RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW192 2155441-4 Spruch, W192 2155441-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Abs. 3 Z 5 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 2, Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in seiner Herkunftsregion die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Er sei von den Taliban und dem IS aus seiner Gegend verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Darum habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Taxi gehabt habe und es eines Tages zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Taliban gekommen sei. Er habe dann zwei verletzte Polizisten in ein Krankenhaus gebracht. Unterwegs hätten ihn Spione der Taliban gesehen und hätten den Taliban berichtet, dass er ein Spion der Polizei sei. Nach ca. fünf Tagen habe er einen Brief der Taliban erhalten. Darin sei gestanden, dass er mit der Polizei zusammenarbeite und er deren Spion sei. Es sei nötig ihn zu töten. 1.1.2 Mit Bescheid vom 11.04.2017, Zl. 1077644700-150842420, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG
- Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.2 Mit Bescheid vom 11.04.2017, Zl. 1077644700-150842420, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG
- Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.10.2018, Zl. 2155441-1/24E, eine dagegen gerichtete Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet ab, wobei es folgende Feststellungen traf: „Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in der Provinz Baghlan in der Stadt LL geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Eltern, sechs Brüder und eine Schwester. Seine Eltern und seine Schwester leben im Heimatort. Sein Bruder lebt und arbeitet in Mazar-e Sharif. Dieser besucht jedoch regelmäßig die Eltern des Beschwerdeführers in der Stadt LL. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner restlichen fünf Brüder kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus leben ein Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und ein Halbbruder seiner Mutter in der Provinz Takhar. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Mutter und seinem Bruder, der in Mazar-e Sharif lebt, regelmäßigen Kontakt. Seine Familie führt in Afghanistan ein durchschnittliches Leben. Sein Vater hat ein kleines Geschäft und verkauft Milchprodukte. Sein Vater war Mitglied der kommunistischen Khalq-Partei. Seine Familie hat keine finanziellen Probleme und sein Vater besitzt in der Provinz Takhar ein Haus und ein Grundstück im Ausmaß von einigen Jirib. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch. Er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht. Er hat die Schulausbildung erfolgreich abgeschlossen und kann Dari lesen und schreiben. Neben der Schule hat er als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie finanziell unterstützt werden. Er ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.11.2017 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Das Strafmaß wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 08.08.2018 auf vier Jahre herabgesetzt. Er ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.11.2017 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Das Strafmaß wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 08.08.2018 auf vier Jahre herabgesetzt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban oder eine andere regierungsfeindliche Gruppierung den Beschwerdeführer verfolgt und bedroht haben. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in der Heimatregion nicht bedroht. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund der ehemaligen Parteimitgliedschaft seines Vaters zur Khalq-Partei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Eine Rückkehr in seine Heimatregion, die Stadt LL in der Provinz Baghlan, ist nicht möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ausgehend von einer afghanischen Großstadt mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers sowohl in die Städte Mazar-e Sharif und Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz– zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind über den Flughafen direkt erreichbar.“ 1.2.1 Mittlerweile hatte das BFA mit Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 1077644700-150842420, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Behörde erließ darüber hinaus gemäß § 53 Abs.
Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) und sprach unter Spruchpunkt III. aus, dass der Genannte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2016 verloren habe. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. 1077644700-150842420, „betreffend Rückkehrentscheidung von Amts wegen aufgehoben“ (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. versagte das BFA gemäß § 55 Abs. 1a FPG die Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise.1.2.1 Mittlerweile hatte das BFA mit Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 1077644700-150842420, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Behörde erließ darüber hinaus gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach unter Spruchpunkt römisch drei. aus, dass der Genannte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2016 verloren habe. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wurde der Bescheid des BFA vom 11.04.2017, Zl. 1077644700-150842420, „betreffend Rückkehrentscheidung von Amts wegen aufgehoben“ (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. versagte das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG die Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde in vollem Umfang. 1.2.2 Mit rechtskräftigem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, W262 2155441-2/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtete – als unbegründet abgewiesen. Zum Entscheidungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in einer Justizanstalt.1.2.2 Mit rechtskräftigem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, W262 2155441-2/3E wurde die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtete – als unbegründet abgewiesen. Zum Entscheidungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in einer Justizanstalt. Mit weiterem rechtskräftigen Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2019, Zl. W262 2155441-2/9E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der verbliebenen Spruchpunkte Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.3.1 In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.08.2019 einen Folgeantrag, wobei er vorbrachte, dass mittlerweile sowohl seine Mutter als auch eine Schwester sowie ein Neffe bei einer Explosion in deren Haus ums Leben gekommen seien. Der mit Granaten durchgeführte Anschlag habe sich aufgrund der – schon im ersten Verfahren vorgebrachten – Verfolgung der Familie durch die Taliban ereignet. Um den Leichnam seiner Mutter noch einmal sehen zu können, hätte er seinen Bruder darum ersucht, diese noch nicht zu beerdigen. Gegenwärtig gerade in Strafhaft befindlich, habe der Beschwerdeführer einen Zahnkliniktermin dazu genutzt, einen Fluchtversuch zu unternehmen. Im Zuge der anschließenden Festnahme wären nicht nur er selbst, sondern auch einer der Sicherheitsbeamten verletzt worden. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Genannte nach wie vor seinen Tod durch die Taliban. 1.3.2 Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2019, Zl. 1077644700-190845517, wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ebenso gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) wie auch jener hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde gemäß § 57 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen verwehrt (Spruchpunkt III.), wie auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgelehnt (Spruchpunkt VI.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß §§ 53 Abs.
Abs. 3 Z 5 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.), sowie der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt IX.).1.3.2 Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2019, Zl. 1077644700-190845517, wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ebenso gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch jener hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 57, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen verwehrt (Spruchpunkt römisch drei.), wie auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgelehnt (Spruchpunkt römisch sechs.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.), gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch acht.), sowie der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen auf jenem aufbaue, welches bereits im Vorverfahren rechtskräftig als absolut unglaubwürdig eingestuft worden sei. Auch die nunmehr ins Treffen geführten Behauptungen, laut derer seine Mutter, Schwester sowie ein Neffe von den Taliban durch den Einsatz von Granaten ermordet worden seien, wären bereits allein für sich betrachtet auffallend emotionslos und in ihrer Gesamtheit absolut lebensfremd präsentiert worden, weshalb auch diesen Angaben keinerlei glaubwürdiges Substrat entnommen werden hätte können. In dieses Bild füge sich nahtlos auch der Umstand ein, demzufolge der Beschwerdeführer ursprünglich anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme als Motiv für seine Folgeantragstellung dezidiert eine entsprechende Empfehlung des psychologischen Dienstes angeführt habe. Des Weiteren würden sich sämtliche im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel mit jenen decken, die schon im Vorverfahren dargeboten worden wären. Auch das angebliche Motiv für den misslungenen Fluchtversuch, wonach der Genannte lediglich für ein paar Stunden hätte mit seinem Bruder kommunizieren und die Bilder der getöteten Angehörigen über eine Videoleitung sehen habe wollen, um anschließend freiwillig wieder in den Gewahrsam der Justizanstalt zurückzukehren, werde als reine Schutzbehauptung angesehen, zumal eine entsprechende Kontaktaufnahme auch im Rahmen des Strafvollzuges objektiv möglich gewesen wäre. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Folgeantrag keinerlei wie auch immer gearteten neu hinzugekommenen Bedrohungen seiner Person glaubhaft machen können. Eine plausible Schilderung einer potentiellen Rückkehrgefährdung, wie sie bereits im Vorverfahren abgehandelt worden sei, wäre nicht erfolgt, vielmehr könnte dem Gesamtvorbringen kein nachvollziehbarer Charakter unterstellt werden. Basierend auf den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten unabhängiger Quellen, welchen der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht entgegentreten sei, werde dessen individuelle Rückkehrsituation letztlich als zumutbar erachtet. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden als nicht gegeben gewertet; eine Rückkehrentscheidung sei demgegenüber nicht zuletzt angesichts der fehlenden familiären wie auch sonstigen sozialen Bezüge im Bundesgebiet, der relativ kurzen – teilweise illegalen – Aufenthaltsdauer in Österreich sowie mangelnder Erwerbstätigkeit, fehlender Integrationsbemühungen und strafrechtswidriger Verhaltensweisen nicht nur als zulässig sondern auch als verhältnismäßig zu werten. Das unbefristete Einreiseverbot wäre basierend auf der aus den vorliegenden Strafurteilen ableitbaren ausgeprägten Gewaltbereitschaft des Genannten einerseits sowie dessen negativen Zukunftsprognose andererseits objektiv angemessen und notwendig, um eine nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dauerhaft verhindern zu können. 1.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.02.2020, Zl. 2155441-3/16E, eine dagegen gerichtete Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet ab 2.1 Der Beschwerdeführer stellte aus der Strafhaft am 31.10.2023 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht erhalte. Er habe damals aus Angst vor Taliban seine Heimat verlassen. Seit zwei Jahren hätten die Taliban wieder die Macht übernommen und er fürchte, bei einer Rückkehr von Taliban getötet zu werden. Bei der am 22.11.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er absolviere eine freiwillige Antiaggressionstherapie. Der Beschwerdeführer wurde auf seine Straftaten angesprochen und tätigte darüber relativierende Aussagen. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat seinen Vater, sechs Brüder und eine Schwester. Er habe zuletzt vor zwei Wochen mit seinem Vater gesprochen. Die Brüder des Beschwerdeführers würden arbeiten und Geld verdienen, ein Bruder sei in Deutschland. Der Vater des Beschwerdeführers sei momentan in Baghlan in Afghanistan, manches Mal sei er auch in Pakistan und manchmal in der Türkei. Der Grund für den Folgeantrag des Beschwerdeführers sei, dass er Probleme mit Taliban habe. Diese hätten früher vielleicht 30 % der Macht beansprucht, jetzt würden sie alles kontrollieren. Er habe sich bei der vorigen Regierung vielleicht zu 50 % in Gefahr gesehen, jetzt sei sein Leben zu 100 % in Gefahr. Zu weiteren Ausführungen aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an: „Fertig. Das wars.“ Auf Nachfrage über die Art der Bedrohung seines Lebens gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban ein Problem mit ihm hätten und er den Grund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Er erwarte, von ihnen vor ein Gericht gestellt oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte zufolge einer mündlichen Übersetzung des Schriftstücks durch den Dolmetscher einen Antrag an den Distriktvorsteher vor, worin zunächst der Lebenslauf des Vaters des Beschwerdeführers dargestellt und ausgeführt wurde, dass dieser für die Volkspartei (Khalq) tätig gewesen sei. Es sei das Haus durch Regimegegner in Brand gesetzt worden und der Vater danach in die Stadt LL gezogen. Durch die Arbeit des Vaters würden alle Kinder diskriminiert und bedroht werden. Der namentlich bezeichnete Beschwerdeführer habe als Fahrer gearbeitet und sei zwischen Fronten der Lokalpolizei und der Taliban geraten. Diese Vorfälle würden von der Distriktsverwaltung bestätigt. Auf die Frage, weshalb der Vater des Beschwerdeführers dann derzeit in Baghlan leben könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass viele Weggefährten seines Vaters aus Afghanistan bereits geflüchtet seien. Dessen Lebens sei in Gefahr, er wolle aber nicht flüchten und meine, es sei eine Ehre für ihn, in seiner Heimat zu sterben. Auf Nachfrage nach Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Gefahr fühle und wisse, dass er mit Sicherheit in Afghanistan getötet werde. Zur Frage nach Wohnmöglichkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er wirtschaftlich gesehen im Herkunftsstaat keine Probleme habe. Die Familie habe dort ein Geschäft, ein Haus und auch Geld. Der Beschwerdeführer habe nicht deswegen Probleme, sondern könne wegen der Probleme mit Taliban nicht zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe aus seinen Fehlern gelernt und habe den Wunsch, nach seiner Entlassung von Null zu beginnen. Er wolle Arbeit finden und auch seinen Vater, der sich in der Türkei aufhalte, und andere Angehörige, die in Pakistan seien, besuchen. 2.2 Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß §§ 53 Abs.
