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{'item': 'W228 2246332-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 728§ 41§ 42§ 34§ 52§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW228 2246332-1 Spruch, W228 2246332-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 19.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) die Neubemessung seines Ruhebezuges ab Jänner

  1. Im weiteren Schreiben vom 19.02.2021 brachte er dazu ergänzend vor, dass er mit 01.09.2018 in den Ruhestand versetzt und sein Ruhebezug mit monatlich € 4.182,55 festgesetzt worden sei. Im Jahr 2019 habe keine Valorisierung seines Ruhebezugs stattgefunden, was damit begründet worden sei, dass § 41 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) im ersten Jahr nach Übertritt in den Ruhestand eine Valorisierung ausschließt. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Ruhebezug im Jahr 2020 im Vergleich zu niedrigeren Pensionsbezügen in einem deutlich geringeren Ausmaß erhöht worden sei. Er vertrete die Meinung, dass durch die gesetzlichen Regelungen bei der jährlichen Anpassung der Ruhebezüge die Bezieher höherer Ruhebezüge durch ihre kumulativen, die Kaufkraft einschränkenden Wirkungen gegenüber einer vorteilhaften Anpassung im Bereich der geringeren Pensionen unsachlich benachteiligt würden.Mit Schreiben vom 19.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB, belangte Behörde) die Neubemessung seines Ruhebezuges ab Jänner
  2. Im weiteren Schreiben vom 19.02.2021 brachte er dazu ergänzend vor, dass er mit 01.09.2018 in den Ruhestand versetzt und sein Ruhebezug mit monatlich € 4.182,55 festgesetzt worden sei. Im Jahr 2019 habe keine Valorisierung seines Ruhebezugs stattgefunden, was damit begründet worden sei, dass Paragraph 41, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) im ersten Jahr nach Übertritt in den Ruhestand eine Valorisierung ausschließt. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Ruhebezug im Jahr 2020 im Vergleich zu niedrigeren Pensionsbezügen in einem deutlich geringeren Ausmaß erhöht worden sei. Er vertrete die Meinung, dass durch die gesetzlichen Regelungen bei der jährlichen Anpassung der Ruhebezüge die Bezieher höherer Ruhebezüge durch ihre kumulativen, die Kaufkraft einschränkenden Wirkungen gegenüber einer vorteilhaften Anpassung im Bereich der geringeren Pensionen unsachlich benachteiligt würden. Mit Bescheid vom 22.06.2021, GZ: XXXX , wurde auf Antrag vom 19.02.2021 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 4.188,66 und vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 4.264,06 gebühre. Unter Hinweis auf § 41 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 PG 1965 sei die Erhöhung seines Ruhebezuges ab 01.01.2020

§ 728Abs.

1 Z 3 ASVG um 1,8 % zu erhöhen. Dies führe zu einer Erhöhung um € 75,40, sodass ihm ab 01.01.2020 ein Ruhebezug von brutto € 4.264,06 gebühre.Mit Bescheid vom 22.06.2021, GZ: römisch 40 , wurde auf Antrag vom 19.02.2021 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 4.188,66 und vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 4.264,06 gebühre. Unter Hinweis auf Paragraph 41, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, PG 1965 sei die Erhöhung seines Ruhebezuges ab 01.01.2020

Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG um 1,8 % zu erhöhen. Dies führe zu einer Erhöhung um € 75,40, sodass ihm ab 01.01.2020 ein Ruhebezug von brutto € 4.264,06 gebühre. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.07.2021, eingelangt bei der BVAEB am 26.07.2021, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei inakzeptabel, dass die erste Pensionserhöhung nicht mit

  1. Jänner 2019, sondern erst mit
  2. Jänner 2020 erfolgt sei. Weiters sei die prozentuelle Erhöhung seines Ruhebezuges mit 1,8 % deutlich niedriger ausgefallen als nach der allgemeinen Pensionsanpassung nach dem PG 1965 und dem ASVG (insbesondere § 108h ASVG) sowie im Vergleich zum Monatsbezug von Beamten im Aktivstand. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Regelung sei als verfassungswidrig und unionsrechtswidrig anzusehen, weil der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene § 728 ASVG zu einer unsachlichen Benachteiligung höherer gegenüber geringerer Pensionen führe. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  3. Juli 2020, Ro 2019/12/0005, gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) betreffend die Pensionserhöhung 2018.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 22.07.2021, eingelangt bei der BVAEB am 26.07.2021, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei inakzeptabel, dass die erste Pensionserhöhung nicht mit
  4. Jänner 2019, sondern erst mit
  5. Jänner 2020 erfolgt sei. Weiters sei die prozentuelle Erhöhung seines Ruhebezuges mit 1,8 % deutlich niedriger ausgefallen als nach der allgemeinen Pensionsanpassung nach dem PG 1965 und dem ASVG (insbesondere Paragraph 108 h, ASVG) sowie im Vergleich zum Monatsbezug von Beamten im Aktivstand. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Regelung sei als verfassungswidrig und unionsrechtswidrig anzusehen, weil der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene Paragraph 728, ASVG zu einer unsachlichen Benachteiligung höherer gegenüber geringerer Pensionen führe. Der Beschwerdeführer verwies dazu auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  6. Juli 2020, Ro 2019/12/0005, gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) betreffend die Pensionserhöhung
  7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 13.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021, W178 2246332-1/3E, wurde die Beschwerde vom 22.07.2021 abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 728 ASVG

§ 41Abs.

