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{'item': 'G304 2287608-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlG304 2287608-1 Spruch, G304 2287608-1/2Z TEILERKENNTNISTEILERKENNTNIS, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 18.02.2024 wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung von der Landespolizeidirektion im Polizeianhaltezentrum einvernommen und äußerte sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Am selben Tag befragte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Integration im Bundesgebiet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024 erließ das BFA gegen den BF ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Zeitgleich wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid gemäß § 76 FPG iVm § 57 AVG über ihn die Schubhaft angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024 erließ das BFA gegen den BF ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Zeitgleich wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über ihn die Schubhaft angeordnet. Der BF erhob Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und regte (unter anderem) an, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.03.2024, GZ: W117 2287362-1/15Z, wurde seine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Am 29.02.2024 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 04.03.2024 einlangte. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Rumänien.Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Rumänien. Der BF ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt. Es liegen keine Sorgepflichten vor. Er war im Bundesgebiet nur für kurze Zeit erwerbstätig, nämlich non 22.11.2019 bis 26.11.2019, von 09.12.2019 bis 13.12.2019 sowie vom 15.01.2021 bis 15.04.2021 jeweils als Arbeiter tätig. Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf: Mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , wurde er wegen das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und wegen das Verbrechen der Verleumdung gemäß § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf: Mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde er wegen das Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und wegen das Verbrechen der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor dem Referat für besondere Ermittlungen gegenüber einem Polizisten zur Sache falsch ausgesagt; sowie habe er durch seine wahrheitswidrige Aussage vier Polizisten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgender mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er gewusst habe, dass die Verdächtigten falsch waren, zumal die Polizisten lediglich angemessene Körperkraft im Zuge seiner Festnahme angewendet haben.Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor dem Referat für besondere Ermittlungen gegenüber einem Polizisten zur Sache falsch ausgesagt; sowie habe er durch seine wahrheitswidrige Aussage vier Polizisten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgender mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, wobei er gewusst habe, dass die Verdächtigten falsch waren, zumal die Polizisten lediglich angemessene Körperkraft im Zuge seiner Festnahme angewendet haben. Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Daneben gibt es gegen den BF im Bundesgebiet mehrere laufende Ermittlungsverfahren sowie weist der BF zwei Verurteilungen in Italien auf. In Rumänien wird der BF von der Polizei gesucht, das ergibt sich aus der nationalen Fahndung der rumänischen Behörden (siehe Verwaltungsakt). Der BF hat im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem darin enthaltenen Strafurteil, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Identität des BF folgenden Angaben dazu im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Dass der BF nur für kurze Zeit einer legalen Arbeit nachgegangen ist, geht aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem vorgelegten Strafurteil und dem Strafregister. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen ECRIS-Auszug. Dass der BF in Rumänien von der Polizei gesucht wird, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringens, er habe psychische und physische Probleme, ist festzuhalten, dass am 04.03.2024 eine mündliche Verhandlung hinsichtlich seiner Schubhaftüberprüfung stattgefunden hat und laut Gutachten des PAZ Wien, seine Vitalparameter in Ordnung seien, er psychisch stabil sei und nach Ansicht der medizinischen PRZ, haft- und verhandlungsfähig sei (siehe VH-Niederschrift zu W117 2287362-1/15Z auf Seite 3). Eine schwerwiegende Erkrankung des BF liegt jedenfalls nicht vor. Dem Vorbringen des BF, er lebe im Bundesgebiet mit seiner Freundin zusammen, ist entgegenzuhalten, dass der BF erst seit kurzem mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und schon aufgrund des kurzen Zeitraumes, eine Lebensgemeinschaft nicht angenommen werden kann (siehe ZMR-Auszug vom 05.03.2024). Ansonsten liegen keine nennenswerten Integrationsmerkmale vor. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner massiven Straffälligkeit, zumal er in Rumänien von der Polizei gesucht wird sowie aufgrund der Tatsache, dass gegen den BF im Bundesgebiet mehrere Ermittlungen laufen, ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF trat nicht nur im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung, sondern wurde bereits in Italien wegen Diebstahls verurteilt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner massiven Straffälligkeit, zumal er in Rumänien von der Polizei gesucht wird sowie aufgrund der Tatsache, dass gegen den BF im Bundesgebiet mehrere Ermittlungen laufen, ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF trat nicht nur im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung, sondern wurde bereits in Italien wegen Diebstahls verurteilt. Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen achtmonatigen bedingten Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Privatleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK, zumal er auch erst seit kurzem (seit 12.02.2024) mit seiner Freundin in der selben Wohnung gemeldet ist. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche seiner Freundin bei ihm in Rumänien auch nach seiner Abschiebung möglich. Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen achtmonatigen bedingten Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Privatleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, zumal er auch erst seit kurzem (seit 12.02.2024) mit seiner Freundin in der selben Wohnung gemeldet ist. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche seiner Freundin bei ihm in Rumänien auch nach seiner Abschiebung möglich. Im Ergebnis ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG sind erfüllt. Im Ergebnis ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind erfüllt. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287608.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.