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{'item': 'L525 2287431-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlL525 2287431-1 SpruchL525 2287431-1/4E, L525 2287431-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde tags darauf einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
  2. Am 09.11.2022 erließ das BFA ein als "Bescheid" bezeichnetes Schreiben, gegen das der Beschwerdeführer, vertreteten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 13.11.2023 Rechtsmittel erhob. Mit E-Mail vom 14.11.2023 teilte das BFA der Rechtsvertretung des Beschwerdeführes mit, dass dieser Bescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung "bereits storniert" worden sei.
  3. Am 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
  4. Am 29.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Am 29.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des BFA vom 29.01.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsa am 05.02.2024 persönlich zugestellt. Das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des BFA vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsa am 05.02.2024 persönlich zugestellt.

  1. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 27.02.2024 wurde vom Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx (Vollmacht des Vereins vom 07.02.2024), innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 29.02.2024 langte der Akt in der Gerichtsabteilung L525 des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.11.2023 durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, vertreten. Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 29.01.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFA per Rsa am 05.02.2024 persönlich übermittelt. Der BBU GmbH wurde es nicht zugestellt. Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFA per Rsa am 05.02.2024 persönlich übermittelt. Der BBU GmbH wurde es nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 27.02.2024 wurde eine Beschwerde durch die mit 07.02.2024 bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, eingereicht.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen resultieren unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Das seit dem 10.11.2023 bestehende Vollmachtsverhältnis in Form einer Vollmacht und Zustellvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und der BBU GmbH ergibt sich aus der im Akt aufliegenden, zugleich mit dem Schreiben vom 13.11.2023 übermittelten Vollmacht vom 10.11.2023 (AS 201). Dass das verfahrensgängliche Schreiben vom 29.01.2024 dem Beschwerdeführer mit Verfügung per Rsa am 05.02.2024 persönlich übergeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein (vgl. AS 353). Dass keine Zustellung an die BBU GmbH erfolgte, geht aus dem hg Aktenvermerk vom 05.03.2024 hervor (OZ 3). Davon abgesehen spricht aber auch der Akteninhalt gegen eine Übermittlung an den Vertreter. So wurde das gegenständliche Schreiben ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert (AS 213), sowohl die Verfahrensanordnung

§ 52

BFA-VG als auch die Rückkehrberatung an die BBU per Mail übermittelt (AS 347 und 349), die "Bescheidvorlage allgemein" jedoch an das UNHCR (AS 351). Eine Zustellverfügung liegt dem Akt nicht auf, weswegen auch daraus keine Schlüsse gewonnen werden können. Dass das verfahrensgängliche Schreiben vom 29.01.2024 dem Beschwerdeführer mit Verfügung per Rsa am 05.02.2024 persönlich übergeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein vergleiche AS 353). Dass keine Zustellung an die BBU GmbH erfolgte, geht aus dem hg Aktenvermerk vom 05.03.2024 hervor (OZ 3). Davon abgesehen spricht aber auch der Akteninhalt gegen eine Übermittlung an den Vertreter. So wurde das gegenständliche Schreiben ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert (AS 213), sowohl die Verfahrensanordnung

