Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 377RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW123 2248776-1 Spruch, W123 2248776-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 29.09.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 30.09.2021 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er „schwul“ sei und deswegen immer wieder geschlagen worden sei. Die Leute hätten ihn immer mit einem „kritischen Auge“ betrachtet. Sein Vater hasse ihn, weil es die Religion verbiete. Er habe Angst, festgenommen zu werden. Bei seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er psychisch misshandelt werde.
- Am 29.10.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? VP: Ich bin gay. Deshalb habe ich von meiner Familie bzw. meiner Gesellschaft Probleme bekommen und wurde auch belästigt. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Ich wurde mehrmals geschlagen und mich schief angeschaut. Ich konnte nicht rausgehen, die Leute sahen mich schief an. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Beim letzten Vorfall wurde ich bewusstlos geschlagen. Und ich blutete. Einzig meine Mutter nahm mich raus aus dem Vorfall und brachte mich ins Krankenhaus. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Ich war vier Tage in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Als ich vom Krankenhaus zurückkehrte, hat der Imam unserer Moschee auch Leute aufgehusst, dass uns Leute angreifen, er war beim Angriff auch dabei. Er drohte mir auch, dass ich umgebracht werde, wenn ich weiter im Dorf bleibe. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Er hat auch laut gesagt, in unserer Gesellschaft bzw. im Islam ist das ein verbotenes Thema. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Die Leute haben bei uns zu Hause randaliert. Sie sagten, ich werde entweder umgebracht oder der Polizei übergeben. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Während am Vordereingang gestritten bzw. laut gesprochen wurde, unterstützte mich meine Mutter dabei, über den Hintereingang wegzulaufen. LA: Wer hat am Vordereingang gestritten? VP: Die Dorfbewohner, die die Moschee besucht haben. Es waren ungefähr 15- 20 Leute. LA: Bitte setzen Sie fort. VP: Ich kam zu meiner Oma mütterlicherseits, dort war ich 2-3 Tage. Während dieser 3 Tage nahm meine Mutter Kontakt auf. Sie sagte, die Situation werde eskalieren, ich werde gesucht, es wäre besser, wenn ich den Ort verlassen würde. Schließlich verließ ich mit der Unterstützung meiner Mutter das Land. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. Ich hatte keine anderen Gründe, mein Land zu verlassen. Ich möchte weiterleben. […]“
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z°6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z°6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Narben am Körper habe, welche seine Schilderung belegen würden. Es wurde beantragt, ein fachärztliches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Verletzungen auf die vom Beschwerdeführer beschriebene Weise zustande gekommen seien. Zudem wurden ergänzend Berichte zur Lage von Homosexuellen in Bangladesch in das Verfahren eingebracht und auf die SOGI-Richtlinien von UNHCR vom 23.10.2012 hingewiesen. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall der Rückkehr nach Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung landesweit Verfolgung sowie erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe. Zudem stünde dem Beschwerdeführer als Hindu keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot stelle eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar. Der Beschwerdeführer sei noch nie straffällig gewesen, habe einen Deutschkurs besucht und sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren sowie am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es gebe keine rechtliche Grundlage, in dieser Situation ein Einreiseverbot zu erlassen.
- Am 29.04.2022 und am 14.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2022 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als das in Spruchpunkt VII. erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2022 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als das in Spruchpunkt römisch sieben. erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Aufgrund der dagegen erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2023, Ra 2022/14/0221, diese Entscheidung hinsichtlich der vorgenommenen Beschwerdeabweisung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil von der beantragten Zeugeneinvernahme nicht hätte Abstand genommen werden dürfen.
- Am 27.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der von ihm beantragte Zeuge einvernommen wurden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Version der Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt werde, wobei diese unter Verweis auf das bisherige Vorbringen auf die Gewährung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu verzichtete. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt Comilla, Ort XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 7 Jahre die Schule und half seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt Comilla, Ort römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 7 Jahre die Schule und half seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie die Geschwister, die Onkel vs., Cousin und Cousinen des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er arbeitet seit November 2022 als Reinigungskraft und ist Mitglied im Verein XXXX Außerdem besuchte er einen Deutschkurs; über ein Deutschzertifikat verfügt er nicht. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er arbeitet seit November 2022 als Reinigungskraft und ist Mitglied im Verein römisch 40 Außerdem besuchte er einen Deutschkurs; über ein Deutschzertifikat verfügt er nicht. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei und in Bangladesch mit einem Schulkollegen eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe sowie beim Geschlechtsverkehr mit ihm erwischt worden sei. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in Bangladesch eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2023 (Version 5) Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert.
des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen LGBTQ+ Letzte Änderung 2023-06-13 13:59 In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen
§ 377Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl.
DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen
Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer
igten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.8.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität in Bangladesch klassifiziert (FH 10.3.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Der Begriff "Hijra" ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Transgender". Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender-Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgender-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.3.2023). Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.8.2022). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 10.3.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 20.3.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzeptanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte
den Bestimmungen der Scharia (DFAT 30.11.2022). Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die Möglichkeit, "X" oder "Hijra" als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das "dritte Geschlecht". Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an (USDOS 20.3.2023). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die Beteiligung an der Politik in der Praxis ein (FH 10.3.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-06-13 14:04 Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). Grundversorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:20 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022).
Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-06-13 14:23 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:29 Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022). Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021). Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vergleiche BIDA o.D.). Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).
Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023). Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023). Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022). Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen.
dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen.
dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022). Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-14 15:49 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022). Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.). […]
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2024, wonach er unter „ein wenig Zahnschmerzen“ leide, aber sonst keinerlei Probleme habe (vgl. S 3 in OZ 27). Ebenso erklärte er am 14.06.2022, dass keine chronischen Krankheiten oder Leiden vorlägen (vgl. S 2 in OZ 11). Die Verhandlung vom 29.04.2022 musste zwar wegen Thoraxschmerzen des Beschwerdeführers vertagt werden (vgl. S 3 in OZ 6). Er führte damals jedoch ebenfalls an, dass er keine chronischen Krankheiten habe und ihm (erst) seit 3 - 4 Tagen schlecht sei (vgl. S 2 in OZ 6). Es sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nach wie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterliegt oder medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Der Beschwerdeführer äußerte auch keinerlei Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang. Im Übrigen wäre angesichts der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten könnte, zumal die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet ist.Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2024, wonach er unter „ein wenig Zahnschmerzen“ leide, aber sonst keinerlei Probleme habe vergleiche S 3 in OZ 27). Ebenso erklärte er am 14.06.2022, dass keine chronischen Krankheiten oder Leiden vorlägen vergleiche S 2 in OZ 11). Die Verhandlung vom 29.04.2022 musste zwar wegen Thoraxschmerzen des Beschwerdeführers vertagt werden vergleiche S 3 in OZ 6). Er führte damals jedoch ebenfalls an, dass er keine chronischen Krankheiten habe und ihm (erst) seit 3 - 4 Tagen schlecht sei vergleiche S 2 in OZ 6). Es sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nach wie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterliegt oder medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Der Beschwerdeführer äußerte auch keinerlei Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang. Im Übrigen wäre angesichts der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten könnte, zumal die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet ist. , 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Ihrem Fluchtvorbringen wird seitens des erkennenden Amtes kein Glauben geschenkt. Dies aufgrund der im Folgenden dargelegten Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass Sie zwar in der Lage waren, den österreichischen Behörden ein im Wesentlichen gleichbleibendes Kernfluchtvorbringen zu präsentieren, Ihnen jedoch dennoch aufgrund von verschiedenen Widersprüchlichkeiten in Detailfragen bzw. bezüglich Randthemen, die im Folgenden zu thematisieren sind, keine persönliche Glaubwürdigkeit zugestanden werden konnte. Auch wird festgehalten, dass das Fehlen schwerwiegender Widersprüche angesichts des nicht besonders komplexen Fluchtvorbringens keiner außerordentlicher Denkleistungen bedarf, sodass es nicht angebracht ist, davon darauf zu schließen, Sie hätten sich bei Ihrem Fluchtvorbringen an Ihnen tatsächlich Widerfahrenem orientiert. Auffällig war, dass Sie nicht im Stande waren, durchaus einschneidende und prägender Erlebnisse persönlicher Natur in einen zeitlichen Kontext zu setzen. So schilderten Sie, Sie hätten in der vierten Klasse der Volksschule bemerkt, dass Sie homosexuell wären, wobei Sie zu diesem Zeitpunkt 13 bis 14 Jahre alt gewesen seien. Ab der fünften Klasse Volksschule hätten Sie schließlich einen Freund, nämlich XXXX , gehabt. Auf Nachfrage, ob Sie zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen wäre, replizierten Sie, Sie wären 13 Jahre alt gewesen, was den Gesetzen der Logik schlicht widerspricht. Auf Vorhalt korrigierten Sie sich dahingehend, dass Sie 14 Jahre alt gewesen seien, jedoch ist Ihr diesbezügliches Vorbringen aus Sicht des Bundesamtes ein Indiz für Ihre Unehrlichkeit, da sich entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung das eigene Alter bei erstmaligen amourösen bzw. sexuellen Erfahrungen im Gedächtnis besonders gut einprägt. Dass gerade in Fällen von der allgemeinen Norm abweichender sexueller Präferenzen (insbesondere dann, wenn diese im eigenen Land tabuisiert und teilweise sogar verfolgt werden) Probleme bestehen, sich an das Alter zu erinnern, in dem diesbezügliche Erfahrungen gesammelt wurden, ist nicht plausibel, weshalb naheliegend ist, dass Ihr Vorbringen konstruiert wurde, Sie eine Frage nach der besuchten Schulstufe UND dem Alter zum diesbezüglichen Zeitpunkt nicht erwarteten, deshalb kurzfristig überfordert waren und sich bei Ihrer Antwort schlicht verrechneten.Auffällig war, dass Sie nicht im Stande waren, durchaus einschneidende und prägender Erlebnisse persönlicher Natur in einen zeitlichen Kontext zu setzen. So schilderten Sie, Sie hätten in der vierten Klasse der Volksschule bemerkt, dass Sie homosexuell wären, wobei Sie zu diesem Zeitpunkt 13 bis 14 Jahre alt gewesen seien. Ab der fünften Klasse Volksschule hätten Sie schließlich einen Freund, nämlich römisch 40 , gehabt. Auf Nachfrage, ob Sie zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen wäre, replizierten Sie, Sie wären 13 Jahre alt gewesen, was den Gesetzen der Logik schlicht widerspricht. Auf Vorhalt korrigierten Sie sich dahingehend, dass Sie 14 Jahre alt gewesen seien, jedoch ist Ihr diesbezügliches Vorbringen aus Sicht des Bundesamtes ein Indiz für Ihre Unehrlichkeit, da sich entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung das eigene Alter bei erstmaligen amourösen bzw. sexuellen Erfahrungen im Gedächtnis besonders gut einprägt. Dass gerade in Fällen von der allgemeinen Norm abweichender sexueller Präferenzen (insbesondere dann, wenn diese im eigenen Land tabuisiert und teilweise sogar verfolgt werden) Probleme bestehen, sich an das Alter zu erinnern, in dem diesbezügliche Erfahrungen gesammelt wurden, ist nicht plausibel, weshalb naheliegend ist, dass Ihr Vorbringen konstruiert wurde, Sie eine Frage nach der besuchten Schulstufe UND dem Alter zum diesbezüglichen Zeitpunkt nicht erwarteten, deshalb kurzfristig überfordert waren und sich bei Ihrer Antwort schlicht verrechneten. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Sie – was entsprechend der landeskundlichen Feststellungen einen realen Hintergrund aufweist – einerseits angeben, Homosexualität sei in Ihrer Heimat tabuisiert, was auf eine erhebliche soziale Isolation Ihrer Person im Wahrheitsfall hindeuten würden, andererseits jedoch vorbringen, Sie hätten von Freunden im Rahmen von Mundpropaganda gehört, Homosexuelle seien in Österreich frei. Dies deshalb, weil eine derartige Mundpropaganda außerhalb homosexueller Kreise schlicht lebensfremd ist und der Gedanke, heterosexuelle Personen würden sich in einem Land wie Bangladesch, in dem eine außerordentlich konservative Sexualmoral vorherrscht, anlasslos über gute Reiseziele für Homosexuelle austauschen, geradezu abenteuerlich anmutet. Wenn Sie sich nicht einmal mit der Homosexuellenszene in Bangladesch eingehend befassten (was bei tatsächlichen Personen mit homosexuellen Neigungen im Übrigen geradezu zu erwarten gewesen wäre; siehe Ihre Angaben auf Seite 13 des Einvernahmeprotokolls vom 29.10.2021), kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie sich mit den Homosexuellenszenen anderer (weit entfernter) Länder auseinandergesetzt hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Sie, hätten Sie sich tatsächlich mit den Rechten Homosexueller in anderen Staaten auseinandergesetzt, wohl eher in die Niederlande, nach Skandinavien oder nach Israel migriert wären, da diese Staaten tatsächlich bekannt für deren Homosexuellenszene sind, während in Österreich eine vergleichsweise konservative Sexualmoral bzw. ein konservatives Familienverständnis vorherrscht, was auch an den langwierigen und kontroversen Debatten hinsichtlich der „Ehe für alle“ und der Adoption durch homosexuelle Paare erkennbar ist, welche erst durch höchstgerichtliche Entscheidungen ein Ende fanden. Aus diesen Erwägungen kann geschlossen werden, dass Sie sich tatsächlich kaum mit den Rechten Homosexueller bzw. der bestehenden Homosexuellenszenen auseinandersetzten, sondern Ihr Migrationsziel offenbar davon unabhängig aussuchten. Nicht zuletzt spricht gegen Ihre Ehrlichkeit, dass Ihre Mutter Ihre Ausreise mit EUR 6.000,-- unterstützte, obschon Sie angeben, Ihr Vater habe Sie „gehasst“ (was Sie gegenüber dem Bundesamt zunächst in relativierter Form darstellten, um nach Vorhalt dieses Widerspruchs doch darauf zu insistieren). Dies deshalb, weil die Gesellschaft Ihres Herkunftsstaates außerordentlich patriarchal geprägt ist und es daher nicht lebensnah ist, dass Ihnen Ihre Mutter ohne die ausdrückliche Zustimmung Ihres Vaters einen derartig hohen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hätte, zumal EUR 6.000,-- angesichts des außerordentlich niedrigen Lohnniveaus in Bangladesch mehrere Jahresgehälter darstellt. Dass Ihre Mutter dies alleine entschieden haben soll, ist daher insbesondere vor dem Hintergrund der Gesellschaft Ihrer Heimat, nicht realistisch, ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Vater, würde er Sie tatsächlich „hassen“, das Einkommen mehrerer Jahre in Ihre Flucht (bzw. Ausreise) investiert hätte. Bei lebensnaher Betrachtung ist deutlich realistischer, dass Ihr Vater Ihre Ausreise als Investment betrachtete, auf finanziellen Rückfluss hoffte und Sie daher bei Ihren Migrationsplänen bereitwillig und tatkräftig unterstützte bzw. der Finanzierung Ihrer Ausreise eine gemeinsame Anstrengung Ihrer gesamten Familie zugrunde lag. Selbst im Falle der Wahrheitsunterstellung ist auszuführen, dass aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Bangladesch sowie der in diesem Bescheid vollinhaltlich zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 20.02.2020 zwar entnommen werden kann, dass Homosexualität in Ihrem Herkunftsstaat in Ihrem Herkunftsstaat verboten ist und es immer wieder zu Übergriffen (auch gewaltsamer Natur) gegen LGBTIQ-Personen kommt, jedoch die Strafbestimmung nur selten durchgesetzt werden und mit Misshandlungen (bis hin zu Mord) nur in Einzelfällen zu rechnen ist. Die Diskriminierung dieser sozialen Gruppe steht jedoch an der Tagesordnung. Aus den obigen Ausführungen ist abzuleiten, dass Sie im Falle der Wahrheitsunterstellung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Eingriff in Ihre geschützten Rechte, der von schutzrelevanter Intensität ist, zu rechnen hätten, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „bloß“ Diskriminierungen erfahren würden. Dies wäre zwar selbstverständlich zu verurteilen, jedoch kann es auch in westlich orientierten Staaten, so auch Österreich, zu Diskriminierungen sexueller und anderer Minderheiten kommen. Im Übrigen wären Sie im Falle der Wahrheitsunterstellung auch nicht angehalten, in Ihr Heimatdorf zurückzukehren, sondern können sich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit im gesamten Staatsgebiet Bangladeschs, dem achtbevölkerungsreichsten Staat der Erde auf der Größe Griechenlands, niederlassen, wo Ihnen in den Metropolregionen leicht ein Abtauchen in die Anonymität möglich wäre. Auch gibt es in Bangladesch kein organisiertes Meldewesen, sodass der angeblich die Bevölkerung verhetzende Imam keine Möglichkeit hätte, Sie landesweit zu verfolgen, wobei auch außerordentlich fragwürdig erscheint, ob er ein derartiges Interesse überhaupt hätte, zumal viel realistischer wäre, dass es ihm gegebenenfalls darum ginge, keine Homosexuelle in seiner unmittelbare Umgebung bzw. seiner Gemeinde zu dulden. Zu Ihrem Aussageverhalten ansich ist anzumerken, dass Sie oftmals nicht spontan antworteten, sondern den Fragen des zur Entscheidung berufenen Organwalters wiederholt auswichen, weshalb Fragestellungen in diesen Fällen wiederholt werden mussten. Alternativ dazu erstatteten Sie oftmals Vorbringen, welches mit der gestellten Frage in keinem erkennbaren Zusammenhang stand, weshalb es wiederholt zu Ermahnungen kam, Sie mögen sich bei der Beantwortung von Fragen an der Fragestellung orientieren. Dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass Sie versuchten, für die Beantwortung einzelner Fragen Zeit zu gewinnen, um Ihnen sinnvoll erscheinende Antworten zu ersinnen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen geht das erkennende Amt im Ergebnis nicht davon aus, dass sich Ihr Vorbringen an den Fakten orientierte, sondern ist der Überzeugung, dass Sie (mit der tatkräftigen finanziellen Unterstützung Ihrer gesamten Familie) lediglich ein Konstrukt Ihrer Phantasie präsentierten, um aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen die Legalisierung Ihres Aufenthalts in einem Ihnen genehmen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu erwirken. Selbst im Falle der Wahrheitsunterstellung ist Ihnen einerseits die Niederlassung in einem anderen Landesteils Ihres Herkunftsstaates leicht möglich, andererseits sind Übergriffe wider Ihre Person nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, um Schutzrelevanz zu entfalten.“ 2.2.
- Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft machen. Einerseits bereits aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen, andererseits aber vor allem deshalb, weil seine „Geschichte“ insgesamt in sich nicht konsistent erscheint. 2.2.
