Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und
Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über
Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.11.2023, betreffend
Abweisung der Anträge vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023 auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und
Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über
Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.11.2023, betreffend
Abweisung der Anträge vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023 auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt: A)
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2016, eingelangt am 01.08.2016, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden belangte Behörde), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im Antrag verwies sie auf ihre dem Antrag beigelegte Zeugenvernehmung vom 29.06.
belangte Behörde den Antrag vom 01.08.2016 auf Übernahme der auf Grund der Straftat vom 18.05.2016 erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn. 3.
Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, dass sie aufgrund des Vorfalles noch Schmerzen im Bereich der Nase habe und erschwert Luft bekomme. Sie sei aufgrund dessen bei einem näher genannten Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in Behandlung. Es seien ihr bis jetzt keine Kosten erwachsen, sie möchte Rücksprache mit dem Facharzt halten, ob ein Eingriff ihren Zustand verbessere. 4. Am 11.04.2017 kam
Beschwerdeführerin persönlich in
belangte Behörde und gab zu Protokoll, dass sie bisher noch nicht bei ihrem Facharzt gewesen sei, da immer etwas dazwischenkomme. Sie möchte den Antrag nicht zurückziehen, da bei der Nase jedenfalls etwas gemacht werden müsse. Sie habe jedoch derzeit kaum Beschwerden beim Atmen, psychisch gehe es ihr aufgrund der Therapien bereits besser. Sie melde sich im Mai nach dem Arztbesuch. 5. Am 14.07.2017 erschien
Beschwerdeführerin persönlich vor der belangten Behörde und gab zu Protokoll, dass sie am 30.05.2017 bei einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde gewesen sei.
Wunde sei geheilt,
Nasenatmung frei, es fließe lediglich zeitweise ein Nasensekret. Der Arzt halte für
Sanierung der Nase eine Narkose für notwendig,
se möchte
Beschwerdeführerin zurzeit jedoch nicht machen lassen. Bis jetzt seien ihr keine Kosten entstanden, daher möchte sie ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zurückziehen. 6. Am 22.09.2021 stellte
Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Begründend führte sie aus, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe, der Vorfall von damals belaste sie noch immer. Sie möchte nur eine Therapie, wenn
se kostenlos sei. 7. Mit Bescheid vom 27.12.2022 wies
belangte Behörde gem. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 5 und 10 Abs. 2 Verbrechensopfergesetz (VOG)
Weitergewährung der Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine verbrechenskausale psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 22.09.2021 ab.7. Mit Bescheid vom 27.12.2022 wies
belangte Behörde gem. Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Absatz 5 und 10 Absatz 2, Verbrechensopfergesetz (VOG)
Weitergewährung der Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine verbrechenskausale psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 22.09.2021 ab. 8. Mit 23.01.2023 erließ
belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie den Bescheid vom 27.12.2022 dahingehend abänderte, dass der Beschwerdeführerin
Weitergewährung der Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine verbrechenskausale psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt wird. 9. Am 08.03.2023 stellte
Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (Kuraufenthalt und Akupunktur) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, dass sie Probleme mit der Nase (Nebenhöhlen) habe.
se würden laufen zu beginnen, wenn sie sich bspw. bücke. Zudem würde sie gerne Akkupunkturbehandlungen über
Heilfürsorge abrechnen. Dem Antrag legte sie keine Unterlagen bei. 10. Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte
belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Akupunktur keine Kassenleistung der ÖGK sei. Für Alternativmedizin und Therapien, für
seitens der Krankenkassen kein Kostenersatz geleistet werde, sei eine Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz nach § 4 VOG nicht möglich. Ohne konkrete vorige ärztliche Verordnung eines Kuraufenthaltes könne nicht beurteilt werden, ob der Selbstbehalt für einen solchen Kuraufenthalt übernommen werden könne. Grundsätzlich sei
s aber möglich, sofern
Kur für ihre verbrechenskausalen Leiden verordnet werde und ihre Krankenkasse einen Kostenbeitrag leiste.
Kausalität/Notwendigkeit einer konkreten Verordnung bzw. der Kuraufenthalt könne erst nach Vorliegen der Verordnung bzw. Absolvierung der Kur von einem ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde überprüft werden. Falls
Beschwerdeführerin bereits eine konkrete Verordnung für einen Kuraufenthalt habe, werde sie ersucht,
se samt der bezughabenden Dokumente zu übermitteln, ansonsten werde sie ersucht, der belangten Behörde mitzuteilen, ob sie den Antrag zurückziehen möchte.10. Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte
belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Akupunktur keine Kassenleistung der ÖGK sei. Für Alternativmedizin und Therapien, für
seitens der Krankenkassen kein Kostenersatz geleistet werde, sei eine Kostenübernahme nach dem Verbrechensopfergesetz nach Paragraph 4, VOG nicht möglich. Ohne konkrete vorige ärztliche Verordnung eines Kuraufenthaltes könne nicht beurteilt werden, ob der Selbstbehalt für einen solchen Kuraufenthalt übernommen werden könne. Grundsätzlich sei
s aber möglich, sofern
Kur für ihre verbrechenskausalen Leiden verordnet werde und ihre Krankenkasse einen Kostenbeitrag leiste.
