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{'item': 'W208 2277561-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW208 2277561-1 Spruch, W208 2277561-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Zuweisungsbescheid wurde am 10.07.2023 genehmigt und ist der bP zugegangen. Sie hat den Zivildienst am 01.10.2023 bei der XXXX GmbH in GRAZ angetreten. Die Zivildienststelle hat sich die bP selbst unmittelbar nach der Stellung im Mai 2023 gesucht, um möglichst wenig Zeit, zwischen Abschluss ihrer Matura an einem Gymnasium in GRAZ und dem geplanten Studienbeginn im September 2024 zu verlieren. Der Zuweisungsbescheid wurde am 10.07.2023 genehmigt und ist der bP zugegangen. Sie hat den Zivildienst am 01.10.2023 bei der römisch 40 GmbH in GRAZ angetreten. Die Zivildienststelle hat sich die bP selbst unmittelbar nach der Stellung im Mai 2023 gesucht, um möglichst wenig Zeit, zwischen Abschluss ihrer Matura an einem Gymnasium in GRAZ und dem geplanten Studienbeginn im September 2024 zu verlieren. Am 18.07.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gestellt und in der Folge mit dem ausgefüllten Fragebogen vom 30.07.2023 der Ersatz der Mietkosten für die Wohnung XXXX GRAZ, XXXX , iHv 726,01 Euro (500,- Mietzins und 226,01 für Betriebskosten/Heizkosten/Parkplatz) begehrt. Im Fragebogen ist der 01.07.2023 als Mietbeginn angeführt.Am 18.07.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gestellt und in der Folge mit dem ausgefüllten Fragebogen vom 30.07.2023 der Ersatz der Mietkosten für die Wohnung römisch 40 GRAZ, römisch 40 , iHv 726,01 Euro (500,- Mietzins und 226,01 für Betriebskosten/Heizkosten/Parkplatz) begehrt. Im Fragebogen ist der 01.07.2023 als Mietbeginn angeführt. Die 50 m² große Wohnung gehört den Eltern der bP, die diese schon vor Jahren als Zweitwohnsitz gekauft haben, um in GRAZ über eine Übernachtungsmöglichkeit bei Konzertbesuchen, nach dem Treffen von Freunden oder auch nach längeren Arbeitstagen (die Mutter arbeitet in GRAZ) zu verfügen. Auch die bP nutzte die Wohnung während ihrer achtjährigen Schulzeit in GRAZ fallweise für Übernachtungen. Während des Zivildienstes nutzte bzw nutzt sie die Wohnung intensiv und wird dies noch bis zu ihrem Studienbeginn an der ETH ZÜRICH am 14.09.2024 tun. Als Beweismittel wurde ein unterschriebener aber undatierter Mietvertrag zwischen den Eltern der bP, XXXX (als Eigentümer der Wohnung) und der bP vorgelegt, in dem ua als Mietbeginn „
  2. Juni“ angeführt ist, sowie der oa monatliche Mietzins und eine Kaution von 2.000,- Euro, die in bar bei Mietbeginn zu hinterlegen ist. Weiters wird festgelegt, dass die Miete längstens bis zum
  3. jedes Monats auf das Konto der Mutter der bP zu überweisen ist. Als Beweismittel wurde ein unterschriebener aber undatierter Mietvertrag zwischen den Eltern der bP, römisch 40 (als Eigentümer der Wohnung) und der bP vorgelegt, in dem ua als Mietbeginn „
  4. Juni“ angeführt ist, sowie der oa monatliche Mietzins und eine Kaution von 2.000,- Euro, die in bar bei Mietbeginn zu hinterlegen ist. Weiters wird festgelegt, dass die Miete längstens bis zum
  5. jedes Monats auf das Konto der Mutter der bP zu überweisen ist. Der Mietvertrag wurde vom Vater der bP (einem Geschäftsführer) nach der Vorlage einer bekannten der Familie ausgearbeitet und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2023 von der Mutter, dem Vater und der bP unterschrieben, um diesen für die Beantragung der Wohnkostenbeihilfe vorlegen zu können. Die im Vertrag vereinbarte Kaution musste die bP nicht in bar übergeben, wie im Vertrag vereinbart, sondern schenkten ihr diese die Eltern für die ausgezeichnete Matura. Dass die bP, die anlässlich ihres Geburtstages am 13.
