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{'item': 'L532 2212225-2'}

Obsah (25)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 34§ 53§ 22§ 62§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlL532 2212225-2 SpruchL532 2212225-2/4E, L532 2212225-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 12aAbs 2 i

Vm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller (AS) hat am 13.08.2018 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Zuge der polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit dem der Familie seiner Freundin gehabt, da deren Vater nicht mit der Beziehung einverstanden gewesen wäre. Im Zuge dessen sei er angezeigt und inhaftiert sowie nach der Haftentlassung angeschossen worden. Die irakische Polizei habe ihm keinen Schutz geboten, er habe seinen Herkunftsstaat daher verlassen müssen.
  2. Mit Bescheid vom 28.11.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Antrag

§ 3Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den AS

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.2. Mit Bescheid vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den AS

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

  1. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 08.06.2021, Zl. L521 2212225-1, als unbegründet abgewiesen. Das BVwG schloss sich den Ausführungen des Bundesamtes vollinhaltlich an.
  2. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung „BVwG“) vom 08.06.2021, Zl. L521 2212225-1, als unbegründet abgewiesen. Das BVwG schloss sich den Ausführungen des Bundesamtes vollinhaltlich an.
  3. Am 23.07.2021 wurde dem AS die Einleitung eines Verfahrenes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihm Parteiengehör gewährt. Die Zustellung des behördlichen Schriftsatzes erfolgte mittels öffentlicher Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG.
  4. Am 23.07.2021 wurde dem AS die Einleitung eines Verfahrenes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihm Parteiengehör gewährt. Die Zustellung des behördlichen Schriftsatzes erfolgte mittels öffentlicher Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.08.2021, XXXX , wurde dem AS kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung wurde gem. § 52 Abs 9, 46 FPG festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (§ 55 Abs 4 FPG). Gem. § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 1 ½ Jahren verhängt. Die Entscheidung wurde mittels öffentlicher Bekanntmachung am 24.08.2021 zugestellt und erwuchs mit 07.10.2021 in Rechtskraft.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.08.2021, römisch 40 , wurde dem AS kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, 46, FPG festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Paragraph 55, Absatz 4, FPG). Gem. Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 1 ½ Jahren verhängt. Die Entscheidung wurde mittels öffentlicher Bekanntmachung am 24.08.2021 zugestellt und erwuchs mit 07.10.2021 in Rechtskraft.
  7. An 13.09.2021 wandte sich Deutschland mit einem Rückübernahmeersuchen iSd Dublin-III-VO an Österreich. Der AS sei am 28.07.2021 beim illegalen Aufenthalt in Deutschland betreten worden. Österreich stimmte der Rückübernahme am 27.09.2021 zu.
  8. Am 28.11.2023 stellte der AS bei der PI Wels Fremdenpolizei einen zweiten Asylantrag nachdem er zuvor selbstständig und unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt war. Begründend führte der AS an, er sei im Irak angeschossen worden und habe Probleme mit einer Familie. Im Übrigen gäbe es einen Festnahmebefehl, da diese Familie ihn angezeigt habe.
  9. Am 19.02.2024 wurde der AS vom Bundesamt zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Am Gesundheitszustand des AS habe sich seit dem Erstverfahren nichts geändert, die von ihm ins Treffen geführten Schussverletzungen habe er im Jahr 2017 in Kurdistan erlitten. Außerdem weise er im Brustbereich eine Narbe von einer Schnittverletzung auf. Seine Verletzungen habe er schon im Erstverfahren angeführt, ebenso deren Ursachen. Die Mutter und die Schwester des AS würden nach wie vor im Irak leben. Befragt, warum er einen Asylantrag stelle, legte der AS dar, es sei egal, wohin er gehe, alle Länder würden ihn nach Österreich schicken. Die Frage, ob sich Änderungen an seinen Fluchtgründen seit dem ersten Verfahren ergeben hätten, verneinte der AS ausdrücklich und bekräftigte dies auch auf Nachfrage. Auf die Frage, warum er, obschon sich keine Änderungen ergeben hätten, einen Folgeasylantrag gestellt habe, replizierte der AS wiederholend, er werde von jedem anderen Land nach Österreich zurückgeschickt, er habe außerdem seine Tante und Familie in Österreich. Er habe damit alle Fluchtgründe dargelegt. Im Weiteren teilte das Bundesamt dem AS mit, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen und den faktischen Abschiebeschutz mittels mündlich verkündeten Bescheides aufzuheben. Der AS äußerte sich dazu dahingehend, dass er eine Bestätigung wünsche, dass er in ein anderes europäisches Land weiterziehen dürfe ohne nach Österreich zurückkehren zu müssen. Im Irak würde er getötet werden.
