← Österreich

{'item': 'L507 2235256-1'}

Obsah (12)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlL507 2235256-1 Spruch, L507 2235256-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet-Gazastreifen, zuerkannt.A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet-Gazastreifen, zuerkannt. 2.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.2.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 16.02.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für seine Familie schwer gewesen sei alle mitzunehmen, als diese ausgereist sei. Der Beschwerdeführer sei von Österreich abgewiesen worden und habe eine neue Lösung finden müssen. Deswegen habe er geheiratet und gehofft, dass seine Chancen dadurch besser werden. Das habe seiner Schwiegermutter nicht gefallen, weshalb sie ihm gedroht habe, dass es für ihn nur noch ein Leben unter der Erde gebe, wenn er das Land nicht verlasse. Er wisse nicht, was ihr Problem sei, ahne aber, dass es der gleiche Grund sei, weshalb sein Vater flüchten habe müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von der Familie seiner Frau umgebracht zu werden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.06.2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass nach der Ausreise seines Vaters die Leute der Hamas begonnen hätten auch ihn zu verfolgen. Dem Vater des Beschwerdeführers sei vorgeworfen worden, ein Spion von Israel zu sein und sei dies auch dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei von der Hamas mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer mehrmals und zuletzt fünfzehn Tage festgehalten und gefoltert worden. Dem Beschwerdeführer sei gedroht worden, ihn umzubringen, wenn sich sein Vater nicht stelle und sei ihm dafür eine Frist von fünf Tagen eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei dann mit seiner Ehegattin zu seiner Schwiegermutter geflüchtet. Diese habe sich Sorgen gemacht und gesagt, dass die Männer wissen würden, wo er wohne und sie auch dahinterkommen würden, dass der Beschwerdeführer bei der Schwiegermutter sei. Der Beschwerdeführer sei dann mit seiner Ehegattin zu deren Tante gegangen. Die Schwiegermutter habe auch gesagt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei, solange er im Land lebe und die Männer, die dem Vater des Beschwerdeführers geholfen hätten das Land zu verlassen, auch ihm helfen könnten. Die Schwiegermutter habe ihren Schmuck verkauft und ihren Sohn gebeten, jemanden zu finden der dem Beschwerdeführer bei der Ausreise helfe. Dieser habe die Ausreise dann auch organisiert. 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet – Gaza, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet – Gaza,

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet – Gaza, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet – Gaza,

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des widersprüchlichen Vorbingens nicht glaubhaft seien. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. 1.