- Wie bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, war der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen ausreichend zeitlich einzuordnen sowie sein Alter und die Schulstufe zu nennen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sein Vorbringen bloß konstruiert ist, wird dadurch bestätigt, als die Altersangaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung von jenen vor der belangten Behörde voneinander abweichen. So meinte der Beschwerdeführer etwa gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, er sei 15 Jahre alt gewesen, als er sich in seinen Klassenkameraden verliebt habe (vgl. S 6 in OZ 11). Nach der Darstellung vor der belangten Behörde sei er jedoch 13 bzw. 14 Jahre alt gewesen (vgl. AS 67, arg: „LA: Sie waren circa 15, richtig? VP: Ich war
- LA: Sie sagten vorhin, in der
- Klasse waren Sie 13-
- Ihren Freund hatten Sie in der
- Klasse (also eine Klasse später). Wie können Sie da auf einmal auch 13 gewesen sein? VP: In der
- Klasse war ich dann 14.“).2.2.
- Wie bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, war der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen ausreichend zeitlich einzuordnen sowie sein Alter und die Schulstufe zu nennen. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sein Vorbringen bloß konstruiert ist, wird dadurch bestätigt, als die Altersangaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung von jenen vor der belangten Behörde voneinander abweichen. So meinte der Beschwerdeführer etwa gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, er sei 15 Jahre alt gewesen, als er sich in seinen Klassenkameraden verliebt habe vergleiche S 6 in OZ 11). Nach der Darstellung vor der belangten Behörde sei er jedoch 13 bzw. 14 Jahre alt gewesen vergleiche AS 67, arg: „LA: Sie waren circa 15, richtig? VP: Ich war
- LA: Sie sagten vorhin, in der
- Klasse waren Sie 13-
- Ihren Freund hatten Sie in der
- Klasse (also eine Klasse später). Wie können Sie da auf einmal auch 13 gewesen sein? VP: In der
- Klasse war ich dann 14.“). Außerdem ergibt sich etwa aus der Befragung am 29.10.2021, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 13 - 14 Jahren sexuelles Interesse an männlichen Schulkameraden gehabt habe (vgl. AS 66, arg. „LA: Wann haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind? VP: In der
- Klasse Volksschule. LA: Wie alt waren Sie da circa? VP: 13 - 14 Jahre. LA: In der
- Volksschule sollte man auch in Bangladesch circa 10 Jahre alt sein. Warum waren Sie da 13-14 Jahre alt? VP: Ich bin später eingeschult worden. Ich war zuerst in der Krabbelstube und in der Vorschule. LA: Wie haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind? VP: Weil, wenn ich die Schule besuchte oder mit Schulfreunden unterwegs war, hatte ich immer Lust mich mit den Freunden zu treffen und mit ihnen Spaß zu machen. LA: Wollen Sie mir damit sagen, dass Sie sexuelles Interesse an Ihren männlichen Schulkameraden hatten? VP: ja. Mit Frauen will ich nicht mehr.“). In der mündlichen Verhandlung antwortete er jedoch auf die Frage, ob er mit 13 oder 14 Jahren schon Interesse an der Sexualität gehabt habe: „Nein, nicht so viel. Als ich 15 oder 16 Jahre alt war, hatte ich sexuelle Erregung.“ (vgl. S 5 in OZ 11).Außerdem ergibt sich etwa aus der Befragung am 29.10.2021, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 13 - 14 Jahren sexuelles Interesse an männlichen Schulkameraden gehabt habe vergleiche AS 66, arg. „LA: Wann haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind? VP: In der
- Klasse Volksschule. LA: Wie alt waren Sie da circa? VP: 13 - 14 Jahre. LA: In der
- Volksschule sollte man auch in Bangladesch circa 10 Jahre alt sein. Warum waren Sie da 13-14 Jahre alt? VP: Ich bin später eingeschult worden. Ich war zuerst in der Krabbelstube und in der Vorschule. LA: Wie haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind? VP: Weil, wenn ich die Schule besuchte oder mit Schulfreunden unterwegs war, hatte ich immer Lust mich mit den Freunden zu treffen und mit ihnen Spaß zu machen. LA: Wollen Sie mir damit sagen, dass Sie sexuelles Interesse an Ihren männlichen Schulkameraden hatten? VP: ja. Mit Frauen will ich nicht mehr.“). In der mündlichen Verhandlung antwortete er jedoch auf die Frage, ob er mit 13 oder 14 Jahren schon Interesse an der Sexualität gehabt habe: „Nein, nicht so viel. Als ich 15 oder 16 Jahre alt war, hatte ich sexuelle Erregung.“ vergleiche S 5 in OZ 11). Zudem fallen bereits in der Befragung am 29.10.2021 erhebliche Widersprüchen in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers auf. Während er beispielsweise zunächst meinte, der dritte Angriff sei circa 2 Monate nach dem ersten Angriff gewesen (vgl. AS 65), behauptete er später, das zweite Mal sei im Jahr 2016 und das Dritte im Jänner 2021 gewesen (vgl. AS 69). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer schließlich, der zweite Vorfall sei etwa 2 - 3 Monate nach dem ersten Vorfall gewesen (vgl. S 8 in OZ 11), demnach könnte zwischen dem ersten und dritten Angriff aber nicht 2 Monate vergangen sein.Zudem fallen bereits in der Befragung am 29.10.2021 erhebliche Widersprüchen in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers auf. Während er beispielsweise zunächst meinte, der dritte Angriff sei circa 2 Monate nach dem ersten Angriff gewesen vergleiche AS 65), behauptete er später, das zweite Mal sei im Jahr 2016 und das Dritte im Jänner 2021 gewesen vergleiche AS 69). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer schließlich, der zweite Vorfall sei etwa 2 - 3 Monate nach dem ersten Vorfall gewesen vergleiche S 8 in OZ 11), demnach könnte zwischen dem ersten und dritten Angriff aber nicht 2 Monate vergangen sein. Außerdem war der Beschwerdeführer – ausgehend von seinem im Verfahren gleichbleibend angegebenen Geburtsdatum – im Jahr 2016 bereits ca. 19 Jahre bzw. im Jänner 2021 23 Jahre alt. Dies steht jedoch in einem erheblichen Widerspruch zu seinen sonstigen Altersangaben. Ferner beschrieb der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass er etwa 3 - 4 Monate bei seinen Großeltern gelebt habe (vgl. S 15 in OZ 11). Demgegenüber meinte er gegenüber der belangten Behörde allerdings noch, dass es nur 2 - 3 Tage bei seiner Großmutter verbracht habe (vgl. AS 64).Ferner beschrieb der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass er etwa 3 - 4 Monate bei seinen Großeltern gelebt habe vergleiche S 15 in OZ 11). Demgegenüber meinte er gegenüber der belangten Behörde allerdings noch, dass es nur 2 - 3 Tage bei seiner Großmutter verbracht habe vergleiche AS 64). 2.2.
