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{'item': 'L532 2286428-1'}

Obsah (23)§ 22§ 35Art 133§ 9§ 3§ 53§ 34§ 6Art. 130Art. 81§ 7§ 58§ 17§ 27§ 20§ 22a§§ 36§ 40§ 56§ 46§ 60§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlL532 2286428-1 SpruchL532 2286428-1/10E, L532 2286428-1/10E L532 2286425-1/10E L532 2286429-1/10E L532 2286427-1/

§ 22Abs 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.2. Den Beschwerden wird

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

  1. Die Anträge der BF 1 bis 4 auf Kostenersatz werden gem. § 35 VwGVG abgewiesen.
  2. Die Anträge der BF 1 bis 4 auf Kostenersatz werden gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. 4.

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattgegeben und haben die BF 1 bis 4 dem Bund jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 1.278,60 (gesamt sohin EUR 5.114,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattgegeben und haben die BF 1 bis 4 dem Bund jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 1.278,60 (gesamt sohin EUR 5.114,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) sind Staatsangehörige Georgiens. Die BF 1 und BF 2 sind die Eltern der BF 3, welche an physischen und psychischen Einschränkungen leidet, und des minderjährigen BF
  2. Sie wurden am 12.02.2024 um 06:45 Uhr festgenommen und ins Familienquartier Zinnergasse verbracht. Die Familie wurde am 13.02.2024 nach Georgien abgeschoben. römisch eins.
  3. Die Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) sind Staatsangehörige Georgiens. Die BF 1 und BF 2 sind die Eltern der BF 3, welche an physischen und psychischen Einschränkungen leidet, und des minderjährigen BF
  4. Sie wurden am 12.02.2024 um 06:45 Uhr festgenommen und ins Familienquartier Zinnergasse verbracht. Die Familie wurde am 13.02.2024 nach Georgien abgeschoben. I.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.02.2024 brachten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) Maßnahmenbeschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. römisch eins.
  6. Mit Schriftsatz vom 13.02.2024 brachten die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) Maßnahmenbeschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. Im Wesentlichen wurde dargelegt, die BF hätten in Österreich um internationalen Schutz angesucht und seien die Asylanträge vom 23.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) mit Bescheiden vom 03.09.2018 vollinhaltlich abgewiesen worden. Dagegen erhobene Beschwerden habe das BVwG mit Erkenntnis vom 12.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung habe sich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (i.d.F. „VfGH“) gewandt, welcher mit Beschluss vom 27.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, jedoch mit 08.06.2021 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof (i.d.F. „VwGH“) abgetreten habe. Im Wesentlichen wurde dargelegt, die BF hätten in Österreich um internationalen Schutz angesucht und seien die Asylanträge vom 23.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) mit Bescheiden vom 03.09.2018 vollinhaltlich abgewiesen worden. Dagegen erhobene Beschwerden habe das BVwG mit Erkenntnis vom 12.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung habe sich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in der Fassung „VfGH“) gewandt, welcher mit Beschluss vom 27.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, jedoch mit 08.06.2021 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof in der Fassung „VwGH“) abgetreten habe. Am 06.05.2022 hätten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs 1 AsylG gestellt, welche das Bundesamt mit Bescheiden vom 21.03.2023 abgelehnt habe, darüberhinaus seien neuerlich Rückkehrentscheidungen (gegen alle BF) erlassen sowie Einreiseverbote (gegen die BF 1 und BF 2) verhängt worden. Das BVwG habe auch dagegen erhobene Beschwerden mit 27.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen an den VfGH erhobene Beschwerden sei (nach vorangegangener Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen worden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des VwGH vom 30.01.2024 abgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei außerordentliche Revision erhoben worden. Am 06.05.2022 hätten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt, welche das Bundesamt mit Bescheiden vom 21.03.2023 abgelehnt habe, darüberhinaus seien neuerlich Rückkehrentscheidungen (gegen alle BF) erlassen sowie Einreiseverbote (gegen die BF 1 und BF 2) verhängt worden. Das BVwG habe auch dagegen erhobene Beschwerden mit 27.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen an den VfGH erhobene Beschwerden sei (nach vorangegangener Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen worden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des VwGH vom 30.01.2024 abgewiesen worden, gegen diese Entscheidung sei außerordentliche Revision erhoben worden. Am 12.02.2024 seien die BF aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 02.02.2024 in der Asylunterkunft XXXX , festgenommen und nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse sowie am 13.02.2024 nach Georgien abgeschoben worden. Am 12.02.2024 seien die BF aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 02.02.2024 in der Asylunterkunft römisch 40 , festgenommen und nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse sowie am 13.02.2024 nach Georgien abgeschoben worden. Auf dem Festnahmeauftrag sei zwar vermerkt, dass aufgrund der körperlichen und geistigen Behinderungen der minderjährigen BF 3 auf das Kindeswohl zu achten sei, dies sei jedoch nicht in vollem Ausmaß geschehen, da seit der letzten Entscheidung des BVwG über sieben Monate vergangen seien. Aufgrund der Empfehlungen der Kindeswohlkommission hätte ein Verstreichen dieses Zeitraums eine neuerliche Prüfung des Kindeswohls nach sich ziehen müssen, dies insbesondere im Hinblick auf den abrupten Abbruch einer dringend erforderlichen Physiotherapie sowie hinsichtlich des BF 4, welcher seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebe, somit mehr als sieben Jahre seines Lebens in Österreich verbracht und hier seine Sozialisierung erfahren habe. Der BF 4 sei in Österreich bestens integriert und stünden seine Schulkollegen, sein Trainer sowie seine Freunde aus dem Fußballverein SK XXXX hinter ihm. Zum Heimatland bestünden keinerlei Bindungen, eine neuerliche Prüfung der Abschiebung hätte bei Durchführung einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zum Ergebnis geführt, dass gegenständlich die Abschiebung für rechtswidrig erklärt worden wäre. Auf dem Festnahmeauftrag sei zwar vermerkt, dass aufgrund der körperlichen und geistigen Behinderungen der minderjährigen BF 3 auf das Kindeswohl zu achten sei, dies sei jedoch nicht in vollem Ausmaß geschehen, da seit der letzten Entscheidung des BVwG über sieben Monate vergangen seien. Aufgrund der Empfehlungen der Kindeswohlkommission hätte ein Verstreichen dieses Zeitraums eine neuerliche Prüfung des Kindeswohls nach sich ziehen müssen, dies insbesondere im Hinblick auf den abrupten Abbruch einer dringend erforderlichen Physiotherapie sowie hinsichtlich des BF 4, welcher seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebe, somit mehr als sieben Jahre seines Lebens in Österreich verbracht und hier seine Sozialisierung erfahren habe. Der BF 4 sei in Österreich bestens integriert und stünden seine Schulkollegen, sein Trainer sowie seine Freunde aus dem Fußballverein SK römisch 40 hinter ihm. Zum Heimatland bestünden keinerlei Bindungen, eine neuerliche Prüfung der Abschiebung hätte bei Durchführung einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zum Ergebnis geführt, dass gegenständlich die Abschiebung für rechtswidrig erklärt worden wäre. In Beschwerde gezogen wurden die im Spruch angeführten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Beantragt wurde, das BVwG möge die angesprochenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären und die bB verpflichten, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten binnen zwei Wochen im verzeichneten Ausmaß bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Weiters möge das BVwG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Zu den Beschwerdegründen wurde im Schriftsatz moniert, es seien gegen 06:00 Uhr am 12.02.2024 uniformierte und zivile Kräfte der Landespolizeidirektion XXXX bei der Asylunterkunft, in welcher die BF 1 bis 4 untergebracht seien, eingetroffen. Die körperlich und geistig behinderte BF 3 sei getrennt von der restlichen Familie in einem Sanitätsauto verbracht worden. Obschon ein Arzt und zwei Sanitäter bei der Fahrt nach Wien anwesend gewesen seien, habe diese die gesamte Fahrt über laut geschrien, da ihre Eltern abwesend gewesen seien und sie die Situation kognitiv nicht habe begreifen können. Der Diakon der Pfarre XXXX , MMag. XXXX , sei während des gesamten Abschiebevorgangs anwesend gewesen und hätte die Situation beobachtet, wobei die Beamten versucht hätten, einfühlsam mit der Situation umzugehen. Allein die Trennung der Familie und die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls, indem man die BF 3 ohne Familienangehörige nach Wien verbracht habe, ziehe die Rechtswidrigkeit des Abschiebevorgangs nach sich. Der Festnahmeauftrag sowie die Information über die bevorstehende Abschiebung seien den ausgewiesenen Rechtsvertretern nicht zugestellt worden, erst über Kontaktaufnahme mit den vollziehenden Beamten sei dies am 12.02.2024 erfolgt. Vor der beabsichtigten Abschiebung sei eine freiwillige Ausreise nicht mehr in Erwägung gezogen worden, was angesichts der intensiven Integration der BF völlig unbegreiflich sei. Die bB habe die vollzogene Abschiebung damit begründet, dass gegen die BF rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen würden. Dies sei zwar zutreffend, ein Interesse am Verbleib in Österreich und der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung sei jedoch aus folgenden Gründen unerlässlich: Die bB habe bei der Durchführung der Abschiebung hinsichtlich der Annahme, die Familie könne bei Rückkehr ein Leben in Georgien führen, eine Entscheidung zu Lasten der BF getroffen. Sie hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei Setzung ihrer Maßnahmen berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Abschiebung der Familie auf deren Lebensumstände und das Kindeswohl hätte. Auch die Empfehlungen der Kindeswohlkommission wären zu beachten gewesen. Auch habe man keine Ermittlungen betreffend die Rückkehrsituation in Georgien angestellt, insbesondere, ob aufgrund der konkreten Situation und der gelungenen Integration sowie den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung, die Abschiebung zu unterlassen wäre. Eine solche Prüfung wäre angesichts dessen, dass die letzte Entscheidung des BVwG vom Juni 2023 stamme, erforderlich gewesen. Auch habe das Bundesamt nicht festgestellt, ob es dem BF 4 möglich wäre, sich in den Schulalltag in Georgien einzugliedern. Zu den Beschwerdegründen wurde im Schriftsatz moniert, es seien gegen 06:00 Uhr am 12.02.2024 uniformierte und zivile Kräfte der Landespolizeidirektion römisch 40 bei der Asylunterkunft, in welcher die BF 1 bis 4 untergebracht seien, eingetroffen. Die körperlich und geistig behinderte BF 3 sei getrennt von der restlichen Familie in einem Sanitätsauto verbracht worden. Obschon ein Arzt und zwei Sanitäter bei der Fahrt nach Wien anwesend gewesen seien, habe diese die gesamte Fahrt über laut geschrien, da ihre Eltern abwesend gewesen seien und sie die Situation kognitiv nicht habe begreifen können. Der Diakon der Pfarre römisch 40 , MMag. römisch 40 , sei während des gesamten Abschiebevorgangs anwesend gewesen und hätte die Situation beobachtet, wobei die Beamten versucht hätten, einfühlsam mit der Situation umzugehen. Allein die Trennung der Familie und die Nichtberücksichtigung des Kindeswohls, indem man die BF 3 ohne Familienangehörige nach Wien verbracht habe, ziehe die Rechtswidrigkeit des Abschiebevorgangs nach sich. Der Festnahmeauftrag sowie die Information über die bevorstehende Abschiebung seien den ausgewiesenen Rechtsvertretern nicht zugestellt worden, erst über Kontaktaufnahme mit den vollziehenden Beamten sei dies am 12.02.2024 erfolgt. Vor der beabsichtigten Abschiebung sei eine freiwillige Ausreise nicht mehr in Erwägung gezogen worden, was angesichts der intensiven Integration der BF völlig unbegreiflich sei. Die bB habe die vollzogene Abschiebung damit begründet, dass gegen die BF rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen würden. Dies sei zwar zutreffend, ein Interesse am Verbleib in Österreich und der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung sei jedoch aus folgenden Gründen unerlässlich: Die bB habe bei der Durchführung der Abschiebung hinsichtlich der Annahme, die Familie könne bei Rückkehr ein Leben in Georgien führen, eine Entscheidung zu Lasten der BF getroffen. Sie hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei Setzung ihrer Maßnahmen berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Abschiebung der Familie auf deren Lebensumstände und das Kindeswohl hätte. Auch die Empfehlungen der Kindeswohlkommission wären zu beachten gewesen. Auch habe man keine Ermittlungen betreffend die Rückkehrsituation in Georgien angestellt, insbesondere, ob aufgrund der konkreten Situation und der gelungenen Integration sowie den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung, die Abschiebung zu unterlassen wäre. Eine solche Prüfung wäre angesichts dessen, dass die letzte Entscheidung des BVwG vom Juni 2023 stamme, erforderlich gewesen. Auch habe das Bundesamt nicht festgestellt, ob es dem BF 4 möglich wäre, sich in den Schulalltag in Georgien einzugliedern. Die BF 3 leide an einem Zustand nach Encephalitis mit ausgeprägter psychomotorischer Retardierung und spastischer Tetraparese sowie einer Hüftkopfresektion rechts. Sie befinde sich in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung im XXXX , derzeit würde in XXXX eine Zahnsanierung durchgeführt und sei sie voll pflegebedürftig, sie sei auf einen speziellen Rollstuhl mit entsprechendem Sitzkeil, ein Pflegebett und Spezialschuhe angewiesen. Die BF 3 leide an einem Zustand nach Encephalitis mit ausgeprägter psychomotorischer Retardierung und spastischer Tetraparese sowie einer Hüftkopfresektion rechts. Sie befinde sich in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung im römisch 40 , derzeit würde in römisch 40 eine Zahnsanierung durchgeführt und sei sie voll pflegebedürftig, sie sei auf einen speziellen Rollstuhl mit entsprechendem Sitzkeil, ein Pflegebett und Spezialschuhe angewiesen. Die BF 2 leide an einem invasiven Mammakarzinom der Cervix uteri und an einer Angst- und depressiven Störung. Die nächste gynäkologische Untersuchung fände im Februar 2024 statt. Weiters hat sie eine Chemotherapie samt Bestrahlung erhalten und stünden laufend Nachkontrolluntersuchungen an. Insgesamt bestünden beachtenswerte Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK auszugehen. Im Übrigen sei den BF 2 und 3 eine Rückkehr nach Georgien aus medizinischen Gründen unzumutbar. Das Bundesamt hätte sich nicht mehr auf Entscheidungen vom Juni 2023 beziehen dürfen und sei es denkbar, dass sich seither die individuelle Situation geändert haben könnte. Insgesamt bestünden beachtenswerte Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen. Im Übrigen sei den BF 2 und 3 eine Rückkehr nach Georgien aus medizinischen Gründen unzumutbar. Das Bundesamt hätte sich nicht mehr auf Entscheidungen vom Juni 2023 beziehen dürfen und sei es denkbar, dass sich seither die individuelle Situation geändert haben könnte. Sinngemäß selbige Ausführungen wurden zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getroffen. Als Kosten wurden ein Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 737,60 sowie Stempelgebühren in der Höhe von EUR 13,-- (sohin insgesamt EUR 750,60) verzeichnet. I.
  7. Am 14.02.2024 wurde die Maßnahmenbeschwerde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen und wurde die bB am selben Tag zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift binnen sieben Tagen aufgefordert. römisch eins.
  8. Am 14.02.2024 wurde die Maßnahmenbeschwerde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen und wurde die bB am selben Tag zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift binnen sieben Tagen aufgefordert. I.
  9. Am 21.02.2024 langten die angeforderten Verwaltungsakte sowie eine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes hg. ein. Das Bundesamt legte zusammengefasst Folgendes dar: Die BF seien rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten am 23.03.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung hätte sich der BF 1 ausschließlich auf den medizinischen Zustand der BF 3, seiner Tochter, berufen. Nach seinen Dokumenten befragt gab er an, seinen Personalausweis bei der Polizei abgegeben zu haben, und räumte ein, die Reisedokumente vernichtet zu haben, um eine Abschiebung zu verhindern. Am 10.01.2018 sei bei der BF 2 ein Mammacarcinom festgestellt worden. Mit Bescheiden vom 03.09.2018 seien die Anträge auf internationalen Schutz vom Bundesamt vollinhaltlich abgewiesen worden. Dagegen erhobene Beschwerden hätte das BVwG mit Erkenntnis vom 12.03.2021 bzw. 17.03.2021 abgewiesen. Der VfGH hätte einer Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Beschluss vom 08.06.2021 die Behandlung der Beschwerden jedoch abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Eine außerordentliche Revision sei in der Folge nicht erhoben worden. Die Frist zur freiwilligen Ausreise hätten die BF ungenutzt verstreichen lassen. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs am 04.10.2021 hätten die BF angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 06.05.2022 hätten die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs 1 AsylG eingebracht. Mit ärztlichem Befund vom 20.10.2022 sei ein Cervixtumor bei der BF 2 festgestellt worden.

