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{'item': 'W123 2251406-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 5§ 61§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 28§ 10§ 55§ 66§ 67§ 53§ 58Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW123 2251406-2 Spruch, W123 2251406-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), stellte am 24.10.2019 2022 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem seit 05.02.2020 rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) zur Zl. 1250450801/191090535 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Ferner wurde

§ 61

FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), stellte am 24.10.2019 2022 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem seit 05.02.2020 rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) zur Zl. 1250450801/191090535 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Ferner wurde

Paragraph 61, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2021 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 17.08.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers abgehalten.
  2. Am 21.09.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger des Kongo, gehöre der Volksgruppe der Mongo/Mogala und dem Christentum an. Ich bin traditionell verheiratet und habe einen Sohn. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Frau heißt XXXX , 1997 geboren. Ihr genaues Geburtsdatum ist mir nicht bekannt.Auf Nachfrage gebe ich an, meine Frau heißt römisch 40 , 1997 geboren. Ihr genaues Geburtsdatum ist mir nicht bekannt. Mein Sohn heißt XXXX , er ist am XXXX geborenMein Sohn heißt römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren F.: Wo und wovon leben Frau und Kind. A.: Meine Frau lebt in Kinshasa, die Adresse lautet XXXX . Es handelt sich um mehrstöckiges Haus. Meine Frau und mein Sohn werden von meinen Eltern finanziell unterstützt.A.: Meine Frau lebt in Kinshasa, die Adresse lautet römisch 40 . Es handelt sich um mehrstöckiges Haus. Meine Frau und mein Sohn werden von meinen Eltern finanziell unterstützt. […] F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete im Dezember
  3. Ich bin lediglich traditionell verheiratet. […] F.: Haben Sie damals schon mit Ihrer Frau zusammengelebt. A.: Ich lebte mit meiner Frau von 2017 bis März 2018 zusammen. Wir haben uns im März 2018 getrennt. F.: Warum haben Sie sich getrennt. A.: Ich musste mein Elternhaus verlassen, meine Frau und ich lebten in meinem Elternhaus. Ich habe mich in Kinshasa in einer anderen Siedlung versteckt (ich habe mich bei Freunden versteckt). Ich habe mich nicht mehr um meine Frau kümmern können. Sie war damals schwanger. Meinen Sohn kenne ich nur vom Foto. […] F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe niemanden hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe allein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe keine Verwandten hier. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. […]“
  4. Mit dem (im ersten Rechtsgang erlassenen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem (im ersten Rechtsgang erlassenen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, Zl. W123 2251406-1/2E,

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil im Beschwerdeschriftsatz zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass sich der angefochtene Bescheid (offenkundig) mit einer anderen Person als jener des Beschwerdeführers beschäftigte. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids stellten auf einen Sachverhalt ab, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Zusammenhang stand, wodurch sich nahezu der gesamte angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzog.5. Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, Zl. W123 2251406-1/2E,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil im Beschwerdeschriftsatz zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass sich der angefochtene Bescheid (offenkundig) mit einer anderen Person als jener des Beschwerdeführers beschäftigte. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids stellten auf einen Sachverhalt ab, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor der belangten Behörde in keinem Zusammenhang stand, wodurch sich nahezu der gesamte angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzog.