Kausalität/Notwendigkeit einer konkreten Verordnung bzw. der Kuraufenthalt könne erst nach Vorliegen der Verordnung bzw. Absolvierung der Kur von einem ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde überprüft werden. Falls
Beschwerdeführerin bereits eine konkrete Verordnung für einen Kuraufenthalt habe, werde sie ersucht,
se samt der bezughabenden Dokumente zu übermitteln, ansonsten werde sie ersucht, der belangten Behörde mitzuteilen, ob sie den Antrag zurückziehen möchte. 11. Am 23.05.2023 stellte
Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde den weiteren verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine neue Zahnbrücke bzw. Reparatur. Weiters beantrage sie abermals
Übernahme der Akupunktur. Begründend führte sie aus, dass
Brücke beim Vorfall am 18.05.2016 gesprungen sei und nun
Brücke sei ca. im Zeitraum von 2010 bis 2012 angeschafft worden. Ein näher genannter Arzt habe ihr
Akupunktur und Kur/Reha verschrieben. 12. Am nächsten Tag brachte
Beschwerdeführerin eine Überweisung für Akupunkturserien und einen Antrag auf Rehabilitations-, Kur-, bzw. Erholungsaufenthalt ihres näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin und eine Medikamentenliste vom Zeitraum vom 01.05.2022 bis 19.03.2023 bei der belangten Behörde ein. 13. Mit Schreiben vom 01.06.2023 ersuchte
belangte Behörde
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) um Übermittlung der
Beschwerdeführerin betreffenden Krankenstandzeiten mit Diagnosen ab 01.01.2010, sowie der Krankenhausaufenthalte ab 01.01.2010. 14. Mit Schreiben vom 01.06.2023 ersuchte
belangte Behörde den behandelnden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde um Übermittlung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
Österreichische Gesundheitskasse
angeforderten Unterlagen. Von der Beschwerdeführerin seien ab dem 01.01.2010 keine Arbeitsunfähigkeitszeiten erfasst. 18. Mit Schreiben vom 26.07.2023 bat
belangte Behörde den Ärztlichen
nst der belangten Behörde um Beantwortung eines beigeschlossenen Fragebogens. 19. Der beauftragte Amtssachverständige, ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, erstattete nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2023 ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 12.09.2023, welches am 20.09.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Kur- und der Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit keine kausalen Folgen der Straftat aus 2016 bzw. der damals erlittenen Verletzungen seien. Der Sekretfluss aus der Nase sei weitestgehend auf
dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig, sowie auf eine allergische Ursache zurückzuführen. Weder
Kur noch
Akupunktur seien geeignet,
verbrechenskausalen Gesundheitsstörungen zu behandeln bzw. zu lindern. Auch der Nasenspray „SINUPRET TR 100ml“ sei nicht geeignet,
auf
Straftat aus 2016 zurückzuführenden Gesundheitsschädigung zu behandeln bzw. zu lindern, es bestehe kein Kausalzusammenhang.
Brückenerneuerung sei nur aus ästhetischen Gründen notwendig. Es liege keine Dokumentation vor,
einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat im Jahr 2016 und der Reparaturbedürftigkeit herstelle. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik sei bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung, auch ohne Unfallereignis, möglich. 20. Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilte
belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mit, dass ihre Anträge abgewiesen werden würden. Begründend führte
belangte Behörde aus, dass es sich laut medizinischen Sachverständigen bei den der Kur- und Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen um keine kausalen Folgen der Straftat aus 2016 handle bzw. der damals erlittenen Verletzungen seien. Der Sekretfluss aus der Nase sei weitestgehend auf
– nicht ereigniskausale – dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig, sowie auf eine allergische Ursache – ebenfalls nicht ereigniskausal – zurückzuführen. Auch zwischen dem Medikament (Sinupret Tr 100) und der Straftat bestehe kein Kausalzusammenhang. Hinsichtlich der zahnprothetischen Versorgung habe der Sachverständige ausgeführt, dass
Brückenerneuerung nur aus ästhetischen Gründen notwendig sei und keine Dokumentation vorliege,
einen Kausalzusammenhang zur gegenständlichen Straftat herstelle. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik sei bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung auch ohne Unfallereignis möglich. Falls
Beschwerdeführerin nicht innerhalb zwei Wochen nach Zustellung
ses Schreibens eine Stellungnahme abgebe, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden. Das Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 wurde als Beilage übermittelt.20. Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilte
belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG mit, dass ihre Anträge abgewiesen werden würden. Begründend führte
belangte Behörde aus, dass es sich laut medizinischen Sachverständigen bei den der Kur- und Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen um keine kausalen Folgen der Straftat aus 2016 handle bzw. der damals erlittenen Verletzungen seien. Der Sekretfluss aus der Nase sei weitestgehend auf
– nicht ereigniskausale – dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig, sowie auf eine allergische Ursache – ebenfalls nicht ereigniskausal – zurückzuführen. Auch zwischen dem Medikament (Sinupret Tr 100) und der Straftat bestehe kein Kausalzusammenhang. Hinsichtlich der zahnprothetischen Versorgung habe der Sachverständige ausgeführt, dass
Brückenerneuerung nur aus ästhetischen Gründen notwendig sei und keine Dokumentation vorliege,
einen Kausalzusammenhang zur gegenständlichen Straftat herstelle. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik sei bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung auch ohne Unfallereignis möglich. Falls
Beschwerdeführerin nicht innerhalb zwei Wochen nach Zustellung
ses Schreibens eine Stellungnahme abgebe, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden. Das Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 wurde als Beilage übermittelt. 21. Am 30.10.2023 erschien
Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde, da sie über das erhaltene Parteiengehör sprechen wollte. Ihr gehe es primär darum, dass man ihr Glauben schenke. Ihr gehe es aufgrund der Straftat psychisch noch relativ schlecht, sie sei aber in Therapie. Weiters gab sie im Wesentlichen den Tatablauf wieder, es sei eine rumänische Bande gewesen,
ihr um halb 11 vormittags aufgelauert und sie überfallen hätten.