Auskunft der behandelnden Ärzte hätte bei der BF 2 eine Verschlechterung oder Wiederauftreten der Krebszellen des Mammacarcinoms nicht festgestellt werden können. Auch in Bezug auf den Cervixtumor habe die Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden können. Es seien zwar Nachsorgetermine geplant, diese könnten aber auch im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs am 01.03.2023 hätten die BF neuerlich angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Bescheiden vom 21.03.2023 seien die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs 1 AsylG abgewiesen worden. Dies sei mit Rückkehrentscheidungen und der Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots einhergegangen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien sei festgestellt worden und eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen eingeräumt worden. Das BVwG hätte dagegen erhobene Beschwerden mit Erkenntnis vom 27.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Der VfGH habe mit Beschluss vom 19.10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch am 28.11.2023 die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Die Rechtssache sei dem VwGH zur Entscheidung abgetreten worden. Am 13.02.2024 sei außerordentliche Revision erhoben worden. Die aufschiebende Wirkung sei der Revision zum Zeitpunkt der behördlichen Außerlandesbringung am 13.02.2024 nicht zugekommen. römisch eins.4. Am 21.02.2024 langten die angeforderten Verwaltungsakte sowie eine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes hg. ein. Das Bundesamt legte zusammengefasst Folgendes dar: Die BF seien rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten am 23.03.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung hätte sich der BF 1 ausschließlich auf den medizinischen Zustand der BF 3, seiner Tochter, berufen. Nach seinen Dokumenten befragt gab er an, seinen Personalausweis bei der Polizei abgegeben zu haben, und räumte ein, die Reisedokumente vernichtet zu haben, um eine Abschiebung zu verhindern. Am 10.01.2018 sei bei der BF 2 ein Mammacarcinom festgestellt worden. Mit Bescheiden vom 03.09.2018 seien die Anträge auf internationalen Schutz vom Bundesamt vollinhaltlich abgewiesen worden. Dagegen erhobene Beschwerden hätte das BVwG mit Erkenntnis vom 12.03.2021 bzw. 17.03.2021 abgewiesen. Der VfGH hätte einer Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Beschluss vom 08.06.2021 die Behandlung der Beschwerden jedoch abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Eine außerordentliche Revision sei in der Folge nicht erhoben worden. Die Frist zur freiwilligen Ausreise hätten die BF ungenutzt verstreichen lassen. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs am 04.10.2021 hätten die BF angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 06.05.2022 hätten die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eingebracht. Mit ärztlichem Befund vom 20.10.2022 sei ein Cervixtumor bei der BF 2 festgestellt worden.

