← Österreich

{'item': 'W255 2282632-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2024 GeschäftszahlW255 2282632-1 Spruch, W255 2282632-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog erstmals im Jahr 2018 Arbeitslosengeld. Er bezog unter anderem von 13.12.2022 bis 23.04.2023 Arbeitslosengeld. 1.
  3. Der BF war von 24.04.2023 bis 11.05.2023 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde während der Probezeit durch den BF aufgelöst.1.
  4. Der BF war von 24.04.2023 bis 11.05.2023 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde während der Probezeit durch den BF aufgelöst. 1.
  5. Am 12.05.2023 meldete sich der BF persönlich beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.1.
  6. Am 12.05.2023 meldete sich der BF persönlich beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.05.2023 bis 08.06.2023 gemäß § 11 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.05.2023 bis 08.06.2023 gemäß Paragraph 11, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  9. Am 11.07.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  10. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er zwar das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet habe, jedoch ein Nachsichtsgrund vorliege. Er habe am 11.05.2023 seine Kontaktlinse verloren. Da er seheingeschränkt und ohne Kontaktlinse nicht arbeitsfähig sei (nur 20% Sehleistung), habe er seiner Chefin mitgeteilt, dass er in den Krankenstand gehen müsse, bis er eine neue Kontaktlinse bekomme. Die Chefin habe daraufhin gemeint, dass er selbst das Dienstverhältnis auflösen könne. Es habe ein gesundheitlicher Grund für die Auflösung vorgelegen und somit ein Nachsichtsgrund. 1.
  11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-024843, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.06.2023, GZ: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch gelöst habe. Zudem habe er gegenüber dem Dienstgeber gesagt, dass er einen Monat benötigen würde, um einen Ersatz für seine Kontaktlinse zu erhalten und er bis dahin nicht arbeiten könne. Es liege aus rechtlicher Sicht keine Rechtfertigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor und es seien keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-024843, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.06.2023, GZ: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch gelöst habe. Zudem habe er gegenüber dem Dienstgeber gesagt, dass er einen Monat benötigen würde, um einen Ersatz für seine Kontaktlinse zu erhalten und er bis dahin nicht arbeiten könne. Es liege aus rechtlicher Sicht keine Rechtfertigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor und es seien keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 1.
  13. Am 18.09.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  14. Am 12.12.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2024 im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen 2.1.
  18. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 27.09.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  19. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 27.09.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  20. Der BF bezog erstmals im Jahr 2018 Arbeitslosengeld. Er bezog unter anderem von 13.12.2022 bis 23.04.2023 Arbeitslosengeld. 2.1.
  21. Der BF war von 24.04.2023 bis 11.05.2023 bei der XXXX als Kassier vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde am 11.05.2023 während der Probezeit durch den BF aufgelöst.2.1.
  22. Der BF war von 24.04.2023 bis 11.05.2023 bei der römisch 40 als Kassier vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde am 11.05.2023 während der Probezeit durch den BF aufgelöst. 2.1.
  23. Der BF leidet unter einem Keratokonus, einer krankhaften, kegelförmigen Vorwölbung der Hornhaut. Im Mai 2023 betrug sein Visus com correctione: „RA: sph -8,00 +5.75 cyl Achse 150 Visus 0,4pm LA: sph - 11.25 +2.50 cyl Achse 015 Visus 0,2+“ Die Sehfähigkeit des BF ohne Korrekturhilfe beträgt 20%. Der BF hat sich seit 2019 einmal jährlich auf sein Augenleiden angepasste Sklerallinsen ausstellen lassen, mit denen seine Sehfähigkeit gut eingestellt werden konnte. Der fortgeschrittene Keratokonus des BF lässt sich – im Hinblick auf die Sehfähigkeit des BF – mit Brillen nur sehr eingeschränkt korrigieren/ausgleichen. 2.1.
