Obsah (10)
Art 133§ 17§ 18§ 6§ 28§ 58Art. 130§ 24§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW116 2284016-1 Spruch, W116 2284016-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in der Folge: ZISA) vom 10.07.2023 einer näher genannten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ab 02.10.2023 zugewiesen. Bei dieser Einrichtung hatte er Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst zu leisten, bzw. bei Erste-Hilfe-Kursen und Veranstaltungen, Reinigungs-, Büro-, Kraftfahr- und Zustelldienste zu absolvieren.
- Mit Schreiben vom 15.11.2023 ersuchte die Einrichtung um eine Versetzung des Beschwerdeführers bzw. um die Unterbrechung des Zivildienstes, weil er für eine weitere Ableistung in dieser Einrichtung aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht geeignet scheinen würde und zu anderen Dienstleistungen dort
§ 17Z 2 ZDG nicht verpflichtet werden könnte.
2. Mit Schreiben vom 15.11.2023 ersuchte die Einrichtung um eine Versetzung des Beschwerdeführers bzw. um die Unterbrechung des Zivildienstes, weil er für eine weitere Ableistung in dieser Einrichtung aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht geeignet scheinen würde und zu anderen Dienstleistungen dort
Paragraph 17, Ziffer 2, ZDG nicht verpflichtet werden könnte. 3. Mit oben genanntem Bescheid wurde die mit Bescheid der ZISA vom 10.07.2023 verfügte Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2023 bis 30.06.2024 mit Wirkung per 19.11.2023 (letzter Arbeitstag)
§ 18Z 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idg
F. unterbrochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Einrichtung zur Verrichtung der näher angeführten Dienstleistungen aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht geeignet sei und dass auch keine andere geeignete Einrichtung gefunden werden könne, der er zur weiteren Dienstleistung zugewiesen werden kann. Da die Eignung zur Erbringung der von ihm geforderten Dienstleistungen nicht gegeben und auch eine Versetzung nicht möglich gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden. 3. Mit oben genanntem Bescheid wurde die mit Bescheid der ZISA vom 10.07.2023 verfügte Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2023 bis 30.06.2024 mit Wirkung per 19.11.2023 (letzter Arbeitstag)
Paragraph 18, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF. unterbrochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Einrichtung zur Verrichtung der näher angeführten Dienstleistungen aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht geeignet sei und dass auch keine andere geeignete Einrichtung gefunden werden könne, der er zur weiteren Dienstleistung zugewiesen werden kann. Da die Eignung zur Erbringung der von ihm geforderten Dienstleistungen nicht gegeben und auch eine Versetzung nicht möglich gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 14.12.2023 rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er – entgegen der Ausführungen der Behörde – gesundheitlich sehr wohl in der Lage sei, die ihm seitens der MA 70 zugewiesenen Hilfstätigkeiten auszuüben, was er bis zum 19.11.2023 auch getan habe. Außerdem habe er beim Vorstellungsgespräch ausdrücklich über seinen gesundheitlichen Zustand informiert und die MA 70 hätte sein Ansinnen auf eine Verwendung im Innendienst problemlos zur Kenntnis genommen und ihm in den folgenden sechs Wochen näher angeführte Tätigkeiten zugewiesen. Seine Erkrankung sei bereits im Oktober als ausgeheilt betrachtet, ihm aber zunächst nur mäßige körperliche Belastung empfohlen worden. Er habe am 17.10.2023 das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ mit Auszeichnung bestanden und die ihm zugewiesenen Innendiensttätigkeiten zuverlässig erledigt (vgl. Zivildienst-Kompetenzbilanz vom 23.11.2023). Bei der letzten Kontrolluntersuchung am 10.10.2023 sei zudem eine vollständige Ausheilung festgestellt worden. Laut behandelnden Ärzten habe er einen völlig unauffälligen Herzbefund und bestünde aus internistischer Sicht kein Einwand gegen körperliche Belastung und Kardiotraining. Mangels ersichtlicher Bemühungen der Behörde, ihn bei einer anderen Stelle unterzubringen und der rechtswidrig ausgesprochenen Unterbrechung würde er Gefahr laufen, das ab Oktober 2024 geplante Studium nicht beginnen zu können. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 14.12.2023 rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er – entgegen der Ausführungen der Behörde – gesundheitlich sehr wohl in der Lage sei, die ihm seitens der MA 70 zugewiesenen Hilfstätigkeiten auszuüben, was er bis zum 19.11.2023 auch getan habe. Außerdem habe er beim Vorstellungsgespräch ausdrücklich über seinen gesundheitlichen Zustand informiert und die MA 70 hätte sein Ansinnen auf eine Verwendung im Innendienst problemlos zur Kenntnis genommen und ihm in den folgenden sechs Wochen näher angeführte Tätigkeiten zugewiesen. Seine Erkrankung sei bereits im Oktober als ausgeheilt betrachtet, ihm aber zunächst nur mäßige körperliche Belastung empfohlen worden. Er habe am 17.10.2023 das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ mit Auszeichnung bestanden und die ihm zugewiesenen Innendiensttätigkeiten zuverlässig erledigt vergleiche Zivildienst-Kompetenzbilanz vom 23.11.2023). Bei der letzten Kontrolluntersuchung am 10.10.2023 sei zudem eine vollständige Ausheilung festgestellt worden. Laut behandelnden Ärzten habe er einen völlig unauffälligen Herzbefund und bestünde aus internistischer Sicht kein Einwand gegen körperliche Belastung und Kardiotraining. Mangels ersichtlicher Bemühungen der Behörde, ihn bei einer anderen Stelle unterzubringen und der rechtswidrig ausgesprochenen Unterbrechung würde er Gefahr laufen, das ab Oktober 2024 geplante Studium nicht beginnen zu können. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
- Mit E-Mail vom 20.12.2023 wurde – auf Ersuchen der belangten Behörde – seitens der Personalservicestelle der MA 70 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einschulung bzw. ab dem ersten Tag immer darauf berufen habe, gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Deshalb sei er in Bezug auf körperliche Tätigkeiten geschont worden, was jedoch eine Mehrbelastung für das andere Personal bedeutet habe. Anschließend wurden Arbeiten angeführt, welche der Beschwerdeführer verweigert habe. Deshalb sei er aufgefordert worden, ein ärztliches Attest mit seinen Einschränkungen bzw. seiner Einsetzbarkeit vorzulegen (vgl. Gesprächsprotokolle vom 25.10.2023 und 07.11.2023). Die komplette Zeit über sei Rücksicht auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen genommen worden. Am 14.11.2023 sei er schließlich schriftlich aufgefordert worden, bis 21.11.2023 ein ärztliches Attest vorzulegen. Laut dem schließlich vorgelegten Attest vom 07.11.2023 habe der Beschwerdeführer weiterhin anstrengende körperliche Tätigkeiten vermeiden müssen.
- Mit E-Mail vom 20.12.2023 wurde – auf Ersuchen der belangten Behörde – seitens der Personalservicestelle der MA 70 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einschulung bzw. ab dem ersten Tag immer darauf berufen habe, gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Deshalb sei er in Bezug auf körperliche Tätigkeiten geschont worden, was jedoch eine Mehrbelastung für das andere Personal bedeutet habe. Anschließend wurden Arbeiten angeführt, welche der Beschwerdeführer verweigert habe. Deshalb sei er aufgefordert worden, ein ärztliches Attest mit seinen Einschränkungen bzw. seiner Einsetzbarkeit vorzulegen vergleiche Gesprächsprotokolle vom 25.10.2023 und 07.11.2023). Die komplette Zeit über sei Rücksicht auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen genommen worden. Am 14.11.2023 sei er schließlich schriftlich aufgefordert worden, bis 21.11.2023 ein ärztliches Attest vorzulegen. Laut dem schließlich vorgelegten Attest vom 07.11.2023 habe der Beschwerdeführer weiterhin anstrengende körperliche Tätigkeiten vermeiden müssen.
- Am 21.12.2023 unterfertigte der Beschwerdeführer die ausgefüllten Formulare einer Einverständniserklärung für die Restplatz-Zuweisung und der Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer dieser namentlich genannten Einrichtung zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes ab 02.01.2024 bis einschließlich 11.08.2024 zugewiesen. Dies wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 04.01.2024 mit dem Ersuchen mitgeteilt, die Beschwerde vom 16.11.2023 auch förmlich zurückzuziehen.
