4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ihm
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen aufgeführt, der Beschwerdeführer sei im Alter von fünf Jahren mit seinem Vater und seinem Bruder in die Schweiz gezogen und habe dort die Schule sowie eine Lehre zum Maurer absolviert. Im März 2007 sei gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes nationales Aufenthaltsverbot in der Schweiz wegen Raubes, bandenmäßigem Einbruch und Handel mit Suchtgiften erlassen worden, woraufhin der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehrte und im Jahr 2008 in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Juli 2011 sei er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen, die er im Februar 2012 geheiratet habe. Aus der Ehe stamme ein gemeinsamer Sohn und habe der Beschwerdeführer auch eine Stieftochter, die seine (Ex-)Ehefrau mit in die Ehe gebracht habe. Er sei im April 2011 in Österreich wegen Urkundendelikten zu einer Geldstrafe von EUR 1000,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, im Oktober 2012 wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, im November 2012 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und im Mai 2013 (wegen bereits im Jänner 2010 begangenem) Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer im März 2013 mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien in Rechtskraft erwachsen sei. Die Frist des Aufenthaltsverbotes habe mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und habe am 28.02.2020 geendet. Der Beschwerdeführer sei trotz wiederholter Ausreiseaufforderungen im Bundesgebiet verblieben und erst nach Verhängung der Schubhaft im Dezember 2014 „freiwillig“ aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er sei jedoch bereits im Jänner 2015 illegal zurückgekehrt, beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten und angezeigt worden und im März 2015 nach Serbien abgeschoben worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe im Mai 2016 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt, welche rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2017 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Juni 2017 zurückgewiesen. Im Juli 2018 sei er abermals nach Serbien abgeschoben worden und daraufhin wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Im November 2018 sei er unterstützt nach Serbien ausgereist. Seit 07.08.2020 sei er durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 04.08.2020 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gestellt. Mit Strafurteil vom März 2021 sei der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung sowie dem Vergehen der Körperverletzung verurteilt worden. Im Jänner 2022 sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe somit noch nie in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt, verfüge nicht über die notwendigen Personaldokumente und sei in Österreich mehrfach der Schwarzarbeit nachgegangen. Von seiner Ehefrau sei er seit Februar 2021 rechtskräftig geschieden. Seither teile er sich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, der aber beim Beschwerdeführer hauptsächlich im Haushalt lebe. Seine Mutter besuche der Sohn an Wochenenden und in den Ferien. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass der Sohn dauerhaft bei der Kindesmutter lebe. Dem Sohn sei es aufgrund seines Alters auch selbstständig möglich, mit dem Beschwerdeführer über Telefon und Internet in Kontakt zu bleiben. Im Bundesgebiet würden weiters noch die Mutter und die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben, die allesamt österreichische Staatsangehörige seien. Ein Bruder und eine weitere Schwester würden in der Schweiz leben, der Vater des Beschwerdeführers hingegen in Serbien, wo sich auch der Beschwerdeführer von 2018 bis 2020 aufgehalten habe und regelmäßig auf Besuch fahre. Es bestünde zu keinen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis, jedoch bestünde regelmäßiger Kontakt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Serbisch und könnte ihm zugemutet werden, dort Fuß zu fassen zumal er über eine Berufsausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich zuletzt seit 07.08.2020 durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf, er weise mehrere strafgerichtliche Verurteilungen, zuletzt aus dem Jahr 2021 auf. Er erfülle mit seinem Verhalten jedenfalls insgesamt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Er habe vor dem Bundesamt zudem auch geäußert, notfalls zu versuchen, sich einen Aufenthaltstitel „zu kaufen“, was verdeutliche, dass der Beschwerdeführer vor weiterem Rechtsbruch nicht zurückschrecke. Er könne keine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben und habe sich auch an das rechtskräftige Aufenthaltsverbot von sechs Jahren überwiegend nicht gehalten. Aufgrund der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet sei das Einreiseverbot in einer Dauer von zwei Jahren notwendig und verhältnismäßig. Begründend wurde im Wesentlichen aufgeführt, der Beschwerdeführer sei im Alter von fünf Jahren mit seinem Vater und seinem Bruder in die Schweiz gezogen und habe dort die Schule sowie eine Lehre zum Maurer absolviert. Im März 2007 sei gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes nationales Aufenthaltsverbot in der Schweiz wegen Raubes, bandenmäßigem Einbruch und Handel mit Suchtgiften erlassen worden, woraufhin der Beschwerdeführer nach Serbien zurückkehrte und im Jahr 2008 in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Juli 