RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlI419 2272298-1 Spruch, I419 2272298-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
- Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer, der den Wehrdienst nicht geleistet habe, drohe Zwangsrekrutierung sowohl durch die kurdische Miliz als auch durch das syrische Regime. Weil außerdem seine Geburt in der Stadt XXXX registriert sei, die von der FSA kontrolliert werde, würden ihm die kurdischen Milizen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, weshalb ihm Verfolgung drohe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer, der den Wehrdienst nicht geleistet habe, drohe Zwangsrekrutierung sowohl durch die kurdische Miliz als auch durch das syrische Regime. Weil außerdem seine Geburt in der Stadt römisch 40 registriert sei, die von der FSA kontrolliert werde, würden ihm die kurdischen Milizen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, weshalb ihm Verfolgung drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit. Er ist an dem im Spruch genannten Tag geboren, also über 30, gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Er wurde im Herkunftsstaat in Q XXXX im Bezirk Manbidsch (Manbij) geboren, ca. 8,5 km nordöstlich der Stadt Manbidsch im Norden des Gouvernements Aleppo. Seine elterliche Familie betreibt dort eine ihr gehörende Landwirtschaft. Nach sechs oder sieben Jahren Schulbesuch folgte er seinem älteren Bruder R. in den Libanon wo er Arbeiten im Handel, in Werkstätten, Fabriken und Restaurants verrichtete.Er wurde im Herkunftsstaat in Q römisch 40 im Bezirk Manbidsch (Manbij) geboren, ca. 8,5 km nordöstlich der Stadt Manbidsch im Norden des Gouvernements Aleppo. Seine elterliche Familie betreibt dort eine ihr gehörende Landwirtschaft. Nach sechs oder sieben Jahren Schulbesuch folgte er seinem älteren Bruder R. in den Libanon wo er Arbeiten im Handel, in Werkstätten, Fabriken und Restaurants verrichtete. Dort wohnte er in der Nähe von XXXX und heiratete 2017 eine etwa gleichaltrige Landsfrau aus seiner syrischen Nachbarschaft, die zu ihm zog. Im Jahr darauf kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Seine Gattin kehrte 2018 mit dieser nach XXXX zurück.Dort wohnte er in der Nähe von römisch 40 und heiratete 2017 eine etwa gleichaltrige Landsfrau aus seiner syrischen Nachbarschaft, die zu ihm zog. Im Jahr darauf kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Seine Gattin kehrte 2018 mit dieser nach römisch 40 zurück. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, frühestens 2019, zog der Beschwerdeführer zurück nach Syrien. Spätestens Anfang 2022 entschloss er sich, zu seinem Bruder N. nach Österreich zu gelangen und begab sich in die Türkei. Dort traf er sich mit seinem nun knapp mehr als 20-jährigen Bruder M., und etwa im April 2022 gelangten die beiden illegal nach Griechenland sowie später ebenso nach Ungarn, die Slowakische Republik, Tschechien und dann Österreich, wo sie internationalen Schutz beantragten. Der Beschwerdeführer beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift und wuchs auf dem Bauernhof der Familie auf. Die Landwirtschaft in XXXX betreiben derzeit der Bruder S., der Bruder A. mit gut Mitte bis Ende 20, der auch noch in einer Geflügelhandlung arbeitet, sowie deren Frauen und Kinder, auch die 2002 verwitwete Mutter des Beschwerdeführers hilft mit. Die angeführten Personen sind gesund und stehen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. Die Gattin lebt in XXXX mit der Tochter bei ihrer Mutter und steht ebenfalls in Kontakt mit ihm.Die Landwirtschaft in römisch 40 betreiben derzeit der Bruder S., der Bruder A. mit gut Mitte bis Ende 20, der auch noch in einer Geflügelhandlung arbeitet, sowie deren Frauen und Kinder, auch die 2002 verwitwete Mutter des Beschwerdeführers hilft mit. Die angeführten Personen sind gesund und stehen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. Die Gattin lebt in römisch 40 mit der Tochter bei ihrer Mutter und steht ebenfalls in Kontakt mit ihm. Im Herkunftsstaat wohnen außer den bereits Genannten drei Schwestern des Beschwerdeführers, sein Bruder M. mit Anfang 20, seine Schwägerin sowie deren Mutter und Tochter. Sein weiterer Bruder N., Anfang 40, ist seit 2018 Asylberechtigter in Österreich. Der Beschwerdeführer, seine Brüder und Schwestern und seine Gattin wurden wie der Rest der Familie nach der Geburt in der Stadt XXXX im Nachbarbezirk von Manbidsch registriert, was damals für Personen aus XXXX üblich war.Der Beschwerdeführer, seine Brüder und Schwestern und seine Gattin wurden wie der Rest der Familie nach der Geburt in der Stadt römisch 40 im Nachbarbezirk von Manbidsch registriert, was damals für Personen aus römisch 40 üblich war. Der Beschwerdeführer sowie seine Brüder N. und J. wurden 2023 von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes, begangen mit einem subsidiär schutzberechtigten Landsmann, angezeigt und von der StA XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls verfolgt. Diese ist nach diversioneller Erledigung – konkret: Zahlung eines Geldbetrages – endgültig von der Verfolgung zurückgetreten.Der Beschwerdeführer sowie seine Brüder N. und J. wurden 2023 von der Polizei wegen des Verdachts des schweren Raubes, begangen mit einem subsidiär schutzberechtigten Landsmann, angezeigt und von der StA römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls verfolgt. Diese ist nach diversioneller Erledigung – konkret: Zahlung eines Geldbetrages – endgültig von der Verfolgung zurückgetreten. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 29.12.2022 zitiert. Aktuell steht ein am 17.07.2023 erschienenes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). [...] Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). [...] Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). [...] 1.2.2 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). [...] Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). [...] Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). [...] Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). [...] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). [...] 1.2.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Anmerkungen: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. [...] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022). [...]Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [...] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z. B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z. B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von CO-VID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...]Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...] Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). [...]Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). [...] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). [...] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. [...] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). [...]Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). [...] Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). 1.2.4 Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, ‚außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen‘ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023). [...] Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 15.5.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). [...] Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). [...] Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte „Versöhnungskarte“ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019). Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). [...] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD machen diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. [...] Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ‚black lists‘' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z. B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. [...] (ÖB Damaskus 12.2022). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z. B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). [...] 1.2.5 Der Ergänzung des Länderberichts „Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 ist betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und deren Erreichbarkeit zu entnehmen: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Syrien Ende 2020 verlassen. Dort herrsche Bürgerkrieg. Er wolle keine Waffen tragen. Im Fall der Rückkehr drohe ihm das Militärgericht. Einen Identitätsnachweis habe er nie besessen. 1.3.2 Beim BFA legte er knapp neun Monate später seinen 2007 ausgestellten Personalausweis vor und gab an, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Ferner brachte er vor, er sei von ca. März 2013 bis Sommer 2022 im Libanon gewesen, dann zwei Monate in Manbidsch und ca. 1,5 Monate in der Türkei. In den zwei Monaten sei er weder in Kontakt mit Militär oder Milizen gewesen, noch sei er verfolgt oder bedroht worden. Im Fall der Rückkehr werde er sicherlich zum Militärdienst einberufen, er wolle nicht im Krieg sterben oder Menschen töten. Ein Militärbuch habe er nie beantragt oder erhalten. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2013 in den Libanon ausgereist und sechs Jahre dortgeblieben, bis er nicht mehr legal bleiben dürfen habe und abgeschoben worden sei. In Manbidsch sei er nur zwei Monate geblieben, weil er eine Zwangsrekrutierung sowohl durch das syrische Regime als auch durch die Kurden befürchtet habe. Beides würde ihm auch weiterhin drohen. Wegen seiner im Personalausweis ersichtlichen Registrierung in XXXX würden ihm die kurdischen Milizen oppositionelle Gesinnung unterstellen und drohe ihm Verfolgung. Diese Milizen würden auch nach ihm suchen, weil er ihm wehrfähigen Alter sei und seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Weil er außerdem illegal ausgereist sei und in Europa Asyl beantragt habe, würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen und inhaftiert, gefoltert oder getötet. Laut einem EASO-Bericht von 2021 würden Personen, die Syrien illegal verlassen hätten und ohne Sicherheitsüberprüfung zurückkehrten, sofort in ein Militärgefängnis gebracht, und auch Personen, die eine solche Überprüfung durchlaufen hätten, wären nicht vor einer Festnahme gefeit.Wegen seiner im Personalausweis ersichtlichen Registrierung in römisch 40 würden ihm die kurdischen Milizen oppositionelle Gesinnung unterstellen und drohe ihm Verfolgung. Diese Milizen würden auch nach ihm suchen, weil er ihm wehrfähigen Alter sei und seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Weil er außerdem illegal ausgereist sei und in Europa Asyl beantragt habe, würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen und inhaftiert, gefoltert oder getötet. Laut einem EASO-Bericht von 2021 würden Personen, die Syrien illegal verlassen hätten und ohne Sicherheitsüberprüfung zurückkehrten, sofort in ein Militärgefängnis gebracht, und auch Personen, die eine solche Überprüfung durchlaufen hätten, wären nicht vor einer Festnahme gefeit. 