Täter seien sehr gut gekleidet gewesen und hätten einen Schlagring zwischen ihren Augen angesetzt, wodurch sie eine Narbe erlitten habe. Sie habe auch eine Narbe über der Oberlippe, sie sei froh, dass sie damals nicht erblindet sei. Grundsätzlich verstehe sie das Sachverständigengutachten und könne
ses auch nachvollziehen, es gebe lediglich einige formelle Punkte,
ihr nicht passen würden (bspw. ein Tippfehler oder dass
Täter unbekannt seien). Gegen das Gutachten könne sie nichts einwenden, weshalb sie auch keine formelle Stellungnahme zum Parteiengehör abgeben möchte. Es sei ihr lediglich wichtig, dass protokolliert werde, dass sie zwischen den Augen sehr wohl eine Narbe habe,
vom Schlagring komme. Den Nasenspray brauche sie zurzeit nicht mehr, da sie regelmäßig inhalieren gehe. Sie wolle sich aber dennoch vorbehalten, eine Beschwerde einzubringen. 22. Mit Bescheid vom 29.11.2023 wies
belangte Behörde
Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge (Übernahme eines allfälligen Selbstbehaltes für eine Kur; Kostenübernahme einer Akupunkturbehandlung; Kostenübernahme von Rezeptgebühren) sowie orthopädische Versorgung (Reparaturkosten einer Zahnbrücke) nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß §§ 1 Abs. 1; 4 Abs. 2 letzter Satz; 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1 und 3 VOG ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.09.2023 zusammenfassend ausgeführt habe, dass
der Kurüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen keine kausalen Folgen der Straftat aus 2016 bzw. der damals erlittenen Verletzungen seien, sondern der Sekretfluss aus der Nase weitestgehend auf
– nicht ereigniskausale – dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig sowie auf eine allergische Ursache – ebenfalls nicht ereigniskausal – zurückzuführen sei.
Frage, ob
der Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit kausal auf
Straftat aus dem Jahr 2016 zurückzuführen seien, sei ebenfalls verneint worden. Auch zwischen dem Medikament (Sinupret Tr 100) und der Straftat bestehe kein Kausalzusammenhang. Hinsichtlich der zahnprothetischen Versorgung habe der Sachverständige ausgeführt, dass
Brückenerneuerung nur aus ästhetischen Gründen notwendig sei und keine Dokumentation vorliege,
einen Kausalzusammenhang zur gegenständlichen Straftat herstelle. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik sei bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung auch ohne Unfallereignis möglich. Weiters habe
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung am 30.10.2023 angegeben, dass sie das Gutachten nachvollziehbar finde und nichts dagegen einzuwenden habe, weshalb sie auch keine formelle Stellungnahme abgegeben habe.22. Mit Bescheid vom 29.11.2023 wies
belangte Behörde
Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge (Übernahme eines allfälligen Selbstbehaltes für eine Kur; Kostenübernahme einer Akupunkturbehandlung; Kostenübernahme von Rezeptgebühren) sowie orthopädische Versorgung (Reparaturkosten einer Zahnbrücke) nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraphen eins, Absatz eins,; 4 Absatz 2, letzter Satz; 4 Absatz 4 und 5 Absatz eins und 3 VOG ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.09.2023 zusammenfassend ausgeführt habe, dass
der Kurüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen keine kausalen Folgen der Straftat aus 2016 bzw. der damals erlittenen Verletzungen seien, sondern der Sekretfluss aus der Nase weitestgehend auf
– nicht ereigniskausale – dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig sowie auf eine allergische Ursache – ebenfalls nicht ereigniskausal – zurückzuführen sei.
Frage, ob
der Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit kausal auf
Straftat aus dem Jahr 2016 zurückzuführen seien, sei ebenfalls verneint worden. Auch zwischen dem Medikament (Sinupret Tr 100) und der Straftat bestehe kein Kausalzusammenhang. Hinsichtlich der zahnprothetischen Versorgung habe der Sachverständige ausgeführt, dass
Brückenerneuerung nur aus ästhetischen Gründen notwendig sei und keine Dokumentation vorliege,
einen Kausalzusammenhang zur gegenständlichen Straftat herstelle. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik sei bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung auch ohne Unfallereignis möglich. Weiters habe
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorstellung am 30.10.2023 angegeben, dass sie das Gutachten nachvollziehbar finde und nichts dagegen einzuwenden habe, weshalb sie auch keine formelle Stellungnahme abgegeben habe. 23. Am 08.01.2024 erschien
Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde und erhob gegen den Bescheid fristgerecht
gegenständliche Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund des Verbrechens geschädigt sei und entschädigt werden möchte. Insbesondere
Narbe bestehe nach wie vor. Auch alle anderen behaupteten Leiden seien verbrechenskausal. Sie begehre, dass
beantragten Leistungen bewilligt werden. 24. Mit Schreiben vom 09.01.2024 legte
belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo
ser am 17.01.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Am 18.05.2016 wurde
Beschwerdeführerin, als sie in XXXX auf
Straßenbahn wartete, von einem unbekannten Mann vom Gehsteig geschubst und mit einem Gegenstand ins Gesicht geschlagen, wodurch sie auf
Straßenbahnschienen fiel. Infolgedessen verletzte sie sich im Bereich des Knies, des Arms, des Rückens und des Kopfes. Der Beschwerdeführerin wurde ihr Halskettenanhänger im Wert von ca. EUR 3, -- gestohlen. Sie wurde mit einem Rettungstransport in das XXXX Universitätsklinikum in XXXX gebracht und ambulant versorgt. Am 18.05.2016 wurde
Beschwerdeführerin, als sie in römisch 40 auf
Straßenbahn wartete, von einem unbekannten Mann vom Gehsteig geschubst und mit einem Gegenstand ins Gesicht geschlagen, wodurch sie auf
Straßenbahnschienen fiel. Infolgedessen verletzte sie sich im Bereich des Knies, des Arms, des Rückens und des Kopfes. Der Beschwerdeführerin wurde ihr Halskettenanhänger im Wert von ca. EUR 3, -- gestohlen. Sie wurde mit einem Rettungstransport in das römisch 40 Universitätsklinikum in römisch 40 gebracht und ambulant versorgt.