  24. Am 11.05.2023 verlor der BF während seiner Tätigkeit als Kassier bei der XXXX seine linke Kontaktlinse. Er teilte daraufhin seiner Vorgesetzten mit, dass er seine Tätigkeit als Kassier nicht mehr ausüben könne, bis er neue Kontaktlinsen bekomme und dass er davon ausgehe, dass es einen Monat dauern werde, bis er neue Kontaktlinsen bekommt. Er löste sein Dienstverhältnis auf. Der BF sieht mit nur einer Kontaktlinse stark verschwommen. Er hatte Sorge, als Kassier mit nur einer Kontaktlinse Fehler zu machen und dadurch dem Arbeitgeber finanzielle Schäden zuzufügen sowie für die Schäden einstehen zu müssen.2.1.
  25. Am 11.05.2023 verlor der BF während seiner Tätigkeit als Kassier bei der römisch 40 seine linke Kontaktlinse. Er teilte daraufhin seiner Vorgesetzten mit, dass er seine Tätigkeit als Kassier nicht mehr ausüben könne, bis er neue Kontaktlinsen bekomme und dass er davon ausgehe, dass es einen Monat dauern werde, bis er neue Kontaktlinsen bekommt. Er löste sein Dienstverhältnis auf. Der BF sieht mit nur einer Kontaktlinse stark verschwommen. Er hatte Sorge, als Kassier mit nur einer Kontaktlinse Fehler zu machen und dadurch dem Arbeitgeber finanzielle Schäden zuzufügen sowie für die Schäden einstehen zu müssen. 2.1.
  26. Der BF nahm nach der Auflösung des Dienstverhältnisses mit einem einzigen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie Kontakt auf und vereinbarte einen Termin für 22.05.
  27. Der BF nahm davon Abstand, mit weiteren/anderen Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie Kontakt aufzunehmen, um sich um einen früheren Termin zu bemühen. Der BF ließ sich am 22.05.2023 von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie untersuchen und ersuchte um Bestellung neuer Kontaktlinsen samt Kostenübernahme durch die ÖGK. Der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie teilte dem BF mit, dass die ÖGK die Kosten nicht übernehmen würde, da seit der letztmaligen Kostenübernahme noch kein Jahr vergangen sei. Ende Mai 2023 fuhr der BF gemeinsam mit einer Freundin in die Slowakei und kaufte aus Kostengründen in der Slowakei neue, auf ihn angepasste Sklerallinsen, um EUR 280,
  28. Die Herstellung dieser für ein Jahr gültigen/verwendbaren Sklerallinsen in der Slowakei dauerte vier Tage ab dem Zeitpunkt der Bestellung. Wäre der BF am 11.05.2023 in die Slowakei gefahren, hätte er innerhalb von vier Tagen ab 11.05.2023 neue Kontaktlinsen erhalten können. Der BF verfügte in den vergangenen Jahren über keine Ersatz-/Reservelinsen. Er entsorgte seine Sklerallinsen jeweils nach einem Jahr und der Ausfolgung der jeweils neuen Sklerallinsen. 2.1.
  29. Der BF suchte im Mai 2023 keinen Arzt für Allgemeinmedizin, insbesondere nicht seinen „Hausarzt“ auf, um sich krank bzw. arbeitsunfähig zu melden. Der BF ließ sich im Mai 2023 nicht krankschreiben/arbeitsunfähig schreiben. 2.1.
  30. Am 12.05.2023 meldete sich der BF persönlich beim AMS arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 2.1.
  31. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.05.2023 bis 08.06.2023 gemäß § 11 AlVG verloren hat. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12.05.2023 bis 08.06.2023 gemäß Paragraph 11, AlVG verloren hat. 2.1.
  33. Der BF brachte am 11.07.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  34. genannten Bescheid ein. 2.1.
  35. Der unter Punkt 2.1.
  36. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-02484, bestätigt und diese dem BF am 13.10.2023 zugestellt. 2.1.
  37. Gegen die unter Punkt 2.1.
  38. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 18.09.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.1.
  39. Der BF hat bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen und steht laufend im Bezug von Notstandshilfe. 2.