Auskunft der behandelnden Ärzte hätte bei der BF 2 eine Verschlechterung oder Wiederauftreten der Krebszellen des Mammacarcinoms nicht festgestellt werden können. Auch in Bezug auf den Cervixtumor habe die Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden können. Es seien zwar Nachsorgetermine geplant, diese könnten aber auch im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs am 01.03.2023 hätten die BF neuerlich angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Bescheiden vom 21.03.2023 seien die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG abgewiesen worden. Dies sei mit Rückkehrentscheidungen und der Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbots einhergegangen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien sei festgestellt worden und eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen eingeräumt worden. Das BVwG hätte dagegen erhobene Beschwerden mit Erkenntnis vom 27.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Der VfGH habe mit Beschluss vom 19.10.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch am 28.11.2023 die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Die Rechtssache sei dem VwGH zur Entscheidung abgetreten worden. Am 13.02.2024 sei außerordentliche Revision erhoben worden. Die aufschiebende Wirkung sei der Revision zum Zeitpunkt der behördlichen Außerlandesbringung am 13.02.2024 nicht zugekommen. Ausdrücklich führte das Bundesamt ins Treffen, die unter Punkt C) auf S. 7 des Beschwerdeschriftsatzes getroffene Ausführungen beruhten auf einer veralteten und unrichtigen Gesetzesgrundlage. Zum Abschiebevorgang legte die bB dar, dass gerade bei der Festnahme und Verbringung der Familie in die Familienunterkunft Zinnergasse in Wien besonders auf die speziellen Bedürfnisse sowohl der geistig und körperlich beeinträchtigten BF 3 als auch des minderjährigen BF 4 eingegangen worden sei. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung der BF 3 seien ein Arzt des chefärztlichen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres sowie zwei Sanitäter für die Begleitung der Abschiebung herangezogen worden. Die Überstellung habe mittels eines Sanitätsautos stattgefunden, in welchem sowohl ein Transport mittels Rollstuhls als auch ein liegender Transport möglich wäre und jegliche medizinische Unterstützung gegeben gewesen sei. Dem Kindeswohl des BF 4 sei in vollem Umfang Rechnung getragen worden, indem er gemeinsam mit seinen Eltern nach Wien überstellt worden sei. Die gesamte Festnahme und Verbringung nach Wien sei durch für sensible Fälle besonders geschulte Organe durchgeführt worden. Auch in Wien sei eine adäquate Unterbringung ein der dafür vorgesehene Familienunterkunft Zinnergasse gesichert gewesen. Darüberhinaus sei durch den Verbindungsbeamten in Tiflis eine geeignete Weiterreise an den von den BF angegebenen Heimatort organisiert worden. Bemängelt sei weiters worden, dass der Festnahmeauftrag und die Information über die bevorstehende Abschiebung der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zugestellt worden sei. Dies sei unrichtig, beide Informationen seien der Rechtsvertretung mittels dualer Zustellung am 12.02.2024 übermittelt worden. Zur freiwilligen Ausreise sei zu sagen, dass die Familie seit 09.08.2021 zur Ausreise verpflichtet sei und sich in zwei Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig gezeigt habe. Der Anordnung zur Teilnahme am letzten angeordneten Rückkehrberatungsgespräch nach Bestätigung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots durch das BVwG im Verfahren nach § 56 Abs 1 AsylG hätten die BF nicht Folge geleistet. Bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme wäre eine Beratung und Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr durch die BBU sowohl in organisatorischer Hinsicht als auch finanziell jederzeit möglich und gewünscht gewesen. Nachdem die Familie ihrer Ausreiseverpflichtung seit 09.08.2021 nicht nachgekommen sei, mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 eine weitere Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt worden sei und der VfGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit 28.11.2023 abgelehnt habe, sei das Bundesamt befugt, wenn nicht gar verpflichtet gewesen, den rechtmäßigen Zustand nach ungenutzter Ausreisefrist durch Effektuierung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zwangsweise herzustellen. Bezugnehmend auf die umfangreichen Ausführungen zu einer unterlassenen Kindeswohlprüfung und den persönlichen Interessen der BF iSd Art 8 EMRK verwies das Bundesamt auf die erfolgten Prüfungen durch die Behörde, das BVwG und das Höchstgericht. Die Abschiebung, gegen die sich die Maßnahmenbeschwerde richte, sei die Effektuierung eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Bescheides. Die Prüfung allfälliger Integrationsleistungen sei nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen werde angemerkt, dass beim BVwG kein Verfahren anhängig sei, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, sodass der entsprechende Antrag ins Leere gehen müsse. Das Bundesamt beantragte, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und Kostenersatz zuzusprechen. Zum Abschiebevorgang legte die bB dar, dass gerade bei der Festnahme und Verbringung der Familie in die Familienunterkunft Zinnergasse in Wien besonders auf die speziellen Bedürfnisse sowohl der geistig und körperlich beeinträchtigten BF 3 als auch des minderjährigen BF 4 eingegangen worden sei. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung der BF 3 seien ein Arzt des chefärztlichen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres sowie zwei Sanitäter für die Begleitung der Abschiebung herangezogen worden. Die Überstellung habe mittels eines Sanitätsautos stattgefunden, in welchem sowohl ein Transport mittels Rollstuhls als auch ein liegender Transport möglich wäre und jegliche medizinische Unterstützung gegeben gewesen sei. Dem Kindeswohl des BF 4 sei in vollem Umfang Rechnung getragen worden, indem er gemeinsam mit seinen Eltern nach Wien überstellt worden sei. Die gesamte Festnahme und Verbringung nach Wien sei durch für sensible Fälle besonders geschulte Organe durchgeführt worden. Auch in Wien sei eine adäquate Unterbringung ein der dafür vorgesehene Familienunterkunft Zinnergasse gesichert gewesen. Darüberhinaus sei durch den Verbindungsbeamten in Tiflis eine geeignete Weiterreise an den von den BF angegebenen Heimatort organisiert worden. Bemängelt sei weiters worden, dass der Festnahmeauftrag und die Information über die bevorstehende Abschiebung der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zugestellt worden sei. Dies sei unrichtig, beide Informationen seien der Rechtsvertretung mittels dualer Zustellung am 12.02.2024 übermittelt worden. Zur freiwilligen Ausreise sei zu sagen, dass die Familie seit 09.08.2021 zur Ausreise verpflichtet sei und sich in zwei Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig gezeigt habe. Der Anordnung zur Teilnahme am letzten angeordneten Rückkehrberatungsgespräch nach Bestätigung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots durch das BVwG im Verfahren nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hätten die BF nicht Folge geleistet. Bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme wäre eine Beratung und Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr durch die BBU sowohl in organisatorischer Hinsicht als auch finanziell jederzeit möglich und gewünscht gewesen. Nachdem die Familie ihrer Ausreiseverpflichtung seit 09.08.2021 nicht nachgekommen sei, mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 eine weitere Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestätigt worden sei und der VfGH die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit 28.11.2023 abgelehnt habe, sei das Bundesamt befugt, wenn nicht gar verpflichtet gewesen, den rechtmäßigen Zustand nach ungenutzter Ausreisefrist durch Effektuierung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zwangsweise herzustellen. Bezugnehmend auf die umfangreichen Ausführungen zu einer unterlassenen Kindeswohlprüfung und den persönlichen Interessen der BF iSd Artikel 8, EMRK verwies das Bundesamt auf die erfolgten Prüfungen durch die Behörde, das BVwG und das Höchstgericht. Die Abschiebung, gegen die sich die Maßnahmenbeschwerde richte, sei die Effektuierung eines durchsetzbaren und rechtskräftigen Bescheides. Die Prüfung allfälliger Integrationsleistungen sei nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen werde angemerkt, dass beim BVwG kein Verfahren anhängig sei, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, sodass der entsprechende Antrag ins Leere gehen müsse. Das Bundesamt beantragte, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und Kostenersatz zuzusprechen. I.

