Obsah (10)
Art. 133§ 67§ 25§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW229 2259631-2 Spruch, W229 2259631-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer
§ 67Abs. 10 i
Vm § 83 ASVG verpflichtet sei, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin prot. Firma XXXX GmbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 03.11.2014) im Betrag von € 53.289,42 zuzüglich Verzugszinsen ab 04.11.2014 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88 % berechnet von € 34.167,92, binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet sei, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin prot. Firma römisch 40 GmbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 03.11.2014) im Betrag von € 53.289,42 zuzüglich Verzugszinsen ab 04.11.2014 in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88 % berechnet von € 34.167,92, binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 03.11.2014 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren bisher trotz Fälligkeit und Mahnung durch die Beitragsschuldnerin nicht entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Die Beitragsschuld habe trotz Mahnung und Betreibungsmaßnahmen nicht eingebracht werden können. Da dies durch schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten eingetreten sei, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen und der Bescheid zu erlassen gewesen.
- Am 16.09.2022 langte bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: ÖGK) der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2014 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankengasse vom 03.11.2014 erst am 31.08.2022 erhalten habe. Die Zustellung des Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung sei unzulässig gewesen, der Beschwerdeführer habe seine aktuelle Adresse sowohl dem Insolvenzgericht als auch dem Masseverwalter und den für die Insolvenz zuständigen Behörden bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer sei sicherlich nicht verpflichtet gewesen, sämtlichen Gläubigern des insolventen Unternehmens Adressänderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekanntzugeben, zumal diese ohnehin die Möglichkeit gehabt haben, ohne geringste Anstrengung diese bei den zitierten Stellen zu hinterfragen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde das versäumte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nachgeholt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 04.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 67Abs. 10 i
Vm § 83 ASVG iVm § 71 AVG abgewiesen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 04.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.11.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für die rückständigen Beiträge der Primärschuldnerin XXXX GmbH hafte. Da die Firma in Konkurs gewesen sei, habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit einer Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG rechnen müssen. Es sei ihm auch zumutbar gewesen, die neue Adresse der belangten Behörde bekannt zu geben. Da der (vormals) Burgenländischen Gebietskrankenkasse kein aktueller Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, habe diese eine ZMR-Abfrage über den Wohnsitz durchgeführt, konnte aber keinen Wohnsitz erheben. Daraufhin sei ein Aushang ausgefertigt worden, um die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25des Zustellgesetzes zu erwirken.
Da die Abgabestelle des Geschäftsführers unbekannt gewesen sei, sei die Zustellung mittels öffentliche Bekanntmachung zulässig gewesen. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen oder einen minderen Grad des Versehens darzutun.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.11.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für die rückständigen Beiträge der Primärschuldnerin römisch 40 GmbH hafte. Da die Firma in Konkurs gewesen sei, habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit einer Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG rechnen müssen. Es sei ihm auch zumutbar gewesen, die neue Adresse der belangten Behörde bekannt zu geben. Da der (vormals) Burgenländischen Gebietskrankenkasse kein aktueller Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, habe diese eine ZMR-Abfrage über den Wohnsitz durchgeführt, konnte aber keinen Wohnsitz erheben. Daraufhin sei ein Aushang ausgefertigt worden, um die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, des Zustellgesetzes zu erwirken. Da die Abgabestelle des Geschäftsführers unbekannt gewesen sei, sei die Zustellung mittels öffentliche Bekanntmachung zulässig gewesen. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen oder einen minderen Grad des Versehens darzutun.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag vom 14.09.2022 wiederholt wurde. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Schritte zur Erhebung des Wohnsitzes gesetzt und habe der Beschwerdeführer überdies mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Funktion als Geschäftsführer verloren und sei an seine Stelle der Masseverwalter getreten. Der Beschwerdeführer habe nicht mit einer Geschäftsführerhaftung rechnen können, da bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sämtliche vorgeschriebenen Beiträge abgeführt worden seien und keinerlei Rückstand aushaftend gewesen sei.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin XXXX GmbH am Sitz XXXX . Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 15.02.2007, XXXX , wurde über das Vermögen der GmbH eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.1.
- Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin römisch 40 GmbH am Sitz römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 15.02.2007, römisch 40 , wurde über das Vermögen der GmbH eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit 17.02.2007 wurde die Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens ins Firmenbuch eingetragen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meldete am 16.04.2017 und 25.06.2017 ihre Forderungen beim Landesgericht XXXX an.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse meldete am 16.04.2017 und 25.06.2017 ihre Forderungen beim Landesgericht römisch 40 an. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung mit Beschluss vom 19.09.2014 aufgehoben. Die ausgeschüttete Quote betrug 19,62040 %. 1.
- Der Beschwerdeführer war von 29.07.2004 bis 04.02.2008 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Am 17.03.2005 wurde diese Adresse des Beschwerdeführers ins Firmenbuch eingetragen. Danach wurde keine weitere Adressänderung ins Firmenbuch eingetragen. Vor seinem Wohnsitz in XXXX war der Beschwerdeführer in Belgien gemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer war von 29.07.2004 bis 04.02.2008 an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Am 17.03.2005 wurde diese Adresse des Beschwerdeführers ins Firmenbuch eingetragen. Danach wurde keine weitere Adressänderung ins Firmenbuch eingetragen. Vor seinem Wohnsitz in römisch 40 war der Beschwerdeführer in Belgien gemeldet. Ab 16.01.2008 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , Deutschland hauptwohnsitzgemeldet. Die Adressänderung gab der Beschwerdeführer der (damals) Burgenländischen Gebietskrankenkasse bekannt.Ab 16.01.2008 war der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , Deutschland hauptwohnsitzgemeldet. Die Adressänderung gab der Beschwerdeführer der (damals) Burgenländischen Gebietskrankenkasse bekannt. Ab 01.10.2011 war als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX , Deutschland gemeldet. Diese Adresse gab der Beschwerdeführer der (damals) Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht bekannt.Ab 01.10.2011 war als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der Adresse römisch 40 , Deutschland gemeldet. Diese Adresse gab der Beschwerdeführer der (damals) Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht bekannt. 1.2.
- Die Burgenländische Gebietskrankenkasse erstellte am 03.11.2014 einen an den Beschwerdeführer gerichteten Haftungsbescheid
§ 67Abs.
10 ASVG, Beitragskontonummer: XXXX , Bescheidzahl: XXXX , samt Rückstandsausweis.1.2.1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse erstellte am 03.11.2014 einen an den Beschwerdeführer gerichteten Haftungsbescheid
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, Beitragskontonummer: römisch 40 , Bescheidzahl: römisch 40 , samt Rückstandsausweis. Die Behörde führte eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch, wobei kein in Österreich befindlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt werden konnte, sondern nur der Vermerk „Verzug in EU-Raum“ ersichtlich war. Ebenso wurde Einsicht in das Firmenbuch bezüglich XXXX GmbH genommen.Die Behörde führte eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch, wobei kein in Österreich befindlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt werden konnte, sondern nur der Vermerk „Verzug in EU-Raum“ ersichtlich war. Ebenso wurde Einsicht in das Firmenbuch bezüglich römisch 40 GmbH genommen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse stellte mit Schreiben vom 31.03.2016 eine Anfrage an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), ob dort eine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers aufscheine. Als Antwort wurde mit Schreiben vom 30.05.2016 bekannt gegeben, dass es in Deutschland kein zentrales Melderegister aller gesetzlich krankenversicherten Personen gebe und weitere Ermittlungen nur bei Angabe der zuletzt in Deutschland bekannten Wohnanschrift möglich seien. Die Behörde wandte sich am 27.05.2016 mit einem formalisierten Betreibungsersuchen R017 nach der Verordnung(EG) Nr. 987/2009 an die DVKA, welches am 06.06.2016 unter dem Hinweis, dass die fünfjährige Frist abgelaufen sei, retourniert wurde.Die Behörde wandte sich am 27.05.2016 mit einem formalisierten Betreibungsersuchen R017 nach der Verordnung(EG) Nr. 987 aus 2009, an die DVKA, welches am 06.06.2016 unter dem Hinweis, dass die fünfjährige Frist abgelaufen sei, retourniert wurde. Eine Nachfrage beim Insolvenzgericht oder beim Masseverwalter bezüglich der Adresse des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde nicht durch, weil davon ausgegangen wurde, dass auch diese Stellen lediglich über eine alte Adresse des Beschwerdeführers verfügten. 1.2.
