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{'item': 'W129 2281493-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW129 2281493-1 Spruch, W129 2281493-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die mj. Beschwerdeführerin wurde im Schuljahr 2022/23 in die
  2. Klasse der Volksschule XXXX Wien, XXXX , als ao. Schülerin aufgenommen.
  3. Die mj. Beschwerdeführerin wurde im Schuljahr 2022/23 in die
  4. Klasse der Volksschule römisch 40 Wien, römisch 40 , als ao. Schülerin aufgenommen. Bereits mit Mail vom 21.01.2022 teilte die Schulleitung dem Vater der Beschwerdeführerin mit, dass dem Wunsch nach Aufnahme in den Schulversuch „Vienna Bilingual School“ an derselben Schule nicht entsprochen werden könne.
  5. Mit Schreiben vom 25.05.2023 an die Bildungsdirektion Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung folgende Sachverhaltsdarstellung: Sie habe fünf Jahre lang den bilingualen Kindergarten (Vienna Englisch Preschool) besucht und werde zu Hause bilingual erzogen; ihr Vater habe Deutsch als Muttersprache, die Mutter spreche Englisch. Sie sei Ende 2021 für die Aufnahme in die
  6. Schulstufe der Volksschule XXXX angemeldet worden und zwar für den Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ (VBS).Sie habe fünf Jahre lang den bilingualen Kindergarten (Vienna Englisch Preschool) besucht und werde zu Hause bilingual erzogen; ihr Vater habe Deutsch als Muttersprache, die Mutter spreche Englisch. Sie sei Ende 2021 für die Aufnahme in die
  7. Schulstufe der Volksschule römisch 40 angemeldet worden und zwar für den Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ (VBS). Mit Mail vom 21.01.2022 habe die Schulleiterin den Vater der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die Anmeldung nicht berücksichtigt werden könne, da die Anmeldevoraussetzungen nicht gegeben seien. Auf Nachfrage habe man dem Vater erklärt, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zu mangelhaft wären. Dabei wäre die Beschwerdeführerin die erste Schülerin, die jemals nach Besuch des bilingualen Kindergartens (Vienna English Preschool) nicht in das VBS-Programm aufgenommen worden sei. Weitergehende Informationen über die Kriterien der Aufnahme und das Abschneiden seien nicht mitgeteilt worden. Rechtlich habe die Schule eine Aufnahms- oder Eignungsprüfung durchgeführt, jedoch die Verpflichtung nach § 70 Abs 4 SchUG nicht eingehalten (ua. keine Rechtsmittelbelehrung).Rechtlich habe die Schule eine Aufnahms- oder Eignungsprüfung durchgeführt, jedoch die Verpflichtung nach Paragraph 70, Absatz 4, SchUG nicht eingehalten (ua. keine Rechtsmittelbelehrung). Es bestehe ernsthafte Gefahr, dass die Beschwerdeführerin einen nachhaltigen Bildungsnachteil erlitten habe und deren gesetzlicher Vertreter zusätzliche Kosten, etwa durch Deutschnachhilfe, zu tragen haben werde. Der Vater der Beschwerdeführerin würde von weiteren rechtlichen Schritten gerne absehen, wenn die Beschwerdeführerin mit Beginn des Schuljahres 2023/24 in den bilingualen Schulversuch entweder an ihrer Schule oder an (näher genannten) anderen Schulen im selben Bezirk aufgenommen werde.
  8. Mit Schreiben vom 05.06.2023 teilte die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst mit, dass es schon mehrfach Kinder aus der „Vienna Preschool“ gegeben habe, die in den Schulversuch nicht aufgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei am 19.01.2022 zur Schulreifefeststellung sowie zum „Orientation Talk“ erschienen, dabei seien die Englischkenntnisse als sehr gut und die Deutschkenntnisse als nicht ausreichend beurteilt worden. Da in den VBS-Klassen keine Sprachförderung nach § 8h SchOG angeboten werde, eine solche im Fall der Beschwerdeführerin aber notwendig gewesen sei, konnte kein Platz für eine VBS-Klasse zugeteilt werden. Dies sei auch am selben Tag dem Vater kommuniziert worden.