Beschwerdeführerin erlitt eine „Fract. nasi. apert.“ (Nasenbeinbruch), eine „Cont. capitis“ (Kopfprellung), eine „Decoll. reg. front.“ und eine „Excor. gen. dext.“. Das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter betreffend des Tatverdachtes nach § 142 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gem. § 197 StGB mit 10.08.2016 eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter betreffend des Tatverdachtes nach Paragraph 142, StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gem. Paragraph 197, StGB mit 10.08.2016 eingestellt. Mit Bescheid vom 27.12.2016 bewilligte
belangte Behörde den Antrag vom 01.08.2016 auf Übernahme der auf Grund der Straftat vom 18.05.2016 erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn.
Beschwerdeführerin befand sich von 28.07.2016 (mit Unterbrechungen) bis 07.06.2019 in psychotherapeutischer Behandlung beim Verein XXXX .
behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Schlafstörungen mit ausgeprägten Alpträumen, Ängste und insgesamt großes Misstrauen, und Tendenz zu Vermeidungsverhalten.
Beschwerdeführerin befand sich von 28.07.2016 (mit Unterbrechungen) bis 07.06.2019 in psychotherapeutischer Behandlung beim Verein römisch 40 .
behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Schlafstörungen mit ausgeprägten Alpträumen, Ängste und insgesamt großes Misstrauen, und Tendenz zu Vermeidungsverhalten.
Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2023 und am 23.05.2023 Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (Kuraufenthalt, Akupunktur und Rezeptgebühren), sowie orthopädische Versorgung (Reparaturkosten einer Zahnbrücke) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Der Nasenrücken der Beschwerdeführerin stellt sich als erheblich verbreitert dar. Quer über den Nasenrücken verlaufen eingezogene ästhetisch beeinträchtigende Narben. Im Profil zeigt der Nasenrücken eine Höckerbildung.
Nasenscheidewand ist annähernd mittig positioniert, ohne wesentliche Einengung des nasalen Luftweges. Abgesehen von der Nase liegen keine ästhetisch oder funktionell beeinträchtigenden Narben der Gesichtshaut vor. Bei den Zähnen der Beschwerdeführerin zeigt sich eine zarte Absprengung im unteren Drittel der Kronen der Zähne 21 und 22.
se Absprengung ist funktionell unbedeutend und ästhetisch nur gering beeinträchtigend. Es zeigen sich ausgedehnte entzündlich zystische Beherdungen an den Wurzelspitzen der Zähne 26 und 27 mit Einbruch in
linke Kieferhöhle und einer entsprechenden reaktiven Schleimhautschwellung. Rechts ist
Schleimhautschwellung der Kieferhöhle deutlich geringer.
von der Beschwerdeführerin in ihren Anträgen vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023 vorgebrachten bzw. vom Sachverständigengutachter festgestellten Gesundheitsschädigungen sind nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf
Tat vom 18.05.2016 in XXXX zurückzuführen.
von der Beschwerdeführerin in ihren Anträgen vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023 vorgebrachten bzw. vom Sachverständigengutachter festgestellten Gesundheitsschädigungen sind nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf
Tat vom 18.05.2016 in römisch 40 zurückzuführen. 2. Beweiswürdigung:
Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem (nicht verfahrensgegenständlichen) Antrag vom 01.08.2016 und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.01.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Feststellungen zum Vorfall vom 18.05.2016 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere bei ihrer Zeugenvernehmung am 29.06.2016 im Stadtpolizeikommando XXXX (vgl. AS 3-4). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Feststellungen zum Vorfall vom 18.05.2016 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere bei ihrer Zeugenvernehmung am 29.06.2016 im Stadtpolizeikommando römisch 40 vergleiche AS 3-4). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
weiteren Feststellungen beruhen auf Auszügen aus dem von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Strafakt (vgl. AS 12-22), aus einem von der behandelnden Psychotherapeutin übermittelten Fragebogens (vgl. AS 25-26), einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 (vgl. AS 40-42) und einem Schreiben der behandelnden psychosozialen Beratung vom 14.01.2022 (eingegangen am 17.01.2022, vgl. AS 85)
weiteren Feststellungen beruhen auf Auszügen aus dem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Strafakt vergleiche AS 12-22), aus einem von der behandelnden Psychotherapeutin übermittelten Fragebogens vergleiche AS 25-26), einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 vergleiche AS 40-42) und einem Schreiben der behandelnden psychosozialen Beratung vom 14.01.2022 (eingegangen am 17.01.2022, vergleiche AS 85)
Feststellungen zu den als akausal angesehenen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 12.09.2023 (vgl. AS 136-148), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf
vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und besonders
Frage der Kausalität zum Vorfall vom 18.05.2016 ein.