- Am 04.11.2014 wurde folgender Aushang in der Burgenländischen Gebietskrankenkasse kundgemacht: „ZUSTELLUNG DURCH ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (§ 25 des Zustellgesetzes, BGBL.Nr 200/1982)(Paragraph 25, des Zustellgesetzes, BGBL.Nr 200 aus 1982,) GZl.: XXXX GZl.: römisch 40 Frau/Herrn XXXX Frau/Herrn römisch 40 zuletzt wohnhaft in XXXX zuletzt wohnhaft in römisch 40 ist in der Angelegenheit Haftung für Beitragsrückstände der Bescheid vom 03.11.2014 zuzustellen. Da der Aufenthaltsort des Herrn XXXX unbekannt ist, wird nunmehr durch Anschlag an der Amtstafel der Burgenländischen Gebietskrankenkasse bekanntgegeben, dass das oben angeführte Schriftstück bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, liegt.Da der Aufenthaltsort des Herrn römisch 40 unbekannt ist, wird nunmehr durch Anschlag an der Amtstafel der Burgenländischen Gebietskrankenkasse bekanntgegeben, dass das oben angeführte Schriftstück bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, liegt. Findet sich der Empfänger zum Empfang dieses Schriftstücks nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. XXXX Beitragseinhebung römisch 40 , Beitragseinhebung angeschlagen am 04.11.2014 abzunehmen am 18.11.2014 abgenommen am 18.11.2014“ Der Anschlag war von der für die Beitragseinhebung zuständigen Mitarbeiterin XXXX eigenhändig unterschrieben.Der Anschlag war von der für die Beitragseinhebung zuständigen Mitarbeiterin römisch 40 eigenhändig unterschrieben. 1.
- Der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben der ÖGK vom 30.08.2022 übermittelt und ging dieser am 31.08.2022 zu. Der Beschwerdeführer übergab den mit 14.09.2022 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde am 14.09.2022 der Post und langte der Antrag samt Beilagen am 16.09.2022 bei der belangten Behörde ein. Vor dem 14.09.2022 brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2014 ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur XXXX GmbH sowie zum Konkursverfahren beruhen auf den Auszügen aus dem Firmenbuch und der Insolvenzdatei jeweils vom 22.09.2014 sowie der Eröffnung des Konkurses des Landesgerichts XXXX vom 15.02.2007.2.
- Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH sowie zum Konkursverfahren beruhen auf den Auszügen aus dem Firmenbuch und der Insolvenzdatei jeweils vom 22.09.2014 sowie der Eröffnung des Konkurses des Landesgerichts römisch 40 vom 15.02.
- Dass die Burgenländische Gebietskrankenkasse im Konkursverfahren Forderungen angemeldet hat, wird in der Stellungnahme der ÖGK vom 24.02.2023 ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Bestätigung der Meldung im ZMR vom 07.02.2008, der Anmeldebestätigung der Stadt XXXX vom 16.01.2008 sowie der Meldebescheinigung der Stadt XXXX vom 02.09.2022.2.
- Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Bestätigung der Meldung im ZMR vom 07.02.2008, der Anmeldebestätigung der Stadt römisch 40 vom 16.01.2008 sowie der Meldebescheinigung der Stadt römisch 40 vom 02.09.
- Die Eintragung der Adresse in XXXX am 17.03.2005 ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zum Stichtag 22.09.2014, siehe Eintragungsnummer 15.Die Eintragung der Adresse in römisch 40 am 17.03.2005 ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zum Stichtag 22.09.2014, siehe Eintragungsnummer
- Dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX ab 01.10.2011 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und der ÖGK nicht bekannt war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er seine Adressänderung der Behörde bekanntgegeben habe, da er vielmehr im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, er sei sicherlich nicht verpflichtet gewesen, sämtlichen Gläubigern des insolventen Unternehmens Adressänderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekanntzugeben.Dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 ab 01.10.2011 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und der ÖGK nicht bekannt war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er seine Adressänderung der Behörde bekanntgegeben habe, da er vielmehr im Wiedereinsetzungsantrag ausführt, er sei sicherlich nicht verpflichtet gewesen, sämtlichen Gläubigern des insolventen Unternehmens Adressänderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekanntzugeben. 2.2.