2011 sei er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen, die er im Februar 2012 geheiratet habe. Aus der Ehe stamme ein gemeinsamer Sohn und habe der Beschwerdeführer auch eine Stieftochter, die seine (Ex-)Ehefrau mit in die Ehe gebracht habe. Er sei im April 2011 in Österreich wegen Urkundendelikten zu einer Geldstrafe von EUR 1000,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, im Oktober 2012 wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, im November 2012 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und im Mai 2013 (wegen bereits im Jänner 2010 begangenem) Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer im März 2013 mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien in Rechtskraft erwachsen sei. Die Frist des Aufenthaltsverbotes habe mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und habe am 28.02.2020 geendet. Der Beschwerdeführer sei trotz wiederholter Ausreiseaufforderungen im Bundesgebiet verblieben und erst nach Verhängung der Schubhaft im Dezember 2014 „freiwillig“ aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er sei jedoch bereits im Jänner 2015 illegal zurückgekehrt, beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten und angezeigt worden und im März 2015 nach Serbien abgeschoben worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe im Mai 2016 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt, welche rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2017 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Juni 2017 zurückgewiesen. Im Juli 2018 sei er abermals nach Serbien abgeschoben worden und daraufhin wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Im November 2018 sei er unterstützt nach Serbien ausgereist. Seit 07.08.2020 sei er durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 04.08.2020 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gestellt. Mit Strafurteil vom März 2021 sei der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung sowie dem Vergehen der Körperverletzung verurteilt worden. Im Jänner 2022 sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe somit noch nie in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt, verfüge nicht über die notwendigen Personaldokumente und sei in Österreich mehrfach der Schwarzarbeit nachgegangen. Von seiner Ehefrau sei er seit Februar 2021 rechtskräftig geschieden. Seither teile er sich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, der aber beim Beschwerdeführer hauptsächlich im Haushalt lebe. Seine Mutter besuche der Sohn an Wochenenden und in den Ferien. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass der Sohn dauerhaft bei der Kindesmutter lebe. Dem Sohn sei es aufgrund seines Alters auch selbstständig möglich, mit dem Beschwerdeführer über Telefon und Internet in Kontakt zu bleiben. Im Bundesgebiet würden weiters noch die Mutter und die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben, die allesamt österreichische Staatsangehörige seien. Ein Bruder und eine weitere Schwester würden in der Schweiz leben, der Vater des Beschwerdeführers hingegen in Serbien, wo sich auch der Beschwerdeführer von 2018 bis 2020 aufgehalten habe und regelmäßig auf Besuch fahre. Es bestünde zu keinen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis, jedoch bestünde regelmäßiger Kontakt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Serbisch und könnte ihm zugemutet werden, dort Fuß zu fassen zumal er über eine Berufsausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich zuletzt seit 07.08.2020 durchgehend rechtswidrig im Bundesgebiet auf, er weise mehrere strafgerichtliche Verurteilungen, zuletzt aus dem Jahr 2021 auf. Er erfülle mit seinem Verhalten jedenfalls insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Er habe vor dem Bundesamt zudem auch geäußert, notfalls zu versuchen, sich einen Aufenthaltstitel „zu kaufen“, was verdeutliche, dass der Beschwerdeführer vor weiterem Rechtsbruch nicht zurückschrecke. Er könne keine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben und habe sich auch an das rechtskräftige Aufenthaltsverbot von sechs Jahren überwiegend nicht gehalten. Aufgrund der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet sei das Einreiseverbot in einer Dauer von zwei Jahren notwendig und verhältnismäßig. Das Bundesamt traf weiters Länderfeststellungen zum Herkunftsland Serbien. Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 28.08.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
5 BFA-VG zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023, G308 2136895-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
GVG. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
2 FPG abgewiesen und er
AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017 zur Zahl G307 2136895-1/5E; angefochtener Bescheid vom 07.08.2023, AS 328). 1.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2016 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen und er
Paragraph 78, AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017 zur Zahl G307 2136895-1/5E; angefochtener Bescheid vom 07.08.2023, AS 328). 1.1.
Vm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen erhob der BF durch seinen RV Berufung.1.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , wurde
Paragraph 65 b, in Verbindung mit 67 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Berufung. 1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der Beschwerde
GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.
