Obsah (14)
Art 133§ 18a§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 39§ 41§ 1§ 18§ 43§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW114 2284789-1 Spruch, W114 2284789-1/7E W114 2284801-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 20.07.2022 beantragte die XXXX , im Auftrag von XXXX , die Umwandlung des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 345/2 KG 01704 Klosterneuburg vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
- Mit Antrag vom 20.07.2022 beantragte die römisch 40 , im Auftrag von römisch 40 , die Umwandlung des Grundstückes (Gst.) mit der Grundstücksnummer (GstNr.) 345/2 KG 01704 Klosterneuburg vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
- Eine schriftliche Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf aller Eigentümer der aneinander angrenzenden Gst. mit den GstNrn. 345/2 und 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg konnte weder im durch den Ingenieurkonsulenten geführten Umwandlungsverfahren, noch im anschließenden durch das zuständige Vermessungsamt Wien
§ 18aVerm
G geführten Verfahren erzielt werden.2. Eine schriftliche Zustimmungserklärung gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu einem gemeinsamen Grenzverlauf aller Eigentümer der aneinander angrenzenden Gst. mit den GstNrn. 345/2 und 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg konnte weder im durch den Ingenieurkonsulenten geführten Umwandlungsverfahren, noch im anschließenden durch das zuständige Vermessungsamt Wien
Paragraph 18 a, VermG geführten Verfahren erzielt werden. Die Grundstückseigentümer des Gst. mit der GstNr. 345/2, XXXX , im Weiteren: Antragstellerin, und der Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg, XXXX und XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, vertreten bereits damals durch XXXX , einigten sich am 08.09.2023 in einer vom Vermessungsamt Wien durchgeführten Grenzverhandlung lediglich auf einen Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes, der durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 42013 (ME) zu 42014 (ER) zu 42015 (KR) zu 13951 (KR) bis zu 13950 (KR) bzw. von Grenzpunkt 13946 (HE) zu 13945 (KR) führt. Uneinigkeit herrscht ausschließlich im Bereich der Kreisbögen des auf dem Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg befindlichen Turmes. In diesem Bereich wurden von XXXX die Grenzpunkte 13947 und 13948 eingemessen. Die Antragstellerin behauptete dazu, dass der Grenzverlauf sich aus dem Naturstand des Turmes ergebe bzw. der Außenbegrenzung des verfahrensgegenständlichen Turmes entlang verlaufe. Die Beschwerdeführer ihrerseits behaupteten, dass die Grundstücksgrenze innerhalb der Turmmauer und zwar ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, die sich aus der Verhandlungsskizze ergebe, verlaufe.Die Grundstückseigentümer des Gst. mit der GstNr. 345/2, römisch 40 , im Weiteren: Antragstellerin, und der Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg, römisch 40 und römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer, vertreten bereits damals durch römisch 40 , einigten sich am 08.09.2023 in einer vom Vermessungsamt Wien durchgeführten Grenzverhandlung lediglich auf einen Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes, der durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 42013 (ME) zu 42014 (ER) zu 42015 (KR) zu 13951 (KR) bis zu 13950 (KR) bzw. von Grenzpunkt 13946 (HE) zu 13945 (KR) führt. Uneinigkeit herrscht ausschließlich im Bereich der Kreisbögen des auf dem Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg befindlichen Turmes. In diesem Bereich wurden von römisch 40 die Grenzpunkte 13947 und 13948 eingemessen. Die Antragstellerin behauptete dazu, dass der Grenzverlauf sich aus dem Naturstand des Turmes ergebe bzw. der Außenbegrenzung des verfahrensgegenständlichen Turmes entlang verlaufe. Die Beschwerdeführer ihrerseits behaupteten, dass die Grundstücksgrenze innerhalb der Turmmauer und zwar ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, die sich aus der Verhandlungsskizze ergebe, verlaufe. 3. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 und der dabei angefertigten Skizze wurden hinsichtlich der Grenzverlaufes zwischen den Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg einerseits und dem Gst. mit der GstNr. 348/2 KG 01704 Klosterneuburg andererseits, beginnend beim Grenzpunkt (GP) 13950 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,990 Meter) zum GP 13948 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,810 Meter) zum GP 13947 (KR) und weiter in einem Bogen (Radius von 3,670 Meter) zum GP 13946 (HE),
der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 die Beschwerdeführer mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides beim zuständigen Bezirksgericht Klosterneuburg ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.3. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 und der dabei angefertigten Skizze wurden hinsichtlich der Grenzverlaufes zwischen den Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg einerseits und dem Gst. mit der GstNr. 348/2 KG 01704 Klosterneuburg andererseits, beginnend beim Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 13950 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,990 Meter) zum Gesetzgebungsperiode 13948 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,810 Meter) zum Gesetzgebungsperiode 13947 (KR) und weiter in einem Bogen (Radius von 3,670 Meter) zum Gesetzgebungsperiode 13946 (HE),
der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 die Beschwerdeführer mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides beim zuständigen Bezirksgericht Klosterneuburg ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde diese Entscheidung mit einem Hinweis auf § 25 Abs. 2 VermG.Begründet wurde diese Entscheidung mit einem Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 2, VermG.
- Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , rechtzeitig mit Schriftsatz vom 06.11.2023 Beschwerde erhoben und – ohne selbst einen präzisen Grenzverlauf im Bereich des verfahrensgegenständlichen Turmes darzulegen – hingewiesen, dass die Begründung der Entscheidung des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023 nur unzureichend sei und daraus nicht entnommen werden könnte, warum sie selbst, und nicht die Antragstellerin auf den Gerichtsweg verwiesen worden wären.
- Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , rechtzeitig mit Schriftsatz vom 06.11.2023 Beschwerde erhoben und – ohne selbst einen präzisen Grenzverlauf im Bereich des verfahrensgegenständlichen Turmes darzulegen – hingewiesen, dass die Begründung der Entscheidung des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023 nur unzureichend sei und daraus nicht entnommen werden könnte, warum sie selbst, und nicht die Antragstellerin auf den Gerichtsweg verwiesen worden wären.
- In einer im Umwandlungsverfahren von XXXX abgegebenen undatierten Stellungnahme wird dargelegt, dass der in das Haus XXXX integrierte Turm die letzten existierenden Reste der bis zum Jahr 1857 existierenden Toranlage darstelle. Auf eine alte Ansicht des XXXX hinweisend würden der Turm und die Grundzüge des (auf dem umzuwandelnden Grundstück bestehenden) Hauses in ihrer heutigen Form mindestens seit dem Jahr 1865 existieren. Zutreffende Urkunden seien GFN 15/1920, 2/1908 und 33/
- Dabei werde der Grenzverlauf im Bereich der Stadtmauer und des daran anschließenden Gebäudetraktes mit Turm bis heute durch den unveränderten Naturstand dargestellt. Bei der Grenzrekonstruktion sei daher der Naturstand als maßgeblich anzusehen.
