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{'item': 'L506 2257860-2'}

Obsah (11)§ 88Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 5Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlL506 2257860-2 SpruchL506 2257860-2/15E, L506 2257860-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 88Abs.

2a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G mit einjähriger Gültigkeit erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG mit einjähriger Gültigkeit erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVw

G vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Im abweisenden Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, dass der BF aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe. 2. Mit Bescheid des BFA wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum XXXX verlängert.2. Mit Bescheid des BFA wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 verlängert. 3. Am XXXX beantragte der BF beim BFA

§ 88Abs.

2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 3. Am römisch 40 beantragte der BF beim BFA

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Der BF erklärte schriftlich, weder einen österreichischen Fremden- noch Konventionspass noch einen ausländischen Reisepass zu besitzen (AS 3). Begründend wurde im Zuge der Antragstellung kurz ausgeführt, dass der BF keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne; er könne nicht zur syrischen Botschaft gehen, da er Probleme mit Syrien habe. Mit Schriftsatz des BFA vom XXXX wurde dem BF hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein Verbesserungsauftrag erteilt. Der BF wurde zur Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines nationalen Reisepasses innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit geboten, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Der betreffende Schriftsatz wurde vom BF übernommen (Übernahmebestätigung vom XXXX , AS 11). Mit Schriftsatz des BFA vom römisch 40 wurde dem BF hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein Verbesserungsauftrag erteilt. Der BF wurde zur Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines nationalen Reisepasses innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit geboten, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Der betreffende Schriftsatz wurde vom BF übernommen (Übernahmebestätigung vom römisch 40 , AS 11). Der BF machte davon keinen Gebrauch und ließ die gewährte Frist ungenützt verstreichen. 4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen. 4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF im Besitz eines syrischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum XXXX sei. Zudem verfüge der BF über weitere syrische Dokumente. Der BF habe auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne. Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF im Besitz eines syrischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum römisch 40 sei. Zudem verfüge der BF über weitere syrische Dokumente. Der BF habe auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das BVwG. In der eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der syrische Reisepass des BF aufgrund der langen Reise zum Einreisezeitpunkt sehr beschädigt und mittlerweile zerstört sei und demzufolge nicht mehr für Reisezwecke verwendbar sei. Zudem sei eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nicht möglich, da so die syrischen Behörden vom Auslandsaufenthalt des BF erfahren könnten und dadurch sowohl Verfolgungshandlungen gegen den BF im Falle einer möglichen Rückkehr nach Syrien als auch Verfolgungshandlungen gegen die in Syrien lebenden Angehörigen des BF drohen könnte. Darüber hinaus sei die Beantragung eines syrischen Reisedokumentes bei der Botschaft teuer und es sei nicht im Sinne des BF, das syrische Regime finanziell zu unterstützen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das BVwG. In der eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass der syrische Reisepass des BF aufgrund der langen Reise zum Einreisezeitpunkt sehr beschädigt und mittlerweile zerstört sei und demzufolge nicht mehr für Reisezwecke verwendbar sei. Zudem sei eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nicht möglich, da so die syrischen Behörden vom Auslandsaufenthalt des BF erfahren könnten und dadurch sowohl Verfolgungshandlungen gegen den BF im Falle einer möglichen Rückkehr nach Syrien als auch Verfolgungshandlungen gegen die in Syrien lebenden Angehörigen des BF drohen könnte. Darüber hinaus sei die Beantragung eines syrischen Reisedokumentes bei der Botschaft teuer und es sei nicht im Sinne des BF, das syrische Regime finanziell zu unterstützen. Es wurden in der vorliegenden Beschwerde die Anträge gestellt, das BVwG möge -) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen; -) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Fremdenpass

§ 88Abs.

2a FPG mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt wird. -) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt wird. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim BVwG ein. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 beim BVwG ein.

  1. Am XXXX fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden. Das BFA blieb der genannten Verhandlung entschuldigt fern.
  2. Am römisch 40 fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden. Das BFA blieb der genannten Verhandlung entschuldigt fern.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakt, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom XXXX , den Verbesserungsauftrag vom XXXX , den angefochtenen Bescheid vom XXXX , die Bescheidbeschwerde vom XXXX , sowie den Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX und durch die Durchführung der genannten hg. Verhandlung.
  5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakt, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom römisch 40 , den Verbesserungsauftrag vom römisch 40 , den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , die Bescheidbeschwerde vom römisch 40 , sowie den Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 und durch die Durchführung der genannten hg. Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Verfahrensbestimmungen: 1.
  7. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1.1.

  1. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
  2. Feststellungen: 2.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den Namen XXXX . Es handelt es sich um einen männlichen, syrischen Staatsangehörigen. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. 2.
  4. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den Namen römisch 40 . Es handelt es sich um einen männlichen, syrischen Staatsangehörigen. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 8Abs. 4 Asyl