  40. Beweiswürdigung 2.2.
  41. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  42. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  43. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  44. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstverhältnisses und der Auslösung durch den BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes, der Bestätigung der Konzernpersonalabteilung der XXXX vom 11.05.2023 („Wir bestätigen Ihre Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat mit 11.05.2023.“), der weiteren Bestätigung der Konzernpersonalabteilung der XXXX vom 11.05.2023 („Herr XXXX […] war vom 24.04.2023 bis 11.05.2023 für die Firma XXXX als Kassier tätig.“) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF in seiner beim AMS am 22.05.2023 eingelangten „Stellungnahme bezüglich Beendigung des Dienstverhältnisses nach ALVG § 11“: („Ich habe mein Dienstverhältnis beim XXXX beendet, […]“) und seiner Beschwerde („Das begründe ich damit, dass ich zwar das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet habe, […]“). 2.2.
  45. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstverhältnisses und der Auslösung durch den BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes, der Bestätigung der Konzernpersonalabteilung der römisch 40 vom 11.05.2023 („Wir bestätigen Ihre Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat mit 11.05.2023.“), der weiteren Bestätigung der Konzernpersonalabteilung der römisch 40 vom 11.05.2023 („Herr römisch 40 […] war vom 24.04.2023 bis 11.05.2023 für die Firma römisch 40 als Kassier tätig.“) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF in seiner beim AMS am 22.05.2023 eingelangten „Stellungnahme bezüglich Beendigung des Dienstverhältnisses nach ALVG Paragraph 11 :, („Ich habe mein Dienstverhältnis beim römisch 40 beendet, […]“) und seiner Beschwerde („Das begründe ich damit, dass ich zwar das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet habe, […]“). In seinem Vorlageantrag brachte der BF erstmals vor, „das Dienstverhältnis nicht selbst aus freien Stücken gelöst“ zu haben. Er habe in den Krankenstand gehen wollen. Man habe ihm mitgeteilt, dass ein Krankenstand in der Probezeit nicht möglich sei, er aber das Dienstverhältnis lösen könne. In materieller Hinsicht könne daher nicht von einer „freiwilligen Lösung“ iSd § 11 AlVG ausgegangen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der BF sodann, dass er das Dienstverhältnis nicht beendet habe, sondern gekündigt worden sei. Der BF war nicht in der Lage, den Grund seiner widersprüchlichen Angaben im Hinblick auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses zu erklären. Er gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, nichts gemacht zu haben, als er von der XXXX die Abmeldung – Lösung durch den Dienstnehmer – übermittelt bekommen habe. In seinem Vorlageantrag brachte der BF erstmals vor, „das Dienstverhältnis nicht selbst aus freien Stücken gelöst“ zu haben. Er habe in den Krankenstand gehen wollen. Man habe ihm mitgeteilt, dass ein Krankenstand in der Probezeit nicht möglich sei, er aber das Dienstverhältnis lösen könne. In materieller Hinsicht könne daher nicht von einer „freiwilligen Lösung“ iSd Paragraph 11, AlVG ausgegangen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der BF sodann, dass er das Dienstverhältnis nicht beendet habe, sondern gekündigt worden sei. Der BF war nicht in der Lage, den Grund seiner widersprüchlichen Angaben im Hinblick auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses zu erklären. Er gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, nichts gemacht zu haben, als er von der römisch 40 die Abmeldung – Lösung durch den Dienstnehmer – übermittelt bekommen habe. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die ersten beiden – der Dienstauflösung zeitlich am nächsten liegenden – schriftlichen Stellungnahmen des BF der Wahrheit entsprechen und der BF das Dienstverhältnis gelöst hat, zumal der BF seine davon abweichenden Angaben nicht nachvollziehbar und schlüssig erklären konnte. Diese Feststellung entspricht auch den übereinstimmenden Bestätigungsschreiben der XXXX . Der erkennende Senat geht davon aus, dass die ersten beiden – der Dienstauflösung zeitlich am nächsten liegenden – schriftlichen Stellungnahmen des BF der Wahrheit entsprechen und der BF das Dienstverhältnis gelöst hat, zumal der BF seine davon abweichenden Angaben nicht nachvollziehbar und schlüssig erklären konnte. Diese Feststellung entspricht auch den übereinstimmenden Bestätigungsschreiben der römisch 40 . Dass der BF als Kassier tätig war, ergibt sich aus den beiden Bestätigungen der Konzernpersonalabteilung der XXXX vom 11.05.2023.Dass der BF als Kassier tätig war, ergibt sich aus den beiden Bestätigungen der Konzernpersonalabteilung der römisch 40 vom 11.05.
