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{'item': 'W135 2280505-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW135 2280505-1 Spruch, W135 2280505-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 03.01.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er einen Tag nach der am 10.12.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel (Bamstigkeit) und ein komisches Gefühl beim Gehen und Auftreten verspürt habe. Über das Gesundheitstelefon 1450 sei ihm am 11.12.2021 mitgeteilt worden, dass dies von der Impfung kommen könne und er abwarten solle, ob es besser werde. Das Taubheitsgefühl sei aber nicht besser geworden und würde nach wie vor anhalten. Dem Antrag legte er Kopien der Meldebestätigung, seiner Geburtsurkunde und seiner Impfpässe bei. Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2022, eingelangt am 24.02.2022, eine Auflistung seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte der letzten drei Jahre. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin mit den Zusatzqualifikationen Sportmedizin und Manuelle Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.02.2023, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.02.2023 führte der Gutachter Folgendes aus: „Beantragt wird folgende Schädigung als Impfschädigung nach Verabreichung eine COVID19-lmpfung mit dem Impfstoff von Bion/Tech-Pfizer, verabreicht am 10.12.2021: Taubheitsgefühl Oberschenkel rechts Anamnese: Als Erkrankungen vor Verabreichung der Erstimpfung im Dez. 2021 wird angeführt: Zustand nach operativer Entfernung eines Riesenzelltumors am linken Kniegelenk um das Jahr

  1. Zustand nach osteosynthetischer Versorgung eines Ellbogenbruches um das Jahr 2015 ebenfalls li. Im Jahr 2017 Verletzung mit Wundversorgung und Nervenläsion am linken Zeigefinger u. seitdem bestehenden lokalen Sensibilitätsstörungen. Sonst, abgesehen von einer Schilddrüsenunterfunktion - medikamentös korrigiert keine relevanten chron. Erkrankungen — die Nachfrage nach einer Diabeteserkrankung wird explizit auch verneint. Nach einer Coronainfektion im Vorjahr sei in weiterer Folge ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden, weshalb mittlerweile auch eine nächtliche druckassistierte Beatmung mittels CPAP-Gerät erfolgt. Die Erstimpfung Covid19 erfolgte am 26.5.21, die Zweitimpfung am 7.7.21 u. die hier angeführte in Frage kommende Drittimpfung am 10.12.21, wobei alle 3 Impfungen mit dem Impfstoff von Bion/Tech-Pfizer Namens Comirnaty durchgeführt wurden. Nach den ersten beiden Teilimpfungen keine besonderen Auffälligkeiten, übliche impfassoziierte Nebenwirkungen wie langläufig bekannt u. daher auch nicht überraschend, seien vorhanden gewesen. Am 10.12.2021 erhielt er die
  2. Impfung, worauf er bereits am Abend des Impftages im Bereich der rechten Oberschenkel-Vorderseite u. etwas nach außen übergreifend, eine Sensibilitätsstörung im Sinne einer verminderten Sensibilität, empfunden als Bamstigkeitsgefühl verspürt habe. Die Bamstigkeit habe sich im weiteren Verlauf etwas verstärkt u. habe auch zu einem Unsicherheitsgefühl in Bewegungsabläufen des rechten Beines, im Sinne eines unsicheren Ganggefühl entwickelt. Gehofft habe er, dass sich dies zurückbilde, was jedoch nicht eingetreten sei. Aktuelle Beschwerden: Nach wie vor bestünden eher großflächlich - gezeigt an der Vorderseite des re. Oberschenkels u. etwas nach außen ausladend - ein Areal mit deutlich