6 PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene § 728 ASVG zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe, sei nicht zu folgen. Es sei zwar unbestritten, dass von § 41 Abs. 6 PG 1965 und § 728 ASVG wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen sind, weil in der Gruppe der höheren Pensionen (hier betroffen die mit monatlich € 2.500,00 bis zu € 5.220,00) mehr Männer vertreten sind als Frauen. Die auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-123/10 Brachner gestützte Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminierung von Männern, weil sie in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert sind, führe aber nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen wegen Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie unanwendbar wären, da die Aussagen des EuGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die bessere Ausganslage einer Gruppe (nachweislich im Schnitt höhere Pensionsbezüge der Männer), die dann eine „Schlechterbehandlung/Benachteiligung bei der Leistungserhöhung“ nach sich ziehe, keine Diskriminierung darstelle, sondern im Sinne eines Ausgleichsgedankens zu verstehen sei. Zudem trage die nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2020 eine vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte soziale Komponente in sich, welche insbesondere die Kaufkraft kleinerer und mittlerer Pensionen stärken wolle und nicht jene der hohen bzw. höchsten Bezüge. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für zulässig und begründete dies damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, „weil betreffend die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Frage des Wartejahres nach § 41 Abs. 2 PG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2021, W178 2246332-1/3E, wurde die Beschwerde vom 22.07.2021 abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Paragraph 728, ASVG

Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene Paragraph 728, ASVG zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe, sei nicht zu folgen. Es sei zwar unbestritten, dass von Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 und Paragraph 728, ASVG wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen sind, weil in der Gruppe der höheren Pensionen (hier betroffen die mit monatlich € 2.500,00 bis zu € 5.220,00) mehr Männer vertreten sind als Frauen. Die auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-123/10 Brachner gestützte Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Diskriminierung von Männern, weil sie in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert sind, führe aber nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen wegen Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie unanwendbar wären, da die Aussagen des EuGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die bessere Ausganslage einer Gruppe (nachweislich im Schnitt höhere Pensionsbezüge der Männer), die dann eine „Schlechterbehandlung/Benachteiligung bei der Leistungserhöhung“ nach sich ziehe, keine Diskriminierung darstelle, sondern im Sinne eines Ausgleichsgedankens zu verstehen sei. Zudem trage die nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2020 eine vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte soziale Komponente in sich, welche insbesondere die Kaufkraft kleinerer und mittlerer Pensionen stärken wolle und nicht jene der hohen bzw. höchsten Bezüge. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG für zulässig und begründete dies damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, „weil betreffend die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Frage des Wartejahres nach Paragraph 41, Absatz 2, PG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine ordentliche Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2023, Ro 2022/12/0001, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang des Spruchteils über die Höhe des Ruhebezugs des Revisionswerbers im Jahr 2020

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des davon trennbaren Spruchteils betreffend die Pensionshöhe für den Teilzeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 wurde die Revision, weil sie insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft,

§ 34Abs. 1 und 3 Vw

GG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf das Urteil des EuGH vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, wonach dieser davon ausgehe, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gegeben sein könnte. Jedoch wäre in einem solchen Fall in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2023, Ro 2022/12/0001, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang des Spruchteils über die Höhe des Ruhebezugs des Revisionswerbers im Jahr 2020

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des davon trennbaren Spruchteils betreffend die Pensionshöhe für den Teilzeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 wurde die Revision, weil sie insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft,

Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf das Urteil des EuGH vom 05.05.2022, BVAEB, C-405/20, wonach dieser davon ausgehe, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gegeben sein könnte. Jedoch wäre in einem solchen Fall in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt. Am 14.04.2023 wurde aufgrund der Ruhestandsversetzung der zuvor zuständigen Richterkollegin der Akt der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen. Am 25.04.2023 wurde ein Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Bestellung eines konkreten statistischen Gutachters gewährt. Die Stellungnahme vom 04.05.2023 zum vorgenannten Parteiengehör langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer sprach sich mit näherer Begründung gegen den avisierten Gutachter aus und machte Alternativvorschläge. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/14Z, wurde

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

§ 728Abs.

1 ASVG ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, W228 2223009-1/14Z, wurde

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten dahingehend zu erstatten, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

Paragraph 728, Absatz eins, ASVG ist. Am 06.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 06.12.2023 langte ein mit 29.11.2023 datiertes Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 05.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht nach § 38 VwGG eine Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde setzen.Mit Schreiben vom 05.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 38, VwGG eine Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde setzen. Am 11.12.2023 wurde dem BFV das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12.12.2023, Fr 2023/12/0029-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung in gegenständlichem Verfahren zu erlassen. Am 22.12.2023 langte eine mit 20.12.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom 29.11.2023 eine mittelbare Diskriminierung der Männer eindeutig ergebe. Falls das Bundesverwaltungsgericht dies anders sehe, wäre eine Gutachtensergänzung speziell zum gegebenen Einkommen des Beschwerdeführers erforderlich. Im Zuge dessen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 31.01.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Mit Schreiben vom 05.02.2024 äußerte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mögliche Zweifel an der kohärenten und systematischen Umsetzung der Pensionsanpassung mit Verweis auf den Rechnungshofbericht „Pensionsanpassung der Landesbeamtinnen und -beamten“ Zahl 004.392/020-1B1/17, sowie Landesrechnungshof Tirol „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Tirol“, Seiten 148-152). Am 08.02.2024 langte eine mit 07.02.2024 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde insgesamt ausgeführt, dass aufgrund der statistisch feststehenden mittelbaren Diskriminierung der Männer in der Pensionshöhenkategorie des Beschwerdeführers sein Ruhebezug mit 01.01.2020 um 3,6 % gegenüber den Ausgangswert von € 4.188,66 zu erhöhen sei, welcher für die niedrigen Pensionen Gültigkeit habe. In eventu könne höchstens davon ausgegangen werden, dass die gleitende Herabsetzung auf 1,8 % erst bei einer Pensionshöhe von € 2.500,00 beginne und die 1,8 % somit erst bei einer Pensionshöhe von € 5.220,00 erreicht werde, wodurch sich für den Beschwerdeführer eine Pensionserhöhung um 2,5 % ergebe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, wonach eine kohärente und systematische Umsetzung der Regelung nicht vorliegen würde. Rechtlich unerheblich und im gegenständlichen Zusammenhang bedeutungslos sei das Bundesland Tirol, mit weniger als 10 % der Bevölkerung bzw. Beamtenschaft. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.02.2024 der belangten Behörde die mit 07.02.2024 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Am 16.02.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte die belangte Behörde unter anderem vor, dass in den vom Sachverständigen erstellten Tabellen 1 und 2 nicht das Gesamtpensionseinkommen nach § 728 Abs. 2 ASVG umfasst sei, sondern nur die Pensionseinkommen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Ausgehend vom Umstand, dass Frauen um ein Vielfaches öfter mehrere Pensionsleistungen beziehen würden als Männer, könne sowohl die Tabelle 1 als auch die Tabelle 2 aus dem Sachverständigengutachten vom 29.11.2023 die Zuordnung der Frauen nach dem Gesamtpensionseinkommen im Sinne des § 728 Abs. 2 ASVG nicht zutreffend abbilden. Im Zuge der Stellungnahme wurde auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, verwiesen. Des Weiteren führte die belangte Behörde zum gegenständlichen Fall aus, dass wenn die Bestimmung des § 41 Abs. 6 PG 1965 iVm § 728 Abs. 1 Z 3 ASVG wegen unionsrechtswidriger Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht anzuwenden sei, bei einer Einordnung des Beschwerdeführers unter § 728 Abs. 1 Z 2 ASVG keine höhere Pensionsanpassung zu gewähren sei, da in dieser Stufe, die Pensionsanpassung von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt, wobei schon ab einem monatlichen Gesamteinkommen von € 2.500,00 nur noch eine Anpassung um 1,8 % gebühre. Selbst wenn der Gesetzgeber überhaupt davon Abstand genommen hätte eine eigene Anpassungsregelung für das Jahr 2020 vorzusehen, wäre der Ruhebezug des Beschwerdeführers

