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{'item': 'L523 2273059-1'}

Obsah (11)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Artikel 80Artikel 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlL523 2273059-1 SpruchL523 2273059-1/22E, L523 2273059-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2017 (W235 2135668-1) wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.
  3. Am 27.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte sie vor, dass ihr Mann viele Schulden gehabt habe und sie nach seinem Tod von zwei Personen aufgefordert worden sei, diese zu begleichen. Nachdem sie von den Gläubigern mehrmals zur Zahlung aufgefordert worden sei und sie diesen schlussendlich mit einer polizeilichen Anzeige gedroht hätte, sei ihr versichert worden, dass damit alles schlimmer werden würde. Sie habe daraufhin unter ständiger Angst gelitten und befürchtet, vergewaltigt zu werden. Sie sei schließlich erneut verfolgt worden und habe sich schlussendlich Gedanken über eine Ausreise gemacht und diese schließlich organisiert.
  4. Am 27.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer Dolmetscherin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen wie in ihrer polizeilichen Einvernahme aus und gab an, dass es sich bei den beiden Gläubigern ihres verstorbenen Mannes um zwei Männer gehandelt habe und sie nichts über die Schulden ihres Mannes gewusst hätte. Eine Rückkehr nach Armenien sei für sie aufgrund ihrer weiterhin bestehenden Angst ausgeschlossen. Sie legte im Zuge ihrer Einvernahme einige Unterlagen vor (Bestätigungen ihrer Teilnahme an Integrationsprojekten, medizinische Befunde betreffend ihre eigene Person, behördliche Dokumente).
  5. Am 04.04.2023 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer Dolmetscherin einvernommen.
  6. Am 11.04.2023 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darin wurde ersucht, die fehlenden Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Armenien und die seitens der Mutter der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Unterstützung vorort bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
  7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 08.05.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.10.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 55Abs.

1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.)7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 08.05.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.10.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Es konnte weiters nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Fluchtgrundangaben weder nachvollziehbar noch glaubhaft erscheinen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien voller Widersprüche und Ungereimtheiten geprägt gewesen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen – keine sozialen Anknüpfungspunkte in Armenien zu haben – verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den im Herkunftsstaat vorhandenen Bekannten,- und Freundeskreis der Beschwerdeführerin. Weiters wurde die Beschwerdeführerin auf die ihr offenstehende Möglichkeit, erneut als Tagesmutter tätig zu sein und die den Länderfeststellungen zu Folge bestehende Perspektive, Rückkehrhilfe und Sozialleistungen im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, verwiesen. 8. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß am 11.05.2023 zugestellt, wogegen durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben wurde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz und ein Refoulmentschutz gewährt hätte werden müssen, da ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehende Frauen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe und sie dort über kein soziales Netz mehr verfüge, auf das sie zurückgreifen könne. Trotz des bestehenden Sozialhilfewesens in Herkunftsstaat würde ein großer Teil der Bevölkerung nicht in der Lage sein, ihre Versorgung ohne Unterstützung humanitärer Organisationen oder deren Familie sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin würde im Herkunftsstaat weder über einen großen Bekanntenkreis, eine Wohnmöglichkeit noch einer Arbeitsmöglichkeit verfügen. Die Beschwerdeführerin sei bereits 7 Jahre in Österreich aufhältig und könne hierorts familiäre Bindungen aufweisen. Ihre im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Mutter sei auf ihre Pflege und Unterstützung angewiesen. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer in Österreich, der Integration, insbesondere aber aufgrund der familiären Bindungen in Österreich und des fehlenden sozialen Netzwerkes in Armeniens, hätte der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt werden müssen.Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz und ein Refoulmentschutz gewährt hätte werden müssen, da ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehende Frauen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe und sie dort über kein soziales Netz mehr verfüge, auf das sie zurückgreifen könne. Trotz des bestehenden Sozialhilfewesens in Herkunftsstaat würde ein großer Teil der Bevölkerung nicht in der Lage sein, ihre Versorgung ohne Unterstützung humanitärer Organisationen oder deren Familie sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin würde im Herkunftsstaat weder über einen großen Bekanntenkreis, eine Wohnmöglichkeit noch einer Arbeitsmöglichkeit verfügen. Die Beschwerdeführerin sei bereits 7 Jahre in Österreich aufhältig und könne hierorts familiäre Bindungen aufweisen. Ihre im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Mutter sei auf ihre Pflege und Unterstützung angewiesen. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer in Österreich, der Integration, insbesondere aber aufgrund der familiären Bindungen in Österreich und des fehlenden sozialen Netzwerkes in Armeniens, hätte der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt werden müssen.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 06.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde – infolge einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L518 – der Gerichtsabteilung L531 zugewiesen.