- Darüber hinaus sind auch die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den von ihm beschriebenen Übergriffen völlig unplausibel und widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Beschwerdeführer etwa zu seinem ersten Geschlechtsverkehr, dass keine Familienmitglieder im Haus gewesen seien. Auf nähere Nachfrage, gab er jedoch an, dass sein 1,5-jähriger Bruder im Nebenzimmer geschlafen habe (vgl. S 9 in OZ 11). Zudem habe seine Mutter die Tiere in den 2 - 3 Minuten entfernten Stall gebracht (vgl. S 9 f in OZ 11). Der Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass seine Mutter jederzeit zurückkommen könne (vgl. S 10 in OZ 11). Ferner sei das Fenster – wenn auch bei zugezogenem Vorhang – offen gewesen (S 10 in OZ 11; vgl. demgegenüber AS 67 „Das Fenster war nicht offen, aber er sah es durchs Fenstertuch.“). Angesichts des strafrechtlichen Verbots von homosexuellen Handlungen in Bangladesch, ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart unvorsichtig bei seinem ersten Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gewesen sei, zumal sie auch zuvor ihre Beziehung geheim hielten (vgl. AS 67) und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass der Imam, der ihm beim Geschlechtsverkehr bemerkt habe, die Straße oft benütze (vgl. S 12 in OZ 11).In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Beschwerdeführer etwa zu seinem ersten Geschlechtsverkehr, dass keine Familienmitglieder im Haus gewesen seien. Auf nähere Nachfrage, gab er jedoch an, dass sein 1,5-jähriger Bruder im Nebenzimmer geschlafen habe vergleiche S 9 in OZ 11). Zudem habe seine Mutter die Tiere in den 2 - 3 Minuten entfernten Stall gebracht vergleiche S 9 f in OZ 11). Der Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass seine Mutter jederzeit zurückkommen könne vergleiche S 10 in OZ 11). Ferner sei das Fenster – wenn auch bei zugezogenem Vorhang – offen gewesen (S 10 in OZ 11; vergleiche demgegenüber AS 67 „Das Fenster war nicht offen, aber er sah es durchs Fenstertuch.“). Angesichts des strafrechtlichen Verbots von homosexuellen Handlungen in Bangladesch, ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart unvorsichtig bei seinem ersten Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gewesen sei, zumal sie auch zuvor ihre Beziehung geheim hielten vergleiche AS 67) und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass der Imam, der ihm beim Geschlechtsverkehr bemerkt habe, die Straße oft benütze vergleiche S 12 in OZ 11). Überdies sei der Beschwerdeführer nach seinen Schilderungen beim zweiten Mal nicht viel achtsamer gewesen. Zunächst behauptete er diesbezüglich noch, dass alle seine Familienmitglieder zu Hause ein Nachmittagsschläfchen gemacht hätten. Auf Nachfrage meinte er dann aber, dass sein Vater am Marktplatz und seine Schwester in der Schule gewesen sei (vgl. S 11 in OZ 11). Außerdem sei diesmal zwar das Fenster geschlossen gewesen, aber der Vorhang offen (vgl. S 12 in OZ 11). Zumal allerdings sogar der an der Straße vor dem Haus des Beschwerdeführers vorbeigehende Imam den Beschwerdeführer habe hören können (vgl. S 11 in OZ 11), hätte jedenfalls auch jederzeit die Gefahr bestanden, dass seine Mutter aufwacht und den Beschwerdeführer mit seinem Schulfreund entdeckt. Vor dem Hintergrund der Erzählungen des Beschwerdeführers über die Reaktionen, nachdem er das erste Mal beim Geschlechtsverkehr erwischt worden sei (vgl. S 10 in OZ 11), wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Mal besser aufpasst, um nicht erneut entdeckt zu werden. Im Übrigen erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Imam – auch wenn er die am Haus des Beschwerdeführers vorbeiführende Straße oft benützt – ausgerechnet jedes Mal beim Haus des Beschwerdeführers vorbeigeht, als dieser gerade sexuelle Handlungen mit seinem Klassenkameraden ausübt (vgl. S 12 in OZ 11), zumal dies jeweils zu unterschiedlichen Uhrzeiten gewesen sei.Überdies sei der Beschwerdeführer nach seinen Schilderungen beim zweiten Mal nicht viel achtsamer gewesen. Zunächst behauptete er diesbezüglich noch, dass alle seine Familienmitglieder zu Hause ein Nachmittagsschläfchen gemacht hätten. Auf Nachfrage meinte er dann aber, dass sein Vater am Marktplatz und seine Schwester in der Schule gewesen sei vergleiche S 11 in OZ 11). Außerdem sei diesmal zwar das Fenster geschlossen gewesen, aber der Vorhang offen vergleiche S 12 in OZ 11). Zumal allerdings sogar der an der Straße vor dem Haus des Beschwerdeführers vorbeigehende Imam den Beschwerdeführer habe hören können vergleiche S 11 in OZ 11), hätte jedenfalls auch jederzeit die Gefahr bestanden, dass seine Mutter aufwacht und den Beschwerdeführer mit seinem Schulfreund entdeckt. Vor dem Hintergrund der Erzählungen des Beschwerdeführers über die Reaktionen, nachdem er das erste Mal beim Geschlechtsverkehr erwischt worden sei vergleiche S 10 in OZ 11), wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Mal besser aufpasst, um nicht erneut entdeckt zu werden. Im Übrigen erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Imam – auch wenn er die am Haus des Beschwerdeführers vorbeiführende Straße oft benützt – ausgerechnet jedes Mal beim Haus des Beschwerdeführers vorbeigeht, als dieser gerade sexuelle Handlungen mit seinem Klassenkameraden ausübt vergleiche S 12 in OZ 11), zumal dies jeweils zu unterschiedlichen Uhrzeiten gewesen sei. Ferner verneinte der Beschwerdeführer zunächst zwar, dass er danach noch einmal bei sich zu Hause Sex gehabt habe. Kurz darauf gab er jedoch an, dass er das dritte Mal erwischt worden sei, als er bei sich zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte er bloß: „Ja, wie der letzte Vorfall war, hatten wir doch bei mir Sex.“ (vgl. S 13 in OZ 11). Diesmal sei seine Familien irgendwo eingeladen gewesen und wären sie zwar im Nebenzimmer gegangen, dieses sei aber auch auf der Straßenseite (vgl. S 14 in OZ 11). Außerdem sei das Fenster wieder geöffnet und der Vorhang geschlossen gewesen (vgl. S 14 in OZ 11). Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich angesichts dieser Schilderungen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens beim dritten Mal größere Vorsicht an den Tag legte, zumal zu der Zeit gerade der Imam und mehrere Dorfbewohner am Weg nach Hause vom Abendgebet gewesen seien (vgl. S 14 in OZ 11). Der Beschwerdeführer hat demnach bei diesem Vorfall aufgrund der Uhrzeit davon ausgehen müssen, dass der Imam neuerlich an seinem Haus vorbeigehen werde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers können vor diesem Hintergrund keinesfalls als plausibel erachtet werden.Ferner verneinte der Beschwerdeführer zunächst zwar, dass er danach noch einmal bei sich zu Hause Sex gehabt habe. Kurz darauf gab er jedoch an, dass er das dritte Mal erwischt worden sei, als er bei sich zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs meinte er bloß: „Ja, wie der letzte Vorfall war, hatten wir doch bei mir Sex.“ vergleiche S 13 in OZ 11). Diesmal sei seine Familien irgendwo eingeladen gewesen und wären sie zwar im Nebenzimmer gegangen, dieses sei aber auch auf der Straßenseite vergleiche S 14 in OZ 11). Außerdem sei das Fenster wieder geöffnet und der Vorhang geschlossen gewesen vergleiche S 14 in OZ 11). Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich angesichts dieser Schilderungen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht wenigstens beim dritten Mal größere Vorsicht an den Tag legte, zumal zu der Zeit gerade der Imam und mehrere Dorfbewohner am Weg nach Hause vom Abendgebet gewesen seien vergleiche S 14 in OZ 11). Der Beschwerdeführer hat demnach bei diesem Vorfall aufgrund der Uhrzeit davon ausgehen müssen, dass der Imam neuerlich an seinem Haus vorbeigehen werde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers können vor diesem Hintergrund keinesfalls als plausibel erachtet werden. Des Weiteren steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass nach dem zweiten Vorfall ein Dorfgericht stattgefunden habe (vgl. S 12 in OZ 11). Dies erwähnte er gegenüber der belangten Behörde jedoch nicht einmal ansatzweise, sondern meinte bloß, sie seien geschlagen worden (vgl. AS 69). Hätte aber tatsächlich eine Versammlung der Dorfbewohner stattgefunden, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der behördlichen Einvernahme angibt.Des Weiteren steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass nach dem zweiten Vorfall ein Dorfgericht stattgefunden habe vergleiche S 12 in OZ 11). Dies erwähnte er gegenüber der belangten Behörde jedoch nicht einmal ansatzweise, sondern meinte bloß, sie seien geschlagen worden vergleiche AS 69). Hätte aber tatsächlich eine Versammlung der Dorfbewohner stattgefunden, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der behördlichen Einvernahme angibt. Ein Widerspruch besteht auch darin, dass der Freund des Beschwerdeführers – entsprechend der Darstellung in der Beschwerdeverhandlung – habe fliehen können (vgl. S 14 in OZ 11), während sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt, dass sie beim letzten Mal beide geschlagen worden seien (vgl. AS 68).Ein Widerspruch besteht auch darin, dass der Freund des Beschwerdeführers – entsprechend der Darstellung in der Beschwerdeverhandlung – habe fliehen können vergleiche S 14 in OZ 11), während sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt, dass sie beim letzten Mal beide geschlagen worden seien vergleiche AS 68). 2.2.
- Schon aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ist das gesamte Fluchtvorbringen, insbesondere der Anlassfall für die spätere Flucht des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Die in der Beschwerde beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Zustandekommen der Narben des Beschwerdeführers war jedoch nicht erforderlich. Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen ist die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).Die in der Beschwerde beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Zustandekommen der Narben des Beschwerdeführers war jedoch nicht erforderlich. Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fällt jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen ist die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN). Ferner vermögen die in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Fotos, welche unter anderem den Beschwerdeführer mit seinem Freund in Bangladesch zeigen würden (vgl. Beilage zur VH-Schrift vom 27.02.2024, OZ 27), sein dahingehend nicht konsistentes Vorbringen nicht zu belegen.Ferner vermögen die in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Fotos, welche unter anderem den Beschwerdeführer mit seinem Freund in Bangladesch zeigen würden vergleiche Beilage zur VH-Schrift vom 27.02.2024, OZ 27), sein dahingehend nicht konsistentes Vorbringen nicht zu belegen. 2.2.
- Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann ist gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht aus seinem Heimatdorf – 3 bis 4 Monate bei seinen Großeltern verblieben sei, obwohl in dem bloß eine 1,5-stündige Autofahrt entfernten Dorf ein Teil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebt und er selbst bestätigte, dass es von Anfang an sehr riskant gewesen sei, dort hinzuziehen (vgl. S 4 und 16 in OZ 11). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft bei seinen Großeltern alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen.2.2.
- Selbst wenn man jedoch tatsächlich davon ausginge, dass sich das eigentliche fluchtauslösende Ereignis („in flagranti-Erwischen“ beim Sex) tatsächlich so zugetragen hätte, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann ist gänzlich unglaubhaft, warum der Beschwerdeführer – nach seiner unmittelbaren Flucht aus seinem Heimatdorf – 3 bis 4 Monate bei seinen Großeltern verblieben sei, obwohl in dem bloß eine 1,5-stündige Autofahrt entfernten Dorf ein Teil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebt und er selbst bestätigte, dass es von Anfang an sehr riskant gewesen sei, dort hinzuziehen vergleiche S 4 und 16 in OZ 11). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer akuten Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität in ganz Bangladesch ausgesetzt gewesen, dann hätte er (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nach seiner Ankunft bei seinen Großeltern alles unternommen, um von dort (so schnell und unmittelbar wie nur irgendwie möglich) nach Europa zu gelangen. 2.2.