  1. Mit Eingabe vom 27.02.2024 wiederholte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, äußerte sich dahingehend, dass bestimmte Aktenbestandteile bei der Akteneinsicht gefehlt hätten, und führte aus, die BF seien in Tiflis bei einem Cousin der Familie untergekommen, die Familie wohne im
  2. Stock eines Wohnhauses, wobei es zwar einen Lift gäbe, dieser jedoch für den Rollstuhl der BF 3 nicht benutzbar sei. Die Familie könne keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen und sei auf die Hilfe von Freunden angewiesen. Die Volksschullehrerin des BF 4 habe die Familie in Georgien besucht und habe sich einen Eindruck von der katastrophalen Lebenssituation der BF machen können. Die abschieberelevante Lage in Georgien sei unzureichend geprüft worden und befänden sich die BF ohne Unterstützung ihrer Freunde aus XXXX in einer existenziellen Notlage. Beigelegt wurden dem Schriftsatz ein Screenshot der Seite openPetition sowie zwei Berichte von orf.at („ XXXX “ vom 22.02.2024 sowie „ XXXX “ vom 15.02.2024)römisch eins.
  3. Mit Eingabe vom 27.02.2024 wiederholte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, äußerte sich dahingehend, dass bestimmte Aktenbestandteile bei der Akteneinsicht gefehlt hätten, und führte aus, die BF seien in Tiflis bei einem Cousin der Familie untergekommen, die Familie wohne im
  4. Stock eines Wohnhauses, wobei es zwar einen Lift gäbe, dieser jedoch für den Rollstuhl der BF 3 nicht benutzbar sei. Die Familie könne keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen und sei auf die Hilfe von Freunden angewiesen. Die Volksschullehrerin des BF 4 habe die Familie in Georgien besucht und habe sich einen Eindruck von der katastrophalen Lebenssituation der BF machen können. Die abschieberelevante Lage in Georgien sei unzureichend geprüft worden und befänden sich die BF ohne Unterstützung ihrer Freunde aus römisch 40 in einer existenziellen Notlage. Beigelegt wurden dem Schriftsatz ein Screenshot der Seite openPetition sowie zwei Berichte von orf.at („ römisch 40 “ vom 22.02.2024 sowie „ römisch 40 “ vom 15.02.2024) I.
  5. Das Bundesamt reichte mit 28.02.2024 den Abschiebebericht vom 15.02.2024 sowie polizeiärztliche Schriftstücke, sohin jene Schriftstücke, deren Fehlen die rechtsfreundliche Vertretung mit Eingabe vom 27.02.2024 monierte, nach.römisch eins.
  6. Das Bundesamt reichte mit 28.02.2024 den Abschiebebericht vom 15.02.2024 sowie polizeiärztliche Schriftstücke, sohin jene Schriftstücke, deren Fehlen die rechtsfreundliche Vertretung mit Eingabe vom 27.02.2024 monierte, nach. I.
  7. Mit Parteiengehör vom selben Tag stellte das BVwG jene Schriftstücke, nach Unkenntlichmachung jener Personendaten im Abschiebebericht, die nicht unmittelbar die BF betreffen, deren Fehlen im Rahmen der Akteneinsicht moniert wurden, der rechtsfreundlichen Vertretung zur Verfügung und räumte eine angemessene Stellungnahmefrist ein. römisch eins.
  8. Mit Parteiengehör vom selben Tag stellte das BVwG jene Schriftstücke, nach Unkenntlichmachung jener Personendaten im Abschiebebericht, die nicht unmittelbar die BF betreffen, deren Fehlen im Rahmen der Akteneinsicht moniert wurden, der rechtsfreundlichen Vertretung zur Verfügung und räumte eine angemessene Stellungnahmefrist ein. I.
  9. Am 04.03.2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung hg. ein. Ausgeführt wurde in dieser, die BF seien nach ihrer Ankunft in Georgien auf sich alleine gestellt gewesen und hätten nicht gewusst, wohin sie gehen sollte, es sei niemand vor Ort gewesen, um der Familie Hilfestellung zu geben. Im Abschiebebericht sei angeführt worden, dem BF 1 sei die Möglichkeit geboten worden, zu telefonierten, dies sei jedoch unzutreffend, vielmehr habe der BF 1 seine rechtsfreundliche Vertretung anrufen wollen, was nicht zugelassen worden sei, weshalb er aufgrund der Ausnahmesituation aufgebracht gewesen sei und das Telefon weggeworfen habe. Zudem sei im Bericht selbst angeführt worden, dass mit keinem der vorhandenen Telefone ins Ausland telefoniert werden habe können. Lebensfremd sei die Annahme, die Familie könne nach siebenjährigem Auslandsaufenthalt und ohne vom genauen Abschiebetermin zu wissen unverzüglich jemanden in Georgien kontaktieren, der auf die medizinischen Bedürfnisse der BF 2 und BF 3 vorbereitet wäre und diese unterbringen könne. Allein daraus sei der Schluss abzuleiten, die bB habe sich bloß unzureichend mit der Rückkehrsituation der BF befasst. Die BF 3 benötige eine 24-Stunden-Betreung und die Anwesenheit ihrer Eltern. Sie könne nicht alleine schlafen und löse Einsamkeit einen großen Schock aus. Bislang habe stets jeweils ein Elternteil bei der BF 3 übernachtet. Die BF 3 sei in einem Rettungsauto nach Wien transportiert worden, jedoch sei kein Familienmitglied anwesend gewesen, sie sei vier Stunden von der Familie getrennt im Auto gewesen und habe daher geschrien. In Wien seien die BF in einem Haftraum untergebracht worden, der BF 1 sei aber dann getrennt untergebracht worden. Der BF 1 sei Erwachsenenvertreter der BF 3 und sei die BF 2 aufgrund ihrer Gürtelrose nicht in der Lage, die BF 3 alleine zu heben und zu bewegen, was wiederum psychisch schädlich auf den Gesundheitszustand der BF eingewirkt habe. Es sei erforderlich, die Gliedmaßen der BF 3 regelmäßig zu bewegen. Die Gesamtsituation der Abschiebung und des Herausreißens aus ihrem gewohnten Umfeld sei für die BF 3 psychisch so belastend gewesen, dass dies unabsehbare Folgen für deren Gesundheitszustand haben könnte. Die Wasserversorgung am nunmehrigen Aufenthaltsort der BF sei unsicher und prekär, manchmal hätten die BF tagelang kein Wasser, was problematisch sei, da die BF 3 krankheitsbedingt eine eingeschränkte Darmfunktion habe, sie habe auch in Österreich regelmäßig Einläufe bekommen. Die hygienische Versorgung der BF sei gefährdet. Die Zurverfügungstellung solcher Hilfsmittel und die Prüfung des Pflegebedarfs und der benötigten Hilfsmittel für die BF 3 sei unzureichend geprüft worden. Es liege auf der Hand, dass weitere Behandlungsbedürftigkeit der BF 2 und BF 3 gegeben ist. Die BF 2 hätte aufgrund ihrer Gürtelroseerkrankung große Schmerzen während des Abschiebevorgangs erlitten. Ihr seien Salben und Medikamente zur Verfügung gestellt worden, ihrem Wunsch nach einer Untersuchung in einem Krankenhaus habe man jedoch nicht entsprochen. Im Abschiebebericht werde ausgeführt, das Erscheinungsbild er Abzuschiebenden sei „normal“ gewesen, die BF 2 weise jedoch überall rote Flecken auf. Auch werde im Abschiebebericht vom 15.02.2024 festgehalten, die Eskorten seien unterbesetzt gewesen, was auf die Sicherheit der Abzuschiebenden nachteilige Auswirkungen hätte haben können. Weitere Risikofaktoren würden im Abschiebebericht namhaft gemacht werden. Der BF 4 sei all diesen Gefährdungsfaktoren als minderjähriges Kind ausgesetzt gewesen. In Verbindung mit der nächtlichen Überstellung nach Wien und der Trennung von seinem sozialen Umfeld sei eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen. Inwiefern besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgewirkt hätten, lasse der Abschiebebericht offen. Der Umstand der unzureichenden Eskorten sei dem Bundesamt bekanntgegeben worden und hätte es dies bei der Kindewohlprüfung dahingehend berücksichtigen müssen, dass es zum Schluss gelangt wäre, eine Abschiebung sei undurchführbar. Eine Prüfung des Kindeswohls und der in Georgien zu erwartenden Bedingungen hätte ergeben, dass bei Neubeurteilung sei Rechtskraft der Ausreiseverpflichtung neue wesentliche Änderungen zur abschieberelevanten Lage der Familie vorliegen würden und die Abschiebung daher zu unterbleiben habe. Dieses Unterlassen einer nochmaligen Prüfung der Voraussetzungen der Abschiebung und der Auswirkungen im Heimatland auf die BF mache den Abschiebevorgang rechtswidrig. Darüberhinaus verfüge der BF über keine Kenntnisse der georgischen Sprache und sei die Trennung von seinen Mitschülern und Freunden ein tiefer Einschnitt in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die BF 2 habe nicht die Möglichkeit, ihre Chemotherapie fortzusetzen, was unabsehbare Folgen auf ihren Gesundheitszustand haben könne. Eine neuerliche Prüfung sei auch diesbezüglich unterlassen worden. Die rechtsfreundliche Vertretung wiederholte die gestellten Anträge. Beigeschlossen wurden dem Schriftsatz ein Bericht von orf.at („ XXXX “, vom 02.032024), ein Spielerdatenblatt des BF 4 des SK XXXX sowie ein Lichtbildkonvolut. römisch eins.
  10. Am 04.03.2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung hg. ein. Ausgeführt wurde in dieser, die BF seien nach ihrer Ankunft in Georgien auf sich alleine gestellt gewesen und hätten nicht gewusst, wohin sie gehen sollte, es sei niemand vor Ort gewesen, um der Familie Hilfestellung zu geben. Im Abschiebebericht sei angeführt worden, dem BF 1 sei die Möglichkeit geboten worden, zu telefonierten, dies sei jedoch unzutreffend, vielmehr habe der BF 1 seine rechtsfreundliche Vertretung anrufen wollen, was nicht zugelassen worden sei, weshalb er aufgrund der Ausnahmesituation aufgebracht gewesen sei und das Telefon weggeworfen habe. Zudem sei im Bericht selbst angeführt worden, dass mit keinem der vorhandenen Telefone ins Ausland telefoniert werden habe können. Lebensfremd sei die Annahme, die Familie könne nach siebenjährigem Auslandsaufenthalt und ohne vom genauen Abschiebetermin zu wissen unverzüglich jemanden in Georgien kontaktieren, der auf die medizinischen Bedürfnisse der BF 2 und BF 3 vorbereitet wäre und diese unterbringen könne. Allein daraus sei der Schluss abzuleiten, die bB habe sich bloß unzureichend mit der Rückkehrsituation der BF befasst. Die BF 3 benötige eine 24-Stunden-Betreung und die Anwesenheit ihrer Eltern. Sie könne nicht alleine schlafen und löse Einsamkeit einen großen Schock aus. Bislang habe stets jeweils ein Elternteil bei der BF 3 übernachtet. Die BF 3 sei in einem Rettungsauto nach Wien transportiert worden, jedoch sei kein Familienmitglied anwesend gewesen, sie sei vier Stunden von der Familie getrennt im Auto gewesen und habe daher geschrien. In Wien seien die BF in einem Haftraum untergebracht worden, der BF 1 sei aber dann getrennt untergebracht worden. Der BF 1 sei Erwachsenenvertreter der BF 3 und sei die BF 2 aufgrund ihrer Gürtelrose nicht in der Lage, die BF 3 alleine zu heben und zu bewegen, was wiederum psychisch schädlich auf den Gesundheitszustand der BF eingewirkt habe. Es sei erforderlich, die Gliedmaßen der BF 3 regelmäßig zu bewegen. Die Gesamtsituation der Abschiebung und des Herausreißens aus ihrem gewohnten Umfeld sei für die BF 3 psychisch so belastend gewesen, dass dies unabsehbare Folgen für deren Gesundheitszustand haben könnte. Die Wasserversorgung am nunmehrigen Aufenthaltsort der BF sei unsicher und prekär, manchmal hätten die BF tagelang kein Wasser, was problematisch sei, da die BF 3 krankheitsbedingt eine eingeschränkte Darmfunktion habe, sie habe auch in Österreich regelmäßig Einläufe bekommen. Die hygienische Versorgung der BF sei gefährdet. Die Zurverfügungstellung solcher Hilfsmittel und die Prüfung des Pflegebedarfs und der benötigten Hilfsmittel für die BF 3 sei unzureichend geprüft worden. Es liege auf der Hand, dass weitere Behandlungsbedürftigkeit der BF 2 und BF 3 gegeben ist. Die BF 2 hätte aufgrund ihrer Gürtelroseerkrankung große Schmerzen während des Abschiebevorgangs erlitten. Ihr seien Salben und Medikamente zur Verfügung gestellt worden, ihrem Wunsch nach einer Untersuchung in einem Krankenhaus habe man jedoch nicht entsprochen. Im Abschiebebericht werde ausgeführt, das Erscheinungsbild er Abzuschiebenden sei „normal“ gewesen, die BF 2 weise jedoch überall rote Flecken auf. Auch werde im Abschiebebericht vom 15.02.2024 festgehalten, die Eskorten seien unterbesetzt gewesen, was auf die Sicherheit der Abzuschiebenden nachteilige Auswirkungen hätte haben können. Weitere Risikofaktoren würden im Abschiebebericht namhaft gemacht werden. Der BF 4 sei all diesen Gefährdungsfaktoren als minderjähriges Kind ausgesetzt gewesen. In Verbindung mit der nächtlichen Überstellung nach Wien und der Trennung von seinem sozialen Umfeld sei eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen. Inwiefern besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgewirkt hätten, lasse der Abschiebebericht offen. Der Umstand der unzureichenden Eskorten sei dem Bundesamt bekanntgegeben worden und hätte es dies bei der Kindewohlprüfung dahingehend berücksichtigen müssen, dass es zum Schluss gelangt wäre, eine Abschiebung sei undurchführbar. Eine Prüfung des Kindeswohls und der in Georgien zu erwartenden Bedingungen hätte ergeben, dass bei Neubeurteilung sei Rechtskraft der Ausreiseverpflichtung neue wesentliche Änderungen zur abschieberelevanten Lage der Familie vorliegen würden und die Abschiebung daher zu unterbleiben habe. Dieses Unterlassen einer nochmaligen Prüfung der Voraussetzungen der Abschiebung und der Auswirkungen im Heimatland auf die BF mache den Abschiebevorgang rechtswidrig. Darüberhinaus verfüge der BF über keine Kenntnisse der georgischen Sprache und sei die Trennung von seinen Mitschülern und Freunden ein tiefer Einschnitt in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die BF 2 habe nicht die Möglichkeit, ihre Chemotherapie fortzusetzen, was unabsehbare Folgen auf ihren Gesundheitszustand haben könne. Eine neuerliche Prüfung sei auch diesbezüglich unterlassen worden. Die rechtsfreundliche Vertretung wiederholte die gestellten Anträge. Beigeschlossen wurden dem Schriftsatz ein Bericht von orf.at („ römisch 40 “, vom 02.032024), ein Spielerdatenblatt des BF 4 des SK römisch 40 sowie ein Lichtbildkonvolut. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen II.1.
  12. Die BF wurden nach illegaler Einreise am 23.03.2017, folgender Asylantragsstellung, negativen Erledigungen durch die bB, welche mit hg. Erkenntnis vom 17.03.2021 bestätigt wurden, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit 08.06.2021, nachfolgender Einbringung von Anträgen nach § 56 Abs 1 AsylG am 06.05.2022, negativer Erledigung derselbe durch die bB sowie Abweisung der Beschwerden durch das BVwG mit 27.06.2023 und Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch den VfGH mit 28.11.2023 aufgrund von Festnahmeaufträgen vom 02.02.2024 am 12.02.2024 um 06:45 Uhr festgenommen und nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse verbracht sowie am 13.02.2024 im Rahmen einer Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben. römisch zwei.1.
  13. Die BF wurden nach illegaler Einreise am 23.03.2017, folgender Asylantragsstellung, negativen Erledigungen durch die bB, welche mit hg. Erkenntnis vom 17.03.2021 bestätigt wurden, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit 08.06.2021, nachfolgender Einbringung von Anträgen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG am 06.05.2022, negativer Erledigung derselbe durch die bB sowie Abweisung der Beschwerden durch das BVwG mit 27.06.2023 und Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch den VfGH mit 28.11.2023 aufgrund von Festnahmeaufträgen vom 02.02.2024 am 12.02.2024 um 06:45 Uhr festgenommen und nach Wien in die Familienunterkunft Zinnergasse verbracht sowie am 13.02.2024 im Rahmen einer Charterabschiebung nach Georgien abgeschoben. Die BF 3 wurde ohne Beisein der restlichen BF in einem Sanitätskraftwagen im Beisein eines Arztes und zweier Sanitäter nach Wien verbracht. Die restlichen BF in einem zivilen Streifenfahrzeug. Der BF 1 wurde im Polizeianhaltezentrum (i.d.F. „PAZ“) Rossauer Lände in eine getrennt von den BF 2, BF 3 und BF 4 untergebracht, dies aufgrund seines eine Selbst- und Fremdgefährdung indizierenden Verhaltens. Der BF 1 wurde im Polizeianhaltezentrum in der Fassung „PAZ“) Rossauer Lände in eine getrennt von den BF 2, BF 3 und BF 4 untergebracht, dies aufgrund seines eine Selbst- und Fremdgefährdung indizierenden Verhaltens. II.1.
  14. Rückkehrberatungsgespräche wurden jeweils am 04.10.2021 sowie am 01.03.2023 durchgeführt, wobei sich die BF jeweils rückkehrunwillig präsentierten. An einem dritten Rückkehrberatungsgespräch nahmen die BF nicht teil. römisch zwei.1.
  15. Rückkehrberatungsgespräche wurden jeweils am 04.10.2021 sowie am 01.03.2023 durchgeführt, wobei sich die BF jeweils rückkehrunwillig präsentierten. An einem dritten Rückkehrberatungsgespräch nahmen die BF nicht teil.
  16. Beweiswürdigung II.2.
  17. Der unter Punkt II.1.
  18. festgestellte Sachverhalt beruht auf den übereinstimmenden Schriftsätzen der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung und kann sohin als unstrittig vorausgesetzt werden. Er deckt sich auch – insoweit Vorverfahren betroffen sind - mit einer Nachschau in den elektronischen Vorakten. Weiters wurden insbesondere der Bericht der PI XXXX -FGP vom 14.02.2024, GZ XXXX , sowie die Meldung des PAZ XXXX vom 12.02.2024, GZ XXXX , sowie die weiteren im Akt aufliegenden Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen. römisch zwei.2.
  19. Der unter Punkt römisch zwei.1.
  20. festgestellte Sachverhalt beruht auf den übereinstimmenden Schriftsätzen der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung und kann sohin als unstrittig vorausgesetzt werden. Er deckt sich auch – insoweit Vorverfahren betroffen sind - mit einer Nachschau in den elektronischen Vorakten. Weiters wurden insbesondere der Bericht der PI römisch 40 -FGP vom 14.02.2024, GZ römisch 40 , sowie die Meldung des PAZ römisch 40 vom 12.02.2024, GZ römisch 40 , sowie die weiteren im Akt aufliegenden Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen. II.2.
  21. Die Feststellung der Durchführung der Rückkehrberatungsgespräche ergibt sich schlüssig aus den diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen des Bundesamtes. Dieses wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bestritten. römisch zwei.2.
  22. Die Feststellung der Durchführung der Rückkehrberatungsgespräche ergibt sich schlüssig aus den diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen des Bundesamtes. Dieses wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bestritten. Im Hinblick auf die konkret bekämpften Maßnahmen ist festzuhalten, dass sich das BVwG insgesamt ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen konnte und die vorliegenden Angaben der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung im Kern weitgehend den Feststellungen zugrundgelegt werden konnten. Die von den BF beigebrachten Beweismittel, nämlich ärztliche Schreiben betreffend die BF 2 und BF 3, ein Screenshot der Seite openPetition, diverse Artikel von orf.at und ein Spielerdatenblatt des BF 4, waren verfahrensgegenständlich irrelevant und ungeeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da diese in keinster Weise geeignet waren, die Unverhältnismäßigkeit des Abschiebevorgangs oder eine maßgebliche zu berücksichtigende Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der durchgesetzten Entscheidung unter Beweis zu stellen. Sinngemäß Selbiges ist aus den gleichen Gründen anzuführen, wenn die Rechtsvertretung die zeugenschaftlichen Einvernahmen des XXXX sowie des MMag. XXXX begehrt. Dass die genannten Personen den weiteren Aufenthalt der BF in Österreich wünschen, darf als wahr vorausgesetzt werden. Nicht zuletzt begehrte die rechtsfreundliche Vertretung die Einvernahme der BF. Hiezu ist anzumerken, dass die BF sich nicht im österreichischen Bundesgebiet befinden, die Einvernahme sohin praktisch nahezu ausgeschlossen ist, und im Übrigen Kernelement einer mündlichen Verhandlung die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von den Fremden darstellt, was, selbst, wenn eine Videoeinvernahme technisch möglich wäre, diesfalls bloß ausgesprochen eingeschränkt realisierbar wäre. Die von den BF beigebrachten Beweismittel, nämlich ärztliche Schreiben betreffend die BF 2 und BF 3, ein Screenshot der Seite openPetition, diverse Artikel von orf.at und ein Spielerdatenblatt des BF 4, waren verfahrensgegenständlich irrelevant und ungeeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da diese in keinster Weise geeignet waren, die Unverhältnismäßigkeit des Abschiebevorgangs oder eine maßgebliche zu berücksichtigende Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der durchgesetzten Entscheidung unter Beweis zu stellen. Sinngemäß Selbiges ist aus den gleichen Gründen anzuführen, wenn die Rechtsvertretung die zeugenschaftlichen Einvernahmen des römisch 40 sowie des MMag. römisch 40 begehrt. Dass die genannten Personen den weiteren Aufenthalt der BF in Österreich wünschen, darf als wahr vorausgesetzt werden. Nicht zuletzt begehrte die rechtsfreundliche Vertretung die Einvernahme der BF. Hiezu ist anzumerken, dass die BF sich nicht im österreichischen Bundesgebiet befinden, die Einvernahme sohin praktisch nahezu ausgeschlossen ist, und im Übrigen Kernelement einer mündlichen Verhandlung die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von den Fremden darstellt, was, selbst, wenn eine Videoeinvernahme technisch möglich wäre, diesfalls bloß ausgesprochen eingeschränkt realisierbar wäre.
  23. Rechtliche Beurteilung II.3.
  24. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  25. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Gem. § 3 BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit bundesweiter Zuständigkeit.Gem. Paragraph 3, BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit bundesweiter Zuständigkeit. Dem Bundesamt obliegt
  3. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/
  3. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 34

BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge zu erlassen.

Paragraph 34, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge zu erlassen.

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 6

BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

Art. 130Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81Abs.

  1. gegen Weisungen

Artikel 81

, Absatz 4,

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 20Vw

GVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unstrittigerweise wurden gegenständlich Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, welche die LPD XXXX im Auftrag der bB vollzog, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt. Unstrittigerweise wurden gegenständlich Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, welche die LPD römisch 40 im Auftrag der bB vollzog, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt. Anmerkung: Vorausschickend anzumerken ist, dass – wie die bB in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – die rechtsfreundliche Vertretung sich in ihrem Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz partiell auf nicht einschlägige bzw. veraltete Rechtsgrundlagen beruft. Einen Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG gibt es seit dem 31.12.2013 nicht mehr, gemeint ist offensichtlich Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG, auch §§ 67a, 67c, 67d AVG existieren nicht mehr, regelten die Verfahren vor den UVS und wurden mit 31.12.1998 bzw. 31.12.2001 aufgehoben. § 79a AVG wurde ebenfalls mit 31.12.2013, sohin mit der Schaffung des BVwG, des Bundesfinanzgerichts (i.d.F. „BFG“) und der Landesverwaltungsgerichte (i.d.F. „LVwG“), aufgehoben. § 82 FPG, dessen veraltete Fassung von der rechtsfreundlichen Vertretung zitiert wird, hat seinem eindeutigen Wortlaut nach Maßnahmen zum Inhalt, die den Landespolizeidirektionen zurechenbar und demzufolge Beschwerden an die LVwG zu richten sind. Einen Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gibt es seit dem 31.12.2013 nicht mehr, gemeint ist offensichtlich Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, auch Paragraphen 67 a, 67 c, 67 d, AVG existieren nicht mehr, regelten die Verfahren vor den UVS und wurden mit 31.12.1998 bzw. 31.12.2001 aufgehoben. Paragraph 79 a, AVG wurde ebenfalls mit 31.12.2013, sohin mit der Schaffung des BVwG, des Bundesfinanzgerichts in der Fassung „BFG“) und der Landesverwaltungsgerichte in der Fassung „LVwG“), aufgehoben. Paragraph 82, FPG, dessen veraltete Fassung von der rechtsfreundlichen Vertretung zitiert wird, hat seinem eindeutigen Wortlaut nach Maßnahmen zum Inhalt, die den Landespolizeidirektionen zurechenbar und demzufolge Beschwerden an die LVwG zu richten sind. Das BVwG nimmt die Heranziehung falscher Rechtsgrundlagen zur Kenntnis, beurteilt den Sachverhalt aber nach dem eindeutigen Willen der BF bzw. dem Vorbringen der Rechtsvertretung, sodass das gegenständliche Vergreifen im Ergebnis irrelevant ist und nicht schadet. A) 1. II.3.2.1. Zu den angefochtenen Maßnahmen:römisch zwei.3.2.1. Zu den angefochtenen Maßnahmen: II.3.2.1.1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.römisch zwei.3.2.1.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

§ 3Abs.

