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{'item': 'W151 2284179-1'}

Obsah (17)§ 12bArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW151 2284179-1 Spruch, W151 2284064-1/9E W151 2284179-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 12bZ 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan PETZER, Himmelpfortgasse 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 21.09.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 08.08.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei der XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Fahrzeugaufbereiter“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.835,00 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 08.08.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Fahrzeugaufbereiter“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.835,00 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 21.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem Zweitbeschwerdeführer statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet werden konnten. Insbesondere konnten keine Punkte für Sprachkenntnisse in Englisch oder Deutsch angerechnet werden, da keine geeigneten Nachweise erbracht worden seien.2. Mit Bescheid vom 21.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem Zweitbeschwerdeführer statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet werden konnten. Insbesondere konnten keine Punkte für Sprachkenntnisse in Englisch oder Deutsch angerechnet werden, da keine geeigneten Nachweise erbracht worden seien.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht Beschwerde und rügten im Wesentlichen Verfahrensfehler, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit unter der Begründung, dass der Zweitbeschwerdeführer Englischkenntnisse durch das Diplom des staatlichen Abiturs nachgewiesen habe, sowie Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen bzw. die Absolvierung einer Deutschprüfung im Herkunftsland vorgelegt habe. Die Behörde hätte sich zudem selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers machen müssen. Der Zweitbeschwerdeführer erreiche daher die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch nach Aufforderung des AMS kein Zeugnis zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse vorgelegt. Es sei lediglich ein Prüfungsergebnis des ÖIF über eine nicht bestandene Integrationsprüfung B1 vorgelegt worden. Es seien daher weder für Deutsch- noch für Englischkenntnisse Punkte anzurechnen.
  3. Mit Eingabe vom 09.01.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Am 31.01.2024 übermittelte die Rechtsvertretung Zertifikate des ÖSD B1 „Modul Lesen“ sowie „Modul Hören“, jeweils ausgestellt vom ÖSD Prüfungszentrum in Tirana/Albanien.
  6. Die Urkundenvorlage wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Diese gab am 06.02.2024 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass diese lediglich Teilzertifikate darstellen, jedoch kein Gesamtzertifikat vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. Albanien, stellte am 08.08.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG für die berufliche Tätigkeit „Fahrzeugaufbereiter“ bei der Erstbeschwerdeführerin für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.835,00 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien, stellte am 08.08.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für die berufliche Tätigkeit „Fahrzeugaufbereiter“ bei der Erstbeschwerdeführerin für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.835,00 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden. 1.

  1. Der Antragsteller hat an der Schule „ XXXX “ in XXXX am 10.07.2017 die Sekundarschulbildung mit Matura abgeschlossen.1.
  2. Der Antragsteller hat an der Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 am 10.07.2017 die Sekundarschulbildung mit Matura abgeschlossen. 1.
  3. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen legte der Zweitbeschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ● Deutsch B2 „Top Center“ Zertifikat vom 07.04.2022, ● Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 „DeutschZentrum Wien“ vom 30.03.2020, ● Kursbesuchsbestätigung Deutsch B2/1 „DeutschZentrum Wien“ vom 02.07.2020, ● ÖIF Prüfungsergebnis über nicht bestandene Integrationsprüfung B1 vom 16.10.2023, ● ÖSD Zertifikat B1 „Modul Lesen“ des ÖSD Prüfungszentrums in Tirana/Albanien vom 24.10.2023, ● ÖSD Zertifikat B1 „Modul Hören“ des ÖSD Prüfungszentrums in Tirana/Albanien vom 24.10.
  4. Das Zertifikat des „Top Center“ vom 07.04.2022 stellt kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis dar. Mit den Bestätigungen des „DeutschZentrum Wien“ wird die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an Deutschkursen, nicht jedoch die Absolvierung einer Prüfung auf einem konkreten Sprachniveau nachgewiesen. Die Zertifikate des ÖSD vom 24.10.2023 stellen lediglich Teilzertifikate für die Module Lesen und Hören dar. Das Gesamtzertifikat des ÖSD B1 wird nach Absolvierung von den vier Modulen Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen erworben. Das Sprachniveau B1 ist erst durch den erfolgreichen Abschluss aller Module nachgewiesen. Aus den Detailergebnissen der nicht bestandenen Integrationsprüfung B1 des ÖIF lässt sich kein Sprachniveau des Zweitbeschwerdeführers A2 ableiten. 1.