Feststellungen zu den als akausal angesehenen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 12.09.2023 vergleiche AS 136-148), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin geht der Sachverständige umfassend, schlüssig sowie nachvollziehbar auf
vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und besonders
Frage der Kausalität zum Vorfall vom 18.05.2016 ein. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass
der Kur- und Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen – Sinusitis chronisch, Lumbalsyndrom, Cervicalsyndrom, Gonarthrose links –, sowie
zahnprothetische Versorgung (Reparatur der Zahnbrücke) nicht kausal auf den Vorfall vom 18.05.2016 zurückzuführen sind. Hinsichtlich der Nase der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Sekretfluss aus der Nase weitgehend auf
dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig sowie auf eine allergische Ursache zurückzuführen sind, beide Ursachen sind nicht ereigniskausal. Weder der von der Beschwerdeführerin beantragte Kuraufenthalt noch
Akupunkturbehandlungen seien geeignet,
se Gesundheitsstörung zu behandeln bzw. zu lindern.
sbezüglich stellte der Sachverständige zudem fest, dass das von der Beschwerdeführerin benutzte Medikament, der Nasenspray „SINUPRET TR 100ml“, in keinem Kausalzusammenhang zu einer auf
Straftat vom 18.05.2016 zurückzuführende Gesundheitsschädigung steht und
ses auch nicht geeignet sei, eine auf
Straftat zurückzuführende Gesundheitsschädigung zu behandeln bzw. zu lindern (vgl. AS 141).Hinsichtlich der Nase der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Sekretfluss aus der Nase weitgehend auf
dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig sowie auf eine allergische Ursache zurückzuführen sind, beide Ursachen sind nicht ereigniskausal. Weder der von der Beschwerdeführerin beantragte Kuraufenthalt noch
Akupunkturbehandlungen seien geeignet,
se Gesundheitsstörung zu behandeln bzw. zu lindern.
sbezüglich stellte der Sachverständige zudem fest, dass das von der Beschwerdeführerin benutzte Medikament, der Nasenspray „SINUPRET TR 100ml“, in keinem Kausalzusammenhang zu einer auf
Straftat vom 18.05.2016 zurückzuführende Gesundheitsschädigung steht und
ses auch nicht geeignet sei, eine auf
Straftat zurückzuführende Gesundheitsschädigung zu behandeln bzw. zu lindern vergleiche AS 141).
Beschwerdeführerin legte
sbezüglich eine Überweisung ihres behandelnden Allgemeinarztes für Akupunkturserien, einen Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt (Diagnose „Chron. Sinusitis, Lumbalsyndrom, Cervicalsyndrom, Gonarthrose li“) und eine Medikamentenliste vor (vgl. AS 114-117).
Beschwerdeführerin legte
sbezüglich eine Überweisung ihres behandelnden Allgemeinarztes für Akupunkturserien, einen Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt (Diagnose „Chron. Sinusitis, Lumbalsyndrom, Cervicalsyndrom, Gonarthrose li“) und eine Medikamentenliste vor vergleiche AS 114-117). Dazu ist festzuhalten, dass ärztliche Atteste,
lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem
se Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245), zumal unabhängig davon den vorgelegten medizinischen Dokumenten auch kein Kausalzusammenhang mit dem Vorfall von 2016 entnommen werden. Der vorgelegte Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 03.11.2016 diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine „Höckerschiefnase nach Fract ossis nasi aperta Mai 2016, ind. Cerumen obt. rechts, Presbyacusis“ und stellte im Unterpunkt „Nase“ folgendes fest: „Endoskopisch Septum etwas unregelmäßig, kein pathologisches Sekret“ (vgl. AS 128). Dem weiters übermittelten Karteikartenauszug desselben Facharztes vom Zeitraum vom 20.01.2014 bis 07.04.2022 lässt sich entnehmen, dass
Beschwerdeführerin erstmals am 14.11.2019 mit Reizhustenbeschwerden in seiner Ordination erschienen ist und eine „geringgradige Hausstaubmilbenallergie“ festgestellt wurde und als Therapie Nasensprays verschrieben wurden. Am 07.04.2022 wurde sodann eine „Hausstaubmilbenallergie“ und eine Allergie gegen „Pollinose Gräser“ festgestellt und abermals ein Nasenspray verschrieben (vgl. AS 130).
Schlussfolgerung des Gutachters vom Gutachten vom 12.09.2023, dass
Problematik des Sekretflusses aus der Nase der Beschwerdeführerin auf eine dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig – siehe Lokalbefund des Gutachtens: „
Begutachtung der DVT Untersuchung zeigt ausgedehnte entzündlich zystische Beherdungen an den Wurzelspitzen der Zähne 26, 27 mit Einbruch in
linke Kieferhöhle und einer entsprechenden reaktiven Schleimhautschwellung. Rechts ist
Schleimhautschwellung der Kieferhöhle deutlich geringer.“ (vgl. AS 140) – sowie eine allergische Ursache beruhen, ist aufgrund der belegten Allergien und der entzündlich zystischen Beherdungen und Schleimhautschwellung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar.Der vorgelegte Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 03.11.2016 diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine „Höckerschiefnase nach Fract ossis nasi aperta Mai 2016, ind. Cerumen obt. rechts, Presbyacusis“ und stellte im Unterpunkt „Nase“ folgendes fest: „Endoskopisch Septum etwas unregelmäßig, kein pathologisches Sekret“ vergleiche AS 128). Dem weiters übermittelten Karteikartenauszug desselben Facharztes vom Zeitraum vom 20.01.2014 bis 07.04.2022 lässt sich entnehmen, dass
Beschwerdeführerin erstmals am 14.11.2019 mit Reizhustenbeschwerden in seiner Ordination erschienen ist und eine „geringgradige Hausstaubmilbenallergie“ festgestellt wurde und als Therapie Nasensprays verschrieben wurden. Am 07.04.2022 wurde sodann eine „Hausstaubmilbenallergie“ und eine Allergie gegen „Pollinose Gräser“ festgestellt und abermals ein Nasenspray verschrieben vergleiche AS 130).