Abs. 3 Z 5 FPG erlassen (Spruchpunkt VIII.), sowie der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt IX.).2.2 Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.), gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch acht.), sowie der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch neun.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan sozialisiert worden und nach den dortigen Traditionen aufgewachsen. Er habe Schulbildung, sei gesund und arbeitsfähig und habe Berufserfahrung als Taxilenker. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer habe familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort und könne auf die Unterstützung seiner Volksgruppe in Afghanistan zählen. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und werde im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Er werde keiner Bedrohung oder Verfolgung durch Taliban ausgesetzt sein. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in seiner Herkunftsregion Kabul bzw. Baghlan sei ausreichend sicher und es komme nur zu einer geringen Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle. Der Beschwerdeführer werde keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein und verfüge über eine hinreichende Existenzgrundlage sowie eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie. Der Unterhalt seiner Familie sei abgesichert. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis und es liege keine Integrationsverfestigung vor. Er spreche deutsch, aber es würden keine ausgeprägten sozialen Kontakte in Österreich vorliegen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er insgesamt viermal zu Haftstrafen verurteilt worden sei. Die Behörde führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Verfolgungsbehauptungen über eine Bedrohung durch Taliban aufrecht erhalten und deren Verstärkung wegen der Machtübernahme durch die Taliban im Herkunftsstaat angesprochen habe. Dies sei jedoch aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, da das Vorbringen bereits in den Vorverfahren mehrfach als nicht glaubhaft beurteilt worden sei und auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers problemlos in Afghanistan aufhältig sei und den Lebensunterhalt verdienen könne. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage eine ernsthafte Bedrohung durch Taliban nicht darlegen können. Die erneute Vorlage eines Schreibens der Distriktverwaltung der Herkunftsregion bilde kein Indiz einer aktuellen Bedrohung, da dieses bereits in den Vorverfahren berücksichtigt wurde und die angesprochenen Vorfälle auch keine Aktualität aufweisen. Aus den Länderinformationen sei auch keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der früheren kommunistischen Partei ersichtlich. Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde festgehalten, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass nach der Machtübernahme durch die Taliban ein deutlicher Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle und deren ziviler Opfer eingetreten sei. Aus der im Jänner 2023 veröffentlichten EUAA Country Guidance zu Afghanistan sei ersichtlich, dass derzeit in keiner Provinz Afghanistan ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt werde, dass die bloße Anwesenheit im Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15c Statusrichtlinie zu begründen.Zur allgemeinen Sicherheitslage wurde festgehalten, dass sich aus den Länderinformationen ergibt, dass nach der Machtübernahme durch die Taliban ein deutlicher Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle und deren ziviler Opfer eingetreten sei. Aus der im Jänner 2023 veröffentlichten EUAA Country Guidance zu Afghanistan sei ersichtlich, dass derzeit in keiner Provinz Afghanistan ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt werde, dass die bloße Anwesenheit im Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15 c, Statusrichtlinie zu begründen. Zur individuellen Versorgungslage wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als gesunder arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung mit einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben und familiären Anknüpfungspunkten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Der Kontakt zu seiner Kernfamilie sei aktuell gut und deren Unterhalt nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gesichert. Angesichts des Fehlens von familiären oder sonstigen intensiven Bindungen im Bundesgebiet würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen. Die mehrfachen schwerwiegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden die Erlassung des Einreiseverbotes notwendig machen. 