- Der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014, Beitragskontonummer: XXXX , Bescheidzahl: XXXX , liegt im Akt ein.2.2.
- Der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014, Beitragskontonummer: römisch 40 , Bescheidzahl: römisch 40 , liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu den von der Behörde durchgeführten Erhebungen hinsichtlich der Abgabestelle des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Stellungnahmen der ÖGK vom 17.11.2022 und 24.02.2023 sowie aus den diesbezüglichen Unterlagen, welche im Akt einliegen. Dass weder beim Insolvenzgericht noch beim Masseverwalter bezüglich der Adresse des Beschwerdeführers nachgefragt wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass auch diese Stellen lediglich über eine alte Adresse des Beschwerdeführers verfügten und auf dieselben Register wie die ÖGK Zugriff haben, führt die ÖGK in der Stellungnahme vom 24.02.2023 aus. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist dies auch nachvollziehbar, da insbesondere auch im Firmenbuch der letzte Eintrag der Adresse des Beschwerdeführers vom 17.03.2005 stammt und überdies die Konkurseröffnung im Februar 2007 und somit vor dem Umzug des Beschwerdeführers erfolgte. 2.2.
- Das Dokument „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ vom 04.11.2014 liegt im Akt ein. Dass ein derartiger Aushang erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind auch keine Umstände ersichtlich, die zu einer gegenteiligen Annahme führen würden. 2.
- Die Feststellungen zur Übermittlung des Bescheids vom 03.11.2014 an den Beschwerdeführer beruhen auf dessen Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.09.
- Das Schreiben der ÖGK an den Beschwerdeführer vom 30.08.2022 liegt im Akt ein, weshalb ein Zugang des Schreibens am 31.08.2022 nachvollziehbar erscheint. Das Absenden des Antrages auf Wiedereinsetzung am 14.09.2022 ergibt sich aus dem Kuvert der Sendung, welches eine Übergabe an die Post am 14.09.2022 ausweist und im Akt einliegt. Der Eingangstempel der ÖGK Vom 16.09.2022 befindet sich auf der ersten Seite des Antrages. Dass der Beschwerdeführer zuvor keine Beschwerde einbrachte, ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall – zeitraumbezogen – maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetzt (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013:3.2.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetzt (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: „§ 67.
(1)–
(9)[…]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.2.2. Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022:3.2.2. Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 205/2022: „Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ „§ 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
§ 8
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„§ 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“ 3.2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I NR. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021: 3.2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 109/2021: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zustellung des Bescheides vom 03.11.2014: 3.3.
- Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt sie noch nicht zu einem Vorgehen nach §
- Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. Sie darf sich dabei nicht mit den Mitteilungen des Zustellorganes auf dem Rückscheinbrief aus Anlass der vergeblich versuchten Zustellung begnügen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25 K2).3.3.
- Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt sie noch nicht zu einem Vorgehen nach Paragraph 25, Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. Sie darf sich dabei nicht mit den Mitteilungen des Zustellorganes auf dem Rückscheinbrief aus Anlass der vergeblich versuchten Zustellung begnügen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 25, K2). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des ZustG stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach § 23 angesehen werden oder eine solche ersetzen kann. Daher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Anschlag gem § 25 ZustG jedenfalls unzulässig (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8 E107).Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des ZustG stellt eine besondere Form der Zustellung dar, die nicht als Teil einer Zustellung nach Paragraph 23, angesehen werden oder eine solche ersetzen kann. Daher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Anschlag gem Paragraph 25, ZustG jedenfalls unzulässig vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8, E107). § 8 Abs. 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8 E26).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8, E26). Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs. 1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (Hinweis Walter/Mayer, Zustellrecht, 44) (vgl. VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206). Eine Partei hat dann iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (Hinweis Walter/Mayer, Zustellrecht, 44) vergleiche VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206). Ein Vorgehen nach § 8 Abs 2 ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann (vgl. VwGH 09.08.1994, 94/11/0185).Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte, da damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann vergleiche VwGH 09.08.1994, 94/11/0185). Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als „ultima ratio“ ein eher strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056 mwN.).Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als „ultima ratio“ ein eher strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht vergleiche VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056 mwN.). 3.3.