Schlussfolgerung des Gutachters vom Gutachten vom 12.09.2023, dass
Problematik des Sekretflusses aus der Nase der Beschwerdeführerin auf eine dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig – siehe Lokalbefund des Gutachtens: „
Begutachtung der DVT Untersuchung zeigt ausgedehnte entzündlich zystische Beherdungen an den Wurzelspitzen der Zähne 26, 27 mit Einbruch in
linke Kieferhöhle und einer entsprechenden reaktiven Schleimhautschwellung. Rechts ist
Schleimhautschwellung der Kieferhöhle deutlich geringer.“ vergleiche AS 140) – sowie eine allergische Ursache beruhen, ist aufgrund der belegten Allergien und der entzündlich zystischen Beherdungen und Schleimhautschwellung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar. Auch dem von der ÖGK übermittelten Anstaltspflegen Auszug (Zeitraum 09.01.2013 bis 30.01.2023) lässt sich keine, dem Gutachten widersprechende, verfahrensrelevante medizinische Dokumentation entnehmen (vgl. AS 133).Auch dem von der ÖGK übermittelten Anstaltspflegen Auszug (Zeitraum 09.01.2013 bis 30.01.2023) lässt sich keine, dem Gutachten widersprechende, verfahrensrelevante medizinische Dokumentation entnehmen vergleiche AS 133). Dem Gesprächsprotokoll der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 30.10.2023 lässt sich zudem entnehmen, dass
Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie das Gutachten verstehe und nachvollziehen könne und
sbezüglich lediglich Tippfehler, sowie
Passage, dass sie von „einem Unbekannten“ überfallen worden sei, moniere. Weiters führte sie aus, dass sie gegen das Gutachten nichts einzuwenden habe und aufgrund dessen keine formelle Stellungnahme zum Parteiengehör vom 12.10.2023 abgeben wolle. Es sei ihr lediglich wichtig, dass protokolliert werde, dass sie zwischen den Augen sehr wohl eine Narbe habe,
von einem Schlagring komme (vgl. AS 152). Dem Gesprächsprotokoll der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 30.10.2023 lässt sich zudem entnehmen, dass
Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie das Gutachten verstehe und nachvollziehen könne und
sbezüglich lediglich Tippfehler, sowie
Passage, dass sie von „einem Unbekannten“ überfallen worden sei, moniere. Weiters führte sie aus, dass sie gegen das Gutachten nichts einzuwenden habe und aufgrund dessen keine formelle Stellungnahme zum Parteiengehör vom 12.10.2023 abgeben wolle. Es sei ihr lediglich wichtig, dass protokolliert werde, dass sie zwischen den Augen sehr wohl eine Narbe habe,
von einem Schlagring komme vergleiche AS 152). Wenngleich der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf den Tatvorfall Glauben geschenkt werde, konnte
Beschwerdeführerin auch in
sem Gespräch kein verfahrensrelevantes Vorbringen erstatten, zumal eine Narbe zwischen den Augen weder mit ihrem Antrag auf Heilfürsorge (Kuraufenthalt, Akupunktur, Übernahme der Kosten des Nasensprays SINUPRET TR 100ml) noch mit ihrem Antrag auf orthopädische Versorgung (neue Zahnbrücke) in einem verfahrensrelevanten Zusammenhang steht.
Beschwerdeführerin legte zudem keine neuen Befunde vor,
geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen. Weiters führt der Sachverständige schlüssig aus, dass
Zahnbrückenerneuerung nur aus ästhetischen Gründen notwendig ist. Es liegt keine Dokumentation vor,
einen Kausalzusammenhang zwischen der Reparaturbedürftigkeit der Zahnbrücke und der Straftat vom 18.05.2016 herstellt. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik ist bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung auch ohne Unfallereignis möglich. Aus ästhetischen Gründen wäre
Brückenerneuerung bei zeitnaher Dokumentation nach dem Vorfall 2016 rechtzufertigen gewesen.
geplante Zahnbehandlung ist in der geplanten Art nur aus ästhetischen Gründen notwendig und medizinisch gerechtfertigt (vgl. AS 142). Weiters führt der Sachverständige schlüssig aus, dass
Zahnbrückenerneuerung nur aus ästhetischen Gründen notwendig ist. Es liegt keine Dokumentation vor,
einen Kausalzusammenhang zwischen der Reparaturbedürftigkeit der Zahnbrücke und der Straftat vom 18.05.2016 herstellt. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik ist bei einer über zehn Jahre alten Brücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung auch ohne Unfallereignis möglich. Aus ästhetischen Gründen wäre
Brückenerneuerung bei zeitnaher Dokumentation nach dem Vorfall 2016 rechtzufertigen gewesen.
geplante Zahnbehandlung ist in der geplanten Art nur aus ästhetischen Gründen notwendig und medizinisch gerechtfertigt vergleiche AS 142). Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist – und
s auch vom Gutachter festgestellt wurde (vgl. AS 138) – liegt keine (medizinische oder polizeiliche) Dokumentation vor,
eine Zahnverletzung in einem angemessenen Zeitraum nach dem Vorfall am 18.05.2016 belegen würde.