  1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2020 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 17.09.2020 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Darin wurde moniert, dass seitens des BFA in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei der Einvernahme vor dem SPK XXXX am 16.02.2020 sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, welche vom BFA nicht berücksichtigt worden seien. Zudem wurde trotz der Fehlbildung der linken Hand des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt geistig beeinträchtigt und leide an Depressionen. Dem Vater des Beschwerdeführers sei der Flüchtlingsstatus aufgrund der Weigerung, mit der Hamas zusammenzuarbeiten zuerkannt worden. Auch der Mutter sowie zwei Brüdern des Beschwerdeführers sei in Folge der Anschuldigungen gegen den Vater des Beschwerdeführers der Asylstatus zuerkannt worden, was vom BFA jedoch nicht beachtet worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls aufgrund seiner kognitiven und körperlichen Einschränkungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt werden müssen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe als anerkannte Flüchtlinge in Österreich und wohne der Beschwerdeführer bei dieser, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sei.Darin wurde moniert, dass seitens des BFA in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei der Einvernahme vor dem SPK römisch 40 am 16.02.2020 sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, welche vom BFA nicht berücksichtigt worden seien. Zudem wurde trotz der Fehlbildung der linken Hand des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt geistig beeinträchtigt und leide an Depressionen. Dem Vater des Beschwerdeführers sei der Flüchtlingsstatus aufgrund der Weigerung, mit der Hamas zusammenzuarbeiten zuerkannt worden. Auch der Mutter sowie zwei Brüdern des Beschwerdeführers sei in Folge der Anschuldigungen gegen den Vater des Beschwerdeführers der Asylstatus zuerkannt worden, was vom BFA jedoch nicht beachtet worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls aufgrund seiner kognitiven und körperlichen Einschränkungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt werden müssen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe als anerkannte Flüchtlinge in Österreich und wohne der Beschwerdeführer bei dieser, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sei. 1.
  2. Am 30.07.2021 und 13.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm aktuelle Länderberichte zur Situation im Gazastreifen ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 wurde eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten erstattet. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Gazastreifen aus medizinischen Gründen und dem Fehlen adäquater Behandlungsmöglichkeiten nicht möglich sei. 1.
  4. Mit hg. Erkenntnis vom 16.03.2022 wurden die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.08.2020 abgewiesen. 2.
  5. Mit Entscheidung des VfGH vom 27.02.2023, Zl. E 1119/2022-17, wurde das hg. Erkenntnis vom 16.03.2022 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet – Gaza, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährsleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 2.
  6. Am 03.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Sachverhalt: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist staatenlos, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gazastreifens (kurz: Gaza). Er stammt aus XXXX im nördlichen Gaza, besuchte dort sechs Jahre lang (2004 bis 2010) die Schule und hat 2011 eine Ausbildung zum Tischler begonnen, die er nach fünf Monaten abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter in der Baubranche, in der Landwirtschaft und als Tischlergehilfe.Er stammt aus römisch 40 im nördlichen Gaza, besuchte dort sechs Jahre lang (2004 bis 2010) die Schule und hat 2011 eine Ausbildung zum Tischler begonnen, die er nach fünf Monaten abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter in der Baubranche, in der Landwirtschaft und als Tischlergehilfe. Im Jahr 2013 hat der Vater des Beschwerdeführers Gaza verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Jahr 2015 ist ein Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) nach Österreich gereist und hat ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Jahr 2016 sind die Mutter sowie ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) im Wege einer Familienzusammenführung nach Österreich gereist. Für den Beschwerdeführer war eine Familienzusammenführung nicht mehr möglich, weil er bereits volljährig war. Mit seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt.Im Jahr 2013 hat der Vater des Beschwerdeführers Gaza verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Jahr 2015 ist ein Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) nach Österreich gereist und hat ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Jahr 2016 sind die Mutter sowie ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) im Wege einer Familienzusammenführung nach Österreich gereist. Für den Beschwerdeführer war eine Familienzusammenführung nicht mehr möglich, weil er bereits volljährig war. Mit seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Am 08.09.2016 hat der Beschwerdeführer im Gazastreifen geheiratet und gemeinsam mit seiner Ehegattin in der Mietwohnung der Familie gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Im Februar 2020 verließ der Beschwerdeführer den Gazastreifen und reiste am 15.02.2020 illegal im Bundesgebiet ein, wo er am 16.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte. Der Beschwerdeführer hat eine Fehlbildung des linken Daumens. Anstatt eines Daumens hatte der Beschwerdeführer zwei Finger. Einer davon wurde dem Beschwerdeführer operativ entfernt. Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. 1.
  9. Zur Lage in Gaza wird festgestellt: Nach dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel am 07.10.2023 dauern die intensiven militärischen Operationen der israelischen Armee im Gazastreifen an. Die Basisversorgung für die Zivilbevölkerung ist zusammengebrochen und es fehlt dort hunderttausenden Menschen am Allernötigsten, vor allem an Lebensmittel, Wasser und medizinischer Versorgung. Die israelische Regierung lässt weiter nicht ausreichend humanitäre Hilfe nach Gaza. Vertreter der Vereinten Nationen hatten zuletzt im Weltsicherheitsrat vor dem Hungertod Tausender Zivilisten im Gaza-Streifen gewarnt. Quelle: aktuelle Berichte in verschiedenen öffentlich zugänglichen Medien
  10. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Akt des BFA; - Einsicht in die hg. Akte betreffend die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers; - mündliche Verhandlung am 30.07.2021, 13.01.2022 und 03.10.2023; - Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen XXXX vom 08.12.2021;- Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen römisch 40 vom 08.12.2021; - Einsicht in die tagesaktuelle Berichterstattung verschiedener öffentlich zugänglicher Medien; - Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.
  11. und 2.3.).- Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.
  12. und 2.3.). 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatenlosigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten (AS 27). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten konsistenten Angaben im Asylverfahren und er vorgelegten Heiratsurkunde. Dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem psychiatrischen Gutachten der XXXX vom 08.12.
  15. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem psychiatrischen Gutachten der römisch 40 vom 08.12.
  16. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hervor. 2.
  17. Zur Lage im Gazastreifen: Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus aktuellen Berichten verschiedener öffentlich zugänglicher Medien.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 20.08.2020 gerichtete Beschwerde wurden mit in Rechtskraft erwachsenen hg. Erkenntnis vom 16.03.2022 abgewiesen und war daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.3.2. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 20.08.2020 gerichtete Beschwerde wurden mit in Rechtskraft erwachsenen hg. Erkenntnis vom 16.03.2022 abgewiesen und war daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. 3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht. 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind: Aus der aktuellen Berichtslage zur allgemeinen Situation im Gazastreifen ergibt sich zusammenfassend, dass nach dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel am 07.10.2023 die intensiven militärischen Operationen der israelischen Armee im Gazastreifen andauern. Die Basisversorgung für die Zivilbevölkerung ist zusammengebrochen und es fehlt vor allem an Lebensmittel, Wasser und medizinischer Versorgung. Die israelische Regierung lässt weiter nicht ausreichend humanitäre Hilfe nach Gaza. Vertreter der Vereinten Nationen hatten zuletzt im Weltsicherheitsrat vor dem Hungertod Tausender Zivilisten im Gaza-Streifen gewarnt. Vor diesem Hintergrund war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer „realen Gefahr“ iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt sein könnten.Vor diesem Hintergrund war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer „realen Gefahr“ iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattzugeben. 3.4. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet Gazastreifen, zuzuerkennen, weshalb dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung gegenständlichen Erkenntnisses) zu erteilen war.Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel, Palästinensisches Autonomiegebiet Gazastreifen, zuzuerkennen, weshalb dem Beschwerdeführer

, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung gegenständlichen Erkenntnisses) zu erteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L507.2235256.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.