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{'item': 'W169 2286979-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW169 2286979-1 Spruch, W169 2286979-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. 1283949501-231803211, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch neun. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. 1283949501-231803211, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, war von 09.09.2021 bis 09.09.2023 aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung als Student in Österreich wohnhaft.
  2. Am 11.09.2023 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er im Bundesstaat Jammu und Kaschmir geboren sei und zuletzt in Haryana gelebt habe. Er spreche neben seiner Muttersprache Hindi auch Englisch. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Haryanvi an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht, in Tschechien habe er sechs Monate und in Österreich zwei Jahre studiert. Zuletzt habe er als Essenslieferant gearbeitet. Er sei verheiratet. Er habe in Indien seinen Vater und seine Ehefrau, in der Schweiz würden seine Mutter und sein Bruder leben. Er sei wegen seines Studiums legal mit seinem Reisepass und einem tschechischen Visum nach Europa gereist. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass erstens sein Vorname islamisch sei. Er sei in Jammu und Kaschmir geboren, wo die meisten Menschen Muslime seien, und deswegen würden sie in Indien glauben, dass er auch ein Moslem sei. Dadurch habe er Probleme bei den Behörden und jeder schaue ihn blöd an. Zweitens habe er aus Liebe seine Frau geheiratet. Es sei keine arrangierte Hochzeit und gegen den Willen seiner Schwiegereltern gewesen. Diese hätten seine Hochzeit nicht akzeptiert, ihn bedroht und würden Rache wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seinen Schwiegereltern getötet zu werden.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.10.2024 gab er an, dass er im Jahr 2018 mit seiner nunmehrigen Ehefrau weggelaufen und sie in Delhi geheiratet habe. Seine Familie hätte sich einverstanden erklärt, seine Schwiegereltern seien bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen. Er habe sie bis heute kein einziges Mal gesehen. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Frau. Es gehe ihr gut und sie sorge als Bürokauffrau für sich selbst. Sie lebe mit seinen Eltern. Sein Vater sei beim Heer gewesen und nun Pensionist, wovon die Familie lebe. Sein Vater schicke ihm monatlich 250,- Euro. Seinem Vater würden in Uttar Pradesh ein Haus von 500 m² sowie in Haryana zwei Häuser mit 500 m² und 250 m² gehören. Seine Mutter habe ihn zuletzt 2023 durch ein ihr ausgestelltes Visum in Österreich besucht. Sein Bruder lebe mit dessen Ehefrau in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe zudem zahlreiche Verwandtschaft in Indien. Seine Schwiegereltern habe er noch nie gesehen, aber mit seinem Schwager pflege er freundschaftlichen Kontakt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in freier Erzählung vor, dass er zuletzt vom April 2022 bis Oktober 2022 in Indien gewesen sei. Er sei 2014 in Indien verurteilt worden und sei sechs Monate im Gefängnis gewesen. Dabei sei es darum gegangen, dass ein Cousin mit einem Mädchen weggelaufen sei. Der Cousin sei wegen Entführung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei dabei indirekt mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weil er sein Handy zur Verfügung gestellt habe. Er sei vorbestraft und habe seither in seiner Heimatregion nicht mehr Fuß fassen können. Er sei schief angeschaut worden und habe sich gemobbt gefühlt. Er sei im Punjab wegen des Verstoßes gegen § 363 und § 364a, das sei Beihilfe zur Entführung, verurteilt worden. Er sei deswegen sechs Monate im Gefängnis gewesen. Eine Beschwerde an das Höchstgericht durch seinen Vater habe das Resultat gebracht, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Das sei 2015 gewesen. Weiters gehöre die Familie seiner Frau der Kaste der Rajput an, während seine Familie den Jatav angehöre. Der Kastenunterschied verhindere den Frieden zwischen ihm und der Familie seiner Frau. Die seien hochnäsig und herablassend. Der Beschwerdeführer habe seine Frau in der vierten Klasse der Oberstufe kennen und lieben gelernt und sie hätten schon damals beschlossen zu heiraten. Zudem werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Vornamens in Indien immer den Moslems zugeordnet. Er habe sich oftmals überlegt, seinen Namen ändern zu lassen. Viele würden ihn unter seinem Namen kennen und er habe dann keinen Sinn mehr in einer Namensänderung gesehen.