G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.„I.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen. II.
FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei.
Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides entfällt ersatzlos. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiter erließ das BFA
Vm Abs. 2 FPG ein einjähriges Einreiseverbot wider den BF (Spruchpunkt IV.) sprach aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde dem BF gegenüber aus, dass diesem ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter erließ das BFA
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein einjähriges Einreiseverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch vier.) sprach aus, dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde (ohne zuvor jegliche Feststellungen hinsichtlich des BF oder dessen Aufenthalt oder familiäre Bindungen zu treffen) im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der BF regelmäßig über den ihm zur Verfügung stehenden visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet aufhalte, weshalb eine rechtskräftige Strafverfügung in Höhe von EUR 500,00 gegen ihn ausgesprochen worden sei. Er habe mehrfache Anträge auf die Ausstellung von Aufenthaltstiteln gestellt, welche jedoch immer negativ entschieden worden seien. Da er die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt nicht erfülle, befinde er sich wiederum illegal im Bundesgebiet. Mangels privater- und familiärer Bindungen und ob seiner Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen seien eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot verhältnismäßig.
G nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da die Rückkehrentscheidung unbestritten in sein Privatleben eingreift, da er in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führt, ist diese
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung unbestritten in sein Privatleben eingreift, da er in Österreich mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führt, ist diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Art 8 Abs. 1 EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs laut Artikel 8, Absatz eins, EMRK nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier
2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit längerer Zeit mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, wobei sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer teilweise nicht rechtmäßig war, wie er selbst eingeräumt hatte. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit längerer Zeit mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, wobei sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer teilweise nicht rechtmäßig war, wie er selbst eingeräumt hatte. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Der BF führt eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen, kann jedoch den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen. Zudem war die Beziehung auf die Zeiten des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet beschränkt und auch schon bisher dadurch unterbrochen. Zusätzlich wäre ob der serbischen Staatsangehörigkeit von Frau XXXX (vormals XXXX ) ein Besuch dort jederzeit möglich. In Österreich war der BF nie erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind zwar in der Form durch Besuche von Integrationskursen erkennbar. Ein über die Beziehung zu Frau XXXX (vormals XXXX ) hinausgehendes schutzwürdiges Privatleben oder eine nach § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet liegt jedoch nicht vor. Der BF führt eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen, kann jedoch den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin auch von Serbien aus (etwa durch moderne Kommunikationsmittel) pflegen. Zudem war die Beziehung auf die Zeiten des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet beschränkt und auch schon bisher dadurch unterbrochen. Zusätzlich wäre ob der serbischen Staatsangehörigkeit von Frau römisch 40 (vormals römisch 40 ) ein Besuch dort jederzeit möglich. In Österreich war der BF nie erwerbstätig; konkrete Integrationsbemühungen oder Deutschkenntnisse sind zwar in der Form durch Besuche von Integrationskursen erkennbar. Ein über die Beziehung zu Frau römisch 40 (vormals römisch 40 ) hinausgehendes schutzwürdiges Privatleben oder eine nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet liegt jedoch nicht vor. Demgegenüber bestehen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. Seine Eltern und die beiden erwachsenen Kinder leben dort, und hatte er seinen Lebensmittelpunkt bis zuletzt dort. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein dort, auch nach seiner Kündigung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Demgegenüber bestehen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG starke Bindungen des BF an seinen Heimatstaat, wo er sein bisheriges Leben überwiegend verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig, hat dort seine gesamte Ausbildung absolviert und war erwerbstätig. Seine Eltern und die beiden erwachsenen Kinder leben dort, und hatte er seinen Lebensmittelpunkt bis zuletzt dort. Es wird ihm daher ohne größere Probleme möglich sein dort, auch nach seiner Kündigung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor. Ebensowenig bestehen den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Dem ausschließlich aus seiner Verbindung mit XXXX resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ins Bundesgebiet ohne Einreise- bzw. Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das „Familienleben“ mit Danijela VOGLSINGER aufzunehmen, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt selbst eine aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Dem ausschließlich aus seiner Verbindung mit römisch 40 resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ins Bundesgebiet ohne Einreise- bzw. Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das „Familienleben“ mit Danijela VOGLSINGER aufzunehmen, liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt selbst eine aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503). Der BF hat im Bundesgebiet kein Familienleben begründet, sondern ist ausschließlich eine Beziehung eingegangen, weshalb diese Maßstäbe umso mehr auf seinen konkreten Fall angewendet werden können. Der BF hat zwar versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und auf dessen Rechtmäßigkeit durch die Angaben seines Arbeitgebers vertraut. Insgesamt ist jedoch der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner Unbescholtenheit zulässig zumal auch die von ihm gegründete Gesellschaft grundsätzlich durch die eingesetzten Geschäftsführer handlungsfähig ist und eine Kommunikation mit diesen möglich. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Lebensgefährtin und den Geschäftsführern besteht jedoch nach der Behebung des Einreiseverbots (siehe unten) bei wechselseitigen Besuchen in Serbien, Österreich und anderen Staaten. Bei der
BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art 8 EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerde ist damit unbegründet. Da sich der BF jedoch nicht mehr im Bundesgebiet befindet, war Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abzuändern, als dieser nun auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt werden muss und als Spruchpunkt I. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen ist.Bei der
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerde ist damit unbegründet. Da sich der BF jedoch nicht mehr im Bundesgebiet befindet, war Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abzuändern, als dieser nun auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt werden muss und als Spruchpunkt römisch eins. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen ist. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und dieses am XXXX freiwillig verlassen hat, ist auch in Anbetracht der Behebung des Einreiseverbots (siehe sogleich) eine Entscheidung über die Möglichkeit einer Abschiebung nach Serbien nicht opportun, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos entfällt. Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und dieses am römisch 40 freiwillig verlassen hat, ist auch in Anbetracht der Behebung des Einreiseverbots (siehe sogleich) eine Entscheidung über die Möglichkeit einer Abschiebung nach Serbien nicht opportun, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos entfällt. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Zwar hat der BF die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten; er hat dies jedoch selbst eingestanden und in seiner Stellungnahme um Information gebeten, wie er seinen Aufenthalt legalisieren könne. Im Ergebnis gefährdet sein Fehlverhalten jedoch – insbesondere bei Berücksichtigung des Privatlebens in Österreich und seiner geständigen Verantwortung – die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in einem solchen Ausmaß, dass ein Einreiseverbot zu verhängen wäre. Dabei wird auch berücksichtigt, dass gegen ihn mit dieser Entscheidung erstmals eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sodass keine qualifizierte Verletzung einer konkreten Ausreiseverpflichtung anzunehmen ist, und keiner der in § 53 Abs. 2 und 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Zwar hat der BF die zulässige Aufenthaltsdauer signifikant überschritten; er hat dies jedoch selbst eingestanden und in seiner Stellungnahme um Information gebeten, wie er seinen Aufenthalt legalisieren könne. Im Ergebnis gefährdet sein Fehlverhalten jedoch – insbesondere bei Berücksichtigung des Privatlebens in Österreich und seiner geständigen Verantwortung – die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in einem solchen Ausmaß, dass ein Einreiseverbot zu verhängen wäre. Dabei wird auch berücksichtigt, dass gegen ihn mit dieser Entscheidung erstmals eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sodass keine qualifizierte Verletzung einer konkreten Ausreiseverpflichtung anzunehmen ist, und keiner der in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Obwohl sein unrechtmäßiger Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch sein Verhalten indiziert, stehen seine privaten Interessen und auch die Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich hat, sondern hier nur beruflich und wegen seiner Beziehung zu XXXX aufhältig war, der Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung entgegen. Dem BF sollen so Besuche im Bundesgebiet im Rahmen zukünftiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden. Obwohl sein unrechtmäßiger Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch sein Verhalten indiziert, stehen seine privaten Interessen und auch die Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich hat, sondern hier nur beruflich und wegen seiner Beziehung zu römisch 40 aufhältig war, der Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung entgegen. Dem BF sollen so Besuche im Bundesgebiet im Rahmen zukünftiger visumfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden. Aus diesen Gründen kann hier ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Aus diesen Gründen kann hier ausnahmsweise von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. , Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit den Erwägungen begründet, die bereits für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots maßgeblich waren. Der BF hat lediglich den sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten und dies dem BFA auch mitgeteilt, verbunden mit der Bitte, ihm zu erklären, wie er seinen Aufenthalt legalisieren könne. Die vom BFA auf Seite 32 des Bescheides vorgeworfene hohe kriminelle Energie und das mangelnde Interesse, geltende rechtliche Vorgaben einzuhalten, lässt sich daraus nicht erkennen, zumal er zudem auch rechtliche Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber anstrebt. Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige Ausreise des BF notwendig machen oder gemacht hätten. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweise Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Der BF hat lediglich den sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten und dies dem BFA auch mitgeteilt, verbunden mit der Bitte, ihm zu erklären, wie er seinen Aufenthalt legalisieren könne. Die vom BFA auf Seite 32 des Bescheides vorgeworfene hohe kriminelle Energie und das mangelnde Interesse, geltende rechtliche Vorgaben einzuhalten, lässt sich daraus nicht erkennen, zumal er zudem auch rechtliche Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber anstrebt. Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige Ausreise des BF notwendig machen oder gemacht hätten. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweise Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Kommt der Beschwerde nach ihrer Vorlage die aufschiebende Wirkung zu, obwohl diese im Bescheid aberkannt worden war, hat das BVwG bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Kommt der Beschwerde nach ihrer Vorlage die aufschiebende Wirkung zu, obwohl diese im Bescheid aberkannt worden war, hat das BVwG bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und noch keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern und als Spruchpunkt II. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen.Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und noch keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern und als Spruchpunkt römisch zwei. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2284871.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.