1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

§ 6

BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36bis 47 leg.cit.

eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahmeanordnung, die Festnahme und Anhaltung sowie die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 40BFA-VG die belangte Behörde (vgl. Vw

GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahmeanordnung, die Festnahme und Anhaltung sowie die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

§ 40Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). II. 3.2.1.

  1. Wie dem unstrittigen Verfahrensgang entnommen werden kann, reisten die BF illegal nach Österreich ein und verblieben trotz zweier Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie präsentierten sich stets ausreiseunwillig und kam ihnen zum Zeitpunkt der Festnahme, der Verbringung in die Familienunterkunft Zinnergasse und der Abschiebung die aufschiebende Wirkung nicht zu. römisch zwei. 3.2.1.
  2. Wie dem unstrittigen Verfahrensgang entnommen werden kann, reisten die BF illegal nach Österreich ein und verblieben trotz zweier Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie präsentierten sich stets ausreiseunwillig und kam ihnen zum Zeitpunkt der Festnahme, der Verbringung in die Familienunterkunft Zinnergasse und der Abschiebung die aufschiebende Wirkung nicht zu. II.3.2.1.
  3. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen selbst wird ausgeführt, dass die bB offenkundig größten Wert auf die Wahrung der Rechte der BF legte, so wird im Festnahmeauftrag vom 02.02.2024 explizit auf die physische und psychische Situation der BF 3 hingewiesen und auf die Achtung des Kindeswohls des BF 4 gedrungen. Auch im Beschwerdeschriftsatz oder den weiteren beschwerdeführerseitigen Eingaben wird nicht ersichtlich gemacht, inwiefern die BF beim Festnahme- und Abschiebvorgang über die mit jeder polizeilichen Maßnahme einhergehenden Unannehmlichkeiten hinaus in ihren Rechten verletzt worden sein sollten, sondern wird selbst im Beschwerdeschriftsatz explizit angemerkt, dass die Beamten versucht hätten, einfühlsam mit der Situation umzugehen. römisch zwei.3.2.1.
  4. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen selbst wird ausgeführt, dass die bB offenkundig größten Wert auf die Wahrung der Rechte der BF legte, so wird im Festnahmeauftrag vom 02.02.2024 explizit auf die physische und psychische Situation der BF 3 hingewiesen und auf die Achtung des Kindeswohls des BF 4 gedrungen. Auch im Beschwerdeschriftsatz oder den weiteren beschwerdeführerseitigen Eingaben wird nicht ersichtlich gemacht, inwiefern die BF beim Festnahme- und Abschiebvorgang über die mit jeder polizeilichen Maßnahme einhergehenden Unannehmlichkeiten hinaus in ihren Rechten verletzt worden sein sollten, sondern wird selbst im Beschwerdeschriftsatz explizit angemerkt, dass die Beamten versucht hätten, einfühlsam mit der Situation umzugehen. Dass ein Abschiebevorgang per se für betroffene Fremde einen einschneidenden Akt darstellt, wird nicht verkannt, dies liegt jedoch in der Natur der Sache und waren die bB und die eingesetzten Kräfte der PI XXXX -FGP dem Akteninhalt, insbesondere den Eingaben der BF selbst, nach zu urteilen bemüht, unter möglichster Schonung der BF zu agieren. Dass ein Abschiebevorgang per se für betroffene Fremde einen einschneidenden Akt darstellt, wird nicht verkannt, dies liegt jedoch in der Natur der Sache und waren die bB und die eingesetzten Kräfte der PI römisch 40 -FGP dem Akteninhalt, insbesondere den Eingaben der BF selbst, nach zu urteilen bemüht, unter möglichster Schonung der BF zu agieren. Darauf, dass im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz ausdrücklich eine Verletzung des Kindeswohls der BF 3 gerügt wird, diese jedoch am XXXX geboren wurde, sohin zum Zeitpunkt der Abschiebung (wie auch zum jetzigen Zeitpunkt) XXXX Jahre alt und damit volljährig war bzw. ist, wird explizit hingewiesen. Darauf, dass im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz ausdrücklich eine Verletzung des Kindeswohls der BF 3 gerügt wird, diese jedoch am römisch 40 geboren wurde, sohin zum Zeitpunkt der Abschiebung (wie auch zum jetzigen Zeitpunkt) römisch 40 Jahre alt und damit volljährig war bzw. ist, wird explizit hingewiesen. In der Maßnahmenbeschwerde wird moniert, die rechtsfreundliche Vertretung sei nicht von der bevorstehenden Abschiebung informiert worden. Die bB hat aber – nach ihrem eigenen Vorbringen und belegt durch im Akt aufliegende Rückscheine – die diesbezüglichen Informationsblätter der Rechtsvertretung mittels dualer Zustellung zugestellt. Verkannt wird nicht, dass diese Schriftstücke erst nach erfolgter Abschiebung bei der rechtsfreundlichen Vertretung eingelangt sind, dies ist jedoch technisch nicht anders möglich, da das Bundesamt über keinen Zugang zum webERV verfügt, E-Mails in der Regel keine taugliche Zustellung darstellen und der Zweck der Maßnahme durch Bekanntgabe des Abschiebetermins an den rechtsfreundlichen Vertreter im Vorhinein vereitelt werden würde. Wenn im anwaltlichen Schriftsatz vom 04.04.2024 kritisiert wird, der BF 1 sei getrennt von der restlichen Familie untergebracht worden, so ist dies zwar faktisch richtig, der Meldung des PAZ XXXX vom 12.02.2024, GZ XXXX , ist jedoch zu entnehmen, dass der BF 1 aufgrund getätigter Aussagen zur Abschiebungsvereitelung, spontaner Aggressionsschübe sowie der Tatsache, dass die Sicherheit aller Beteiligten in der Familienunterkunft Zinnergasse nicht gewährleistet werden konnte, in eine besondere Sicherheitszelle des PAZ verbracht wurde, um einer befürchteten Fremd- und Selbstgefährdung entgegenzuwirken. Zitiert wird der BF 1 mit dem Satz: „Ich will nicht abgeschoben werden. Ich werde Gewalt anwenden.“. Der BF 1 hat die (im Übrigen bloß kurzfristige) Familientrennung und allenfalls damit einhergehende Unannehmlichkeiten selbst zu verantworten. Wenn im anwaltlichen Schriftsatz vom 04.04.2024 kritisiert wird, der BF 1 sei getrennt von der restlichen Familie untergebracht worden, so ist dies zwar faktisch richtig, der Meldung des PAZ römisch 40 vom 12.02.2024, GZ römisch 40 , ist jedoch zu entnehmen, dass der BF 1 aufgrund getätigter Aussagen zur Abschiebungsvereitelung, spontaner Aggressionsschübe sowie der Tatsache, dass die Sicherheit aller Beteiligten in der Familienunterkunft Zinnergasse nicht gewährleistet werden konnte, in eine besondere Sicherheitszelle des PAZ verbracht wurde, um einer befürchteten Fremd- und Selbstgefährdung entgegenzuwirken. Zitiert wird der BF 1 mit dem Satz: „Ich will nicht abgeschoben werden. Ich werde Gewalt anwenden.“. Der BF 1 hat die (im Übrigen bloß kurzfristige) Familientrennung und allenfalls damit einhergehende Unannehmlichkeiten selbst zu verantworten. Im Übrigen sei Folgendes an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten: Die BF reisten nicht nur illegal nach Österreich ein und vernichteten den Angaben des BF 1 im Rahmen seiner Erstbefragung zu Folge ihre Reisepässe in der Absicht, eine Abschiebung zu verhindern, und stellten dadurch ihre Ausreiseunwilligkeit sowie ihren mangelnden Kooperationswillen schon von Anfang an eindrucksvoll unter Beweis, sondern verblieben nach zwei rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidungen beharrlich illegal im Land. Bei zwei Rückkehrberatungsgesprächen erwiesen sie sich als ausreiseunwillig, ein drittes Rückkehrberatungsgespräch wurde entgegen ihrer Obliegenheiten nicht einmal mehr besucht. Die bB setzt grundsätzlich und setzte auch in diesem Fall erkennbar auf das Primat der freiwilligen Rückkehr, entsprechende Überlegungen gab es beschwerdeführerseitig jedoch ganz offensichtlich zu keinem Zeitpunkt, vielmehr verblieben die BF beharrlich unrechtmäßig in Österreich und gaben durch ihr an den Tag gelegtes Gesamtverhalten unzweifelhaft zu verstehen, eine Prolongierung ihres Aufenthalts jedenfalls zu beabsichtigen. Es wäre an den BF 1 und BF 2 als Eltern gelegen, den BF 3 und BF 4 den – von der rechtsfreundlichen Vertretung ins Treffen geführten und vom BVwG nicht verkannten – durch den Abschiebevorgang hervorgerufenen Stress durch die freiwillige Rückkehr zu ersparen. Es war einzig und allein deren Entscheidung als mündige Erwachsene, das nicht zu tun. Sinngemäß Selbiges ist auszuführen, wenn im Schriftsatz vom 04.03.2024 – in der Sache durchaus zutreffend - moniert wird, es könne nicht erwartet werden, dass der BF 1 nach mehrjähriger Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat spontan jemanden fernmündlich kontaktieren könne, der auf dessen Aufnahme insbesondere unter der Berücksichtigung allfälliger medizinischer Sonderfälle vorbereitet sei, zumal es an den BF gelegen wäre, bei Kenntnisnahme der Abweisung ihrer Asylanträge, also schon im Frühjahr 2021, Vorbereitungen für ihre Rückkehr zu treffen. Dass dies unmöglich gewesen wäre, ist aus Sicht des BVwG nicht ersichtlich. Dem BVwG drängt sich gegenständlich geradezu der Eindruck auf, die BF 1 und BF 2 hätten beabsichtigt, ihren Aufenthalt durch die Verweigerung der Ausreise so lange wie möglich zu prolongieren, um sich schlussendlich auf das (vermeintliche) Kindeswohl des BF 4 berufen zu können und so doch noch einen legalen Aufenthalt – auch ohne Vorliegens der Voraussetzungen nach §§ 3, 8 AsylG - zu erwirken. Dass die Wahrung des Kindeswohls – wenn auch die entsprechenden Verpflichtungen der Behörden und Gerichte selbstverständlich nicht übersehen werden und diese (wie hinreichend dargelegt) im vorliegenden Sachverhalt ihren entsprechenden Obliegenheiten auch jedenfalls im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sind und Maßnahmen zur Schonung des minderjährigen BF 4 ergriffen haben – primär Aufgabe der Eltern, welche im vorliegenden Fall zahlreiche Möglichkeiten gehabt hätten, den Aufenthalt zu verkürzen, sohin die Reintegration des BF 4 in Georgien maßgeblich zu erleichtern, und den Ausreisevorgang – auch in Kooperation mit den Behörden – so wenig eingriffsinvasiv wie möglich zu gestalten, sein muss, wird ausdrücklich angemerkt. Dem BVwG drängt sich gegenständlich geradezu der Eindruck auf, die BF 1 und BF 2 hätten beabsichtigt, ihren Aufenthalt durch die Verweigerung der Ausreise so lange wie möglich zu prolongieren, um sich schlussendlich auf das (vermeintliche) Kindeswohl des BF 4 berufen zu können und so doch noch einen legalen Aufenthalt – auch ohne Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraphen 3, 8, AsylG - zu erwirken. Dass die Wahrung des Kindeswohls – wenn auch die entsprechenden Verpflichtungen der Behörden und Gerichte selbstverständlich nicht übersehen werden und diese (wie hinreichend dargelegt) im vorliegenden Sachverhalt ihren entsprechenden Obliegenheiten auch jedenfalls im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sind und Maßnahmen zur Schonung des minderjährigen BF 4 ergriffen haben – primär Aufgabe der Eltern, welche im vorliegenden Fall zahlreiche Möglichkeiten gehabt hätten, den Aufenthalt zu verkürzen, sohin die Reintegration des BF 4 in Georgien maßgeblich zu erleichtern, und den Ausreisevorgang – auch in Kooperation mit den Behörden – so wenig eingriffsinvasiv wie möglich zu gestalten, sein muss, wird ausdrücklich angemerkt. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). (VwGH vom 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN) Der VwGH spricht sohin zusammengefasst in ständiger Judikatur aus, dass das Fehlverhalten von Eltern deren Kindern zwar nicht subjektiv vorwerfbar, jedoch (wenn auch in eingeschränktem Ausmaß) objektiv zurechenbar ist. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). (VwGH vom 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN) Der VwGH spricht sohin zusammengefasst in ständiger Judikatur aus, dass das Fehlverhalten von Eltern deren Kindern zwar nicht subjektiv vorwerfbar, jedoch (wenn auch in eingeschränktem Ausmaß) objektiv zurechenbar ist. Allfällige subjektive Unannehmlichkeiten, die durch den Abschiebevorgang entstanden sein mögen, haben sohin ausschließlich die BF, namentlich insbesondere der BF 1 und die BF 2, zu vertreten und können den österreichischen Behörden, Gerichten oder der Polizei in keinster Weise zum Vorwurf gemacht werden. II.3.2.1.
  5. Zur erschöpfend dargelegten Integration der BF, insbesondere des BF 4, in Österreich ist vorausschickend anzumerken, dass dem von der rechtsfreundlichen Vertretung wiederholt referenzierte Bericht der Kindeswohlkommission lediglich ein Empfehlungscharakter bar jeglicher normativer Wirkung zukommt; er ist nicht geeignet, die bB, geschweige denn die Justiz, zu binden. römisch zwei.3.2.1.
  6. Zur erschöpfend dargelegten Integration der BF, insbesondere des BF 4, in Österreich ist vorausschickend anzumerken, dass dem von der rechtsfreundlichen Vertretung wiederholt referenzierte Bericht der Kindeswohlkommission lediglich ein Empfehlungscharakter bar jeglicher normativer Wirkung zukommt; er ist nicht geeignet, die bB, geschweige denn die Justiz, zu binden. Nichtsdestotrotz verkennt das BVwG nicht, dass eine Rückkehrentscheidung seine Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs.