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in freier Erzählung vor, dass er zuletzt vom April 2022 bis Oktober 2022 in Indien gewesen sei. Er sei 2014 in Indien verurteilt worden und sei sechs Monate im Gefängnis gewesen. Dabei sei es darum gegangen, dass ein Cousin mit einem Mädchen weggelaufen sei. Der Cousin sei wegen Entführung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei dabei indirekt mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weil er sein Handy zur Verfügung gestellt habe. Er sei vorbestraft und habe seither in seiner Heimatregion nicht mehr Fuß fassen können. Er sei schief angeschaut worden und habe sich gemobbt gefühlt. Er sei im Punjab wegen des Verstoßes gegen Paragraph 363 und Paragraph 364 a,, das sei Beihilfe zur Entführung, verurteilt worden. Er sei deswegen sechs Monate im Gefängnis gewesen. Eine Beschwerde an das Höchstgericht durch seinen Vater habe das Resultat gebracht, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei. Das sei 2015 gewesen. Weiters gehöre die Familie seiner Frau der Kaste der Rajput an, während seine Familie den Jatav angehöre. Der Kastenunterschied verhindere den Frieden zwischen ihm und der Familie seiner Frau. Die seien hochnäsig und herablassend. Der Beschwerdeführer habe seine Frau in der vierten Klasse der Oberstufe kennen und lieben gelernt und sie hätten schon damals beschlossen zu heiraten. Zudem werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Vornamens in Indien immer den Moslems zugeordnet. Er habe sich oftmals überlegt, seinen Namen ändern zu lassen. Viele würden ihn unter seinem Namen kennen und er habe dann keinen Sinn mehr in einer Namensänderung gesehen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten habe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und besuche keine Kurse oder Schulungen. Er sei nicht berufstätig. Er lebe hier von der Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders. Er habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. Wenn er einen Aufenthaltstitel habe, plane er einen Deutschkurs zu besuchen und ein Restaurant aufzumachen. Nach erfolgter Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau adoptiert worden sei und er nicht mit ihren Adoptiveltern, sondern mit ihren leiblichen Eltern Probleme habe. Er sei in Indien auch nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft gewesen. Er werde außerdem aufgrund seines Familiennamens den Sikh zugerechnet, obwohl er Hindu sei.
  4. Am 11.01.2024 informierte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG).
  5. Am 11.01.2024 informierte das Landesgericht römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG).
  6. Am 23.01.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Abschlussbericht wegen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachts auf einen Verstoß gegen § 28a Abs. 1 SMG. Er sei verdächtig, eine andere Beschuldigte öfters zum sofortigen Konsum von Marihuana eingeladen und dazu eine unbekannte Menge des selbst erzeugten Marihuana in sehr guter Qualität unentgeltlich überlassen zu haben, sowie einem anderen Beschuldigten einmal eine geringe Menge Kokain zum sofortigen Konsum als Probe übergeben zu haben und selbst beinahe täglich im Besitz von Kokain gewesen zu sein, welches er von einer unbekannten Person erworben habe. Auf dem Laptop des Beschwerdeführers seien Bildern von selbst erzeugten Hanfblüten gespeichert gewesen. Die beiden anderen Beschuldigten hätten in ihren Beschuldigtenvernehmungen die oben beschriebenen Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig.
  7. Am 23.01.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Abschlussbericht wegen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachts auf einen Verstoß gegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Er sei verdächtig, eine andere Beschuldigte öfters zum sofortigen Konsum von Marihuana eingeladen und dazu eine unbekannte Menge des selbst erzeugten Marihuana in sehr guter Qualität unentgeltlich überlassen zu haben, sowie einem anderen Beschuldigten einmal eine geringe Menge Kokain zum sofortigen Konsum als Probe übergeben zu haben und selbst beinahe täglich im Besitz von Kokain gewesen zu sein, welches er von einer unbekannten Person erworben habe. Auf dem Laptop des Beschwerdeführers seien Bildern von selbst erzeugten Hanfblüten gespeichert gewesen. Die beiden anderen Beschuldigten hätten in ihren Beschuldigtenvernehmungen die oben beschriebenen Angaben getätigt. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig.
  8. Mit 24.01.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall, teils Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 erster Fall SMG.