  6. und der erfolgreichen Matura diverse Geldgeschenke von ihren Verwandten erhielt (insbesondere von der Großmutter iHv 2.700,- Euro), tatsächlich am 05.07.2023 (und auch im August und September) die vereinbarte Miete in bar an ihre Mutter übergeben hat (obwohl im Vertrag eine Überweisung vereinbart war), konnte nicht festgestellt werden. Erst am 02.10.2022 erfolgte erstmals eine Überweisung vom Konto der bP an das seiner Mutter, wie im Vertrag vereinbart. Am 10.07.2023 erfolgte die Abmeldung von der bisherigen Adresse der bP im Elternhaus XXXX und die Anmeldung an der neuen Adresse XXXX GRAZ, XXXX . An diesem Tag erfolgte die Schlüsselübergabe für eine größere Wohnung in GRAZ (rund 80 m²), die die Eltern für sich gekauft hatten. Eine Schlüsselübergabe für die verfahrensgegenständliche Wohnung gab es nicht, da sämtliche Familienmitglieder (darunter auch die bP) ohnehin ein Schlüssel hatten, um im Bedarfsfall in der Wohnung übernachten zu können. Am 10.07.2023 erfolgte die Abmeldung von der bisherigen Adresse der bP im Elternhaus römisch 40 und die Anmeldung an der neuen Adresse römisch 40 GRAZ, römisch 40 . An diesem Tag erfolgte die Schlüsselübergabe für eine größere Wohnung in GRAZ (rund 80 m²), die die Eltern für sich gekauft hatten. Eine Schlüsselübergabe für die verfahrensgegenständliche Wohnung gab es nicht, da sämtliche Familienmitglieder (darunter auch die bP) ohnehin ein Schlüssel hatten, um im Bedarfsfall in der Wohnung übernachten zu können. Die bP hat erst ab Ende September 2023 tatsächlich regelmäßig in der Wohnung gelebt, weil sie am 25.09.2023 eine geringfügige Beschäftigung bei einem Grazer Bäckereibetrieb (bei dem die Mutter in der Buchhaltung beschäftigt ist) begann. Sie arbeitete dort ausschließlich an Sonntagen. Dabei erzielt sie ein Einkommen von rund 450,- Euro im Monat. Dieser Tätigkeit geht sie auch während des Zivildienstes weiter nach, den sie am 01.10.2023 begann. Davor war sie auf diversen Urlauben, teilweise im Ausland, und schlief auch noch im Elternhaus. Zusammengefasst steht fest, dass die bP durch den oa Mietvertrag nicht nachweisen konnte, dass sie am 10.07.2023 tatsächlich gegen Entgelt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt hat bzw bereits davor den oa Mietvertrag rechtlich verbindlich abgeschlossen hat. Weiters steht fest, dass die Vermögensverhältnisse der Eltern (die Vermieter) gut sind und auch deren Verhältnis zur bP, sodass nicht zu befürchten ist, dass diese die Wohnung verlieren würde, sollte sie die Wohnkostenbeihilfe nicht bekommen. Der Mietvertrag wurde nur abgeschlossen, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe zu erfüllen. Auch die Anmeldung im ZMR bereits am 10.07.2023 erfolgte ausschließlich zu diesem Zweck.