Am selben Tag fand vor dem BFA, RD Wien neuerlich eine Einvernahme des BF zu seinem Verbleib im Bundesgebiet entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot statt, in deren Zuge gegen ihn mit Bescheid des BFA vom selben Tag die Schubhaft verhängt wurde.Am 19.12.2014 wurde der BF abermals von einem Organ der AFA in römisch 40 betreten, zur Anzeige gebracht, und in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag fand vor dem BFA, RD Wien neuerlich eine Einvernahme des BF zu seinem Verbleib im Bundesgebiet entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot statt, in deren Zuge gegen ihn mit Bescheid des BFA vom selben Tag die Schubhaft verhängt wurde. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA, RD XXXX , am 22.12.2014 wurde dem BF letztmalige die Möglichkeit geboten, das Bundesgebiet freiwillig auf dem Luftweg bis spätestens 27.12.2014 zu verlassen, widrigenfalls dessen Abschiebung behördlich durchgesetzt werde. Um XXXX Uhr desselben Tages wurde der BF aufgrund eines Antrages seines RV aus der Schubhaft entlassen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA, RD römisch 40 , am 22.12.2014 wurde dem BF letztmalige die Möglichkeit geboten, das Bundesgebiet freiwillig auf dem Luftweg bis spätestens 27.12.2014 zu verlassen, widrigenfalls dessen Abschiebung behördlich durchgesetzt werde. Um römisch 40 Uhr desselben Tages wurde der BF aufgrund eines Antrages seines Regierungsvorlage aus der Schubhaft entlassen. Am XXXX .2015 um XXXX Uhr wurde der BF entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes von Organen der XXXX Bereitschaftseinheit der LPD XXXX in der U-Bahn-Station XXXX betreten, festgenommen und dem BFA vorgeführt, das mit Bescheid vom selben Tag gegen ihn die Schubhaft verhängte. In der am 06.03.2015 vor dem BFA, RD durchgeführten Einvernahme wurde der BF über seine anstehende Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt.Am römisch 40 .2015 um römisch 40 Uhr wurde der BF entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes von Organen der römisch 40 Bereitschaftseinheit der LPD römisch 40 in der U-Bahn-Station römisch 40 betreten, festgenommen und dem BFA vorgeführt, das mit Bescheid vom selben Tag gegen ihn die Schubhaft verhängte. In der am 06.03.2015 vor dem BFA, RD durchgeführten Einvernahme wurde der BF über seine anstehende Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt. Am 12.03.2015 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF hielt sich somit dem seit 27.02.2014 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG XXXX zuwider bis zumindest 15.01.2015 und am 24.02.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 12.03.2015 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF hielt sich somit dem seit 27.02.2014 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG römisch 40 zuwider bis zumindest 15.01.2015 und am 24.02.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
Vm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassene 6jährige Aufenthaltsverbot auf Grund der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes einen Monat nach Zustellung (05.04.2013) des zugrunde liegenden Bescheides am 06.05.2013 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des LVwG XXXX erwuchs das Aufenthaltsverbot am XXXX .2014, weshalb dieses mit Ablauf des 28.02.2020 endet. Bei dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Ende der Gültigkeit mit 28.03.2020 dürfte es sich um einen Tippfehler handeln.Im vorliegenden Fall wurde das
Paragraph 65 b, in Verbindung mit 67 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassene 6jährige Aufenthaltsverbot auf Grund der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes einen Monat nach Zustellung (05.04.2013) des zugrunde liegenden Bescheides am 06.05.2013 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des LVwG römisch 40 erwuchs das Aufenthaltsverbot am römisch 40 .2014, weshalb dieses mit Ablauf des 28.02.2020 endet. Bei dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Ende der Gültigkeit mit 28.03.2020 dürfte es sich um einen Tippfehler handeln. […] Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032). Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.05.2016 begründete der RV des BF lediglich mit der „intakten“ Ehe, dem Bestehen der Vaterschaft zu seinem Sohn und dem vaterschaftsgleichen Verhältnis zu seiner Stieftochter. Ferner wurde auf die Bestätigung des Univ-Prof. Dr. XXXX verwiesen, wonach der regelmäßige Kontakt des BF mit den im Haushalt wohnhaften Kindern aus psychologischer Sicht dringend empfohlen werde. Schließlich wurde darin vorgebracht, der BF sei sich seiner Fehler in der Vergangenheit bewusst, sei er gereift und verfüge über eine positive Einstellung zu den Gesetzen, insbesondere der österreichischen Strafrechtsordnung. Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.05.2016 begründete der Regierungsvorlage des BF lediglich mit der „intakten“ Ehe, dem Bestehen der Vaterschaft zu seinem Sohn und dem vaterschaftsgleichen Verhältnis zu seiner Stieftochter. Ferner wurde auf die Bestätigung des Univ-Prof. Dr. römisch 40 verwiesen, wonach der regelmäßige Kontakt des BF mit den im Haushalt wohnhaften Kindern aus psychologischer Sicht dringend empfohlen werde. Schließlich wurde darin vorgebracht, der BF sei sich seiner Fehler in der Vergangenheit bewusst, sei er gereift und verfüge über eine positive Einstellung zu den Gesetzen, insbesondere der österreichischen Strafrechtsordnung. In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, der bekämpfte Bescheid verletzte das Recht des BF auf Führung eines Privat- und Familienlebens. Das Rechtsmittel verwies seinem Inhalt nach neuerlich auf das gute Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie und den Umstand, dass diese ihn dringend benötige. Ferner sei sein Aufenthalt in Österreich – entgegen dem bestehenden Verbot – in der Sehnsucht seiner Familie begründet und nach der Verurteilung seitens des LG XXXX keine strafgesetzwidrigen Vorfälle mehr passiert. In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, der bekämpfte Bescheid verletzte das Recht des BF auf Führung eines Privat- und Familienlebens. Das Rechtsmittel verwies seinem Inhalt nach neuerlich auf das gute Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie und den Umstand, dass diese ihn dringend benötige. Ferner sei sein Aufenthalt in Österreich – entgegen dem bestehenden Verbot – in der Sehnsucht seiner Familie begründet und nach der Verurteilung seitens des LG römisch 40 keine strafgesetzwidrigen Vorfälle mehr passiert. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass der BF, noch dazu nach Erlassung des Bescheides, mit welchem gegen ihn das ursprüngliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sehr wohl, und zwar vom LG für Strafsachen XXXX am XXXX .2013 rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf 3 Jahre verurteilt wurde.Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass der BF, noch dazu nach Erlassung des Bescheides, mit welchem gegen ihn das ursprüngliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sehr wohl, und zwar vom LG für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 .2013 rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf 3 Jahre verurteilt wurde. Abgesehen davon steht außer Zweifel, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein Privat- und Familienleben führte. Dieses hatte jedoch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes Bestand und hat sich daran nichts geändert. Dass dem BF viel daran liegt, sein Familienleben aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand und innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hatte und hat angesichts des Geschehenen dessen Einschränkung im Lichte der öffentlichen Interessen hinzunehmen. Es haben sich im Hinblick auf diesen Umstand seit Bescheiderlassung durch das FRB XXXX auch keine maßgebenden Änderungen ergeben. Abgesehen davon steht außer Zweifel, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein Privat- und Familienleben führte. Dieses hatte jedoch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes Bestand und hat sich daran nichts geändert. Dass dem BF viel daran liegt, sein Familienleben aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand und innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hatte und hat angesichts des Geschehenen dessen Einschränkung im Lichte der öffentlichen Interessen hinzunehmen. Es haben sich im Hinblick auf diesen Umstand seit Bescheiderlassung durch das FRB römisch 40 auch keine maßgebenden Änderungen ergeben. Im Übrigen fällt auf, dass sich der BF beharrlich geweigert hat, der von Seiten der belangten Behörde mehrmals ergangenen Ausreiseaufforderung Folge zu leisten und so seine Ausgangslage im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verschlechtert hat. Der BF täuschte das Bundesamt augenscheinlich auch in seinem Ausreisewillen, legte er nämlich eine Buskarte für die geplante Ausreise am 24.06.2014 vor, welche Urkundenvorlage er – vermittelt durch seinen RV – mit „Bestätigung der vorgesehenen Ausreise“ tituliert hat, wobei er dieser Ankündigung nicht nachgekommen ist. Der BF täuschte das Bundesamt augenscheinlich auch in seinem Ausreisewillen, legte er nämlich eine Buskarte für die geplante Ausreise am 24.06.2014 vor, welche Urkundenvorlage er – vermittelt durch seinen Regierungsvorlage – mit „Bestätigung der vorgesehenen Ausreise“ tituliert hat, wobei er dieser Ankündigung nicht nachgekommen ist. Der BF stellte trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich den Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potential mit Nachdruck unter Beweis, was sich vor allem in seiner raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung und der Uneinsichtigkeit in die Einhaltung der österreichischen Gesetze äußerte. Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen vier Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen ließen und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Gerade der Umstand, dass der BF innerhalb von rund 2 Jahren, noch dazu in Kenntnis über das bereits verhängte, jedoch noch nicht rechtskräftige Aufenthaltsverbot 4 Mal straffällig wurde und sein strafbares Verhalten steigerte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie und Gewaltbereitschaft ausgestattet ist (zuletzt beging er einen Einbruchsdiebstahl), weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen jedoch in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Schutz von Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwögen, hat er die zitierten Bindungen zu seiner Familie im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwögen, hat er die zitierten Bindungen zu seiner Familie im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Was die Behauptung anbelangt, dass das Aufenthaltsverbot die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner in Österreich wohnhaften Kernfamilie stark einschränke, ist einzuwenden, dass – wie bereits erwähnt – er diese im Sinne des öffentlichen Interesses, zumindest vorübergehend, hinzunehmen habe. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). […]“ 1.1.3. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0056, zurückgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl G307 2136895-1).1.1.3. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0056, zurückgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl G307 2136895-1). 1.2. Ergänzend zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 02.02.2017 werden nachfolgende Feststellungen getroffen: 1.2.1. Zum weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Infolge der rechtskräftigen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie der Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision verblieb er weiterhin im Bundesgebiet. Am XXXX .2018 wurde über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt und er am 05.07.2018 neuerlich aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. etwa Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 328; Fremdenregisterauszug vom 27.02.2024; Beschwerde, AS 484).Am römisch 40 .2018 wurde über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt und er am 05.07.2018 neuerlich aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche etwa Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 328; Fremdenregisterauszug vom 27.02.2024; Beschwerde, AS 484). Er kehrte jedoch innerhalb kürzester Zeit wieder in das Bundesgebiet zurück, wurde hier abermals beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten und reiste am 30.11.2018 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet aus (vgl. etwa Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 328; Fremdenregisterauszug vom 27.02.2024; Beschwerde, AS 484).Er kehrte jedoch innerhalb kürzester Zeit wieder in das Bundesgebiet zurück, wurde hier abermals beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten und reiste am 30.11.2018 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet aus vergleiche etwa Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 328; Fremdenregisterauszug vom 27.02.2024; Beschwerde, AS 484). Der Beschwerdeführer hielt sich seinen Angaben nach jedoch bereits wieder ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 im Bundesgebiet auf. Am 01.08.2019 wurde ihm in Serbien sein aktueller Reisepass ausgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer jemals tatsächlich für längere Zeit