  1. Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: „[…] V.: Es wird auf die Einvernahme am 21.09.2021 verwiesen. römisch fünf.: Es wird auf die Einvernahme am 21.09.2021 verwiesen. F.: Möchten Sie dieser Einvernahme etwas hinzufügen bzw. daran etwas abändern. A.: Nein, ich habe damals die Wahrheit gesagt. Ich möchte an der Einvernahme vom 21.09.2021 weder etwas ändern noch etwas hinzufügen. […] F.: Möchten Sie Beweismittel vorlegen. A.: Mein Anwalt hat Integrationsnachweise vorgelegt. Anm.: Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 22.03.2022Anmerkung, Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 22.03.2022 Teilnahmebestätigung vom 14.07.2022 Deutsch Niveau A2 Bestätigung Sprachaustausch vom 24.07.2022 Teilnahmebestätigung VHS vom 25.07.2022 F.: Wo leben Ihre Ehefrau XXXX geboren und Ihr Sohn XXXX geboren.F.: Wo leben Ihre Ehefrau römisch 40 geboren und Ihr Sohn römisch 40 geboren. A.: Ich nicht angeben, wo meine Ehefrau (ehemalige Lebensgefährtin) sich aufhält. Wir haben keinen Kontakt mehr. Mein Sohn lebt bei meinen Eltern. F.: Wie geht es Ihrer Ehefrau (ehem. Lebensgefährtin) und Ihrem Sohn. A.: Meine Frau (wir waren nie verheiratet) hat sich anders orientiert. Sie hat sich von mir getrennt und hat einen anderen Mann geheiratet. Ich kann nicht sagen, seit wann meine ehemalige Lebensgefährtin einen anderen Mann genommen hat und ich weiß auch nicht, wo sie ist. Meinen Sohn XXXX hat sie bei meiner Mutter und meinem Vater zurückgelassen.A.: Meine Frau (wir waren nie verheiratet) hat sich anders orientiert. Sie hat sich von mir getrennt und hat einen anderen Mann geheiratet. Ich kann nicht sagen, seit wann meine ehemalige Lebensgefährtin einen anderen Mann genommen hat und ich weiß auch nicht, wo sie ist. Meinen Sohn römisch 40 hat sie bei meiner Mutter und meinem Vater zurückgelassen. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Eltern versorgen meinen Sohn. Mein Vater ist Buchhalter und arbeitet in diesem Beruf. Meine Mutter ist Apothekerin und arbeitet als Angestellte in einer Apotheke in Kinshasa. […] Zur Integration: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe niemanden hier. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe derzeit auch keine Freundin. […]“
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der erlassene Bescheid – den darin getätigten Ausführungen betreffend die Organwalterzuständigkeit folgend, wonach der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen worden sei – nicht vom zuständigen Organwalter erlassen und signiert worden sei. Die begründend herangezogene Beweiswürdigung, dass das Vorbringen „unglaubwürdig und oftmals widersinnig“ sei, sei in dieser Konstellation als rechtswidrig zu qualifizieren und verstoße gegen Art. 6 EMRK. Anschließend wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen zusammengefasst und darauf hingewiesen, dass er im Zuge des Beschwerdeverfahren „diesbezüglich noch entsprechende Nachweise“ vorlegen werde. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ihm aus diesem Grund nicht möglich und sein Vorbringen „asyltauglich“. Betreffend den „angefochtenen Spruchpunkt III.“ (vermutlich gemeint: Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV.) wurde vorgebracht, dass er das Sprachniveau A2 erreicht habe und sich um das Niveau B1 bemühe. Weiters habe er eine Bewilligung des AMS für eine Vollzeitbeschäftigung bis Oktober 2023 erhalten und verdiene monatlich ca. EUR 1.460,00 netto. Seit Ende September 2022 lebe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Schließlich wurde betreffend Spruchpunkt II. angeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in der DR Kongo dem Beschwerdeführer ein gefahrloses Leben nicht ermögliche und die Grundversorgung nicht sichergestellt sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der erlassene Bescheid – den darin getätigten Ausführungen betreffend die Organwalterzuständigkeit folgend, wonach der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen worden sei – nicht vom zuständigen Organwalter erlassen und signiert worden sei. Die begründend herangezogene Beweiswürdigung, dass das Vorbringen „unglaubwürdig und oftmals widersinnig“ sei, sei in dieser Konstellation als rechtswidrig zu qualifizieren und verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Anschließend wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen zusammengefasst und darauf hingewiesen, dass er im Zuge des Beschwerdeverfahren „diesbezüglich noch entsprechende Nachweise“ vorlegen werde. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei ihm aus diesem Grund nicht möglich und sein Vorbringen „asyltauglich“. Betreffend den „angefochtenen Spruchpunkt römisch drei.“ (vermutlich gemeint: Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier.) wurde vorgebracht, dass er das Sprachniveau A2 erreicht habe und sich um das Niveau B1 bemühe. Weiters habe er eine Bewilligung des AMS für eine Vollzeitbeschäftigung bis Oktober 2023 erhalten und verdiene monatlich ca. EUR 1.460,00 netto. Seit Ende September 2022 lebe er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Schließlich wurde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. angeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in der DR Kongo dem Beschwerdeführer ein gefahrloses Leben nicht ermögliche und die Grundversorgung nicht sichergestellt sei.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (OZ 2).
  4. Diese Entscheidung wurde infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2023, Ra 2023/18/0203, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil keine Einvernahme des Beschwerdeführers oder seiner Lebensgefährtin, die er zwischenzeitlich geheiratet habe, erfolgt sei. Im Übrigen wurde die Revision als unzulässig zurückgewiesen.
  5. Am 25.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich, insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, befragt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Ladung und Einvernahme der (damaligen) Ehegattin des Beschwerdeführers und ersuchte um Gewährung einer einwöchigen Frist zur Bekanntgabe ihrer aktuellen Zustelladresse.
  6. Mit Schreiben vom 28.01.2024 gab die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren rechtlichen Vertreter im Scheidungsverfahren bekannt, dass sie sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen wolle, weil dieser die Ehe nach außen verheimliche und sogar abstreite. Sie habe sich seit der Eheschließung nur gelegentlich an ihrem gemeldeten Hauptwohnsitz in der Ehewohnung befunden, sodass von einem Zusammenleben keine Rede sein könne. Seit Monaten bestehe keine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer. Die Scheidungsklage werde in den nächsten Monaten beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht.
  7. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte der Rechtsvertreter der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass die Ehe an diesem Tag aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden worden sei, weil seine Mandantin sich so schnell wie möglich habe scheiden lassen wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und gehört zur Volksgruppe der Mongo/Mogala. Er spricht Französisch sowie Lingala und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Christentums. Der Beschwerdeführer ist in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Er besuchte 12 Jahre die Schule und schloss ein 4-jähriges Studium der Elektrotechnik ab. Danach führte er für ca. 3,5 Jahre mit drei weiteren Personen ein (behördlich nicht registriertes) Unternehmen, das in Häusern und Großanlagen die Elektrotechnik und elektrischen Anlagen errichtete. Außerdem arbeitete er ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in einem großen Restaurant als Elektriker. Bevor er nach Europa kam, verbrachte der Beschwerdeführer ca. 11 Monate in Tunesien und arbeitete dort als Kellner. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat einen minderjährigen Sohn, der in der DR Kongo bei seinen Eltern in Kinshasa lebt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern und seinem Kind in Kontakt. In Kinshasa lebt außerdem eine seiner Schwestern. Seine anderen beiden Schwestern leben in Kanada und in den USA. Ferner hat der Beschwerdeführer mehrere Tanten und Onkeln in seinem Herkunftsstaat. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 24.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten am 05.02.2020 rechtskräftig aufgrund der Zuständigkeit Italiens