- Vorliegend ist aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem konkreten Verfahren nach § 67 Abs. 10 ASVG gehabt hätte, weder sind nach dem Akt Übermittlungen eines Rückstandsausweises an den Beschwerdeführer im Vorfeld erfolgt, noch finden sich sonstige Ermittlungsschritte – wie etwa Parteiengehöre – , die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sind (anders in vgl. VwGH 14.05.2003, 2003/08/0206). Auch ereignete sich der Wohnsitzwechsel drei Jahre vor Erstellung des Bescheides vom 03.11.2014, so dass der Beschwerdeführer wohl bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte und somit damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann (vgl. VwGH 09.08.1994, 94/11/0185). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm das von der ÖGK geführte Verfahren nicht bekannt war. Es war somit nicht nach § 8 ZustG vorzugehen.3.3.
- Vorliegend ist aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem konkreten Verfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gehabt hätte, weder sind nach dem Akt Übermittlungen eines Rückstandsausweises an den Beschwerdeführer im Vorfeld erfolgt, noch finden sich sonstige Ermittlungsschritte – wie etwa Parteiengehöre – , die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sind (anders in vergleiche VwGH 14.05.2003, 2003/08/0206). Auch ereignete sich der Wohnsitzwechsel drei Jahre vor Erstellung des Bescheides vom 03.11.2014, so dass der Beschwerdeführer wohl bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens an der von ihm genannten Anschrift keine Abgabestelle mehr hatte und somit damit jedenfalls von einer "Änderung der bisherigen Abgabestelle" während des Verfahrens keine Rede sein kann vergleiche VwGH 09.08.1994, 94/11/0185). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm das von der ÖGK geführte Verfahren nicht bekannt war. Es war somit nicht nach Paragraph 8, ZustG vorzugehen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist bei der Zustellung nach § 25 ZustG ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um die „ultima ratio“ handelt, wenn keine andere Zustellform möglich ist.Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist bei der Zustellung nach Paragraph 25, ZustG ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um die „ultima ratio“ handelt, wenn keine andere Zustellform möglich ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wechselte der Beschwerdeführer während des aufrechten Konkursverfahrens mehrmals den Hauptwohnsitz, sodass sich dieser zunächst ab 16.01.2008 XXXX und ab 01.10.2011 in XXXX befand. Die Adresse ab 01.10.2011 war der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht bekannt und hatte der Beschwerdeführer in Österreich auch keinen Wohnsitz mehr. Aus der ZMR-Abfrage war lediglich der Verzug des Beschwerdeführers in den EU-Raum ersichtlich. Die belangte Behörde hat über die ZMR-Abfrage und Nachschau im Firmenbuch weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Abgabestelle gesetzt und konnte diese im Verfahren auch belegen. Nach der Kundmachung am 04.11.2014 wurde noch versucht, über Stellen in Deutschland einen Wohnsitz zu erheben, wobei die Burgenländische Gebietskrankenkasse nicht gesichert davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in Deutschland aufhält.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wechselte der Beschwerdeführer während des aufrechten Konkursverfahrens mehrmals den Hauptwohnsitz, sodass sich dieser zunächst ab 16.01.2008 römisch 40 und ab 01.10.2011 in römisch 40 befand. Die Adresse ab 01.10.2011 war der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht bekannt und hatte der Beschwerdeführer in Österreich auch keinen Wohnsitz mehr. Aus der ZMR-Abfrage war lediglich der Verzug des Beschwerdeführers in den EU-Raum ersichtlich. Die belangte Behörde hat über die ZMR-Abfrage und Nachschau im Firmenbuch weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Abgabestelle gesetzt und konnte diese im Verfahren auch belegen. Nach der Kundmachung am 04.11.2014 wurde noch versucht, über Stellen in Deutschland einen Wohnsitz zu erheben, wobei die Burgenländische Gebietskrankenkasse nicht gesichert davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in Deutschland aufhält. Der belangten Behörde erschien eine Nachfrage beim Insolvenzgericht bzw. dem Masseverwalter im Zeitpunkt der Zustellung nicht aussichtsreich, weil davon ausgegangen wurde, dass auch diese lediglich über eine alte Adresse des Beschwerdeführers