1.3.4 In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er „vermute“, er habe Syrien Ende 2020 verlassen. Er sei sieben Monate in der Türkei gewesen. Den Libanon habe er sicher 2020 verlassen. Er gehe davon aus, dass es Ende 2020 gewesen sei. Drei Monate sei er in Syrien gewesen und sechs in der Türkei. Er habe Syrien verlassen, weil die Kurden ihm vorgeworfen hätten, er sei bei der FSA gewesen. In das Regimegebiet zu gehen habe er nicht gewagt. Im Fall der Rückkehr würde er von der Militärbehörde des Regimes sofort eingezogen werden, und wegen der Eintragung von XXXX im Personalausweis werfe ihm jeder vor, Mitglied der FSA zu sein. Vielleicht würden sie ihn einsperren lassen, vielleicht ihm vorwerfen, ein Agent der FSA zu sein und Informationen zu sammeln.Er habe Syrien verlassen, weil die Kurden ihm vorgeworfen hätten, er sei bei der FSA gewesen. In das Regimegebiet zu gehen habe er nicht gewagt. Im Fall der Rückkehr würde er von der Militärbehörde des Regimes sofort eingezogen werden, und wegen der Eintragung von römisch 40 im Personalausweis werfe ihm jeder vor, Mitglied der FSA zu sein. Vielleicht würden sie ihn einsperren lassen, vielleicht ihm vorwerfen, ein Agent der FSA zu sein und Informationen zu sammeln. Eine sichere und legale Einreise sei ihm zudem nur über die vom Regime kontrollierten Grenzübergänge möglich, da er für die Einreise aus dem Irak in das AANES-Gebiet eine „Expat“-Karte bräuchte, deren Ausstellung mit hohen administrativen Hürden verbunden sei, die er nicht erfüllen könnte. 1.3.5 Im Personalausweis des Beschwerdeführers ist als Behörde (Sekretariat, الأمانة) XXXX vermerkt, als Wohnort: Manbidsch, Dorf XXXX ).1.3.5 Im Personalausweis des Beschwerdeführers ist als Behörde (Sekretariat, الأمانة) römisch 40 vermerkt, als Wohnort: Manbidsch, Dorf römisch 40 ). Die Stadt XXXX befindet sich im Herrschaftsgebiet der FSA-Gruppen und türkischen Truppen in Nordsyrien. Die Stadt Manbidsch und ihr Umland gehören zum Herrschaftsbereich der der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF). Dieser reicht westwärts ca. 30 km und nach Nordwesten ca. 20 km, anschließend beginnt das Gebiet der türkisch kontrollierten Bereiche bis zur Staatsgrenze, Richtung Nordosten geht die SDF-Herrschaft bis zur türkischen Grenze bei Kobani (Ain al-Arab). Im Bereich der SDF liegt daher auch XXXX .Die Stadt römisch 40 befindet sich im Herrschaftsgebiet der FSA-Gruppen und türkischen Truppen in Nordsyrien. Die Stadt Manbidsch und ihr Umland gehören zum Herrschaftsbereich der der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF). Dieser reicht westwärts ca. 30 km und nach Nordwesten ca. 20 km, anschließend beginnt das Gebiet der türkisch kontrollierten Bereiche bis zur Staatsgrenze, Richtung Nordosten geht die SDF-Herrschaft bis zur türkischen Grenze bei Kobani (Ain al-Arab). Im Bereich der SDF liegt daher auch römisch 40 . Da die Herrschaft der kurdischen Kräfte ostwärts bis an die irakische Grenze reicht, ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf dem Landweg vom Irak aus durch den von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Bereich erreichbar, ohne bei der Einreise oder unterwegs mit Organen der syrischen Regierung Kontakt zu haben. 1.3.6 In den EUAA- Länderrichtlinien „Country Guidance Syria“ von Februar 2023, auf die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung verwies, wird zur Rückkehr illegal ausgereister späterer Asylwerber (übersetzt) berichtet: „Das syrische Innenministerium hat im März 2019 ein Rundschreiben herausgegeben, mit dem die früher geltende Bestrafung der illegalen Ausreise mit Haft- und/oder Geldstrafen aufgehoben wurde. Personen, die nach Syrien zurückkehren, müssen jedoch zwei Verfahren durchlaufen: die Sicherheitsüberprüfung und die Regelung des Status. Diese Verfahren werden von den syrischen Geheimdiensten durchgeführt. Quellen haben darauf hingewiesen, dass es keinen klaren Unterschied zwischen der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung und der Klärung des Status gibt. Wie das Europäische Friedensinstitut feststellte, gibt es weder einheitliche Verfahren, die ein Rückkehrer durchlaufen muss, bevor er nach Syrien zurückkehren kann, noch gibt es ein Verfahren, das die Sicherheit bei der Rückkehr garantiert, selbst wenn es ein Verfahren für bestimmte Gruppen oder unter bestimmten Umständen gibt. Die Erlangung einer Sicherheitsüberprüfung kann als Hintergrundprüfung verstanden werden, bei der festgestellt wird, ob eine Person ein ‚ungeklärtes‘ Sicherheitsproblem hat, wie z. B. die Teilnahme an Protesten, Kritik an der Regierung oder das Erheben einer Waffe gegen die Regierung. Als Teil ihres Rückkehrprozesses mussten viele Rückkehrer Rückkehr- oder Versöhnungsformulare ausfüllen, um ihren Status mit den staatlichen Behörden abzustimmen, ‚während sie gleichzeitig versuchten, eine saubere Weste zu demonstrieren oder den Staat um >Vergebung< zu bitten‘. Die meisten Rückkehrer mussten sich dem Versöhnungsprozess unterziehen, der die Weitergabe persönlicher Informationen an die Regierung beinhaltete, einschließlich Informationen über die Vergangenheit ihrer Verwandten und über Konten in sozialen Medien. [...]