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{'item': 'G305 2280464-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlG305 2280464-1 Spruch, G305 2280464-1/18E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  2. Die Beschwerdeführerin (BF), die auf dem Weg von Kroatien via Slowenien, Österreich und Deutschland nach Frankreich war, wurde am XXXX .2023 im Rahmen einer Personenkontrolle an der deutsch-österreichischen Grenze aufgehalten. Dabei stellten die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde fest, dass die BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments war, sondern sich vielmehr der Kopie eines fremden Reisepasses bediente. Daraufhin wurde ihr die Einreise nach Deutschland verweigert und noch am selben Tag festgenommen, die Schubhaft über sie verhängt und von Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde bei der BF Serbien als Herkunftsstaat angegeben, der in den Verwaltungsakten aufscheinende Geburtsort, XXXX , liegt jedoch im Süden von Bosnien-Herzegowina. Die BF gab an, über keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Schengenraumes zu verfügen (AS 53ff).
  3. Die Beschwerdeführerin (BF), die auf dem Weg von Kroatien via Slowenien, Österreich und Deutschland nach Frankreich war, wurde am römisch 40 .2023 im Rahmen einer Personenkontrolle an der deutsch-österreichischen Grenze aufgehalten. Dabei stellten die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde fest, dass die BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments war, sondern sich vielmehr der Kopie eines fremden Reisepasses bediente. Daraufhin wurde ihr die Einreise nach Deutschland verweigert und noch am selben Tag festgenommen, die Schubhaft über sie verhängt und von Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde bei der BF Serbien als Herkunftsstaat angegeben, der in den Verwaltungsakten aufscheinende Geburtsort, römisch 40 , liegt jedoch im Süden von Bosnien-Herzegowina. Die BF gab an, über keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Schengenraumes zu verfügen (AS 53ff).
  4. Mit Schreiben vom XXXX 2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) sie auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu beantworten. Dieses Schreiben ließ die BF unbeantwortet.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) sie auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu beantworten. Dieses Schreiben ließ die BF unbeantwortet.
  6. Am XXXX .2023 wurde sie wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
  7. Am römisch 40 .2023 wurde sie wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
  8. Am XXXX .2023 gab sie im Rahmen der Rückkehrberatung bekannt, rückkehrwillig zu sein und nach Serbien zurückkehren zu wollen. Auf dem Rückkehrberatungsprotokoll findet sich unter den Personendaten bei der Staatsangehörigkeit Serbien als Herkunftsstaat der BF.
  9. Am römisch 40 .2023 gab sie im Rahmen der Rückkehrberatung bekannt, rückkehrwillig zu sein und nach Serbien zurückkehren zu wollen. Auf dem Rückkehrberatungsprotokoll findet sich unter den Personendaten bei der Staatsangehörigkeit Serbien als Herkunftsstaat der BF.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF ohne gültiges Reisedokument, ohne die notwendigen finanziellen Mittel und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war und eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe.
  12. Mit Eingabe vom XXXX .2023 langten bei der belangten Behörde Abschriften mehrerer Ausweiskarten der BF und von anderen Personen, die denselben Nachnamen wie die BF führen, ein (AS 241 ff). Aus keinem dieser Dokumente sind Angaben zur Staatsangehörigkeit der darin genannten Personen zu entnehmen, sondern findet sich bei der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Vermerk „XXX“ (u.a. AS 245 und 247). Bei diesen Abschriften handelt es sich zum Teil um Passersatzdokumente, die gem. § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (AufenthG) dann ausgestellt werden, wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen jedoch nicht möglich ist. Ein solcher Titel wurde auch der BF ausgestellt und war dieser mit XXXX .2022 befristet. Zu einer Verlängerung kam es nicht und wurde nicht verlängert (AS 259 und 299f). Informationen, wer diese Personen sind und in welchem Verhältnis sie zur BF stehen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf der als Kopie einliegenden Duldungskarte (AS 297 ist ersichtlich, dass die auf XXXX ausgestellte Karte für Personen mit ungeklärter Identität gilt.