  7. Beweiswürdigung Die bP konnte (auch mit den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen) nicht nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 10.07.2023 bereits gegen Entgelt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gelebt und diese verloren hätte bzw verlieren würde, wenn sie die mit ihren Eltern vereinbarten Mietzahlungen nicht leistet. Der Mietvertrag trägt kein Datum und ist eine nachweisliche Überweisung erst mit 02.10.2023 an die im Mietvertrag genannte Kontonummer der Mutter erfolgt, dass ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Vertrages und dem Überweisungsbeleg. Die Aussagen der bP und der Zeugen hinsichtlich einer Barübergabe der Miete für Juli 2023 (sowie für August und September 2023) waren vage und detailarm. So gab die bP an, die Übergabe müsse nach Rückkehr von ihrer Maturareise, am 05.07.2023 im Haus der Eltern im Esszimmer vor dem Essen gewesen sein (VHS 6). Die Mutter (M) gab das Folgende an (VHS 11): „Erzählen Sie mir wie die Barzahlung der Miete im Juli erfolgt ist? M: Er hat uns die Miete in der Küche bzw. Esszimmer übergeben. Wir haben gesagt, die Miete ist fällig, er ist gekommen und hat uns die Miete gegeben. Es war immer Anfang des Monats. Gibt es noch Details zu der Übergabe im Juli? M: Er war auf Maturareise, das müsste so um den
  8. Juli gewesen sein, als er von der Maturareise zurückgekommen ist.“ Der Vater (V) konnte sich trotz der oben angeführten Formulierungen und dass die Geldübergabe vor dem Essen gewesen sein soll, nicht erinnern (VHS 15): Der Vater (römisch fünf) konnte sich trotz der oben angeführten Formulierungen und dass die Geldübergabe vor dem Essen gewesen sein soll, nicht erinnern (VHS 15): „V: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich persönlich dabei war. Wir haben gesagt, dass die Miete an uns persönlich übergeben werden muss. Das Geld war ohnehin bei uns im Haus.“ Nicht nur, dass die obigen Ausführungen den Vereinbarungen im Mietvertrag widersprechen, gibt es auch keine Quittungen über diese Übergaben und hat der V auch eingeräumt, dass diese nicht für notwendig erachtet wurden, weil man sich vertraute. Nicht nur, dass die obigen Ausführungen den Vereinbarungen im Mietvertrag widersprechen, gibt es auch keine Quittungen über diese Übergaben und hat der römisch fünf auch eingeräumt, dass diese nicht für notwendig erachtet wurden, weil man sich vertraute. Der V hat später in der Verhandlung auch freimütig ausgesagt, dass der Mietvertrag nur geschlossen worden ist, weil die Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe gelesen wurden und sie die Voraussetzungen schaffen wollten (VHS 15). Der römisch fünf hat später in der Verhandlung auch freimütig ausgesagt, dass der Mietvertrag nur geschlossen worden ist, weil die Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe gelesen wurden und sie die Voraussetzungen schaffen wollten (VHS 15). „V: Ich hatte zu dieser Zeit keine andere Wahl, als wir das gemacht haben. Ein Schüler hat kein Einkommen und die Stellung war Ende Mai und wir wussten, dass er im Herbst heuer zu studieren beginnen soll. Dann haben wir das Schreiben über die Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe gelesen und haben versucht, diese Voraussetzungen zu schaffen.“ Diese Aussagen zu den Barübergaben - entgegen der klaren Vereinbarung im Mietvertrag, dass zu überweisen ist (§ 3, Seite 1) - und der ebenfalls von allen Zeugen und der bP angeführte Umstand, dass die Kaution ebenfalls nicht wie im Vertrag vereinbart (§ 7, Seite 3) in bar hinterlegt, sondern geschenkt worden ist (VHS 6, 10), zeigen, dass die Vereinbarungen im Mietvertrag nicht rechtlich verbindlich waren bzw nicht ernst genommen wurden. Erst nach Zustellung des abweisenden Bescheides des HPA (22.08.2022) erfolgten tatsächlich nachvollziehbare Überweisungen und hat die bP auch angeführt, eigentlich erst ab Ende September regelmäßig in der Wohnung gelebt zu haben (VHS 7). Das wurde auch durch die Zeugenaussage der Mutter, dass es ein schleichender Prozess gewesen und er viel unterwegs gewesen und „richtig“ erst mit Beginn seiner Arbeit eingezogen sei (VHS 11), bestätigt.Diese Aussagen zu den Barübergaben - entgegen der klaren Vereinbarung im Mietvertrag, dass zu überweisen ist (Paragraph 3,, Seite 1) - und der ebenfalls von allen Zeugen und der bP angeführte Umstand, dass die Kaution ebenfalls nicht wie im Vertrag vereinbart (Paragraph 7,, Seite 3) in bar hinterlegt, sondern geschenkt worden ist (VHS 6, 10), zeigen, dass die Vereinbarungen im Mietvertrag nicht rechtlich verbindlich waren bzw nicht