  10. Die Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG und § 52a BFA-VG vom 27.02.2024 wurde dem AS am selben Tag gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
  11. Die Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG und Paragraph 52 a, BFA-VG vom 27.02.2024 wurde dem AS am selben Tag gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
  12. Am 05.03.2024 wurde der AS neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Er bezog sich im Wesentlichen neuerlich auf seine bereits im Erstverfahren hinreichend thematisierten Asylgründe. Weiters legte er einen irakischen Polizeiakt aus dem Jahr 2017 vor. Befragt, warum er diesen nicht schon im Erstverfahren, insbesondere beim BVwG, vorgelegt habe, replizierte er, er sei zu diesem Zeitpunkt „nicht mehr da“ gewesen. Auf Vorhalt des Inhalts des Beweismittels, welches darlege, der AS habe sich an die Polizei gewandt, diese habe auch ermittelt, führte der AS aus, die Polizei habe – ebenso wie die irakische Justiz - in Wahrheit nichts gemacht. Befragt, warum er die Unterlagen nicht unverzüglich im Zuge der Folgeantragsstellung vorgelegt habe, verantwortete sich der AS dahingehend, er sei gerade erst aus Frankreich zurückgekommen und verwirrt gewesen.
  13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.03.2024, Zl. XXXX , erkannte das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG ab.
  14. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.03.2024, Zl. römisch 40 , erkannte das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ab.
  15. Am 07.03.2024 wurden seitens des Bundesamtes die Administrativakte vorgelegt, welche am 08.03.2024 in der ho. Gerichtsabteilung einlangten.
  16. Am 07.03.2024 wurden seitens des Bundesamtes die Administrativakte vorgelegt, welche am 08.03.2024 in der ho. Gerichtsabteilung einlangten., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der volljährige AS ist gesund und im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Der AS verfügt in Österreich über eine Tante, zu welcher ein Naheverhältnis besteht und welcher er fallweise unterstützend zur Seite steht. Diese hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf und verfügt über nahe Angehörige im Bundesgebiet, welche sie unterstützen können. Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak zugrunde. Der AS kam der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Folge seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte er seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort bzw. setzte sich – ebenfalls unrechtmäßig und die schengenweite Wirkung der Rückkehrentscheidung ignorierend – ins EU-Ausland ab. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Es sind sämtliche Voraussetzungen für eine Vorführung und Identifikation durch die Botschaft des Iraks gegeben. Eine solche Vorführung kann zeitnah und jedenfalls binnen zwei Monaten erfolgen. Botschaftsvorführungen finden regelmäßig statt und werden Heimreisezertifikate vermehrt ausgestellt. Die letzte Abschiebung in den Irak wurde am 22.02.2024 durchgeführt. Eine zeitnahe Abschiebung des AS kann daher zum gegenständlichen Zeitpunkt vorausgesetzt werden.
  18. Beweiswürdigung: Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben. Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben. , Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar: „[…] Was die Bedrohung durch den Vater Ihrer damaligen Freundin angeht, ist eindeutig von einer Steigerung Ihres Vorbringens auszugehen. Sie führten dies bereits im ersten Asylverfahren in den durchgeführten Befragungen und in der Beschwerdeschrift an. Sie geben – dieses bereits als in sich widersprüchlich und damit rechtskräftig als unglaubwürdig erachtete Vorbringen steigernd – an, dass unverändert nach Ihnen gesucht würde. Dabei sind jedoch mehrere Widersprüche zu Tage getreten: So führten Sie noch im ersten Asylverfahren (und auch hier steigernd) zunächst an, zweimal angeschossen worden zu sein (Erstbefragung vom 13.08.2018). Am 03.09.2018 bzw. 25.10.2018 führten Sie gegenüber dem BFA aus, zunächst an der Brust mit einem Messer verletzt und bei einem weiteren Vorfall insgesamt dreimal angeschossen worden zu sein. Nun führten Sie – Ihr Vorbringen abermals steigernd – an, insgesamt viermal angeschossen worden zu sein. Im Erstverfahren führten Sie an, Ihre Mutter habe wegen der Probleme inzwischen auch den IRAK in den IRAN verlassen müssen. (Vorakt S. 77). Nun führen Sie nach Angehörigen im Herkunftsstaat befragt jedoch aus, Mutter und Schwester würden unverändert im IRAK aufhältig sein. „Sie leben unverändert im IRAK, dort wo sie schon immer wohnten“ (Einvernahme vom 27.02.2024, S 4). Auch stünden Sie in regelmäßigem Kontakt. Auch der nun erstmalig vorgelegte Polizeiakt aus dem IRAK vermag daran nichts zu ändern, dass sich am entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Veränderung ergeben hat. So räumen Sie und auch Ihre Vertrauensperson ein, dass Ihnen diese Unterlagen bereits während des beim BVWG anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Verfügung standen und Sie es aber nicht für erforderlich hielten, diese entsprechend der Beschwerde nachzureichen. Dies ist umso mehr erstaunlich, als dass Sie zu diesem Zeitpunkt sowohl von Ihrer sprachkundigen Tante unterstützt als auch anwaltlich im Beschwerdeverfahren vertreten waren. Sie haben diese Unterlagen nicht nur dem BVWG als Entscheidungsgrundlage vorenthalten, Sie haben diese auch weder zum Anlass für ein Wiederaufnahmeverfahren verwendet, noch diese anlässlich der Folgeasylantragsstellung der österreichischen Polizei vorgelegt. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2024 hätte abermals die Gelegenheit bestanden. Ebenso haben Sie diese Unterlagen – welche bei Wahrheitsgehalt immerhin ein zentrales Beweismittel sein könnten – auch nicht übersetzten lassen und sich diese praktisch bis zum allerletzten Moment behalten um Sie dann kurzfristig doch noch vorzulegen. Begründen konnten Sie diese Vorgehensweise nicht. Die Unterlagen, welche unverzüglich seitens des BFA zur Übersetzung gegeben werden, dokumentieren zudem, dass sowohl die irakische Polizei als auch die zuständigen Gerichte in dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt eingeschritten sind. Somit auch tätig wurden und willens sind in derartigen Sachverhalten tätig zu werden. Es steht somit fest, dass Ihrer Familie unverändert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhältig ist. Eine staatliche Bedrohung und Verfolgung haben Sie zu keinem Zeitpunkt angeführt womit keine Gründe vorliegen, die dazu führen könnten, dass Sie nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Sie führten Ihre Möglichkeiten abwägend aus, lieber erneut in einen anderen Mitgliedsstaat unterzutauchen, statt freiwillig/oder zwangsweise in den IRAK zurückzukehren, womit offensichtlich wird, dass Sie dafür auch die Unterstützung Ihrer Tante in Österreich aufgeben würden. Dass es diesbezüglich zu keiner Änderung im Sachverhalt gekommen ist steht daher unstrittig fest. Ihre Schilderungen sind zudem als oberflächlich und inhaltsleer anzusehen. Sie waren zudem nicht in der Lage Ihr Vorbringen mit entsprechend stichhaltigen Beweisen zu untermauern, weshalb bei Ihrem nunmehrigen Vorbringen einzig von einer absolut unglaubwürdigen Steigerung Ihres bisherigen Vorbringens auszugehen ist. Es steht zudem fest, dass Ihrem Fluchtvorbringen bereits anlässlich der vorhergehenden Asylverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Zudem waren Ihnen Ihre Probleme bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (07.10.2021) bekannt und haben Sie diese auch bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht. Selbst wenn man Ihren Angaben nun Glauben schenken würde, erschließt sich für die Behörde nicht, warum Sie nun aktuell deshalb bedroht sein sollten. Wenn überhaupt, dann hätte diese Bedrohung bereits im Erstverfahren bestanden und wären Sie in der Lage und auch dazu verpflichtet gewesen, dies anlässlich des ersten Asylverfahrens anzuführen. Sie konnten somit nicht glaubhaft vorbringen, dass seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren (08.06.2021) maßgebliche Änderungen oder ein objektiver neuer Sachverhalt entstanden wären. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie keine neuen asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens kann daher nicht die Rede sein.Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens kann daher nicht die Rede sein. Für das BFA steht daher fest, dass Sie Ihren neuerlichen Asylantrag, den Sie ausschließlich mit bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Sachverhalten begründen, welche sich im Herkunftsstaat und noch vor Ihrer Ausreise ereignet haben sollen, in missbräuchlicher Absicht stellten um die Effektuierung der bereits in II. Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom (Rechtskraft 08.06.2021 bzw. 07.10.2021) zu verhindern oder zumindest eine Verzögerung Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat zu erreichen.Für das BFA steht daher fest, dass Sie Ihren neuerlichen Asylantrag, den Sie ausschließlich mit bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Sachverhalten begründen, welche sich im Herkunftsstaat und noch vor Ihrer Ausreise ereignet haben sollen, in missbräuchlicher Absicht stellten um die Effektuierung der bereits in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom (Rechtskraft 08.06.2021 bzw. 07.10.2021) zu verhindern oder zumindest eine Verzögerung Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat zu erreichen. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.