2.3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertretung von 12.01.2024 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch Taliban zu befürchten habe, wegen der Tätigkeit seines Bruders für die deutschen Truppen und der Mitgliedschaft seines Vaters bei der kommunistischen Partei. Zusätzlich würde ihm als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal und der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten. Es wurde vorgebracht, dass die Behörde im Verfahren mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Zur behaupteten Bedrohung durch Taliban wurde auf das Länderinformationsblatt verwiesen, wonach Taliban soziale Medien und die Internettechnik nutzen, um Gegner ihres Regimes aufzuspüren sowie auf Länderberichte verwiesen, wonach ehemalige Angehörige der Regierung oder der Sicherheitskräfte Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien. Es wurden Berichte über Verfolgung von als verwestlicht oder als ungläubig angesehene Rückkehrer zitiert, wobei die Beschwerde es nicht aufzuzeigen unternommen hat, aufgrund welcher konkreten Tatsachen eine etwaige Verwestlichung oder Apostasie im Falle des Beschwerdeführers vorgeworfen werden sollte. Weiters wurden Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan auszugsweise zitiert und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dadurch in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde der Beurteilung, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch Angehörige der Taliban - wie bereits in den Vorverfahren festgestellt - ebenso nicht glaubhaft sei, wie eine etwaige Verfolgungsgefahr wegen der früheren Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur kommunistischen Khalq-Partei, nicht konkret entgegengetreten. Ohne fallspezifische Begründung und ohne nähere Bezeichnung wurde vorgebracht, dass sich aus einschlägigen Länderberichten ergebe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als verwestlicht angesehen werde, der Spionage verdächtigt und dem Vorwurf der Apostasie ausgesetzt sein werde. Der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren, und bestrebt sei, sich die deutsche Sprache anzueignen. Dieser stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, bereue seine Straftaten und wolle künftig ein straffreies Leben führen. Entsprechende Ausführungen richten sich auch gegen die Zulässigkeit des Einreiseverbotes. In der Beschwerde wurde dem Abspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers mit 30.12.2016 nicht entgegengetreten. Es wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 22.01.2024 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII stattgegeben und diesen behoben sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 22.01.2024 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben stattgegeben und diesen behoben sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch und er beherrscht auch Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan. Er reiste illegal nach Österreich, wo er am 12.07.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Er hat Berufserfahrung als Taxilenker im Herkunftsstaat. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers leben zumindest dessen Vater sowie vier Brüder, ein weiterer Bruder befindet sich nach seinen Angaben in Deutschland. Die Familie des Beschwerdeführers hat in seiner Herkunftsregion ein eigenes Haus sowie ein Geschäft und lebt unter wirtschaftlich abgesicherten Verhältnissen. Der Vater des Beschwerdeführers hält sich in der Herkunftsregion auf und tätigt mitunter Reisen nach Pakistan oder in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige intensiven sozialen Kontakte. Er hat keine Deutschkurse besucht und keine Sprachzertifikate erworben, verfügt jedoch über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er weist keine ausgeprägte Integration im Bundesgebiet auf. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30.12.2016 die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde vom zuständigen Landesgericht als Geschworenengericht mit Urteil vom 30.11.2017 wegen der Verbrechen der teilweise versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (nach Herabsetzung durch das Rechtsmittelgericht) verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern am 26.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter drei Opfern absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, teils zuzufügen versucht haben, indem sie jeweils mit Messern auf die Opfer einstachen, wobei der Beschwerdeführer einem Opfer jeweils derart wuchtige Stiche in den Bauchbereich versetzte, dass der Knorpel im Bereich des Rippenbogens brach und die Bauchhöhle eröffnet wurde. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung erschwerend die Tatbegehung in Gemeinschaft, die Verwendung eines Messers als Tatwaffe und die Verletzung von drei Personen, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis.Er wurde vom zuständigen Landesgericht als Geschworenengericht mit Urteil vom 30.11.2017 wegen der Verbrechen der teilweise versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (nach Herabsetzung durch das Rechtsmittelgericht) verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern am 26.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter drei Opfern absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, teils zuzufügen versucht haben, indem sie jeweils mit Messern auf die Opfer einstachen, wobei der Beschwerdeführer einem Opfer jeweils derart wuchtige Stiche in den Bauchbereich versetzte, dass der Knorpel im Bereich des Rippenbogens brach und die Bauchhöhle eröffnet wurde. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung erschwerend die Tatbegehung in Gemeinschaft, die Verwendung eines Messers als Tatwaffe und die Verletzung von drei Personen, als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 05.09.2019 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung und der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tat im Vollzug, der Widerstand gegen zwei Beamte und das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an 17.07.2019 zwei Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung wegen eines von ihm im Zuge einer Ausführung aus einer Justizanstalt unternommenen Fluchtversuches, zu hindern versuchte und diese während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat. Das Gericht hat unter einem eine mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 04.06.