verfügten und auf dieselben Register wie die ÖGK Zugriff haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwischen der Konkurseröffnung im Februar 2007 und der Erstellung des Bescheides und Rückstandsausweis durch die Burgenländische Krankenkasse im November 2014 mehr als siebeneinhalb Jahre vergangen sind. Zudem ist ins Treffen zu führen ist, dass über die in § 99 IO enthaltene Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter in der IO keine weiteren Verpflichtungen zur einer allgemeinen Mitwirkungspflicht des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens enthalten sind und auch § 24a GmbHG eine Verpflichtung der Geschäftsführung zur Auskunftserteilung nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung lediglich im Rahmen des Zumutbaren normiert (vgl. Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg], IO - Insolvenzordnung2 [2022] zu § 99 IO, Rz 1 und 4), sodass eine regelmäßige Mitwirkung des Geschäftsführers bzw. Kooperation mit dem Masseverwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht gesetzlich vorgesehen ist. In Zusammenschau dieser bloßen Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit der langen Verfahrensdauer von mehr als sieben Jahren des Insolvenzverfahrens ist der Behörde darin zu folgen, dass im Jahr 2014 nicht mehr angenommen werden konnte, dass der Masseverwalter (oder das Insolvenzgericht) die geänderte Abgabestelle des Beschwerdeführers kannte, so dass auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung des ehemaligen Masseverwalters auch nicht näher einzugehen ist.Der belangten Behörde erschien eine Nachfrage beim Insolvenzgericht bzw. dem Masseverwalter im Zeitpunkt der Zustellung nicht aussichtsreich, weil davon ausgegangen wurde, dass auch diese lediglich über eine alte Adresse des Beschwerdeführers verfügten und auf dieselben Register wie die ÖGK Zugriff haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwischen der Konkurseröffnung im Februar 2007 und der Erstellung des Bescheides und Rückstandsausweis durch die Burgenländische Krankenkasse im November 2014 mehr als siebeneinhalb Jahre vergangen sind. Zudem ist ins Treffen zu führen ist, dass über die in Paragraph 99, IO enthaltene Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter in der IO keine weiteren Verpflichtungen zur einer allgemeinen Mitwirkungspflicht des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens enthalten sind und auch Paragraph 24 a, GmbHG eine Verpflichtung der Geschäftsführung zur Auskunftserteilung nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung lediglich im Rahmen des Zumutbaren normiert vergleiche Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg], IO - Insolvenzordnung2 [2022] zu Paragraph 99, IO, Rz 1 und 4), sodass eine regelmäßige Mitwirkung des Geschäftsführers bzw. Kooperation mit dem Masseverwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht gesetzlich vorgesehen ist. In Zusammenschau dieser bloßen Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit der langen Verfahrensdauer von mehr als sieben Jahren des Insolvenzverfahrens ist der Behörde darin zu folgen, dass im Jahr 2014 nicht mehr angenommen werden konnte, dass der Masseverwalter (oder das Insolvenzgericht) die geänderte Abgabestelle des Beschwerdeführers kannte, so dass auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung des ehemaligen Masseverwalters auch nicht näher einzugehen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wurden daher durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse durch die ZMR-Abfrage, Nachschau im Firmenbuch und der Insolvenzdatei am 22.09.2014 vor Kundmachung des Bescheides vom 03.11.2014 sowie durch die Anfrage an die DVKA und das Betreibungsersuchen nach VO(EG) Nr. 987/2009 – wenn diese auch nicht zum Erfolg geführt haben – nach Kundmachung des Bescheides alle nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen geführt, die nach den Umständen zweckmäßig erschienen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wurden daher durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse durch die ZMR-Abfrage, Nachschau im Firmenbuch und der Insolvenzdatei am 22.09.2014 vor Kundmachung des Bescheides vom 03.11.2014 sowie durch die Anfrage an die DVKA und das Betreibungsersuchen nach VO(EG) Nr. 987 aus 2009, – wenn diese auch nicht zum Erfolg geführt haben – nach Kundmachung des Bescheides alle nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen geführt, die nach den Umständen zweckmäßig erschienen. 3.3.