“ „In Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern wurde angemerkt, dass insbesondere aufgrund der Beschränkungen der Regierung gegenüber den Vereinten Nationen und dem UNHCR keine systematische Beobachtung von Rückkehrern durchgeführt wurde, sodass es nicht möglich war, Informationen über das Ausmaß der von der Regierung gegen Rückkehrer begangenen Misshandlungen und Verstöße zu erhalten. Einer Quelle zufolge waren keine Konsequenzen für die Beantragung von Asyl im Ausland bekannt, und der Quelle lagen keine Informationen darüber vor, dass solche Antragsteller bei der Rückkehr besonders bestraft wurden. Dieselbe Quelle berichtete auch, dass Rückkehrer, die sich nicht an politischen Oppositionsaktivitäten beteiligt waren und Syrien nur wegen des Krieges verlassen haben, in der Regel keine Probleme bei der Rückkehr haben es sei denn, jemand habe sie in ihrer Abwesenheit bei den Behörden angezeigt und behauptet, dass sie zum Beispiel an Aktivitäten gegen die Regierung beteiligt waren.“ 1.3.7 In der Ergänzung des Länderberichts „Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 wird über die Einreise nach Syrien berichtet: „Syrische Staatsbürger:innen, die in der KRI leben, und die nach einer illegalen Einreise einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge in der KRI haben, benötigen für die Einreise nach Syrien via Fishkhabour folgende Dokumente: - Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane: [...] - Einwohner:innen von anderen Provinzen Syriens benötigen folgende Unterlagen:• die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge• einen syrischen Personalauweis• eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/)• eine Genehmigung der AANES, welche einen Sponsor in Syrien bedingt [...] - auch ‚Expat-Karte‘ genannt – [...]- Einwohner:innen von anderen Provinzen Syriens benötigen folgende Unterlagen:, • die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge, • einen syrischen Personalauweis, • eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/), • eine Genehmigung der AANES, welche einen Sponsor in Syrien bedingt [...] - auch ‚Expat-Karte‘ genannt – [...] Wenn Syrer:innen, die illegal in die KRI eingereist sind und dort eine Aufenthaltskarte für Flüchtlinge erhalten haben, wieder aus der KRI ins AANES-Gebiet reisen möchten, benötigen sie keine vorhergehende Genehmigung des Grenzübergangs Fishkhabour oder der AANES-Behörden. Sie können sich direkt zum Grenzübergang begeben, müssen dort allerdings ihre KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge und das UNHCR-Dokument für Asylsuchende vorlegen. [...] Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Van Wilgenburg hat selbst gesehen, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen, und in die AANES-Region zurückkehren konnten (van Wilgenburg 9.10.2023).“ Dem Beschwerdeführer ist es demnach möglich, aus der irakischen Kurdenregion in die syrische zu gelangen, egal ob er im hypothetischen Fall einer solchen Reise legal oder illegal in die irakische Kurdenregion gelangt wäre. 1.3.8 Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 und somit nicht mehr für den Beschwerdeführer. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer, auch wenn nach einer angenommenen Rückkehr bekannt würde, dass er den Wehrdienst in den „Selbstverteidigungseinheiten“ nicht geleistet hat, feindlichen Gesinnung oder einer Unterstützung von Daesh oder SNA unterstellt würde. Noch weniger ist zu erwarten, dass er in einem kurdisch oder türkisch kontrollierten Teil von Aleppo eine Rekrutierung durch Regierungstruppen zu erleiden hätte. 1.3.9 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung zur vorliegend behandelten und zur Beschwerde des Bruders M. mit den beiden Beschwerdeführern durchgeführt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung zur vorliegend behandelten und zur Beschwerde des Bruders M. mit den beiden Beschwerdeführern durchgeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Berufserfahrung, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, wie auch jene zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien steht nicht exakt fest, weil er unterschiedlich angegeben wurde, erstbefragt mit Ende 2020 (AS 7), beim BFA mit 2022 (AS 49), in der Verhandlung schließlich erst mit 2021, dann mit Ende 2020, dann wieder mit 2021 (S. 9), was ähnlich für die Rückkehr aus dem Libanon und damit für die Dauer des Aufenthalts in Syrien vor der Ausreise gilt (AS 49, 172, Verhandlung S. 5, 9). Auch die Verschlechterung des Wechselkurses des Libanesischen Pfund gegenüber dem US-Dollar (Verhandlung S. 7) scheidet als Referenzzeitpunkt aus, weil die Abwertungen erst Anfang 2023 und Anfang 2024 erfolgten. Eine spätere Ausreise als im Frühjahr 2022 ist ausgeschlossen, da diese Version (AS 49: Rückkehr aus dem Libanon im Sommer 2022 plus zwei Monate in Manbidsch plus ca. 1,5 in der Türkei etc.) nicht mit der Ankunft spätestens im Juli 2022 in Österreich vereinbar wäre. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen wurden dem angeführten Länderinformationsblatt und der weiteren angegebenen Publikation entnommen. Diese stützen sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sinngemäß an, ihm sei die Lage bekannt. Für ihn sei wichtig, dass er keinen Militärdienst leisten müsse. Wer die Kontrolle dort habe, ob das Regime oder die SDF, spiele keine Rolle, und man könne auch nicht sagen, dass dies ein FSA- oder jenes ein Regimegebiet sei, tatsächlich sei dort ein Chaos, was man dort erlebe, könne man nicht in einem Bericht beschreiben. Damit ist er den Inhalten nicht substantiiert entgegengetreten und weckte keinen Zweifel an der Verwendbarkeit und am Inhalt der Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte. 2.3.2 Zunächst und grundlegend leidet das Fluchtvorbringen daran, dass eine Reihe von Angaben des Beschwerdeführers inkonsistent ist, beginnend mit dem Anlass und dem Zeitpunkt der Ausreise. Die Angaben zum Zeitpunkt (s. 2.1) im Zusammenhang mit denen zur Rückkehr aus dem Libanon ergeben für die Dauer des letzten Aufenthalts im Heimatdorf ein Zeitfenster von null bzw. den angegebenen zwei oder drei Monaten (AS 49, Verhandlung S. 9) bis zu mehr als zwei Jahren (Libanon 2013 bis 2019, AS 172, dann Manbidisch bis Anfang 2022, oben 1.1). Da auch die Angaben zur Aufenthaltsdauer in der Türkei stark schwankten, in der Erstbefragung von Ende 2020 bis ca. April 2022 (AS 7, 9) beim BFA ca. 1,5 Monate (AS 49), in der Verhandlung ca. sechs Monate (S. 9), entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Feststellung eines Zeitraums, in dem er sich trotz wehrpflichtigen Alters unbehelligt im Heimatdorf aufhielt (AS 50), vermeiden will. Auch deswegen, weil der Beschwerdeführer in der Verhandlung sogar noch bestimmte Zeiten des Jahres anführte (S. 8 f), wie Rückkehr aus Syrien nach dem Ramadan (nachgefragt 2021, also nach 15.05.) und Ausreise in die Türkei drei Monate nach dem Opferfest (demnach ca. 20.10.2021), wären Jahresangaben zu erwarten, die, wenn in Erinnerung, bei den verschiedenen Befragungen (besser) übereinstimmen. 2.3.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kontinuierlich steigerte. Hatte er erstbefragt angegeben, es sei Bürgerkrieg und er fürchte das Militärgericht, weil er keine Waffen tragen wolle, (AS 11) und beim BFA, dass er sicher einberufen werde und nicht im Krieg töten oder sterben wolle (AS 51), brachte er beschwerdehalber zudem vor, ihm werde wegen der Eintragung von XXXX im Ausweis oppositionelle Gesinnung unterstellt, ferner werde er wegen des Wehrdienstes gesucht, zudem drohe ihm Haft, Folter und Tod als vermeintlichem Verräter wegen seiner Ausreise und des Asylantrags (AS 173), und schließlich in der Beschwerdeverhandlung, es bestehe das Risiko, dass ihm wegen der genannten Eintragung „Nähe zu einer mit den SDF im Konflikt stehenden Konfliktpartei unterstellt“ werde“ (S. 22), die Kurden hätten ihm vorgeworfen, und „jeder dort“ werfe ihm vor, Mitglied der FSA zu sein, vielleicht würde ihm auch vorgeworfen, deren Agent zu sein und Informationen für sie zu sammeln (S. 12).2.3.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kontinuierlich steigerte. Hatte er erstbefragt angegeben, es sei Bürgerkrieg und er fürchte das Militärgericht, weil er keine Waffen tragen wolle, (AS 11) und beim BFA, dass er sicher einberufen werde und nicht im Krieg töten oder sterben wolle (AS 51), brachte er beschwerdehalber zudem vor, ihm werde wegen der Eintragung von römisch 40 im Ausweis oppositionelle Gesinnung unterstellt, ferner werde er wegen des Wehrdienstes gesucht, zudem drohe ihm Haft, Folter und Tod als vermeintlichem Verräter wegen seiner Ausreise und des Asylantrags (AS 173), und schließlich in der Beschwerdeverhandlung, es bestehe das Risiko, dass ihm wegen der genannten Eintragung „Nähe zu einer mit den SDF im Konflikt stehenden Konfliktpartei unterstellt“ werde“ (S. 22), die Kurden hätten ihm vorgeworfen, und „jeder dort“ werfe ihm vor, Mitglied der FSA zu sein, vielleicht würde ihm auch vorgeworfen, deren Agent zu sein und Informationen für sie zu sammeln (S. 12). Die Steigerungen, die gegenüber dem Verfahren beim BFA ein zu großen Teilen neues Fluchtvorbringen ergeben, sind nicht nachvollziehbar, da kein Grund für die späten Angaben ersichtlich und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, (aus seiner Sicht) zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Es ist auch keine Erklärung, wenn die Beschwerde ausführt, die Relevanz der Eintragung im Ausweis – „dieses Details“ – sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen (AS 173), weil doch anzunehmen wäre, dass dieser Umstand schon seinen älteren Brüdern zum Verhängnis werden hätte müssen, und der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch von Vorwürfen und Unterstellungen von unterschiedlicher Seite („jeder dort“) aus diesem Grund bereits vor seiner Ausreise erzählte (S. 12), demnach auch vor dem Asylantrag und dem Verfahren beim BFA. 2.3.4 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung danach gefragt, welche seiner Brüder zu einem Militärdienst einrücken gemusst hätten, zunächst fünf Brüder aufzählte, darunter S., und angab, nur die beiden weiteren Brüder R. und N. hätten den Militärdienst abgeleistet. (S. 11) Auf Nachfrage, wer denn nun eingerückt sei, bestätigte der Beschwerdeführer seine Antwort: „Ich habe sie bereits erwähnt.