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, da angesichts der vorliegenden Erschwerungsgründe, insbesondere der Begehung der Tat im Vollzug und der sich aus der Vorstrafe und der jetzigen Tat ergebenden hohen Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzugs der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn oder andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 05.09.2019 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung und der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tat im Vollzug, der Widerstand gegen zwei Beamte und das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an 17.07.2019 zwei Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung wegen eines von ihm im Zuge einer Ausführung aus einer Justizanstalt unternommenen Fluchtversuches, zu hindern versuchte und diese während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat. Das Gericht hat unter einem eine mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 04.06.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, da angesichts der vorliegenden Erschwerungsgründe, insbesondere der Begehung der Tat im Vollzug und der sich aus der Vorstrafe und der jetzigen Tat ergebenden hohen Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzugs der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn oder andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.07.2020 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung nichts als mildernd, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während der Strafhaft sowie den raschen Rückfall. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich am 27.09.2019 während der Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt im Zuge des Ausrückens zum Aufenthalt im Freien eine Tätlichkeit mit einem Mitangeklagten eingelassen habe und diesen mit bedingtem Verletzung Vorsatz ins Gesicht schlug, sodass der Mitangeklagte an der Stirn verletzt wurde. Das zuständige Landesgericht als Rechtsmittelgericht hat mit Urteil vom 14.12.2020 einer Schuldberufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, demgegenüber der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zehn Monate angehoben. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs. 1 StGB gegeben waren.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.07.2020 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung nichts als mildernd, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während der Strafhaft sowie den raschen Rückfall. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich am 27.09.2019 während der Anhaltung in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt im Zuge des Ausrückens zum Aufenthalt im Freien eine Tätlichkeit mit einem Mitangeklagten eingelassen habe und diesen mit bedingtem Verletzung Vorsatz ins Gesicht schlug, sodass der Mitangeklagte an der Stirn verletzt wurde. Das zuständige Landesgericht als Rechtsmittelgericht hat mit Urteil vom 14.12.2020 einer Schuldberufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, demgegenüber der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zehn Monate angehoben. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StGB gegeben waren. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 27.01.2021 wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z2 StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB unter Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht wertete als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Straftat während Strafvollzugs sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit und als mildernd den untergeordneten Tatbeitrag. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mitangeklagten zu einem Zeitpunkt vor dem 20.05.2020 während der Anhaltung in einer Justizanstalt vereinbart hat, einen weiteren Insassen der Justizanstalt am Körper zu verletzen, um ihm einen „Denkzettel“ zu verpassen, weil dieser nach ihrer Ansicht eine Vereinbarung zur Übergabe eines Mobiltelefons gegen Bezahlung nicht erfüllt habe. Dazu betraten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Duschraum, in dem sich das Opfer befand und duschte. Der Beschwerdeführer leistete in Entsprechung des gemeinsamen Tatplans Aufpasserdienste und bekundete die Bereitschaft, jederzeit in den Ereignisablauf auf Seiten seiner Komplizen eingreifen zu können. Die beiden Mittäter versetzten dem Opfer nach einem kurzen Wortwechsel Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper, wodurch dieses am Körper verletzt wurde. Das zuständige Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht gab in seinem Urteil vom 27.05.2021 einer Schuldberufung des Beschwerdeführers nicht Folge, setzte jedoch die Freiheitsstrafe mit der Maßgabe, dass diese unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 29.07.2020 als Zusatzstrafe zu gelten hat, auf ein Jahr und sechs Monate herab.