ernst genommen wurden. Erst nach Zustellung des abweisenden Bescheides des HPA (22.08.2022) erfolgten tatsächlich nachvollziehbare Überweisungen und hat die bP auch angeführt, eigentlich erst ab Ende September regelmäßig in der Wohnung gelebt zu haben (VHS 7). Das wurde auch durch die Zeugenaussage der Mutter, dass es ein schleichender Prozess gewesen und er viel unterwegs gewesen und „richtig“ erst mit Beginn seiner Arbeit eingezogen sei (VHS 11), bestätigt. Die bP würde auch bei Nichtzahlung der Miete die Wohnmöglichkeit nicht verlieren. Erstens gibt sie an mit der Zivildienstentschädigung und ihrem Nebenverdienst genug zu verdienen (VHS 6). Zweitens hat sie auch bereits davor immer wieder entgeltlos in der Wohnung gelebt, als sie 8 Jahre in GRAZ in die Schule gegangen ist und hat auch schon vor dem Abschluss des Mietvertrages einen Schlüssel gehabt, sodass nicht erkennbar ist, warum das nicht auch während ihres Zivildienstes möglich sein sollte (vgl VHS 17 sowie die Aussage der M, VHS 9). Die Eltern verfügen seit Juli 2023 sogar über eine weitere größere Wohnung in GRAZ (VHS 9). Drittens hat sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern und verdienen diese gut (VHS 9, 13). Die bP würde auch bei Nichtzahlung der Miete die Wohnmöglichkeit nicht verlieren. Erstens gibt sie an mit der Zivildienstentschädigung und ihrem Nebenverdienst genug zu verdienen (VHS 6). Zweitens hat sie auch bereits davor immer wieder entgeltlos in der Wohnung gelebt, als sie 8 Jahre in GRAZ in die Schule gegangen ist und hat auch schon vor dem Abschluss des Mietvertrages einen Schlüssel gehabt, sodass nicht erkennbar ist, warum das nicht auch während ihres Zivildienstes möglich sein sollte vergleiche VHS 17 sowie die Aussage der M, VHS 9). Die Eltern verfügen seit Juli 2023 sogar über eine weitere größere Wohnung in GRAZ (VHS 9). Drittens hat sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern und verdienen diese gut (VHS 9, 13).
  9. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl I Nr 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
  3. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
  4. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
  4. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
  5. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ Die Erläuterungen dazu lauten (1772 BlgNR XXVII GP RV): Die Erläuterungen dazu lauten (1772 BlgNR römisch 27 Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage, „ § 31 Abs. 1 soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Abs. 1 Z 1 soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen. Damit erscheint die bisherige Formulierung „oder sonstige Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“ als überflüssig und soll ersatzlos entfallen. Der geplante Abs. 1 Z 2 entspricht der bisherigen Regelung über Heimplätze. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des bisherigen Abs. 1, jedoch soll Abs. 2 Z 2 neu hinzukommen. Mit dieser Regelung sollen eben jene Fälle von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen werden, in welchen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern im Kinderzimmer wohnen und dort von Kind an gemeldet waren. Als Altersgrenze für die bestehende Meldung nach dem Meldegesetz 1991 wurde die Vollendung des
  6. Lebensjahres gewählt, da mündige Minderjährige im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ab der Vollendung des
  7. Lebensjahres auch Mietverträge abschließen können, wenn entweder die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder das regelmäßige Einkommen des Jugendlichen (zB Lehrlingsentschädigung) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete „gut leisten“ kann [siehe die §§ 21, 170 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Diese Regelung soll der Vermeidung von offenkundigem Missbrauch durch Scheinmieten dienen. Die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe soll jedoch möglich sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ganze Wohnung, in der er seit Kindheit an lebt, von seinen Eltern mietet und dort einen selbstständigen Haushalt führt (weil zB die Eltern in eine andere Wohnung oder ein Haus umgezogen sind und die bisherige Wohnung dem Kind überlassen haben). In § 31 Abs. 3 sollen die bisherigen Regelungen unverändert bestehen bleiben. Lediglich im Schlusssatz sollen sich aufgrund der Umstellungen in den Abs. 1 und 2 die Absatz- und Zifferbezeichnungen ändern. Ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Abs. 3 Z 1 „alle Arten von Entgelt“ – insbesondere auch Kosten, welche Eigentümern einer Wohnung entstehen (wie zB Betriebskosten, Grundsteuer, Müllgebühren etc.) - zu verstehen sind.