  2. Am 12.06.2023 erging ein gerichtlicher Beschluss (L531 2273059-1) mit welchem der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
  3. Am 14.07.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt.
  4. Am 21.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, bei welcher auf einen Protokollierungsfehler in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wurde. Weiters wurde erläutert, dass die Mutter der Beschwerdeführerin noch kein Pflegegeld beantragt habe, da sie dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen wolle. Es wurde auf das enge Abhängigkeitsverhältnis zwischen der schwererkrankten Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin verwiesen und angeführt, dass diese auf die Pflege der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Beantragt wurde die Beschwerdestattgabe bzw. hilfsweise Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für 12 Monate. Abschließend wurde erneut auf das fehlende soziale Netz der Beschwerdeführerin in Armenien und die Anwendbarkeit des Non-Refoulment-Prinzip aufmerksam gemacht.
  5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.10.2023 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der nunmehr betrauten Gerichtsabteilung L523 zugewiesen.
  6. Zur Vorbereitung der für den 12.12.2023 nunmehr anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Armenien – zur Wahrung des Parteiengehörs – übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Daraufhin brachte die Rechtsvertretung am 06.12.2023 eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf ihre bereits am 11.04.2023 eingebrachte Stellungnahme verwies und inhaltsgleich vorbrachte.
  7. Am 12.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin durch. Im Zuge der Einvernahme kam es zur Vorlage medizinischer Unterlagen (betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre eigene Person) und zwei Empfehlungsschreiben.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen (Sachverhalt) römisch zwei.
  10. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  11. Feststellungen zur Personen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist armenische Staatsbürgerin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in Jerewan, in der Hauptstadt Armeniens. Nach dem plötzlichen Tod ihres Lebensgefährten am 10.08.2010, wurde die Beschwerdeführerin vom Bruder ihres Lebensgefährten finanziell unterstützt. Als schließlich auch der Bruder ihres Lebensgefährten verstarb, begann die Beschwerdeführerin als Tagesmutter zu arbeiten und finanzierte sich damit ihren Lebensunterhalt. Die Beschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat 8 Jahre die Grundschule und machte anschließend einen Abschluss als XXXX . Die Beschwerdeführerin hat in Armenien keine Familienangehörigen mehr. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in Jerewan, in der Hauptstadt Armeniens. Nach dem plötzlichen Tod ihres Lebensgefährten am 10.08.2010, wurde die Beschwerdeführerin vom Bruder ihres Lebensgefährten finanziell unterstützt. Als schließlich auch der Bruder ihres Lebensgefährten verstarb, begann die Beschwerdeführerin als Tagesmutter zu arbeiten und finanzierte sich damit ihren Lebensunterhalt. Die Beschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat 8 Jahre die Grundschule und machte anschließend einen Abschluss als römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat in Armenien keine Familienangehörigen mehr. Die Beschwerdeführerin reiste 2016 in das österreichische Bundegebiet ein und tauchte während ihres ersten Asylverfahrens, welches am 16.03.2017 (W235 2135668-1) negativ entschieden wurde, vom 22.11.2016 bis zur neuerlichen Asylantragstellung am 27.10.2022 unter. Den Zeitraum ohne aufrechte Wohnsitzmeldung verbrachte die Beschwerdeführerin bei ihrem hierorts rechtmäßig aufhältigen Bruder. Die Beschwerdeführerin spricht Armenisch und Russisch. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestritt ihren Lebensunterhalt während des ersten Asylverfahrens über die staatliche Grundversorgung. Während des Zeitraums ohne aufrechter Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Gegenwärtig finanziert die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Erst seit 28.06.2023 ist die Beschwerdeführerin an der Wohnadresse ihrer Mutter gemeldet. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder. Die Beschwerdeführerin ist einmal wöchentlich bei einem Flüchtlingslager der Caritas ehrenamtlich tätig. Sie ist in keinem Verein Mitglied. Die Beschwerdeführerin hat an Integrationsprojekten des Vereins XXXX teilgenommen. Eine einfache Kommunikation mit der Beschwerdeführerin auf Deutsch ist nicht bzw. nur sehr schwer möglich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgreich einen Deutschkurs besucht oder etwaige Sprachmodulprüfungen ablegt hat.Die Beschwerdeführerin ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestritt ihren Lebensunterhalt während des ersten Asylverfahrens über die staatliche Grundversorgung. Während des Zeitraums ohne aufrechter Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Gegenwärtig finanziert die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Erst seit 28.06.2023 ist die Beschwerdeführerin an der Wohnadresse ihrer Mutter gemeldet. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder. Die Beschwerdeführerin ist einmal wöchentlich bei einem Flüchtlingslager der Caritas ehrenamtlich tätig. Sie ist in keinem Verein Mitglied. Die Beschwerdeführerin hat an Integrationsprojekten des Vereins römisch 40 teilgenommen. Eine einfache Kommunikation mit der Beschwerdeführerin auf Deutsch ist nicht bzw. nur sehr schwer möglich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgreich einen Deutschkurs besucht oder etwaige Sprachmodulprüfungen ablegt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Mutter XXXX lebt seit März 2005 in Österreich und verfügt seit 15.11.2016 über den rechtskräftigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus – Art 8 EMRK“. Ihr Bruder XXXX befindet sich seit August 2007 in Österreich und verfügt über den ebenfalls rechtskräftigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 41a/9)“. Auch die Kernfamilie des Bruders ist in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Mutter römisch 40 lebt seit März 2005 in Österreich und verfügt seit 15.11.2016 über den rechtskräftigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus – Artikel 8, EMRK“. Ihr Bruder römisch 40 befindet sich seit August 2007 in Österreich und verfügt über den ebenfalls rechtskräftigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus , (Paragraph 41 a, /, 9,)“. Auch die Kernfamilie des Bruders ist in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  12. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem ihrer Mutter: Die Beschwerdeführerin ist gesund und befindet sich überdies in einem erwerbsfähigem Alter. Die im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Mutter der Beschwerdeführerin ist an XXXX erkrankt und wird derzeit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Bruder und dessen Familie bei der Alltagsführung (insbesondere Unterstützung beim Einkaufen, Kochen, Putzen sowie Chauffeurdienste zu Terminen) und bei der körperlichen Pflege unterstützt. Die diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen könnten auch vom Bruder bzw. dessen Familie übernommen bzw. organisiert werden.Die im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Mutter der Beschwerdeführerin ist an römisch 40 erkrankt und wird derzeit sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Bruder und dessen Familie bei der Alltagsführung (insbesondere Unterstützung beim Einkaufen, Kochen, Putzen sowie Chauffeurdienste zu Terminen) und bei der körperlichen Pflege unterstützt. Die diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen könnten auch vom Bruder bzw. dessen Familie übernommen bzw. organisiert werden. Der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte hohe Pflegebedarf der Mutter kann bis dato nicht durch eine Pflegegeldeinstufung nachgewiesen werden. 1.
  13. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung – insbesondere durch die behauptete Verfolgung von Gläubigern ihres verstorbenen Lebensgefährten – oder aber einer sonstigen Bedrohung oder Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, ausgesetzt war noch im Falle ihrer Einreise in Armenien ausgesetzt werden wird. Für die Beschwerdeführerin besteht im Falle der Einreise in Armenien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  14. Länderfeststellungen An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Zur Lage in Armenien legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die 12 Version der Länderfeststellungen (vom 16.10.2023) zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin mit der Ladung vom 02.11.2023 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser Möglichkeit kam die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch Einbringung einer Stellungnahme – unter Verweis einer bereits gemachten Äußerung – auch nach. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur Lage in Armenien legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die 12 Version der Länderfeststellungen (vom 16.10.2023) zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin mit der Ladung vom 02.11.2023 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser Möglichkeit kam die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch Einbringung einer Stellungnahme – unter Verweis einer bereits gemachten Äußerung – auch nach. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: Politische Lage Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Sicherheitslage Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (derStandard 28.9.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)). Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023). Justizwesen/Rechtsschutz Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde diese aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
  15. Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestünden (EU - Rat der EU 18.5.2022). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vgl. AA 25.7.2022). Seit dem
  16. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Seit dem
  17. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  18. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
  19. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
  20. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI 1.2022). NGOs und Menschrechtsaktvisten Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Ombudsperson Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023). Journalist:innen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023). Am

  1. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation ist grundsätzlich vorhanden. Ohne richterliche Erlaubnis und der Angabe zwingender Beweise für kriminelle Aktivitäten, dürfen Behörden keine Telefone abhören, Korrespondenzen abfangen oder Durchsuchungen durchführen. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Haftbedingungen In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
  2. Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
  3. Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