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 27.01.2021 wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4 und Absatz 5, Z2 StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht wertete als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Straftat während Strafvollzugs sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit und als mildernd den untergeordneten Tatbeitrag. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mitangeklagten zu einem Zeitpunkt vor dem 20.05.2020 während der Anhaltung in einer Justizanstalt vereinbart hat, einen weiteren Insassen der Justizanstalt am Körper zu verletzen, um ihm einen „Denkzettel“ zu verpassen, weil dieser nach ihrer Ansicht eine Vereinbarung zur Übergabe eines Mobiltelefons gegen Bezahlung nicht erfüllt habe. Dazu betraten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Duschraum, in dem sich das Opfer befand und duschte. Der Beschwerdeführer leistete in Entsprechung des gemeinsamen Tatplans Aufpasserdienste und bekundete die Bereitschaft, jederzeit in den Ereignisablauf auf Seiten seiner Komplizen eingreifen zu können. Die beiden Mittäter versetzten dem Opfer nach einem kurzen Wortwechsel Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper, wodurch dieses am Körper verletzt wurde. Das zuständige Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht gab in seinem Urteil vom 27.05.2021 einer Schuldberufung des Beschwerdeführers nicht Folge, setzte jedoch die Freiheitsstrafe mit der Maßgabe, dass diese unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 29.07.2020 als Zusatzstrafe zu gelten hat, auf ein Jahr und sechs Monate herab. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2023 aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer übt seit 19.02.2024 aufgrund einer für ihn erteilten Beschäftigungsbewilligung eine erlaubte Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe aus. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbilds als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, wobei ein Wegfall der Gefährdung nicht zu prognostizieren ist. 1.1.
- Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Behauptungen, er habe Verfolgung durch Taliban, sei es wegen des im Vorverfahren behaupteten Transports von verletzten Polizeiangehörigen in ein Krankenhaus, wegen einer Tätigkeit seines Bruders oder wegen einer früheren Mitgliedschaft seines Vaters bei der kommunistischen Khalq-Partei zu befürchten, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Usbeke), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2015 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.1.
- Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung und Berufserfahrung im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-09-15 15:51 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.8.2023). Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln "Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen" angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen ... usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. Kabul-Stadt Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal
- Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal
- Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vergleiche HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022). Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022). Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 3.4.2022). Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vergleiche RFE/RL 29.4.2022). Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022). Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vergleiche WZ 2.8.2022). Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022). Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vergleiche ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vergleiche VOA 23.9.2022). Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vergleiche Afintl 3.10.2022). Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vergleiche AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vergleiche Anews 8.10.2022). Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022). Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022). Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vergleiche AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vergleiche VOA 2.12.2022). Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022). 2023 Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023). Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vergleiche KaN 27.2.2023). Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 22.3.2023). Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023). Nordafghanistan – Baghlan In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 5.6.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023). Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vgl. 8am 7.5.2023).Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vergleiche 8am 7.5.2023). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 21.8.2023 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 21.8.2023a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 21.8.2023 die Türkei und Pakistan anfliegt (Flightradar 24 21.8.2023b). Weitere Flughäfen in Afghanistan befinden sich unter anderem in Herat, Kandahar, Jalalabad und Farah, wobei nicht alle Flughäfen in Afghanistan regelmäßig angeflogen werden (Flightradar 24 21.8.2023c). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D