← Österreich

{'item': 'W185 2264608-1'}

Obsah (6)§ 5§ 21Art 133Art. 13§ 61§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW185 2264608-1 Spruch, W185 2264605-1/6E W185 2264608-1/7E W185 2264609-1/6E W185 2264606-1/6E W185 2264602-1/6E

§ 5Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute. Die minderjährige (infolge: mj.) Drittbeschwerdeführerin, die mj. Viertbeschwerdeführerin, die mj. Fünftbeschwerdeführerin, die mj. Sechstbeschwerdeführerin und die mj. Siebtbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 01.09.2022 in das Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 01.09.2022 für sich und am 23.11.2022 für die Siebtbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin am 01.09.2022 für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen, die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 22.08.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…..……). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2022 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich würden ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben. Im Jahr 2016 hätte der Erstbeschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst. Ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt. Sie seien 2016 illegal zu Fuß in den Libanon gereist, wo sie sich 5 Jahre lang aufgehalten hätten. Ende 2021 hätten sie den Libanon verlassen und seien nach Libyen gereist, wo sie 7 bis 8 Monate aufhältig gewesen seien. Von Libyen seien sie mit einem Boot nach Italien und schließlich - nach 5-tägigem Aufenthalt in Italien - mit dem Zug nach Österreich gereist. Seit 30.08.2022 befänden sie sich in Österreich. In Italien hätten sie Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt. Um Asyl hätten sie in Italien nicht angesucht. Nach Abnahme der Fingerabdrücke hätten sie einen Landesverweis erhalten. Am 30.08.2022 hätten sie Italien verlassen. Nach Italien zurückkehre wolle der Erstbeschwerdeführer nicht; er wolle in Österreich bei seinen beiden Geschwistern bleiben. Den Herkunftsstaat hätten die Beschwerdeführer wegen des Krieges verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am 02.09.2022 im Wesentlichen an, gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern nach Österreich gekommen zu sein. Der Einvernahme könne sie ohne gesundheitliche Probleme folgen; Medikamente benötige sie nicht. Sie sei im 7. Monat schwanger. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie gemeinsam mit ihrem Mann gefasst. Zum Reiseweg und den Aufenthalten in den durchreisten Ländern erstattete sie idente Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. In Italien hätten sie nicht um Asyl angesucht. Dorthin zurückkehren wolle sie nicht; die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen. In Italien seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und hätten sie einen Landesverweis erhalten. Abgesehen von ihren mitgereisten Angehörigen befänden sich keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Auch für die mj. Beschwerdeführerinnen würden dieselben Gründe gelten. Am 12.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) Aufnahmegesuche

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Italien (AS 31 ff zu W185 2264605-1; AS 35 ff zu W185 2264608-1). Dies mit Hinweis auf die Eurodac-Meldungen zu Italien „IT2“, auf den von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angegebene Reiseweg sowie unter Nennung der mj Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen (Anm: die Siebtbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren).Am 12.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) Aufnahmegesuche

Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Italien (AS 31 ff zu W185 2264605-1; AS 35 ff zu W185 2264608-1). Dies mit Hinweis auf die Eurodac-Meldungen zu Italien „IT2“, auf den von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angegebene Reiseweg sowie unter Nennung der mj Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen Anmerkung, die Siebtbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren). Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.11.2022 (AS 49 ff zu W185 2264605-1; AS 51 ff zu W185 2264608-1) wurde mitgeteilt, dass Italien (beginnend mit 13.11.2022)

Art. 13Abs. 1 i

Vm 22 Abs. 7 Dublin III-VO für das Verfahren der Beschwerdeführer zuständig sei.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.11.2022 (AS 49 ff zu W185 2264605-1; AS 51 ff zu W185 2264608-1) wurde mitgeteilt, dass Italien (beginnend mit 13.11.2022)