  5. Es wurden keine hinreichenden Nachweise über Sprachkenntnisse des Antragstellers in Englisch erbracht. Der Zweitbeschwerdeführer legte ein Zertifikat Englisch B1 des „Top Center“ vom 20.02.2022 vor, welches kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis darstellt. Der Nachweis von Englischkenntnissen allein über das Abschlusszeugnis der Schule „ XXXX “ in XXXX aus dem Jahr 2017 reicht nicht aus. 1.
  6. Es wurden keine hinreichenden Nachweise über Sprachkenntnisse des Antragstellers in Englisch erbracht. Der Zweitbeschwerdeführer legte ein Zertifikat Englisch B1 des „Top Center“ vom 20.02.2022 vor, welches kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis darstellt. Der Nachweis von Englischkenntnissen allein über das Abschlusszeugnis der Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 aus dem Jahr 2017 reicht nicht aus. 1.
  7. Dem Zweitbeschwerdeführer sind 15 Punkte in der Kategorie „Alter“, 25 Punkte in der Kategorie „Qualifikation“ (allgemeine Universitätsreife) anzurechnen. Er erreicht somit insgesamt 40 Punkte und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt angeschlossener Arbeitgebererklärung. 2.
  10. Die Feststellungen zur Ausbildung des Antragstellers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Bereits das AMS ging aufgrund dessen vom Vorliegen einer allgemeinen Universitätsreife iSd Anlage C aus. 2.
  11. Zur Bewertung der Sprachkenntnisse des Antragstellers in Deutsch und Englisch nahm das erkennende Gericht Einsicht in die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sprachzertifikate und Bestätigungen, in das Abschlusszeugnis der Schule „ XXXX “ in XXXX vom 19.07.2017 sowie in die im Beschwerdeverfahren am 22.01.
  12. eingebrachten ÖSD-Zertifikate. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen (siehe sogleich unten).2.
  13. Zur Bewertung der Sprachkenntnisse des Antragstellers in Deutsch und Englisch nahm das erkennende Gericht Einsicht in die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sprachzertifikate und Bestätigungen, in das Abschlusszeugnis der Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 vom 19.07.2017 sowie in die im Beschwerdeverfahren am 22.01.
  14. eingebrachten ÖSD-Zertifikate. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen (siehe sogleich unten).
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)
(6)zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

§ 12bund des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(6)zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Einleitend ist festzuhalten, dass dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung (siehe II.1.2.) 25 Punkte für das Kriterium Qualifikation, sowie aufgrund seines Alters 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen sind. Dies war bereits im Verfahren vor dem AMS unstrittig und sind auch im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.Einleitend ist festzuhalten, dass dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung (siehe römisch zwei.1.2.) 25 Punkte für das Kriterium Qualifikation, sowie aufgrund seines Alters 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen sind. Dies war bereits im Verfahren vor dem AMS unstrittig und sind auch im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Zu den erforderlichen Sprachkenntnissen nach Anlage C ist auszuführen: Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ● ÖSD, ● Goethe-Institut, ● Telc GmbH, ● Österreichischer Integrationsfond. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: ● Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), ● TELC-Zertifikat, ● IELTS-Sprachdiplom, ● TOEIC-Sprachdiplom, ● TOEFL-Sprachdiplom (Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³, § 13, Rz 18).(Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³, Paragraph 13,, Rz 18). Zu den Sprachkenntnissen in Deutsch: Wie festgestellt wurden folgende Unterlagen ins Verfahren eingebracht: ● Deutsch B2 „Top Center“ Zertifikat vom 07.04.2022, ● Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 „DeutschZentrum Wien“ vom 30.03.2020, ● Kursbesuchsbestätigung Deutsch B2/1 „DeutschZentrum Wien“ vom 02.07.2020, ● ÖIF Prüfungsergebnis über nicht bestandene Integrationsprüfung B1 vom 16.10.2023, ● ÖSD Zertifikat B1 „Modul Lesen“ des ÖSD Prüfungszentrums in Tirana/Albanien vom 24.10.2023, ● ÖSD Zertifikat B1 „Modul Hören“ des ÖSD Prüfungszentrums in Tirana/Albanien vom 24.10.2023. Das Zertifikat des „Top Center“ vom 07.04.2022 stellt kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis dar. Mit den Bestätigungen des „DeutschZentrum Wien“ wird die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an Deutschkursen, nicht jedoch die Absolvierung einer Prüfung auf einem konkreten Sprachniveau nachgewiesen. Die Zertifikate des ÖSD stellen lediglich Teilzertifikate für die Module Lesen und Hören dar. Das Gesamtzertifikat des ÖSD B1 wird nach Absolvierung von den vier Modulen Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen erworben. Das Sprachniveau B1 ist erst durch den erfolgreichen Abschluss aller Module nachgewiesen. Ebensowenig lässt sich aus den Detailergebnissen der nicht bestandenen Integrationsprüfung B1 des ÖIF ein Sprachniveau des Zweitbeschwerdeführers A2 ableiten. Dass der Zweitbeschwerdeführer die für die Module Sprechen und Schreiben im Rahmen der Integrationsprüfung erforderliche Punktezahl jeweils nur knapp nicht erreicht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Zweitbeschwerdeführer damit jedoch das Sprachniveau A2 erreicht habe. Der Zweitbeschwerdeführer hat somit keine hinreichenden Nachweise für Sprachkenntnisse in Deutsch erbracht, die zu einer Punktevergabe nach Anlage C führen könnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es auch nicht Sache des AMS, eine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers durchzuführen, sondern obliegt es diesem, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können (vgl. VwGH 2012/09/0025).Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es auch nicht Sache des AMS, eine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers durchzuführen, sondern obliegt es diesem, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können vergleiche VwGH 2012/09/0025). Für Sprachkenntnisse in Deutsch waren daher keine Punkte nach Anlage C zu vergeben. Zu den Sprachkenntnissen in Englisch: Es wurden keine hinreichenden Nachweise über Sprachkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers in Englisch erbracht. Der Zweitbeschwerdeführer legte lediglich ein Zertifikat Englisch B1 des „Top Center“ vom 20.02.2022 vor, welches kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis des GER darstellt. In Bezug auf das Vorbringen, dass dem Zweitbeschwerdeführer durch den Schulabschluss mit Matura, wobei Englisch ein Pflichtgegenstand gewesen sei, 10 Punkte für Englischkenntnisse zu vergeben wären, ist wie folgt auszuführen: IS der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, der nicht älter als fünf Jahre zurückliegt (Deutsch/Novotny/Seitz aaO).IS der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, der nicht älter als fünf Jahre zurückliegt (Deutsch/Novotny/Seitz aaO). Wie sich aus der zitierten Fundstelle ergibt, reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen, der sich allein auf die Absolvierung eines Pflichtgegenstandes im Rahmen des Sekundarschulbesuches stützt, nicht aus. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist vielmehr durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass § 20d Abs. 6 AuslBG nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse zulässt, die nicht älter als fünf Jahre sind. Auch vor diesem Hintergrund ist das über sechs Jahre zurückliegende Schulzeugnis jedenfalls nicht ausreichend, um einen geeigneten Nachweis der Englischkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers darzustellen.In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse zulässt, die nicht älter als fünf Jahre sind. Auch vor diesem Hintergrund ist das über sechs Jahre zurückliegende Schulzeugnis jedenfalls nicht ausreichend, um einen geeigneten Nachweis der Englischkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers darzustellen. Für Sprachkenntnisse in Englisch waren daher keine Punkte nach Anlage C zu vergeben. Im Ergebnis erreicht der Zweitbeschwerdeführer nach den vorliegenden Nachweisen lediglich 40 Punkte der erforderlichen Mindestanzahl von 55 Punkten nach Anlage C. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2284179.1.00

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