§ 41Abs. 2 PG 1965 i

Vm § 108h Abs. 1 ASVG ebenfalls mit dem Anpassungsfaktor angepasst worden. Sodass selbst bei Nichtanwendung der gesamten Bestimmung des § 41 Abs. 6 PG 1965 iVm § 728 ASVG keine höhere Pensionsanpassung gebührt hätte.

§ 728Abs.

7 ASVG dürfe die Anpassung von Leistungen für das Kalenderjahr 2020, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 erfasst sind, die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten. Durch diese Verfassungsbestimmung habe der Bund auch für die Länder verbindlich festgelegt, dass die Pensionserhöhung der Länder die Pensionserhöhung des Bundes nicht überschreiten dürfe. Dadurch habe der Bundesgesetzgeber sichergestellt, dass die Pensionsanpassung 2020 kohärent und systematisch für alle Bediensteten des Staates umgesetzt wurde. Die Republik Österreich habe somit eine entsprechende rechtliche Vorgabe erlassen, die auch für das Land Tirol verbindlich sei.Am 16.02.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte die belangte Behörde unter anderem vor, dass in den vom Sachverständigen erstellten Tabellen 1 und 2 nicht das Gesamtpensionseinkommen nach Paragraph 728, Absatz 2, ASVG umfasst sei, sondern nur die Pensionseinkommen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Ausgehend vom Umstand, dass Frauen um ein Vielfaches öfter mehrere Pensionsleistungen beziehen würden als Männer, könne sowohl die Tabelle 1 als auch die Tabelle 2 aus dem Sachverständigengutachten vom 29.11.2023 die Zuordnung der Frauen nach dem Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Paragraph 728, Absatz 2, ASVG nicht zutreffend abbilden. Im Zuge der Stellungnahme wurde auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, verwiesen. Des Weiteren führte die belangte Behörde zum gegenständlichen Fall aus, dass wenn die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wegen unionsrechtswidriger Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht anzuwenden sei, bei einer Einordnung des Beschwerdeführers unter Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG keine höhere Pensionsanpassung zu gewähren sei, da in dieser Stufe, die Pensionsanpassung von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt, wobei schon ab einem monatlichen Gesamteinkommen von € 2.500,00 nur noch eine Anpassung um 1,8 % gebühre. Selbst wenn der Gesetzgeber überhaupt davon Abstand genommen hätte eine eigene Anpassungsregelung für das Jahr 2020 vorzusehen, wäre der Ruhebezug des Beschwerdeführers

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG ebenfalls mit dem Anpassungsfaktor angepasst worden. Sodass selbst bei Nichtanwendung der gesamten Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 728, ASVG keine höhere Pensionsanpassung gebührt hätte.

Paragraph 728, Absatz 7, ASVG dürfe die Anpassung von Leistungen für das Kalenderjahr 2020, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, erfasst sind, die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten. Durch diese Verfassungsbestimmung habe der Bund auch für die Länder verbindlich festgelegt, dass die Pensionserhöhung der Länder die Pensionserhöhung des Bundes nicht überschreiten dürfe. Dadurch habe der Bundesgesetzgeber sichergestellt, dass die Pensionsanpassung 2020 kohärent und systematisch für alle Bediensteten des Staates umgesetzt wurde. Die Republik Österreich habe somit eine entsprechende rechtliche Vorgabe erlassen, die auch für das Land Tirol verbindlich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2018 Beamter im Ruhestand und hat im Jahr 2018 einen monatlichen Brutto-Ruhebezug von € 4.188,66 bezogen. Für 2019 fand keine Erhöhung des Ruhebezuges statt („Wartejahr“). Die Pensionserhöhung für 2020 sollte laut Ausgangsbescheid im konkreten Fall 1,8 % betragen, sodass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen monatlichen Ruhegenuss von € 4.264,06 beziehen würde. Mit Beschluss vom 24.07.2023 wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX für das Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt. Er ist bis 09.08.2027 gerichtlich zertifiziert.Mit Beschluss vom 24.07.2023 wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 für das Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt. Er ist bis 09.08.2027 gerichtlich zertifiziert. Im gegenständlichen Gutachten sind drei unterschiedliche Aufstellungen der Verteilung der Gesamteinkommen von Männern und Frauen dargestellt. Die Tabellen 1 und 2 enthalten jeweils Aufstellungen der Verteilung des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020 nach Männern und Frauen in 4 Stufen einerseits durch Auswertung jener Bezieher von Leistungen einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (Tabelle 1), andererseits durch Auswertung jener Bezieher eines Ruhe- und Versorgungsgenusses durch die BVAEB (Tabelle 2). Tabelle 3 enthält eine statistische Zusammenfassung der Auswertungen des DVSV und der BVAEB (Tabellen 1 und 2). Tabelle 3 deckt aufgrund der zusammenfassenden Betrachtung rund 2,3 Millionen staatliche Pensionsbezieher ab. Nachfolgend wird tabellarisch die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