- Am 05.01.2024 wurde per E-Mail eine Replik des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom selben Tag auf die Stellungnahme der Wiener Rettungsakademie vom 19.12.2023 übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den in der Stellungnahme genannten körperlich belastenden Tätigkeiten beim Einstellungsinterview keine Rede gewesen sei. Vielmehr sei von einer Bürotätigkeit ohne starker körperlicher Beanspruchung in der Wiener Rettungsakademie gesprochen worden. Nachdem er bei seinem Antritt nochmals auf den Krankheitsverlauf und das Interview hingewiesen habe, sei er zu den in der Beschwerde aufgelisteten Tätigkeiten eingeteilt worden, welche er problemlos und zuverlässig verrichtet habe (vgl. Kompetenzbericht). Er habe bloß darauf hingewiesen, dass er körperlich sehr fordernde Arbeiten noch vermeiden sollte, als er schwere Sauerstoffflaschen an diversen Dienststellen verteilen bzw. im Zuge eines leichten Infekts zum Tragen von Sesselstapeln herangezogen werden sollte. Dies seien wohlbegründete Ausnahmesituationen gewesen, die vom Vorgesetzten auch akzeptiert worden seien. Der von ihm vorgelegte Befund vom 07.11.2023 sei auf ein konkretes Arbeitsprofil nicht eingegangen. Daher wäre es eine Angelegenheit der Zivildiensteinrichtung gewesen, den Beschwerdeführer zum Amtsarzt zu schicken. Es würde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.
- Am 05.01.2024 wurde per E-Mail eine Replik des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom selben Tag auf die Stellungnahme der Wiener Rettungsakademie vom 19.12.2023 übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den in der Stellungnahme genannten körperlich belastenden Tätigkeiten beim Einstellungsinterview keine Rede gewesen sei. Vielmehr sei von einer Bürotätigkeit ohne starker körperlicher Beanspruchung in der Wiener Rettungsakademie gesprochen worden. Nachdem er bei seinem Antritt nochmals auf den Krankheitsverlauf und das Interview hingewiesen habe, sei er zu den in der Beschwerde aufgelisteten Tätigkeiten eingeteilt worden, welche er problemlos und zuverlässig verrichtet habe vergleiche Kompetenzbericht). Er habe bloß darauf hingewiesen, dass er körperlich sehr fordernde Arbeiten noch vermeiden sollte, als er schwere Sauerstoffflaschen an diversen Dienststellen verteilen bzw. im Zuge eines leichten Infekts zum Tragen von Sesselstapeln herangezogen werden sollte. Dies seien wohlbegründete Ausnahmesituationen gewesen, die vom Vorgesetzten auch akzeptiert worden seien. Der von ihm vorgelegte Befund vom 07.11.2023 sei auf ein konkretes Arbeitsprofil nicht eingegangen. Daher wäre es eine Angelegenheit der Zivildiensteinrichtung gewesen, den Beschwerdeführer zum Amtsarzt zu schicken. Es würde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugshabenden Verwaltungsakten mit 10.01.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der ZISA vom 10.07.2023 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen und begann bei dieser Institution ab 02.10.2023 mit der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ZISA vom 16.11.2023 wurde die Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Wirkung per 19.11.2023 (letzter Arbeitstag) unterbrochen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des gegenständlichen Bescheides aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht im Stande, die näher angeführten Tätigkeiten auszuführen (vgl. Ambulanzkarte vom 07.11.2023). Aus diesem Grund hat er ihm aufgetragene Arbeiten wiederholt mit dem Verweis auf seine gesundheitliche Situation abgelehnt. Weiters konnte für ihn vorerst keine andere geeignete Einrichtung zur weiteren Dienstleistung gefunden werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des gegenständlichen Bescheides aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht im Stande, die näher angeführten Tätigkeiten auszuführen vergleiche Ambulanzkarte vom 07.11.2023). Aus diesem Grund hat er ihm aufgetragene Arbeiten wiederholt mit dem Verweis auf seine gesundheitliche Situation abgelehnt. Weiters konnte für ihn vorerst keine andere geeignete Einrichtung zur weiteren Dienstleistung gefunden werden. Mit Bescheid der ZISA vom 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich einer anderen Einrichtung mit Dienstantritt am 02.01.2024 zugewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aber aus der vom BF vorgelegten und inhaltlich eindeutigen und unwiderlegten Ambulanzkarte vom 07.11.
- Darin wird ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Bei Zn schwerer Myokarditis 06/2023 müssen anstrengende körperliche Tätigkeiten vermieden werden, insbesondere ist bei jedem Infekt körperliche Schonung geboten.“Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aber aus der vom BF vorgelegten und inhaltlich eindeutigen und unwiderlegten Ambulanzkarte vom 07.11.
