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{'item': 'G304 2284973-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 20f§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlG304 2284973-1 Spruch, G304 2284971-1/5E G304 2284973-1/5E G304 2284975-1/5E G304 2284976-1/5E G304 2284978-1/5E

§ 28Abs. 1 Vw

GVG idgF wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. A) Die Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide vom 18.10.2023 ABB-Nr. römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 und ABB-Nr. römisch 40 werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte beim Arbeitsmarktservice Voitsberg (im Folgenden: belangte Behörde) für folgende Personen Anträge auf Zulassung als Fachkräfte: - Antrag vom 12.07.2023 für XXXX , StA: Thailand- Antrag vom 12.07.2023 für römisch 40 , StA: Thailand - Antrag vom 12.07.2023 für XXXX , StA: Thailand- Antrag vom 12.07.2023 für römisch 40 , StA: Thailand - Antrag vom 22.05.2023 für XXXX , StA: Thailand- Antrag vom 22.05.2023 für römisch 40 , StA: Thailand - Antrag vom 25.04.2023 für XXXX , StA: Thailand- Antrag vom 25.04.2023 für römisch 40 , StA: Thailand - Antrag vom 24.04.2023 für XXXX , StA: Thailand- Antrag vom 24.04.2023 für römisch 40 , StA: Thailand
  2. Mit den Bescheiden vom 18.10.2023 ABB-Nr. 4354605, ABB-Nr. XXXX , ABB-Nr. XXXX , ABB-Nr. XXXX und ABB-Nr. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge auf Zulassung der unter
  3. genannten Personen als Fachkräfte gem. § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates jeweils ab. Begründet wurden die Abweisungen damit, dass die durchgeführten Ermittlungsverfahren das Erreichen der jeweils erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nicht ergeben ergeben habe.
  4. Mit den Bescheiden vom 18.10.2023 ABB-Nr. 4354605, ABB-Nr. römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 und ABB-Nr. römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge auf Zulassung der unter
  5. genannten Personen als Fachkräfte gem. Paragraph 12 a, AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates jeweils ab. Begründet wurden die Abweisungen damit, dass die durchgeführten Ermittlungsverfahren das Erreichen der jeweils erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nicht ergeben ergeben habe.
  6. Die BF brachte gegen diese oben bezeichneten Bescheide jeweils fristgerecht Beschwerde ein (Schriftsatz vom 15.11.2023). Es sei bereits für alle 5 Arbeitnehmerinnen ein Antrag auf Nostrifizierungsbestätigung zum Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung gestellt worden.
  7. Am 23.01.2024 langten die gegenständlichen Verwaltungsakten samt Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  8. Das BVwG forderte die BF mit Verfügung vom 26.01.2024 auf, die Nostrifikationsbescheide für die fünf Arbeitnehmerinnen binnen einer Frist von 14 Tagen dem BVwG vorzulegen.
  9. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024, eingelangt am 14.02.2024, teilte die BF mit, dass sie zu den fünf Bescheiden vom 18.10.2023 die Beschwerden zurückziehe. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die gegenständlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Die beschwerdeführende Partei hat mit dem am 14.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz die Beschwerde hinsichtlich der fünf im Spruch genannten Bescheide unmissverständlich zurückgezogen (jeweils OZ 3).

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung hinsichtlich der von der Beschwerde umfassten Bescheide die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung der betreffenden Verfahren auszusprechen ist. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren zu den im Spruch genannten Bescheiden spruchgemäß

§ 28Abs. 1 Vw

GVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren zu den im Spruch genannten Bescheiden spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2284973.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.