G 2005.Am 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer beim BFA erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines
G 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2022 gemäß § 58 Ab. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 15.02.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vorliege. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, Zl. I423 2239175-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2022 gemäß Paragraph 58, Ab. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer seit 15.02.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vorliege. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022, Zl. I423 2239175-2/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Am 08.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines
G 2005. Im Rahmen einer schriftlichen Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, er befände sich nunmehr seit annähernd zehn Jahren im Bundesgebiet, sei hier regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich seinen Lebensmittelpunkt und neben seiner sozialen auch sämtliche seiner wirtschaftlichen Beziehungen, zudem engagiere er sich ehrenamtlich. Er sei stets um eine lückenlose Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht gewesen, spreche flüssig Deutsch und sei weitestgehend in die österreichische Gesellschaft und Werteordnung integriert, während er zu seinem Herkunftsstaat Ägypten in Anbetracht seiner langjährigen Abwesenheit nur noch geringe Bindungen habe.Am 08.08.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines
G 2005. Im Rahmen einer schriftlichen Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, er befände sich nunmehr seit annähernd zehn Jahren im Bundesgebiet, sei hier regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich seinen Lebensmittelpunkt und neben seiner sozialen auch sämtliche seiner wirtschaftlichen Beziehungen, zudem engagiere er sich ehrenamtlich. Er sei stets um eine lückenlose Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht gewesen, spreche flüssig Deutsch und sei weitestgehend in die österreichische Gesellschaft und Werteordnung integriert, während er zu seinem Herkunftsstaat Ägypten in Anbetracht seiner langjährigen Abwesenheit nur noch geringe Bindungen habe. Am 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines
Hierbei verwies er im Wesentlichen abermals auf seinen zehnjährigen Inlandsaufenthalt und seine umfassenden Integrationsschritte in Österreich, während er zu Ägypten nur noch oberflächliche Bindungen habe.Am 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines
Hierbei verwies er im Wesentlichen abermals auf seinen zehnjährigen Inlandsaufenthalt und seine umfassenden Integrationsschritte in Österreich, während er zu Ägypten nur noch oberflächliche Bindungen habe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftig gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftig gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.02.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN).Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149, mwN). Die belangte Behörde hatte die Auffassung vertreten, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftig gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant. Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert. Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant. Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert. Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282, mwN). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2014 mit Hauptwohnsitz – abgesehen im Zeitraum vom 30.01.2015 bis 15.02.2015 – durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst ist und sohin (auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt des BFA) von seinem zehnjährigen Inlandsaufenthalt auszugehen war, wurde seitens der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung gänzlich außer Acht gelassen. Angesichts dessen, dass ein derart langer Inlandsaufenthalt, bei dem im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, zum Zeitpunkt der rezent gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 noch nicht vorlag und ihm im konkreten Fall bereits in Ansehung seiner langjährigen, angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse sowie sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsschritte auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann schon aufgrund des seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung verstrichenen Zeitraums und damit einhergehenden Erreichens der im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblichen "Zehn-Jahres-Grenze" die eingetretene Änderung der Sachlage nicht von vornherein als bedeutungslos für eine Neubewertung im Sinne des Art. 8 EMRK betrachtet werden. Ohne damit in irgendeiner Form bereits vorweg nehmen zu wollen, ob diese Sachverhaltsänderung tatsächlich ausreichend sein wird, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ausgehen zu können (diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde), kann im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht "von vornherein" ausgeschlossen werden, dass eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten ist, sodass eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht kommt.Angesichts dessen, dass ein derart langer Inlandsaufenthalt, bei dem im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, zum Zeitpunkt der rezent gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 noch nicht vorlag und ihm im konkreten Fall bereits in Ansehung seiner langjährigen, angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse sowie sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsschritte auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann schon aufgrund des seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung verstrichenen Zeitraums und damit einhergehenden Erreichens der im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblichen "Zehn-Jahres-Grenze" die eingetretene Änderung der Sachlage nicht von vornherein als bedeutungslos für eine Neubewertung im Sinne des Artikel 8, EMRK betrachtet werden. Ohne damit in irgendeiner Form bereits vorweg nehmen zu wollen, ob diese Sachverhaltsänderung tatsächlich ausreichend sein wird, um von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ausgehen zu können (diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde), kann im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht "von vornherein" ausgeschlossen werden, dass eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten ist, sodass eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht kommt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen meritorisch abzusprechen sein wird (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen meritorisch abzusprechen sein wird vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Soweit in der Beschwerde die Entscheidung „in merito“ beantragt wurde, wird darauf hingewiesen, dass das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen darf. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, mwN).Soweit in der Beschwerde die Entscheidung „in merito“ beantragt wurde, wird darauf hingewiesen, dass das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen darf. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, mwN). 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2239175.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.