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{'item': 'W604 2274512-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2024 GeschäftszahlW604 2274512-1 Spruch, W604 2274512-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt. 1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.04.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 20.04.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 20.04.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 29.06.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel beruft er sich auf eine eingetretene Verschlechterung, er sei mit der Begutachtung nicht einverstanden. 2.1. Mit Schreiben vom 03.07.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.07.2023, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer weitere – zum Teil bereits im Akt aufliegende - medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer weitere – zum Teil bereits im Akt aufliegende - medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Ausfertigung vom 16.11.2023 hinsichtlich der neu ermittelten Beweisergebnisse gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG Parteiengehör eingeräumt. Binnen offener Frist haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Ausfertigung vom 16.11.2023 hinsichtlich der neu ermittelten Beweisergebnisse gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG Parteiengehör eingeräumt. Binnen offener Frist haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichischer Staatsbürger und hat mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 08.02.2023 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beantragt. Eine bei ihm vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bislang nicht rechtskräftig festgestellt.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger und hat mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 08.02.2023 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beantragt. Eine bei ihm vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bislang nicht rechtskräftig festgestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet nicht das 65. Lebensjahr. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .2023 wurde dem Beschwerdeführer zu GZ. XXXX mit Wirkung ab 01.11.2023 eine Invaliditätspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, er steht nicht in Beschäftigung.1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet nicht das 65. Lebensjahr. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 .2023 wurde dem Beschwerdeführer zu GZ. römisch 40 mit Wirkung ab 01.11.2023 eine Invaliditätspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, er steht nicht in Beschäftigung. 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH und liegt ab 11.09.2023 vor. Die Funktionseinschränkungen gestalten sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.3.1. Knietotalendoprothese rechts Wahl dieser Position, da anhaltende Beschwerden, mittelgradige Einschränkung der Beugefähigkeit und Erguss bei Verdacht auf Prothesenlockerung. 02.05.22 40 vH 1.3.2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4-S1 Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und anhaltende Beschwerden unter ständiger Behandlung. 02.01.02 40 vH 1.3.3. Schultertotalendoprothese links Wahl dieser Position, da guter Bewegungsumfang. 02.06.03 20 vH 1.3.4. Epilepsie Unterer Rahmensatz, da in den letzten Jahren anfallsfrei, berücksichtigt Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und Kopfschmerzen. 04.10.01 20 vH 1.3.5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie eingestellt. 06.11.02 20 vH 1.3.6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da milder Verlauf. 06.06.01 20 vH 1.3.7. Sensomotorisches Neuropathiesyndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende sensible Störungen beidseits. 04.06.01 20 vH 1.3.8. Bluthochdruck Wahl dieser Position, da Kombinationstherapie erforderlich. 05.01.02 20 vH Das führende Leiden 1.3.1 wird durch die Leiden 1.3.2 und 1.3.3 um eine Stufe erhöht, da jeweils Leiden des Bewegungsapparates vorliegen und eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1.3.1. vorliegt und unterschiedliche Organsysteme – in geringem Ausmaß – betroffen sind. 1.4. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Antragstellung und österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, namentlich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem inliegenden Antragsformblatt. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem dahingehend widerspruchsfreien und unbedenklichen Akteninhalt, dem mit Stichtag 30.01.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsanstalt und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .2023.2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem dahingehend widerspruchsfreien und unbedenklichen Akteninhalt, dem mit Stichtag 30.01.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsanstalt und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 .2023. 