Obsah (19)
Art. 133§ 34§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 53§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlG307 2285455-1 Spruch, G307 2285455-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zuletzt am 18.10.2023 in den Schengenraum ein.
- Von 02.11.2023 bis 10.11.2023 war er als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.
- Am XXXX 2023, um 11:45 Uhr, wurde der BF durch Organe der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX , untergebracht in der Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) XXXX , festgenommen, weil er am selben Tag die Ausstellung einer E-Card begehrte, wobei er sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis auswies.
- Am römisch 40 2023, um 11:45 Uhr, wurde der BF durch Organe der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 , untergebracht in der Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) römisch 40 , festgenommen, weil er am selben Tag die Ausstellung einer E-Card begehrte, wobei er sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis auswies.
- Am XXXX 2023 wurde der BF dazu durch Organe der PI XXXX niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 2023 wurde der BF dazu durch Organe der PI römisch 40 niederschriftlich einvernommen.
- Am selben Tag wurde gegen den BF
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.5. Am selben Tag wurde gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
- Mit Schreiben vom 18.11.2023, dem BF am selben Tag ausgefolgt, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
- Mit Schreiben vom 18.11.2023, dem BF am selben Tag ausgefolgt, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
- Eine dahingehende Stellungnahme des BF langte nicht ein.
- Am 21.11.2023 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten) beim BFA ein, welcher von der belangten Behörde am 22.11.2023 genehmigt wurde.
- Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt, (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 i
Vm § 9 BFA VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am XXXX 2023 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg nach Serbien zurück.
- Am römisch 40 2023 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg nach Serbien zurück.
- Mit Schreiben vom 21.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 21.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch genannten Bescheides des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 15.01.2024 vorgelegt und langten dort am 30.01.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren. Der BF wurde in Serbien geboren und wuchs dort auf. Er war im Herkunftsstaat als Bauarbeiter erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. In Österreich unterhält der BF keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen oder Beziehungen. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. 1.
- Aus dem vorgelegten serbischen Reisepass des BF sind im Jahr 2023 folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich: 02.01.2023 Einreisestempel Kroatien 16.02.2023 Einreisestempel Schengenraum 29.03.2023 Ausreisestempel Schengenraum 17.06.2023 Einreisestempel Ungarn 05.07.2023 Ausreisestempel Ungarn 30.08.2023 Einreisestempel Kroatien 30.08.2023 Ausreisestempel Kroatien 18.10.2023 Einreisestempel Ungarn 1.
- Dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters ist eine Hauptwohnsitzmeldung des BF von 19.10.2023 bis 20.11.2023 in XXXX und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 im AHZ XXXX zu entnehmen.1.
- Dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters ist eine Hauptwohnsitzmeldung des BF von 19.10.2023 bis 20.11.2023 in römisch 40 und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 im AHZ römisch 40 zu entnehmen. 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter von 02.11.2023 bis 10.11.
- 1.
- Der BF stellte am XXXX 2023 unter Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises einen Antrag auf Ausstellung einer E-Card und wurde am selben Tag festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über € 148,
- Der BF sicherte seine Existenz in Österreich großteils durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten.1.
- Der BF stellte am römisch 40 2023 unter Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises einen Antrag auf Ausstellung einer E-Card und wurde am selben Tag festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über € 148,
- Der BF sicherte seine Existenz in Österreich großteils durch die unerlaubte Ausübung von Erwerbstätigkeiten. 1.
- Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. 1.
- Am XXXX 2023 begab sich der BF unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehr wieder nach Serbien.1.
- Am römisch 40 2023 begab sich der BF unter Inanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehr wieder nach Serbien. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.
- Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.1.
- Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass sowie Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 45ff, 51f). 2.2.
- Die Feststellungen zu Familienstand, in Serbien gelegenem Lebensmittelpunkt und Berufsausübung in der Heimat, Sorgepflichten für zwei Kinder sowie fehlenden Anbindungen im Bundesgebiet erschließen sich insbesondere aus den Angaben des BF vor der PI XXXX (AS 3, 7).2.2.