  4. Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). In Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, u. a. in Bezug auf die physischen Bedingungen, den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Betreuung, die Behandlung von LGBTQI+-Personen und die Ausbeutung durch hierarchische organisierte Kriminalitätsstrukturen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Regierung hat am
  5. Januar zwei Strafvollzugsanstalten geschlossen. Das Parlament verabschiedete am
  6. Juni ein neues Strafvollzugsgesetz, das am
  7. Juli zusammen mit dem im Vorjahr verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in Kraft trat, um die großen Probleme im Strafvollzug systematisch anzugehen (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die hygienischen und räumlichen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und mit Telefonkarten telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der vorigen Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 01.01.2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Personal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 20.3.2023). In seinem Bericht nahm das CPT [Committee for the Prevention of Torture] die laufende Reform des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedizinischen Zentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklagten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten einige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten ein, dass die Korruption so lange fortbestehen würde, wie die kriminelle Subkultur weiter bestünde (USDOS 20.3.2023). Die Behörden führten keine zeitnahen Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, einschließlich des CPT, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten. Die Behörden gestatteten den Beobachtern, privat mit Gefangenen zu sprechen, und erlaubten dem IKRK, Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten zu besuchen (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 26.9.2023).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Baha'is, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv sei und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gebe, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte jedoch eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Beamte waren häufig mit geschlechtsspezifischer Belästigung und Missbrauch konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 % vor den Kommunalwahlen

  1. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten und Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Obwohl Frauen im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gut vertreten waren, waren sie in Führungspositionen unterrepräsentiert und wiesen in diesem Sektor ein ausgeprägteres geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf. Der Familienstand spielte bei der Beschäftigung eine Rolle. Geschiedene Frauen stellten die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen, während verheiratete Männer bei den Männern die Mehrheit bildeten (USDOS 20.3.2023). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente der sexuellen Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet "sexuelle Belästigung" als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vgl. BMEIA 2.10.2023).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Landgrenze zum Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 2.10.2023; vergleiche BMEIA 2.10.2023). Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
  2. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren gefallen (WKO 4.2023). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  3. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021). Personen, die das
  4. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021). Medizinische Versorgung Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vergleiche BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). Rückkehr Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger:innen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger:innen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum).
  5. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel, durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Strafregister. 2.
  6. Zur Personen der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrem religiösen Bekenntnis können anhand der bereits im ersten Asylverfahren (W235 2135668-1) vorgelegten Identitätsdokumente, einer vorgenommenen Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres und den seitens der Beschwerdeführerin gemachten Angaben festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft, den privaten, familiären, wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland und der Berufsausbildung der Beschwerdeführerin, gründen sich auf den von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Bundesverwaltungsgericht gemachten glaubhaften Angaben (Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 (EV BFA) AS 32f; gerichtliche Verhandlungsschrift vom 12.12.2023 [VHS II] S 10). Dass die Beschwerdeführerin keine nächsten Familienangehörigen in Armenien mehr hat, kann ihren dahingehend stringenten Angaben entnommen werden. Die im Jahr 2016 erfolgte Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren (W235 2135668-1) als auch aus dem Akteninhalt. Dass sich die Beschwerdeführerin während ihres ersten Asylverfahrens vom 22.11.2016 bis zur neuerlichen Antragstellung am 27.10.2022 ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und während dieses Zeitraumes bei ihren Bruder aufhältig war, resultiert zum einen aus dem Inhalt eines aktuellen Melderegisterauszuges