- Aber auch mit seinem Vorbringen, nunmehr in Österreich wenige Tage vor der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 bei der Regenbogenparade einen Mann, den vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, kennengelernt und geküsst zu haben (vgl. S 17 in OZ 11), kann der Beschwerdeführer seine Homosexualität in Anbetracht der diesbezüglich zutage getretenen Widersprüche in seinen Angaben sowie den Aussagen des Zeugen nicht beweisen.2.2.
- Aber auch mit seinem Vorbringen, nunmehr in Österreich wenige Tage vor der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 bei der Regenbogenparade einen Mann, den vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, kennengelernt und geküsst zu haben vergleiche S 17 in OZ 11), kann der Beschwerdeführer seine Homosexualität in Anbetracht der diesbezüglich zutage getretenen Widersprüche in seinen Angaben sowie den Aussagen des Zeugen nicht beweisen. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach homosexuellen Partnerschaften in Österreich erst nach Wiederholung durch den Dolmetscher und bloß sehr zögerlich beantwortete (vgl. S 7 in OZ 27), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer der gestellten Frage ausweichen wollte, zumal die Verständigung mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen gut funktionierte und die Frage grundsätzlich nicht schwer zu beantworten sein sollte. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer dazu schließlich, dass er bei der „Rainbow Parade“ einen Freund, gemeint den Zeugen, getroffen habe, mit dem er dann „einige Tage zusammen“ gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 27). Diese Aussage ließe aber darauf schließen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeuge nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum andauerte. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung meinte er jedoch, dass die Partnerschaft vom 13.07.2022 bis Mitte November 2023 – und somit fast 1,5 Jahre – gedauert habe (vgl. S 9 in OZ 27). Auf Vorhalt seiner vorangegangenen Aussage antwortete er bloß: „Nicht einige Tage, viele Tage.“ (vgl. S 9 in OZ 27).Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach homosexuellen Partnerschaften in Österreich erst nach Wiederholung durch den Dolmetscher und bloß sehr zögerlich beantwortete vergleiche S 7 in OZ 27), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer der gestellten Frage ausweichen wollte, zumal die Verständigung mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen gut funktionierte und die Frage grundsätzlich nicht schwer zu beantworten sein sollte. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer dazu schließlich, dass er bei der „Rainbow Parade“ einen Freund, gemeint den Zeugen, getroffen habe, mit dem er dann „einige Tage zusammen“ gewesen sei vergleiche S 7 in OZ 27). Diese Aussage ließe aber darauf schließen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeuge nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum andauerte. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung meinte er jedoch, dass die Partnerschaft vom 13.07.2022 bis Mitte November 2023 – und somit fast 1,5 Jahre – gedauert habe vergleiche S 9 in OZ 27). Auf Vorhalt seiner vorangegangenen Aussage antwortete er bloß: „Nicht einige Tage, viele Tage.“ vergleiche S 9 in OZ 27). Die spätere Darstellung des Beschwerdeführers stimmt zwar grundsätzlich mit den Angaben des Zeugen überein, dazu ist aber auch hervorzuheben, dass der Zeuge trotz mehrmaliger Nachfrage nicht anführen konnte, wann die Beziehung mit dem Beschwerdeführer begonnen habe, sondern wiederholt nur auf die erfolgte Trennung hinwies, bis er schließlich zögerlich und vage das Jahr 2022 nannte und auf seine vorherigen Antworten verwies (vgl. S 19ff in OZ 27, arg. „R: Kennen Sie den BF, der da hinten sitzt? Z: Ja. R: Seit wann? Z: Seit 2022, im Juni, da gibt es ja diese Veranstaltung beim Rathaus dort. […] R: Wann ungefähr nach dem ersten Kennenlernen sind Sie Partner geworden. Wie viel Zeit verging? Z: Wie lange es her ist? R: Gemeint war, vom Kennenlernen auf der Love Parade bis zu dem Zeitpunkt, als Sie Partner wurden. Z: Ich verstehe die Frage nicht ganz, wir sind ja jetzt nicht zusammen, schon seit drei Monaten nicht. Soll ich das jetzt sagen, oder was, ich verstehe es nicht. […] R: Ich wollte vorher wissen, wie lange es gedauert hat, vom ersten Tag, wo Sie sich kennengelernt haben, auf der Love Parade, bis zu dem Zeitpunkt, als Sie beide eine Partnerschaft eingingen. Es geht nicht um jetzt, es geht um damals. Z: Wir haben uns 2022 kennengelernt und dann ab September war es……seit November nicht mehr, ja rechnen Sie doch. Das sind jetzt dann schon 3, 4 Monate. Ja. November. […] R: Ich wollte vorhin wissen, ob Sie und der BF eine Partnerschaft hatten. Z: Ja, wir hatten ja eine Beziehung miteinander. Das kann man nicht einfach beenden. R: Von wann bis wann? Z: Von…habe ich ja gesagt, von 2022 bis November
- R: So lange, über eineinhalb Jahre? Z: Sowas, ja.“).Die spätere Darstellung des Beschwerdeführers stimmt zwar grundsätzlich mit den Angaben des Zeugen überein, dazu ist aber auch hervorzuheben, dass der Zeuge trotz mehrmaliger Nachfrage nicht anführen konnte, wann die Beziehung mit dem Beschwerdeführer begonnen habe, sondern wiederholt nur auf die erfolgte Trennung hinwies, bis er schließlich zögerlich und vage das Jahr 2022 nannte und auf seine vorherigen Antworten verwies vergleiche S 19ff in OZ 27, arg. „R: Kennen Sie den BF, der da hinten sitzt? Z: Ja. R: Seit wann? Z: Seit 2022, im Juni, da gibt es ja diese Veranstaltung beim Rathaus dort. […] R: Wann ungefähr nach dem ersten Kennenlernen sind Sie Partner geworden. Wie viel Zeit verging? Z: Wie lange es her ist? R: Gemeint war, vom Kennenlernen auf der Love Parade bis zu dem Zeitpunkt, als Sie Partner wurden. Z: Ich verstehe die Frage nicht ganz, wir sind ja jetzt nicht zusammen, schon seit drei Monaten nicht. Soll ich das jetzt sagen, oder was, ich verstehe es nicht. […] R: Ich wollte vorher wissen, wie lange es gedauert hat, vom ersten Tag, wo Sie sich kennengelernt haben, auf der Love Parade, bis zu dem Zeitpunkt, als Sie beide eine Partnerschaft eingingen. Es geht nicht um jetzt, es geht um damals. Z: Wir haben uns 2022 kennengelernt und dann ab September war es……seit November nicht mehr, ja rechnen Sie doch. Das sind jetzt dann schon 3, 4 Monate. Ja. November. […] R: Ich wollte vorhin wissen, ob Sie und der BF eine Partnerschaft hatten. Z: Ja, wir hatten ja eine Beziehung miteinander. Das kann man nicht einfach beenden. R: Von wann bis wann? Z: Von…habe ich ja gesagt, von 2022 bis November