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO für das Verfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. Am XXXX kam die mj Siebtbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt.Am römisch 40 kam die mj Siebtbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Mit Schreiben vom XXXX wurde den italienischen Behörden die Geburt der Siebtbeschwerdeführerin mitgeteilt. Italien sei nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für das neugeborene Kind zuständig.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde den italienischen Behörden die Geburt der Siebtbeschwerdeführerin mitgeteilt. Italien sei nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO auch für das neugeborene Kind zuständig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.12.2022 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, aber seine Kinder hätten gesundheitliche Probleme. Der Siebtbeschwerdeführerin, die vor XXXX Tagen geboren worden sei, seien bei der Geburt im linken Schenkel „Adern zerrissen“ worden. Die Fünftbeschwerdeführerin leide an einer Wachstumsstörung; in Behandlung sei die Genannte derzeit aber nicht. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Die Beschwerdeführer seien von Libyen nach Sizilien und von dort mit dem Zug nach Österreich gereist. Sie hätten sich nur eine Woche in Italien aufgehalten. Libyen hätten sie verlassen, um zu seinen Angehörigen nach Österreich zu gelangen. In Österreich halte sich eine seiner Schwestern (seit sieben Jahren) und einer seiner Brüder (seit drei Jahren) auf. Sie würden täglich telefonieren; beide hätten die Beschwerdeführer auch bereits mehrmals besucht. Finanzielle Unterstützung würden die Beschwerdeführer von den angeführten Verwandten aber nicht erhalten; sie hätten ihnen aber Kleidung und Essen gebracht. Vor seiner Einreise nach Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seine Geschwister ca. 10 Jahre nicht gesehen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um bei seiner Familie zu sein. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu erlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, seine Geschwister seit zehn Jahren nicht mehr gesehen zu haben und gerne wieder bei ihnen sein zu wollen. Die italienischen Behörden hätten den Erstbeschwerdeführer informiert, dass er Italien binnen sieben Tagen verlassen müsse. Im Falle einer Wiedereinreise müsse er mit einer hohen Geldstrafe rechnen. In Italien hätten die Beschwerdeführer die erste Nacht im Freien verbracht; erst am nächsten Tag hätten sie ein Bett bekommen. Er und seine Familie seien in Italien „schlecht und unmenschlich behandelt“ worden. Im Quartier hätten sie am Boden schlafen können, hätten aber im Freien übernachten müssen. Man habe ihm bei der erkennungsdienstlichen Behandlung fast den Arm gebrochen, seine Kinder hätten das gesehen und geweint. Vorgelegt wurden diverse Unterlagen (AS 103 bis 145). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.12.2022 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, aber seine Kinder hätten gesundheitliche Probleme. Der Siebtbeschwerdeführerin, die vor römisch 40 Tagen geboren worden sei, seien bei der Geburt im linken Schenkel „Adern zerrissen“ worden. Die Fünftbeschwerdeführerin leide an einer Wachstumsstörung; in Behandlung sei die Genannte derzeit aber nicht. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Die Beschwerdeführer seien von Libyen nach Sizilien und von dort mit dem Zug nach Österreich gereist. Sie hätten sich nur eine Woche in Italien aufgehalten. Libyen hätten sie verlassen, um zu seinen Angehörigen nach Österreich zu gelangen. In Österreich halte sich eine seiner Schwestern (seit sieben Jahren) und einer seiner Brüder (seit drei Jahren) auf. Sie würden täglich telefonieren; beide hätten die Beschwerdeführer auch bereits mehrmals besucht. Finanzielle Unterstützung würden die Beschwerdeführer von den angeführten Verwandten aber nicht erhalten; sie hätten ihnen aber Kleidung und Essen gebracht. Vor seiner Einreise nach Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seine Geschwister ca. 10 Jahre nicht gesehen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um bei seiner Familie zu sein. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu erlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, seine Geschwister seit zehn Jahren nicht mehr gesehen zu haben und gerne wieder bei ihnen sein zu wollen. Die italienischen Behörden hätten den Erstbeschwerdeführer informiert, dass er Italien binnen sieben Tagen verlassen müsse. Im Falle einer Wiedereinreise müsse er mit einer hohen Geldstrafe rechnen. In Italien hätten die Beschwerdeführer die erste Nacht im Freien verbracht; erst am nächsten Tag hätten sie ein Bett bekommen. Er und seine Familie seien in Italien „schlecht und unmenschlich behandelt“ worden. Im Quartier hätten sie am Boden schlafen können, hätten aber im Freien übernachten müssen. Man habe ihm bei der erkennungsdienstlichen Behandlung fast den Arm gebrochen, seine Kinder hätten das gesehen und geweint. Vorgelegt wurden diverse Unterlagen (AS 103 bis 145). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.12.2022 gab die Zweitbeschwerdeführerin verfahrenswesentlich an, ihre Kinder im Verfahren zu vertreten. Sie sei geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten. Bei einem Gebäudeeinsturz im Jahr 2013 sei sie an der Schulter verletzt worden. Sie habe operiert werden müssen; sie könne seitdem ihre rechte Hand kaum bewegen und keine schweren Gegenstände tragen. In Österreich sei sie nicht in Behandlung. Sie Nahrungsergänzungsmittel gegen Blutarmut. Der Siebtbeschwerdeführerin sei bei der Geburt eine Ader im linken Schenkel gerissen; diesbezüglich sei noch einen Kontrolltermin am XXXX vereinbart. Sie benötige grundsätzlich aber keine Medikamente. Mit der Fünftbeschwerdeführerin seien sie wegen der Wachstumsverzögerung bei einem praktischen Arzt gewesen, dass sie zu einem Spezialisten überwiesen würde; einen Termin hätten sie noch nicht erhalten. Italien sei nicht das Zielland der Beschwerdeführer gewesen; sie hätten nach Österreich kommen wollen. In Italien habe man die Beschwerdeführer „nicht anständig“ behandelt. Man habe sie im Freien sitzen lassen. Es sei Sommer gewesen und man habe ihnen gesagt, sie hätten keine Zimmer für sie, sie müssten in einem Zelt schlafen. Im Zelt sei es aber sehr heiß gewesen, weshalb sie beschlossen hätten, im Freien zu schlafen. Man habe sie zudem „sehr laut angeschrien“ und den Erstbeschwerdeführer vor den Kindern geschlagen. Dies als er sich geweigert hätte, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei dann gegen seinen Willen dazu gezwungen worden. In Österreich würden zwei Geschwister ihres Mannes leben. Sie seien von den Genannte hier bereits dreimal besucht worden. Eine Abhängigkeit würde nicht bestehen, sie hätten Essen und Kleidung für die Kinder gebracht. Die Kinder würden in Österreich die Schule besuchen. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin hätten bereits eine enge Bindung zu den Sozialarbeitern in der Unterkunft. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu erlassen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, auf keinen Fall nach Italien zurückkehren zu wollen. Italien wäre nicht ihr Ziel gewesen; sie hätten dort „keine Chance“. Sie hätten dort niemanden, und es gäbe dort „viele Banden“. Sie wolle, dass ihre Kinder bei ihrem Onkel und ihrer Tante in Österreich leben. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren könnten.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.12.2022 gab die Zweitbeschwerdeführerin verfahrenswesentlich an, ihre Kinder im Verfahren zu vertreten. Sie sei geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten. Bei einem Gebäudeeinsturz im Jahr 2013 sei sie an der Schulter verletzt worden. Sie habe operiert werden müssen; sie könne seitdem ihre rechte Hand kaum bewegen und keine schweren Gegenstände tragen. In Österreich sei sie nicht in Behandlung. Sie Nahrungsergänzungsmittel gegen Blutarmut. Der Siebtbeschwerdeführerin sei bei der Geburt eine Ader im linken Schenkel gerissen; diesbezüglich sei noch einen Kontrolltermin am römisch 40 vereinbart. Sie benötige grundsätzlich aber keine Medikamente. Mit der Fünftbeschwerdeführerin seien sie wegen der Wachstumsverzögerung bei einem praktischen Arzt gewesen, dass sie zu einem Spezialisten überwiesen würde; einen Termin hätten sie noch nicht erhalten. Italien sei nicht das Zielland der Beschwerdeführer gewesen; sie hätten nach Österreich kommen wollen. In Italien habe man die Beschwerdeführer „nicht anständig“ behandelt. Man habe sie im Freien sitzen lassen. Es sei Sommer gewesen und man habe ihnen gesagt, sie hätten keine Zimmer für sie, sie müssten in einem Zelt schlafen. Im Zelt sei es aber sehr heiß gewesen, weshalb sie beschlossen hätten, im Freien zu schlafen. Man habe sie zudem „sehr laut angeschrien“ und den Erstbeschwerdeführer vor den Kindern geschlagen. Dies als er sich geweigert hätte, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei dann gegen seinen Willen dazu gezwungen worden. In Österreich würden zwei Geschwister ihres Mannes leben. Sie seien von den Genannte hier bereits dreimal besucht worden. Eine Abhängigkeit würde nicht bestehen, sie hätten Essen und Kleidung für die Kinder gebracht. Die Kinder würden in Österreich die Schule besuchen. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin hätten bereits eine enge Bindung zu den Sozialarbeitern in der Unterkunft. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu erlassen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, auf keinen Fall nach Italien zurückkehren zu wollen. Italien wäre nicht ihr Ziel gewesen; sie hätten dort „keine Chance“. Sie hätten dort niemanden, und es gäbe dort „viele Banden“. Sie wolle, dass ihre Kinder bei ihrem Onkel und ihrer Tante in Österreich leben. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren könnten. Im Zuge dieser Einvernahme vor dem Bundesamt legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass vor. Es wurde ein Kontrolltermin an der Kinderorthopädieambulanz für den XXXX vereinbart.Im Zuge dieser Einvernahme vor dem Bundesamt legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass vor. Es wurde ein Kontrolltermin an der Kinderorthopädieambulanz für den römisch 40 vereinbart. Mit Bescheiden vom 12.12.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 12.12.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellung zur Lage in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 01.07.2022, Version 4). Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 01.07.2022 Seit dem 11. März 2022 können Ukrainer vorübergehenden Schutz beantragen und erhalten umgehend Bestätigungen, welche die Steuernummer enthalten, den Zugang zum nationalen Gesundheitssystem ermöglichen und es erlauben zu arbeiten. Auf der Aufenthaltsgenehmigung steht der Vermerk "Prot. Temporanea Emerg. Ucraina", diese ist ein Jahr lang gültig.