  9. Mit Schreiben vom 05.06.2023 teilte die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst mit, dass es schon mehrfach Kinder aus der „Vienna Preschool“ gegeben habe, die in den Schulversuch nicht aufgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei am 19.01.2022 zur Schulreifefeststellung sowie zum „Orientation Talk“ erschienen, dabei seien die Englischkenntnisse als sehr gut und die Deutschkenntnisse als nicht ausreichend beurteilt worden. Da in den VBS-Klassen keine Sprachförderung nach Paragraph 8 h, SchOG angeboten werde, eine solche im Fall der Beschwerdeführerin aber notwendig gewesen sei, konnte kein Platz für eine VBS-Klasse zugeteilt werden. Dies sei auch am selben Tag dem Vater kommuniziert worden. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin am 17.03.2022 bei einer MIKA-D-Prüfung angetreten und dort mit dem schlechtesten Kalkül („unzureichend“) beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei somit in die erste Schulstufe als außerordentliche Schülerin aufgenommen worden. Im Schuljahr 2022/23 sei die Beschwerdeführerin zweimal getestet worden und jeweils mit „mangelhaft“ beurteilt worden. Somit könne zwar eine Steigerung festgestellt werden, doch sei auch im Schuljahr 2023/24 eine Förderung notwendig. Rechtlich liege keine Aufnahmeprüfung vor. Eine solche sei für die
  10. Schulstufe auch nicht vorgesehen. Es könne lediglich ein Rechtsmittel gegen das Feststellen einer nicht vorhandenen Schulreife oder gegen die Einstufung als außerordentliche Schülerin Widerspruch eingelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch als schulreif eingestuft worden und gegen die Einstufung als außerordentliche Schülerin sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Zusammengefasst sei das Prozedere der Schuleinschreibung rechtskonform verlaufen.
  11. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023, eingebracht von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und gerichtet an die belangte Behörde, wurde der „Antrag gem § 73 Abs 1 SchUG“ auf schriftliche Entscheidung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die
  12. Klasse des Schulversuches Vienna Bilingual Schooling (VBS) an der VS XXXX Wien, XXXX , gestellt. Begründet wurde der Antrag mit der Säumnis der Schulleitung, über die Aufnahmeprüfung vom Jänner 2022 eine schriftliche Entscheidung zu erlassen.
  13. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023, eingebracht von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und gerichtet an die belangte Behörde, wurde der „Antrag gem Paragraph 73, Absatz eins, SchUG“ auf schriftliche Entscheidung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die
  14. Klasse des Schulversuches Vienna Bilingual Schooling (VBS) an der VS römisch 40 Wien, römisch 40 , gestellt. Begründet wurde der Antrag mit der Säumnis der Schulleitung, über die Aufnahmeprüfung vom Jänner 2022 eine schriftliche Entscheidung zu erlassen.
  15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2023, Zl. 9131.001/0147-Präs3a/2023, wurde der Antrag vom 26.06.2023 zurückgewiesen und dies auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt begründet: es bestehe zwar ein Anspruch auf Schulpflichterfüllung in einer Volksschule, nicht aber auf Besuch des Schulversuchs Vienna Bilingual School im Rahmen der Schulpflichterfüllung. Die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin nicht in den VBS-Zweig aufgenommen wurde, sei keine schulrechtliche Entscheidung, die einem Widerspruch zugänglich sei.
  16. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass aus ihrer Sicht der „Orientation Talk“ vom 19.01.2022 als Aufnahmeprüfung zu qualifizieren sei. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei von der Bekämpfbarkeit der gegenständlichen Entscheidung und vom Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit auszugehen; eine fehlende Bekämpfbarkeit gehe mit einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke einher.
  17. Mit Schreiben vom 17.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 20.11.2023 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
  18. Mit Mail vom 26.02.2024 teilte die Schulleiterin der verfahrensgegenständlichen Volksschule XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin bis 03.10.2023 als außerordentliche und zwischen 04.10.2023 und 12.02.2024 als ordentliche Schülerin diese Volksschule besucht habe. Nunmehr sei sie jedoch an die Volksschule XXXX Wien, gewechselt, wo sie eine „reguläre“ Volksschulklasse ( XXXX ) besuche, nicht aber den Schulversuch (Vienna Bilingual School).
