GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsbürgerin, ist 1996 geboren und sohin volljährig. Der Beschwerdeführerin wurde von der österreichischen Botschaft in Rabat ein Visum D gültig vom 28.9.2019 bis zum 27.1.2020 am 17.9.2019 ausgestellt (AS 1 und als Beilage in Kopie der Beschwerde angeschlossen). Die Beschwerdeführerin beabsichtigte nach Österreich einzureisen, um hier in XXXX als Au-pair-Kraft bis 28.9.2020 beginnend mit 28.9.2019 tätig zu sein (mit Beschwerde vorgelegter Au-pair-Vertrag, AS 3 Anfrage Amt für öffentliche Ordnung der Stadt XXXX an BFA vom 20.1.2022).Die Beschwerdeführerin beabsichtigte nach Österreich einzureisen, um hier in römisch 40 als Au-pair-Kraft bis 28.9.2020 beginnend mit 28.9.2019 tätig zu sein (mit Beschwerde vorgelegter Au-pair-Vertrag, AS 3 Anfrage Amt für öffentliche Ordnung der Stadt römisch 40 an BFA vom 20.1.2022). Die Beschwerdeführerin ist im September 2019 auch tatsächlich in XXXX bei der Au-pair-Familie erschienen und wurde von Ihrer Vertragspartnerin (der Au-pair-Mutter) nach einem Tag gekündigt. Eine Abfrage bezüglich der Beschwerdeführerin hinsichtlich Sozialversicherungsmeldung durch das erkennende Gericht vom 7.3.2024 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vom 15.9.2019 bis zum 30.9.2019 als geringfügig beschäftigte Angestellte gemeldet war (AJ-Web Abfrage vom 7.3.2024).Die Beschwerdeführerin ist im September 2019 auch tatsächlich in römisch 40 bei der Au-pair-Familie erschienen und wurde von Ihrer Vertragspartnerin (der Au-pair-Mutter) nach einem Tag gekündigt. Eine Abfrage bezüglich der Beschwerdeführerin hinsichtlich Sozialversicherungsmeldung durch das erkennende Gericht vom 7.3.2024 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vom 15.9.2019 bis zum 30.9.2019 als geringfügig beschäftigte Angestellte gemeldet war (AJ-Web Abfrage vom 7.3.2024). Aus Anlass der Anfrage des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt XXXX an das BFA vom 20.1.2022, leitete das BFA, im Folgenden auch belangte Behörde genannt, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Mit Verständigung Beweisaufnahme vom 1.2.2022 beabsichtigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, dass die belangte Behörde beabsichtige gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und eventuell auch ein Einreiseverbot zu erlassen. Die belangte Behörde hat am 10.2.2022 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Abfrage des zentralen Melderegisters durchgeführt, welche negativ verlaufen ist (AS7).Aus Anlass der Anfrage des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt römisch 40 an das BFA vom 20.1.2022, leitete das BFA, im Folgenden auch belangte Behörde genannt, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Mit Verständigung Beweisaufnahme vom 1.2.2022 beabsichtigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, dass die belangte Behörde beabsichtige gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und eventuell auch ein Einreiseverbot zu erlassen. Die belangte Behörde hat am 10.2.2022 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Abfrage des zentralen Melderegisters durchgeführt, welche negativ verlaufen ist (AS7). Am 10.2.2022 hat die belangte Behörde mit Aktenvermerk festgehalten (AS 13), dass die Beschwerdeführerin an der angegebenen Abgabenstelle nicht mehr aufhältig sei bzw. im Verfahren keine Abgabestelle namhaft gemacht habe. Eine neue Abgabestelle sei der Behörde unbekannt. Die belangte Behörde hat sodann eine öffentliche Bekanntmachung
Darin wird mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX ein Parteiengehör aufliege und die Beschwerdeführerin werde ersucht dieses Schriftstück bis zum 24.2.2022 zu beheben.Am 10.2.2022 hat die belangte Behörde mit Aktenvermerk festgehalten (AS 13), dass die Beschwerdeführerin an der angegebenen Abgabenstelle nicht mehr aufhältig sei bzw. im Verfahren keine Abgabestelle namhaft gemacht habe. Eine neue Abgabestelle sei der Behörde unbekannt. Die belangte Behörde hat sodann eine öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz am 10.2.2022 erlassen. Darin wird mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 ein Parteiengehör aufliege und die Beschwerdeführerin werde ersucht dieses Schriftstück bis zum 24.2.2022 zu beheben. Am 25.2.2022 hat die belangte Behörde neuerlich eine Abfrage des zentralen Melderegisters zur Beschwerdeführerin durchgeführt, die negativ verlaufen ist (AS 17). Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.3.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III), gegen die Beschwerdeführerin ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren
1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI des Bescheides).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.3.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), gegen die Beschwerdeführerin ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides). Mit Zustellverfügung vom 17.3.2022 (AS 35) verfügte die belangte Behörde, dass der Bescheid
Die belangte Behörde hat am 17.3.2022 neuerlich eine Abfrage des zentralen Melderegisters zur Beschwerdeführerin durchgeführt, welche neuerlich negativ verlaufen ist (AS 37).Mit Zustellverfügung vom 17.3.2022 (AS 35) verfügte die belangte Behörde, dass der Bescheid
Paragraph 25, Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werde. Die belangte Behörde hat am 17.3.2022 neuerlich eine Abfrage des zentralen Melderegisters zur Beschwerdeführerin durchgeführt, welche neuerlich negativ verlaufen ist (AS 37). Die belangte Behörde hat das Informationsblatt zur Rechtsberatung
H, im Folgenden auch BBU genannt, per E-Mail zur Information übermittelt (AS 51).Die belangte Behörde hat das Informationsblatt zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen GmbH, im Folgenden auch BBU genannt, per E-Mail zur Information übermittelt (AS 51). Die belangte Behörde hat am 17.3.2022 mit öffentlicher Bekanntmachung
Zustellgesetz mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX ein Bescheid der ersten Instanz aufliege und die Beschwerdeführerin ersucht werde, dieses Schriftstück längstens bis zum 31.3.2022 zu beheben (AS 57).Die belangte Behörde hat am 17.3.2022 mit öffentlicher Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 ein Bescheid der ersten Instanz aufliege und die Beschwerdeführerin ersucht werde, dieses Schriftstück längstens bis zum 31.3.2022 zu beheben (AS 57). Mit E-Mail vom 5.12.2023 an die belangte Behörde hat die BBU, um Übermittlung des Bescheides hinsichtlich der Beschwerdeführerin ersucht. Mit neuerlichen E-Mail der BBU an die belangte Behörde vom 14.12.2023, wurde neuerlich um Übermittlung des Bescheides und Zustellnachweises an die BBU ersucht (AS 63). Am 6.2.2024 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch die BBU einen Schriftsatz per E-Mail bei der belangten Behörde ein. In diesem Schriftsatz wird vorgebracht, dass der Bescheid vom 14.3.2022 erst am 24.1.2024 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im September 2019 mit einem gültigen Visum D nach Österreich gekommen, um in XXXX bei einer Gastfamilie als Au-pair zu arbeiten. Der Vertrag mit dieser Familie sei nach wenigen Tagen gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Familie ausziehen müssen, habe dann noch eine Woche bei einer Freundin gewohnt und sei sodann nach Spanien gereist, wo in Madrid ihre Tante leben würde. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2019 aus Österreich aus und in Spanien eingereist. Seitdem halte sich die Beschwerdeführerin in Spanien auf. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides sei erst durch Zustellung am 24.1.2024 erfolgt und sohin sei die vierwöchige Rechtsmittelfrist gewahrt.Am 6.2.2024 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch die BBU einen Schriftsatz per E-Mail bei der belangten Behörde ein. In diesem Schriftsatz wird vorgebracht, dass der Bescheid vom 14.3.2022 erst am 24.1.2024 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im September 2019 mit einem gültigen Visum D nach Österreich gekommen, um in römisch 40 bei einer Gastfamilie als Au-pair zu arbeiten. Der Vertrag mit dieser Familie sei nach wenigen Tagen gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Familie ausziehen müssen, habe dann noch eine Woche bei einer Freundin gewohnt und sei sodann nach Spanien gereist, wo in Madrid ihre Tante leben würde. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2019 aus Österreich aus und in Spanien eingereist. Seitdem halte sich die Beschwerdeführerin in Spanien auf. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides sei erst durch Zustellung am 24.1.2024 erfolgt und sohin sei die vierwöchige Rechtsmittelfrist gewahrt. In diesem Schriftsatz wird hilfsweise auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid gestellt. Mit diesem Schriftsatz wird gleichzeitig Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis VI des bekämpften Bescheides erhoben. In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, hilfsweise die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen bzw. dieses auf Österreich beschränken, hilfsweise den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit der Beschwerde wurde die von der Beschwerdeführerin an die BBU erteilte Vollmacht, das der Beschwerdeführerin erteilte Visum, die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherung vom 5.8.2019, der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 5.8.2019 und der Au-pair Vertrag unterfertigt im Juli 2019 vorgelegt.Mit diesem Schriftsatz wird gleichzeitig Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des bekämpften Bescheides erhoben. In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, hilfsweise die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen bzw. dieses auf Österreich beschränken, hilfsweise den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit der Beschwerde wurde die von der Beschwerdeführerin an die BBU erteilte Vollmacht, das der Beschwerdeführerin erteilte Visum, die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherung vom 5.8.2019, der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 5.8.2019 und der Au-pair Vertrag unterfertigt im Juli 2019 vorgelegt. Die belangte Behörde hat am 26.2.2024 bei der Schengenbehörde in Spanien bezüglich der Beschwerdeführerin Anfrage gestellt. Diese Anfrage wurde beantwortet und von der spanischen Behörde mitgeteilt, dass die angefragte Person am 1.4.2023 eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragte, welche am 4.10.2023 abgelehnt worden sei. Weiters wurde eine Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin in Madrid bekannt gegeben (AS 99-101). Mit Schriftsatz vom 26.2.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes am 1.3.2024 einlangte. Die belangte Behörde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I geschilderte Verfahrensgang und die dort getroffenen Feststellungen stellen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für diese gerichtliche Entscheidung dar.Der unter Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang und die dort getroffenen Feststellungen stellen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für diese gerichtliche Entscheidung dar. Der Verfahrensgang ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt. Bei den getroffenen Feststellungen wurde jeweils in Klammer die Aktenseite des Behördenaktes bzw. das Beweismittel angegeben, auf dessen Grundlage die Feststellung getroffen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist in § 25 Zustellgesetz geregelt. Diese gesetzliche Bestimmung lautet wie folgt:Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist in Paragraph 25, Zustellgesetz geregelt. Diese gesetzliche Bestimmung lautet wie folgt: Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
G rechtswidrig.Aus dem festgestellten Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ergibt sich im gegenständlichen, dass die belangte Behörde nur ungenügende Ermittlungen zur Erhebung einer Abgabestelle hinsichtlich der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde am 10.2.2022 öffentlich bekannt gemacht. Laut Behördenakt erschöpft sich die Erhebung zur Abgabestelle auf eine Abfrage des zentralen Melderegisters vom selben Tag. Da die belangte Behörde vom Amt für öffentliche Ordnung der Stadt römisch 40 am 20.1.2022 über die Beschwerdeführerin verständigt wurde (AS 3,5), wäre es der belangten Behörde zumutbar gewesen einen Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin abzurufen oder über Kontaktaufnahme mit der Au-pair-Familie, bei der die Beschwerdeführerin arbeiten hätte sollen, eine Abgabenstelle der Beschwerdeführer zu erheben. Durch Einsichtnahme in den Au-pair Vertrag hätte die belangte Behörde die Heimatadresse der Beschwerdeführerin feststellen können, sowie Kontaktdaten, nämlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin erheben können. Diese Überlegungen treffen auch auf die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung zu. Da zumutbare Erhebungen der belangten Behörde zur Abgabenstelle bezüglich der Beschwerdeführerin unterblieben sind, erfolgten diese beiden Zustellungen durch öffentliche Bekanntgabe
Paragraph 25, ZustellG rechtswidrig.
Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, indem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, auch wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind. Daraus ergibt sich, dass die mangelhafte Zustellung des Bescheides durch die in der Beschwerde zugestandene Zustellung des Bescheides am 24.1.2024 geheilt wurde und die Zustellung zu diesem Tag bewirkt wurde.
Paragraph 7, Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, indem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, auch wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind. Daraus ergibt sich, dass die mangelhafte Zustellung des Bescheides durch die in der Beschwerde zugestandene Zustellung des Bescheides am 24.1.2024 geheilt wurde und die Zustellung zu diesem Tag bewirkt wurde. Eine solche Heilung des Zustellmangels hinsichtlich der Zustellung des Ergebnisses des Beweisverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung am 10.2.2022 ist aber nicht eingetreten. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht äußern konnte und von dem ihr zustehenden rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machen konnte. Das erstinstanzliche Verfahren leidet sohin an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die belangte Behörde hat es auch in diesem Verfahren unterlassen nur ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Aufgrund der Mitteilung des Amtes für öffentliche Sicherheit der Stadt XXXX vom 20.1.2022 wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, amtswegige Nachforschungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin durchzuführen. Es wäre sohin geboten gewesen, nicht nur eine Abfrage des zentralen Melderegisters durchzuführen, sondern den Au-pair Vertrag der Beschwerdeführerin anzufordern, einen Sozialversicherungsdatenauszug einzuholen und zu versuchen mit der Beschwerdeführerin über die im Au-pair Vertrag bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer in Kontakt zu treten.Eine solche Heilung des Zustellmangels hinsichtlich der Zustellung des Ergebnisses des Beweisverfahrens durch öffentliche Bekanntmachung am 10.2.2022 ist aber nicht eingetreten. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht äußern konnte und von dem ihr zustehenden rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machen konnte. Das erstinstanzliche Verfahren leidet sohin an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die belangte Behörde hat es auch in diesem Verfahren unterlassen nur ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Aufgrund der Mitteilung des Amtes für öffentliche Sicherheit der Stadt römisch 40 vom 20.1.2022 wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, amtswegige Nachforschungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin durchzuführen. Es wäre sohin geboten gewesen, nicht nur eine Abfrage des zentralen Melderegisters durchzuführen, sondern den Au-pair Vertrag der Beschwerdeführerin anzufordern, einen Sozialversicherungsdatenauszug einzuholen und zu versuchen mit der Beschwerdeführerin über die im Au-pair Vertrag bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer in Kontakt zu treten. Da die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ansatzweise ermittelt hat, ist im gegenständlichen der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 28 Abs 3 VwGVG). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Da die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ansatzweise ermittelt hat, ist im gegenständlichen der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wann die Beschwerdeführerin in Österreich einreiste und wann sie wieder ausgereist ist, zu welchen Zweck die Beschwerdeführerin einreiste und warum der Grund für die Einreise (Familienhilfe in XXXX ) nicht umgesetzt wurde.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wann die Beschwerdeführerin in Österreich einreiste und wann sie wieder ausgereist ist, zu welchen Zweck die Beschwerdeführerin einreiste und warum der Grund für die Einreise (Familienhilfe in römisch 40 ) nicht umgesetzt wurde. Da die belangte Behörde auch ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen hat, ist eine Prognose zur Gefährlichkeit derselben anzustellen und ist es unumgänglich dahingehend Erhebungen durchzuführen. Die von der belangten Behörde angenommene Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, vermag das befristete Einreiseverbot schon in Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 Zl G 264/2022 nicht zu tragen.Da die belangte Behörde auch ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen hat, ist eine Prognose zur Gefährlichkeit derselben anzustellen und ist es unumgänglich dahingehend Erhebungen durchzuführen. Die von der belangten Behörde angenommene Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, vermag das befristete Einreiseverbot schon in Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 Zl G 264 aus 2022, nicht zu tragen. Es war daher der Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2287466.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.