- In einer im Umwandlungsverfahren von römisch 40 abgegebenen undatierten Stellungnahme wird dargelegt, dass der in das Haus römisch 40 integrierte Turm die letzten existierenden Reste der bis zum Jahr 1857 existierenden Toranlage darstelle. Auf eine alte Ansicht des römisch 40 hinweisend würden der Turm und die Grundzüge des (auf dem umzuwandelnden Grundstück bestehenden) Hauses in ihrer heutigen Form mindestens seit dem Jahr 1865 existieren. Zutreffende Urkunden seien GFN 15 aus 1920,, 2 aus 1908, und 33 aus 1970,. Dabei werde der Grenzverlauf im Bereich der Stadtmauer und des daran anschließenden Gebäudetraktes mit Turm bis heute durch den unveränderten Naturstand dargestellt. Bei der Grenzrekonstruktion sei daher der Naturstand als maßgeblich anzusehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Wien vom 02.01.2024, Geschäftszahl 963/2023/01, wurde nunmehr sehr ausführlich auf der Grundlage der Behelfe - Fortführungsmappe Blatt 09/1 (1908 – 1967), - Veränderungshinweis (Vhw) 15/1920,- Veränderungshinweis (Vhw) 15 aus 1920,, - Veränderungshinweis 33/1970, bzw.- Veränderungshinweis 33 aus 1970,, bzw. - Veränderungshinweis 25/1969 sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme von XXXX und dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 06.11.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, abgewiesen.sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme von römisch 40 und dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 06.11.2023 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung, die nunmehr ausführlich begründet sei, an die Stelle des angefochtenen Bescheides des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, getreten sei, sodass allfällige Begründungsmängel im ursprünglichen Bescheid in vollem Umfang geheilt seien. Im Übrigen geht die belangte Behörde davon aus, dass der Naturstand und damit die Außenseite des verfahrensgegenständlichen Turmes als Grundstücksgrenze heranzuziehen sei und dass sich dieser Grenzverlauf auch aus den heranzuziehenden Behelfen ergebe. Die Antragstellerin habe genau diesen Grenzverlauf behauptet, sodass die Beschwerdeführer, die einen davon abweichenden Grenzverlauf behaupten würden, unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 VwGH auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären und daher die Beschwerde abzuweisen sei.Im Übrigen geht die belangte Behörde davon aus, dass der Naturstand und damit die Außenseite des verfahrensgegenständlichen Turmes als Grundstücksgrenze heranzuziehen sei und dass sich dieser Grenzverlauf auch aus den heranzuziehenden Behelfen ergebe. Die Antragstellerin habe genau diesen Grenzverlauf behauptet, sodass die Beschwerdeführer, die einen davon abweichenden Grenzverlauf behaupten würden, unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 2, VwGH auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären und daher die Beschwerde abzuweisen sei.
- Am 15.01.2024 stellten die Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragten die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das entweder die Antragstellerin auffordern möge ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, oder in eventu nach mündlicher Verhandlung den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
- Die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden vom Vermessungsamt Wien mit Begleitschreiben vom 19.01.2024, Geschäftszahl 2023-0.813.790, dem BVwG am 19.01.2024 vorgelegt.
- Am 11.03.2024 fand im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde insbesondere der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufgefordert den von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf im umstrittenen Grenzbereich des Turmes darzulegen und jene Behelfe zu benennen, aus denen sich dieser behauptete Grenzverlauf auch tatsächlich ergebe. Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich lediglich hingewiesen, dass den Beschwerdeführern bei Kauf ihres Gst. mit der GstNr. 348/2 KG 01704 Klosterneuburg vom Verkäufer dieses Grundstückes (Land Niederösterreich) mitgeteilt worden sei, dass die Grundstücksgrenze innerhalb der Mauer des verfahrensgegenständlichen Turmes verlaufe. Eine genaue Bezeichnung der von den Beschwerdeführern behaupteten Grundstücksgrenze im strittigen Grenzbereich durch mathematisch berechenbare bzw. darstellbare Angaben vermochte der anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht darzulegen. Der Rechtsvertreter vermochte auch auf keinen Behelf hinzuweisen, aus dem sich ein diesbezüglicher „ungefährer“ Grenzverlauf (Abstand: ca. 20 cm entfernt von der Außenseite der Turmmauer im Grenzbereich) ergibt. Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung wurde unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen.Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung wurde unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg. 1.
- Die Beschwerdeführer sind jeweils grundbücherliche Miteigentümer der Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg. 1.
- Das Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg hat einen gemeinsamen Grenzverlauf mit den Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg. 1.
- Die Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg und die Miteigentümer der Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg einigten sich in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wien am 08.09.2023 auf einen gemeinsamen Grenzverlauf, sofern er sich durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 42013 (ME) zu 42014 (ER) zu 42015 (KR) zu 13951 (KR) bis zu 13950 (KR) bzw. von Grenzpunkt 13946 (HE) zu 13945 (KR) ergibt, wobei diese Grenzpunkte sich aus der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 ergeben. 1.