  19. Mit Mail vom 26.02.2024 teilte die Schulleiterin der verfahrensgegenständlichen Volksschule römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin bis 03.10.2023 als außerordentliche und zwischen 04.10.2023 und 12.02.2024 als ordentliche Schülerin diese Volksschule besucht habe. Nunmehr sei sie jedoch an die Volksschule römisch 40 Wien, gewechselt, wo sie eine „reguläre“ Volksschulklasse ( römisch 40 ) besuche, nicht aber den Schulversuch (Vienna Bilingual School). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen:
  21. Die am 07.06.2016 geborene Beschwerdeführerin ist seit Beginn des Schuljahres 2022/23 schulpflichtig und wurde zuvor von den erziehungsberechtigten Eltern zum Besuch des Schulversuches „Vienna Bilingual Schooling (VBS)“ an der Volksschule XXXX Wien, XXXX , angemeldet.
  22. Die am 07.06.2016 geborene Beschwerdeführerin ist seit Beginn des Schuljahres 2022/23 schulpflichtig und wurde zuvor von den erziehungsberechtigten Eltern zum Besuch des Schulversuches „Vienna Bilingual Schooling (VBS)“ an der Volksschule römisch 40 Wien, römisch 40 , angemeldet. Der Unterricht wird im genannten Schulversuch gleichermaßen und gleichwertig in Deutsch und Englisch erteilt, eine „dominante“ Unterrichtssprache ist nicht gegeben.
  23. Am 19.01.2022 fand ein Aufnahmegespräch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Volksschule bzw. der Schulreifefeststellung gem. § 6 SchPflG statt. Aufgrund der gewünschten Aufnahme in den Schulversuch wurde das Gespräch als „Orientation Talk“ (Überprüfung der Kenntnisse der Unterrichtssprachen Englisch und Deutsch) gestaltet, in welchem die Englischkenntnisse als sehr gut und die Deutschkenntnisse jedoch als nicht ausreichend beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin antwortete im deutschsprachigen Teil häufig mit „I don’t know“ oder auf Englisch; teilweise waren nur einzelne deutsche Wörter und Einwortsätze vorhanden. Wurden deutsche Sätze gebildet, waren sie grammatikalisch nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin wirkte überfordert und unsicher.
  24. Am 19.01.2022 fand ein Aufnahmegespräch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Volksschule bzw. der Schulreifefeststellung gem. Paragraph 6, SchPflG statt. Aufgrund der gewünschten Aufnahme in den Schulversuch wurde das Gespräch als „Orientation Talk“ (Überprüfung der Kenntnisse der Unterrichtssprachen Englisch und Deutsch) gestaltet, in welchem die Englischkenntnisse als sehr gut und die Deutschkenntnisse jedoch als nicht ausreichend beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin antwortete im deutschsprachigen Teil häufig mit „I don’t know“ oder auf Englisch; teilweise waren nur einzelne deutsche Wörter und Einwortsätze vorhanden. Wurden deutsche Sätze gebildet, waren sie grammatikalisch nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin wirkte überfordert und unsicher.
  25. Die Schulleiterin stufte die Beschwerdeführerin als grundsätzlich – mit Ausnahme der Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch – schulreif ein, verwehrte jedoch die Aufnahme der Beschwerdeführerin in den genannten Schulversuch aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse und teilte dies dem Vater der Beschwerdeführerin am selben Tag mündlich und am 21.01.2022 schriftlich per Mail mit.
  26. Am 17.03.2022 trat die Beschwerdeführerin bei einer MIKA-D-Prüfung an und wurde dort mit dem schlechtesten Kalkül („unzureichend“) beurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zwar an ihrer „Wunschvolksschule“ XXXX , jedoch nicht in den Schulversuch, sondern in eine „reguläre“ Klasse und zwar aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse als außerordentliche Schülerin aufgenommen.