  13. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 langten bei der belangten Behörde Abschriften mehrerer Ausweiskarten der BF und von anderen Personen, die denselben Nachnamen wie die BF führen, ein (AS 241 ff). Aus keinem dieser Dokumente sind Angaben zur Staatsangehörigkeit der darin genannten Personen zu entnehmen, sondern findet sich bei der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Vermerk „XXX“ (u.a. AS 245 und 247). Bei diesen Abschriften handelt es sich zum Teil um Passersatzdokumente, die gem. Paragraph 25, Absatz 5, des Aufenthaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (AufenthG) dann ausgestellt werden, wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen jedoch nicht möglich ist. Ein solcher Titel wurde auch der BF ausgestellt und war dieser mit römisch 40 .2022 befristet. Zu einer Verlängerung kam es nicht und wurde nicht verlängert (AS 259 und 299f). Informationen, wer diese Personen sind und in welchem Verhältnis sie zur BF stehen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf der als Kopie einliegenden Duldungskarte (AS 297 ist ersichtlich, dass die auf römisch 40 ausgestellte Karte für Personen mit ungeklärter Identität gilt.
  14. Mit Schreiben vom XXXX 2023 (AS 299f) teilte die in XXXX angesiedelte Ausländerbehörde dem BFA mit, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfüge und sie bereits am XXXX .2003 zur Ausreise aufgefordert worden sei. Sie habe zunächst eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 und 2 deutsches AufenthG erhalten (abgebildet auf AS 297, jedoch ausgestellt auf eine andere Person) und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des deutschen AufenthG erhalten, welche der Passbeschaffung in ihrer Heimat gegolten habe. Eine solche sei bis dato nicht erfolgt. Seit dem XXXX .2015 sei sie Inhaberin einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) nach § 81 Abs. 4 S 1 des deutschen AufenthG gewesen, die letztmalig mit Gültigkeit bis zum XXXX .2022 verlängert worden sei. Diese sei mangels Mitwirkung der BF nicht mehr verlängert worden. Ihr sei letztmalig eine Frist zur freiwilligen Ausreise mit XXXX .2023 gewährt worden. Für den Fall, dass sie dieser nicht nachkomme, sei ihr die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht worden. Am XXXX .2023 wurde die BF von dem in XXXX angesiedelten Ausländeramt nach unbekannt gemeldet (Anm.: behördlich abgemeldet). Seither verfügt sie über keine Wohnsitzmeldung in Deutschland mehr.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 (AS 299f) teilte die in römisch 40 angesiedelte Ausländerbehörde dem BFA mit, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfüge und sie bereits am römisch 40 .2003 zur Ausreise aufgefordert worden sei. Sie habe zunächst eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach Paragraph 60 a, Absatz eins und 2 deutsches AufenthG erhalten (abgebildet auf AS 297, jedoch ausgestellt auf eine andere Person) und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, des deutschen AufenthG erhalten, welche der Passbeschaffung in ihrer Heimat gegolten habe. Eine solche sei bis dato nicht erfolgt. Seit dem römisch 40 .2015 sei sie Inhaberin einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) nach Paragraph 81, Absatz 4, S 1 des deutschen AufenthG gewesen, die letztmalig mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .2022 verlängert worden sei. Diese sei mangels Mitwirkung der BF nicht mehr verlängert worden. Ihr sei letztmalig eine Frist zur freiwilligen Ausreise mit römisch 40 .2023 gewährt worden. Für den Fall, dass sie dieser nicht nachkomme, sei ihr die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht worden. Am römisch 40 .2023 wurde die BF von dem in römisch 40 angesiedelten Ausländeramt nach unbekannt gemeldet Anmerkung, behördlich abgemeldet). Seither verfügt sie über keine Wohnsitzmeldung in Deutschland mehr.
