RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW228 2256066-2 Spruch, W228 2256066-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 17.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 17.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Am 21.08.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er den Fremdenpass benötige um seinen minderjährigen Sohn, der sich allein in Bulgarien aufhalte und verletzt sei, zu besuchen. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er durch den Kontakt mit der syrischen Botschaft Repressionen ausgesetzt wäre. Ferner befürchte er, dass dem syrischen Regime bekannt werden könnte, dass seine Geschwister noch in Syrien leben und diese dadurch in Gefahr sein könnten. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob Personen mit subsidiärem Schutz in Österreich zugemutet werden könne, die syrische Botschaft zu kontaktieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, ihre noch in Syrien aufhältigen Familienangehörigen in Gefahr zu bringen. Bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses müsste der Beschwerdeführer seine Identität sowie seine Kontaktdaten bekannt geben. Dies würde ihn und seine Familie in den Fokus der syrischen Behörden rücken und in Gefahr bringen. Da es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, bei der syrischen Botschaft einen Reisepass zu besorgen, stelle er den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisedokumentes bei der syrischen Vertretungsbehörde möglich und zumutbar sei und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine asylrelevante Verfolgung festgestellt worden sei.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisedokumentes bei der syrischen Vertretungsbehörde möglich und zumutbar sei und im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine asylrelevante Verfolgung festgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Syrien als auch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. In Syrien sei deshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein in der Stellungnahme vom 21.08.2023 erstattetes Vorbringen und verwies auf Berichte zur Situation in Syrien, wonach die Überwachung von im Ausland lebenden Syrern zu einem Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik geworden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Schwelle des „Nicht in der Lage Seins“ im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG jedenfalls unter einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 AsylG liege. Daher sei auch die das Asylbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts per se noch nicht geeignet, eine Aussage über die Zumutbarkeit eines Botschaftskontakts zu treffen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Syrien als auch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. In Syrien sei deshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein in der Stellungnahme vom 21.08.2023 erstattetes Vorbringen und verwies auf Berichte zur Situation in Syrien, wonach die Überwachung von im Ausland lebenden Syrern zu einem Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik geworden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Schwelle des „Nicht in der Lage Seins“ im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG jedenfalls unter einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 3, AsylG liege. Daher sei auch die das Asylbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts per se noch nicht geeignet, eine Aussage über die Zumutbarkeit eines Botschaftskontakts zu treffen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger Syriens und wurde am XXXX 1974 geboren.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger Syriens und wurde am römisch 40 1974 geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 19.04.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 19.04.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.06.2023, W163 2256066-1/9E, als unbegründet ab. Am 17.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 17.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung in der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Ein ausreichend konkret belegter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich nicht möglich oder unzumutbar ist, liegt nicht vor. Eine damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. seiner zwei in Syrien lebenden Geschwister ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Beschwerdeführer oder seine in Syrien lebenden Geschwister führen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien noch nicht beantragt und hat keinen Versuch unternommen, einen solchen über die syrische Botschaft in Wien zu erlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft einen nationalen gültigen Reisepass erhalten kann.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Vorverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das hg. Erkenntnis W163 2256066-
- Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Vertretungsbehörde beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Syrien. Reisedokumente für syrische Staatsangehörige vom 12.12.
- In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.08.2023 und in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Angst habe, sich an seine Vertretungsbehörde (syrische Botschaft in Wien) zu wenden, weil Informationen an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten und er sich oder seine in Syrien lebenden Geschwister dadurch in Gefahr bringen könne. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch der Beurteilung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2023, W163 2256066-1/9E, mit welchem bereits festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG droht. Im Zuge des Verfahrens haben sich keine konkreten Hinweise für eine diesbezügliche Verfolgung, weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Angehörigen in Syrien, ergeben. Dass den Geschwistern des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung drohe, konnte seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt werden; eine solche unmittelbare Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem Akt zu W163 2256066-1/9E. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen rein spekulativ und nicht geeignet, ausreichend konkret darzulegen, warum dem Beschwerdeführer das Aufsuchen der syrischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates nicht möglich bzw. unzumutbar wäre.In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.08.2023 und in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Angst habe, sich an seine Vertretungsbehörde (syrische Botschaft in Wien) zu wenden, weil Informationen an die syrischen Sicherheits- und Geheimdienstbehörden oder an Dritte weitergegeben werden könnten und er sich oder seine in Syrien lebenden Geschwister dadurch in Gefahr bringen könne. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch der Beurteilung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2023, W163 2256066-1/9E, mit welchem bereits festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG droht. Im Zuge des Verfahrens haben sich keine konkreten Hinweise für eine diesbezügliche Verfolgung, weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen seine Angehörigen in Syrien, ergeben. Dass den Geschwistern des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung drohe, konnte seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt werden; eine solche unmittelbare Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem Akt zu W163 2256066-1/9E. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen rein spekulativ und nicht geeignet, ausreichend konkret darzulegen, warum dem Beschwerdeführer das Aufsuchen der syrischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hätte bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre (etwa durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft), sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, einen syrischen Reisepass zu erlangen. Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich hervorgekommen sind oder dass dem Beschwerdeführer aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebenden Geschwister aufgrund eines Ansuchens des Beschwerdeführers um einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein würden. Somit war festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, das zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […] “ Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen: Wie festgestellt, ist eine Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft unter Vorlage der oben angeführten Unterlagen möglich. Der Beschwerdeführer hat als syrischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet, liegen keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht behauptet, dass er bereits einen Versuch unternommen hat, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes zu erwirken oder dass ihm die hierfür erforderlichen Dokumente fehlen würden. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer oder Oppositionellen ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Da der Beschwerdeführer nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.Da der Beschwerdeführer nicht zu dem in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich. Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN).Zudem stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2256066.2.00