- Darin wird ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Bei Zn schwerer Myokarditis 06 aus 2023, müssen anstrengende körperliche Tätigkeiten vermieden werden, insbesondere ist bei jedem Infekt körperliche Schonung geboten.“ Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Auf Grundlage der vom BF vorgelegten Ambulanzkarte vom 07.11.2023 gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung infolge seines Zustandes nach einer schweren Erkrankung (Herzmuskelentzündung) nicht die volle Eignung für die Zivildiensttätigkeiten aufwies, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht auf gleicher Ebene wirksam entgegen, weil sich seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf bloß unbelegte Behauptung seiner Diensttauglichkeit und einen erst nach der angefochtenen Entscheidung stammenden Arztbrief vom 27.11.2023 beschränken. Denn aus diesem geht erstmals hervor, dass der Beschwerdeführer nach Untersuchung am 27.11.2023 hinsichtlich der Myokarditis als ausgeheilt galt und auch „kein Einwand gegen Kardiotraining/körperliche Belastung mehr bestand. Dementsprechend wurde der BF mit Bescheid vom 21.12.2023 neuerlich einer näher genannten Einrichtung zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes ab 02.01.2024 bis einschließlich 11.08.2024 zugewiesen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG 1986) lautet wie folgt: „§
- Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
- die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
- die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,),
- die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
- die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
- die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
- die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer eins, nicht in Betracht kommt,
- die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
- den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.“ § 19.Paragraph 19,
(1)Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(1)Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(2)In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(2)In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3)Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(3)Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
§ 19Abs.
3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022 ist der Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen, wenn eine Zuweisung zu einer anderen Einrichtung oder zu einer anderen Tätigkeit innerhalb derselben Einrichtung mangels Eignung für die Dienstleistungen nicht durchgeführt werden kann.
Paragraph 19, Absatz 3, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, ist der Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen, wenn eine Zuweisung zu einer anderen Einrichtung oder zu einer anderen Tätigkeit innerhalb derselben Einrichtung mangels Eignung für die Dienstleistungen nicht durchgeführt werden kann. Beurteilung des konkreten Sachverhalts: Im gegenständlichen Fall konnte unter Heranziehung der oben angeführten Ambulanzkarte vom 07.11.2023 zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Zuge seiner Rehabilitation nach einer schweren Erkrankung nach wie vor unter einer gesundheitlichen Einschränkung litt, die ihn daran hinderte, seinen Zivildienst im genannten Zeitraum auszuüben. Die bloße unbegründete Behauptung, er wäre voll diensttauglich gewesen, und die Berufung auf den erst nach der Entscheidung verfassten und vorgelegten Arztbrief vom 27.11.2023 sind nicht geeignet, Zweifel an der eindeutigen und unwiderlegten Diagnose in der vorliegenden Ambulanzkarte (vgl. Ambulanzkarte vom 07.11.2023: „Bei Zn schwerer Myokarditis 06/2023 müssen anstrengende körperliche Tätigkeiten vermieden werden, insbesondere ist bei jedem Infekt körperliche Schonung geboten.“) aufkommen zu lassen. Im gegenständlichen Fall konnte unter Heranziehung der oben angeführten Ambulanzkarte vom 07.11.2023 zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Zuge seiner Rehabilitation nach einer schweren Erkrankung nach wie vor unter einer gesundheitlichen Einschränkung litt, die ihn daran hinderte, seinen Zivildienst im genannten Zeitraum auszuüben. Die bloße unbegründete Behauptung, er wäre voll diensttauglich gewesen, und die Berufung auf den erst nach der Entscheidung verfassten und vorgelegten Arztbrief vom 27.11.2023 sind nicht geeignet, Zweifel an der eindeutigen und unwiderlegten Diagnose in der vorliegenden Ambulanzkarte vergleiche Ambulanzkarte vom 07.11.2023: „Bei Zn schwerer Myokarditis 06 aus 2023, müssen anstrengende körperliche Tätigkeiten vermieden werden, insbesondere ist bei jedem Infekt körperliche Schonung geboten.“) aufkommen zu lassen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder an derselben Einrichtung, noch an einer anderen Einrichtung zur Zivildienstleistung zugewiesen werden konnte, ist die Unterbrechung der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zu Recht erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2284016.1.00