1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt“. Die Spruchpunkte III.) bis VI.) des Bescheides vom XXXX 2023 werden ersatzlos behoben.A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt“. Die Spruchpunkte römisch drei.) bis römisch sechs.) des Bescheides vom römisch 40 2023 werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt werde (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt VI.). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF den visumfreien Zeitraum, in dem er sich in Österreich aufhalten dürfe, massiv überschritten habe, da er sich durchgehend seit dem XXXX .2019 im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er könne für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Mittel nicht nachweisen, gehe seit dem XXXX 2020 keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und sei bei seiner Frau mitversichert. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass er über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Zwar sei er verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau an einer gemeinsamen Adresse, doch sei es ihm und seiner Ehegattin zumutbar, das Familienleben über Serbien aufrecht zu erhalten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF den visumfreien Zeitraum, in dem er sich in Österreich aufhalten dürfe, massiv überschritten habe, da er sich durchgehend seit dem römisch 40 .2019 im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er könne für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Mittel nicht nachweisen, gehe seit dem römisch 40 2020 keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und sei bei seiner Frau mitversichert. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass er über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Zwar sei er verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau an einer gemeinsamen Adresse, doch sei es ihm und seiner Ehegattin zumutbar, das Familienleben über Serbien aufrecht zu erhalten.
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist er
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde, oder erlassen hätte werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde, oder erlassen hätte werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF hält sich derzeit innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Fristen im Bundesgebiet auf bzw. hat dieses zuletzt fristgerecht verlassen, weshalb eine Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen.Der BF hält sich derzeit innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Fristen im Bundesgebiet auf bzw. hat dieses zuletzt fristgerecht verlassen, weshalb eine Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
G iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist.Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus Paragraph 9, BFA-VG.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt) zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt) zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Dabei sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt derzeit keine Verletzung der österreichischen Rechtsordnung dar, welches die Sanktionen nach § 52 FPG oder darauf gestützt des § 53 FPG rechtfertigen könnten. Laut den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten gereicht dem BF lediglich die einmalige Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Jahr 2018 sowie die Unterlassung der Wohnsitzan- und -abmeldung knapp vor seiner Eheschließung zum Vorwurf. Dass die wegen der Übertretung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe durch den BF nicht beglichen wurde, ist nicht aktenkundig. Abgesehen von dieser Situation ist er weder bei der ihm laut Spruch im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Schwarzarbeit betreten worden, noch ist er als mittellos anzusehen (wobei anzumerken ist, dass der ehemalige § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, welcher die Erlassung eines Einreiseverbots wegen mangelnder Unterhaltsmittel ermöglichte, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, vgl. BGBl. I Nr. 202/2022 bzw. VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7).Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt derzeit keine Verletzung der österreichischen Rechtsordnung dar, welches die Sanktionen nach Paragraph 52, FPG oder darauf gestützt des Paragraph 53, FPG rechtfertigen könnten. Laut den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten gereicht dem BF lediglich die einmalige Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Jahr 2018 sowie die Unterlassung der Wohnsitzan- und -abmeldung knapp vor seiner Eheschließung zum Vorwurf. Dass die wegen der Übertretung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe durch den BF nicht beglichen wurde, ist nicht aktenkundig. Abgesehen von dieser Situation ist er weder bei der ihm laut Spruch im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Schwarzarbeit betreten worden, noch ist er als mittellos anzusehen (wobei anzumerken ist, dass der ehemalige Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, welcher die Erlassung eines Einreiseverbots wegen mangelnder Unterhaltsmittel ermöglichte, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, bzw. VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7). Vielmehr geht aus den vorliegenden Datenblattkopien seines Reisepasses hervor, dass er sich zuletzt sehr wohl an die Einreisebestimmungen gehalten und zusätzlich Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin hat. Dies alles ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung, oder des wirtschaftlichen Wohls des Landes zum Vorwurf zu machen, noch würde die Verpflichtung zur Rückkehr nach Serbien der Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer dienen. Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, ein grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt, doch ist im konkreten Einzelfall in einer gewichteten Abwägung aller Umstände insbesondere aufgrund der Verbindungen des BF zu Österreich sein Interesse an der Fortführung des Privatlebens in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erweist, ist ihm
G ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK
G zu erteilen. Da er derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt und der Aufenthalt derzeit nur zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist, ist ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.Da sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erweist, ist ihm
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da er derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt und der Aufenthalt derzeit nur zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist, ist ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm
G eine „Aufenthaltsberechtigung“
G iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkt III. bis VI. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280369.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.