- Die Feststellungen zu Familienstand, in Serbien gelegenem Lebensmittelpunkt und Berufsausübung in der Heimat, Sorgepflichten für zwei Kinder sowie fehlenden Anbindungen im Bundesgebiet erschließen sich insbesondere aus den Angaben des BF vor der PI römisch 40 (AS 3, 7). Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruht auf dem diesbezüglich fehlenden Vorbringen. Vielmehr ging der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kann er letztlich nur auf einen relativ kurzen Aufenthalt im Inland zurückblicken. Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen des BF in den Schengenraum ergeben sich aus den diesbezüglichen Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 45ff) sowie seiner Behauptung, er sei zuletzt am 18.10.2023 via Ungarn in das Bundesgebiet eingereist (AS 7). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszugen geschuldet. 2.2.
- Dass der BF am XXXX 2023 unter Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises die Ausstellung einer E-Card beantragte, folgt insbesondere dem Anhalteprotokoll der PI XXXX vom XXXX 2023 wie dem dahingehenden Abschlussbricht (Oz 3). Diesem ist die bei der Dokumentenkontrolle festgestellte Fälschung des kroatischen Personalausweises zu entnehmen. Der BF gab in diese Richtung zunächst an, es handle sich um seinen Ausweis und habe er diesen von einer kroatischen Behörde erhalten. Auch wohne er in Zagreb, könne aber seine genaue Adresse nicht nennen. Bei der anschließenden Personendurchsuchung wurde der serbische Führerschein des BF gefunden. Auf die Frage, weshalb der BF im Besitz eines serbischen Führerscheines sei, gab der BF nunmehr an, dass er serbischer Staatsangehöriger sei und den kroatischen Personalausweis um € 1.000,00 in Kroatien „gekauft“ habe. Er habe sich den kroatischen Personalausweis „besorgt“, weil er in Österreich arbeiten habe wollen. Momentan sei er auf einer Baustelle in der XXXX mit acht weiteren Personen tätig (AS 12).2.2.
- Dass der BF am römisch 40 2023 unter Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises die Ausstellung einer E-Card beantragte, folgt insbesondere dem Anhalteprotokoll der PI römisch 40 vom römisch 40 2023 wie dem dahingehenden Abschlussbricht (Oz 3). Diesem ist die bei der Dokumentenkontrolle festgestellte Fälschung des kroatischen Personalausweises zu entnehmen. Der BF gab in diese Richtung zunächst an, es handle sich um seinen Ausweis und habe er diesen von einer kroatischen Behörde erhalten. Auch wohne er in Zagreb, könne aber seine genaue Adresse nicht nennen. Bei der anschließenden Personendurchsuchung wurde der serbische Führerschein des BF gefunden. Auf die Frage, weshalb der BF im Besitz eines serbischen Führerscheines sei, gab der BF nunmehr an, dass er serbischer Staatsangehöriger sei und den kroatischen Personalausweis um € 1.000,00 in Kroatien „gekauft“ habe. Er habe sich den kroatischen Personalausweis „besorgt“, weil er in Österreich arbeiten habe wollen. Momentan sei er auf einer Baustelle in der römisch 40 mit acht weiteren Personen tätig (AS 12). In seiner Einvernahme vor der PI XXXX führte der BF aus, er sei nach Österreich gereist, weil er hier arbeiten möchte. Er finde in Serbien keinen Job und habe nichts zum Leben (AS 7f).In seiner Einvernahme vor der PI römisch 40 führte der BF aus, er sei nach Österreich gereist, weil er hier arbeiten möchte. Er finde in Serbien keinen Job und habe nichts zum Leben (AS 7f). In der Beschwerde wurde hervorgehoben, die Mutter des BF sei eine serbisch-kroatische Doppelstaatsangehörige gewesen. Der BF sei daher davon ausgegangen, die kroatische Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Um legal nach Österreich einreisen und dort legal arbeiten zu können, habe der BF die kroatische Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Er habe von einem Freund die Kontaktdaten eines ihm bis dahin unbekannten Mannes erhalten, der behauptet habe, in Kroatien eine Agentur zu haben, mit der er für den BF den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung entsprechender Personaldokumente bewerkstelligen könne. Der BF habe diesen in seiner Agentur in Kroatien getroffen und ihm für die Erledigung der Formalitäten zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit seinen Auszug aus der serbischen Staatsbürgerschaftsliste, eine Staatsbürgerschaftsurkunde und eine Kopie seines Personalausweises gegeben. Für die Erledigung der Formalitäten zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung von entsprechenden Personaldokumenten habe der BF dem Mann einen Betrag iHv € 1.000,00 gezahlt. Der BF sei davon ausgegangen, dass dieser für ihn die Formalitäten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit und Besorgung von Personaldokumenten erledigen würde und habe ihm dieser einen kroatischen Personalausweis beschafft. Am XXXX 2023 habe sich der BF sodann im Bundesgebiet beim Antrag auf Ausstellung einer E-Card mit diesem kroatischen Personalausweis