Paragraph 52, BFA-VG als auch die Rückkehrberatung an die BBU per Mail übermittelt (AS 347 und 349), die "Bescheidvorlage allgemein" jedoch an das UNHCR (AS 351). Eine Zustellverfügung liegt dem Akt nicht auf, weswegen auch daraus keine Schlüsse gewonnen werden können. Die getroffene Feststellung zur Einbringung der Beschwerde durch den MigrantInnenverein St. Marx ergibt sich aus dem Akt (vgl. AS 359 ff.).Die getroffene Feststellung zur Einbringung der Beschwerde durch den MigrantInnenverein St. Marx ergibt sich aus dem Akt vergleiche AS 359 ff.). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). § 9 Zustellgesetz lautet: Paragraph 9, Zustellgesetz lautet: "Zustellungsbevollmächtigter § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). […]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. […]" Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen. (VwGH vom 27.5.2009, 2009/21/0014; siehe auch VwGH vom 22.11.2011, 2007/04/0082) Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, ist die Zustellung unwirksam (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011, mwN). Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen. (VwGH vom 27.5.2009, 2009/21/0014; siehe auch VwGH vom 22.11.2011, 2007/04/0082) Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, ist die Zustellung unwirksam vergleiche etwa VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011, mwN). Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des BFA vom 29.01.2024, für das das BFA eine Zustellverfügung mit Rsa an den Beschwerdeführer traf und welcher laut Zustellverfügung am 05.02.2024 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. An die Vertreterin des Beschwerdeführers, die BBU GmbH, verfügte das BFA das o.a. Schreiben jedoch nicht, obschon aufgrund einer wirksamen bestehenden Vollmacht sich die Behörde an die Vertreterin zu wenden gehabt hätte. Da die belangte Behörde vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen gehabt hätte, wäre das gegenständliche Schreiben

§ 9Abs. 3 Zustell

G an die rechtsfreundliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Auch eine Heilung durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten trotz falscher Bezeichnung

§ 9Abs.

3 S. 2 kommt nicht in Betracht: Eine Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte nicht und ergibt sich aus dem Akteninhalt auch kein Hinweis darauf, dass etwa der Beschwerdeführer dieser das Schreiben (im Original) übermittelt hätte, vielmehr verneinte die BBU den Erhalt des Schreibens vom 29.01.2024 überhaupt. Ebensowenig kann dem Akt entnommen werden, dass das Original der – erst nachträglich am 07.02.2024 bevollmächtigten – Rechtsvertretung zugestellt bzw. übermittelt wurde.Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des BFA vom 29.01.2024, für das das BFA eine Zustellverfügung mit Rsa an den Beschwerdeführer traf und welcher laut Zustellverfügung am 05.02.2024 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. An die Vertreterin des Beschwerdeführers, die BBU GmbH, verfügte das BFA das o.a. Schreiben jedoch nicht, obschon aufgrund einer wirksamen bestehenden Vollmacht sich die Behörde an die Vertreterin zu wenden gehabt hätte. Da die belangte Behörde vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen gehabt hätte, wäre das gegenständliche Schreiben

Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG an die rechtsfreundliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Auch eine Heilung durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten trotz falscher Bezeichnung

Paragraph 9, Absatz 3, S. 2 kommt nicht in Betracht: Eine Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte nicht und ergibt sich aus dem Akteninhalt auch kein Hinweis darauf, dass etwa der Beschwerdeführer dieser das Schreiben (im Original) übermittelt hätte, vielmehr verneinte die BBU den Erhalt des Schreibens vom 29.01.2024 überhaupt. Ebensowenig kann dem Akt entnommen werden, dass das Original der – erst nachträglich am 07.02.2024 bevollmächtigten – Rechtsvertretung zugestellt bzw. übermittelt wurde. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren verabsäumt, die Zustellung an die BBU GmbH als bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers zu verfügen, ein tatsächliches Zukommen des Schreibens an die BBU, das eine wirksame Erlassung zur Folge gehabt hätte, ergab das Verfahren ebenso nicht. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 29.01.2024 ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Aus gegebenem Anlass sieht sich das erkennende Gericht noch zu folgenden Ausführungen veranlasst: Soweit die belangte Behörde ausführt, sie hätte das Schreiben vom 09.11.2022 "storniert" (AS 203), wird festgehalten, dass das AVG eine "Stornierung" von Bescheiden nicht kennt. Vielmehr konnte aber nicht festgestellt werden, dass das Schreiben vom 09.11.2022 dem Beschwerdeführer tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt im Original zugestellt worden wäre, weshalb der Bescheid nie in Rechtswirksamkeit erwuchs. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass nach der Abfertigung – im Normalfall – intendierte Bescheide nicht einfach durch eine "Stornierung" aus dem Rechtsbestand entfernt werden können! Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2287431.1.00

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