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch in Österreich und hielt sich im Verborgenen auf, bis er am 16.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.2. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz am 24.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Antrag wurde ohne in die Sache einzutreten am 05.02.2020 rechtskräftig aufgrund der Zuständigkeit Italiens

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch in Österreich und hielt sich im Verborgenen auf, bis er am 16.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer heiratete am 28.03.2023 die österreichische Staatsbürgerin Frau XXXX . Die Ehe wurde am 29.02.2023 rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden.Der Beschwerdeführer heiratete am 28.03.2023 die österreichische Staatsbürgerin Frau römisch 40 . Die Ehe wurde am 29.02.2023 rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Er baute sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf und ist Mitglied in einem Verein, dem andere Kongolesen angehören. Der Beschwerdeführer ist seit 28.08.2023 als gewerblich selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet, derzeit aber nicht erwerbstätig, weil er für den Betrieb seines Eventmanagement-Unternehmens einen Führerschein benötigt. Er arbeitete von 04.10.2022 bis 15.03.2023 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Hilfskoch und verdiente ca. EUR 1.450,00 netto (zzgl. Sonderzahlungen) monatlich. Außerdem war er ehrenamtlich für die Caritas tätig. Der Beschwerdeführer ist zu einem Deutsch Integrationskurs auf A2-Niveau angemeldet und kann ein Deutschzertifikat auf A1-Niveau vorweisen; er verfügt über gute Deutschkenntnisse (vgl. AS 266).Der Beschwerdeführer ist seit 28.08.2023 als gewerblich selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet, derzeit aber nicht erwerbstätig, weil er für den Betrieb seines Eventmanagement-Unternehmens einen Führerschein benötigt. Er arbeitete von 04.10.2022 bis 15.03.2023 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Hilfskoch und verdiente ca. EUR 1.450,00 netto (zzgl. Sonderzahlungen) monatlich. Außerdem war er ehrenamtlich für die Caritas tätig. Der Beschwerdeführer ist zu einem Deutsch Integrationskurs auf A2-Niveau angemeldet und kann ein Deutschzertifikat auf A1-Niveau vorweisen; er verfügt über gute Deutschkenntnisse vergleiche AS 266). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die DR Kongo in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr in die DR Kongo für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Die zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Kenntnissen der Sprachen Französisch und Lingala sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Die erfolgte Ehescheidung war aufgrund der Mitteilung des Rechtsvertreters seiner früheren Ehefrau festzustellen. Da die Ehe somit vor kurzem rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurden und daher kein bestehendes Eheleben oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, konnte auch die (noch während formell aufrechter Ehe) beantragte Zeugeneinvernahme seiner ehemaligen Ehefrau unterbleiben. Im Übrigen wurde entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung keine aktuelle Adresse der beantragten Zeugin bekannt gegeben (vgl. S 11 in OZ 13).Die erfolgte Ehescheidung war aufgrund der Mitteilung des Rechtsvertreters seiner früheren Ehefrau festzustellen. Da die Ehe somit vor kurzem rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurden und daher kein bestehendes Eheleben oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, konnte auch die (noch während formell aufrechter Ehe) beantragte Zeugeneinvernahme seiner ehemaligen Ehefrau unterbleiben. Im Übrigen wurde entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung keine aktuelle Adresse der beantragten Zeugin bekannt gegeben vergleiche S 11 in OZ 13). Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers waren in Anbetracht der rechtskräftig erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz zu treffen, zumal diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen hervorgekommen sind. Insbesondere kann betreffend seine Behauptung, wonach er die Mitgift für die mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe nicht bezahlt habe, keine relevante Rückkehrgefährdung angenommen werden. Weder wurden etwaige Bedrohungen durch ihre Familienangehörigen konkret behauptet, noch sind solche vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Schilderungen in seiner Heimat zu erwarten, zumal die Familie seiner ehemaligen Ehefrau als österreichische Staatsbürger in Österreich lebt (vgl. S 11 in OZ 13) und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner (damaligen) Schwiegereltern erklärte, dass die Stimmung mit der Schwiegermutter „gut“ sei und er seinen Schwiegervater selten sehe (vgl. S 9 in OZ 13).Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers waren in Anbetracht der rechtskräftig erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz zu treffen, zumal diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen hervorgekommen sind. Insbesondere kann betreffend seine Behauptung, wonach er die Mitgift für die mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe nicht bezahlt habe, keine relevante Rückkehrgefährdung angenommen werden. Weder wurden etwaige Bedrohungen durch ihre Familienangehörigen konkret behauptet, noch sind solche vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Schilderungen in seiner Heimat zu erwarten, zumal die Familie seiner ehemaligen Ehefrau als österreichische Staatsbürger in Österreich lebt vergleiche S 11 in OZ 13) und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner (damaligen) Schwiegereltern erklärte, dass die Stimmung mit der Schwiegermutter „gut“ sei und er seinen Schwiegervater selten sehe vergleiche S 9 in OZ 13).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zu den Spruchpunkten I. bis III. (Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG):3.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. (Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG): Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis vom 27.04.2023 (OZ 2) rechtskräftig abgewiesen und die vom Beschwerdeführer erhobene Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.09.2023 in diesem Umfang zurückgewiesen. Die hiergerichtliche Entscheidung gehört damit insofern weiterhin dem Rechtsbestand an.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis vom 27.04.2023 (OZ 2) rechtskräftig abgewiesen und die vom Beschwerdeführer erhobene Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.09.2023 in diesem Umfang zurückgewiesen. Die hiergerichtliche Entscheidung gehört damit insofern weiterhin dem Rechtsbestand an. 3.
  6. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 3.2.