G für ein Jahr erteilt. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: W170 XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund des mehrfach widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: W170 römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund des mehrfach widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Begründend wurde im zitierten Erkenntnis festgehalten, der BF sei unter Verwendung seines Reisepasses zweimal im Jahr XXXX und zweimal im Jahr XXXX legal aus Syrien ausgereist und jedenfalls einmal im Jahr XXXX und zweimal im Jahr XXXX legal nach Syrien eingereist, was sich aus den im Reisepass enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln des Flughafens Damaskus ergebe. Das Vorbringen, wonach er am Flughafen festgehalten, befragt und psychisch fertiggemacht worden sei und man ihm mitgeteilt habe, dass sie die Brüder des BF hätten und ihn immer beobachten werden, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der BF habe den Militärdienst abgeleistet und sei als Wache eingesetzt worden und habe als normaler Soldat abgerüstet. An Kampfhandlungen oder Militäroperationen habe er nicht teilgenommen. Das Vorbringen des BF, wonach die Militärpolizei in XXXX bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe und man ihn zum Reservedienst einziehen wolle, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Angaben des BF, wonach zwei seiner Brüder vom Regime festgenommen, jahrelang angehalten und schließlich einer sicher, der andere vermutlich, getötet worden seien und auch der Vater im Krieg getötet worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Begründend wurde im zitierten Erkenntnis festgehalten, der BF sei unter Verwendung seines Reisepasses zweimal im Jahr römisch 40 und zweimal im Jahr römisch 40 legal aus Syrien ausgereist und jedenfalls einmal im Jahr römisch 40 und zweimal im Jahr römisch 40 legal nach Syrien eingereist, was sich aus den im Reisepass enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln des Flughafens Damaskus ergebe. Das Vorbringen, wonach er am Flughafen festgehalten, befragt und psychisch fertiggemacht worden sei und man ihm mitgeteilt habe, dass sie die Brüder des BF hätten und ihn immer beobachten werden, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der BF habe den Militärdienst abgeleistet und sei als Wache eingesetzt worden und habe als normaler Soldat abgerüstet. An Kampfhandlungen oder Militäroperationen habe er nicht teilgenommen. Das Vorbringen des BF, wonach die Militärpolizei in römisch 40 bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe und man ihn zum Reservedienst einziehen wolle, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Angaben des BF, wonach zwei seiner Brüder vom Regime festgenommen, jahrelang angehalten und schließlich einer sicher, der andere vermutlich, getötet worden seien und auch der Vater im Krieg getötet worden sei, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen in Syrien habe zu keinen Problemen geführt. Der BF ist rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid des BFA bis zum XXXX verlängert. Der BF ist rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid des BFA bis zum römisch 40 verlängert. Der BF legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX im Zuge seines Asylverfahrens zu GZ: W170 XXXX diverse Dokumente vor: syrischer Reisepass, ausgestellt durch das syrische Innenministerium inkl. gültigem Visum für die Vereinigten Arabischen Emirate bis XXXX , ausgestellt am XXXX , Nr: XXXX , mit Gültigkeit bis zum XXXX ; syrisches Militärbuch, ausgestellt am XXXX , Nr. XXXX ; syrischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX , Nr. XXXX ; Kopien der Geburtsurkunden der Söhne, ausgestellt am XXXX sowie am XXXX ; Kopie der Heiratsurkunde.Der BF legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 im Zuge seines Asylverfahrens zu GZ: W170 römisch 40 diverse Dokumente vor: syrischer Reisepass, ausgestellt durch das syrische Innenministerium inkl. gültigem Visum für die Vereinigten Arabischen Emirate bis römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , Nr: römisch 40 , mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ; syrisches Militärbuch, ausgestellt am römisch 40 , Nr. römisch 40 ; syrischer Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 , Nr. römisch 40 ; Kopien der Geburtsurkunden der Söhne, ausgestellt am römisch 40 sowie am römisch 40 ; Kopie der Heiratsurkunde. Der vorgelegte syrische Reisepass weist das Ablaufdatum XXXX auf, wurde im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch qualifiziert und wies zum Untersuchungszeitpunkt keinerlei Beschädigungen oder Auffälligkeiten auf, sodass dieser zum damaligen Zeitpunkt gültig war. Dass der Pass im Zuge der Reise des BF schwer beschädigt wurde und nunmehr gänzlich zerstört ist, kann sohin nicht festgestellt werden. Der in der hg. Verhandlung vorgelegte Pass weist aktuell keinen Einband auf, weitere Beschädigungen waren nicht ersichtlich. Welche Umstände bzw. Manipulationen für das nunmehrige Fehlen des Einbandes kausal waren, kann nicht festgestellt werden.Der vorgelegte syrische Reisepass weist das Ablaufdatum römisch 40 auf, wurde im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch qualifiziert und wies zum Untersuchungszeitpunkt keinerlei Beschädigungen oder Auffälligkeiten auf, sodass dieser zum damaligen Zeitpunkt gültig war. Dass der Pass im Zuge der Reise des BF schwer beschädigt wurde und nunmehr gänzlich zerstört ist, kann sohin nicht festgestellt werden. Der in der hg. Verhandlung vorgelegte Pass weist aktuell keinen Einband auf, weitere Beschädigungen waren nicht ersichtlich. Welche Umstände bzw. Manipulationen für das nunmehrige Fehlen des Einbandes kausal waren, kann nicht festgestellt werden. 2.2. Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.2.2. Der BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Der BF hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien bis dato nicht beantragt. Es wird festgestellt, dass dem BF die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zumutbar und möglich ist und er einen nationalen syrischen Reisepass erhalten kann. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung bei der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Darüber hinaus ist dem BF eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums möglich. Es ist auch für Syrer, die Syrien illegal verlassen haben, möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen, der BF ist jedoch legal aus Syrien ausgereist. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Beschwerdeführer liegen nicht vor. Es leben keine Angehörigen seiner Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister) in Syrien. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in Jordanien. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder waren nie politisch tätig und sind nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten. Die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen in Syrien habe zu keinen Problemen geführt. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien abgeleistet. Allein die Kenntniserlangung der Vertretungsbehörde über die Ausreise und Asylantragstellung im Ausland begründet kein maßgebliches Risiko, dass das syrische Regime Verfolgungshandlungen setzen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis und hat nicht behauptet, dass ihm die Aufbringung der Gebühr für die Passausstellung nicht möglich wäre. 2.

