RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlL516 2276557-1 SpruchL516 2276557-1/23Z, L516 2276557-1/23Z BERICHTIGUNGSBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005: A) Die Geschäftszahl der gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 lautet gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt: L516 2276557-1/20E. Die Geschäftszahl der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 lautet gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt: L516 2276557-1/20E. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
- Mit dem am 21.02.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit dem am 21.02.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 wurde in der dort angeführten Geschäftszahl „L516 L516 2276557-1/20E“ die zuständige Gerichtsabteilung L516 aus Versehen doppelt ausgewiesen.In der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 wurde in der dort angeführten Geschäftszahl „L516 L516 2276557-1/20E“ die zuständige Gerichtsabteilung L516 aus Versehen doppelt ausgewiesen.
- Die richtige Geschäftszahl der gekürzten Ausfertigung vom 08.03.2024 lautet richtig: L516 2276557-1/20E.
- Dieses Versehen wird daher mit vorliegendem Beschluss gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt.
- Dieses Versehen wird daher mit vorliegendem Beschluss gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
- Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276557.1.00