  46. 2.2.
  47. Die Feststellungen betreffend das Augenleiden und die Sehfähigkeit des BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem AMS und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen („Augenärztlicher Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.05.2023“ samt Anamnese, Visus c.c., Procedere und „Verordnungsschein für Sehbehelfe“ vom 22.05.2023). 2.2.
  48. Dass der BF am 11.05.2023 seine linke Kontaktlinse verlor (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf das diesbezüglich glaubhafte und übereinstimmende Vorbringen des BF gegenüber seiner Vorgesetzten der XXXX sowie gegenüber dem AMS und dem BVwG. Die Feststellung stützt sich weiters darauf, dass der BF am 22.05.2023 einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie aufgesucht und sich von diesem einen Verordnungsschein für neue Sklerallinsen ausstellen lassen hat.2.2.
  49. Dass der BF am 11.05.2023 seine linke Kontaktlinse verlor (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf das diesbezüglich glaubhafte und übereinstimmende Vorbringen des BF gegenüber seiner Vorgesetzten der römisch 40 sowie gegenüber dem AMS und dem BVwG. Die Feststellung stützt sich weiters darauf, dass der BF am 22.05.2023 einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie aufgesucht und sich von diesem einen Verordnungsschein für neue Sklerallinsen ausstellen lassen hat. Zum Verhalten des BF nach dem Verlust der Kontaktlinse ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Beim AMS langte am 22.05.2023 eine schriftliche Stellungnahme des BF ein, in der er erstmals zur Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der XXXX Stellung bezog. Darin führte er aus, dass er aufgrund des Verlustes seiner Kontaktlinse nicht mehr an der Kassa arbeiten habe können und deshalb sein Dienstverhältnis beendet habe. Damit übereinstimmend teilte die XXXX dem AMS am 23.05.2023 per E-Mail mit, dass der BF der Regionalleitung mitgeteilt habe, dass er seine Kontaktlinse verloren habe und ohne dieser nichts sehe. Aus seiner Sicht würde es mindestens einen Monat dauern, bis er wieder eine Sehhilfe bekommen würde, ohne dieser könne er nicht arbeiten. Laut Aktenvermerk des AMS vom 05.06.2023 gab der BF auch im Zuge seines persönlichen Beratungstermins vom 05.06.2023 an, dass er wegen dem Verlust der Kontaktlinse das Dienstverhältnis gekündigt habe und gegenüber seinem Dienstgeber angegeben habe, einen Monat zu brauchen, um eine neue Kontaktlinse kaufen zu können. Beim AMS langte am 22.05.2023 eine schriftliche Stellungnahme des BF ein, in der er erstmals zur Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 Stellung bezog. Darin führte er aus, dass er aufgrund des Verlustes seiner Kontaktlinse nicht mehr an der Kassa arbeiten habe können und deshalb sein Dienstverhältnis beendet habe. Damit übereinstimmend teilte die römisch 40 dem AMS am 23.05.2023 per E-Mail mit, dass der BF der Regionalleitung mitgeteilt habe, dass er seine Kontaktlinse verloren habe und ohne dieser nichts sehe. Aus seiner Sicht würde es mindestens einen Monat dauern, bis er wieder eine Sehhilfe bekommen würde, ohne dieser könne er nicht arbeiten. Laut Aktenvermerk des AMS vom 05.06.2023 gab der BF auch im Zuge seines persönlichen Beratungstermins vom 05.06.2023 an, dass er wegen dem Verlust der Kontaktlinse das Dienstverhältnis gekündigt habe und gegenüber seinem Dienstgeber angegeben habe, einen Monat zu brauchen, um eine neue Kontaktlinse kaufen zu können. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF, dass er gegenüber seinem Dienstgeber gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass es einen Monat dauern würde, bis er eine neue Kontaktlinse bekommen würde. („BF: Ich habe gesagt, dass ich glaube, 2-4 Wochen max. […] VR: Laut Angaben von Frau XXXX von der Firma XXXX sollen Sie gesagt haben, dass es mindestens einen Monat dauern würde, bis Sie wieder eine Kontaktlinse erhalten würden. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, 2-4 Wochen. Das ist auch ein Monat. […]“).Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF, dass er gegenüber seinem Dienstgeber gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass es einen Monat dauern würde, bis er eine neue Kontaktlinse bekommen würde. („BF: Ich habe gesagt, dass ich glaube, 2-4 Wochen max. […] VR: Laut Angaben von Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 sollen Sie gesagt haben, dass es mindestens einen Monat dauern würde, bis Sie wieder eine Kontaktlinse erhalten würden. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, 2-4 Wochen. Das ist auch ein Monat. […]“). Der BF führte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass er Sorge gehabt habe, mit nur einer Kontaktlinse an der Kassa Fehler zu machen und dafür einstehen zu müssen, weshalb er dort nicht mehr arbeiten habe wollen. 2.2.
  50. Die Feststellung, dass der BF nach dem Verlust der Kontaktlinse nur mit einem und nicht mit mehreren Fachärzten für Augenheilkunde Kontakt aufgenommen hat, um einen Termin für die Bestellung einer neuen Kontaktlinse zu vereinbaren (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF war dabei nicht in der Lage, schlüssig zu erklären, warum er nicht weitere/andere Fachärzte für Augenheilkunde kontaktiert hat, um zu versuchen, einen früheren Termin als 22.05.2023 zu bekommen. Die vom BF vorgelegten Unterlagen, insbesondere der augenfachärztliche Befund vom 22.05.2023, bestätigen, dass der BF am 22.05.2023 einen Facharzt für Augenheilkunde aufgesucht hat. Die Feststellungen, denenzufolge sich der BF in der Slowakei neue Kontaktlinsen herstellen ließ und der Prozess insgesamt vier Tage gedauert hat (Punkt 2.1.6.), stützen sich auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit übereinstimmend gab der BF am 05.06.2023 bei einem persönlichen Beratungstermin mit dem AMS an, ca. Ende Mai seine neuen Kontaktlinsen erhalten zu haben. Auch, dass der BF über keine Ersatz-/Reservebrillen verfügt hat und seine Sklerallinsen in den vergangenen Jahren jeweils nach einem Jahr und der Ausfolgung der jeweils neuen Sklerallinsen entsorgt hat (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
  51. Die Feststellung, dass der BF im Mai 2023 keinen Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht und sich nicht krankschreiben/arbeitsunfähig schreiben lassen hat (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf sein glaubhaftes Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nur einen Facharzt für Augenarzt aufgesucht zu haben, die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes, denen in diesem Zeitraum keine Krankmeldung zu entnehmen ist und der mangelnden Vorlage von Dokumenten, die Gegenteiliges indizieren würden. 2.2.
  52. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  53. und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  54. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  55. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.12.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  56. Dass der BF bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen hat (Punkt 2.1.13.) stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  57. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  58. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  2. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).2.3.
  3. Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 1). Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, den BF. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 11).Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, den BF. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 11). 2.3.
  4. Der BF war von 24.04.2023 bis 11.05.2023 bei der XXXX als Kassier vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde am 11.05.2023 während der Probezeit durch den BF aufgelöst.2.3.
  5. Der BF war von 24.04.2023 bis 11.05.2023 bei der römisch 40 als Kassier vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde am 11.05.2023 während der Probezeit durch den BF aufgelöst. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht.Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht. 2.3.