  27. Am 17.03.2022 trat die Beschwerdeführerin bei einer MIKA-D-Prüfung an und wurde dort mit dem schlechtesten Kalkül („unzureichend“) beurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zwar an ihrer „Wunschvolksschule“ römisch 40 , jedoch nicht in den Schulversuch, sondern in eine „reguläre“ Klasse und zwar aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse als außerordentliche Schülerin aufgenommen.
  28. Bei zwei weiteren MIKA-D-Testungen im Verlauf des Schuljahres 2022/23 wurden die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin als „mangelhaft“ eingestuft.
  29. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 zunächst weiterhin die Volksschule XXXX in der zweiten Klasse, bis 03.10.2023 als außerordentliche und anschließend bis 12.02.2024 als ordentliche Schülerin, wechselte jedoch mit 13.02.2024 an die Volksschule XXXX Wien in eine „reguläre“ (kein Schulversuch) Volksschulklasse.
  30. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 zunächst weiterhin die Volksschule römisch 40 in der zweiten Klasse, bis 03.10.2023 als außerordentliche und anschließend bis 12.02.2024 als ordentliche Schülerin, wechselte jedoch mit 13.02.2024 an die Volksschule römisch 40 Wien in eine „reguläre“ (kein Schulversuch) Volksschulklasse.
  31. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023, eingebracht von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und gerichtet an die belangte Behörde, wurde der „Antrag gem § 73 Abs 1 SchUG“ auf schriftliche Entscheidung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die
  32. Klasse des Schulversuches Vienna Bilingual Schooling (VBS) an der VS XXXX Wien, XXXX , gestellt. Begründet wurde der Antrag mit der Säumnis der Schulleitung, über die Aufnahmeprüfung vom Jänner 2022 eine schriftliche Entscheidung zu erlassen.
  33. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.06.2023, eingebracht von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und gerichtet an die belangte Behörde, wurde der „Antrag gem Paragraph 73, Absatz eins, SchUG“ auf schriftliche Entscheidung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die
  34. Klasse des Schulversuches Vienna Bilingual Schooling (VBS) an der VS römisch 40 Wien, römisch 40 , gestellt. Begründet wurde der Antrag mit der Säumnis der Schulleitung, über die Aufnahmeprüfung vom Jänner 2022 eine schriftliche Entscheidung zu erlassen.
  35. Mit gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2023, Zl. 9131.001/0147-Präs3a/2023, wurde der Antrag vom 26.06.2023 zurückgewiesen.
  36. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Soweit seitens der Beschwerdeführerin Englisch als „dominante“ Unterrichtssprache im Schulversuch bezeichnet wurde, ist seitens der belangten Behörde bereits im Verwaltungsverfahren schlüssig entgegnet worden, dass im genannten Schulversuch die Sprachen Englisch und Deutsch als gleichberechtigte und gleichwertige Unterrichtssprachen verwendet werden (vgl. Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin vom 05.06.2023). Gegenteiliges wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.Soweit seitens der Beschwerdeführerin Englisch als „dominante“ Unterrichtssprache im Schulversuch bezeichnet wurde, ist seitens der belangten Behörde bereits im Verwaltungsverfahren schlüssig entgegnet worden, dass im genannten Schulversuch die Sprachen Englisch und Deutsch als gleichberechtigte und gleichwertige Unterrichtssprachen verwendet werden vergleiche Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin vom 05.06.2023). Gegenteiliges wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Strittig ist – abgesehen vom genannten Aspekt – lediglich eine Rechtsfrage, konkret die rechtliche Einstufung des Aufnahmegespräches („Orientation Talk“) vom 19.01.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  38. Nach § 6 SchPflG gilt:3.
  39. Nach Paragraph 6, SchPflG gilt: Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht § 6.

(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6,
(1)Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a)Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(1a)Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(2)Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a)Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b)Schulreif ist ein Kind, wenn
  1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
  2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2b)Schulreif ist ein Kind, wenn,
  1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und,
  2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c)Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2c)Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d)Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2d)Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.