  1. Zum Herkunftsstaat des BF und zur Möglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses: Das syrische Regime hat durchaus Kenntnis davon, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für syrische Staatsbürger oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erlangen, sodass dies nicht grundsätzlich als oppositioneller Akt aufgefasst wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 17.07.2023) Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: […] Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. Siehe außerdem unter Frage 3 Informationen zum Thema staatliche Willkür in den syrischen Auslandsvertretungen. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:  Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.  2x Passfoto. Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch). Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular Abteilung erforderlich und OHNE Termin. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]: Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten.  aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle Kleidung, keine Brille)  Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde  Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Gebühren:  Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)  Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben? […] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt. Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes:  Ja OHNE welche Einschränkungen.  Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgende Dokumente erforderlich: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt. Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl.: z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  2. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche, z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  3. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss hat klargestellt, dass der Begriff „willkürlich“ in Artikel 9 Absatz 1 des von Österreich mit Vorbehalten ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) weit auszulegen ist und Elemente der Unangemessenheit, Ungerechtigkeit und fehlenden Vorhersehbarkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie Elemente der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit umfasst. Festnahmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sind ebenfalls willkürlich. Zum Thema Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul und Fällen von Verhaftungen an der Botschaft siehe auch eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.8.2020: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (12.8.2020): Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], https://www.ecoi.net/de/dokument/2035658.html, Zugriff 9.12.2022 Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem auf steigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. [Anm.: zur Umsetzung des Portals in der Praxis konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen gefunden werden]. Einzelquellen: Das Syrian Human Rights Network (SNHR) hat in einem am 28.1.2019 veröffentlichten Bericht aufgedeckt, dass das syrische Regime die Ausstellung von Pässen als Mittel zur Finanzierung seines Krieges gegen das syrische Volk und zur Demütigung von Dissidenten einsetzt. Der Bericht dokumentiert die Verstöße gegen syrische Bürgerinnen und Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, und zeigt die im Vergleich zu allen anderen Ländern der Welt exorbitant hohen und unangemessenen finanziellen Kosten dafür auf. Der 10-seitige Bericht stellt fest, dass das syrische Regime bei seinen Bemühungen, den im März 2011 begonnenen Volksaufstand zu unterdrücken und niederzuschlagen, verschiedene syrische Staatsorgane eingesetzt hat. Der Bericht fügt hinzu, dass das Assad-Regime nicht nur die Macht der staatlichen Sicherheits- und Militärapparate genutzt hat, um den eigenen Interessen zu dienen und seine brutale Machtausübung zu zementieren, sondern auch alle staatlichen Institutionen Syriens instrumentalisiert hat, einschließlich der Einwanderungs- und Passbehörde, deren Rolle zusammen mit einer großen Anzahl anderer Institutionen bis zu dem Punkt erweitert wurde, an dem sie eine zentrale Rolle in Sicherheits- und politischen Fragen spielt. Die Korruption der Aufgaben und Praktiken all dieser staatlichen Institutionen im Dienste der Interessen des Assad-Regimes hat dazu geführt, dass diese Einrichtungen faktisch zu einem Netzwerk von Unternehmen der Assad-Familie geworden sind Dem Bericht zufolge verfolgte das syrische Regime bei der Ausstellung von Pässen eine doppelte Politik: Einerseits mussten alle Antragsteller, ob innerhalb oder außerhalb Syriens, seit Beginn des Volksaufstands bis April 2015 eine Genehmigung von Zweigstellen der Sicherheitsabteilungen des Regimes einholen, was bedeutete, dass allen Teilnehmern am Volksaufstand und allen Regimegegnern außerhalb Syriens die Möglichkeit verwehrt wurde, Pässe zu erhalten. Trotz dieser offiziellen Haltung betrieb das Regime jedoch auch einen inoffiziellen, mafiösen Schwarzmarkt, auf dem diese Bürger gegen hohe Zahlungen von bis zu 5.000 US-Dollar pro Person Pässe erhalten konnten. Der Bericht fügt hinzu, dass der zweite Zeitraum begann, nachdem das syrische Regime das Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 erlassen hatte, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern erlaubte, wobei die gleichen Regeln für diejenigen galten, die das Land illegal verlassen hatten. Dieses Dekret wurde später durch das Dekret Nr. 18 aus dem Jahr 2017 geändert, mit dem ein Schnellpasssystem eingeführt wurde, das die Konsulargebühr für die sofortige und zügige Ausstellung oder Erneuerung eines Passes oder Reisedokuments für syrische Staatsangehörige und Personen mit gleichwertigem Status, die sich außerhalb der Arabischen Republik Syrien aufhalten, innerhalb von drei Arbeitstagen auf 800 US-Dollar festlegt, während diejenigen, die das normale Warteschlangensystem nutzen, das zwischen 10 und 21 Arbeitstagen dauert, eine Gebühr von 300 US-Dollar zahlen. Dem Bericht zufolge sind diese hohen materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, exorbitant hoch, ja sogar die höchsten weltweit. In dem Bericht wird ferner erläutert, dass die Gültigkeitsdauer der Pässe von Regimegegnern, die von den Sicherheitsdiensten des Regimes gesucht werden, höchstens zwei Jahre beträgt. Bekanntlich verlangen viele Länder und Fluggesellschaften von ihren Passagieren Pässe, die mindestens sechs Monate vor dem Reisedatum gültig sind; für syrische Dissidenten beträgt die tatsächliche Gültigkeitsdauer des Passes also 18 Monate. Darüber hinaus leben viele Syrer in Städten oder Ländern, in denen es kein syrisches Konsulat gibt, so dass sie gezwungen sind, Reisevorbereitungen zu treffen und für Flüge und Unterkunft zu bezahlen, nur um ihren Pass zu erneuern, und ihnen keine andere Wahl bleibt, als 800 US-Dollar für einen Eilpass zu bezahlen. Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass syrische Bürger bei der Ausstellung von Pässen zusätzlich zu den hohen materiellen Kosten mit weiteren Verstößen konfrontiert sind, da die Sicherheitsdienste des Regimes nach wie vor von allen syrischen Bürgern eine Genehmigung der staatlichen Sicherheitsbehörden verlangen, um Pässe zu erhalten. Jeder Passantragsteller wird einer Hintergrundprüfung unterzogen, bei der sein Name mit den Listen der gesuchten Personen abgeglichen wird, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Liste aller Personen handelt, die am Volksaufstand für Demokratie beteiligt waren. Zusätzlich zur Genehmigung durch die Sicherheitsdienste muss jeder männliche Bürger zwischen 20 und 42 Jahren, der nicht von der staatlichen Wehrpflicht befreit ist, die Genehmigung des Rekrutierungszentrums seiner Militärdivision einholen, was dem Bericht zufolge ein Hindernis für Hunderttausende von Syrern darstellt, die sich geweigert haben, den militärischen Einrichtungen beizutreten, die vom syrischen Regime mobilisiert wurden, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich der Ermordung von Hunderttausenden anderer syrischer Bürger. SNHR hat auch einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise festgestellt, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des Landes zum syrischen Regime behandeln. Das syrische Konsulat in Genf, Schweiz, wickelt beispielsweise Angelegenheiten routinemäßig ab, während Syrer im syrischen Konsulat in der türkischen Stadt Istanbul unter einem traurig vorhersehbaren Muster von Demütigung und Erpressung leiden. SNHR hat mehrere Fälle registriert, in denen syrischen Staatsbürgern die Pässe entzogen wurden und ihnen keine alternativen Pässe ausgestellt wurden, oder in denen ihre Pässe beschlagnahmt wurden und ihnen alternative Pässe mit der Begründung verweigert wurden, dass die betreffenden Bürger von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht würden. Dieses Sicherheitsproblem hat nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 17 deutlich abgenommen; es scheint, dass der Bedarf des syrischen Regimes an US-Dollar-Währung der Hauptgrund für diese Maßnahmen war. SNHR hat auch Fälle registriert, in denen Bürgern keine Quittung oder Dokumentation ausgestellt wurde, um zu beweisen, dass sie für ihre Pässe bezahlt oder sie von Mitarbeitern erhalten haben, was zusätzliche Verstöße über den Katalog anderer in diesem Prozess dokumentierter Verstöße hinaus sind. […] SNHR – Syrian Network for Human Rights (28.1.2019): The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance its War and Humiliate