  9. Mit 24.01.2024 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall, teils Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG.
  10. Mit dem nur hinsichtlich Spruchpunkt IX. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.01.2024 verloren (Spruchpunkt VII.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IX.).
  11. Mit dem nur hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.01.2024 verloren (Spruchpunkt römisch sieben.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) und schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Den Spruchpunkt IX. begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er befinde sich wegen einer Anklageerhebung nach dem SMG in Untersuchungshaft und habe einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ein Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren angemessen sei. Familiäre oder private Bindungen würden dem nicht entgegenstehen.Den Spruchpunkt römisch neun. begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er befinde sich wegen einer Anklageerhebung nach dem SMG in Untersuchungshaft und habe einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ein Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren angemessen sei. Familiäre oder private Bindungen würden dem nicht entgegenstehen.
  12. Gegen Spruchpunkt IX. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und nach seiner Entlassung Österreich freiwillig verlassen und nach Indien zurückkehren wolle. Er sei bis dato unbescholten und gelte die Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde begründe die individuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht näher und stelle hinsichtlich der Art des Deliktes nur Vermutungen auf, zumal es noch zu keiner Verhandlung oder Verurteilung in der Strafsache gekommen sei. Zudem seinen keine Ermittlungen zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten der Rückführungsrichtlinie vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Europa und habe in Tschechien studiert, wo er aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Er habe ein besonders gewichtiges Interesse daran, in Zukunft in die EU, „besonders“ in die Schweiz einreisen zu können, da sein Bruder dort lebe.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch neun. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und nach seiner Entlassung Österreich freiwillig verlassen und nach Indien zurückkehren wolle. Er sei bis dato unbescholten und gelte die Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde begründe die individuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht näher und stelle hinsichtlich der Art des Deliktes nur Vermutungen auf, zumal es noch zu keiner Verhandlung oder Verurteilung in der Strafsache gekommen sei. Zudem seinen keine Ermittlungen zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten der Rückführungsrichtlinie vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Europa und habe in Tschechien studiert, wo er aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Er habe ein besonders gewichtiges Interesse daran, in Zukunft in die EU, „besonders“ in die Schweiz einreisen zu können, da sein Bruder dort lebe.
  14. Am 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  15. Am 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall, teils Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  16. Am 06.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr nach Indien.
  17. Am 08.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien. Seine Eltern, seine Ehefrau und zahlreiche Verwandte leben in Indien. Ein Bruder und dessen Ehefrau leben in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste zu Studienzwecken nach Europa und war von 09.09.2021 bis 09.09.2023 aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung als Student und daran anschließend vom 11.09.2023 als Asylwerber in Österreich aufhältig. Am 29.01.2024 verlor er sein Aufenthaltsrecht. Seit 11.01.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Es wurde gegen ihn Anklage erhoben wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall, teils Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG.Seit 11.01.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Es wurde gegen ihn Anklage erhoben wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz eins, Ziffer eins, siebenter Fall, teils Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG. Am 05.03.2024 wurde der geständige Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Er hat gemeinsam mit einem anderen im Zeitraum Frühjahr 2023 bis Dezember 2023 zumindest 400 Gramm Cannabiskraut erzeugt. Er hat weiters in diesem Zeitraum zumindest 20 Gramm Kokain sowie zumindest 100 bis 150 Gramm Cannabiskraut teils entgeltlich, teils unentgeltlich anderen überlassen. Er hat schließlich erworben, besessen und einem anderen angeboten, und zwar im Oktober 2023 einem anderen 10 Gramm Amphetamin einem anderen zum Kauf angeboten, bis Dezember 2023 wiederholt Kokain zum Erwerb an einen anderen, und im Zeitraum von zumindest Frühsommer 2023 bis Jänner 2024 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain, aber auch zumindest einmalig Amphetamin bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, indem er unter anderem regelmäßig Cannabiskraut und Kokain konsumierte. Strafmildernd wurden die Unbescholtenheit sowie das umfassende und reumütige Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, teilweise Gewinnabsicht und die teilweise Tatbegehung in der Öffentlichkeit gewertet.Am 05.03.2024 wurde der geständige Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall, teils Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Er hat gemeinsam mit einem anderen im Zeitraum Frühjahr 2023 bis Dezember 2023 zumindest 400 Gramm Cannabiskraut erzeugt. Er hat weiters in diesem Zeitraum zumindest 20 Gramm Kokain sowie zumindest 100 bis 150 Gramm Cannabiskraut teils entgeltlich, teils unentgeltlich anderen überlassen. Er hat schließlich erworben, besessen und einem anderen angeboten, und zwar im Oktober 2023 einem anderen 10 Gramm Amphetamin einem anderen zum Kauf angeboten, bis Dezember 2023 wiederholt Kokain zum Erwerb an einen anderen, und im Zeitraum von zumindest Frühsommer 2023 bis Jänner 2024 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain, aber auch zumindest einmalig Amphetamin bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, indem er unter anderem regelmäßig Cannabiskraut und Kokain konsumierte. Strafmildernd wurden die Unbescholtenheit sowie das umfassende und reumütige Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, teilweise Gewinnabsicht und die teilweise Tatbegehung in der Öffentlichkeit gewertet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich oder anderen Schengener Vertragsstaaten. Er hat in Österreich keine Verwandten, besucht keine Kurse oder Schulungen und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er spricht nicht Deutsch. Er stellte am 06.03.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Indien.