2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 04.07.2023 vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, unfallchirurgisch/orthopädische Sachverständigengutachten XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, unfallchirurgisch/orthopädische Sachverständigengutachten römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. Das eingeholte Sachverständigengutachten XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist der Beurteilung der Einzelleiden und deren Zuordnung zu den Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ins Treffen geführt und Befunde des Knie – und des Wirbelsäulenleidens in Vorlage gebracht. Dem wurde im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung getragen und resultiert daraus die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1.3.1 und 1.3.2. Die befasste Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund, dass es sich bei Leiden 1.3.1 bis 1.3.3. um Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates handelt zudem nachvollziehbar und schlüssig, dass durch das ungünstige wechselseitige Zusammenwirken dieser Leiden die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe erforderlich sei und setzt den Eintritt des den Gesamtgrad der Behinderung bedingenden Funktionsumfanges mit 11.09.2023 fest. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel bleiben unberücksichtigt (vgl. die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.1.1.). Indes sei hinzugefügt, dass diese Befunde die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden dokumentieren und somit daraus keine Änderung der Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers resultierte.Der Beschwerdeführer ist der Beurteilung der Einzelleiden und deren Zuordnung zu den Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ins Treffen geführt und Befunde des Knie – und des Wirbelsäulenleidens in Vorlage gebracht. Dem wurde im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung getragen und resultiert daraus die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1.3.1 und 1.3.2. Die befasste Sachverständige erläutert vor dem Hintergrund, dass es sich bei Leiden 1.3.1 bis 1.3.3. um Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates handelt zudem nachvollziehbar und schlüssig, dass durch das ungünstige wechselseitige Zusammenwirken dieser Leiden die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe erforderlich sei und setzt den Eintritt des den Gesamtgrad der Behinderung bedingenden Funktionsumfanges mit 11.09.2023 fest. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel bleiben unberücksichtigt vergleiche die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.1.1.). Indes sei hinzugefügt, dass diese Befunde die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden dokumentieren und somit daraus keine Änderung der Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers resultierte. 2.3.1 Die Beurteilung des Leidens „Knietotalendoprothese rechts“ erfolgte nunmehr nachvollziehbar unter Richtsatzposition 02.05.22 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, da anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde eine Verschlimmerung dieses Leidens dokumentiert wird, welche im Rahmen der persönlichen Untersuchung auch objektiviert werden habe können. So bestünden nunmehr eine mittelgradige Einschränkung der Beugefähigkeit und ein Gelenkserguss bei Verdacht auf aseptische Prothesenlockerung wobei – durch Befunde belegt - eine entsprechende Operation bereits vorgesehen sei. 2.3.2 Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens erläutert die Sachverständige vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde schlüssig, dass nunmehr eine Höherbeurteilung des Wirbelsäulenleidens erforderlich sei, da beim Beschwerdeführer fortgeschrittene radiologische Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose L4 5 sowie ein Flatback Syndrom nach PLIF L5/S1, mit anhaltenden, der ständigen Behandlung bedürfenden Beschwerden bestünden, welche sich verschlimmert und zuletzt einen Schraubenwechsel und eine Verlängerung des TLIF L4/5 erforderlich gemacht hätten. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.01.02 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen ist, wenn rezidivierend anhaltende Dauerschmerzen vorliegen, es zu episodischen Verschlechterungen kommt und maßgebliche radiologische Veränderungen sowie Einschränkungen im Alltag bestehen. 2.3.3 Die Beurteilung der Schultertotalendoprothese erfolgte unverändert zur Beurteilung der belangten Behörde unter Richtsatzposition 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, welche für einseitige mittelgradige Funktionseinschränkungen vorgesehen ist. Da beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein guter Bewegungsumfang objektiviert werden habe können, ist eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich. 2.3.4 Die befasste Sachverständige erläutert schlüssig, das die zusätzliche Aufnahme des Leidens „Sensomotorisches Neuropathiesyndrom“ in die Diagnoseliste erforderlich gewesen sei, da dieses Leiden im Befund des AKH vom 16.06.2023 elektroneurographisch dokumentiert sei. Die Einschätzung mit Richtsatzposition 04.06.01, welche für sensible und motorische Ausfälle leichten Grades zu veranschlagen sei, hat die Sachverständige mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bemessen, da beim Beschwerdeführer lediglich rezidivierende sensible Störungen vorlägen. Diese Beurteilung wird durch den Befund des AKH bestätigt, in welchem beschrieben wird, das die grobe taktile Sensibilität allseits erhalten sei und keine etwaige Reithosenparästhesien vorliegen würden. 