§ 728Abs.

1 ASVG nach der Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (DVSV) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) festgestellt:Nachfolgend wird tabellarisch die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

Paragraph 728, Absatz eins, ASVG nach der Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (DVSV) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) festgestellt: , monatliches Gesamtpensions-einkommen Anzahl Anteil von bis Männer Frauen Männer Frauen 0 1.111 283.025 702.309 28,7% 71,3% 1.111 2.500 455.282 510.262 47,2% 52,8% 2.500 5.220 227.866 89.417 71,8% 28,2% 5.220 7.388 1.460 83,5% 16,5% alle Personen 973.561 1.303.448 42,8% 57,2% Die für den Beschwerdeführer relevante Stufe (die dritte, ziffernbehaftete Zeile der

  1. Tabelle des Gutachtens) ist fett hervorgehoben. Die Statistik Austria führt in der Statistik „Pensionsbezieher:Innen nach Anzahl und Art der Pensionen 2010 bis 2022“ für das Jahr 2020 2.430.110 staatliche Pensionsbezieher auf. Dies unterteilen sich in 1.070.227 Männer und 1.359.883 Frauen auf. Somit weist die Gesamtzahl der Personen, welche von der Gutachtenstabelle 3 in der letzten Zeile erfasst ist, ein Delta von 153.101 Pensionsbeziehern zur Tabelle der Statistik Austria auf. Für Männer beträgt das Delta 96.666 und für Frauen 56.
  2. Im Bundesland Tirol wird aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1998 jener Anteil des Ruhegenusses, der einen Schwellenwert überschreitet im halben Prozentausmaß erhöht (Mindervalorisierung). Es wird bei diesem Schwellenwert auf das Gehalt eines aktiven Bundesbediensteten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V vor der Anpassung abgestellt, somit ist als Ausgangsbasis § 118 Abs. 5 GehG in der Fassung des Jahres 2020 heranzuziehen, also konkret der Betrag von € 2 691,
  3. Die Valorisierung beträgt für den Ruhebezugsbetrag unter dem Schwellenwert rund 2,24%, bei Überschreitung 1,12%. Im Bundesland Tirol wird aufgrund der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Landesbeamtengesetz 1998 jener Anteil des Ruhegenusses, der einen Schwellenwert überschreitet im halben Prozentausmaß erhöht (Mindervalorisierung). Es wird bei diesem Schwellenwert auf das Gehalt eines aktiven Bundesbediensteten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf vor der Anpassung abgestellt, somit ist als Ausgangsbasis Paragraph 118, Absatz 5, GehG in der Fassung des Jahres 2020 heranzuziehen, also konkret der Betrag von € 2 691,
  4. Die Valorisierung beträgt für den Ruhebezugsbetrag unter dem Schwellenwert rund 2,24%, bei Überschreitung 1,12%.
  5. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2018 Beamter im Ruhestand ist und im Jahr 2018 einen monatlichen Brutto-Ruhebezug von € 4.188,66 bezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2021 und ist unstrittig. Der Antrag des Beschwerdeführers liegt im Akt ein. Es ist qua Rechtskraft nicht mehr strittig, dass für das Jahr 2019 keine Erhöhung des Ruhebezuges stattfand („Wartejahr“; siehe VwGH vom 21.03.2023, Geschäftszahl Ro 2022/12/0001). Die Feststellungen zur Verteilung der Männer und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

§ 728Abs.

1 ASVG ergeben sich aus Tabelle 3 des Sachverständigengutachtens vom 29.11.2023 des gerichtlich unter anderem für das Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik zertifizierten Sachverständigen Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX . Die gerichtliche Zertifizierung ist im Internet unter XXXX einsehbar. Dieses Gutachten basiert auf einer Befragung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (DVSV), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie auf einer statistischen Auswertung der von diesen zur Verfügung gestellten Daten. Tabellen 1 und 2 des Gutachtens beinhalten nur Teilmengen der von der Pensionsanpassung 2020 betroffenen Personen und waren daher nicht festzustellen.Die Feststellungen zur Verteilung der Männer und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

Paragraph 728, Absatz eins, ASVG ergeben sich aus Tabelle 3 des Sachverständigengutachtens vom 29.11.2023 des gerichtlich unter anderem für das Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik zertifizierten Sachverständigen Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 . Die gerichtliche Zertifizierung ist im Internet unter römisch 40 einsehbar. Dieses Gutachten basiert auf einer Befragung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (DVSV), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie auf einer statistischen Auswertung der von diesen zur Verfügung gestellten Daten. Tabellen 1 und 2 des Gutachtens beinhalten nur Teilmengen der von der Pensionsanpassung 2020 betroffenen Personen und waren daher nicht festzustellen. Der beauftragte Gutachter arbeitete entsprechend dem Gutachtensauftrag vom 24.07.2023 die Vorgaben der Fragestellung, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

§ 728Abs.