Beschwerdeführerin brachte erstmals am 23.05.2023 im Wege ihres verfahrensgegenständlichen Antrages vor, dass ihre Brücke beim Vorfall 2016 gesprungen sei und nun
Brücke sei etwa im Zeitrahmen 2010 bis 2012 angeschafft worden (vgl. AS 113). Außer dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 30.05.2023 (vgl. AS 131) brachte
Beschwerdeführerin kein einziges medizinisches Dokument vor, welches eine Absplitterung im Jahr 2016 belegen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt demnach nicht, zumal
Zahnbrücke im Entscheidungszeitpunkt bereits ca. 12-14 Jahre alt ist und eine Absplitterung durchaus als „normale Abnützung“ angesehen werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass eine Absplitterung bzw. ein Absprung ihrer Zahnbrücke oder sonstige etwaige Zahnschmerzen niemals dokumentiert wurden, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein kausaler Zusammenhang mit dem Vorfall am 18.05.2016 festzustellen.Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist – und
s auch vom Gutachter festgestellt wurde vergleiche AS 138) – liegt keine (medizinische oder polizeiliche) Dokumentation vor,
eine Zahnverletzung in einem angemessenen Zeitraum nach dem Vorfall am 18.05.2016 belegen würde.
Beschwerdeführerin brachte erstmals am 23.05.2023 im Wege ihres verfahrensgegenständlichen Antrages vor, dass ihre Brücke beim Vorfall 2016 gesprungen sei und nun
Brücke sei etwa im Zeitrahmen 2010 bis 2012 angeschafft worden vergleiche AS 113). Außer dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 30.05.2023 vergleiche AS 131) brachte
Beschwerdeführerin kein einziges medizinisches Dokument vor, welches eine Absplitterung im Jahr 2016 belegen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt demnach nicht, zumal
Zahnbrücke im Entscheidungszeitpunkt bereits ca. 12-14 Jahre alt ist und eine Absplitterung durchaus als „normale Abnützung“ angesehen werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass eine Absplitterung bzw. ein Absprung ihrer Zahnbrücke oder sonstige etwaige Zahnschmerzen niemals dokumentiert wurden, ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein kausaler Zusammenhang mit dem Vorfall am 18.05.2016 festzustellen. Wenn
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 08.01.2024 vorbringt, dass sie aufgrund des Verbrechens geschädigt worden sei und entschädigt werden möchte,
Narbe weiterhin bestehe und auch alle anderen behaupteten Leiden verbrechenskausal seien, ist festzuhalten, dass sie im gegenständlichen Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage brachte,
dem im von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten widersprechen würden. Eine Verbrechenskausalität lässt sich den im Verfahren vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen. Für
Einholung eines weiteren Gutachtens zur neuerlichen Beurteilung der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachte „weiterhin bestehende Narbe“ weder als Grund für
Kur- noch für
Akupunkturüberweisung genannt wurde und
se in keinem Zusammenhang mit den am 08.03.2023 und am 23.05.2023 gestellten Anträgen steht. Insgesamt ist
Beschwerdeführerin den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Insgesamt ist
Beschwerdeführerin den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 12.09.2023.
ses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zusammenfassend liegen keine kausalen Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl Nr. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 215/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1
österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt
Hilfe nur, sofern
se Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird
österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt
Hilfe nur, sofern
se Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2.
strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. … Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: … 2. Heilfürsorge
infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung,
den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung,
den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen.
im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst
Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen.
im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach
sem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach
sem Bundesgesetz zu übernehmen. …
Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen
se Kosten in der Höhe zu ersetzen,
dem Bund erwachsen wären, wenn
Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund
ses Bundesgesetzes erbracht worden wäre. … Orthopädische Versorgung § 5
infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung,
den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Paragraph 5,
infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung,
den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
Kosten zu ersetzen,
dem Bund erwachsen wären, wenn
orthopädische Versorgung auf Grund
ses Bundesgesetzes durch
sen erfolgt wäre.
unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e),
einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,),
einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen. … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf
ser Frist gestellt, so sind
Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf
ser Frist gestellt, so sind
Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in
sem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in
sem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
Hilfeleistung endet, wenn sich
für
Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß
Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
Hilfeleistung endet, wenn sich
für
Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß
Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
ses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.Paragraph 16,
ses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
ses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
ses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,
nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …
1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.
Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,
nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. …
1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.
I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
ab dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
ab dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor
sem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes beginnt.
Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.
Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,
ab dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,
ab dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor
sem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes beginnt. …
9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden,
ab dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes begangen wurden.
Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden,
ab dem Inkrafttreten
ses Bundesgesetzes begangen wurden.
maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 idgF BGBL I. Nr 40/2023 lauten wie folgt:
maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF BGBL römisch eins. Nr 40 aus 2023, lauten wie folgt: Raub § 142
Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch
wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 VOG auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch
wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Hilfe ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):
Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40. S.8, lauten (auszugsweise): „[…] Ob
Voraussetzungen für
Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls
Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"„[…] Ob
Voraussetzungen für
Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls
Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]" Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich
Voraussetzungen für
Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor.
Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, sie wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Straftat (Raub gem. § 142 StGB),
zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist und sie erlitt durch
se Straftat eine „Fract. nasi. apert.“ (Nasenbeinbruch), eine „Cont. capitis“ (Kopfprellung), eine „Decoll. reg. front.“, eine „Excor. gen. dext.“ (vgl. AS 21) und eine „Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 – F43.1) mit Intrusionen, Flashbacks, ausgeprägte Schlafstörungen, Alpträume, Schreckhaftigkeit und Vermeidungsverhalten“ (vgl. AS 26, 41).Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich
Voraussetzungen für
Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor.
Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, sie wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Straftat (Raub gem. Paragraph 142, StGB),
zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist und sie erlitt durch
se Straftat eine „Fract. nasi. apert.“ (Nasenbeinbruch), eine „Cont. capitis“ (Kopfprellung), eine „Decoll. reg. front.“, eine „Excor. gen. dext.“ vergleiche AS 21) und eine „Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 – F43.1) mit Intrusionen, Flashbacks, ausgeprägte Schlafstörungen, Alpträume, Schreckhaftigkeit und Vermeidungsverhalten“ vergleiche AS 26, 41).
Beschwerdeführerin begehrte in ihren verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 08.03.2023 und vom 23.05.2023
Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (Kuraufenthalt, Akupunktur und Rezeptgebühren), sowie orthopädische Versorgung (Reparaturkosten einer Zahnbrücke) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, brachte
Beschwerdeführerin in ihren Anträgen vor, dass sie mit ihrer Nase (Nebenhöhlen) seit der Straftat Probleme habe, da ihre Nase ständig rinne, und ihre Zahnbrücke bei der Tat abgesprungen sei und seit 2023 zu bröckeln beginne. In ihrer Beschwerde brachte sie weiters vor, dass sie aufgrund des Verbrechens geschädigt worden sei, entschädigt werden möchte und alle anderen behaupteten Leiden verbrechenskausal seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass
festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass
festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004). Zur Feststellung des Sachverhalts wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt,
ses stützte sich vor allem auf das Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 (vgl. AS 136-148). Demnach sind
der Kurüberweisung und der Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit kausale Folgen der Straftat vom 18.05.2016. Der Sekretfluss aus der Nase ist weitestgehend auf
dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig sowie auf eine allergische Ursache zurückzuführen. Auch der von der Beschwerdeführerin zeitweise benutzte Nasenspray „SINUPRET TR 100ml“ ist nicht geeignet, eine mit Wahrscheinlichkeit kausal auf
Straftat vom 18.05.2016 zurückzuführende Gesundheitsschädigung zu behandeln bzw. zu lindern. Auch zwischen der Reparaturbedürftigkeit der zahnprothetischen Versorgung und der Straftat liegt kein Kausalzusammenhang vor. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik ist bei einer über zehn Jahre alten Zahnbrücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung, eine Brückenerneuerung ist nur aus ästhetischen Gründen notwendig.Zur Feststellung des Sachverhalts wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt,
ses stützte sich vor allem auf das Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 vergleiche AS 136-148). Demnach sind
der Kurüberweisung und der Akupunkturüberweisung zugrundeliegenden Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit kausale Folgen der Straftat vom 18.05.2016. Der Sekretfluss aus der Nase ist weitestgehend auf
dentogen bedingte Kieferhöhlenentzündung linksseitig sowie auf eine allergische Ursache zurückzuführen. Auch der von der Beschwerdeführerin zeitweise benutzte Nasenspray „SINUPRET TR 100ml“ ist nicht geeignet, eine mit Wahrscheinlichkeit kausal auf
Straftat vom 18.05.2016 zurückzuführende Gesundheitsschädigung zu behandeln bzw. zu lindern. Auch zwischen der Reparaturbedürftigkeit der zahnprothetischen Versorgung und der Straftat liegt kein Kausalzusammenhang vor. Ein Abplatzen bzw. Absplittern der Keramik ist bei einer über zehn Jahre alten Zahnbrücke durchaus im Rahmen einer normalen Nutzung, eine Brückenerneuerung ist nur aus ästhetischen Gründen notwendig. Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der Beurteilung eines namentlich bekannten Sachverständigen, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, liegt im verfahrensgegenständlichen Fall keine Gesundheitsschädigung vor, welche auf
Tat im Jahr 2016 kausal zurückgeführt werden kann.
Beschwerdeführerin brachte auch im gesamten Verfahren keine dem Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 widersprechende medizinische Dokumente in Vorlage. Insgesamt spricht somit auch hier nicht erheblich mehr für als gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der angegebenen Tat am 18.05.2016. Sohin gehen
Argumente, welche
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte, ins Leere. Damit liegt im gegenständlichen Fall ein für das VOG erforderlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, dem Sekretfluss aus der Nase der Beschwerdeführerin und der abgesprungenen Zahnbrücke nicht vor. Aus
sem Grund sind
Voraussetzungen für
Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten eines Kuraufenthaltes, einer Akupunkturbehandlung, Rezeptgebühren für ein Nasenspray, sowie orthopädische Versorgung nicht gegeben. Da
grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Damit liegt im gegenständlichen Fall ein für das VOG erforderlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen, dem Sekretfluss aus der Nase der Beschwerdeführerin und der abgesprungenen Zahnbrücke nicht vor. Aus
sem Grund sind
Voraussetzungen für
Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten eines Kuraufenthaltes, einer Akupunkturbehandlung, Rezeptgebühren für ein Nasenspray, sowie orthopädische Versorgung nicht gegeben. Da
grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben sind, war
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es
s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es
s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann
Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann
Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder
Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben,
angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder
angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.
Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer
Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer
Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn
Akten erkennen lassen, dass
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn
Akten erkennen lassen, dass
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für
Entscheidung über
vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt.
Beschwerdeführerin selbst hat keine weiteren Unterlagen, wie beispielsweise medizinische Befunde, vorgelegt, welche ihre vorgebrachten Argumente untermauern würden. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher
Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All
s lässt
Einschätzung zu, dass
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All
s lässt
Einschätzung zu, dass
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2284575.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.