GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 25.05.2023 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 11.05.2023 als Buchhalterin beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie vorher einen Verdienst in Höhe von € 2.100 netto gehabt habe. Weiters habe sie Probleme mit den Augen und seien für 19.09.2023 und 26.09.2023 Operationen geplant. Nach den Operationen seien Krankenstände geplant. Beim Telefonat mit der Dienstgeberin habe sie die geplanten OPs erwähnt, da sie vom Arzt die Information erhalten habe, dass nach den OPs Computerarbeiten für mehrere Wochen nicht möglich seien. Sie habe der Dienstgeberin diese Informationen nicht vorenthalten wollen, da sie doch eine längere Zeit ausfalle.Bei der am 25.05.2023 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 11.05.2023 als Buchhalterin beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie vorher einen Verdienst in Höhe von € 2.100 netto gehabt habe. Weiters habe sie Probleme mit den Augen und seien für 19.09.2023 und 26.09.2023 Operationen geplant. Nach den Operationen seien Krankenstände geplant. Beim Telefonat mit der Dienstgeberin habe sie die geplanten OPs erwähnt, da sie vom Arzt die Information erhalten habe, dass nach den OPs Computerarbeiten für mehrere Wochen nicht möglich seien. Sie habe der Dienstgeberin diese Informationen nicht vorenthalten wollen, da sie doch eine längere Zeit ausfalle. Mit Bescheid des AMS vom 26.05.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 17.05.2023 bis 27.06.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme als Buchhalterin bei der XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 26.05.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 17.05.2023 bis 27.06.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme als Buchhalterin bei der römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeitsverweigerung vorzuwerfen sei. Sie habe ihre Bewerbungsunterlagen an die Dienstgeberin gesendet und sei es in der Folge auch zu einem Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin gekommen. Im Rahmen dieses Telefonats habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich im September 2023 einer Augenoperation unterziehen müsse und es nachfolgend unter Umständen zu einem Krankenstand kommen werde. Dieser Umstand stelle jedoch keine berechtigte Begründung dafür dar, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.08.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 eine Stelle als Buchhalterin zugewiesen worden sei. Sie habe sich dafür beworben und in weiterer Folge ein Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin geführt. Im Zuge des Telefonats habe die Beschwerdeführerin – ohne diesbezüglich gefragt worden zu sein – angegeben, dass sie sich im Herbst einer Augen-OP unterziehen werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die Erweckung eines arbeitsunwilligen Eindruckes, indem sie unaufgefordert über ihre Krankengeschichte, zukünftige Operationen und Krankenstände erzählt habe, sei kausal für die Nichteinstellung gewesen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.08.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 11.05.2023 eine Stelle als Buchhalterin zugewiesen worden sei. Sie habe sich dafür beworben und in weiterer Folge ein Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin geführt. Im Zuge des Telefonats habe die Beschwerdeführerin – ohne diesbezüglich gefragt worden zu sein – angegeben, dass sie sich im Herbst einer Augen-OP unterziehen werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die Erweckung eines arbeitsunwilligen Eindruckes, indem sie unaufgefordert über ihre Krankengeschichte, zukünftige Operationen und Krankenstände erzählt habe, sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.11.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX , B.Sc. als Zeuginnen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie römisch 40 , B.Sc. als Zeuginnen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 01.01.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 18.04.2023 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 14.04.2023 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle Buchhalterin in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk St. Pölten, Bezirk Melk, Bezirk Krems im Vollzeitausmaß unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde überdies festgehalten, dass bei Notstandshilfebezug jede kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung zumutbar ist und eine Ablehnung einen Verlust der Leistung für mindestens sechs Wochen zur Folge hat. Am 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Buchhalterin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung online zu erfolgen hat.Am 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Buchhalterin bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung online zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hat am 15.05.2023 ihre Bewerbungsunterlagen per Email an die Dienstgeberin gesendet. In ihrem Bewerbungsmail hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das Jobinserat vom AMS erhalten habe. Am selben Tag erhielt die Beschwerdeführerin einen Anruf von der Dienstgeberin, konkret von Frau XXXX B.Sc. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Anrufs gerade bei ihrer Freundin, Frau XXXX . Frau XXXX hat das Telefonat mitgehört, zumal die Beschwerdeführerin auf Lautsprecher telefoniert hat.Am selben Tag erhielt die Beschwerdeführerin einen Anruf von der Dienstgeberin, konkret von Frau römisch 40 B.Sc. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Anrufs gerade bei ihrer Freundin, Frau römisch 40 . Frau römisch 40 hat das Telefonat mitgehört, zumal die Beschwerdeführerin auf Lautsprecher telefoniert hat. In diesem Telefonat hat die Beschwerdeführerin kurz nach der Annahme und Einleitung seitens Frau XXXX , ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben, dass sie im September 2023 bevorstehende Augen-OP-Termine hat. Im Telefongespräch wurde nicht thematisiert, dass die Beschwerdeführerin das Jobinserat vom AMS erhalten hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Telefonat betreffend die bevorstehenden OP-Termine führten - in Zusammenschau mit dem Wissen aus dem Bewerbungsemail, dass die Beschwerdeführerin das Inserat über das AMS erhalten hatte - zur Beendigung des Telefonats seitens Frau XXXX . In diesem Telefonat hat die Beschwerdeführerin kurz nach der Annahme und Einleitung seitens Frau römisch 40 , ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben, dass sie im September 2023 bevorstehende Augen-OP-Termine hat. Im Telefongespräch wurde nicht thematisiert, dass die Beschwerdeführerin das Jobinserat vom AMS erhalten hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Telefonat betreffend die bevorstehenden OP-Termine führten - in Zusammenschau mit dem Wissen aus dem Bewerbungsemail, dass die Beschwerdeführerin das Inserat über das AMS erhalten hatte - zur Beendigung des Telefonats seitens Frau römisch 40 . Die Beschwerdeführerin und Frau XXXX stellten sich in der Folge die Frage, wieso das Gespräch so kurz war und so schlecht lief. Die Beschwerdeführerin hat dann jedoch nicht mehr versucht, das Gespräch mit Frau XXXX erneut aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 stellten sich in der Folge die Frage, wieso das Gespräch so kurz war und so schlecht lief. Die Beschwerdeführerin hat dann jedoch nicht mehr versucht, das Gespräch mit Frau römisch 40 erneut aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Buchhalterin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Buchhalterin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Verdienst zu gering gewesen wäre, zumal sie vorher einen Verdienst in Höhe von € 2.100 netto gehabt habe, geht ins Leere. Die Beschwerdeführerin steht im Notstandshilfebezug und kommt daher nur der generelle Entgeltschutz zum Tragen kommt, der vorsieht, dass
VG eine Beschäftigung dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt ist. Die angebotene Entlohnung entsprach dem Kollektivvertrag und geht daher diese Einwendung der Beschwerdeführerin ins Leere.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Verdienst zu gering gewesen wäre, zumal sie vorher einen Verdienst in Höhe von € 2.100 netto gehabt habe, geht ins Leere. Die Beschwerdeführerin steht im Notstandshilfebezug und kommt daher nur der generelle Entgeltschutz zum Tragen kommt, der vorsieht, dass
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt ist. Die angebotene Entlohnung entsprach dem Kollektivvertrag und geht daher diese Einwendung der Beschwerdeführerin ins Leere. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefonat mit der Dienstgeberin, kurz nach der Annahme und Einleitung seitens Frau XXXX , ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben, dass sie im September 2023 bevorstehende Augen-OP-Termine hat. Diese Aussage führte, in Zusammenschau mit dem Wissen, dass die Beschwerdeführerin das Inserat über das AMS erhalten hat, zur Beendigung des Telefonats seitens Frau XXXX . Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge, obwohl sie sich fragte, wieso das Gespräch so kurz war und so schlecht lief, nicht mehr versucht, das Gespräch mit Frau XXXX erneut aufzunehmen. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefonat mit der Dienstgeberin, kurz nach der Annahme und Einleitung seitens Frau römisch 40 , ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben, dass sie im September 2023 bevorstehende Augen-OP-Termine hat. Diese Aussage führte, in Zusammenschau mit dem Wissen, dass die Beschwerdeführerin das Inserat über das AMS erhalten hat, zur Beendigung des Telefonats seitens Frau römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge, obwohl sie sich fragte, wieso das Gespräch so kurz war und so schlecht lief, nicht mehr versucht, das Gespräch mit Frau römisch 40 erneut aufzunehmen. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie, ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben hat, dass sie im September 2023 bevorstehende Augen-OP-Termine hat, und sie in weiterer Folge nicht mehr versucht, das Gespräch mit Frau XXXX erneut aufzunehmen, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Sie verringerte nämlich ihre Jobchancen dadurch, dass sie auf die OP-Termine ungefragt hinwies. Vollendet wurde die Vereitelungshandlung durch den mangelnden zusätzlichen Anruf der BF, welcher sodann angebracht gewesen wäre.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie, ohne danach gefragt worden zu sein, angegeben hat, dass sie im September 2023 bevorstehende Augen-OP-Termine hat, und sie in weiterer Folge nicht mehr versucht, das Gespräch mit Frau römisch 40 erneut aufzunehmen, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Sie verringerte nämlich ihre Jobchancen dadurch, dass sie auf die OP-Termine ungefragt hinwies. Vollendet wurde die Vereitelungshandlung durch den mangelnden zusätzlichen Anruf der BF, welcher sodann angebracht gewesen wäre. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Angabe des OP-Termins war kausal für die Beendigung des Telefonats, da es seitens Frau XXXX umgehend beendet wurde. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Dieser ist letztendlich darin wahrzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht hat, das Gespräch wieder aufzunehmen, obwohl sowohl sie selbst als auch Frau XXXX den Eindruck teilten, dass das Gespräch schlecht gelaufen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur in Kauf genommen, sondern sich auch damit abgefunden, dass sie den Job nicht bekommt.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Die Angabe des OP-Termins war kausal für die Beendigung des Telefonats, da es seitens Frau römisch 40 umgehend beendet wurde. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Dieser ist letztendlich darin wahrzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht hat, das Gespräch wieder aufzunehmen, obwohl sowohl sie selbst als auch Frau römisch 40 den Eindruck teilten, dass das Gespräch schlecht gelaufen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur in Kauf genommen, sondern sich auch damit abgefunden, dass sie den Job nicht bekommt. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2278522.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.