2.3.5 Zu den weiteren einzelleiden: Hinsichtlich der weiteren Leiden „Epilepsie“, „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung“ und „Bluthochdruck“ wurden vom Beschwerdeführer weder Einwendungen erhoben noch diese Leiden betreffende Befunde in Vorlage gebracht. Auch konnten im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte vorgefunden werden, welche eine Änderung der Beurteilung dieser Leiden bedingten. 2.4 Die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung im durchgeführten Sachverständigenbeweis. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache: Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, dieBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, unzulässig. Ein rückwirkendes Erlöschen dieser Begünstigungen widerspricht dieser Gesetzeslage (VwGH 04.11.1992, 92/09/0213; 24.04.2012, 2010/11/0173).Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, unzulässig. Ein rückwirkendes Erlöschen dieser Begünstigungen widerspricht dieser Gesetzeslage (VwGH 04.11.1992, 92/09/0213; 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung). Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung).Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung). In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.07.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.07.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Nachweis der Begünstigteneigenschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG, sodass sowohl der Grad der Behinderung als auch die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen und allfällige Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Nachweis der Begünstigteneigenschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG, sodass sowohl der Grad der Behinderung als auch die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen und allfällige Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor. Im Mittelpunkt der Beschwerdeentscheidung steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung vor der belangten Behörde im Ausmaß von 30 vH. Nach den getroffenen Feststellungen wird die Beurteilung des Grades der Behinderung für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in Abweichung zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde in Höhe von 40 vH festgesetzt und auch für den Zustand bei Knietotalendoprothese rechts ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH herangezogen, woraus im Zusammenwirken dieser Leiden - insgesamt die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert. Die Verschlechterung der Funktionseinschränkungen des Wirbelsäulenleidens und des Zustandes bei Knietotalendoprothese rechts findet ihren medizinisch objektivierten, zeitlichen Niederschlag mit 09.11.2023, Ausschlussgründe im Sinne dargestellter Rechtslage liegen nicht vor und sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt damit erfüllt. Der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist ab 11.09.2023 sohin Folge zu geben (Spruchpunkt A) I)).Im Mittelpunkt der Beschwerdeentscheidung steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende Einschätzung des Grades der Behinderung vor der belangten Behörde im Ausmaß von 30 vH. Nach den getroffenen Feststellungen wird die Beurteilung des Grades der Behinderung für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in Abweichung zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde in Höhe von 40 vH festgesetzt und auch für den Zustand bei Knietotalendoprothese rechts ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH herangezogen, woraus im Zusammenwirken dieser Leiden - insgesamt die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert. Die Verschlechterung der Funktionseinschränkungen des Wirbelsäulenleidens und des Zustandes bei Knietotalendoprothese rechts findet ihren medizinisch objektivierten, zeitlichen Niederschlag mit 09.11.2023, Ausschlussgründe im Sinne dargestellter Rechtslage liegen nicht vor und sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt damit erfüllt. Der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist ab 11.09.2023 sohin Folge zu geben (Spruchpunkt A) römisch eins)). Aus der im feststehenden Sachverhalt abgebildeten Objektivierung des Grades der Behinderung erst ab 11.09.2023 ergibt sich darüber hinaus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor diesem Zeitpunkt nicht vorlagen, weshalb die insofern gegebene Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und die Beschwerde im entsprechenden Umfang abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer bezieht zudem seit 01.11.2023 eine dauernde Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt und damit eine Geldleistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften aufgrund dauernder Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Er steht ferner nicht in Beschäftigung, weshalb mit Wirkung ab Zuerkennung der Invaliditätspension ein Ausschlussgrund gem. § 2 Abs. 2 lit c BEinstG vorliegt und wiederum mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen ist.Der Beschwerdeführer bezieht zudem seit 01.11.2023 eine dauernde Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt und damit eine Geldleistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften aufgrund dauernder Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Er steht ferner nicht in Beschäftigung, weshalb mit Wirkung ab Zuerkennung der Invaliditätspension ein Ausschlussgrund gem. Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vorliegt und wiederum mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen ist. Die im Spruch zum Ausdruck gelangende zeitliche Einfassung der Zugehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers beruht auf gefestigten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes, eine Nebenbestimmung in Gestalt einer dem BEinstG nicht immanente Befristung im Sinne des § 59 AVG ist hierin nicht zu sehen. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen, also des Eintritts oder des Endes einer Begünstigung oder Belastung durch die Behörde. Die Befristung kann entweder durch Festlegung der Dauer der (primären) Bescheidwirkungen, also einer – regelmäßig materiellrechtlichen – Frist oder des Anfangs- und/oder Endtermins Erfolgen (VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072, Hengstschläger, Kommentar zum AVG § 59 RZ. 45 f). Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (VwGH 26.09.2009, 2008/02/0413 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der den Inhalt des Spruchs der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde determinierende und damit den Beschwerdegegenstand begrenzende (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044) Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfordert eine Beurteilung unterschiedlicher, sich jeweils durch das Vorliegen oder den Wegfall von gesetzlichen Voraussetzungen charakterisierenden Sachverhalten, welche jeweils mittels getrennter Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich wären (vgl. zur Zulässigkeit von Teilbescheiden Hengstschläger, Kommentar zum AVG § 59 RZ. 103 ff mwN). Da die Zugehörigkeitsvoraussetzungen lediglich zeitweilig vorliegen, kann die Feststellung der Zugehörigeneigenschaft nur insoweit erfolgen und ist die Gliederung des Spruches durch gesonderte Darstellung der trennbaren Spruchteile zweckdienlich.Die im Spruch zum Ausdruck gelangende zeitliche Einfassung der Zugehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers beruht auf gefestigten Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes, eine Nebenbestimmung in Gestalt einer dem BEinstG nicht immanente Befristung im Sinne des Paragraph 59, AVG ist hierin nicht zu sehen. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen, also des Eintritts oder des Endes einer Begünstigung oder Belastung durch die Behörde. Die Befristung kann entweder durch Festlegung der Dauer der (primären) Bescheidwirkungen, also einer – regelmäßig materiellrechtlichen – Frist oder des Anfangs- und/oder Endtermins Erfolgen (VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072, Hengstschläger, Kommentar zum AVG Paragraph 59, RZ. 45 f). Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (VwGH 26.09.2009, 2008/02/0413 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der den Inhalt des Spruchs der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde determinierende und damit den Beschwerdegegenstand begrenzende vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044) Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfordert eine Beurteilung unterschiedlicher, sich jeweils durch das Vorliegen oder den Wegfall von gesetzlichen Voraussetzungen charakterisierenden Sachverhalten, welche jeweils mittels getrennter Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich wären vergleiche zur Zulässigkeit von Teilbescheiden Hengstschläger, Kommentar zum AVG Paragraph 59, RZ. 103 ff mwN). Da die Zugehörigkeitsvoraussetzungen lediglich zeitweilig vorliegen, kann die Feststellung der Zugehörigeneigenschaft nur insoweit erfolgen und ist die Gliederung des Spruches durch gesonderte Darstellung der trennbaren Spruchteile zweckdienlich. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Artikel 6, EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach BEinstG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes unfallchirurgisch/orthopädisch fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel fanden in diesem Sachverständigenbeweis Berücksichtigung und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keinerlei Einwendungen erhoben haben und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind.Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keinerlei Einwendungen erhoben haben und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2274512.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.