(2e)Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
  1. in Deutschförderklassen oder
  2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
(2e)Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes,
  1. in Deutschförderklassen oder,
  2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3)Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. 3.2. In Bezug auf die Aufnahme als Schülerin kommen weiters insbesondere folgende Normen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulorganisationsgesetzes zur Anwendung: Nach § 3 SchUG gilt:Nach Paragraph 3, SchUG gilt: Aufnahme als ordentlicher Schüler § 3.
(1)Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wera) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, undc) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.Paragraph 3,
(1)Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer,
  1. a)die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,,
  2. b)die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und,
  3. c)die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2)Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, diea) nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, undb) in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(2)Absatz eins, Litera b, ist nicht anzuwenden auf Schüler, die,
  1. a)nach den Bestimmungen des Paragraph 13, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zur Aufnahme in eine im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und,
  2. b)in eine in den Paragraphen 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, genannte Schule aufgenommen werden.
(3)Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(3)Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(6)Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, fernerb) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht undc) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(6)Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,,
  1. a)ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner,
  2. b)nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und,
  3. c)nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.
(7)Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der
  1. Schulstufe
  2. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
  3. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
(7)Absatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der
  1. Schulstufe,
  2. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder,
  3. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, handelt.
(7a)Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(7b)Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(7b)Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Absatz eins, Litera c, insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8)Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
(8)Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 33, Nach § 5 SchUG gilt:Nach Paragraph 5, SchUG gilt: Aufnahmsverfahren § 5.
(1)Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.Paragraph 5,
(1)Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
(2)Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2)Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (Paragraph 4, Absatz eins,), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3)Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.
(3)Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2, für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule. (Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
(6)Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7)Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die
  1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes. Nach § 4 SchOG gilt:Nach Paragraph 4, SchOG gilt: §
  2. Allgemeine Zugänglichkeit der SchulenParagraph 4, Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
(1)Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2)Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
  1. a)wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
  2. b)wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
  3. c)wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
(2)Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,,
  1. a)wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;,
  2. b)wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;,
  3. c)wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
(3)Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(3)Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(4)(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde zu hören.
(4)(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde zu hören. 3.
  1. Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen (StF: BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl II Nr. 9/2024) gilt:3.
  2. Nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,) gilt: Geltungsbereich §
  3. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen. Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung §
  4. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.Paragraph 2, Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen. […] Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: 3.
  5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die §§ 3 und 5 SchUG sowie § 4 SchOG regeln die Aufnahme in eine bestimmte Schule, nicht etwa in eine bestimmte Schulart oder in eine Klasse mit einem bestimmten Schulversuch. Dies ergibt sich im Falle des § 4 SchOG aus der Bezugnahme auf den Schulsprengel und die Überfüllung der Schule, im Falle der §§ 3 und 5 SchUG aus der Zuständigkeit der Schulleiterin zur Entscheidung über die Aufnahme sowie aus den Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber in die Schule aufgenommen werden können.Die Paragraphen 3 und 5 SchUG sowie Paragraph 4, SchOG regeln die Aufnahme in eine bestimmte Schule, nicht etwa in eine bestimmte Schulart oder in eine Klasse mit einem bestimmten Schulversuch. Dies ergibt sich im Falle des Paragraph 4, SchOG aus der Bezugnahme auf den Schulsprengel und die Überfüllung der Schule, im Falle der Paragraphen 3 und 5 SchUG aus der Zuständigkeit der Schulleiterin zur Entscheidung über die Aufnahme sowie aus den Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber in die Schule aufgenommen werden können. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufnahme in die Volksschule und die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen finden sich primär in § 6 SchPflG, wobei (nur) auf die allgemeine Schulpflicht und die Schulreife des Kindes abgestellt wird (so auch Hauser, Schulunterrichtsgesetz, Anmerkungen zu § 3, S. 63). Ein eigenes Aufnahmeverfahren in die erste Klasse Volksschule mit etwaigen Eignungs- und Aufnahmsprüfungen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs 1 erster Satz SchUG).Die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufnahme in die Volksschule und die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen finden sich primär in Paragraph 6, SchPflG, wobei (nur) auf die allgemeine Schulpflicht und die Schulreife des Kindes abgestellt wird (so auch Hauser, Schulunterrichtsgesetz, Anmerkungen zu Paragraph 3,, S. 63). Ein eigenes Aufnahmeverfahren in die erste Klasse Volksschule mit etwaigen Eignungs- und Aufnahmsprüfungen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz SchUG). 3.
