RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlL529 2248166-1 SpruchL529 2248166-1/33E, L529 2248166-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 19.02.2021 auf einer Baustelle in Österreich fremdenpolizeilich kontrolliert. Er konnte sich mit einem gültigen biometrischen türkischen Reisepass und einer bis 30.06.2021 gültigen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen; er verfügte über ein von Deutschland ausgestelltes Visum D als Werkvertragsarbeitnehmer, gültig von 07.09.2020 bis 31.12.
- Der BF wurde gemäß § 39 FPG festgenommen, zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 19.02.2021 auf einer Baustelle in Österreich fremdenpolizeilich kontrolliert. Er konnte sich mit einem gültigen biometrischen türkischen Reisepass und einer bis 30.06.2021 gültigen deutschen Fiktionsbescheinigung ausweisen; er verfügte über ein von Deutschland ausgestelltes Visum D als Werkvertragsarbeitnehmer, gültig von 07.09.2020 bis 31.12.
- Der BF wurde gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen, zur Sicherung der Zurückschiebung angehalten und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Am 20.02.2021 erstattete die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX Anzeige nach dem Fremdenpolizeigesetz und übermittelte diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete und die Entlassung aus der Sicherungshaft anordnete. Am 20.02.2021 erstattete die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 Anzeige nach dem Fremdenpolizeigesetz und übermittelte diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete und die Entlassung aus der Sicherungshaft anordnete. In der Folge reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Seitens der österreichischen Botschaft Ankara wurde dem BFA eine unterzeichnete Ausreisebestätigung vom 01.03.2021 übermittelt. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 02.03.2021 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG eine Geldstrafe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 02.03.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Geldstrafe von € 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt. Am 10.03.2021 langte beim BFA eine „sonstige“ Anzeige der Finanzpolizei wegen des Verdachts einer illegalen Ausländerbeschäftigung ein. Mit Bescheid des BFA 26.05.2021, Zl. XXXX , wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA 26.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der o.a. Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des BFA gem. § 25 ZustellG zugestellt.Der o.a. Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel des BFA gem. Paragraph 25, ZustellG zugestellt. I.
- Der BF heiratete am 16.03.2021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufhältige türkische Staatsangehörige. Am 19.08.2021 wurde dem BF durch die Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gem. § 48 Abs. 1 Z 2 NAG - Familiennachzug) mit Gültigkeit bis 19.08.2022 erteilt. Der BF meldete mit 23.08.2021 seinen Hauptwohnsitz in XXXX an.römisch eins.
- Der BF heiratete am 16.03.2021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufhältige türkische Staatsangehörige. Am 19.08.2021 wurde dem BF durch die Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gem. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - Familiennachzug) mit Gültigkeit bis 19.08.2022 erteilt. Der BF meldete mit 23.08.2021 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 an. I.3.
- Mit E-mail des BFA vom 28.09.2021 wurde die PI XXXX ersucht, den BF an seiner Meldeadresse aufzusuchen und ihm ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes“ sowie ein Formblatt auszufolgen und die Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Sollte sich der BF mit seinem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen, wäre dieser gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG sicherzustellen.römisch eins.3.
- Mit E-mail des BFA vom 28.09.2021 wurde die PI römisch 40 ersucht, den BF an seiner Meldeadresse aufzusuchen und ihm ein Schreiben mit dem Betreff „Aufforderung zum Ausfüllen des Formblattes“ sowie ein Formblatt auszufolgen und die Übernahmebestätigung an das BFA zu retournieren. Sollte sich der BF mit seinem ausländischen Reisepass oder Personalausweis ausweisen, wäre dieser gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sicherzustellen. I.3.
- Mit E-Mail der PI XXXX vom 30.09.2021 wurde das BFA über die Sicherstellung des Reisepasses informiert und dass die Person im PAD weitere Identitäten habe. römisch eins.3.
- Mit E-Mail der PI römisch 40 vom 30.09.2021 wurde das BFA über die Sicherstellung des Reisepasses informiert und dass die Person im PAD weitere Identitäten habe. I.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 erhob der BF Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung seines Reisepasses. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses sei in Anbetracht eines gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig erfolgt. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 erhob der BF Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung seines Reisepasses. Die zwangsweise Abnahme seines Reisepasses sei in Anbetracht eines gültigen Aufenthaltstitels rechtswidrig erfolgt. I.
- Der Verwaltungsakt langte am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. römisch eins.
- Der Verwaltungsakt langte am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
- Eine Abklärung beim Magistrat XXXX ergab, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers beim Geschlecht „F“ [Anm.: female – weiblich] eingetragen war, weshalb die vom Magistrat XXXX ausgestellte „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ für das BFA nicht im System ersichtlich gewesen sei. römisch eins.