„ Paragraph 31, Absatz eins, soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Absatz eins, Ziffer eins, soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen. Damit erscheint die bisherige Formulierung „oder sonstige Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“ als überflüssig und soll ersatzlos entfallen. Der geplante Absatz eins, Ziffer 2, entspricht der bisherigen Regelung über Heimplätze. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des bisherigen Absatz eins,, jedoch soll Absatz 2, Ziffer 2, neu hinzukommen. Mit dieser Regelung sollen eben jene Fälle von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen werden, in welchen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern im Kinderzimmer wohnen und dort von Kind an gemeldet waren. Als Altersgrenze für die bestehende Meldung nach dem Meldegesetz 1991 wurde die Vollendung des
  8. Lebensjahres gewählt, da mündige Minderjährige im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ab der Vollendung des
  9. Lebensjahres auch Mietverträge abschließen können, wenn entweder die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder das regelmäßige Einkommen des Jugendlichen (zB Lehrlingsentschädigung) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete „gut leisten“ kann [siehe die Paragraphen 21, 170 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Diese Regelung soll der Vermeidung von offenkundigem Missbrauch durch Scheinmieten dienen. Die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe soll jedoch möglich sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ganze Wohnung, in der er seit Kindheit an lebt, von seinen Eltern mietet und dort einen selbstständigen Haushalt führt (weil zB die Eltern in eine andere Wohnung oder ein Haus umgezogen sind und die bisherige Wohnung dem Kind überlassen haben). In Paragraph 31, Absatz 3, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bestehen bleiben. Lediglich im Schlusssatz sollen sich aufgrund der Umstellungen in den Absatz eins und 2 die Absatz- und Zifferbezeichnungen ändern. Ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Absatz 3, Ziffer eins, „alle Arten von Entgelt“ – insbesondere auch Kosten, welche Eigentümern einer Wohnung entstehen (wie zB Betriebskosten, Grundsteuer, Müllgebühren etc.) - zu verstehen sind. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Unstrittig ist, dass sich die bP in der verfahrensgegenständlichen Wohnung am Tag der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (= Wirksamkeit der Einberufung iSd § 34 Abs 2 Z 2 ZDG) gemeldet hat, den 10.07.
  10. Unstrittig ist, dass sich die bP in der verfahrensgegenständlichen Wohnung am Tag der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (= Wirksamkeit der Einberufung iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG) gemeldet hat, den 10.07.
  11. Im vorliegenden Fall ist aber strittig, ob die bP tatsächlich gegen Entgelt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das – trotz des vorgelegten Mietvertrages, der einen Mietbeginn mit „
  12. Juni“ und eine Miete von insgesamt 726,01 Euro vorsieht – NICHT der Fall war. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seiner Rechtsprechung das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG): Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs 2 Z 2 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des [Zivil]dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des [Zivil]dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen (VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies: Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe scheitert im vorliegenden Verfahren aus dem Grund, dass die bP zum relevanten Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, trotz der behördlichen Anmeldung noch nicht gegen Entgelt in der Wohnung Ihrer Eltern gewohnt hat. Zwar wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, die bP hat aber erst seit Oktober 2023 tatsächlich die Mietkosten überwiesen. Dass davor Barzahlungen der Miete erfolgt seien, konnte nicht nachgewiesen werden. Es kann aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung (Eltern wohlhabend, gutes Verhältnis zum Sohn) auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten ist, wenn die bP ihre Miete nicht zahlen könnte (was aber ohnehin nicht zu erwarten ist, weil sie neben dem Zivildienst arbeitet). Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2277561.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.