ausgewiesen. Bei der Dokumentenkontrolle sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung handle. Der BF sei bis dahin davon ausgegangen, dass das Dokument echt sei, er das Dokument über den og. Mann von einer kroatischen Behörde bekommen und deshalb vor den Beamten angegeben habe, er sei über eine kroatische Behörde zu diesem Dokument gekommen, um in Österreich einer Arbeit nachzugehen (AS 196f). Der BF habe nicht gewusst, dass sein kroatischer Personalausweis gefälscht sei, sondern sei davon ausgegangen, durch die Vermittlung es besagten Mannes die kroatische Staatsbürgerschaft erworben sowie einen echten kroatischen Personalausweis erhalten zu haben und zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt zu sein. Der BF hätte somit darlegen können, dass er selbst getäuscht worden sei und weder einen Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des Delikts der Urkundenfälschung, noch im Hinblick auf die unerlaubte Erwerbstätigkeit gehabt habe (AS 199).In der Beschwerde wurde hervorgehoben, die Mutter des BF sei eine serbisch-kroatische Doppelstaatsangehörige gewesen. Der BF sei daher davon ausgegangen, die kroatische Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Um legal nach Österreich einreisen und dort legal arbeiten zu können, habe der BF die kroatische Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Er habe von einem Freund die Kontaktdaten eines ihm bis dahin unbekannten Mannes erhalten, der behauptet habe, in Kroatien eine Agentur zu haben, mit der er für den BF den Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung entsprechender Personaldokumente bewerkstelligen könne. Der BF habe diesen in seiner Agentur in Kroatien getroffen und ihm für die Erledigung der Formalitäten zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit seinen Auszug aus der serbischen Staatsbürgerschaftsliste, eine Staatsbürgerschaftsurkunde und eine Kopie seines Personalausweises gegeben. Für die Erledigung der Formalitäten zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung von entsprechenden Personaldokumenten habe der BF dem Mann einen Betrag iHv € 1.000,00 gezahlt. Der BF sei davon ausgegangen, dass dieser für ihn die Formalitäten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit und Besorgung von Personaldokumenten erledigen würde und habe ihm dieser einen kroatischen Personalausweis beschafft. Am römisch 40 2023 habe sich der BF sodann im Bundesgebiet beim Antrag auf Ausstellung einer E-Card mit diesem kroatischen Personalausweis ausgewiesen. Bei der Dokumentenkontrolle sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung handle. Der BF sei bis dahin davon ausgegangen, dass das Dokument echt sei, er das Dokument über den og. Mann von einer kroatischen Behörde bekommen und deshalb vor den Beamten angegeben habe, er sei über eine kroatische Behörde zu diesem Dokument gekommen, um in Österreich einer Arbeit nachzugehen (AS 196f). Der BF habe nicht gewusst, dass sein kroatischer Personalausweis gefälscht sei, sondern sei davon ausgegangen, durch die Vermittlung es besagten Mannes die kroatische Staatsbürgerschaft erworben sowie einen echten kroatischen Personalausweis erhalten zu haben und zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt zu sein. Der BF hätte somit darlegen können, dass er selbst getäuscht worden sei und weder einen Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des Delikts der Urkundenfälschung, noch im Hinblick auf die unerlaubte Erwerbstätigkeit gehabt habe (AS 199). Die Angaben des BF in der Beschwerde sind unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar, stehen im Widerspruch zu seinen Angaben in der polizeilichen Befragung und werden sohin als Schutzbehauptung gewertet: So ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der BF in seiner polizeilichen Einvernahme zunächst noch ausführte, der kroatische Personalausweis gehöre ihm und habe er diesen von einer kroatischen Behörde bekommen. Weiters gab er wahrheitswidrig an, in Zagreb zu wohnen. Erst nachdem sein serbischer Führerschein gefunden wurde, führte der BF aus, er sei serbischer Staatsangehöriger und habe den kroatischen Personalausweis für € 1.000,00 „gekauft“. Er habe sich den kroatischen Personalausweis „besorgt“, um in Österreich zu arbeiten. Dass der BF gedacht habe, der Personalausweis sei echt, geschweige denn, er besitze (auch) die kroatische Staatsangehörigkeit bzw. habe diese beantragt, wurde vom BF nicht erwähnt. Schon deshalb erscheinen dessen Angaben in der Beschwerde nicht glaubwürdig. Überdies ist es – selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen in der Beschwerde – nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz der geschilderten Vorgehensweise betreffend die Erlangung der kroatischen Staatsangehörigkeit – über eine Einzelperson, welche nicht für eine kroatische Behörde arbeitet – tatsächlich von der Echtheit des ihm übergebenen Personalausweises ausgegangen ist. So hätte dem BF