und zum anderen aus den seitens der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Dass die Beschwerdeführerin der armenischen Sprache mächtig ist, kann den stets durch armenische Dolmetscher unterstützten Einvernahmen abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin bestätigte bei ihren Einvernahmen stets dezidiert, den beigezogenen Dolmetschern folgen zu können. Die russischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin wurden ihrerseits stringent behauptet und erweisen sich sohin als glaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerin keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung während des ersten Asylverfahrens ergibt sich aus dem Inhalt aktueller Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die Beschwerdeführerin während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von ihrem Bruder finanziell unterstützt wurde, wurde ihrerseits stringent vorgebracht. Die gegenwärtige Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung ergibt sich sowohl aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus dem Inhalt eines aktuellen Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem (VHS II S 5). Die derzeitige Unterbringung der Beschwerdeführerin geht aus dem Inhalt eingeholter Auszüge des Zentralen Melderegisters hervor. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer ersten gerichtlichen Einvernahme an, seit Anbeginn ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, bei ihrer Mutter gelebt zu haben und ihren Bruder lediglich besucht zu haben (VHS I S 16). Dem Inhalt eines Zentralen Melderegisterauszuges ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung bis 28.06.2023 an der Wohnadresse ihres Bruders gemeldet war und eine tatsächliche Ummeldung des Hauptsitzes der Beschwerdeführerin auf die Wohnadresse der Mutter der Beschwerdeführerin erst ab 28.06.2023 vorgenommen wurde. In ihrer zweiten gerichtlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin schließlich an, zunächst bei ihrem Bruder und dann bei ihrer Mutter gelebt zu haben (VHS II S 6). Es ist sohin in Anbetracht der vorliegenden Meldedaten und der zuletzt gemachten Angaben der Beschwerdeführerin (VHS II S 6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder aufhältig war und nunmehr erst seit kurzem bei ihrer Mutter lebt. Dass die Beschwerdeführerin keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung während des ersten Asylverfahrens ergibt sich aus dem Inhalt aktueller Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die Beschwerdeführerin während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von ihrem Bruder finanziell unterstützt wurde, wurde ihrerseits stringent vorgebracht. Die gegenwärtige Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung ergibt sich sowohl aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin als auch aus dem Inhalt eines aktuellen Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem (VHS römisch zwei S 5). Die derzeitige Unterbringung der Beschwerdeführerin geht aus dem Inhalt eingeholter Auszüge des Zentralen Melderegisters hervor. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer ersten gerichtlichen Einvernahme an, seit Anbeginn ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, bei ihrer Mutter gelebt zu haben und ihren Bruder lediglich besucht zu haben (VHS römisch eins S 16). Dem Inhalt eines Zentralen Melderegisterauszuges ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung bis 28.06.2023 an der Wohnadresse ihres Bruders gemeldet war und eine tatsächliche Ummeldung des Hauptsitzes der Beschwerdeführerin auf die Wohnadresse der Mutter der Beschwerdeführerin erst ab 28.06.2023 vorgenommen wurde. In ihrer zweiten gerichtlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin schließlich an, zunächst bei ihrem Bruder und dann bei ihrer Mutter gelebt zu haben (VHS römisch zwei S 6). Es ist sohin in Anbetracht der vorliegenden Meldedaten und der zuletzt gemachten Angaben der Beschwerdeführerin (VHS römisch zwei S 6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Bruder aufhältig war und nunmehr erst seit kurzem bei ihrer Mutter lebt. Die einmal wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Nichtteilnahme am Vereinsleben ist den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei Integrationsprojekten wurde durch die Vorlage übereinstimmender Teilnahmebestätigungen bescheinigt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützt sich auf den durch das erkennende Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Zuge welcher eine einfache Kommunikation in der deutschen Sprache nicht bzw. nur äußerst schwer möglich war ([siehe bereits auch schon VHS I S11]; VHS II S 7,8). Da dem Verwaltungsakt keinerlei Nachweise über allfällige seitens der Beschwerdeführerin absolvierte Deutschkursteilnahmen bzw. Sprachmodulprüfungen zu entnehmen sind, kann dahingehend keine positive Feststellung erfolgen.Die einmal wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Nichtteilnahme am Vereinsleben ist den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei Integrationsprojekten wurde durch die Vorlage übereinstimmender Teilnahmebestätigungen bescheinigt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützt sich auf den durch das erkennende Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Zuge welcher eine einfache Kommunikation in der deutschen Sprache nicht bzw. nur äußerst schwer möglich war ([siehe bereits auch schon VHS römisch eins S11]; VHS römisch zwei S 7,8). Da dem Verwaltungsakt keinerlei Nachweise über allfällige seitens der Beschwerdeführerin absolvierte Deutschkursteilnahmen bzw. Sprachmodulprüfungen zu entnehmen sind, kann dahingehend keine positive Feststellung erfolgen. Die Feststellungen über die im österreichischen Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin resultieren aus den von ihr dahingehend gemachten gleichbleibenden Angaben und den seitens des Gericht vorgenommenen Überprüfungen der einschlägigen Melde,- und Fremdenregisterdaten. Zudem wurde die Mutter der Beschwerdeführerin auch im Zuge der ersten gerichtlichen Verhandlung einvernommen, weshalb keinerlei Zweifel an deren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bleiben. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  7. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. der Mutter: Der gute Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren gemachten Angaben im Zuge der gerichtlichen Einvernahme (VHS II S 5).Der gute Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren gemachten Angaben im Zuge der gerichtlichen Einvernahme (VHS römisch zwei S 5). Dass die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit an XXXX erkrankt ist, kann aufgrund der in der ersten gerichtlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Befunde festgestellt werden. Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder bzw. dessen Familie der erkrankten Mutter mit Alltags-, und Pflegeunterstützungen behilflich sind wurde gleichlautend von der Mutter als auch der Beschwerdeführerin selbst dargelegt (VHS I S 17,18,21ff). Aus den dargelegten Umständen ergibt sich eindeutig, dass die seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen auch vom Bruder bzw. dessen Familie der Beschwerdeführerin übernommen werden können. Dass diese Hilfeleistungen aufgrund der Berufstätigkeit der übrigen Familienmitglieder von diesen nicht wahrgenommen werden könnten, ist kein zielführendes Argument. Der Problematik der Unterstützung und Pflege bzw. der Organisation der Pflege naher Angehöriger müssen sich viele Familien in ganz Österreich stellen. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin selbst an, arbeiten gehen zu wollen, wenn sie denn in Österreich bleiben dürfe, sodass in der Folge auch die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich davon ausgeht, ihrer Mutter nicht mehr ständig behilflich sein zu können. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit an römisch 40 erkrankt ist, kann aufgrund der in der ersten gerichtlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Befunde festgestellt werden. Dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder bzw. dessen Familie der erkrankten Mutter mit Alltags-, und Pflegeunterstützungen behilflich sind wurde gleichlautend von der Mutter als auch der Beschwerdeführerin selbst dargelegt (VHS römisch eins S 17,18,21ff). Aus den dargelegten Umständen ergibt sich eindeutig, dass die seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen auch vom Bruder bzw. dessen Familie der Beschwerdeführerin übernommen werden können. Dass diese Hilfeleistungen aufgrund der Berufstätigkeit der übrigen Familienmitglieder von diesen nicht wahrgenommen werden könnten, ist kein zielführendes Argument. Der Problematik der Unterstützung und Pflege bzw. der Organisation der Pflege naher Angehöriger müssen sich viele Familien in ganz Österreich stellen. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin selbst an, arbeiten gehen zu wollen, wenn sie denn in Österreich bleiben dürfe, sodass in der Folge auch die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich davon ausgeht, ihrer Mutter nicht mehr ständig behilflich sein zu können. Auf eine fallweise Zuhilfenahme der Nachbarschaft, wird notfalls – wie dies während der laufenden Verfahren sowie während der einmal wöchentlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Caritas der Fall ist (VHS I S 21ff; VHS II S 7 und 9) – ebenso weiterhin zurückgegriffen werden können. Auf eine fallweise Zuhilfenahme der Nachbarschaft, wird notfalls – wie dies während der laufenden Verfahren sowie während der einmal wöchentlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Caritas der Fall ist (VHS römisch eins S 21ff; VHS römisch zwei S 7 und 9) – ebenso weiterhin zurückgegriffen werden können. Auf die bestehende Möglichkeit der Beantragung eines Pflegegeldes für die Mutter bzw. der Inanspruchnahme von Pflegediensten sei an dieser Stelle erneut ausdrücklich hingewiesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2023 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Onkologie bzw. Psychiatrie, „zum Beweis dafür, dass die Mutter der P stark pflegebedürftig ist und von der P insbesondere psychisch abhängig ist“ (OZ 19). Hierzu ist anzuführen, dass hinsichtlich der bestehenden Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin bereits ärztliche Befunde vorliegen und das diesbezügliche Krankheitsbild der Mutter auch nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlg 2453 A/1952) und geht das ho. Gericht daher davon aus, dass die Erkrankung der Mutter geklärt erscheint und keines weiteren Beweismittels bedarf. Die weitere Einholung eines solchen Gutachtens würde darüber hinaus letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Abschließend sei angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne ihrer initiativen Mitwirkung im Verfahren stets möglich gewesen wäre, aus eigenem ein fachärztliches Gutachten einzuholen und dem ho. Gericht als Beweismittel vorzulegen. Zum thematisierten bzw. vorgebrachten hohen Pflegebedarf der Mutter ist anzuführen, dass dieser primär anhand einer Pflegegeldeinstufung festzustellen ist, dessen Beantragung der pflegedürftigen Person bzw. deren Angehörigen