3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 mwN)Nichtsdestotrotz verkennt das BVwG nicht, dass eine Rückkehrentscheidung seine Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093 mwN) Hiezu ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Vergleichsfall rund 16 Monate zwischen der letztinstanzlichen Bestätigung der durchzusetzenden Entscheidung und deren Effektuierung lagen, während im gegenständlichen Fall zwischen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH und Abschiebung bloß zweieinhalb Monate vergingen. Auch das bekämpfte Erkenntnis des BVwG stammt vom 27.06.2023 und erging sohin rund sieben Monate vor erfolgter Außerlandesbringung. Allein schon daran lässt sich ableiten, dass eine maßgebliche Änderung der Sachlage nicht indiziert ist. Auch vermochte die rechtsfreundliche Vertretung nicht substantiiert darzulegen, worin die maßgebliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Integration der BF zu ersehen sei, sondern führte sie lediglich wiederholt und unsubstantiiert ins Treffen, eine neuerliche Prüfung hätte ein für die BF günstigeres Ergebnis erbracht, wobei die BF nach Ansicht des erkennenden Richters durch das (für eine Ausreise ungenutzte) Verstreichen weiterer Monate primär ihre Ausreiseunwilligkeit und ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung im Allgemeinen und sie treffende Obliegenheiten im Besonderen dargetan haben. Sämtliche dargelegte Aspekte waren bereits bekannt und Inhalt der Sachverhaltsprüfungen in den Vorverfahren. Das Bundesamt prüfte zuletzt am 23.01.2024, sohin drei Wochen vor der Abschiebung, die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK gem. § 50 FPG, begründete diese Prüfungen und ergaben diese Prüfungen die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf die BF. Der Vorwurf der rechtsfreundlichen Vertretung, die bB habe eine entsprechende Prüfung unterlassen, ist daher jeglicher Boden entzogen, und schließt sich der erkennende Richter dem Ergebnis der Prüfungen der Zulässigkeit der Abschiebungen bei Berücksichtigung des maßgeblichen Akteninhalts und des Vorbringens der Rechtsvertretung vollinhaltlich an. Auch der erkennende Richter geht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine (den Rechtsstandpunkt der BF unterstützende) maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidungen nicht gegenstandslos geworden sind, sondern ist von einer weiterhin aufrechten Wirksamkeit der seit dem Jahr 2023 rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen auszugehen. Sämtliche dargelegte Aspekte waren bereits bekannt und Inhalt der Sachverhaltsprüfungen in den Vorverfahren. Das Bundesamt prüfte zuletzt am 23.01.2024, sohin drei Wochen vor der Abschiebung, die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 50, FPG, begründete diese Prüfungen und ergaben diese Prüfungen die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf die BF. Der Vorwurf der rechtsfreundlichen Vertretung, die bB habe eine entsprechende Prüfung unterlassen, ist daher jeglicher Boden entzogen, und schließt sich der erkennende Richter dem Ergebnis der Prüfungen der Zulässigkeit der Abschiebungen bei Berücksichtigung des maßgeblichen Akteninhalts und des Vorbringens der Rechtsvertretung vollinhaltlich an. Auch der erkennende Richter geht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine (den Rechtsstandpunkt der BF unterstützende) maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidungen nicht gegenstandslos geworden sind, sondern ist von einer weiterhin aufrechten Wirksamkeit der seit dem Jahr 2023 rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen auszugehen. Am Rande sei im Hinblick auf das Vorverhalten der BF nochmals ausdrücklich erwähnt, dass diese seit 2021 keine Asylwerber mehr sind und die Einbringung eines Antrags gem. § 56 Abs 1 AsylG im Mai 2022 kein Aufenthaltsrecht vermittelt, sie waren sohin ab 2021 bis zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Februar 2024 unrechtmäßig in Österreich aufhältig und genossen in diesem Zeitraum lediglich von 19.10.2023 bis 28.11.2023 vom VfGH erteilten Abschiebeschutz in Form einer aufschiebenden Wirkung. Am Rande sei im Hinblick auf das Vorverhalten der BF nochmals ausdrücklich erwähnt, dass diese seit 2021 keine Asylwerber mehr sind und die Einbringung eines Antrags gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Mai 2022 kein Aufenthaltsrecht vermittelt, sie waren sohin ab 2021 bis zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Februar 2024 unrechtmäßig in Österreich aufhältig und genossen in diesem Zeitraum lediglich von 19.10.2023 bis 28.11.2023 vom VfGH erteilten Abschiebeschutz in Form einer aufschiebenden Wirkung. II.3.2.1.