1 ASVG vor Pensionsanpassung 2020 ist, ab. Dies ist auch die Anforderung in den Randnummern 50f und 61 betreffend „alle Bezieher staatlicher Renten“ in der EuGH Entscheidung vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB.Der beauftragte Gutachter arbeitete entsprechend dem Gutachtensauftrag vom 24.07.2023 die Vorgaben der Fragestellung, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2020

Paragraph 728, Absatz eins, ASVG vor Pensionsanpassung 2020 ist, ab. Dies ist auch die Anforderung in den Randnummern 50f und 61 betreffend „alle Bezieher staatlicher Renten“ in der EuGH Entscheidung vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB. Die Feststellungen zur Statistik „Pensionsbezieher:Innen nach Anzahl und Art der Pensionen 2010 bis 2022“ für das Jahr 2020 der Statistik Austria ergeben sich aus dem entsprechenden Dokument, welches in der Verhandlung von der Behörde vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu den Tiroler Regelungen des § 60 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1998 sowie zum § 118 Abs. 5 GehG des Bundes in der Fassung 2020 ergeben sich aus der Kundmachung. Diese werden durch den „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Tirol“ Seiten 148-152 bestätigt, welcher ausführt: „Die jährliche Erhöhung der Aktivbezüge wirkt sich auch auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge aus. Sie steigen bis zum „Schwellenwert“ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (€ 2.691,2 im Jahr 2020) analog zu den Aktivgehältern, für darüber liegende Pensionsteile wird die Erhöhung nur im halben Ausmaß wirksam (System der Mindervalorisierung).“Die Feststellungen zu den Tiroler Regelungen des Paragraph 60, Absatz 2, Landesbeamtengesetz 1998 sowie zum Paragraph 118, Absatz 5, GehG des Bundes in der Fassung 2020 ergeben sich aus der Kundmachung. Diese werden durch den „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Tirol“ Seiten 148-152 bestätigt, welcher ausführt: „Die jährliche Erhöhung der Aktivbezüge wirkt sich auch auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge aus. Sie steigen bis zum „Schwellenwert“ des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 (€ 2.691,2 im Jahr 2020) analog zu den Aktivgehältern, für darüber liegende Pensionsteile wird die Erhöhung nur im halben Ausmaß wirksam (System der Mindervalorisierung).“ 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur maßgeblichen Rechtslage: § 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I 175/2022, lautete auszugsweise wie folgt:„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden LeistungenParagraph 41, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, lautete auszugsweise wie folgt:, „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.

(1)[…]Paragraph 41,
(1)[…]
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

§ 26sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen. Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  5. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  6. Jänner 100%
  7. Februar 90%
  8. März 80%
  9. April 70%
  10. Mai 60%
  11. Juni 50%
  12. Juli 40%
  13. August 30%
  14. September 20%
  15. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
  16. November oder ab
  17. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  18. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte. […]