- R: So lange, über eineinhalb Jahre? Z: Sowas, ja.“). Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers auch unter Zugrundelegung seiner späteren Angabe zum Führen einer Partnerschaft bis Ende des vergangenen Jahres in Anbetracht seiner Erklärungen über den Verlauf der Beziehung keinesfalls überzeugend: Einerseits merkte der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach der „Regenbogenparade“ am 11.06.2022 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 noch an, dass er dort jemanden (gemeint: den Zeugen) kennengelernt habe und ihn gefragt habe, ob er sein Partner sein wolle, wobei dieser ihm gesagt habe, dass er nicht wisse, ob er mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung eingehe (vgl. S 16 in OZ 11). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich, dass er an dem Abend, nachdem sie den ganzen Tag gemeinsamen unterwegs gewesen seien, gefragt habe, ob er sein Partner sein wolle (vgl. S 17 in OZ 11). Am 27.02.2024 führte der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, wann sie ungefähr beschlossen hätten, mit dem Zeuge eine Partnerschaft zu führen, insbesondere aus, dass sie anfänglich Freunde gewesen seien; der Beschwerdeführer habe von Anfang an einen guten Freund oder Partner gesucht, habe er zuerst sehen wollen, ob er als Mensch oder Person „gut“ sei und mit ihm zusammenbleiben könne (vgl. S 10 in OZ 27). Auf dahingehende Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer zudem – im offenkundigen Widerspruch zu seiner früheren Aussage – explizit, dass er den Zeugen nicht schon am ersten Tag gefragt habe, ob er sein Partner sein wolle, sondern er zuerst habe sehen wollen, „in wie weit das noch kommen kann“ (vgl. S 11 in OZ 27). Entsprechend seiner Erklärung auf Vorhalt seiner früheren Aussage im Juni 2022 habe der Beschwerdeführer damals mit „Partner“ „Freund“ gemeint, um sich „das“ später anschauen zu können (vgl. S 11 in OZ 27). Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich nur eine allenfalls zukünftig mögliche Beziehung beim Zeugen ansprechen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies auch schon auf Nachfrage des erkennenden Richters, wie es nach so kurzer Zeit möglich gewesen sei, dass er den Zeugen nach einer Partnerschaft gefragt habe (vgl. S 17 in OZ 11), in dem später behaupteten Sinn erklärt hätte. In diesem Kontext ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bewusst zwischen der Bezeichnung „Freund“ und „Partner“ differenziert und er unter einem „Partner“ eine Person versteht, mit der man zusammenleben und eine Familie gründen wolle (vgl. S 7 in OZ 27, arg. „R: Stehen Sie derzeit in einer homosexuellen Beziehung? BF: Nein, derzeit….meinen Sie einen Freund oder Partner? R: Ja, das meine ich. BF: Einen Freund habe ich, aber Partner nicht. R: Was ist der Unterschied für Sie zwischen Freund und Partner? BF: Ein Freund ist ja normal, ein Partner ist, mit dem man zusammen leben möchte oder in Zukunft zusammen lebt und auch eine Familie gründen möchte. R: Wie heißt der Freund, den Sie haben? BF: Freunde habe ich viele, viele Freunde.“). Dieser Umstand spricht ebenso dafür, dass es sich bei seiner Erläuterung hinsichtlich der Frage nach einer lediglich in Zukunft möglichen Beziehung um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Außerdem verneinte der Zeuge ausdrücklich, dass ihn der Beschwerdeführer gleich am ersten Tag bzw. Abend gefragt habe, ob er sein Partner werden wolle (vgl. S 19 in OZ 27). Hätte das vom Beschwerdeführer angeführte Gespräch aber tatsächlich auf einer der von ihm beschriebenen Weisen stattgefunden, so wäre anzunehmen gewesen, dass der Zeuge auf die vom Beschwerdeführer behauptete Frage Bezug genommen hätte.Einerseits merkte der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach der „Regenbogenparade“ am 11.06.2022 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 noch an, dass er dort jemanden (gemeint: den Zeugen) kennengelernt habe und ihn gefragt habe, ob er sein Partner sein wolle, wobei dieser ihm gesagt habe, dass er nicht wisse, ob er mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung eingehe vergleiche S 16 in OZ 11). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich, dass er an dem Abend, nachdem sie den ganzen Tag gemeinsamen unterwegs gewesen seien, gefragt habe, ob er sein Partner sein wolle vergleiche S 17 in OZ 11). Am 27.02.2024 führte der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, wann sie ungefähr beschlossen hätten, mit dem Zeuge eine Partnerschaft zu führen, insbesondere aus, dass sie anfänglich Freunde gewesen seien; der Beschwerdeführer habe von Anfang an einen guten Freund oder Partner gesucht, habe er zuerst sehen wollen, ob er als Mensch oder Person „gut“ sei und mit ihm zusammenbleiben könne vergleiche S 10 in OZ 27). Auf dahingehende Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer zudem – im offenkundigen Widerspruch zu seiner früheren Aussage – explizit, dass er den Zeugen nicht schon am ersten Tag gefragt habe, ob er sein Partner sein wolle, sondern er zuerst habe sehen wollen, „in wie weit das noch kommen kann“ vergleiche S 11 in OZ 27). Entsprechend seiner Erklärung auf Vorhalt seiner früheren Aussage im Juni 2022 habe der Beschwerdeführer damals mit „Partner“ „Freund“ gemeint, um sich „das“ später anschauen zu können vergleiche S 11 in OZ 27). Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich nur eine allenfalls zukünftig mögliche Beziehung beim Zeugen ansprechen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies auch schon auf Nachfrage des erkennenden Richters, wie es nach so kurzer Zeit möglich gewesen sei, dass er den Zeugen nach einer Partnerschaft gefragt habe vergleiche S 17 in OZ 11), in dem später behaupteten Sinn erklärt hätte. In diesem Kontext ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bewusst zwischen der Bezeichnung „Freund“ und „Partner“ differenziert und er unter einem „Partner“ eine Person versteht, mit der man zusammenleben und eine Familie gründen