  6. Somit ist der „Orientation Talk“ vom 19.01.2022 zweifelsfrei nicht als Aufnahmsprüfung im Sinne des § 71 Abs 2 lit a SchUG zu werten, sondern als Vorstellungsgespräch iSd § 6 Abs 1 letzter Satz SchPflG zur Feststellung der Schulreife.3.
  7. Somit ist der „Orientation Talk“ vom 19.01.2022 zweifelsfrei nicht als Aufnahmsprüfung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, Litera a, SchUG zu werten, sondern als Vorstellungsgespräch iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz SchPflG zur Feststellung der Schulreife. 3.
  8. Unstrittig lagen bei der Beschwerdeführerin bereits am Tag der Schuleinschreibung (19.01.2022) erheblich mangelhafte Deutschkenntnisse vor, sodass es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinen erheblichen Bedenken begegnet, wenn seitens der Schulleiterin angenommen werden musste, dass die Beschwerdeführerin weder dem Unterricht im Schulversuch Vienna Bilingual School (mit den gleichrangigen Unterrichtssprachen Englisch und Deutsch) noch dem Unterricht in einer „regulären“ Volksschulklasse zu folgen vermag (§ 6 Abs 2b Z 1 SchPflG).3.
  9. Unstrittig lagen bei der Beschwerdeführerin bereits am Tag der Schuleinschreibung (19.01.2022) erheblich mangelhafte Deutschkenntnisse vor, sodass es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinen erheblichen Bedenken begegnet, wenn seitens der Schulleiterin angenommen werden musste, dass die Beschwerdeführerin weder dem Unterricht im Schulversuch Vienna Bilingual School (mit den gleichrangigen Unterrichtssprachen Englisch und Deutsch) noch dem Unterricht in einer „regulären“ Volksschulklasse zu folgen vermag (Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer eins, SchPflG). Völlig rechtskonform verfügte die Schulleiterin die MIKA-D-Testung der Beschwerdeführerin und aufgrund des negativen Ergebnisses die Aufnahme als außerordentliche Schülerin in eine Deutschförderklasse (§ 6 Abs 2e Z 1 SchPflG iVm § 4 Abs 2a Z 3 SchUG).Völlig rechtskonform verfügte die Schulleiterin die MIKA-D-Testung der Beschwerdeführerin und aufgrund des negativen Ergebnisses die Aufnahme als außerordentliche Schülerin in eine Deutschförderklasse (Paragraph 6, Absatz 2 e, Ziffer eins, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 3, SchUG). 3.
  10. Da die Beschwerdeführerin somit von der Schulleiterin ihrer „Wunschschule“ aufgenommen wurde (wenn auch nicht in die Klasse mit dem von ihr angestrebten Schulversuch), ist sie im Endergebnis bereits aus diesem Grund nicht beschwert und erweist sich ihr verfahrenseinleitender Antrag als unzulässig. Die belangte Behörde hat diesen Antrag somit zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Hinsichtlich des Beschwerdeantrages auf Entscheidung in der Sache selbst (Aufnahme der Beschwerdeführerin in den Schulversuch Vienna Bilingual School) ist die fehlende Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einzuwenden: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl. zuletzt VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, sowie VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache ist daher zurückzuweisen.3.
  12. Hinsichtlich des Beschwerdeantrages auf Entscheidung in der Sache selbst (Aufnahme der Beschwerdeführerin in den Schulversuch Vienna Bilingual School) ist die fehlende Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einzuwenden: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden vergleiche zuletzt VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301, sowie VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache ist daher zurückzuweisen. 3.
  13. Eine Verhandlung konnte sowohl gemäß § 24 Abs 2 Z 1 als auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  14. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.
  15. Eine Verhandlung konnte sowohl gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, als auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  16. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  17. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  18. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2281493.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.