obliegt. Die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass die Beantragung des Pflegegeldes und damit einhergehend der Nachweis der konkreten Pflegebedürftigkeit bei einem diesbezüglich vorliegenden Bedarf, in Anspruch genommen werden könnte (VHS I S 18; VHS II S 6). Mit Stellungnahme vom 21.07.2023 teilte die Rechtsvertretung diesbezüglich mit, dass eine Pflegegeldbeantragung bisher deshalb nicht gemacht worden sei, da sie dem Staat nicht zur Last fallen wollten und die Beschwerdeführerin selbst gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie dies bald machen würden. Bis dato liegt allerdings keine Pflegegeldeinstufung bzw. eine Beantragung dieser vor. Insofern ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den behaupteten hohen Pflegebedarf ihrer Mutter nachzuweisen. Zum thematisierten bzw. vorgebrachten hohen Pflegebedarf der Mutter ist anzuführen, dass dieser primär anhand einer Pflegegeldeinstufung festzustellen ist, dessen Beantragung der pflegedürftigen Person bzw. deren Angehörigen obliegt. Die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass die Beantragung des Pflegegeldes und damit einhergehend der Nachweis der konkreten Pflegebedürftigkeit bei einem diesbezüglich vorliegenden Bedarf, in Anspruch genommen werden könnte (VHS römisch eins S 18; VHS römisch zwei S 6). Mit Stellungnahme vom 21.07.2023 teilte die Rechtsvertretung diesbezüglich mit, dass eine Pflegegeldbeantragung bisher deshalb nicht gemacht worden sei, da sie dem Staat nicht zur Last fallen wollten und die Beschwerdeführerin selbst gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie dies bald machen würden. Bis dato liegt allerdings keine Pflegegeldeinstufung bzw. eine Beantragung dieser vor. Insofern ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den behaupteten hohen Pflegebedarf ihrer Mutter nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die Mutter bei deren zeugenschaftlicher Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2023 selbst zu Protokoll gab, dass sich neben der Beschwerdeführerin auch sowohl ihr Sohn, als auch ihre Enkel um sie kümmern und dass falls ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) nicht bis jetzt bei ihr gewesen wäre, sich vielleicht ein anderes Familienmitglied um sie hätte kümmern können, dieses aber dann eben nicht arbeiten hätte können (VHS I S 21f). Eine diesbezüglich vorgebrachte psychische Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin derart, dass nur diese sich um sie kümmern bzw. sie pflegen dürfe, kann damit einhergehend keinesfalls in Einklang gebracht werden und widerspricht dies klar den Angaben des Mutter. Auch aus diesem Grund sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, weitere ärztliche Gutachten – wie beantragt – einzuholen. Hinzu kommt, dass die Mutter bei deren zeugenschaftlicher Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2023 selbst zu Protokoll gab, dass sich neben der Beschwerdeführerin auch sowohl ihr Sohn, als auch ihre Enkel um sie kümmern und dass falls ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) nicht bis jetzt bei ihr gewesen wäre, sich vielleicht ein anderes Familienmitglied um sie hätte kümmern können, dieses aber dann eben nicht arbeiten hätte können (VHS römisch eins S 21f). Eine diesbezüglich vorgebrachte psychische Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin derart, dass nur diese sich um sie kümmern bzw. sie pflegen dürfe, kann damit einhergehend keinesfalls in Einklang gebracht werden und widerspricht dies klar den Angaben des Mutter. Auch aus diesem Grund sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, weitere ärztliche Gutachten – wie beantragt – einzuholen. 2.
  8. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Das seitens der Beschwerdeführerin ursprünglich in ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemachte Fluchtvorbringen, wonach sie im Herkunftsstaat von zwei Personen aufgrund der von ihrem Mann hinterlassenen Schulden aufgesucht worden, bedroht und verfolgt worden sei (polizeiliche Erstbefragung) wurde das gesamte Verfahren hindurch kontinuierlich gesteigert und war von Ungereimtheiten geprägt. So gab die Beschwerdeführerin in der anschließend stattgefundenen behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen an, dass es sich bei den beiden Personen um Männer gehandelt habe, welche sie zu Hause aufgesucht und nach ausgesprochener Zahlungsaufforderung beobachtet haben sollen. Auf Nachfrage hin, war es der Beschwerdeführerin möglich das zuletzt stattgefundene Zusammentreffen (September 2015), den genauen Zeitraum der stattgefundenen Bedrohungen (sechs Monate) und den zuvor unbekannt gebliebenen Schuldenwert (50.000,00 USD) zu nennen (EV AS 34). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin das Zusammentreffen mit den beiden Gläubigern ihres verstorbenen Lebensgefährten erstmals auf eine weniger bedrohliche Art. Ihren Angaben zufolge, seien die beiden Männer mit einer Beileidsbekundung an sie herangetreten und hätten sie auf die seitens ihres Lebensgefährten offenen Schulden aufmerksam gemacht. Daraufhin sei sie von diesen öfters durch Klopfen an der Haustüre belästigt worden. Erst auf gerichtliche Nachfrage hin, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr immer Angst gemacht worden sei und sie sich immer darauf beruft hätte, als Frau nichts mit den offenen Geldschulden zu tun zu haben. Auf erneute Nachfrage hin gab die Beschwerdeführerin schließlich an, dass sie acht Monate bedroht worden sei und zuletzt im August 2015 mit den Männern gesprochen haben soll (VHS I S 14,15). Weshalb die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin genauere Angaben über die Bedrohungsdauer und das letzte Zusammentreffen mit den Gläubiger des verstorbenen Mannes machte und dabei von ihren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben abwich, erscheint unerklärlich. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin das Zusammentreffen mit den beiden Gläubigern ihres verstorbenen Lebensgefährten erstmals auf eine weniger bedrohliche "Art". Ihren Angaben zufolge, seien die beiden Männer mit einer Beileidsbekundung an sie herangetreten und hätten sie auf die seitens ihres Lebensgefährten offenen Schulden aufmerksam gemacht. Daraufhin sei sie von diesen öfters durch Klopfen an der Haustüre belästigt worden. Erst auf gerichtliche Nachfrage hin, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr immer Angst gemacht worden sei und sie sich immer darauf beruft hätte, als Frau nichts mit den offenen Geldschulden zu tun zu haben. Auf erneute Nachfrage hin gab die Beschwerdeführerin schließlich an, dass sie acht Monate bedroht worden sei und zuletzt im August 2015 mit den Männern gesprochen haben soll (VHS römisch eins S 14,15). Weshalb die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin genauere Angaben über die Bedrohungsdauer und das letzte Zusammentreffen mit den Gläubiger des verstorbenen Mannes machte und dabei von ihren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben abwich, erscheint unerklärlich. Die Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin setzen sich auch in der zweiten mündlichen Verhandlung fort. Dort gab sie an, dass sich die beiden Männer als Freunde ihres Mannes ausgegeben und normal mit ihr gesprochen hätten. Nach der ihr gegenüber stattgefundenen Zahlungsaufforderung sei sie nicht nur vielzählige Male aufgesucht worden, sondern zudem auf der Straße abgepasst worden sein. Die Bedrohungen hätten ein ganzes Jahr angedauert. Außerdem sei sie bei dem zuletzt stattgefundenen Gespräch im August 2015 nicht nur, wie kurz zuvor angegeben, psychisch misshandelt worden, sondern hin und her gezogen worden (VHS II S 11). Die Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin setzen sich auch in der zweiten mündlichen Verhandlung fort. Dort gab sie an, dass sich die beiden Männer als Freunde ihres Mannes ausgegeben und normal mit ihr gesprochen hätten. Nach der ihr gegenüber stattgefundenen Zahlungsaufforderung sei sie nicht nur vielzählige Male aufgesucht worden, sondern zudem auf der Straße abgepasst worden sein. Die Bedrohungen hätten ein ganzes Jahr angedauert. Außerdem sei sie bei dem zuletzt stattgefundenen Gespräch im August 2015 nicht nur, wie kurz zuvor angegeben, psychisch misshandelt worden, sondern hin und her gezogen worden (VHS römisch zwei S 11). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über das gesamte Verfahren hinweg widersprüchliche Angaben über die Bedrohungsdauer, das letzten Zusammentreffens mit den Gläubigern und die Intensität der stattgefundenen Zusammentreffen machte, trug zur Glaubwürdigkeit ihrer Angaben keineswegs bei. Auch die in ihren Schilderungen auseinanderklaffende Wortwahl betreffend die Bedrohungshandlungen verwundert, zumal sich der Wortlaut verfolgen auf beobachten, belästigen und schlussendlich auf einen körperlichen Eingriff wandelte. Außerdem spricht gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge nach der letzten Drohung noch weitere zwei Monate in Armenien zubrachte, um sich auf die Ausreise vorzubereiten, anstatt umgehend auszureisen. Diese Vorgehensweise ist angesichts der behaupteten Furcht vor den Gläubigern des verstorbenen Lebensgefährten befremdlich. Unerklärlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die beiden Gläubiger ihres Lebensgefährten nicht bereits unmittelbar nach dessen Tod, also während des Zeitraumes, als der Bruder des Lebensgefährten noch am Leben war, herantraten verwunderlich. Wäre es doch bei objektiver Betrachtung wahrscheinlicher gewesen, eine Schuldeneintreibung bei einem erwerbstätigen Mann zum Erfolg zu bringen. Ungeachtet der soeben gemachten Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren betreffend die Gläubiger und Bedrohungsdauer widerstreitenden Angaben machte (W235 2135668-1). Schließlich waren mit den getätigten Angaben auch die in der Beschwerdeverhandlung geschilderten Rückkehrbefürchtungen in Einklang zu bringen: Seitens der Beschwerdeführerin wurde keine ihr noch drohende Verfolgungsgefahr ausgehend von den beiden Gläubigern ihres verstorbenen Lebensgefährten vorgebracht. Allgemein gehalten führte sie lediglich aus, dass sie keine Unterkunft in Armenien habe und sie nicht freiwillig zurückkehren werde. Sie hätte dort alles verkauft (VHS II S 12). Schließlich waren mit den getätigten Angaben auch die in der Beschwerdeverhandlung geschilderten Rückkehrbefürchtungen in Einklang zu bringen: Seitens der Beschwerdeführerin wurde keine ihr noch drohende Verfolgungsgefahr ausgehend von den beiden Gläubigern ihres verstorbenen Lebensgefährten vorgebracht. Allgemein gehalten führte sie lediglich aus, dass sie keine Unterkunft in Armenien habe und sie nicht freiwillig zurückkehren werde. Sie hätte dort alles verkauft (VHS römisch zwei S 12). Gegenständlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Gegenständlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in Armenien die Schule besucht und außerdem eine Ausbildung zur XXXX absolviert. Sie hat in ihrem Herkunftsland nach dem Tod ihres Lebensgefährten als Tagesmutter gearbeitet und Berufserfahrung sammeln können. Mit dem Einkommen aus dieser Tätigkeit war es ihr auch möglich, ih

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