Erlass des Premierministers vom

  1. März 2022 kann der vorübergehende Schutz Personen zuerkannt werden, die sich vor dem
  2. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und seit dem
  3. Februar aus der Ukraine geflohen sind und die: - Ukrainer sind; - Familienangehörige von Ukrainern sind - Flüchtlinge oder Staatenlose sind und eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine besitzen oder deren Familienangehörige sind; - Drittstaatsangehörige sind, die ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine hatten. (Quelle: AIDA 5.2022) Hinweis: Die vorliegende Länderinformation geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen dagegen ein. Solche Informationen werden, soweit vorhanden, in einem eigenen Kapitel (COVID-19-Pandemie) oder in den jeweiligen folgenden Kapiteln zur Verfügung gestellt; diese sind jedoch aufgrund der Möglichkeit sich diesbezüglich rasch verändernder Entwicklungen im Land nur als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022). Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022  IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022  IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  - 11/33 –BE-0311-150  UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 01.07.2022 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  4. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  5. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  6. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  7. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). 2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022). Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt: (AIDA 5.2022). Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der
  8. Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022  UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  9. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
  10. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).
  11. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
  12. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
  13. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  14. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  15. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  16. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  17. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 01.07.2022 Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  18. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  19. Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  20. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  21. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  22. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  23. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  24. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  25. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022).Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (

dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen

dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022). Erstaufnahme Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom

  1. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  2. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022). Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022). Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021). COVID-19-Quarantäneschiffe Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022). Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022). Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  3. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  4. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022  RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 UNHCR - United Nations High . Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der
  5. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020, stehen die Unterbringungen der
  6. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 5.2022, VB 3.3.2021). Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und

den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH 1. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und

den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH 1. 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Asylsuchende, die

Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019).

"Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom

  1. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  2. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019).

"Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom

  1. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  2. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022 CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022  IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022  IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail  RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022 VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Die Identität der Beschwerdeführer stehe mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Sie seien alle Staatsangehörige von Syrien. Der Erstbeschwerdeführer sei der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der fünf mj. Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer würden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und würde lediglich Nahrungsergänzungsmittel aufgrund von Blutarmut einnehmen. In der Heimat wäre sie nach einer Schulterverletzung operiert worden und könne die rechte Hand schlecht bewegen. Die mj Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich bisher nicht in Behandlung gewesen; es ergebe sich keine akute Behandlungsbedürftigkeit. Die Behörde können nicht erkenne, dass der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würde. Die Eltern hätten vorgebracht, der mj Siebtbeschwerdeführerin sei bei der Geburt eine Ader im Schenkel gerissen. Die Kindesmutter habe aber angegeben, dass die Genannte keine Medikamente benötigen würde. Aufgrund eines Schreibens der Leitung der Unterkunft stehe fest, dass die Siebtbeschwerdeführerin drei Tage nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die Behörde könne nicht erkennen, dass die Siebtbeschwerdeführerin an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide, ansonsten diese nicht bereits nach so kurzer Zeit aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre. Es könne nicht erkannt werden, dass der Gesundheitszustand der Genannten einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würde. Hinsichtlich der übrigen mj. Beschwerdeführer habe die Kindesmutter nicht vorgebracht, dass diese gesundheitlich beeinträchtigt wären. Nach ihrer Einreise über Italien hätten die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien am 22.08.2022 nach illegaler Einreise in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers würden in Österreich leben. Es bestehe jedoch keine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den hier aufhältigen Verwandten. Vor der Einreise habe der Erstbeschwerdeführer seine Geschwister 10 Jahre nicht gesehen. Die Beschwerdeführer hätten von den angeführten Verwandten Kleidung und Essen erhalten. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Seit der Einreise in Österreich habe es drei Besuche gegeben. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen würde sämtliche Beschwerdeführer gleichermaßen betreffen. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr nach Italien im Familienverband könne davon ausgegangen werden, dass keine das Kindeswohl beeinträchtigende Situation eintreten und eine Anpassung an das Leben in Italien ohne Probleme möglich sein werde. Die Sozialisation eines Kindes beginne in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Familie nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC bedeuten würde. Die Beschwerdeführer hätten in Italien noch keinen Asylantrag gestellt, weshalb deren Situation im Falle der Asylantragstellung eine gänzlich andere wäre als im Zuge ihres Voraufenthalts. In einem solchen Fall wäre Italien verpflichtet, die Beschwerdeführer unterzubringen und zu versorgen. Die Behörde könne nicht erkennen, dass die Familie in Italien nicht ausreichend versorgt werden würde. Im Diebstahl des Handys des Erstbeschwerdeführers in Italien könne keine drohende EMRK-widrige Behandlung erkannt werden; auch in Österreich könne man Opfer eines Diebstahls werden. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien sprechen würden. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. In Italien sei von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005 treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Identität der Beschwerdeführer stehe mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Sie seien alle Staatsangehörige von Syrien. Der Erstbeschwerdeführer sei der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der fünf mj. Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer würden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und würde lediglich Nahrungsergänzungsmittel aufgrund von Blutarmut einnehmen. In der Heimat wäre sie nach einer Schulterverletzung operiert worden und könne die rechte Hand schlecht bewegen. Die mj Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich bisher nicht in Behandlung gewesen; es ergebe sich keine akute Behandlungsbedürftigkeit. Die Behörde können nicht erkenne, dass der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würde. Die Eltern hätten vorgebracht, der mj Siebtbeschwerdeführerin sei bei der Geburt eine Ader im Schenkel gerissen. Die Kindesmutter habe aber angegeben, dass die Genannte keine Medikamente benötigen würde. Aufgrund eines Schreibens der Leitung der Unterkunft stehe fest, dass die Siebtbeschwerdeführerin drei Tage nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die Behörde könne nicht erkennen, dass die Siebtbeschwerdeführerin an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide, ansonsten diese nicht bereits nach so kurzer Zeit aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre. Es könne nicht erkannt werden, dass der Gesundheitszustand der Genannten einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würde. Hinsichtlich der übrigen mj. Beschwerdeführer habe die Kindesmutter nicht vorgebracht, dass diese gesundheitlich beeinträchtigt wären. Nach ihrer Einreise über Italien hätten die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien am 22.08.2022 nach illegaler Einreise in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers würden in Österreich leben. Es bestehe jedoch keine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den hier aufhältigen Verwandten. Vor der Einreise habe der Erstbeschwerdeführer seine Geschwister 10 Jahre nicht gesehen. Die Beschwerdeführer hätten von den angeführten Verwandten Kleidung und Essen erhalten. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Seit der Einreise in Österreich habe es drei Besuche gegeben. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen würde sämtliche Beschwerdeführer gleichermaßen betreffen. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr nach Italien im Familienverband könne davon ausgegangen werden, dass keine das Kindeswohl beeinträchtigende Situation eintreten und eine Anpassung an das Leben in Italien ohne Probleme möglich sein werde. Die Sozialisation eines Kindes beginne in etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Familie nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC bedeuten würde. Die Beschwerdeführer hätten in Italien noch keinen Asylantrag gestellt, weshalb deren Situation im Falle der Asylantragstellung eine gänzlich andere wäre als im Zuge ihres Voraufenthalts. In einem solchen Fall wäre Italien verpflichtet, die Beschwerdeführer unterzubringen und zu versorgen. Die Behörde könne nicht erkennen, dass die Familie in Italien nicht ausreichend versorgt werden würde. Im Diebstahl des Handys des Erstbeschwerdeführers in Italien könne keine drohende EMRK-widrige Behandlung erkannt werden; auch in Österreich könne man Opfer eines Diebstahls werden. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien sprechen würden. Substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. In Italien sei von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005 treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Am 21.12.2022 langten fristgerecht, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Die Beschwerdeführer seien in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden und in der Folge gemeinsam nach Österreich weitegereist. Die Familie bestehe aus den Eltern und fünf minderjährigen Kindern; das jüngste Kind sei in Österreich zur Welt gekommen. Hinsichtlich der Siebtbeschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass eine Begutachtung durch einen spezialisierten Kinderarzt erforderlich sei. Die Fünftbeschwerdeführerin leide unter einer Wachstumsstörung. Der Erstbeschwerdeführer würde täglich mit seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern telefonieren; es habe auch schon Besuche gegeben. Die angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer mit Kleidung und Essen unterstützen; eine finanzielle Unterstützung liege nicht vor. Es bestünde ein intensives Naheverhältnis und bestünden gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Genannten. Im Falle einer Überstellung nach Italien hätten die Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, sich Unterkunft oder Nahrung zu besorgen, weil sie in Italien nicht in das staatliche Versorgungs- und Unterbringungssystem eingegliedert werden würden. Die Beschwerdeführer würden ohne die Unterstützung der Familie in eine ausweglose Situation kommen. Die Geschwister könnten die Familie in Österreich finanziell und moralisch unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer sei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien „geschlagen und misshandelt“ worden. Ein Polizist habe ihn gestoßen, mit dem Schlagstock geschlagen und seinen Arm nach hinten gedrückt, um ihm die Fingerabdrücke abzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten eine Nacht kein Quartier gehabt und „draußen“ übernachten müssen. Dadurch seien die Genannten in ihren durch Art. 3 sowie Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt worden. Die Behörde habe sich nur mangelhaft mit der Situation in Italien auseinandergesetzt. Dublin-Rückkehrer würden, wenn überhaupt wie alle anderen Asylsuchenden in den notorisch überfüllten Lagern untergebracht werden, es gäbe keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Rückkehrer. Beim Zugang zum Asylverfahren gäbe es Probleme, weil Polizeidienststellen angeblich – und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigern würden. Ein tatsächlicher Zugang zur Unterbringung könne oft bis zu mehreren Monaten dauern, in der Zwischenzeit seien die Beschwerdeführer obdachlos und auf Notunterkünfte angewiesen. Sie würden in Italien über keine Angehörigen verfügen, die sie unterstützen könnten. Die Behörde hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für die Beschwerdeführer einholen müssen. Die Überstellung nach Italien ohne entsprechende Einzelfallzusicherung stelle eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Aufgrund der schlechten Versorgungssituation sowie durch die Trennung von ihren in Österreich lebenden Verwandten würden die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Italien in ihren durch Art. 2 und Art. 3 sowie Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Am 21.12.2022 langten fristgerecht, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Die Beschwerdeführer seien in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden und in der Folge gemeinsam nach Österreich weitegereist. Die Familie bestehe aus den Eltern und fünf minderjährigen Kindern; das jüngste Kind sei in Österreich zur Welt gekommen. Hinsichtlich der Siebtbeschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass eine Begutachtung durch einen spezialisierten Kinderarzt erforderlich sei. Die Fünftbeschwerdeführerin leide unter einer Wachstumsstörung. Der Erstbeschwerdeführer würde täglich mit seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern telefonieren; es habe auch schon Besuche gegeben. Die angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer mit Kleidung und Essen unterstützen; eine finanzielle Unterstützung liege nicht vor. Es bestünde ein intensives Naheverhältnis und bestünden gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Genannten. Im Falle einer Überstellung nach Italien hätten die Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, sich Unterkunft oder Nahrung zu besorgen, weil sie in Italien nicht in das staatliche Versorgungs- und Unterbringungssystem eingegliedert werden würden. Die Beschwerdeführer würden ohne die Unterstützung der Familie in eine ausweglose Situation kommen. Die Geschwister könnten die Familie in Österreich finanziell und moralisch unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer sei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien „geschlagen und misshandelt“ worden. Ein Polizist habe ihn gestoßen, mit dem Schlagstock geschlagen und seinen Arm nach hinten gedrückt, um ihm die Fingerabdrücke abzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten eine Nacht kein Quartier gehabt und „draußen“ übernachten müssen. Dadurch seien die Genannten in ihren durch Artikel 3, sowie Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt worden. Die Behörde habe sich nur mangelhaft mit der Situation in Italien auseinandergesetzt. Dublin-Rückkehrer würden, wenn überhaupt wie alle anderen Asylsuchenden in den notorisch überfüllten Lagern untergebracht werden, es gäbe keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Rückkehrer. Beim Zugang zum Asylverfahren gäbe es Probleme, weil Polizeidienststellen angeblich – und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigern würden. Ein tatsächlicher Zugang zur Unterbringung könne oft bis zu mehreren Monaten dauern, in der Zwischenzeit seien die Beschwerdeführer obdachlos und auf Notunterkünfte angewiesen. Sie würden in Italien über keine Angehörigen verfügen, die sie unterstützen könnten. Die Behörde hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für die Beschwerdeführer einholen müssen. Die Überstellung nach Italien ohne entsprechende Einzelfallzusicherung stelle eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar. Aufgrund der schlechten Versorgungssituation sowie durch die Trennung von ihren in Österreich lebenden Verwandten würden die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Italien in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, sowie Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2022 wurde den Beschwerden