bereits nach einer kurzen Recherche auffallen müssen, dass der Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit persönlich bei der Polizei bzw. vom Ausland aus persönlich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Kroatiens – und nicht über eine dritte Person – gestellt werden muss. Zudem sind dem ausgefüllten Antragsformular auch weitere Unterlagen – und nicht nur wie vom BF der Auszug aus der Staatsbürgerschaftsliste, die Staatsbürgerschaftsurkunde und eine Kopie seines Personalausweises – beizufügen. Im Falle eines positiven Bescheides fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr iHv € 139,36 an (siehe hierzu die Website des kroatischen Innenministeriums: Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske - Der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit (gov.hr)). Es erscheint völlig lebensfremd, dass der BF annehmen konnte, auf diese Weise und insbesondere, ohne jemals Kontakt zu den kroatischen Behörden gehabt zu haben, die kroatische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Insbesondere wurde dem BF laut seinen Angaben lediglich ein kroatischer Personalausweis übergeben. Im Falle der Antragstellung auf Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, zunächst einen Staatsbürgerschaftsnachweis – und nicht nur einen Personalausweis – zu erhalten. Somit konnte der BF – entgegen seinen Ausführungen – weder davon ausgehen, die kroatische Staatsangehörigkeit erworben zu haben noch, dass der kroatische Personalausweis echt ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der BF absichtlich und wissentlich gefälschte kroatische Dokumente besorgte, um damit unter Vortäuschung seiner Eigenschaft als Unionsbürger wie der ihm damit zukommenden Rechte in den Schengen-Raum einreisen zu können und unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufnehmen zu können. 2.2.
- Der Bargeldbestand am XXXX 2023 ist dem Einvernahmeprotokoll der PI XXXX zu entnehmen (AS 7).2.2.
- Der Bargeldbestand am römisch 40 2023 ist dem Einvernahmeprotokoll der PI römisch 40 zu entnehmen (AS 7). 2.2.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister ist ersichtlich, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt/e. 2.2.
- Der Zeitpunkt der Ausreise des BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 181). 2.2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf seinen Angaben. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- Dass lediglich Spruchpunkt IV. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde).2.2.
- Dass lediglich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde). 2.2.
- Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. 2.2.
- Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Er hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör blieb es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Auch wenn in der Beschwerde vermeint wird, das BFA habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, so ist dies nicht richtig – im Gegenteil hat der BF selbst trotz nachweislicher Übernahme des Parteiengehörs am 18.11.2023 (AS 77) keine Antwort erstattet. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der beanstandeten Dauer stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen: 3.1.
- Der BF war nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er sich absichtlich und wissentlich gefälschte kroatische Dokumente besorgte, um damit unter Vortäuschung seiner Eigenschaft als Unionsbürger sowie der ihm damit zukommenden Rechte in den Schengen-Raum einreisen und unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufnehmen zu können. Sein gezeigtes Verhalten stellt – wie unten noch näher dargelegt werden wird – eine Gefahr für die öffentlichen Interessen Österreichs dar. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft. 3.1.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.1.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen sei, welche dem AuslBG unterliege und zu der der BF nicht berechtigt gewesen sei. Dies gelte als erwiesen, weil auch eine Versicherungsmeldung des BF bei der ÖGK aufscheine. Der BF habe sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich erschlichen. Die Vorbereitungshandlungen (Kauf eines gefälschten kroatischen Personalausweises) schlössen auf eine kriminelle Energie des BF. Dieser stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3.1.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen sei, welche dem AuslBG unterliege und zu der der BF nicht berechtigt gewesen sei. Dies gelte als erwiesen, weil auch eine Versicherungsmeldung des BF bei der ÖGK aufscheine. Der BF habe sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich erschlichen. Die Vorbereitungshandlungen (Kauf eines gefälschten kroatischen Personalausweises) schlössen auf eine kriminelle Energie des BF. Dieser stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
§ 2Abs. 4 Ausl
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). 3.1.