“ Anschließend nochmals gefragt, wer beim Militär gewesen sei und wer noch nicht, wiederholte er, dass es N. und R. gewesen seien, die anderen noch nicht. Damit hat er auf die dreimal gestellte Frage eindeutig angegeben, dass sein Bruder S. nie eingerückt und beim Militär gewesen sei. Dies verwundert, weil eine behauptete Fahnenflucht und angebliche Verfolgung des Bruders S. durch den syrischen Geheimdienst Teil der Fluchtgründe des Bruders N. in dessen Beschwerdeverfahren 2016 (W 146 2129796-1) waren. Tatsächlich hat der Bruder M. nun später in der Verhandlung (auf Nachfrage) ausgesagt, S. wäre eingezogen worden und nach zwei Monaten Grundausbildung desertiert (S. 17). 2.3.5 Zwar ist die tatsächlich vor der Ausreise in Syrien verbrachte Zeit nicht genauer feststellbar, es bleibt aber doch auch zu berücksichtigen, dass es jedenfalls mehrere Monate waren, den finalen Angaben in der Verhandlung zufolge drei Monate in Manbidsch und weitere 40 Tage in Idlib (S. 9), die der Beschwerdeführer verbrachte, ohne von einer der Streitmächte rekrutiert oder als Gegner behandelt zu werden. Es bleibt ferner zu beachten, dass die nach allen Angaben bisher nicht eingerückten, aber – wie S. – in Syrien befindlichen Brüder, A. und M., nach Angabe des Beschwerdeführers im Alter von ca. 28/29 bzw. 21/22, bisher nicht rekrutiert wurden, was nur im Fall des älteren damit zu erklären ist, dass nach den Feststellungen die Rekrutierung von Arabern erst 2020 begann (oben 1.2.3), als er möglicherweise schon über 24 war (wogegen spricht, dass der in Österreich befindliche Bruder M. vor ca. einem Jahr beim BFA das Alter des A. in Syrien mit 26 angegeben hat, der damit 2020 erst 22 gewesen wäre). 2.3.6 Die Angaben zu seinen Dokumenten schaden der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich. So hat er erstbefragt angegeben, nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben (AS 9), beim BFA dann aber das Original seines 2007 ausgestellten Personalausweises vorgelegt (AS 47). Nach all dem ist für die Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat dem BFA zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft waren. (S. 8, AS 62) Was die aktuelle Situation im hypothetischen Fall einer Rückkehr anbelangt, gilt es die Feststellungen zur Lage zu beachten. 2.3.7 Demnach befindet sich die Stadt XXXX im Herrschaftsgebiet der FSA-Gruppen und türkischen Truppen in Nordsyrien. Da allerdings zur Zeit der Registrierung des Beschwerdeführers (schon seit längerem, weil es auch für die älteren Geschwister galt) für Personen aus XXXX eine Eintragung in XXXX üblich war, liegt darin kein Hinweis, dass ihm deswegen vonseiten der kurdischen Milizen (also der dortigen Streitkräfte) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, wie beschwerdehalber behauptet.2.3.7 Demnach befindet sich die Stadt römisch 40 im Herrschaftsgebiet der FSA-Gruppen und türkischen Truppen in Nordsyrien. Da allerdings zur Zeit der Registrierung des Beschwerdeführers (schon seit längerem, weil es auch für die älteren Geschwister galt) für Personen aus römisch 40 eine Eintragung in römisch 40 üblich war, liegt darin kein Hinweis, dass ihm deswegen vonseiten der kurdischen Milizen (also der dortigen Streitkräfte) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, wie beschwerdehalber behauptet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der noch dazu seinen Wohnsitz im Dorf in Manbitsch bereits für 2007 mittels Personalausweis nachweisen kann, somit als Teenager schon, eine Mitgliedschaft in der FSA oder einer anderen Streitkraft unterstellt würde, ebenso spricht nichts für die Unterstellung einer Agententätigkeit zugunsten der FSA. Aus den Länderfeststellungen und auch den zitierten Publikationen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe angehören würde, der von kurdischer Seite eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, zudem auch nicht, dass er einer solchen zugehören würde, der feindliche Gesinnung oder eine Unterstützung von Daesh oder SNA unterstellt würde. Demzufolge ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer nach einer angenommenen Rückkehr eine derartige Haltung unterstellt würde. 2.3.8 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine Rekrutierung wehrpflichtiger Bewohner des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets durch Regierungsorgane unwahrscheinlich und beim Beschwerdeführer auch bis zur Ausreise nicht erfolgt ist. Demnach ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesem eine solche Rekrutierung durch die syrische Regierung bevorstünde, würde er zurückkehren. Es kann daher in Anbetracht der Kontrolle durch die SDF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des syrischen Regimes ausgegangen werden, zumal diese Region ohne Kontakt zu dessen Organen erreichbar ist. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zur syrischen Armee eingezogen zu werden oder durch Regierungsorgane eine Verfolgung aufgrund einer ihm wegen des unterbliebenen Wehrdienstes unterstellten oppositionellen Gesinnung zu erleiden. Auch darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung in Österreich oder seiner illegalen Ausreise mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weist fallbezogen nichts hin. 2.3.9 Da aus Altersgründen auch nicht mit einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für den Dienst in den kurdisch beherrschten Streitkräften zu rechnen ist, und damit auch nicht mit der Unterstellung oppositioneller Gesinnung bei einer Weigerung, käme der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, zumal andere als die bereits behandelten Gründe für eine solche Verfolgung nicht substantiiert behauptet worden oder aus den Länderfeststellungen hervorgekommen sind. Demnach war insgesamt wie in 1.3.9 erfolgt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein oder bei einer Rückkehr verfolgt zu werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.3.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung durch den syrischen Staat nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Betreffend die ebenfalls geltend gemachte Furcht vor der Verfolgung durch die örtlich herrschenden kurdischen Machthaber, konkret vor der Unterstellung einer Tätigkeit für die FSA oder der Mitgliedschaft bei dieser und vor einer Rekrutierung zu den mit den SDF verbundenen Selbstverteidigungseinheiten im Gebiet der AANES, sowie im Fall seiner Weigerung einer unangemessenen Strafe, wurde ebenso keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit festgestellt. Darüber hinaus ist folgendes zu berücksichtigen: 3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar“, sondern kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung hat der Verwaltungsgerichtshof konkretisiert, dass auch der „Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung“ asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder diesem wegen des Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann außerdem auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. (VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, Rz 11, mwN). Auch in der – unwahrscheinlichen – Rekrutierung zu den Selbstverteidigungseinheiten läge somit kein asylrelevanter Sachverhalt. Daran ändert auch das in der Beschwerde geltend gemachte Risikoprofil des UNHCR nichts, in dem Gruppen angeführt werden, die „wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität“, weil dieses sich zwar auf Männer bezieht, die eine Ableistung des Dienstes bei den „Selbstverteidigungseinheiten“ ablehnen, aber auch erst dann, „wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder SNA wahrgenommen wird“, was hier eben nicht der Fall wäre. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. (VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, Rz 12, mwN) Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/10/0108, Rz 31, mwN) 3.4 Beschwerdehalber wurde ferner vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nach Syrien nicht „legal und sicher“ zurückkehren, auf dem vom Regime kontrollierten Flughafen von Damaskus würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgegriffen und kontrolliert, ebenso auf dem Flughafen Qamishli, der auch unter Kontrolle des Regimes stehe. In der Beschwerdeverhandlung wurde ergänzt, weil der Beschwerdeführer keine „Expat“-Karte für die Einreise auch aus dem Irak in die Region der AANES erlangen könne, sei eine sichere und legale Einreise nur über vom Regime kontrollierte Grenzübergänge möglich. Dazu ist auf den rechtlichen Unterschied zwischen der hier interessierenden Herkunftsregion und einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, ist die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asyl-werberin zu prüfen. Auch Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK und die RL 2011/95/EU (Status-RL) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n Status-RL) des Asylwerbers oder der Asylwerberin ab und prüfen die Asylberechtigung bezüglich dieses Landes. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 14, mwN)Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, ist die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asyl-werberin zu prüfen. Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die RL 2011/95/EU (Status-RL) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, Status-RL) des Asylwerbers oder der Asylwerberin ab und prüfen die Asylberechtigung bezüglich dieses Landes. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion innerhalb des Herkunftsstaates ist dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 14, mwN) Davon zu unterscheiden ist, dass bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative nach herrschender Judikatur zwischen der Heimatregion der schutzsuchenden Person und einem in Betracht kommenden verfolgungssicheren Landesteil differenziert wird; auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 kommt es allerdings in einem Fall nicht an, bei dem eine Verfolgung in der Heimatregion verneint wird. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 15, mwN).Davon zu unterscheiden ist, dass bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative nach herrschender Judikatur zwischen der Heimatregion der schutzsuchenden Person und einem in Betracht kommenden verfolgungssicheren Landesteil differenziert wird; auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 kommt es allerdings in einem Fall nicht an, bei dem eine Verfolgung in der Heimatregion verneint wird. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 15, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 weiters fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen findet, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz 20) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist. (VwGH 05.12.2022, Ra 2022/20/0221, Rz 12, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 weiters fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen findet, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz 20) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist. (VwGH 05.12.2022, Ra 2022/20/0221, Rz 12, mwN) 3.5 Wird dagegen eine Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 verneint, insbesondere in der Herkunftsregion, dann kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an. (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, Rz 10, mwN)3.5 Wird dagegen eine Verfolgung nach Paragraph 3, AsylG 2005 verneint, insbesondere in der Herkunftsregion, dann kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an. (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, Rz 10, mwN) Ungeachtet dessen darf aber eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), nicht ungeprüft bleiben. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/10/0108, Rz 23, mwN) 3.6 Vorliegend ist damit die Erreichbarkeit der Herkunftsregion ohne eine zu erwartende Verfolgung durch die syrischen Behörden an oder nach der Staatsgrenze nicht unter dem Aspekt der Möglichkeit zu prüfen, einer Verfolgung in einem von der Herkunftsregion verschiedenen, aber verfolgungssicheren Landesteil zu entgehen, sondern im Rahmen der vorgelagerten Beurteilung zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der fünf Konventionsgründe verfolgt würde. Diese im Rahmen der Prüfung nach § 3 Abs. 1 und 2, aber nicht nach § 11 AsylG 2005 vorzunehmende Feststellung hat sich demnach auf das Zutreffen der Verfolgungsbehauptung, in der Regel also des „Fluchtgrundes“ zu beziehen, nicht aber auf die Tauglichkeit einer alternativen Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates, die – trotz Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in der Herkunftsregion – zur Abweisung des Antrags nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 führt.Diese im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2, aber nicht nach Paragraph 11, AsylG 2005 vorzunehmende Feststellung hat sich demnach auf das Zutreffen der Verfolgungsbehauptung, in der Regel also des „Fluchtgrundes“ zu beziehen, nicht aber auf die Tauglichkeit einer alternativen Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates, die – trotz Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in der Herkunftsregion – zur Abweisung des Antrags nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 führt. 3.7 Damit ist fallbezogen mit der Feststellung betreffend die vorhandene Möglichkeit, den Kontakt zu den Regierungsorganen zu vermeiden, indem aus dem Irak kommend ein- und in die Herkunftsregion weitergereist wird, das Auslangen gefunden. Die Frage nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich demnach vorliegend schon wegen der Verneinung einer Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht. Sie würde sich aber auch beim Zutreffen der Verfolgungsbehauptung nicht stellen, weil eine innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz steht, da § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, Rz 13, mwN)Die Frage nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich demnach vorliegend schon wegen der Verneinung einer Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht. Sie würde sich aber auch beim Zutreffen der Verfolgungsbehauptung nicht stellen, weil eine innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz steht, da Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, Rz 13, mwN) Nur andernfalls – also beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes und beim Zutreffen der Verfolgungsbehauptung – wäre die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative denkbar, und infolgedessen wären Feststellungen über die zu erwartende Lage des Beschwerdeführers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen gewesen. (Vgl. VwGH 22.05.2022, Ra 2020/18/0382, Rz 10, mwN) 3.8 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.8 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2272298.1.00