“ Seitens des BVwG wird den Darlegungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen gerade jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig für unglaubhaft festgestellt wurde. Die Wiedergabe identer Fluchtgründe vermag an der Entscheidung im ersten Asylverfahren nichts zu ändern und strebt der AS offensichtlich durch die Einbringung eines Asylfolgeantrags lediglich die neuerliche Überprüfung der im ersten Asylverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidung außerhalb des Instanzenzugs an, was keinesfalls der Zweck eines Asyl(folge)antrags sein kann. Der AS selbst begründete die gegenständliche Asylantragsstellung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne einer vom Erstverfahren abweichenden Verfolgung oder einer Verschlechterung der individuellen oder generellen Sicherheitslage, sondern sinngemäß damit, er würde aufgrund der Dublin-III-VO stets nach Österreich rücküberstellt werden; dass er damit eine maßgebliche Sachverhaltsänderung selbst nicht relevierte, liegt auf der Hand. Zutreffend führte das Bundesamt aus, dass sämtliche Beweismittel, die der AS nunmehr ins Verfahren einbrachte - unbeschadet dessen, dass diese nach Durchführung einer Übersetzung einerseits die Behauptungen des AS in keinster Weise zu tragen vermögen und sich andererseits unzweideutig auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt beziehen –, schon vor Erlassung der ersten rechtskräftigen Entscheidung im Machtbereich des AS befindlich waren und er im Rahmen der Mitwirkungspflicht geradezu verpflichtet gewesen wäre, diese im Erstverfahren, allerspätestens jedoch bei der Asylfolgeantragsstellung, vorzulegen. Das diesbezügliche Vorgehen des AS ist nicht nachvollziehbar und erweckt sein gesamtes Verfahrensverhalten (Untertauchen im Erstverfahren, Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten der EU, Verwenden mehrerer Aliasdatensätze, Asylfolgeantragsstellung, Vorlegen von Beweismitteln, die bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens in den Händen des AS waren, etc.) den Eindruck, er beabsichtige, seine Außerlandesbringung in gravierender Verletzung seiner sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebenden rechtlichen Obliegenheiten zu verzögern bzw. zu verhindern. Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des AS traf das Bundesamt aufgrund seiner eigenen Darstellungen, konkret brachte der AS vor, es sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zu keinen Änderungen gekommen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des AS traf das Bundesamt aufgrund seiner eigenen Darstellungen, konkret brachte der AS vor, es sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zu keinen Änderungen gekommen., Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das Bundesamt dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben. Das Bundesamt zitierte die fallbezogen relevanten Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes. Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden soll, ist daraus abzuleiten, dass er keinerlei neue Gründe geltend machen konnte. Im Übrigen wird explizit auf obzitiertes Gesamtverhalten des AS hingewiesen. Indizien dafür, dass die irakischen Behörden – nach Durchführung eines Interviews - im gegenständlichen Fall kein HRZ ausstellen würden, liegen nicht vor, weshalb die hohe Wahrscheinlichkeit der zeitnahen Abschiebung festzustellen war.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 3.2.2.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebe-schutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebe-schutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900). Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine (bzw. liegen – bei Berücksichtigung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – zwei) aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung(en) vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der AS voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
  2. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  5. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Dem Vorbringen des AS zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung erfordern würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der AS im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der AS im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der AS in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der AS in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sach-verhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): ● Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215). Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  8. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  9. September 2013, 2013/22/0215). ● Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  11. Mai 2013, 2011/22/0013). Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  12. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  13. Mai 2013, 2011/22/0013). ● Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  14. Oktober 2011, 2011/22/0065). Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  15. Oktober 2011, 2011/22/0065). ● Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  16. Juli 2011, 2011/22/0112). Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  17. Juli 2011, 2011/22/0112). ● Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  18. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  19. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung des AS in ihren Herkunfts-staat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung in den Irak zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das Bundesamt im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das Bundesamt im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2212225.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.