  19. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines sichergestellten und überprüften indischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen und Verwandten folgen seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.01.
  20. Der Zweck seiner Ausreise aus Indien und die Grundlagen des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich folgen aus seinen eigenen Angaben, einem Auszug aus dem Fremdenregister und der Verfahrensanordnung der belangten Behörde bzw. aus deren verfahrensabschließenden Bescheid (rechtskräftiger Spruchpunkt VII. zum Verlust des Aufenthaltsrechts).Der Zweck seiner Ausreise aus Indien und die Grundlagen des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich folgen aus seinen eigenen Angaben, einem Auszug aus dem Fremdenregister und der Verfahrensanordnung der belangten Behörde bzw. aus deren verfahrensabschließenden Bescheid (rechtskräftiger Spruchpunkt römisch sieben. zum Verlust des Aufenthaltsrechts). Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft und der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer stützen sich auf die entsprechenden Mitteilungen des Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft XXXX . Dem ebenso im Akt befindlichen polizeilichen Abschlussbericht konnten bereits die vom Beschwerdeführer begangenen Taten entnommen werden, zumal sich bereits dort die weiteren Beschuldigten geständig zeigten und Datenträger mit entsprechendem Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Die Feststellungen zur Verurteilung des letztlich ebenso geständigen Beschwerdeführers folgen nun aus dem übermittelten, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2024 zur Zahl XXXX .Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft und der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer stützen sich auf die entsprechenden Mitteilungen des Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Dem ebenso im Akt befindlichen polizeilichen Abschlussbericht konnten bereits die vom Beschwerdeführer begangenen Taten entnommen werden, zumal sich bereits dort die weiteren Beschuldigten geständig zeigten und Datenträger mit entsprechendem Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Die Feststellungen zur Verurteilung des letztlich ebenso geständigen Beschwerdeführers folgen nun aus dem übermittelten, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.03.2024 zur Zahl römisch 40 . Sonstige Bindungen zu Österreich bzw. den Schengener Vertragsstaaten machte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt nicht geltend, wo er auch aussagte, in Österreich keine Verwandten zu haben, keine Kurse oder Schulungen zu besuchen, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und die deutsche Sprache nicht zu beherrschen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Rückkehr wurde dem Bundesverwaltungsgericht kenntnishalber übermittelt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  22. Zur Beschwerde: Der Beschwerdeführer bekämpfte ausdrücklich nur das in Spruchpunkt IX. des Bescheides vom 30.01.2024 gegen ihn erlassene Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach.Der Beschwerdeführer bekämpfte ausdrücklich nur das in Spruchpunkt römisch neun. des Bescheides vom 30.01.2024 gegen ihn erlassene Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Nach Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darauf stützte, dass der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels angeklagt ist sowie einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Inzwischen wurde der letztlich geständige Beschwerdeführer entsprechend der Feststellungen verurteilt. Der noch in der Beschwerde erhobene Einwand, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und die Unschuldsvermutung zu gelten habe, geht damit ins Leere. Dabei ist aber ohnedies darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Gefährdungsprognose auch ein Fehlverhalten herangezogen werden kann, wenn dieses noch nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mit dem Hinweis, dass dies nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstößt), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht schon vor dem nunmehrigen strafgerichtlichen Urteil anhand der eindeutigen Aktenlage (Geständnisse der Mitbeschuldigten, sichergestellte Datenträger) dieses Fehlverhalten werten durfte. Dem Bundesamt ist auch nicht darin entgegenzutreten, wenn es den begangenen Handel mit Suchtgiften als gesellschaftlich besonders verwerflich ansieht.Der noch in der