  16. Mit ihrer im Urteilskopf näher bezeichneten rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VI. richtet, beantragt die BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides bezüglich des wider sie erlassenen Einreiseverbots. In eventu wird zudem die Herabsetzung des Einreiseverbots beantragt und der Antrag gestellt, das Einreiseverbot räumlich aus Österreich zu beschränken. Hilfsweise stellte sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
  17. Mit ihrer im Urteilskopf näher bezeichneten rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. richtet, beantragt die BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides bezüglich des wider sie erlassenen Einreiseverbots. In eventu wird zudem die Herabsetzung des Einreiseverbots beantragt und der Antrag gestellt, das Einreiseverbot räumlich aus Österreich zu beschränken. Hilfsweise stellte sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. In der Begründung ihrer Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie staatenlos sei und seit ihrem zweiten Lebensjahr in Deutschland lebe. Dort sei ihr eine Duldungskarte ausgestellt worden und sie in Deutschland über zahlreiche Familienmitglieder. Das BFA habe keine Ermittlungen durchgeführt, ob sie in anderen Mitgliedstaaten ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe und verhängte es ein Einreiseverbot, ohne ihre Verhältnisse in anderen Mitgliedstaaten zu prüfen. Da die BF über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfüge, hätte sie gemäß § 52 Abs. 6 FPG zunächst zur Ausreise dorthin aufgefordert werden müssen. In der Begründung ihrer Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie staatenlos sei und seit ihrem zweiten Lebensjahr in Deutschland lebe. Dort sei ihr eine Duldungskarte ausgestellt worden und sie in Deutschland über zahlreiche Familienmitglieder. Das BFA habe keine Ermittlungen durchgeführt, ob sie in anderen Mitgliedstaaten ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe und verhängte es ein Einreiseverbot, ohne ihre Verhältnisse in anderen Mitgliedstaaten zu prüfen. Da die BF über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfüge, hätte sie gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zunächst zur Ausreise dorthin aufgefordert werden müssen. Mit ihrer Beschwerde brachte sie die bereits am XXXX .2023 eingebrachten Dokumente sowie eine Übersetzung von zwei amtlichen Schreiben, denen zu entnehmen ist, dass sie weder in der Republika Srpska, noch in der Gemeinde XXXX im Geburtenregister aufscheine, zur Vorlage. Mit ihrer Beschwerde brachte sie die bereits am römisch 40 .2023 eingebrachten Dokumente sowie eine Übersetzung von zwei amtlichen Schreiben, denen zu entnehmen ist, dass sie weder in der Republika Srpska, noch in der Gemeinde römisch 40 im Geburtenregister aufscheine, zur Vorlage.
  18. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens und einer umfangreichen Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
  19. Mit Eingabe vom XXXX .2023 (OZ 2) wurde ein weiteres Rückkehrberatungsprotokoll der BF, datiert mit XXXX .2023, nachgereicht, in welchem Serbien als Herkunftsstaat und Zielland der Rückkehr angegeben ist.
  20. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 (OZ 2) wurde ein weiteres Rückkehrberatungsprotokoll der BF, datiert mit römisch 40 .2023, nachgereicht, in welchem Serbien als Herkunftsstaat und Zielland der Rückkehr angegeben ist.
  21. Mit Eingabe vom XXXX .2023 (OZ 6 und 7) wurde ein weiteres Rückkehrberatungsprotokoll der BF, datiert mit XXXX .2023, nachgereicht, worin Bosnien und Herzegowina als Herkunftsstaat und Zielland der Rückkehr angegeben ist. Auf dem dementsprechenden Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurden Serbien und Bosnien und Herzegowina als Bezugspunkte der Staatsangehörigkeit angegeben.
  22. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 (OZ 6 und 7) wurde ein weiteres Rückkehrberatungsprotokoll der BF, datiert mit römisch 40 .2023, nachgereicht, worin Bosnien und Herzegowina als Herkunftsstaat und Zielland der Rückkehr angegeben ist. Auf dem dementsprechenden Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurden Serbien und Bosnien und Herzegowina als Bezugspunkte der Staatsangehörigkeit angegeben.
  23. Mit Eingabe vom XXXX .2023 (OZ 8) langte der deutsche ECRIS-Auszug betreffend die BF beim BVwG ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass die BF insgesamt dreimal wegen Diebstahl, Computerbetrug und Betrug strafgerichtlich verurteilt wurde.
  24. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 (OZ 8) langte der deutsche ECRIS-Auszug betreffend die BF beim BVwG ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass die BF insgesamt dreimal wegen Diebstahl, Computerbetrug und Betrug strafgerichtlich verurteilt wurde.
  25. Mit Note vom XXXX 2023 (OZ 10) wurde mitgeteilt, dass die BF im Rahmen eines HRZ-Verfahrens nicht als Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina identifiziert werden konnte.