in Serbien aufgehalten hätte (vgl. Kopie Reisepass, AS 273; Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 6; Zeugenaussage der Ex-Ehefrau, Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, Z 2, S 16). Der Beschwerdeführer hielt sich seinen Angaben nach jedoch bereits wieder ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 im Bundesgebiet auf. Am 01.08.2019 wurde ihm in Serbien sein aktueller Reisepass ausgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer jemals tatsächlich für längere Zeit in Serbien aufgehalten hätte vergleiche Kopie Reisepass, AS 273; Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 6; Zeugenaussage der Ex-Ehefrau, Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, Ziffer 2,, S 16). Am 07.08.2020 meldete der Beschwerdeführer wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und ist seither durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.02.2024).Am 07.08.2020 meldete der Beschwerdeführer wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und ist seither durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.02.2024). Am 08.09.2020 stellte er beim Magistrat der Stadt XXXX als zuständiger Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher schließlich am 28.01.2022 abgewiesen wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.02.2024).Am 08.09.2020 stellte er beim Magistrat der Stadt römisch 40 als zuständiger Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher schließlich am 28.01.2022 abgewiesen wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.02.2024). Trotz des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels und fehlender Beschäftigungsbewilligung ging der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.10.2020 bis 19.10.2020 einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Entrümplungsunternehmen nach. Darüber hinaus ist er im Zeitraum von 13.01.2021 bis 30.06.2021
1 Z 1 GSVG als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und seit 05.07.2023
1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger laufend versichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.2024).Trotz des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels und fehlender Beschäftigungsbewilligung ging der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.10.2020 bis 19.10.2020 einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Entrümplungsunternehmen nach. Darüber hinaus ist er im Zeitraum von 13.01.2021 bis 30.06.2021
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und seit 05.07.2023
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als Neuer Selbstständiger laufend versichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.2024). Infolge der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22.01.2021 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener Straftaten wurde am 29.01.2021 seitens des Bundesamtes das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet (vgl. etwa Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 328; unstrittig).Infolge der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22.01.2021 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener Straftaten wurde am 29.01.2021 seitens des Bundesamtes das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet vergleiche etwa Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 328; unstrittig). 1.2.2. Zur neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 41 ff; Strafregisterauszug vom 27.02.2024).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 41 ff; Strafregisterauszug vom 27.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den Lebensgefährten seiner Ex-Ehefrau am XXXX .2021 gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm via Facebook schrieb: „Ich bringe dich um, ich werde dich erwischen.“ und diesen am XXXX .2021 am Körper verletzte, indem er ihm die rechte Hand bzw. den kleinen Finger der rechten Hand verdrehte, wodurch dieser Schmerzen und eine Schwellung an der Hand erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den Lebensgefährten seiner Ex-Ehefrau am römisch 40 .2021 gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm via Facebook schrieb: „Ich bringe dich um, ich werde dich erwischen.“ und diesen am römisch 40 .2021 am Körper verletzte, indem er ihm die rechte Hand bzw. den kleinen Finger der rechten Hand verdrehte, wodurch dieser Schmerzen und eine Schwellung an der Hand erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Das Verfahren gegen das ebenfalls angeklagte Opfer des Beschwerdeführers wurde zur Durchführung diversioneller Maßnahmen ausgeschieden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers kam hingegen ein diversionelles Vorgehen aufgrund der Vorstrafenbelastung und der wiederholten Tatbegehung nicht in Betracht, da eine Bestrafung zur Abhaltung von weiteren strafbaren Handlungen geboten erschien. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. Am 10.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Meldegesetzes verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. AS 12).Am 10.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Meldegesetzes verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche AS 12). 1.2.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 07.02.2023, AS 128 f; Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 3).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 07.02.2023, AS 128 f; Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 3). Die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige, wurde mit Urteil vom XXXX .2020, rechtskräftig am XXXX .2021, geschieden. Die Obsorge für den gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX , geboren am XXXX , österreichischer Staatsangehöriger, kommt nach wie vor beiden Elternteilen gemeinsam zu (vgl. Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX als Pflegschaftsgericht vom XXXX .2021, AS 93 ff; Scheidungsurteil vom XXXX .2020, AS 97 ff; Auskunft Pflegschaftsgericht vom 03.11.2023, OZ 7; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z 2 S 12). Die Ehe des Beschwerdeführers mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, wurde mit Urteil vom römisch 40 .2020, rechtskräftig am römisch 40 .2021, geschieden. Die Obsorge für den gemeinsamen minderjährigen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, kommt nach wie vor beiden Elternteilen gemeinsam zu vergleiche Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 als Pflegschaftsgericht vom römisch 40 .2021, AS 93 ff; Scheidungsurteil vom römisch 40 .2020, AS 97 ff; Auskunft Pflegschaftsgericht vom 03.11.2023, OZ 7; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Ziffer 2, S 12). Der gemeinsame Sohn lebte vorübergehend im Zeitraum von Jänner 2021 bis November 2023 beim Beschwerdeführer mit hauptsächlichem Aufenthaltsort. Seit November 2023 lebt der Sohn wieder bei der Kindesmutter und seiner Halbschwester im gemeinsamen Haushalt. Er besuchte eine Ganztagesschule in der Integrationsklasse. Der Sohn hat Konzentrationsstörungen und hat dadurch einen höheren Betreuungsbedarf in der Schule (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 4; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z 2 S 14 f; Z4, S 20 f).Der gemeinsame Sohn lebte vorübergehend im Zeitraum von Jänner 2021 bis November 2023 beim Beschwerdeführer mit hauptsächlichem Aufenthaltsort. Seit November 2023 lebt der Sohn wieder bei der Kindesmutter und seiner Halbschwester im gemeinsamen Haushalt. Er besuchte eine Ganztagesschule in der Integrationsklasse. Der Sohn hat Konzentrationsstörungen und hat dadurch einen höheren Betreuungsbedarf in der Schule vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 4; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Ziffer 2, S 14 f; Z4, S 20 f). Jedes zweite Wochenende verbringt der Sohn aktuell beim Beschwerdeführer. In diesem Rahmen besteht durch Besuche auch Kontakt zur Großmutter und zu den Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer unternimmt mit dem Sohn diverse Freizeitaktivitäten wie Prater- und Kinobesuche, Einkäufe und Spaziergänge. Es besteht eine normale Vater-Sohn-Beziehung (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 4 & 9; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z2, S 12; Z3, S 19; Z 4 S 20).Jedes zweite Wochenende verbringt der Sohn aktuell beim Beschwerdeführer. In diesem Rahmen besteht durch Besuche auch Kontakt zur Großmutter und zu den Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer unternimmt mit dem Sohn diverse Freizeitaktivitäten wie Prater- und Kinobesuche, Einkäufe und Spaziergänge. Es besteht eine normale Vater-Sohn-Beziehung vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 4 & 9; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z2, S 12; Z3, S 19; Ziffer 4, S 20). Besuche des Sohnes in Serbien würde die Kindesmutter aber nicht zulassen (vgl. Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z 2 S 15).Besuche des Sohnes in Serbien würde die Kindesmutter aber nicht zulassen vergleiche Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Ziffer 2, S 15). Es besteht weiters auch telefonischer Kontakt zur minderjährigen Stieftochter, XXXX , geboren am XXXX .2010, österreichische Staatsangehörige. Etwa einmal im Monat hat sie auch persönlichen Kontakt zu ihm und kommt zu Besuch oder es wird gemeinsam etwas unternommen. Die Kindesmutter möchte aktuell jedoch keinen persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Beschwerdeführer (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 8 f; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z 2, S 14 f; Z3, S 18).Es besteht weiters auch telefonischer Kontakt zur minderjährigen Stieftochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 .2010, österreichische Staatsangehörige. Etwa einmal im Monat hat sie auch persönlichen Kontakt zu ihm und kommt zu Besuch oder es wird gemeinsam etwas unternommen. Die Kindesmutter möchte aktuell jedoch keinen persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Beschwerdeführer vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 8 f; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Ziffer 2,, S 14 f; Z3, S 18). Die Ex-Ehefrau ist aktuell samstags geringfügig im Einzelhandel beschäftigt. Während der Arbeitszeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr betreut ihr Lebensgefährte die Kinder bzw. ist der Sohn ohnehin jedes zweite Wochenende beim Beschwerdeführer. Die Tochter ist bei Freunden oder kann aufgrund ihres Alters bereits auch einige Zeit alleine bleiben (vgl. Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z2, S 12).Die Ex-Ehefrau ist aktuell samstags geringfügig im Einzelhandel beschäftigt. Während der Arbeitszeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr betreut ihr Lebensgefährte die Kinder bzw. ist der Sohn ohnehin jedes zweite Wochenende beim Beschwerdeführer. Die Tochter ist bei Freunden oder kann aufgrund ihres Alters bereits auch einige Zeit alleine bleiben vergleiche Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z2, S 12). Aus der aktuellen Stellungnahme der die Familie betreuenden diplomierten Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers der Stadt XXXX vom 08.01.2024 (vgl. OZ 11) ergibt sich zusammengefasst, dass sich trotz des Vorfalles im Sommer 2023, bei welchem die Kindesmutter die Stieftochter des Beschwerdeführers mit einem Regenschirm schlug, sodass diese bis 19.09.2023 in einem Krisenzentrum aufhältig war und der Sohn des Beschwerdeführers von diesem abgeholt werden musste, sich die Stieftochter des Beschwerdeführers mit der Mutter versöhnt hat und zu dieser zurückgekehrt ist. Seitens der Sozialarbeiterin wurde auch ein Gespräch mit Tochter und Mutter geführt und die Unterstützung bei der Erziehung vereinbart. Infolge des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers zog der minderjährige Sohn Ende Oktober wieder zur Kindesmutter. Die Kindesmutter hat alle Termine bei Neustart wahrgenommen und absolviert ein Anti-Gewalt-Training. Im Dezember 2023 fand ein erstes Gespräch mit der Familie durch die mobile Betreuerin statt. Aus Sicht der XXXX Kinder- und Jugendhilfe hat der Sohn des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter ein strukturiertes Leben und zum Beschwerdeführer regelmäßig guten Kontakt.Aus der aktuellen Stellungnahme der die Familie betreuenden diplomierten Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers der Stadt römisch 40 vom 08.01.2024 vergleiche OZ 11) ergibt sich zusammengefasst, dass sich trotz des Vorfalles im Sommer 2023, bei welchem die Kindesmutter die Stieftochter des Beschwerdeführers mit einem Regenschirm schlug, sodass diese bis 19.09.2023 in einem Krisenzentrum aufhältig war und der Sohn des Beschwerdeführers von diesem abgeholt werden musste, sich die Stieftochter des Beschwerdeführers mit der Mutter versöhnt hat und zu dieser zurückgekehrt ist. Seitens der Sozialarbeiterin wurde auch ein Gespräch mit Tochter und Mutter geführt und die Unterstützung bei der Erziehung vereinbart. Infolge des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers zog der minderjährige Sohn Ende Oktober wieder zur Kindesmutter. Die Kindesmutter hat alle Termine bei Neustart wahrgenommen und absolviert ein Anti-Gewalt-Training. Im Dezember 2023 fand ein erstes Gespräch mit der Familie durch die mobile Betreuerin statt. Aus Sicht der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe hat der Sohn des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter ein strukturiertes Leben und zum Beschwerdeführer regelmäßig guten Kontakt. In Österreich leben auch die Mutter des Beschwerdeführers sowie vier Schwestern, die allesamt ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind, seine Großmutter und einige Cousins (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 4).In Österreich leben auch die Mutter des Beschwerdeführers sowie vier Schwestern, die allesamt ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind, seine Großmutter und einige Cousins vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 4). Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an Brustkrebs und befindet sich auch aktuell deswegen in medizinischer Behandlung. Eine Amputation beider Brüste wurde im Jänner 2023 vorgenommen. Weiters bestehen bei ihr die Diagnosen COPD II mit Teilreversibilität, substituierte Hypothyreose, eine Depression und chronischer Nikotinabusus (vgl. Konvolut medizinischer Unterlagen, OZ 15). Der Beschwerdeführer besucht seine Mutter und eine seiner Schwestern, die offenbar ebenfalls an Brustkrebs erkrankt ist, jeden zweiten Tag und hilft im Haushalt oder beim Einkaufen. Diese Tätigkeiten können aber auch von den anderen Schwestern des Beschwerdeführers übernommen werden. Insofern liegt aufgrund der Erkrankungen der Mutter oder der Schwester des Beschwerdeführers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm vor (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 5 & 10 f).Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an Brustkrebs und befindet sich auch aktuell deswegen in medizinischer Behandlung. Eine Amputation beider Brüste wurde im Jänner 2023 vorgenommen. Weiters bestehen bei ihr die Diagnosen COPD römisch zwei mit Teilreversibilität, substituierte Hypothyreose, eine Depression und chronischer Nikotinabusus vergleiche Konvolut medizinischer Unterlagen, OZ 15). Der Beschwerdeführer besucht seine Mutter und eine seiner Schwestern, die offenbar ebenfalls an Brustkrebs erkrankt ist, jeden zweiten Tag und hilft im Haushalt oder beim Einkaufen. Diese Tätigkeiten können aber auch von den anderen Schwestern des Beschwerdeführers übernommen werden. Insofern liegt aufgrund der Erkrankungen der Mutter oder der Schwester des Beschwerdeführers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm vor vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 5 & 10 f). Zwei der vier Schwestern des Beschwerdeführers sind aktuell erwerbstätig. Eine Schwester befindet sich im Krankenstand und die vierte Schwester ist derzeit arbeitslos (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 11).Zwei der vier Schwestern des Beschwerdeführers sind aktuell erwerbstätig. Eine Schwester befindet sich im Krankenstand und die vierte Schwester ist derzeit arbeitslos vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 11). Die Eltern des Beschwerdeführers sind seit seiner Kindheit geschieden. Der Vater lebt in Serbien und hat ihn der Beschwerdeführer zuletzt bei seinen Aufenthalten zwischen 2018 und 2019 in Serbien besucht, allerdings besteht kein besonders gutes Verhältnis zum Vater. Es leben auch noch Cousins und andere Verwandte in Serbien, zu welchen allerdings ebenfalls kein bzw. kein besonders guter Kontakt besteht (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 6; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z 2 S 16).Die Eltern des Beschwerdeführers sind seit seiner Kindheit geschieden. Der Vater lebt in Serbien und hat ihn der Beschwerdeführer zuletzt bei seinen Aufenthalten zwischen 2018 und 2019 in Serbien besucht, allerdings besteht kein besonders gutes Verhältnis zum Vater. Es leben auch noch Cousins und andere Verwandte in Serbien, zu welchen allerdings ebenfalls kein bzw. kein besonders guter Kontakt besteht vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 6; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Ziffer 2, S 16). In der Schweiz leben weiters noch ein Halbbruder und eine Halbschwester des Beschwerdeführers (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 8).In der Schweiz leben weiters noch ein Halbbruder und eine Halbschwester des Beschwerdeführers vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 8). Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich offensichtlich immer wieder auf Baustellen, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und finanziert seinen Unterhalt in Österreich daher überwiegend durch Schwarzarbeit. Weiters unterstützt ihn seine Mutter finanziell sofern es ihr möglich ist und hat er auch Schulden bei einem Unternehmer. Der Beschwerdeführer ist aktuell
1 Z 4 GSVG krankenversichert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Unternehmer ist oder an einem Unternehmen rechtskonform beteiligt ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden, ebenso wenig aber, ob es sich lediglich um eine Scheinanmeldung handelt (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 7 f, 10; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z2, S 14 f; Z3, S 19; Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.2024).Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich offensichtlich immer wieder auf Baustellen, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und finanziert seinen Unterhalt in Österreich daher überwiegend durch Schwarzarbeit. Weiters unterstützt ihn seine Mutter finanziell sofern es ihr möglich ist und hat er auch Schulden bei einem Unternehmer. Der Beschwerdeführer ist aktuell
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG krankenversichert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Unternehmer ist oder an einem Unternehmen rechtskonform beteiligt ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden, ebenso wenig aber, ob es sich lediglich um eine Scheinanmeldung handelt vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 7 f, 10; Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024, Z2, S 14 f; Z3, S 19; Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.02.2024). Während der kurzen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Serbien wurde er offensichtlich finanziell von seiner Ex-Ehefrau unterstützt (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 8).Während der kurzen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Serbien wurde er offensichtlich finanziell von seiner Ex-Ehefrau unterstützt vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 8). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch, er hat jedoch nie gelernt, auf Serbisch zu schreiben (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 9).Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch, er hat jedoch nie gelernt, auf Serbisch zu schreiben vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 9). 1.2.