its Opponents, https://snhr.org/blog/2019/01/28/53272/, Zugriff 9.12.2022 Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet am 18.12.2018 Folgendes: […] Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von "4syrebellion", einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien Die Vereinfachung der konsularischen Dienstleistungen ist für die Millionen von Syrern, die infolge des Krieges aus dem Land geflohen sind, zwar dringend erforderlich, es bleibt jedoch abzuwarten, wie effektiv das neue System sein wird und ob es zu spürbaren Verbesserungen der Zugänglichkeit führt. E-Governance-Systeme sind nur so gut wie die ihnen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Falle Syriens fragmentiert und lückenhaft sind, wenn sie nicht sogar ganz fehlen. Für die Millionen von Syrern, die jetzt außerhalb ihres Landes leben, ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere die Erneuerung von Pässen ein teurer und zeitaufwändiger Prozess mit wenig Erfolgsgarantie. Solche Dokumente werden häufig benötigt, um Dienstleistungen in anderen Ländern in Anspruch zu nehmen, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen und beispielsweise die Geburt von Kindern offiziell zu registrieren. Zusätzlich zu den üblichen (oft exorbitanten) Gebühren für die Beschaffung solcher Dokumente müssen Syrer auch für den Transport zur und von der Botschaft oder dem Konsulat bezahlen (oft für mehrere Termine) und müssen unter Umständen Bestechungsgelder zahlen oder "Fixer" anheuern, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Viele zögern auch, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie Misshandlungen durch feindselige Beamte oder schlimmstenfalls eine Verhaftung befürchten. Nach all dem kommen die Dokumente nur langsam an, wenn sie überhaupt ankommen. Das "Online-Konsulat" könnte eine Möglichkeit bieten, Probleme mit Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten zu vermeiden. Wenn das Portal wie vorgeschlagen funktioniert, können alle Anträge online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden. […] Wie hoch sind die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass? […] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf 265 Euro belaufen. Bei Verlust eines Reisepasses wird darüber hinaus 45 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren betragen 705 Euro. Tatsächliche Zahlungen scheinen teilweise jedoch deutlich höher zu sein. Dies führt dazu, dass die syrischen Reisepässe durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren mittlerweile zu den teuersten der Welt gehören. Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Kosten eines über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass Folgendes: 265 Euro Ohne weitere zusätzliche Kosten. Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich:  Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung.  Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.  45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]: Gebühren:  Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)  Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich:  Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung. - Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde. - 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]: Gebühren:  Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)  Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen Letzte Änderung 2023-07-12 08:31 Informationssammlung des Sicherheitsapparats und ’Berichte’ von InformantInnen Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines ’Taqrir’ (eines ’Berichts’, d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba’athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben ’Berichte’, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023). Zur digitalen Überwachung einschließlich Hackerangriffen durch die Syrian Electronic Army siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage sowie bzgl. Abfrage von Login-Daten bei Ein und Ausreise siehe Kapitel Bewegungsfreiheit im Unterkapitel Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen. Überwachung von SyrerInnen im Ausland Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  4. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  5. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023). Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023). Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl ’das Notwendige zu tun’ auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media- Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021). Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021). Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023). Unterstützung von nach dem Prinzip der universellen Jurisdiktion angeklagten ehemaligen Regimemitarbeitern und das Vorgehen gegen syrische ZeugInnen Die Wiedereröffnung von syrischen Botschaften schafft auch Hindernisse für Gerichtsverfahren im Rahmen universeller Jurisdiktion. Überwachungen sind eine zusätzliche Hürde für die Behörden und die Menschenrechtsorganisationen bei den Gerichtsverfahren in Europa, denn ZeugInnen werden eingeschüchtert und mit ihren Familien (in Syrien) erpresst: So wurden im Fall eines in Deutschland wegen Mordes, Folter und sexuellen Missbrauchs in syrischen Militärspitälern angeklagten Arztes die Angehörigen der Zeugen in Syrien bedroht. Aufgrund der Gefahr für die Angehörigen im Regimegebiet Syriens haben viele ZeugInnen die Aussage verweigert, weil der Angeklagte sonst ihre Namen erfahren hätte. Ein Syrer, der im Verdacht steht, Zeugen in diesem Gerichtsverfahren bedroht zu haben, wurde von Norwegen an Deutschland ausgeliefert. Der angeklagte Arzt erhielt zudem von einem syrischen Botschaftsmitarbeiter Angebote zur Hilfe bei der Flucht nach Syrien (SJAC 3.5.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht -ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 22.6.2023 _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060547/2021_06_EASO_COI_Report_Syria_Situation_returnees_from_abroad_DE.pdf, Zugriff 7.7.2023 _ Enab - Enab Baladi (5.5.2023): Syrians abroad put under systematic surveillance by regime diplomatic missions: documents, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/05/syrians-abroad-put-u nder-systematic-surveillance-by-regime-diplomatic-missions-documents/, Zugriff 21.6.2023 _ EIP - European Institute of Peace (7.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf, Zugriff 7.7.2023 _ ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees‘ Plight in Lebanon, https: //www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/211-easing-syrian-refugees-plight-lebanon, Zugriff 7.7.2023 _ ÖB Damaskus- Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+290920 20)+.pdf, Zugriff 7.7.2023 _ SJAC - Syria Justice and Accountability Centre (3.5.2023): The Mechanics of Foreign Surveillance - Syria’s Network of Embassies Overseas, https://syriaaccountability.org/the-mechanics-of-foreign-surveillance/, Zugriff 16.3.2023 _ STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 7.7.2023 _ TWP - The Washington Post (2.6.2019): Assad urged Syrian refugees to come home. Many arebeing welcomed with arrest and interrogation, https://www.washingtonpost.com/world/assad-urged-syrian-refugees-to-come-home-many-are-being-welcomed-with-arrest-and-interrogation/201 9/06/02/54bd696a-7bea-11e9-b1f3-b233fe5811ef_story.html?utm_term=.e0a2c27a072f, Zugriff 7.7.2023 _ Üngör, Uğur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videocall _ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 21.6.2023
  6. Beweiswürdigung: 3.
  7. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes und dem Verfahrensakt des BVwG.3.
  8. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes und dem Verfahrensakt des BVwG. 3.
  9. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF, zum Vorverfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie die Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: W170 XXXX . Diese Feststellungen ergeben sich zudem aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den weiteren vorgelegten Personaldokumenten im Verfahren zum Erkenntnis des BVwG, GZ: W170 XXXX .3.
  10. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF, zum Vorverfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie die Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: W170 römisch 40 . Diese Feststellungen ergeben sich zudem aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den weiteren vorgelegten Personaldokumenten im Verfahren zum Erkenntnis des BVwG, GZ: W170 römisch 40 . Die Feststellung, dass der BF weder über eine Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister) in Syrien verfügt und seine Frau und die Kinder in Jordanien leben, resultiert aus dessen Angaben in der hg. Verhandlung und besteht kein Grund, daran zu zweifeln. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er eine Gefährdung seiner Familienangehörigen (Ehefrau, Söhne, Mutter, Schwestern) fürchte, wenn er die syrische Botschaft in Österreich aufsuche, ist somit der Boden entzogen. Dass der BF keinen weiteren Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragt hat, ergibt sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren. 3.
  11. Dass der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag vom XXXX , dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , sowie der Beschwerde vom XXXX .3.3. Dass der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag vom römisch 40 , dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie der Beschwerde vom römisch 40 . 3.