§ 17BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2022 wurde den Beschwerden

Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Seit dem 29.12.2022 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht gemeldet und beziehen keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurden die italienischen Behörden von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des BVwG in Kenntnis gesetzt. Die Überstellungsfrist beginne nach der Sachentscheidung des Gerichts zu laufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute, die minderjährige (infolge: mj.) Drittbeschwerdeführerin, die mj. Viertbeschwerdeführerin, die mj. Fünftbeschwerdeführerin, die mj. Sechstbeschwerdeführerin und die mj. Siebtbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer, Angehörige der Volkgruppen der Araber und Staatsangehörige von Syrien, reisten von Libyen aus mit einem Boot illegal nach Italien. EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort am 22.08.2022 erkennungsdienstlich behandelt (IT2…..……). Am 12.09.2022 richtete das Bundesamt Aufnahmegesuche

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO an Italien. Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde der italienischen Behörde mitgeteilt, dass Italien, beginnend mit 13.11.2022,

Art. 13Abs. 1 i

Vm 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Verfahren der Beschwerdeführer zuständig ist. Am 12.09.2022 richtete das Bundesamt Aufnahmegesuche

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien.

Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde der italienischen Behörde mitgeteilt, dass Italien, beginnend mit 13.11.2022,

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO für die Verfahren der Beschwerdeführer zuständig ist. Mit Schreiben vom XXXX wurde den italienischen Behörden die Geburt der Siebtbeschwerdeführerin und Italiens Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO mitgeteilt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde den italienischen Behörden die Geburt der Siebtbeschwerdeführerin und Italiens Zuständigkeit nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO mitgeteilt. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Einreise das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Italiens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Die wesentlichen Informationen aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts (in Ergänzung zu den durch das Bundesamt im Bescheid herangezogenen Länderinformationen) seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Italien, Gesamtaktualisierung vom 27.07.2023, die der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vorliegen, lauten wie folgt: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 27.07.2023 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 27.07.2023 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023): Quelle: AIDA 5.2023 2022 sind in Italien 105.129 Migranten auf dem Seeweg (über 55 % Anstieg gegenüber dem Vorjahr) und ca. 13.000 über Slowenien nach Italien gekommen (AIDA 5.2023). 2023 sind bis Mitte Juli 78.182 Migranten auf dem Seeweg nach Italien gekommen, darunter 7.876 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren die Elfenbeinküste, Guinea und Ägypten (MdI 17.7.2023). Mehr als 4.500 Neuankömmlinge wurden 2023 bis Mai an der Grenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 5.7.2023) Im Jahr 2022 wurden in Italien 77.200 Asylanträge gestellt. 14,34 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 13,57 % auf subsidiären Schutz, 10.865 auf speziellen (humanitären) Schutz und 51,61 % wurden abgelehnt (AIDA 5.2023): Quelle: AIDA 5.2023 Von Jänner bis April 2023 wurden 39.645 Asylanträge gestellt. Von Jänner bis März wurden 14.396 Entscheidungen getroffen (bei 89.080 anhängigen Verfahren im April 2023), von denen 9 % auf internationalen Schutz lauteten, 11 % auf subsidiären Schutz, 22 % speziellen (humanitären) Schutz und 58 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 17.7.2023). Der humanitäre Schutz war unter Innenminister Salvini 2018 eingeschränkt und 2020 inhaltlich wieder hergestellt worden. Er wird heute als „spezieller Schutz“ an Personen vergeben, die faktisch nicht außer Landes gebracht werden können bzw. denen Refoulement droht. Die damit verbundene Aufenthaltsgenehmigung gilt für zwei Jahre (verlängerbar) (AIDA 5.2023). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 27.07.2023 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vgl. VQ 11.10.2022).Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vergleiche VQ 11.10.2022). Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom war 2022 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut, darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (AIDA 5.2023). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab: 1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2023). 2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen zwölf Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als zwölf Monate vergangen und das Verfahren wurde abgeschossen, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2023). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (AIDA 5.2023). 3. In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. 4. Hat ein Interview stattgefunden, und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2023). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 27.07.2023 In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige (UM), Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2023). Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen, und es ist in deren bestem Interesse zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist

Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt. Die vom Gesetz geforderten multidisziplinären Teams gibt es erst in 36 % der Gemeinden. 64 % der Gemeinden verwenden noch alte Vorgehensweisen, wo das Alter mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite angegeben wird; die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen; und bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2023). Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (Ende 2021 betrug ihre Zahl insgesamt 3.457). Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. Die Konzentration von Minderjährigen in einigen Regionen (z. B. Sizilien) hat konkrete Auswirkungen auf die Möglichkeit, genügend Vormunde zu finden (AIDA 5.2023). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Im Feber 2023 gab es 41 SAI-Projekte (SAI - Zweitaufnahmeeinrichtungen) mit 803 Plätzen in Italien, mit Spezialisierung auf die Betreuung von Migranten mit psychischen Problemen und Behinderungen. In neun Regionen des Landes gibt es keine entsprechenden Strukturen (AIDA 5.2023). Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und die Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z. B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2023). Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden. In dieser Hinsicht hat sich die nationale Praxis mit der Ankunft von Minderjährigen aus der Ukraine erheblich verändert. Während Ende 2021 nur 3 % der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einer Familie anvertraut wurden, waren es Ende 2022 bereits 23 %, von denen 92 % aus der Ukraine stammten. Unbegleitete Minderjährige sind laut Gesetz vorzugsweise in SAI-Strukturen unterzubringen, egal ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Auch wenn sie Asyl erhalten, dürfen sie für weitere sechs Monate oder gegebenenfalls auch länger dort verbleiben. Wenn eine entsprechende Verlängerung vorliegt, dürfen sie auch in den SAI bleiben, nachdem sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage.Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, ist für Minderjährige ab 14 Jahren die Unterbringung in CAS (Notunterkünften der Präfekturen) solange erlaubt wie nötig, um die Verlegung in geeignete Strukturen zu gewährleisten. 2022 wurden 28.237 UM in Italien erfasst (7.034 davon waren Ukrainer). 13.386 UM kamen über das Meer nach Italien. 1.661 UM stellten 2022 einen Asylantrag, von denen 67 % internationalen Schutz erhielten. 7.526 UM entzogen sich nach der Unterbringung dem Verfahren (meist tunesische, ägyptisch und afghanische UM). Von den 20.089 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2022 untergebracht waren, wurden 10.010 (49,8 %) in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) untergebracht. 3.994 (19,9 %) wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und 23 % (davon waren 92 % ukrainische Minderjährige) waren bei Pflegefamilien untergebracht. Im Feber 2023 gab es 6.299 Plätze für UM in 214 SAI-Zentren, bei gleichzeitig über 19.000 im Unterbringungssystem anwesenden UM (AIDA 5.2023; vgl. Gov 31.12.2022).Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden. In dieser Hinsicht hat sich die nationale Praxis mit der Ankunft von Minderjährigen aus der Ukraine erheblich verändert. Während Ende 2021 nur 3 % der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einer Familie anvertraut wurden, waren es Ende 2022 bereits 23 %, von denen 92 % aus der Ukraine stammten. Unbegleitete Minderjährige sind laut Gesetz vorzugsweise in SAI-Strukturen unterzubringen, egal ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Auch wenn sie Asyl erhalten, dürfen sie für weitere sechs Monate oder gegebenenfalls auch länger dort verbleiben. Wenn eine entsprechende Verlängerung vorliegt, dürfen sie auch in den SAI bleiben, nachdem sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage.Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, ist für Minderjährige ab 14 Jahren die Unterbringung in CAS (Notunterkünften der Präfekturen) solange erlaubt wie nötig, um die Verlegung in geeignete Strukturen zu gewährleisten. 2022 wurden 28.237 UM in Italien erfasst (7.034 davon waren Ukrainer). 13.386 UM kamen über das Meer nach Italien. 1.661 UM stellten 2022 einen Asylantrag, von denen 67 % internationalen Schutz erhielten. 7.526 UM entzogen sich nach der Unterbringung dem Verfahren (meist tunesische, ägyptisch und afghanische UM). Von den 20.089 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2022 untergebracht waren, wurden 10.010 (49,8 %) in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) untergebracht. 3.994 (19,9 %) wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und 23 % (davon waren 92 % ukrainische Minderjährige) waren bei Pflegefamilien untergebracht. Im Feber 2023 gab es 6.299 Plätze für UM in 214 SAI-Zentren, bei gleichzeitig über 19.000 im Unterbringungssystem anwesenden UM (AIDA 5.2023; vergleiche Gov 31.12.2022). In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2023). Non-Refoulement Letzte Änderung: 27.07.2023 Italien wird von Kritikern vorgeworfen, eine Schlüsselrolle bei indirektem Refoulement nach Libyen zu spielen, indem es die libyschen Behörden weiterhin ausrüstet und ausbildet (AIDA 5.2023). Besonders Gegenstand der Kritik ist dabei, dass aus Libyen immer wieder schwerwiegende Menschenrechtsverstöße seitens Behörden und Milizen berichtet werden. Im Laufe des Jahres 2022 sollen die libyschen Behörden mit logistischer und materieller Unterstützung Italiens mehr als 24.000 Menschen auf See abgefangen und nach Libyen zurückgebracht haben (AI 28.3.2023). Italien hat im Feber 2023 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf Seeund in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 20.3.2023). Ankömmlinge aus Staaten, die als sicher gelten (z. B. Tunesien) sollen bei Ankunft in Italien regelmäßig als Wirtschaftsmigranten eingestuft und vom Zugang zum Asylverfahren ausgeschlossen werden. Diese erhalten Rückführungsentscheidungen (AIDA 5.2023). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. In vielen Fällen ist es Migranten gelungen, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, und einen Asylantrag zu stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Im Dezember 2022 wurden informelle Rückschiebungen wiederaufgenommen, die jedoch keine Asylwerber betrafen. Auch nahm die slowenische Seite nicht alle Betroffenen zurück, sodass nur 23 von 190 Rückschiebungen erfolgreich gewesen sein sollen (AIDA 5.2023). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Italien verfügt über eine Liste sic

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.