- Wie oben bereits festgestellt, war der BF nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Er ging unbestritten unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und sicherte derart überwiegend seinen Lebensunterhalt im Inland. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den Angaben des BF. Dahingehend ist zwar auszuführen, dass in Ermangelung der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit gegenständlich der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zwar formell nicht erfüllt ist, dies hat dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose einzubinden. Dies insbesondere, weil der BF mit der Aufnahme einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit die von fehlenden Unterhaltsmitteln ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, nämlich Mittel aus illegalen Quellen zu lukrieren, tatsächlich verwirklicht hat. Wenn er auch nicht unmittelbar bei einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten wurde, so liegt angesichts seiner unmissverständlichen Aussagen, dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges, den weiteren im Akt einliegenden Nachweisen betreffend die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie insbesondere auch der Beschaffung gefälschter kroatischer Dokumente zur Arbeitsaufnahme jedenfalls ein dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der drohenden Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des AuslBG die Berechtigung fehlte, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. 3.1.
- Wie oben bereits festgestellt, war der BF nicht im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels für Österreich. Er ging unbestritten unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und sicherte derart überwiegend seinen Lebensunterhalt im Inland. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den Angaben des BF. Dahingehend ist zwar auszuführen, dass in Ermangelung der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zwar formell nicht erfüllt ist, dies hat dennoch bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF Berücksichtigung zu finden und ist in die Gefährdungsprognose einzubinden. Dies insbesondere, weil der BF mit der Aufnahme einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit die von fehlenden Unterhaltsmitteln ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, nämlich Mittel aus illegalen Quellen zu lukrieren, tatsächlich verwirklicht hat. Wenn er auch nicht unmittelbar bei einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung betreten wurde, so liegt angesichts seiner unmissverständlichen Aussagen, dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges, den weiteren im Akt einliegenden Nachweisen betreffend die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie insbesondere auch der Beschaffung gefälschter kroatischer Dokumente zur Arbeitsaufnahme jedenfalls ein dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerter Unrechtsgehalt vor. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der drohenden Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der BF war mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des AuslBG die Berechtigung fehlte, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. So sprach der VwGH aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). So sprach der VwGH aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF ist zumindest von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnungen der betroffenen Staaten hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen. Die Beschaffung von gefälschten Papieren setzt durchaus das Vorhandensein krimineller Energie voraus. Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Wegen der schlechten finanziellen Lage des BF sowie vor allem aufgrund des Umstandes, dass er sich ganz offensichtlich gefälschte kroatische Identitätsdokumente zur Aufnahme einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet beschaffte, kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]. Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. So bestritt er zuletzt, sich bewusst gefälschte kroatische Dokumente besorgt zu haben und gab in der Beschwerde – wie oben näher ausgeführt – unglaubwürdig an, gedacht zu haben, diese seien echt. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF sei davon ausgegangen, die kroatische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sei sohin zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt, sei getäuscht worden und habe keinen Vorsatz im Hinblick auf die unerlaubte Erwerbstätigkeit gehabt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des VwGH eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. So bestritt er zuletzt, sich bewusst gefälschte kroatische Dokumente besorgt zu haben und gab in der Beschwerde – wie oben näher ausgeführt – unglaubwürdig an, gedacht zu haben, diese seien echt. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF sei davon ausgegangen, die kroatische Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sei sohin zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt, sei getäuscht worden und habe keinen Vorsatz im Hinblick auf die unerlaubte Erwerbstätigkeit gehabt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass laut der Judikatur des VwGH eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. 3.1.
- Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.1.
- Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Wie oben bereits festgehalten, bestehen keine (berücksichtigungswürdigen) familiären oder sonstigen Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt nicht in Österreich, sondern vielmehr in Serbien. Ferner kann der BF nur auf einen kurzen und letztlich teilweise unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Österreich zurückblicken. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen, dass sich der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat und letztlich das Bundesgebiet, wenn auch erst nach erfolgtem Tätigwerden des BFA, freiwillig verließ. Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung erweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter zwei Jahre erwiese sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2285455.1.00