- Die Antragstellerin als Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg und die Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg einigten sich in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wien am 08.09.2023 nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen den aus der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 sich ergebenden Grenzpunkten 13950 (KR) und 13946 (HE). Dieser Grenzverlauf befindet sich an bzw. in einem sich im Grenzbereich der Gst. mit den GstNrn. 345/2 und 348/2, jeweils KG 01704 Klosterneuburg befindlichen Turmes. Dieser Turm ist ein Überrest der ehemaligen Stadtmauer der Stadt Klosterneuburg im Bereich des sogenannten XXXX .1.
- Die Antragstellerin als Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 345/2 KG 01704 Klosterneuburg und die Beschwerdeführer als Miteigentümer der Gst. mit den GstNrn. 348/2 bzw. 335, jeweils KG 01704 Klosterneuburg einigten sich in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wien am 08.09.2023 nicht auf einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen den aus der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 sich ergebenden Grenzpunkten 13950 (KR) und 13946 (HE). Dieser Grenzverlauf befindet sich an bzw. in einem sich im Grenzbereich der Gst. mit den GstNrn. 345/2 und 348/2, jeweils KG 01704 Klosterneuburg befindlichen Turmes. Dieser Turm ist ein Überrest der ehemaligen Stadtmauer der Stadt Klosterneuburg im Bereich des sogenannten römisch 40 . 1.
- Die Antragstellerin behauptete in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wien am 08.09.2023 hinsichtlich des strittigen Grenzverlaufes, dass dieser beginnend beim Grenzpunkt (GP) 13950 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,990 Meter) zum GP 13948 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,810 Meter) zum GP 13947 (KR) und weiter in einem Bogen (Radius von 3,670 Meter) zum GP 13946 (HE) verläuft, wobei diese Grenzpunkte sich aus der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 ergeben.1.
- Die Antragstellerin behauptete in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Wien am 08.09.2023 hinsichtlich des strittigen Grenzverlaufes, dass dieser beginnend beim Grenzpunkt Gesetzgebungsperiode 13950 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,990 Meter) zum Gesetzgebungsperiode 13948 (KR), in einem Bogen (Radius von 2,810 Meter) zum Gesetzgebungsperiode 13947 (KR) und weiter in einem Bogen (Radius von 3,670 Meter) zum Gesetzgebungsperiode 13946 (HE) verläuft, wobei diese Grenzpunkte sich aus der Skizze der Grenzverhandlung vom 08.09.2023 ergeben. 1.
- Die Beschwerdeführer behaupten demgegenüber einen davon abweichenden Grenzverlauf. Dieser verlaufe „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“. 1.
- Die Beschwerdeführer haben mit der Angabe „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ keinen exakten und mathematisch bestimmbaren bzw. planlich darstellbaren Grenzverlauf behauptet, zumal die Abkürzung „ca.“, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes „circa, ungefähr bzw. näherungsweise“ keinen exakt bestimmbaren Grenzverlauf bedingt. 1.
- Die Beschwerdeführer haben mit der Angabe „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ keinen sich aus einem im gegenständlichen Verwaltungsverfahren vom Vermessungsamt Wien heranzuziehenden Behelf im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG in Verbindung gebracht bzw. nicht einmal behauptet, dass sich der von ihnen behauptete Grenzverlauf sich aus einem solchen Behelf ergibt.1.
- Die Beschwerdeführer haben mit der Angabe „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ keinen sich aus einem im gegenständlichen Verwaltungsverfahren vom Vermessungsamt Wien heranzuziehenden Behelf im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG in Verbindung gebracht bzw. nicht einmal behauptet, dass sich der von ihnen behauptete Grenzverlauf sich aus einem solchen Behelf ergibt. 1.
- Der von der Antragstellerin behauptete Grenzverlauf widerspiegelt den Naturstand, dem bei einer Rekonstruktion eines Grenzverlaufes im Falle des Nichtvorliegens von Behelfen, aus denen ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt sich genauerer Grenzverlauf ergibt, heranzuziehen ist. 1.