- Eine Abklärung beim Magistrat römisch 40 ergab, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers beim Geschlecht „F“ [Anm.: female – weiblich] eingetragen war, weshalb die vom Magistrat römisch 40 ausgestellte „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ für das BFA nicht im System ersichtlich gewesen sei. I.
- Mit E-mail vom 26.11.2021 teilte das BFA mit, dass der Reisepass des BF per RSa an die rechtsfreundliche Vertretung des BF übermittelt worden sei.römisch eins.
- Mit E-mail vom 26.11.2021 teilte das BFA mit, dass der Reisepass des BF per RSa an die rechtsfreundliche Vertretung des BF übermittelt worden sei. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, L529 2248166-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die am 30.09.2021 erfolgte Abnahme und Sicherstellung des türkischen Reisepasses des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF auf Kostenersatz gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF verpflichtet, dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 zu ersetzen (Spruchpunkt III.). römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022, L529 2248166-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die am 30.09.2021 erfolgte Abnahme und Sicherstellung des türkischen Reisepasses des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des BF auf Kostenersatz gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF verpflichtet, dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 zu ersetzen (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht anzulasten sei, dass dem BFA vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung das Bestehen eines Aufenthaltstitels nicht bekannt gewesen sei.römisch eins.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht anzulasten sei, dass dem BFA vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung das Bestehen eines Aufenthaltstitels nicht bekannt gewesen sei. I.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0141-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0141-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass es dem BFA sehr wohl möglich gewesen wäre, bei genauerer Durchsicht und nach Prüfung der weiteren den BF betreffenden Datensätze die erfolgte Titelerteilung an den BF in der Datenbank zu finden. Zu dieser näheren Prüfung wäre das BFA schon vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung verpflichtet gewesen, zumal es im Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres einen ausdrücklichen Hinweis darauf gebe, dass zur Person des BF weitere Datensätze vorhanden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.1.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Der BF ist männlich, Staatsangehöriger der Türkei, er trägt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. römisch zwei.1.
- Der BF ist männlich, Staatsangehöriger der Türkei, er trägt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Der BF wurde am 19.02.2021 in Österreich auf einer Baustelle einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. In der Folge reiste der BF freiwillig aus Österreich in die Türkei aus. Seitens der österreichischen Botschaft Ankara wurde dem BFA eine unterzeichnete Ausreisebestätigung vom 01.03.2021 übermittelt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF gem. § 25 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel zugestellt und erwuchs am 19.07.2021 in Rechtskraft. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF gem. Paragraph 25, ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel zugestellt und erwuchs am 19.07.2021 in Rechtskraft. Der BF heiratete am 16.03.021 in der Türkei eine in Österreich geborene und aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige. Auf Antrag des BF vom 03.05.2021 wurde dem BF am 19.08.2021 durch die Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 19.08.2022 (Familiennachzug) erteilt. Im elektronischen System „IZR“ war das Geschlecht des BF als „weiblich“ vermerkt. Der BF verfügt seit 23.08.2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Sicherstellungsauftrag bzgl. des gegenständlichen Reisepasses erging am 28.09.2021 an die PI XXXX .Der Sicherstellungsauftrag bzgl. des gegenständlichen Reisepasses erging am 28.09.2021 an die PI römisch 40 . Mit Sicherstellungsbestätigung vom 30.09.2021 teilte die PI dem BFA mit, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei und vermerkte ergänzend, dass die Person im PAD weitere Identitäten habe. Der sichergestellte Reisepass wurde am 25.11.2021 an die rechtsfreundliche Vertretung des BF zurückgestellt. II.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass das BFA am 28.09.2021 ein Verfahren geführt hat, in dem der sichergestellte Reisepass des BF als Beweismittel benötigt worden wäre.römisch zwei.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass das BFA am 28.09.2021 ein Verfahren geführt hat, in dem der sichergestellte Reisepass des BF als Beweismittel benötigt worden wäre. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten in Zusammenschau mit dem VwGH-Erkenntnis vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0141-9.römisch zwei.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten in Zusammenschau mit dem VwGH-Erkenntnis vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0141-
- II.2.
- Außer Zweifel steht, dass der vom BFA erteilte Sicherstellungsauftrag zur Abnahme des türkischen Reisepasses des BF zu einem Zeitpunkt (28.09.2021) erteilt worden ist, zu dem der BF über einen von 19.08.2021 – 19.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus)“ verfügte, weshalb er in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und auch nicht zur Ausreise verpflichtet war, sodass die Sicherstellung seines Reisepasses für eine Außerlandesbringung des BF nicht notwendig war. römisch zwei.2.