  1. Zur von der rechtsfreundlichen Vertretung weitwendig dargelegten Rückkehrsituation der BF in deren Herkunftsstaat (insbesondere in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht) und der Kritik, die bB habe sich mit dieser nicht zureichend auseinandergesetzt, wird ausgeführt, dass diese bereits Gegenstand des Vorverfahrens – konkret vor allem des Asylverfahrens, aber auch des Verfahrens nach § 56 Abs 1 AsyG - war. Weder die bB, das BVwG oder der (in beiden Verfahren angerufene) VfGH erachteten die Rückführung der BF bei Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Parameter, insbesondere im Hinblick auf die Situation in Georgien und die Auswirkungen auf die BF, sohin bezüglich Art. 2 und 3 EMRK, für problematisch, sondern wurden Beschwerden der BF stets als unbegründet abgewiesen bzw. die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Offenkundig ist, dass nunmehr trotz Gleichbleibens der maßgeblichen Voraussetzungen versucht wird, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. römisch zwei.3.2.1.
  2. Zur von der rechtsfreundlichen Vertretung weitwendig dargelegten Rückkehrsituation der BF in deren Herkunftsstaat (insbesondere in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht) und der Kritik, die bB habe sich mit dieser nicht zureichend auseinandergesetzt, wird ausgeführt, dass diese bereits Gegenstand des Vorverfahrens – konkret vor allem des Asylverfahrens, aber auch des Verfahrens nach Paragraph 56, Absatz eins, AsyG - war. Weder die bB, das BVwG oder der (in beiden Verfahren angerufene) VfGH erachteten die Rückführung der BF bei Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Parameter, insbesondere im Hinblick auf die Situation in Georgien und die Auswirkungen auf die BF, sohin bezüglich Artikel 2 und 3 EMRK, für problematisch, sondern wurden Beschwerden der BF stets als unbegründet abgewiesen bzw. die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Offenkundig ist, dass nunmehr trotz Gleichbleibens der maßgeblichen Voraussetzungen versucht wird, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. II.3.2.1.
  3. Auch die aus personellen Gründen nicht optimal besetzte Begleitmannschaft der Charterabschiebung ändert aus hg. Sicht fallbezogen nichts an der Rechtmäßig- und Verhältnismäßigkeit der Abschiebung.römisch zwei.3.2.1.
  4. Auch die aus personellen Gründen nicht optimal besetzte Begleitmannschaft der Charterabschiebung ändert aus hg. Sicht fallbezogen nichts an der Rechtmäßig- und Verhältnismäßigkeit der Abschiebung. II.3.2.1.
  5. Zu den Ausführungen der bB, sie sei aufgrund der (höchst)gerichtlichen Entscheidungen befugt, wenn nicht gar verpflichtet, gewesen, den rechtmäßigen Zustand nach ungenutztem Verstreichen der Ausreisepflicht durch Effektuierung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zwangsweise herzustellen, wird am Rande Folgendes ausgeführt: Es wird zwar nicht verkannt, dass § 46 FPG selbst bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsieht, sondern die Abschiebung in behördliches Ermessen stellt (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093), der dieser höchstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Fall ist jedoch dadurch geprägt, dass das Bundesamt es offenkundig unterlassen hatte, zeitnah zur Abschiebung eine Prüfung im Sinne des § 50 FPG durchzuführen (vgl. BVwG vom 18.03.2022, W180 2240292-1 u.a.), was gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Das oben angeführte Ermessen der Behörde, auf welches der VwGH referenziert, hat selbstverständlich im Rahmen der Gesetze zu erfolgen und hat das Bundesamt dann Abstand von der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu nehmen, wenn im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung maßgebliche Änderung abschieberelevanter Parameter festgestellt wurden. Wenn dem – so wie gegenständlich – nicht der Fall ist, hat die bB (deren schriftlichen Ausführungen vollinhaltlich folgend) den rechtmäßigen Zustand – allenfalls, sofern die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen wird, auch durch zwangsweise Durchsetzung – herzustellen, andernfalls dies geradezu die Billigung unrechtmäßigen Verhaltens durch die zuständigen Organwalter des Bundesamtes (und somit möglicherweise sogar einen Missbrauch der Amtsgewalt iSd § 302 StGB) darstellen würde. römisch zwei.3.2.1.
  6. Zu den Ausführungen der bB, sie sei aufgrund der (höchst)gerichtlichen Entscheidungen befugt, wenn nicht gar verpflichtet, gewesen, den rechtmäßigen Zustand nach ungenutztem Verstreichen der Ausreisepflicht durch Effektuierung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zwangsweise herzustellen, wird am Rande Folgendes ausgeführt: Es wird zwar nicht verkannt, dass Paragraph 46, FPG selbst bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsieht, sondern die Abschiebung in behördliches Ermessen stellt vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093), der dieser höchstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Fall ist jedoch dadurch geprägt, dass das Bundesamt es offenkundig unterlassen hatte, zeitnah zur Abschiebung eine Prüfung im Sinne des Paragraph 50, FPG durchzuführen vergleiche BVwG vom 18.03.2022, W180 2240292-1 u.a.), was gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Das oben angeführte Ermessen der Behörde, auf welches der VwGH referenziert, hat selbstverständlich im Rahmen der Gesetze zu erfolgen und hat das Bundesamt dann Abstand von der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu nehmen, wenn im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung maßgebliche Änderung abschieberelevanter Parameter festgestellt wurden. Wenn dem – so wie gegenständlich – nicht der Fall ist, hat die bB (deren schriftlichen Ausführungen vollinhaltlich folgend) den rechtmäßigen Zustand – allenfalls, sofern die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch genommen wird, auch durch zwangsweise Durchsetzung – herzustellen, andernfalls dies geradezu die Billigung unrechtmäßigen Verhaltens durch die zuständigen Organwalter des Bundesamtes (und somit möglicherweise sogar einen Missbrauch der Amtsgewalt iSd Paragraph 302, StGB) darstellen würde. II.3.2.1.
  7. Die durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2024 im Auftrag der bB vorgenommenen Festnahmen und Verbringungen in die Familienunterkunft Zinnergasse sowie die am 13.02.2024 erfolgten Effektuierungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erweisen sich als rechtskonform, verhältnismäßig und notwendig, da zum Zeitpunkt der Setzung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorlagen, die BF ihrer Ausreiseverpflichtung (beharrlich und zum wiederholten Male) nicht nachkamen und die bB zu Recht davon ausging, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachkommen würden.römisch zwei.3.2.1.
  8. Die durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2024 im Auftrag der bB vorgenommenen Festnahmen und Verbringungen in die Familienunterkunft Zinnergasse sowie die am 13.02.2024 erfolgten Effektuierungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erweisen sich als rechtskonform, verhältnismäßig und notwendig, da zum Zeitpunkt der Setzung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorlagen, die BF ihrer Ausreiseverpflichtung (beharrlich und zum wiederholten Male) nicht nachkamen und die bB zu Recht davon ausging, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachkommen würden. Die Beschwerden waren in diesem Umfang daher als unbegründet abzuweisen.
  9. II.3.2.
  10. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:römisch zwei.3.2.
  11. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: II.3.2.2.
  12. Gem. § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch zwei.3.2.2.1. Gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. II.3.2.2.

  1. Abweichend von den Ausführungen der bB, welche den Rechtsstandpunkt, es sei beim BVwG kein Verfahren anhängig, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich wäre, vertritt, geht der erkennende Richter davon aus, dass auch gegen bereits vollzogene Abschiebungen ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung denkmöglich ist und zur Folge hat, dass im Falle der antragsgemäßen Erledigung im Rahmen eines Teilerkenntnisses die Wiedereinreise zu ermöglichen wäre, andernfalls einem Fremden, der von einer unrechtmäßigen Abschiebung betroffen wäre, kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Da das BVwG aber in der Sache selbst entschied, ist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall kein Raum mehr; dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben. römisch zwei.3.2.2.
  2. Abweichend von den Ausführungen der bB, welche den Rechtsstandpunkt, es sei beim BVwG kein Verfahren anhängig, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich wäre, vertritt, geht der erkennende Richter davon aus, dass auch gegen bereits vollzogene Abschiebungen ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung denkmöglich ist und zur Folge hat, dass im Falle der antragsgemäßen Erledigung im Rahmen eines Teilerkenntnisses die Wiedereinreise zu ermöglichen wäre, andernfalls einem Fremden, der von einer unrechtmäßigen Abschiebung betroffen wäre, kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Da das BVwG aber in der Sache selbst entschied, ist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall kein Raum mehr; dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben.
  3. und
  4. II.3.2.
  5. Zum Kostenersatz:römisch zwei.3.2.
  6. Zum Kostenersatz: II.3.2.3.
  7. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:römisch zwei.3.2.3.
  8. Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ II.3.2.3.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG (Festnahme, Verbringung in die Familienunterkunft Zinnergasse bzw. Anhaltung in der Familienunterkunft Zinnergasse und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Beschwerde erhoben. Die BF stellten einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG.römisch zwei.3.2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Festnahme, Verbringung in die Familienunterkunft Zinnergasse bzw. Anhaltung in der Familienunterkunft Zinnergasse und Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Beschwerde erhoben. Die BF stellten einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG. II.3.2.3.3. Es gebührt den BF

§ 35Abs 1 Vw

GVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz.römisch zwei.3.2.3.3. Es gebührt den BF

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. II.3.2.3.4. Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des BF darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(

  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).römisch zwei.3.2.3.4. Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - hg. Judikatur vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des BF darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090). II.3.2.3.5. Im Rahmen der letztgenannten Entscheidungsfindung (E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090) hält der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen nachstehendes fest:römisch zwei.3.2.3.5. Im Rahmen der letztgenannten Entscheidungsfindung (E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090) hält der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen nachstehendes fest: § 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN).Paragraph 52, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN). II.3.2.3.6. Im konkreten Fall waren die Festnahme, die Verbringung in die Familienunterkunft Zinnergasse sowie die Abschiebung zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind.römisch zwei.3.2.3.6. Im konkreten Fall waren die Festnahme, die Verbringung in die Familienunterkunft Zinnergasse sowie die Abschiebung zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Die bB ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Es handelt sich um vier BF und jeweils drei bekämpfte Maßnahmen. Je Maßnahme und Partei stehen zu: 1. Ersatz des Vorlageaufwands der bB als obsiegende Partei im Umfang von EUR 57,40 und 2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der bB als obsiegende Partei im Umfang von EUR 368,80. Pro Partei und Maßnahme stehen sohin EUR 426,20 zu, was angesichts vier Parteien zu je drei Maßnahmen einen Betrag in der Höhe von EUR 5.114,40 ergibt. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG., Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. , Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen die rechtliche Beurteilung, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte bzw. bringt Sachverhaltselemente vor, die nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sind. Im Übrigen war eine parteienschaftliche Einvernahme der BF angesichts des Umstands, dass diese sich in Georgien befinden, nicht tunlich, zumal selbst bei hypothetischer Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels eines Videoprogramms die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der BF nur sehr eingeschränkt möglich gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die beantragten Zeugen ( XXXX und MMag. XXXX ) erwies sich eine mündliche Verhandlung nicht als zweckmäßig, da aus der Beschwerde (und den folgenden Schriftsätzen) nicht ableitbar ist, dass eine verfahrensrelevante maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre, welche die genannten Personen bezeugen hätten können. Dass sie subjektiv den Verbleib der BF im Bundesgebiet wünschen, wird als wahr vorausgesetzt und bedarf folglich keiner Beweisaufnahme (vgl. zB VwGH vom 20.04.2016, Ra 2016/17/0066).Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen die rechtliche Beurteilung, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte bzw. bringt Sachverhaltselemente vor, die nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sind. Im Übrigen war eine parteienschaftliche Einvernahme der BF angesichts des Umstands, dass diese sich in Georgien befinden, nicht tunlich, zumal selbst bei hypothetischer Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels eines Videoprogramms die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der BF nur sehr eingeschränkt möglich gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die beantragten Zeugen ( römisch 40 und MMag. römisch 40 ) erwies sich eine mündliche Verhandlung nicht als zweckmäßig, da aus der Beschwerde (und den folgenden Schriftsätzen) nicht ableitbar ist, dass eine verfahrensrelevante maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre, welche die genannten Personen bezeugen hätten können. Dass sie subjektiv den Verbleib der BF im Bundesgebiet wünschen, wird als wahr vorausgesetzt und bedarf folglich keiner Beweisaufnahme vergleiche zB VwGH vom 20.04.2016, Ra 2016/17/0066)., Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B):

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2286428.1.00

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