  1. Dem Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes hinsichtlich des Verfahrens auf internationalen Schutz ist zu entnehmen, dass der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz persönliche Dokumente im Original sowie diverse Kopien vorgelegt hat. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass der BF über einen syrischen Reisepass sowie über einen syrischen Personalausweis verfügt. In Bezug auf den im Asylverfahren und gegenständlichen Verfahren vorgelegten syrischen Reisepass ist festzuhalten, dass der BF den Besitz dieses Dokumentes im gesamten Verfahren nicht bestritten hat. Eine schwere Beschädigung oder Zerstörung des Reisepasses erwähnte der BF jedoch weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen behördlichen Verfahren. Eine schwere Beschädigung des Reisedokumentes ergibt sich ebensowenig aus dem Untersuchungsbericht der LPD XXXX vom XXXX . Lt. eingeholter Auskunft der KTU XXXX vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht werden allfällige Beschädigungen eines untersuchten Dokumentes in den Untersuchungsbericht unter der Rubrik ‚Kurzerläuterungen’ aufgenommen; gegenständlicher Pass habe keine Beschädigungen oder Zerstörungen aufgewiesen. Im betreffenden Untersuchungsbericht befinden sich auch keinerlei Anmerkungen hinsichtlich einer Beschädigung oder Zerstörung des Reisepasses und sind ebensowenig auf den im Akt einliegenden Fotokopien, welche den Pass inklusive des Einbands zeigen, ersichtlich, sodass Beschädigungen bzw. eine Zerstörung, wie sie erstmals in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid behauptet wurden, zum Zeitpunkt der Dokumentenuntersuchung nicht festzustellen waren. Dem Untersuchungsergebnis und der Auskunft der KTU XXXX kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten und der Tatsache, dass die an den Ermittlungen Beteiligten im Gegensatz zum BF kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, jedoch mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des BF, welche auch in anderen Teilen des Vorbringens nicht plausibel sind. In Bezug auf den im Asylverfahren und gegenständlichen Verfahren vorgelegten syrischen Reisepass ist festzuhalten, dass der BF den Besitz dieses Dokumentes im gesamten Verfahren nicht bestritten hat. Eine schwere Beschädigung oder Zerstörung des Reisepasses erwähnte der BF jedoch weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen behördlichen Verfahren. Eine schwere Beschädigung des Reisedokumentes ergibt sich ebensowenig aus dem Untersuchungsbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 . Lt. eingeholter Auskunft der KTU römisch 40 vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht werden allfällige Beschädigungen eines untersuchten Dokumentes in den Untersuchungsbericht unter der Rubrik ‚Kurzerläuterungen’ aufgenommen; gegenständlicher Pass habe keine Beschädigungen oder Zerstörungen aufgewiesen. Im betreffenden Untersuchungsbericht befinden sich auch keinerlei Anmerkungen hinsichtlich einer Beschädigung oder Zerstörung des Reisepasses und sind ebensowenig auf den im Akt einliegenden Fotokopien, welche den Pass inklusive des Einbands zeigen, ersichtlich, sodass Beschädigungen bzw. eine Zerstörung, wie sie erstmals in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid behauptet wurden, zum Zeitpunkt der Dokumentenuntersuchung nicht festzustellen waren. Dem Untersuchungsergebnis und der Auskunft der KTU römisch 40 kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten und der Tatsache, dass die an den Ermittlungen Beteiligten im Gegensatz zum BF kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, jedoch mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des BF, welche auch in anderen Teilen des Vorbringens nicht plausibel sind. Der BF wurde hierüber in der hg. Verhandlung in Kenntnis gesetzt und erklärte dazu, seinen bisherigen Angaben in der Beschwerde widerstreitend, der Pass sei zum Zeitpunkt seiner Einreise noch in Ordnung und erst zwei Jahre alt gewesen, jedoch habe er diesen zum Nachweis seiner Identität ständig bei sich gehabt, wodurch er kaputtgegangen sei. Wo sich der Einband des Passes befinde, wisse er auch nicht. Die Angaben des BF hinsichtlich der Beschädigung des Passes sind sohin auch per se nicht stimmig, gab der BF doch in der Beschwerde an, der Pass sei im Zuge der langen Reise sehr beschädigt worden, wohingegen er in der hg. Verhandlung erklärte, dass der Pass anlässlich der Einreise in Österreich noch in Ordnung gewesen sei und erst durch das weitere ständige Mitführen als Identitätsnachweis Schaden genommen habe. Auch fällt auf, dass der BF eine Zerstörung bzw. mangelnde Funktionstüchtigkeit des Passes nicht im behördlichen Verfahren, sondern erst in der Beschwerde angab, nachdem im angefochtenen Bescheid auf die Existenz seines bis zum Jahr XXXX gültigen syrischen Reisepasses hingewiesen und als Argument für die Abweisung der Beantragung eines Fremdenpasses ins Treffen geführt worden war.Auch fällt auf, dass der BF eine Zerstörung bzw. mangelnde Funktionstüchtigkeit des Passes nicht im behördlichen Verfahren, sondern erst in der Beschwerde angab, nachdem im angefochtenen Bescheid auf die Existenz seines bis zum Jahr römisch 40 gültigen syrischen Reisepasses hingewiesen und als Argument für die Abweisung der Beantragung eines Fremdenpasses ins Treffen geführt worden war. Aufgrund dessen ist von keiner Beschädigung oder Zerstörung des Dokuments zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen, sodass die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Reisepass zum Einreisezeitpunkt aufgrund der langen Reise sehr beschädigt sei, nicht als glaubwürdig zu qualifizieren ist. Derartiges gab der BF auch in der hg. Verhandlung nicht mehr an, sondern erklärte dezidiert, der Pass sei zum Einreisezeitpunkt in Ordnung gewesen, doch habe er diesen ständig bei sich geführt, sodass er kaputtgegangen sei. In der hg. Verhandlung legte der BF seinen Reisepass vor, der abgesehen davon, dass er keinen Einband mehr aufwies, keinerlei Beschädigungen oder Abnutzungen zeigte. Der BF gab über Nachfragen in der hg. Verhandlung an, er wisse nicht, wo sich der Einband befände. Dass der Reisepass durch die Reisebewegung des BF schwer beschädigt oder gänzlich zerstört wurde, kann sohin aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF in Verbindung mit dem obztierten Untersuchungsbericht der KTU XXXX und der diesbezüglichen Auskunft an das BVwG nicht festgestellt werden. Eine plausible Erklärung, warum der Reisepass keinen Einband mehr aufweist, konnte der BF in der hg. Verhandlung nicht geben. Dass der Reisepass durch die Reisebewegung des BF schwer beschädigt oder gänzlich zerstört wurde, kann sohin aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF in Verbindung mit dem obztierten Untersuchungsbericht der KTU römisch 40 und der diesbezüglichen Auskunft an das BVwG nicht festgestellt werden. Eine plausible Erklärung, warum der Reisepass keinen Einband mehr aufweist, konnte der BF in der hg. Verhandlung nicht geben. Aufgrund des ansonsten gänzlich unbeschadeten Dokuments kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Reisepass insgesamt durch ständige Verwendung unbrauchbar wurde, sondern fehlt nunmehr lediglich der Einband. Die soeben erörterten Umstände legen die Vermutung nahe, dass der Einband des Reisepasses entfernt wurde. Welcher Umstand bzw. welche Manipulation für das nunmehrige Fehlen des Einbandes des Passes, was dessen aktuelle Gültigkeit anzweifeln lässt, ausschlaggebend war, kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, sodass diesbezügliche Feststellungen zu unterbleiben hatten. Das BFA ging sohin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zutreffend davon aus, dass der BF neben weiteren syrischen Dokumenten (original Personalausweis, original Militärbuch), im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses, XXXX , ausgestellt am XXXX vom syrischen Innenministerium am XXXX im XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX war und durch die LPD XXXX für authentisch befunden wurde.Das BFA ging sohin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zutreffend davon aus, dass der BF neben weiteren syrischen Dokumenten (original Personalausweis, original Militärbuch), im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses, römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom syrischen Innenministerium am römisch 40 im römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 war und durch die LPD römisch 40 für authentisch befunden wurde. 3.