(6)Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. […]
(6)Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. […] § 728 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 728, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: Pensionsanpassung 2020 § 728.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 728,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
  2. wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
  3. wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
  4. wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat
  6. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. […]
  8. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. […]
(7)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.
(7)(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten. § 60 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl.Nr. 65/1998 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2017, lautet: Paragraph 60, des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl.Nr. 65 aus 1998, in der Fassung LGBl.Nr. 6 aus 2017,, lautet: § 60Paragraph 60 Auswirkungen künftiger Änderungen, Anpassung wiederkehrender Leistungen, Mindervalorisierung
(1)Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(1)Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2)Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits
(2)Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits
  1. a)vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  2. b)dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles lediglich im halben Ausmaß (Mindervalorisierung).Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles lediglich im halben Ausmaß (Mindervalorisierung).
(3)Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.
(3)Absatz 2, gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach Paragraph 38, Absatz 5, begrenzt wurde. Die Gehaltstabelle des § 118 Abs. 5 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lautet: Die Gehaltstabelle des Paragraph 118, Absatz 5, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lautet: Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des § 41 Abs. 6 PG 1965 iVm § 728 Abs. 1 ASVG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, weil Männer in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert seien.Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 728, Absatz eins, ASVG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, weil Männer in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert seien. Das Verbot der Diskriminierung ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, welcher durch die Richtlinie 2006/54 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) konkretisiert wurde. Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/54 liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2006/54 liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine mittelbare Diskriminierung handelt oder ob eine unterschiedliche Behandlung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist, sind daher zwei Aspekte von entscheidender Bedeutung: Zum einen muss das Ziel der betreffenden Vorschrift, der Kriterien oder Verfahren, durch die eine Ungleichbehandlung begründet wird, schützenswert sein (legitimer Zweck) und wichtig genug, um Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu haben; zum Zweiten müssen die zur Erreichung des Zieles angewandten Mittel geeignet und erforderlich sein (Verhältnismäßigkeit und insbesondere Angemessenheit). Der EuGH hält in seinem Urteil vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, fest, dass die gesetzliche Regelung des § 41 PG 1965 keine unmittelbare Diskriminierung darstellt.Der EuGH hält in seinem Urteil vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, fest, dass die gesetzliche Regelung des Paragraph 41, PG 1965 keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Eine mittelbare Diskriminierung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn sich eine Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG). Eine mittelbare Diskriminierung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn sich eine Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt vergleiche EuGH 24.09.2020, C-223/19, YS gegen NK AG). Der EuGH folgert in seiner Vorabentscheidung vom 05.05.2022, C-405/20, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dann vorliegt, wenn sich aus den Statistiken, die das nationale Gericht heranzieht, in der Tat ergibt, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der in Rede stehenden nationalen Regelung prozentual erheblich stärker betroffen sind als die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, es sei denn, die Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (Hinweis dazu etwa VwGH vom
  1. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom
  2. Februar 2015, Ra 2014/03/0045; VwGH vom
  3. Mai 2015, Ra 2015/20/0067). Zum Sachverständigen: Da weder dem Bundesverwaltungsgericht noch der belangten Behörde statistische Amtssachverständige zur Verfügung stehen, musste auf einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zurückgegriffen werden. Der Sachverständige Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX ist unter anderem für das Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bis 09.08.2027 gerichtlich zertifiziert. Somit wird das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 04.05.2023, dass ein Schwerpunkt im Bereich „Statistik“ nicht erkennbar sei, seitens des erkennenden Richters nicht geteilt. Als Ordinarius für Finanzierung XXXX ist im Gegenteil davon auszugehen, dass statistische Kenntnisse im zweckmäßigen Ausmaß gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer die GesmbH des Sachverständigen als Punkt, welcher gegen die Gutachterwahl spreche, anspricht, so fällt die Veranstaltung von versicherungswirtschaftlichen Seminaren, entsprechenden Beratungen oder Gutachtenserstellungen bei Betrachtung der Unternehmenstätigkeit auf der Seite XXXX ins Auge. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützt dies jedoch die Gründe für die Auswahl des Gutachters, da beispielsweise Er- und Ablebensstatistiken sowohl im Versicherungswesen der Privatversicherer, aber auch bei der Sozialversicherung eine Rolle spielen.Der Sachverständige Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 ist unter anderem für das Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bis 09.08.2027 gerichtlich zertifiziert. Somit wird das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 04.05.2023, dass ein Schwerpunkt im Bereich „Statistik“ nicht erkennbar sei, seitens des erkennenden Richters nicht geteilt. Als Ordinarius für Finanzierung römisch 40 ist im Gegenteil davon auszugehen, dass statistische Kenntnisse im zweckmäßigen Ausmaß gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer die GesmbH des Sachverständigen als Punkt, welcher gegen die Gutachterwahl spreche, anspricht, so fällt die Veranstaltung von versicherungswirtschaftlichen Seminaren, entsprechenden Beratungen oder Gutachtenserstellungen bei Betrachtung der Unternehmenstätigkeit auf der Seite römisch 40 ins Auge. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützt dies jedoch die Gründe für die Auswahl des Gutachters, da beispielsweise Er- und Ablebensstatistiken sowohl im Versicherungswesen der Privatversicherer, aber auch bei der Sozialversicherung eine Rolle spielen. Zur Auswahl der Tabelle 3 für die Sachverhaltsfeststellung: Tabelle 3 deckt aufgrund der zusammenfassenden Betrachtung rund 2,3 Millionen staatliche Pensionsbezieher ab und stellt damit eine taugliche Grundlage für eine umfassende Einschätzung des prozentuellen Verhältnisses der Frauen und Männer in den maßgeblichen Gehaltsgruppen dar. Aus der angeführten tabellarischen Aufstellung ergibt sich betreffend die beiden höchsten Gesamtpensionseinkommensgruppen, dass bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen zwischen € 2.500,00 und € 5.220,00 der Anteil der Männer mit 71,8 % deutlich über dem Anteil bei der Betrachtung aller Personen liegt. In der Stufe über € 5.220,00 ist der Anteil an Männern mit 83,5 % am höchsten. Bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen zwischen € 2.500,00 und € 5.220,00 sind insgesamt 317.283 (227.866 Männer und 89.417 Frauen) aller Personen betroffen, wobei sich zwischen der Spalte der Männer und Frauen in absoluten Zahlen ein Differenzbetrag von 138.449 findet. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Auszüge der Statistik Austria „Pensionsbezieher:Innen nach Anzahl und Art der Pensionen 2010 bis 2022“ stützen die Zahlen des Gutachters. Die Abweichungen bei den summierten Zahlen der untersten Zeile der Gutachtertabelle 3 zur Statistik Austria zeigen bei der Spalte Männer einen Wert von 9% und bei der Spalte Frauen einen Wert von 4%. Diese Abweichungswerte sind nicht hoch genug, dass eine Ergänzung des Gutachtens um die derzeit fehlenden Leistungen der Länder, ÖBB, etc. indiziert wäre, da solche Ergänzungen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verteilung im Gesamten, sowie in der hier ausschlaggebenden
  4. Zeile der Gutachtertabelle, zeitigen würden. Die Verteilung zwischen Männern und Frauen würde sich dahingehend nicht maßgeblich ändern. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung und im Schriftsatz vom 16.02.2024 zu den Tabellen 1 und 2 des Gutachtes zeigen auf, weshalb das Gericht diese nicht als Entscheidungsgrundlage gewählt hat. Der Behörde ist zuzustimmen, dass die Tabelle 1 gerade nicht einen Versorgungsbezug nach dem PG 1965 darstellt, da dieser dort nicht erfasst wird, sondern in Tabelle
  5. Vice versa erfasst die Tabelle 2 keine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die wechselseitigen Mankos werden erst durch die zusammengeführte Darstellung in Tabelle 3 behoben. Bei dieser Tabelle läuft allerdings die Argumentation der belangten Behörde, dass die Zuordnung zu den Tabellenzeilen bei Mehrfachbezügen von Frauen mit staatlichen Eigenpensionen und öffentlich-rechtlichen Hinterbliebenenbezügen nicht korrekt gegeben ist, ins Leere. Zudem hat die belangte Behörde nicht substantiiert dargetan, wieso dies einen maßgeblichen Einfluss auf die Verteilung haben könnte, da zwischen der Spalte „Männer“ und „Frauen“ in absoluten Zahlen ein Unterschiedsbetrag von 138.449 besteht, der überwunden werden müsste, um die Stichhaltigkeit der Gutachtensaussagen zu verändern. Die Anträge der Behörde bezüglich dem zusätzlichen Ausweisen von Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen gehen über die vom EuGH in der Rechtssache vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, auferlegten Kriterien hinaus (siehe die Randnummern 50f und 61 „alle Bezieher staatlicher Renten“). Daher handelt es sich bei diesen Anträgen um Erkundungsbeweise, denen somit nicht zu folgen war. Da sich auch der Eventualantrag auf das Thema der Herausrechnung von Hinterbliebenenleistungen stützt, war diesem genauso der Erfolg versagt. Auch der Antrag, welcher auf die durchschnittlichen Erhöhungen der Pensionen in anderen Jahren als dem Jahr 2020, abzielt, würde die Sache des Verfahrens (Verfahrensgegenstand) in unzulässiger Weise erweitern. Soweit die belangte Behörde andeutete, dass Grundpensionsleistungen und Hinterbliebenenpensionsleistungen summiert wurden, so findet sich im Gutachten kein Anhaltspunkt für diese Annahme. Auf Seite 9 im ersten Absatz ist sogar folgender Text wiedergegeben: „Eine Person mit einem Ruhebezug und einer Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beispielsweise findet sich in beiden hier präsentierten statistischen Auswertungen und zwar jeweils ohne Betrachtung des Gesamtpensionseinkommens.“ Dem Vorbringen des BFV war daher in diesem Punkt zu folgen. Trotz der vorgelegten Auszüge der Statistik Austria sind keine Abweichungen nachgewiesen worden, die eine maßgebliche Veränderung der prozentuellen Verhältnisse der Frauen und Männer in den maßgeblichen Gehaltsgruppen zum Gutachten bewirken. Demnach führen die Anträge der belangten Behörde weder zu einem anderen Ergebnis noch sind sie durch die Daten der Statistik Austria gestützt. Letztlich laufen allgemeine Vorbringen, die aus Mutmaßungen bestehen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. E
  6. September 1999, 98/02/0114; E
  7. März 2001, 2000/02/0255; E
  8. April 2004, 2003/02/0243; E
  9. Februar 2007, 2007/02/0018; E
  10. Oktober 2013, 2009/02/0377). Alle offenen Anträge sind daher abzulehnen.Trotz der vorgelegten Auszüge der Statistik Austria sind keine Abweichungen nachgewiesen worden, die eine maßgebliche Veränderung der prozentuellen Verhältnisse der Frauen und Männer in den maßgeblichen Gehaltsgruppen zum Gutachten bewirken. Demnach führen die Anträge der belangten Behörde weder zu einem anderen Ergebnis noch sind sie durch die Daten der Statistik Austria gestützt. Letztlich laufen allgemeine Vorbringen, die aus Mutmaßungen bestehen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche E
  11. September 1999, 98/02/0114; E
  12. März 2001, 2000/02/0255; E
  13. April 2004, 2003/02/0243; E
  14. Februar 2007, 2007/02/0018; E
  15. Oktober 2013, 2009/02/0377). Alle offenen Anträge sind daher abzulehnen. Das Gutachten des Sachverständigen war insgesamt daher in sich schlüssig und nachvollziehbar und frei von wesentliche Widersprüchen. Aus diesen Erwägungen war Tabelle 3 des Gutachtens den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde zu legen. Demzufolge liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der zitierten EuGH Rechtsprechung vor, da Männer in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen deutlich überrepräsentiert sind. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne die EuGH Urteile vom
  16. Juli 2014, Leone, C‑173/13, Rn. 53 und 54 und vom
  17. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, Rn. 56).In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden vergleiche in diesem Sinne die EuGH Urteile vom
  18. Juli 2014, Leone, C‑173/13, Rn. 53 und 54 und vom
  19. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, Rn. 56). Zum legitimen sozialpolitischen Ziel: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Pensionsanpassung 2020 darauf abzielt, die Kaufkraft der Pensionsempfänger dadurch zu erhalten, dass die niedrigeren Pensionen gegenüber den höchsten mittels eines „sozialen Ausgleichs“ begünstigt werden, um zu verhindern, dass zwischen ihnen eine zu große Kluft entsteht, und um ihre dauerhafte Finanzierung sicherzustellen. Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  20. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom
  21. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38). Somit wird ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Pensionsanpassung 2020 darauf abzielt, die Kaufkraft der Pensionsempfänger dadurch zu erhalten, dass die niedrigeren Pensionen gegenüber den höchsten mittels eines „sozialen Ausgleichs“ begünstigt werden, um zu verhindern, dass zwischen ihnen eine zu große Kluft entsteht, und um ihre dauerhafte Finanzierung sicherzustellen. Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  22. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom
  23. Januar 2021, INSS, C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38). Somit wird ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt. Zur Verhältnismäßigkeit und insbesondere Angemessenheit: Aus dem Bericht des Rechnungshofes „Pensionsanpassung der Landesbeamtinnen und –beamten“, GZ 004.392/020–1B1/17, S. 43 ff ergeben sich Zusagen nahezu aller Bundesländer, sich an der Pensionserhöhung im ASVG zu orientieren oder dies nach der Kritik künftig zu tun. Die gegenständliche, jährliche Anpassung der Ruhebezüge gilt jedoch nicht für alle staatlichen Ruhebezüge bzw. Pensionen in gleichem Maße: Im Bundesland Tirol wird aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1998 jener Anteil des Ruhegenusses, der einen Schwellenwert überschreitet (Verweis auf das Gehalt eines aktiven, öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V) im halben Prozentausmaß erhöht (Mindervalorisierung). Aus dem Bericht des Rechnungshofes „Pensionsanpassung der Landesbeamtinnen und –beamten“, GZ 004.392/020–1B1/17, S. 43 ff ergeben sich Zusagen nahezu aller Bundesländer, sich an der Pensionserhöhung im ASVG zu orientieren oder dies nach der Kritik künftig zu tun. Die gegenständliche, jährliche Anpassung der Ruhebezüge gilt jedoch nicht für alle staatlichen Ruhebezüge bzw. Pensionen in gleichem Maße: Im Bundesland Tirol wird aufgrund der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Landesbeamtengesetz 1998 jener Anteil des Ruhegenusses, der einen Schwellenwert überschreitet (Verweis auf das Gehalt eines aktiven, öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf) im halben Prozentausmaß erhöht (Mindervalorisierung). Dies deutete, gemeinsam mit dem „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Tirol“ Seiten 148-152, prima vista auf einen Fehler bei der kohärenten und systematischen Umsetzung hin. Im Detail ist jedoch zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber in § 728 Abs. 7 ASVG eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Verfassungsbestimmung getroffen hat, damit die Pensionserhöhung der Länder nicht die Pensionserhöhung des Bundes überschreitet. Dies deutete, gemeinsam mit dem „Rechnungsabschluss 2021 des Landes Tirol“ Seiten 148-152, prima vista auf einen Fehler bei der kohärenten und systematischen Umsetzung hin. Im Detail ist jedoch zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber in Paragraph 728, Absatz 7, ASVG eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Verfassungsbestimmung getroffen hat, damit die Pensionserhöhung der Länder nicht die Pensionserhöhung des Bundes überschreitet. Des Weiteren ist auszuführen: so wie bei der Pensionsanpassung 2020 gem. § 728 ASVG wird auch in der Regelung des Landes Tirol ein Schwellenwert gebildet, damit sich die höheren Pensionen dem Niveau der niedrigeren annähern. Zudem wäre selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Beamter des Landes Tirol im Ruhebezug sei, im Jahr 2020 eine Pensionsanpassung von rund 1,12 % zugestanden. Dies wäre eine Anpassung, die noch deutlich unter jener gelegen wäre, welche für den Beschwerdeführer tatsächlich gültig ist.Des Weiteren ist auszuführen: so wie bei der Pensionsanpassung 2020 gem. Paragraph 728, ASVG wird auch in der Regelung des Landes Tirol ein Schwellenwert gebildet, damit sich die höheren Pensionen dem Niveau der niedrigeren annähern. Zudem wäre selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Beamter des Landes Tirol im Ruhebezug sei, im Jahr 2020 eine Pensionsanpassung von rund 1,12 % zugestanden. Dies wäre eine Anpassung, die noch deutlich unter jener gelegen wäre, welche für den Beschwerdeführer tatsächlich gültig ist. Die jährliche Anpassung der Höhe der Ruhegenüsse ist in Österreich somit im Ergebnis in kohärenter Weise umgesetzt worden (EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, Rn. 61) und entspricht somit dem Effektivitätsgundsatz des EuGH. Hinweise darauf, dass Pensionen der privaten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit doch vom Staat abhängig sind, wurden nicht behauptet und liegen somit nicht vor. Die Regelung zur Pensionsanpassung 2020 ist daher aufgrund des konkreten Falls als systematisch und kohärent zu werten, so wie dies der BFV im Schriftsatz vom 07.02.2024 vorbrachte, und somit als geeignet anzusehen um das Ziel zu erreichen. Die in § 728 ASVG, der auf den § 41 Abs. 6 PG 1965 verweist, vorgesehenen Beschränkungen bei der Erhöhung der Pensionen sind nämlich nach Maßgabe der Höhe der gewährten Leistungen gestaffelt, und nur bei den höchsten Pensionen ist eine solche Erhöhung ausgeschlossen. Somit trägt die Regelung zur Pensionsanpassung 2020 jedoch der Leistungsfähigkeit auch des Beschwerdeführers Rechnung und ist somit die Eignung und Erforderlichkeit im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 21.03.2023, Geschäftszahl Ro 2022/12/0001, gegeben. Zudem kommt hinzu, dass fallgegenständlich im Jahr 2020 – anders als beim Sachverhalt im Vorabentscheidungsersuchen beim Urteil des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, betreffend das Jahr 2018 - es bei den höchsten Pensionsbezügen, wenn auch deutlich reduziert, schon zu einer Anpassung kommt.Die in Paragraph 728, ASVG, der auf den Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 verweist, vorgesehenen Beschränkungen bei der Erhöhung der Pensionen sind nämlich nach Maßgabe der Höhe der gewährten Leistungen gestaffelt, und nur bei den höchsten Pensionen ist eine solche Erhöhung ausgeschlossen. Somit trägt die Regelung zur Pensionsanpassung 2020 jedoch der Leistungsfähigkeit auch des Beschwerdeführers Rechnung und ist somit die Eignung und Erforderlichkeit im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 21.03.2023, Geschäftszahl Ro 2022/12/0001, gegeben. Zudem kommt hinzu, dass fallgegenständlich im Jahr 2020 – anders als beim Sachverhalt im Vorabentscheidungsersuchen beim Urteil des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB, betreffend das Jahr 2018 - es bei den höchsten Pensionsbezügen, wenn auch deutlich reduziert, schon zu einer Anpassung kommt. Die Regelung erscheint daher verhältnismäßig und insbesondere angemessen im Sinne des Urteils des EuGH vom 05.05.2022, C-405/20, EB ua gegen BVAEB. Es war daher im Ergebnis nicht dem Begehren des Beschwerdeführers zu folgen. Zur Berechnung: Die erstmalige Erhöhung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ist daher wie folgt zu berechnen: Aufgrund dieser erstmaligen Pensionsanpassung 2020 erhöht sich das Gesamtpensionseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 4.188,66 bei einer Anpassung mit 1,8 % auf € 4.264,06 (€ 4.188,66 x 1,018 = € 4.264,06). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

§ 41Abs. 6 PG 1965 i

Vm § 728 Abs. 1 ASVG in Bezug auf die Pensionsanpassung 2020 fehlt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Entscheidung allenfalls Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht entstehen könnten, welche als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert werden könnten (siehe VwGH vom 03.02.2020, Geschäftszahl Ra 2019/02/0254).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Paragraph 41, Absatz 6, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 728, Absatz eins, ASVG in Bezug auf die Pensionsanpassung 2020 fehlt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Entscheidung allenfalls Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht entstehen könnten, welche als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert werden könnten (siehe VwGH vom 03.02.2020, Geschäftszahl Ra 2019/02/0254). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2246332.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.