  26. Mit Note vom römisch 40 2023 (OZ 10) wurde mitgeteilt, dass die BF im Rahmen eines HRZ-Verfahrens nicht als Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina identifiziert werden konnte.
  27. Mit einer weiteren, zum XXXX .2023 datierten Note (OZ 12) langte beim BVwG die Mitteilung ein, dass auch Serbien sie als serbische Staatsangehörige nicht habe identifizieren können.
  28. Mit einer weiteren, zum römisch 40 .2023 datierten Note (OZ 12) langte beim BVwG die Mitteilung ein, dass auch Serbien sie als serbische Staatsangehörige nicht habe identifizieren können.
  29. Ob der negativen HRZ-Verfahren mit Bosnien und Herzegowina und Serbien wurde die BF am XXXX 2023 aus der Schubhaft entlassen und ist sie seither unbekannten Aufenthalts.
  30. Ob der negativen HRZ-Verfahren mit Bosnien und Herzegowina und Serbien wurde die BF am römisch 40 2023 aus der Schubhaft entlassen und ist sie seither unbekannten Aufenthalts.
  31. Jenseits der amtlichen Meldungen in Anhaltezentren bestehen keinerlei Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Auch hat sie zu keinem Zeitpunkt einen solchen beantragt und war sie im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt (legal) erwerbstätig.
  32. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentralen Melderegister und Strafregister). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen insoweit nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
  33. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche Ermittlungslücken liegen hier insofern vor, als keine weiteren Ermittlungen zu den in den Fotokonvoluten aufscheinenden Personen und deren Aufenthalt und Status in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Ebenso ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ungeklärt und liegen keine Informationen vor, ob gegen sie oder andere im Verwaltungsakt genannte Personen in Deutschland weiterführende (ggf. polizeiliche) Ermittlungen durchgeführt wurden bzw. solche im Laufen wären. Auch ist nicht geklärt, welcher Nationalität die BF angehört. Ein solches Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde jedenfalls anstellen müssen, da die BF im Laufe des behördlichen Ermittliungsverfahrens unterschiedliche Herkunfts- und Zielländer für eine freiwillige Rückkehr nannte. Ein solches Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde verabsäumt. Geklärt scheint lediglich, dass sie keinerlei Verbindungen zu Österreich hat. Auch wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vor Einlangen des die BF betreffenden ECRIS-Auszuges und der Mitteilung des Ausländeramtes XXXX erlassen, sohin zu Zeitpunkten, als relevante Verfahrensinformationen nicht vorhanden waren.Auch ist nicht geklärt, welcher Nationalität die BF angehört. Ein solches Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde jedenfalls anstellen müssen, da die BF im Laufe des behördlichen Ermittliungsverfahrens unterschiedliche Herkunfts- und Zielländer für eine freiwillige Rückkehr nannte. Ein solches Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde verabsäumt. Geklärt scheint lediglich, dass sie keinerlei Verbindungen zu Österreich hat. Auch wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vor Einlangen des die BF betreffenden ECRIS-Auszuges und der Mitteilung des Ausländeramtes römisch 40 erlassen, sohin zu Zeitpunkten, als relevante Verfahrensinformationen nicht vorhanden waren. Im Ergebnis sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und hat das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit dem Aufenthalt und Status der BF und den anderen im Akt genannten Personen in Deutschland unterlassen, damit die Ermittlungen dazu durch das BVwG vorgenommen werden, zumal der Bescheid vor dem Eingang des angeforderten ECRIS-Auszuges, der ggf. auf eine weitere Gefährlichkeit der BF hinweisen kann, erlassen wurde. Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine umfassende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG, noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Ergebnis sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden und hat das BFA die konkrete Auseinandersetzung mit dem Aufenthalt und Status der BF und den anderen im Akt genannten Personen in Deutschland unterlassen, damit die Ermittlungen dazu durch das BVwG vorgenommen werden, zumal der Bescheid vor dem Eingang des angeforderten ECRIS-Auszuges, der ggf. auf eine weitere Gefährlichkeit der BF hinweisen kann, erlassen wurde. Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine umfassende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG, noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280464.1.00

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