  2. Die Feststellungen, wonach der BF im Asylverfahren aufgrund seines widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens keine Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft machen konnte, resultiert aus den Feststellungen im zitierten rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz, von dessen Inhalt der BF Kenntnis hat. In der hg. Verhandlung gab der BF dazu lediglich an, er habe alles erzählt, was er erlebt habe. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand, dass der BF im Jahr XXXX einen syrischen Reisepass erhielt und mit diesem im Jahr XXXX und XXXX auf legalem Wege und ohne Probleme mehrmals aus Syrien ausreiste und wieder einreiste. Wenn der BF in der hg. Verhandlung erstmals erklärte, an den Grenzkontrollen Bestechungsgeld bezahlt zu haben, so steht dies in gravierendem Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zuge seines Asylverfahrens, wo der BF dezidiert nach der Bezahlung von Bestechungsgeld gefragt, dies verneinte. Auch Misshandlungen im Zuge der Grenzkontrolle wurden im Asylverfahren im betreffenden Erkenntnis des BVwG aufgrund der widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben des BF verneint. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand, dass der BF im Jahr römisch 40 einen syrischen Reisepass erhielt und mit diesem im Jahr römisch 40 und römisch 40 auf legalem Wege und ohne Probleme mehrmals aus Syrien ausreiste und wieder einreiste. Wenn der BF in der hg. Verhandlung erstmals erklärte, an den Grenzkontrollen Bestechungsgeld bezahlt zu haben, so steht dies in gravierendem Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zuge seines Asylverfahrens, wo der BF dezidiert nach der Bezahlung von Bestechungsgeld gefragt, dies verneinte. Auch Misshandlungen im Zuge der Grenzkontrolle wurden im Asylverfahren im betreffenden Erkenntnis des BVwG aufgrund der widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben des BF verneint. Aus welchem Grund es dem BF, der weder in Österreich noch in einem anderen Staat politisch tätig war, nicht möglich oder zumutbar sein sollte, nunmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu stellen, erschließt sich bereits aus der soeben geschilderten Passausstellung im Jahr XXXX durch das syrische Regime und der darauf folgenden legalen Reisebewegungen des BF über den Flughafen Damaskus nicht. Aus welchem Grund es dem BF, der weder in Österreich noch in einem anderen Staat politisch tätig war, nicht möglich oder zumutbar sein sollte, nunmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu stellen, erschließt sich bereits aus der soeben geschilderten Passausstellung im Jahr römisch 40 durch das syrische Regime und der darauf folgenden legalen Reisebewegungen des BF über den Flughafen Damaskus nicht. Es ergibt sich sohin aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren, dass dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes keine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird. Wenn der BF nunmehr in der gegenständlichen Verhandlung behauptete, seine Frau sei in Syrien nach ihm gefragt worden, so ist dazu festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach seine Frau kurzfristig wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, nicht für glaubhaft befunden wird, hat der BF dazu doch widersprüchliche Angaben gemacht. So erklärte er in der hg. Verhandlung, er habe seine Frau und die Kinder vor ca. 6 Monaten (zurückgerechnet sohin ca. im August XXXX ) nach Jordanien verbracht und habe diese zuvor lediglich einmal im Jahr 2012 Syrien verlassen. Seine Frau und die Kinder seien jedoch nach Syrien zurück und aufgrund von Problemen mit dem Regime vor ca. 1,5 Monaten wiederum nach Jordanien ausgereist. Wenn der BF nunmehr in der gegenständlichen Verhandlung behauptete, seine Frau sei in Syrien nach ihm gefragt worden, so ist dazu festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach seine Frau kurzfristig wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, nicht für glaubhaft befunden wird, hat der BF dazu doch widersprüchliche Angaben gemacht. So erklärte er in der hg. Verhandlung, er habe seine Frau und die Kinder vor ca. 6 Monaten (zurückgerechnet sohin ca. im August römisch 40 ) nach Jordanien verbracht und habe diese zuvor lediglich einmal im Jahr 2012 Syrien verlassen. Seine Frau und die Kinder seien jedoch nach Syrien zurück und aufgrund von Problemen mit dem Regime vor ca. 1,5 Monaten wiederum nach Jordanien ausgereist. Den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am XXXX zufolge habe er seine Frau bereits vor 2 Monaten nach Jordanien geschickt. Diese gravierende zeitliche Divergenz vermochte der BF über Vorhalt in der hg. Verhandlung nicht auszuräumen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Frau des BF wieder nach Syrien zurückkehrte und erneut Probleme in Zusammenhang mit dem BF Probleme zu gewärtigen hatte; insofern der BF in der hg. Verhandlung erklärte, er könne sich in Österreich nicht zur syrischen Botschaft begeben, da man wegen seines Reservedienstes und der oppositionellen Tätigkeit seiner Brüder nach ihm fahnde, so steht dem die rechtskräftige Entscheidung im hg. Erkenntnis W XXXX vom XXXX entgegen, wo aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des BF gerade im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorbringen, mit dem der BF nunmehr die Unzumutbarkeit der Beantragung einer Passausstellung bei der syrischen Botschaft begründet, als gänzlich unglaubwürdig qualifiziert wurden. Den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am römisch 40 zufolge habe er seine Frau bereits vor 2 Monaten nach Jordanien geschickt. Diese gravierende zeitliche Divergenz vermochte der BF über Vorhalt in der hg. Verhandlung nicht auszuräumen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Frau des BF wieder nach Syrien zurückkehrte und erneut Probleme in Zusammenhang mit dem BF Probleme zu gewärtigen hatte; insofern der BF in der hg. Verhandlung erklärte, er könne sich in Österreich nicht zur syrischen Botschaft begeben, da man wegen seines Reservedienstes und der oppositionellen Tätigkeit seiner Brüder nach ihm fahnde, so steht dem die rechtskräftige Entscheidung im hg. Erkenntnis W römisch 40 vom römisch 40 entgegen, wo aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des BF gerade im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorbringen, mit dem der BF nunmehr die Unzumutbarkeit der Beantragung einer Passausstellung bei der syrischen Botschaft begründet, als gänzlich unglaubwürdig qualifiziert wurden. Dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Syrien oder im Ausland oppositionell betätigt hätten, ist dem zitierten Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Kontakt zu Rebellen hat er in der hg. Verhandlung verneint. Wenn der BF in der hg. Verhandlung über Befragen erklärte, am XXXX erstmals die Teilnahme an einer Demonstration als Erinnerung an die Revolution zu beabsichtigen, so zeigt sich eine solche Absicht erstmalig seit seiner Einreise in Österreich und erklärte er dies über Befragen damit, dass er nach Abweisung seines Asylantrages zeigen wolle, dass er oppositionell eingestellt sei. Ein besonderes politisches Engagement oder Interesse oder eine aktuelle oder zu erwartende Exponiertheit des BF ist daraus jedoch nicht abzuleiten. In diesem Konnex ist auch auf die hg. Feststellungen zu verweisen, wonach die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren abhängt, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (LIB 07.07.2023 mit Verweis auf STDOK 8.2017). Wenn der BF in der hg. Verhandlung über Befragen erklärte, am römisch 40 erstmals die Teilnahme an einer Demonstration als Erinnerung an die Revolution zu beabsichtigen, so zeigt sich eine solche Absicht erstmalig seit seiner Einreise in Österreich und erklärte er dies über Befragen damit, dass er nach Abweisung seines Asylantrages zeigen wolle, dass er oppositionell eingestellt sei. Ein besonderes politisches Engagement oder Interesse oder eine aktuelle oder zu erwartende Exponiertheit des BF ist daraus jedoch nicht abzuleiten. In diesem Konnex ist auch auf die hg. Feststellungen zu verweisen, wonach die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren abhängt, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (LIB 07.07.2023 mit Verweis auf STDOK 8.2017). Weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren konnte der BF Umstände glaubhaft machen, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass er oder seine Familie bislang in den Fokus des syrischen Regimes geraten wären, er ein besonderes Risikoprofil aufweise oder er bislang politisch aktiv war. In der Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren hatte der BF die Frage nach einer Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen politischen Aktivitäten in Österreich dezidiert verneint und erklärend dazu ausgeführt, von der politischen Lage in Syrien erschöpft zu sein und sich daher nicht zu engagieren. In den Blick zu nehmen ist auch der Umstand, dass der BF im Asylverfahren angab, er habe in Syrien zu Beginn des Aufstandes 2-3 mal an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, doch habe dies zu keinen Problemen geführt. Auch in diesem Zusammenhang ist erneut auf die problemlose Passausstellung im Jahr XXXX und bereits erörterte mehrmalige legale Reisebewegung des BF über den Flughafen Damaskus in den Jahren XXXX und XXXX zu verweisen, womit der BF deutlich machte, dass er keine Bedenken hatte, sich an die syrischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses zu wenden, einen solchen problemlos erhielt und er sich in weiterer Folge mehrmals im Zuge seiner legalen Reisebewegungen den syrischen Kontrollbehörden stellte, ohne Probleme zu haben, sodass eine nunmehr beabsichtigte Demonstrationsteilnahme nicht zur Annahme führen kann, dass dem BF eine Reisepassausstellung bei der syrischen Botschaft – eine solche ist den hg. Feststellungen zufolge auch online möglich – nicht zumutbar sein sollte. In den Blick zu nehmen ist auch der Umstand, dass der BF im Asylverfahren angab, er habe in Syrien zu Beginn des Aufstandes 2-3 mal an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, doch