  1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.2.
  2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
  2. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
  3. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
  5. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
  6. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554). 3.2.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Oktober 2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der am 05.02.2020 rechtskräftig

§ 5Asyl

G wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge jedoch bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags im August 2021 unrechtmäßig in Österreich im Verborgenen auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinen Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Oktober 2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der am 05.02.2020 rechtskräftig

Paragraph 5, AsylG wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich in weiterer Folge jedoch bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags im August 2021 unrechtmäßig in Österreich im Verborgenen auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinen Asylverfahren vergleiche dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden ist). Da die vom Beschwerdeführer in Österreich geschlossene Ehe kürzlich rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurde und er im gesamten Verfahren keine sonstigen familiären Bindungen im Bundesgebiet behauptete, liegt kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich vor.Da die vom Beschwerdeführer in Österreich geschlossene Ehe kürzlich rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurde und er im gesamten Verfahren keine sonstigen familiären Bindungen im Bundesgebiet behauptete, liegt kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbaute, über gute Deutschkenntnisse verfügt, sich ehrenamtlich engagierte und aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch arbeitete sowie sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Eventmanagement bemühte. Derzeit geht er aber keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Ferner steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden muss (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt, einer Berücksichtigung der Tätigkeit in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 zur Lehre in einem Mangelberuf). Abgesehen davon kann angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von weniger als 4,5 Jahren, wobei er davon ca. 1,5 Jahre illegal aufhältig war und im Verborgenen lebte, aufgrund der dargestellten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers noch kein Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet angenommen werden.Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbaute, über gute Deutschkenntnisse verfügt, sich ehrenamtlich engagierte und aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung als Hilfskoch arbeitete sowie sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Eventmanagement bemühte. Derzeit geht er aber keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Ferner steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden muss vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt, einer Berücksichtigung der Tätigkeit in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 zur Lehre in einem Mangelberuf). Abgesehen davon kann angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von weniger als 4,5 Jahren, wobei er davon ca. 1,5 Jahre illegal aufhältig war und im Verborgenen lebte, aufgrund der dargestellten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers noch kein Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet angenommen werden. Hinweise auf sonstige maßgebliche, zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen. Vielmehr verfügt er über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule besuchte und einer Beschäftigung nachging. Zudem lebt dort neben seinen Eltern und seiner Schwester insbesondere auch sein minderjähriger Sohn, mit dem er auch von Österreich aus in Kontakt steht. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133, mwN). Das gegenständliche Verfahren hat jedoch nicht ergeben, dass derartige Umstände vorliegen, zumal vorliegend durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erwarten ist.Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK darstellt, ist bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133, mwN). Das gegenständliche Verfahren hat jedoch nicht ergeben, dass derartige Umstände vorliegen, zumal vorliegend durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erwarten ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. 3.3.4.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.cit.

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der Entscheidung vom 27.04.2023 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und dahingehend auch keine maßgeblichen Änderungen hervorgekommen sind.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der Entscheidung vom 27.04.2023 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde und dahingehend auch keine maßgeblichen Änderungen hervorgekommen sind. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat DR Kongo unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat DR Kongo unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. - V. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3.5.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.3.5.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach , Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.2251406.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.