Beschwerde erhobene Einwand, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und die Unschuldsvermutung zu gelten habe, geht damit ins Leere. Dabei ist aber ohnedies darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Gefährdungsprognose auch ein Fehlverhalten herangezogen werden kann, wenn dieses noch nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mit dem Hinweis, dass dies nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK verstößt), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht schon vor dem nunmehrigen strafgerichtlichen Urteil anhand der eindeutigen Aktenlage (Geständnisse der Mitbeschuldigten, sichergestellte Datenträger) dieses Fehlverhalten werten durfte. Dem Bundesamt ist auch nicht darin entgegenzutreten, wenn es den begangenen Handel mit Suchtgiften als gesellschaftlich besonders verwerflich ansieht. Der vom Bundesamt dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missbräuchlichkeit des gestellten Antrags auf internationalen Schutz trat dieser nicht entgegen und er bekämpfte den erlassenen Bescheid in Bezug auf die Abweisung dieses Antrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gar nicht. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren kein erkennbares Bedrohungsszenario vor, zumal er nur zu Studienzwecken aus Indien ausreiste und seinen Antrag auch erst zwei Jahre nach Einreise bzw. just nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung als Student stellte, sodass der Verdacht des Missbrauchs des Asylrechts zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts durchaus naheliegt. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seine Heimat. Aus diesen Erwägungen folgt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedeutet. Der Erlassung eines Einreiseverbotes steht auch nicht sein Privat- und Familienleben entgegen. Er brachte weder besondere Bindungen zu Österreich noch zu den anderen Schengener Vertragsstaaten vor. Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde einwandte, dass letzteres von der belangten Behörde nicht hinreichend geprüft worden wäre, kann dem nicht gefolgt werden, brachte der Beschwerdeführer doch weder in der Einvernahme durch das Bundesamt noch in der Beschwerde einen diesbezüglich relevanten Sachverhalt vor. Der bloße Umstand, dass er in der Schweiz einen Bruder habe, steht der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht entgegen, brachte er doch vor dem Bundesamt zum einen keine besondere Bindung zu ihm vor, und kann ihn dieser zum anderen auch in Indien besuchen, wo der Beschwerdeführer schließlich bis zu seiner Einreise in Österreich auch lebte, sodass dem am 08.03.2024 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des lebenden Bruders des Beschwerdeführers nicht nachzukommen war. Demgegenüber kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Der Erlassung eines Einreiseverbotes steht auch nicht sein Privat- und Familienleben entgegen. Er brachte weder besondere Bindungen zu Österreich noch zu den anderen Schengener Vertragsstaaten vor. Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde einwandte, dass letzteres von der belangten Behörde nicht hinreichend geprüft worden wäre, kann dem nicht gefolgt werden, brachte der Beschwerdeführer doch weder in der Einvernahme durch das Bundesamt noch in der Beschwerde einen diesbezüglich relevanten Sachverhalt vor. Der bloße Umstand, dass er in der Schweiz einen Bruder habe, steht der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht entgegen, brachte er doch vor dem Bundesamt zum einen keine besondere Bindung zu ihm vor, und kann ihn dieser zum anderen auch in Indien besuchen, wo der Beschwerdeführer schließlich bis zu seiner Einreise in Österreich auch lebte, sodass dem am 08.03.2024 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des lebenden Bruders des Beschwerdeführers nicht nachzukommen war. Demgegenüber kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, in weiterer Abwägung mit den demonstrativ aufgezählten Gründen zur Erlassung eines Einreiseverbotes auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde dies im Übrigen andeutet, ist darauf hinzuweisen, dass eine territoriale Beschränkung des Einreiseverbotes oder die Ausnahme von Staaten aus diesem nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.
  23. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Eine solche wurde auch nicht beantragt.Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2286979.1.00

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