verminderte Sensibilität mit Bamstigkeitsgefühl. Beim Gehen werde dadurch der Gang insofern komisch, weil sich dieser Bezirk der Sensibilitätsstörung störend auf den Gesamtablauf hin, auswirke. Diese Symptomatik sei seit gut einem Jahr im Wesentlichen in unverändertem Ausmaß so vorhanden. Aktuelle Therapien: Mit der Sensibilitätsstörung sei er primär zur Hausärztin gegangen, wurde dort durch die Vertretung untersucht, hier wurde auch die Spitz-Stumpfdiskrimination getestet, eine entsprechende Therapie wurde nicht eingeleitet. Die Empfehlung zur Konsultation durch einen neurologischen FA wurde ausgesprochen, im Rahmen der Corona-Pandemiesituation mit eingeschränkter ärztlicher Verfügbarkeit habe eine solche jedoch nicht stattgefunden. Schilddrüsenhormonsubstitution mit Euthyrox seit ungefähr 2015 Sonst keine regelmäßige Medikation. CPAP-Maske nachts. Berufsanamnese: Primär habe er im Bürobereich gearbeitet, mit 2015 (Verletzungen bzw. Riesenzelltumor li.) die Arbeit verloren, in weiterer Folge im Rahmen des Rehab-Geldbezuges war eine weitere berufliche Eingliederung nicht möglich, sodass er seit 1.11.2022 in unbefristeter I-Pension ist. Ein nachvollziehbarer Grund (Erkrankung) für die dauerhafte I-Pension mit 31 Lebensjahren kann trotz Nachfragens nicht genannt werden — begründet wird dies vom AW mit den Beschwerden / OP am linken Knie-und Ellbogengelenk sowie seiner Schlafapnoe. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 31 jähr. Mann in gutem AZ., durchaus mittelkräftige Statur, anlagebedingter RH Größe 194 cm, aktuelles Gewicht um 110 bis 115 kg. Klinischer Status: FFP2-Maske wird korrekt getragen. Unauffällige Ruhe- u. Sprechatmungsfrequenz, keine Zyanosezeichen. Das Sensorium zeigt sich allseits frei. Normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden u. gesprochen. Behelfe sind aktuell nicht in Verwendung. Kopf und Hals: Unauffällige Gesichtsform u. -farbe, seitengleiche Mimik, Pupillen rund, mittelweit, isocor. Prompte Lichtreaktion. Skleren anikterisch, Konjunktiven bland. Mund- u. Rachenschleimhaut unauffällig, Zunge feucht u. gerade hervorstreckbar, Gaumensegel hebt seitengleich. Die Schilddrüsenregion eher diffus, moderat vergrößert, keine patholog. Lymphknoten tastbar. Thorax u. Abdomen: Symmetrischer moderat kräftiger Thorax, mäßig kräftige Pektoralismuskulatur. Pulmones seitengleich belüftet, normales Vesikuläratmen mit verschärften Atemgeräusche ohne pathol. Beiklänge, sonorer Klopfschall. Herztöne normocard, rhythmisch u. rein. Bauchdecken moderat über Thoraxniveau, äußerlich keine patholog. Auffälligkeiten. Wirbelsäule: Im Geradstand kein relevanter Beckenschiefstand, keine relevante skoliotische Fehlhaltung, unauffällige Krümmungen in der Scheitelebene ohne Gibbus. Symmetr. mittelkräftige Muskulatur paravertebral mit moderat eher diffus-flächigen Verquellungen im lumbosacralen Bereich. Bei der Anteflexion homogenes Entfaltungsmuster der Körperstamm-WS, FBA bei nur sehr eingeschränkter Beckenvorkippung, 30 bis 40 cm ohne segmentale Fehlbewegungen. Im Schulter-Nacken-Bereich leicht re. betonte muskuläre Verspannungen, Muskelansätze am Okziput palp. unauffällig, Kopfbeweglichkeit in allen Ebenen ausreichend frei. Obere Extremitäten: Angedeuteter Schulterhochstand re. mit leicht verstärkter Konvexität des Trapeziusrandes bei ansonsten symmetr. mittelkräftigem Armmuskelrelief. Faustschluss zielgerichtet mit