  6. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063), in Betracht.2.3.
  7. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 19), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 20), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063), in Betracht. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, darüber hinaus aber auch „triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). 2.3.
  8. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  9. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). 2.3.
  10. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). 2.3.
  12. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 4.6.2008, 2007/08/0063, mwN).2.3.
  13. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH vom 22.4.2015, 2012/10/0218, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 4.6.2008, 2007/08/0063, mwN). 2.3.
  14. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist sohin der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  15. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist sohin der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  16. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, löste der BF sein Dienstverhältnis am 11.05.
  17. Nach der Konzeption des § 11 AlVG hat er damit das Dienstverhältnis freiwillig gelöst, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 zweiter Fall leg. cit. grundsätzlich bereits erfüllt ist. Ein vorzeitiger Austritt durch den Dienstnehmer führt allerdings nur dann zu einer Bezugssperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen ist.2.3.
  18. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, löste der BF sein Dienstverhältnis am 11.05.
  19. Nach der Konzeption des Paragraph 11, AlVG hat er damit das Dienstverhältnis freiwillig gelöst, sodass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall leg. cit. grundsätzlich bereits erfüllt ist. Ein vorzeitiger Austritt durch den Dienstnehmer führt allerdings nur dann zu einer Bezugssperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen ist. 2.3.
  20. Es war daher zu prüfen, ob gegenständlich ein Nachsichtgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt:2.3.
  21. Es war daher zu prüfen, ob gegenständlich ein Nachsichtgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt: Der BF brachte im Verfahren vor, dass ihm der (weitere) (Arbeits-)Antritt ohne linker Kontaktlinse nicht zumutbar gewesen und aufgrund seiner Sehschwäche ein zwingender gesundheitlicher Grund iSd § 11 Abs. 2 AlVG vorgelegen sei. Der BF brachte im Verfahren vor, dass ihm der (weitere) (Arbeits-)Antritt ohne linker Kontaktlinse nicht zumutbar gewesen und aufgrund seiner Sehschwäche ein zwingender gesundheitlicher Grund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Auf einen vorzeitigen Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung nach der Bestimmung des § 82a lit. a GewO 1859 sind die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 26 Z 1 AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden (vgl. OGH vom 21.12.2010, 8 ObA 88/10i).Auf einen vorzeitigen Austritt wegen Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung nach der Bestimmung des Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 sind die von der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 26, Ziffer eins, AngG entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden vergleiche OGH vom 21.12.2010, 8 ObA 88/10i). Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung gemäß § 82a lit. a GewO 1859, (RGBl. Nr. 227/1859 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2017) ist dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers derart angegriffen ist, dass bei weiterer Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers, und zwar nicht nur vorübergehend, befürchtet werden muss (vgl. Mayr, Arbeitsrecht, E10 zu § 82a GewO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Gesundheitsgefährdung hat der BF in keiner Weise dargetan, vielmehr führte er aus, dass er deshalb nicht mehr an der Kassa arbeiten wollte, da er Sorge hatte, ohne linker Kontaktlinse zu schlecht zu sehen und bei der Bedienung der Kassa Fehler zu machen, für die er einstehen hätte müssen.Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung gemäß Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859, (RGBl. Nr. 227 aus 1859, in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,) ist dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers derart angegriffen ist, dass bei weiterer Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers, und zwar nicht nur vorübergehend, befürchtet werden muss vergleiche Mayr, Arbeitsrecht, E10 zu Paragraph 82 a, GewO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Gesundheitsgefährdung hat der BF in keiner Weise dargetan, vielmehr führte er aus, dass er deshalb nicht mehr an der Kassa arbeiten wollte, da er Sorge hatte, ohne linker Kontaktlinse zu schlecht zu sehen und bei der Bedienung der Kassa Fehler zu machen, für die er einstehen hätte müssen. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF nach dem Verlust der Kontaktlinse gegenüber seinem Dienstgeber angab, dass es ca. einen Monat dauern würde, bis er wieder eine neue Kontaktlinse bekommen würde. Der BF konnte im Verfahren nicht schlüssig erklären, warum er von einer derart langen Dauer ausgegangen ist. Tatsächlich wurde vom BF bestätigt, dass es ihm möglich gewesen wäre, binnen vier Tagen neue Kontaktlinsen zu bekommen, so er gleich nach Verlust der Kontaktlinse in die Slowakei gefahren wäre und sich dort neue Kontaktlinsen bestellt hätte. Sowohl die Aussage des BF gegenüber seinem Dienstgeber („einen Monat“) als auch sein Verhalten nach dem Verlust der Kontaktlinse deuten nicht darauf hin, dass sich der BF bemüht hätte, das Dienstverhältnis nach dem Verlust der Kontaktlinse aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder zu beginnen oder schnellstmöglich eine neue Kontaktlinse zu bekommen. Auch der Umstand, dass der BF keinen einzigen anderen Facharzt für Augenheilkunde kontaktiert hat, nachdem ihm am 11.05.2023 ein Termin für (erst) 22.05.2023 angeboten worden war, zeugt vom mangelnden Bemühen des BF, schnellstmöglich neue Kontaktlinsen zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 82a GewO muss eine Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs. 1 ASVG genannten Zeitraum (Anm. des erkennenden Gerichtes: zumindest 26 Wochen) andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird (vgl. RS0060144). Kein Austrittsgrund liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht ist (vgl. Mayr, Arbeitsrecht, E33 zu § 82a GewO, mwN). Der vom BF geltend gemachte Umstand, nämlich der Verlust der linken Kontaktlinse, stellt einerseits keine Gesundheitsbeeinträchtigung im eigentlichen Sinne dar, andererseits aber jedenfalls nur einen vorübergehenden Umstand, der typischerweise – durch Anschaffung einer neuen Kontaktlinse – ohne besonderen zeitlichen Aufwand beseitigt werden kann. Der BF kann sich daher nicht auf den Austrittsgrund des § 82a lit. a GewO stützen. Das Vorliegen eines sonstigen Austrittsgrundes iSd arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Der Austritt des BF aus dem Dienstverhältnis war daher nicht berechtigt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 82 a, GewO muss eine Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum Anmerkung des erkennenden Gerichtes: zumindest 26 Wochen) andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird vergleiche RS0060144). Kein Austrittsgrund liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht ist vergleiche Mayr, Arbeitsrecht, E33 zu Paragraph 82 a, GewO, mwN). Der vom BF geltend gemachte Umstand, nämlich der Verlust der linken Kontaktlinse, stellt einerseits keine Gesundheitsbeeinträchtigung im eigentlichen Sinne dar, andererseits aber jedenfalls nur einen vorübergehenden Umstand, der typischerweise – durch Anschaffung einer neuen Kontaktlinse – ohne besonderen zeitlichen Aufwand beseitigt werden kann. Der BF kann sich daher nicht auf den Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera a, GewO stützen. Das Vorliegen eines sonstigen Austrittsgrundes iSd arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Der Austritt des BF aus dem Dienstverhältnis war daher nicht berechtigt. Wichtige Gründe, die einem solchen Austrittsgrund zumindest nahekommen ("triftiger Grund") und zur Erteilung einer Nachsicht führen könnten, sind ebenso wenig erkennbar. Zwingende medizinische Gründe für die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses iSd § 11 Abs. 2 AlVG lagen nicht vor. Das Bestehen anderer Nachsichtgründe wurde nicht behauptet. Wichtige Gründe, die einem solchen Austrittsgrund zumindest nahekommen ("triftiger Grund") und zur Erteilung einer Nachsicht führen könnten, sind ebenso wenig erkennbar. Zwingende medizinische Gründe für die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG lagen nicht vor. Das Bestehen anderer Nachsichtgründe wurde nicht behauptet. Nachsichtgründe liegen damit nicht vor und sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der BF im Zeitraum von 12.05.2023 bis 08.06.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. 2.3.
  22. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.
  23. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2282632.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.