- Im Ergebnis war daher das Vorgehen der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, den Haftungsbescheid vom 03.11.2014,
§ 25Abs. 1 Zust
G durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, rechtmäßig. Da
§ 25Abs. 1 letzter Satz Zust
G das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind, galt gegenständlich der Bescheid vom 03.11.2014 am 18.11.2014 als zugestellt, da die Kundmachung am 04.11.2014 erfolgte. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit dem 16.12.2014.3.3.3. Im Ergebnis war daher das Vorgehen der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, den Haftungsbescheid vom 03.11.2014,
Paragraph 25, Absatz eins, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, rechtmäßig. Da
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz ZustG das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind, galt gegenständlich der Bescheid vom 03.11.2014 am 18.11.2014 als zugestellt, da die Kundmachung am 04.11.2014 erfolgte. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit dem 16.12.
- Da vor dem 16.12.2014 keine Beschwerde erhoben wurde, ist der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014, Zl. XXXX , rechtskräftig.Da vor dem 16.12.2014 keine Beschwerde erhoben wurde, ist der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 03.11.2014, Zl. römisch 40 , rechtskräftig. 3.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.4.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. VwGH 21.04.202, Ra 2020/14/0023 mHa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).3.4.
- Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche VwGH 21.04.202, Ra 2020/14/0023 mHa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Das Instrument der Wiedereinsetzung steht den Parteien, die durch Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsnachteil erlitten haben, zu, wenn dieses Versäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG).Das Instrument der Wiedereinsetzung steht den Parteien, die durch Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsnachteil erlitten haben, zu, wenn dieses Versäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG). Als „Ereignis“ im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG – sowie § 33 Abs. 1 VwGVG – kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. VwGH 26.08.2010, 2009/21/0400 mwN.).Als „Ereignis“ im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – sowie Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG – kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche VwGH 26.08.2010, 2009/21/0400 mwN.). Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.02.2023, Ra 2023/03/0007 mwN.).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.02.2023, Ra 2023/03/0007 mwN.). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründe (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründe vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73). 3.4.
- Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer unstrittig zwischen 18.11.2014 und 16.12.2014 keine Beschwerde ein und hat somit die Rechtsmittelfrist versäumt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erhielt er den Bescheid vom 03.11.2014 am 31.08.2022 und hatte daher ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG wurde am 14.09.2022 an die belangte Behörde übersendet, weshalb dieser rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.3.4.
- Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer unstrittig zwischen 18.11.2014 und 16.12.2014 keine Beschwerde ein und hat somit die Rechtsmittelfrist versäumt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erhielt er den Bescheid vom 03.11.2014 am 31.08.2022 und hatte daher ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, VwGVG wurde am 14.09.2022 an die belangte Behörde übersendet, weshalb dieser rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Nach dem Vorbringen des rechtsvertretenen Beschwerdeführers hätte die Behörde weitere Schritte zur Erhebung der Adresse des Beschwerdeführers setzen müssen und wird damit behauptet, die gesetzwidrige Zustellung nach § 25 ZustG sei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Beschwerdeführer verhindert gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers wurde somit der in Rede stehende Bescheid gar nicht zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist konsequenterweise auch weder zu laufen begonnen habe noch versäumt worden sei.Nach dem Vorbringen des rechtsvertretenen Beschwerdeführers hätte die Behörde weitere Schritte zur Erhebung der Adresse des Beschwerdeführers setzen müssen und wird damit behauptet, die gesetzwidrige Zustellung nach Paragraph 25, ZustG sei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Beschwerdeführer verhindert gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers wurde somit der in Rede stehende Bescheid gar nicht zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist konsequenterweise auch weder zu laufen begonnen habe noch versäumt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG nach den obigen Ausführungen als rechtmäßig anzusehen ist. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich normierte Zustellfiktion und es ist demnach gerade nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid auch tatsächlich zukommt. Insofern kann auch kein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung erkannt werden.Dazu ist festzuhalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG nach den obigen Ausführungen als rechtmäßig anzusehen ist. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich normierte Zustellfiktion und es ist demnach gerade nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid auch tatsächlich zukommt. Insofern kann auch kein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung erkannt werden. Zudem trafen den Beschwerdeführer in seiner Position als (ehemaliger) Geschäftsführer gewisse Pflichten. Vor dem Hintergrund, dass im Verfahren über die Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG der Geschäftsführer zu beweisen hat, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. etwa VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.), und somit beim Geschäftsführer ein sehr strenger Maßstab herangezogen wird, konnte der Beschwerdeführer nach den Umständen damit rechnen, dass Sozialversicherungsbeiträge durch die XXXX GmbH nicht entrichtet worden seien bzw. nicht entrichtet werden würden und es daher zu einer Geschäftsführerhaftung
§ 67Abs.
10 ASVG kommen könnte – zumal dem Beschwerdeführer die Konkurseröffnung bekannt war, wie auch sein Hinweis auf den Masseverwalter belegt. Aufgrund des Erfahrungshorizont des Beschwerdeführers als (ehemaliger) Geschäftsführer einer GmbH konnte er auch nicht von einer Quote von 100 % in der Schlussverteilung ausgehen.Zudem trafen den Beschwerdeführer in seiner Position als (ehemaliger) Geschäftsführer gewisse Pflichten. Vor dem Hintergrund, dass im Verfahren über die Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der Geschäftsführer zu beweisen hat, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche etwa VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.), und somit beim Geschäftsführer ein sehr strenger Maßstab herangezogen wird, konnte der Beschwerdeführer nach den Umständen damit rechnen, dass Sozialversicherungsbeiträge durch die römisch 40 GmbH nicht entrichtet worden seien bzw. nicht entrichtet werden würden und es daher zu einer Geschäftsführerhaftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommen könnte – zumal dem Beschwerdeführer die Konkurseröffnung bekannt war, wie auch sein Hinweis auf den Masseverwalter belegt. Aufgrund des Erfahrungshorizont des Beschwerdeführers als (ehemaliger) Geschäftsführer einer GmbH konnte er auch nicht von einer Quote von 100 % in der Schlussverteilung ausgehen. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH fungierte, hätte er im Hinblick auf § 67 Abs. 10 ASVG der Burgenländischen Gebietskrankenkasse seinen Wohnsitzwechsel entgegen seinem Vorbringen doch mitzuteilen gehabt, da es sich bei der Behörde nicht um einen Gläubiger wie jeder andere handelt.Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH fungierte, hätte er im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der Burgenländischen Gebietskrankenkasse seinen Wohnsitzwechsel entgegen seinem Vorbringen doch mitzuteilen gehabt, da es sich bei der Behörde nicht um einen Gläubiger wie jeder andere handelt. Im Vorbringen des rechtsvertretenen Beschwerdeführers kann im Ergebnis eine Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe somit nicht gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – als ehemaliger Geschäftsführer nach der Schlussverteilung mit einer Geschäftsführerhaftung rechnen konnte. 3.4.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die rechtmäßige Zustellung eines Haftungsbescheids kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG darstellt, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegenständlich keine Berechtigung zukommt.3.4.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die rechtmäßige Zustellung eines Haftungsbescheids kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellt, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegenständlich keine Berechtigung zukommt. 3.5. Auf die weiteren inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers war somit nicht mehr einzugehen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt, auch wurden keine Beweisanträge gestellt, sodass zudem von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 mHa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 mwN.).Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt, auch wurden keine Beweisanträge gestellt, sodass zudem von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 mHa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 mwN.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2259631.2.00