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
1 Z 1 GSVG als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und seit 05.07.2023
1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger laufend versichert, wobei der Beschwerdeführer aktuell über keine Gewerbeberechtigung zu verfügen scheint (da er andernfalls weiterhin nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ex lege pflichtversichert wäre). Es wurden auch keinerlei tragfähige Unterlagen des Beschwerdeführers zu dem von ihm geführten „Unternehmen“, wie etwa ein Firmenbuchauszug (falls das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist), die Firma oder Rechtsform des Unternehmens und entsprechende Bewilligungen vorgelegt. Ob es sich bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG seit 05.07.2023 nur um eine Scheinanmeldung handelt, konnte nicht näher geprüft werden. Aus den übereinstimmenden Angaben der in der Verhandlung vernommenen Zeugen, nämlich der Ex-Ehefrau, des minderjährigen Sohnes sowie der minderjährigen Stieftochter ergibt sich aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer auf Baustellen regelmäßig der Schwarzarbeit nachgeht und sich damit überwiegend seinen Unterhalt finanziert, was er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung insofern eingeräumt hat, als er angab, während seines Wohnsitzes in der Steiermark solchen „Nebenbeschäftigungen“ nachgegangen zu sein, seit dem neuerlichen Umzug nach XXXX Ende 2023 jedoch nicht mehr, da dort die Kontrollen viel strenger wären (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 10). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich überwiegend durch Schwarzarbeit auf Baustellen finanziert (hat), auch wenn er bisher dabei offensichtlich noch nicht
dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG von entsprechenden Kontrollorganen betreten wurde.Darüber hinaus ist gegenständlich festzuhalten, dass obgleich der Beschwerdeführer bisher in Österreich nie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte bzw. ein gültiges Aufenthaltsverbot bestand, er im Zeitraum von 08.10.2020 bis 19.10.2020 laut den vorliegenden Sozialversicherungsdaten einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Entrümplungsunternehmen nachging. Darüber hinaus ist er im Zeitraum von 13.01.2021 bis 30.06.2021
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen und seit 05.07.2023
, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als Neuer Selbstständiger laufend versichert, wobei der Beschwerdeführer aktuell über keine Gewerbeberechtigung zu verfügen scheint (da er andernfalls weiterhin nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ex lege pflichtversichert wäre). Es wurden auch keinerlei tragfähige Unterlagen des Beschwerdeführers zu dem von ihm geführten „Unternehmen“, wie etwa ein Firmenbuchauszug (falls das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist), die Firma oder Rechtsform des Unternehmens und entsprechende Bewilligungen vorgelegt. Ob es sich bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seit 05.07.2023 nur um eine Scheinanmeldung handelt, konnte nicht näher geprüft werden. Aus den übereinstimmenden Angaben der in der Verhandlung vernommenen Zeugen, nämlich der Ex-Ehefrau, des minderjährigen Sohnes sowie der minderjährigen Stieftochter ergibt sich aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer auf Baustellen regelmäßig der Schwarzarbeit nachgeht und sich damit überwiegend seinen Unterhalt finanziert, was er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung insofern eingeräumt hat, als er angab, während seines Wohnsitzes in der Steiermark solchen „Nebenbeschäftigungen“ nachgegangen zu sein, seit dem neuerlichen Umzug nach römisch 40 Ende 2023 jedoch nicht mehr, da dort die Kontrollen viel strenger wären vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 23.01.2024, S 10). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich überwiegend durch Schwarzarbeit auf Baustellen finanziert (hat), auch wenn er bisher dabei offensichtlich noch nicht
dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG von entsprechenden Kontrollorganen betreten wurde. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und im Wesentlichen weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
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