- Die vom Vermessungsamt Wien herangezogenen Behelfe: - Fortführungsmappe Blatt 09/1 (1908 – 1967), - Veränderungshinweis (Vhw) 15/1920,- Veränderungshinweis (Vhw) 15 aus 1920,, - Veränderungshinweis 33/1970, bzw.- Veränderungshinweis 33 aus 1970,, bzw. - Veränderungshinweis 25/1969 ergeben hinsichtlich des exakten Grenzverlaufes im Bereich des verfahrensgegenständlichen Turmes keinen exakten Grenzverlauf. Es liegen insbesondere keine Schnittzeichnungen in einem entsprechenden Maßstab vor, aus denen im Bereich des verfahrensgegenständlichen Turmes der exakte Grenzverlauf entnommen werden kann. 1.
- Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der von der Antragstellerin behauptete exakte Grenzverlauf jedenfalls den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit, auch tatsächlich der richtige Grenzverlauf zu sein, aufweist, als der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzlauf, der einerseits nicht exakt bezeichnet wurde und andererseits sich auch aus keinem heranzuziehenden Behelf auch nur näherungsweise ergibt und schließlich auch vom Naturstand abweicht.
- Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Wien dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie einer Einsicht in das österreichische Grundbuch bzw. den Ergebnissen der am 11.03.2024 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Wenn das erkennende Gericht feststellt, dass die Angabe der Beschwerdeführer „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ keinen exakten und mathematisch bestimmbaren bzw. planlich darstellbaren Grenzverlauf darstellt, so liegt diese Feststellung selbst für einen nur mit mathematischen Grundkenntnissen auf Maturaniveau ausgestatteten Menschen wohl offensichtlich auf der Hand. Exakt darstellbar sind nur exakt bezeichnete Angaben. Eine Grenzverlaufsfestlegung ist immer eine exakt unendlich dünne und exakt bestimmbare Verbindung von Grenzpunkten, sei es durch eine geradlinige oder durch eine mathematisch berechenbare Verbindung von einem auf einem mathematisch bestimmbaren Graphen befindlichen Grenzpunkten. Eine Behauptung eines Grenzverlaufes bedingt immer auch eine exakt bestimmbare Bezeichnung dieses Grenzverlaufes. Die Bezeichnung des behaupteten Grenzverlaufes durch die Beschwerdeführer mit „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ erfüllt damit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch nicht die Anforderung, die ein behaupteter Grenzverlauf erfüllen muss, sodass bereits aus diesem Grund dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit als tatsächlich richtiger Grenzverlauf in Frage zu kommen, beizumessen ist. Zudem ergibt sich auch aus keinem im Verwaltungsverfahren herangezogenen Behelf im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG, dass der richtige Grenzverlauf sich „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ befindet.Zudem ergibt sich auch aus keinem im Verwaltungsverfahren herangezogenen Behelf im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG, dass der richtige Grenzverlauf sich „ca. 20 Zentimeter innerhalb der im Plan eingezeichneten Grenze, wie in der Verhandlungsskizze dargestellt“ befindet. Viel mehr kommt - unter Berücksichtigung des Naturstandes - der auch von der Antragstellerin als richtiger Grenzverlauf behauptet wird, in Ermangelung anderer eindeutiger Behelfe im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem Naturstand die entscheidende Rolle als tatsächlicher Grenzverlauf, der - so die Auffassung des erkennenden Gerichtes - wahrscheinlich in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg auch bestätigt wird, die entscheidende Rolle zu.Viel mehr kommt - unter Berücksichtigung des Naturstandes - der auch von der Antragstellerin als richtiger Grenzverlauf behauptet wird, in Ermangelung anderer eindeutiger Behelfe im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem Naturstand die entscheidende Rolle als tatsächlicher Grenzverlauf, der - so die Auffassung des erkennenden Gerichtes - wahrscheinlich in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg auch bestätigt wird, die entscheidende Rolle zu.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Das Vermessungsamt Wien hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024 Geschäftszahl 963/2023/01, abgeändert. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass das Vermessungsamt Wien eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(1918)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.
- Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 116/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Der Grenzkataster §
- Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:,
- zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, […].“„§ 11.
(1)Die Eintragungen in den Grenzkataster sind1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken
den Grundbuchsbeschlüssen,2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung
§ 39
und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung
§ 41oder § 43 Abs. 6.[…].“, „§ 11.
(1)Die Eintragungen in den Grenzkataster sind, 1. Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken
den Grundbuchsbeschlüssen,, 2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung
Paragraph 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und, 3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (Paragraphen 37 und 43 Absatz 5,) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung
Paragraph 41, oder Paragraph 43, Absatz 6, […].“ „Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung Paragraphen 21 bis 32).
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld
§ 1Z 1 lit. a vorhanden ist.“
(2)Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, vorhanden ist.“ „§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers
§ 18,1.
auf Antrag des Eigentümers
Paragraph 18,, […].“ „§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung
§ 17Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs.
1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung
Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.“ „§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen
§ 17
Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll
§ 43Abs.
6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.„§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen
Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll
Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen
Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen
Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens
Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens
Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“ „§ 20.
(1)Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. […].“ „§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“ „§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.„§ 25.
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(3)Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(4)Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(5)Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
(6)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“ „§ 43. […]
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“ 3.
- Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.
- Das erkennende Gericht stellt sich bereits seit Kenntnisnahme der Anhängigkeit dieses Verfahrens im BVwG die Frage nach dessen Sinnhaftigkeit und konnte diese sich Frage auch im Zuge der Erstellung der gegenständlichen Entscheidung nicht beantworten. Der verfahrensgegenständliche Turm, der sich nach übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und auch der Beschwerdeführer im Grenzbereich der aneinander angrenzenden Gst. mit den GstNrn. 345/2 und 348/2, jeweils KG 01704 Klosterneuburg befindet, ist auch dem mit der Entscheidung betrauten Richter des BVwG bekannt und stellt ein jedenfalls geschichtsträchtiges Bauwerk dar, das sicherlich erhaltungswert ist und wahrscheinlich auch aus Gründen des Denkmalschutzes unter besonderem Schutz steht. Damit ergeben sich aus dessen Besitz wahrscheinlich auch ganz besondere Verpflichtungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit auch mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand für den Besitzer einhergehen. Warum sich die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit nur beim Grenzverlauf im Bereich dieses Turmes gegen den Naturstand als Grundstücksgrenze aussprechen, und offensichtlich damit unbedingt entsprechende Turmerhaltungskosten übernehmen wollen, ist angesichts des Umstandes, dass es auch in Österreich viele andere Projekte gibt, wo man karitativ viel sinnstiftender Geld ausgeben könnte, überhaupt nicht erklärlich bzw. nachvollziehbar. 3.3.