- Außer Zweifel steht, dass der vom BFA erteilte Sicherstellungsauftrag zur Abnahme des türkischen Reisepasses des BF zu einem Zeitpunkt (28.09.2021) erteilt worden ist, zu dem der BF über einen von 19.08.2021 – 19.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus)“ verfügte, weshalb er in Österreich zum Aufenthalt berechtigt und auch nicht zur Ausreise verpflichtet war, sodass die Sicherstellung seines Reisepasses für eine Außerlandesbringung des BF nicht notwendig war. Der Rechtsanschauung des VwGH folgend wäre es dem BFA sehr wohl möglich gewesen, bei genauerer Durchsicht und nach Prüfung der weiteren den BF betreffenden Datensätze die erfolgte Titelerteilung an den BF in der Datenbank zu finden. Zu dieser näheren Prüfung wäre das BFA schon vor Erteilung der Sicherstellungsanordnung verpflichtet gewesen, zumal es im Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres einen ausdrücklichen Hinweis darauf gebe, dass zur Person des BF weitere Datensätze vorhanden seien. Unter diesen Aspekten ist die Relevanz der Sicherstellung des Reisepasses für ein Verfahren vor dem BFA oder einer Abschiebung nicht zu erkennen und war im Rahmen dieser Beweisfrage daher die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
- Stattgabe der Beschwerderömisch zwei.3.
- Stattgabe der Beschwerde II.3.1.
- rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
- rechtliche Grundlagen § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ II.3.1.
- Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).römisch zwei.3.1.
- Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K6). II.3.1.
- Einleitend ist festzuhalten, dass gegen den BF ursprünglich eine (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Aufenthaltsverbot bestand, doch wurde ihm in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) erteilt, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht zu erhalten war.römisch zwei.3.1.
- Einleitend ist festzuhalten, dass gegen den BF ursprünglich eine (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung samt einem dreijährigen Aufenthaltsverbot bestand, doch wurde ihm in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) erteilt, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht zu erhalten war. Vgl. dazu VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, wonach der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" folgende rechtmäßige Aufenthalts der Fremden - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FrPolG
- Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (mHa VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058).Vgl. dazu VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, wonach der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" folgende rechtmäßige Aufenthalts der Fremden - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG
- Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (mHa VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058). In seinem Beschluss vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 und weitere Entscheidungen (Randziffern 14ff) festgehalten, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht einer Rückkehrentscheidung und einem allfälligen, daran anknüpfenden, Einreiseverbot entgegensteht. In bestimmten Fällen könnte ein Einreiseverbot aufrechterhalten werden, müsste allerdings durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot ersetzt werden (RZ 16). Fakt ist daher, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der BF in Österreich durch die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufenthaltsberechtigt war, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht zu erhalten war, ihn auch keine Ausreiseverpflichtung traf und eine (geplante) Abschiebung deshalb auch nicht erforderlich war. Wenngleich der dem BF erteilte Aufenthaltstitel – offenbar irrtümlich – mit dem Geschlecht „weiblich“ erteilt worden war und vom BFA deshalb nicht dem BF zugeordnet wurde, so hätte es dem BFA dennoch – der Rechtsauffassung des VwGH folgend – sehr wohl möglich sein müssen, bei genauerer Durchsicht und Prüfung der weiteren den BF betreffenden Datensätze die erfolgte Titelerteilung an den BF in der Datenbank zu finden, zumal es im Zentralen Fremdenregister des Bundesministers für Inneres einen ausdrücklichen Hinweis darauf gegeben habe, dass zur Person des BF weitere Datensätze vorhanden seien. Die angefochtene Sicherstellung des Reisepasses des BF erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. II.3.1.
- Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gem. § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. römisch zwei.3.1.
- Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte sind bei Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Ein bei Erlassung der Ersatzentscheidung begangener Verstoß gegen dieses Gebot, ohne dass sich die maßgebende Sach- und Rechtslage geändert hätte, würde den Beschwerdeführer in demselben Recht verletzen wie die im ersten Rechtsgang erlassene und aufgehobene Entscheidung. Da der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen war, war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
- Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz)römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenersatz) II.3.2.
- Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.römisch zwei.3.2.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG). § 1 VwG-AufwErsV setzt die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt fest:Paragraph eins, VwG-AufwErsV setzt die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt fest:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei: 922,00 Euro II.3.2.
- Die Behörde begehrte, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.römisch zwei.3.2.
- Die Behörde begehrte, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Der Beschwerdeführer begehrte, ihm Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Da der Beschwerde im angeführten Umfang stattzugeben war, ist der BF die obsiegende und das BFA unterlegene Partei. II.3.2.
- Infolge der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 01.02.2022, an der die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch teilnahm, gebührt dem Beschwerdeführer Aufwandersatz iHv 1.659,60 Euro.römisch zwei.3.2.
- Infolge der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 01.02.2022, an der die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch teilnahm, gebührt dem Beschwerdeführer Aufwandersatz iHv 1.659,60 Euro. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach § 35 VwGVG sohin nicht.Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach Paragraph 35, VwGVG sohin nicht. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2248166.1.00