habe dies zu keinen Problemen geführt. Auch in diesem Zusammenhang ist erneut auf die problemlose Passausstellung im Jahr römisch 40 und bereits erörterte mehrmalige legale Reisebewegung des BF über den Flughafen Damaskus in den Jahren römisch 40 und römisch 40 zu verweisen, womit der BF deutlich machte, dass er keine Bedenken hatte, sich an die syrischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses zu wenden, einen solchen problemlos erhielt und er sich in weiterer Folge mehrmals im Zuge seiner legalen Reisebewegungen den syrischen Kontrollbehörden stellte, ohne Probleme zu haben, sodass eine nunmehr beabsichtigte Demonstrationsteilnahme nicht zur Annahme führen kann, dass dem BF eine Reisepassausstellung bei der syrischen Botschaft – eine solche ist den hg. Feststellungen zufolge auch online möglich – nicht zumutbar sein sollte. Den in das Verfahren integrierten Quellen ist zu entnehmen, dass die illegale Ausreise der Passausstellung nicht entgegensteht. Der BF reiste jedoch mehrmals und problemlos im Jahr XXXX und XXXX - entgegen der Angaben in der Beschwerde, in der eine unerlaubte Ausreise behauptet wird - legal über den Flughafen Damaskus aus Syrien aus und wieder zurück; dass die Asylantragstellung im Ausland per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime führt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 17.07.2023), zu entnehmen, wonach das syrische Regime durchaus Kenntnis davon hat, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für syrische Staatsbürger oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erlangen, sodass dies nicht grundsätzlich als oppositioneller Akt aufgefasst wird. Der BF trat diesen Ausführungen in der hg. Verhandlung nicht entgegen. Den in das Verfahren integrierten Quellen ist zu entnehmen, dass die illegale Ausreise der Passausstellung nicht entgegensteht. Der BF reiste jedoch mehrmals und problemlos im Jahr römisch 40 und römisch 40 - entgegen der Angaben in der Beschwerde, in der eine unerlaubte Ausreise behauptet wird - legal über den Flughafen Damaskus aus Syrien aus und wieder zurück; dass die Asylantragstellung im Ausland per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime führt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 17.07.2023), zu entnehmen, wonach das syrische Regime durchaus Kenntnis davon hat, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für syrische Staatsbürger oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erlangen, sodass dies nicht grundsätzlich als oppositioneller Akt aufgefasst wird. Der BF trat diesen Ausführungen in der hg. Verhandlung nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer über die für eine Passausstellung vorzulegenden Dokumente verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Asylverfahren, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zahlreiche syrische Dokumente vorgelegt hat, u.a. seinen syrischen Personalausweis, sein Militärdienstbuch, seinen syrischen Führerschein sowie seinen Reisepass im Original und diverse Dokumente zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Daraus ergibt sich weiter, dass dem Beschwerdeführer und seinen nunmehr in Jordanien lebenden Angehörigen bereits in der Vergangenheit behördliche syrische Dokumente ausgestellt worden sind, ohne dass dies Komplikationen bzw. Repressalien für ihn oder seine Familie nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien idHv € 265,- nicht aufbringen könne, zumal er in der Beschwerde lediglich darauf verwies, dass er es ablehne, dadurch das Assad-Regime zu finanzieren; in der hg. Verhandlung machte er keine derartigen Angaben. Die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses seines Heimatlandes ergibt sich aus diesem Vorbringen im Lichte der hg. beweiswürdigenden Ausführungen nicht. Vor diesem Hintergrund ist das im nunmehrigen Verfahren allgemein erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund – im abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz explizit nicht festgestellten – da für nicht glaubhaft befundenen Vorkommnisse in Syrien nicht in zumutbarer Weise mit den syrischen Behörden Kontakt aufnehmen zu können, nicht geeignet, um ein konkretes Hindernis für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde aufzuzeigen. Wenngleich das Risiko willkürlicher Handlungen des syrischen Regimes stets besteht, ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers, der bislang keinerlei oppositionelle Handlungen gesetzt hat, kein konkretes Risiko dafür, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde für ihn - es leben weder Mitglieder seiner Herkunftsfamilie noch seine Frau und Kinder in Syrien - zu Repressalien führen würde. 3.
  3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat (vgl. dazu VfGH 13.12.2023, E 1077/2023-14) und zur Möglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses resultieren aus den zitierten Quellen, welche Inhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA vom 17.07.2023 bzw. einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 sind und dem BF im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs dem BF zur Kenntnis gebracht, von diesem aber nicht bestritten wurden. Der BF machte von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, in der hg. Verhandlung keinen Gebrauch.3.
  4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat vergleiche dazu VfGH 13.12.2023, E 1077/2023-14) und zur Möglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses resultieren aus den zitierten Quellen, welche Inhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA vom 17.07.2023 bzw. einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 sind und dem BF im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs dem BF zur Kenntnis gebracht, von diesem aber nicht bestritten wurden. Der BF machte von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, in der hg. Verhandlung keinen Gebrauch. Der genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen ausstellt. Es wird zwar nicht verkannt, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommen kann, jedoch hat sich dieses Sicherheitsproblem nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern vorsieht, verringert. Es sollen auch für Personen, die das Land illegal verlassen haben, dieselben Regeln gelten. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Dieses soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Aus den genannten Quellen ist nicht abzuleiten, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde für Personen, denen seitens des syrischen Regimes keine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, ein Sicherheitsrisiko darstellt. Wenn sich der BF in seiner Beschwerde auf das Länderinformationsblatt aus August 2022 stützt, so steht dem zum einen das aktuellere LIB aus Juli 2023 und die in das Verfahren integrierten Feststellungen zur Möglichkeit der Erlangung von syrischen Reisedokumenten für syrische Staatsangehörige von Dezember 2022 entgegen und sind die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf die Situation von Oppositionellen im Exil beziehen, nicht auf den BF umlegbar, zumal es sich bei ihm, wie das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und auch die beweiswürdigenden Überlegungen im gegenständlichen Fall zeigten, um keinen Oppositionellen handelt. Insofern in der Beschwerde ein VwGH–Erkenntnis zum Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern an den Herkunftsstaat zitiert wird, so kommt dies im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da im vorliegenden Fall eine andere Konstellation vorliegt, in der sich die Frage der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Herkunftsstaat nicht stellt, sondern die Frage der Zumutbarkeit für den BF, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden, wesentlich ist. In der Beschwerde wurde auf die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Einzelfallprüfung verwiesen und wurde eine solche in casu unter Bezugnahme auf die fallbezogenen individuellen Umstände auch durchgeführt, sodass ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Höchstgerichte, nicht erforderlich ist. Insofern in der Beschwerde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zitiert wird, so wurden der hg. Entscheidung aktuellere und umfassendere Quellen, welche in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zusammengefasst wurden, zugrunde gelegt. Letztlich wurden Ausführungen der deutschen Organisationen ProAsyl und Adopt a Revolution ins Treffen geführt, welche auf ihrer Homepage Gründe für die Unzumutbarkeit einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in bestimmten Fallkonstellationen nennen. Die darin thematisierten Faktoren zur Gefährdung von Familienmitgliedern in Syrien und zur Bezahlung von Bestechungsgeldern sind auf den gegenständlichen Fall nicht umlegbar, da der BF, wie festgestellt, über keine näheren Familienangehörigen in Syrien verfügt und die Bezahlung von Bestechungsgeldern durch das Institut der Onlinebeantragung hintangehalten werden sollen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 4.
  6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).4.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F., mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 4.2 Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 4.2.
  3. Zur Rechtslage:

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“ Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten u.a. in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (vgl. ErläutRV zu BGBl. I Nr. 68/2013).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten u.a. in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich vergleiche ErläutRV zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K11). Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E2).Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E2). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K9). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019 – zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K9). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019 – zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E3).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E3). Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK darstellen. Artikel 2, Absatz 2,

  1. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff). 4.2.
  2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Konkret wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt. Mit Bescheid des BFA wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX verlängert. Konkret wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. Mit Bescheid des BFA wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 verlängert. Dem BF kommt somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG ist ihm somit ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Dem BF kommt somit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ist ihm somit ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf § 88 Abs. 2a FPG und führte dazu in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch Fremder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Es komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über einen aktuell gültigen syrischen Reisepass. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und führte dazu in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch Fremder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Es komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über einen aktuell gültigen syrischen Reisepass. Aufgrund des nunmehr fehlenden Einbandes ist die Gültigkeit des Reisepasses des BF anzuzweifeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den erörterten Gründen davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat als syrischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die hg. Beweiswürdigung hat ergeben, dass keine konkreten Gründe vorliegen, aus denen dies dem BF nicht möglich oder zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass er bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihm die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Ebensowenig wurden substantiierte Gründe glaubhaft gemacht, die die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde als unzumutbar erscheinen ließen. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinerlei politische Aktivität gesetzt hat, nie als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten ist und Syrien erst nach Ableistung des Wehrdienstes verlassen hat und eine Fahndung in Zusammenhang mit einem abzuleistenden Reservedienst nicht glaubhaft machte und auch keine sonstigen Gründe nannte, die Rückschlüsse auf die Annahme zuließen, dass der BF für das syrische Regime von Interesse oder in dessen Blickfeld geraten ist, bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass das syrische Regime ihn als Gegner einstufen würde. Somit kann auch nicht angenommen werden, dass das syrische Regime ihm im Fall einer nunmehrigen Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes und Kenntniserlangung von seinem Aufenthalt in Österreich sowie seinem hier gestellten Antrag auf internationalen Schutz, der nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, allein aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Somit besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde in weiterer Folge zu Repressalien für Familienangehörige (Ehefrau, Kinder, Schwester), die alle außerhalb Syriens leben, führen würde. Aus dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich keine Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates führen. Jener Status wurde dem Beschwerdeführer nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungslage, sondern der – für sämtliche im syrischen Staatsgebiet aufhältigen Personen bestehenden – Gefahr willkürlicher Gewalt im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zuerkannt. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr XXXX einen syrischen Reisepass erhalten hat, sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr römisch 40 einen syrischen Reisepass erhalten hat, sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht. Ein mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehender Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit

Art. 2Abs. 2 4. ZPEMRK (vgl. dazu Vf

GH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich durch die syrische Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht vor.Ein mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehender Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK vergleiche dazu Vf

GH 16.06.2023, E 3489 aus 2022, unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich durch die syrische Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen, nicht vor. Sollte dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihm die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihm offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. 4.2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L506.2257860.2.00

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