- Aus rechtlicher Sicht ist der Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Wien vom 02.01.2024, Geschäftszahl 963/2023/01, nicht viel hinzuzufügen. Diese Entscheidung fasst sowohl den Verfahrensablauf in rechtlich vorbildlicher Weise zusammen, gibt sehr ausführlich auch die im Verwaltungsverfahren heranzuziehenden Behelfe im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG wieder und legt schließlich in der rechtlichen Beurteilung dar, dass diese Behelfe auf den Naturstand im Bereich des strittigen Turmgrenzverlaufes hinweisen.Diese Entscheidung fasst sowohl den Verfahrensablauf in rechtlich vorbildlicher Weise zusammen, gibt sehr ausführlich auch die im Verwaltungsverfahren heranzuziehenden Behelfe im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG wieder und legt schließlich in der rechtlichen Beurteilung dar, dass diese Behelfe auf den Naturstand im Bereich des strittigen Turmgrenzverlaufes hinweisen. Diskutierenswert könnte allenfalls sein, ob in der gegenständlichen Angelegenheit – so wie es die belangte Behörde gemacht hat – ein Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 (
- Fall) oder allenfalls ein Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 (
- Fall), wozu das erkennende Gericht tendiert, vorliegt. Im Ergebnis spielt das letztlich keine Rolle. Das erkennende Gericht vermag das aus den vorliegenden und angewendeten Behelfen
§ 25Abs. 2 Verm
G nicht gänzlich zweifelsfrei erkennen, dass der umstrittene Grenzverlauf unbedingt entlang der Außenseite des verfahrensgegenständlichen Turmes verläuft. Bei Anwendung der aus § 25 Abs. 2 (2. Fall) sich ergebenden Wahrscheinlichkeitsfrage, die in dieser Entscheidung im Bereich der Beweiswürdigung bereits beantwortet wurde, kommt auch das BVwG zum Ergebnis, dass nicht die Antragstellerin, sondern jedenfalls beide Beschwerdeführer mit ihrer nicht wirklich greifbaren Behauptung eines vom Naturstand abweichenden Grenzverlaufes
§ 25Abs. 2 Verm
G auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind.Diskutierenswert könnte allenfalls sein, ob in der gegenständlichen Angelegenheit – so wie es die belangte Behörde gemacht hat – ein Anwendungsfall des Paragraph 25, Absatz 2, (
- Fall) oder allenfalls ein Anwendungsfall des Paragraph 25, Absatz 2, (
- Fall), wozu das erkennende Gericht tendiert, vorliegt. Im Ergebnis spielt das letztlich keine Rolle. Das erkennende Gericht vermag das aus den vorliegenden und angewendeten Behelfen
Paragraph 25, Absatz 2, VermG nicht gänzlich zweifelsfrei erkennen, dass der umstrittene Grenzverlauf unbedingt entlang der Außenseite des verfahrensgegenständlichen Turmes verläuft. Bei Anwendung der aus Paragraph 25, Absatz 2, (2. Fall) sich ergebenden Wahrscheinlichkeitsfrage, die in dieser Entscheidung im Bereich der Beweiswürdigung bereits beantwortet wurde, kommt auch das BVwG zum Ergebnis, dass nicht die Antragstellerin, sondern jedenfalls beide Beschwerdeführer mit ihrer nicht wirklich greifbaren Behauptung eines vom Naturstand abweichenden Grenzverlaufes
Paragraph 25, Absatz 2, VermG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Hingewiesen wird darüber hinaus, dass mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung durch das BVwG der von den Beschwerdeführern angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Vermessungsamt Wien vom 02.01.2024, Geschäftszahl 963/2023/01, rechtskräftig wird. Mit Zustellung dieser Entscheidung an die beiden Beschwerdeführer beginnt damit auch die sich aus § 25 Abs. 2 VermG ergebende sechswöchige Frist zur Anhängigmachung des bestimmten gerichtlichen Verfahrens für die Bereinigung des Grenzstreites zu laufen.Hingewiesen wird darüber hinaus, dass mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung durch das BVwG der von den Beschwerdeführern angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.10.2023, Geschäftsfallnummer 963/2023/01, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Vermessungsamt Wien vom 02.01.2024, Geschäftszahl 963/2023/01, rechtskräftig wird. Mit Zustellung dieser Entscheidung an die beiden Beschwerdeführer beginnt damit auch die sich aus Paragraph 25, Absatz 2, VermG ergebende sechswöchige Frist zur Anhängigmachung des bestimmten gerichtlichen Verfahrens für die Bereinigung des Grenzstreites zu laufen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (so beispielsweise VwGH 15.12.2016, Ra 2016/06/0087; VwGH 12.08.2014, 2011/06/0121; VwGH 16.05.2013, 2012/06/0009; u.a.).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (so beispielsweise VwGH 15.12.2016, Ra 2016/06/0087; VwGH 12.08.2014, 2011/06/0121; VwGH 16.05.2013, 2012/06/0009; u.a.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2284789.1.00