RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlI411 2287817-1 Spruch, I411 2287817-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Erstbefragung damit begründete, dass sie gar keine Probleme in Marokko habe. Das einzige sei, dass sie einen syrischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Dieser dürfe nicht nach Marokko einreisen und sie würden zusammenleben wollen. Sie hätten sich in der Türkei kennengelernt, könnten dort aber nicht leben, weil er dort illegal aufhältig gewesen und ständig nach Syrien abgeschoben worden sei. Deswegen stelle sie einen Asylantrag. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2024 wies das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige besteht (Spruchpunkt VI.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein 2-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2024 wies das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein 2-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. dieses Bescheides richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.03.
- Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. dieses Bescheides richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.03.
- In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich anerkannter Flüchtling und zum Aufenthalt berechtigt sei. Die Eheschließung habe nach islamischem Ritus am 21.01.2024 stattgefunden, die Registrierung der Ehe in Syrien am XXXX . Das Paar habe einen Termin für die standesamtliche Trauung am XXXX bei einem Standesamt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich anerkannter Flüchtling und zum Aufenthalt berechtigt sei. Die Eheschließung habe nach islamischem Ritus am 21.01.2024 stattgefunden, die Registrierung der Ehe in Syrien am römisch 40 . Das Paar habe einen Termin für die standesamtliche Trauung am römisch 40 bei einem Standesamt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum Asylverfahren vor dem Bundesamt, insbesondere aus dem Protokoll zur Erstbefragung sowie dem angefochtenen Bescheid, und aus dem Beschwerdevorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall In der gegenständlichen Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des Bescheides vom 12.02.2024 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ein schützenswertes Familienleben führe. Eine Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen. In der gegenständlichen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des Bescheides vom 12.02.2024 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ein schützenswertes Familienleben führe. Eine Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzen. Im vorliegenden Fall kann innerhalb der in einer Woche vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten könnte. Es ist eine nähere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall kann innerhalb der in einer Woche vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Es ist eine nähere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2287817.1.00