adäquater Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar. Hand- u. Fingergelenke selbst allseits frei. Symmetr. kräftige Handmuskulatur, kleine Narbe an der Radialseite des li. Zeigefingers im Bereich des PIP mit distal davon liegender Sensibilitätsstörung im Mittel- u. Endglied an der palmar radialen Seite bei faktisch freier Gelenksbeweglichkeit. UA seitengleich frei beweglich in der Umwendung. Die Ellbogen zeigen re. freie Bewegungsausmaße, li. endgradiges Streckdefizit von ca. 10 Grad nach operierter Olecranonfraktur, blande lokale Narbe, Metall wurde entfernt. Die Schultergelenke zeigen seitengleich freie Bewegungsausmaße, Schürzen-, Nacken- u. Überkopfgriff vollständig durchführbar. Die Haut allseits intakt, keine sensomotorischen Defizite. Kein Absinken im Armvorhalteversuch, Eudiadochochinese, zielgerichteter Finger-Nasenversuch bds. Deutliche posttraumatisch angegebene Nageldystrophie am re. Daumennagel als Nebenbefund. Untere Extremitäten: In gestreckter Rückenlage keine relevante Beinlängendifferenz, moderate Valgusstellung der Beinachsen. Symmetrisch durchaus kräftige Beinkonturen. Hüftgelenke seitengleich frei beweglich. Kräftig konturierte symmetr. Kniegelenkskonturen, geringe Überstreckbarkeit, Bandstabilität, Beugung bis zur Weichteilhemmung. Die Unterschenkel zeigen sich etwas weichteilüberzeichnet, mäßige primär habituelle symmetrische Unterbeweglichkeit der Sprunggelenke bds., Knick-Senkfußbildung bei erhaltenem Längsgewölbe. Moderate Spreizfußbildung, unauffällige Zehenstellung u. Beweglichkeit. MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, Babinski u. echtes Lasequezeichen neg. Im Bereich der vorderen OS-Region re. beginnend knapp unterhalb der Leistenregion endend knapp oberhalb der Knieregion, diffus größerflächiges Areal mit verminderter Sensibilitätswahrnehmung, welches sich kaum nach innen, jedoch deutlich nach außen bis in den Lateralbereich ausdehnt. Das Gefühl primär im Sinne einer Hyposensibilität ohne wesentliche Dys- oder Hyperästhesie. Im leistennahen Bereich inklusive Druckaufbau keine Auffälligkeiten. Mobilität: Im Geradstand leicht verbreitete Fußstellung ohne auffallende einseitige Entlastungstendenz oder ähnliches; moderate Knickfußbildung bds. (ohne wesentliche Seitendifferenz). Einbeinstand bds. etwas unsicher, Spielbein wird nur knapp über den Boden abgehoben, Zehenballen- u. Fersengang funktionell zwar umsetzbar, aber auch hier eher kleinschrittig u. mäßig gut sensomotorisch koordiniert, Kniebeuge gut zur Hälfte (Knieflexionswinkel gut 90 Grad). Barfußgangbild etwas breitbeinig, Hin- u. Herpendeln des Oberkörpers, jedoch frei von einseitigem Hinkmechanismus, kürzere Schrittlänge mit daher eingeschränkt aber seitengleicher Abrollmechanismus. Im Romberg-Stehversuch kein Schwankschwindel, auch kein Hinweis für posturale Instabilitäten, im Unterbergertretversuch dieser mäßig gut mit ebenfalls nur leichter Abhebung der Spielbeine, aber seitengleich unauffällig - einzelne Korrekturschritte auf beiden Seiten tendenziell sogar li. etwas häufiger. Strichgang ausreichend sicher durchführbar. Getragen wird Freizeitschuhwerk Typ Converse ohne auffallende asymmetr. Abnutzungszeichen. Das gesamte Bewegungsverhalten zeigt sich etwas langsam, wenig dynamisch, könnte als behäbig bezeichnet werden, jedoch nicht auffallend bezüglich neurologischer Defizite. Psychischer Status: Herr XXXX ist in Begleitung seiner Partnerin zur US gekommen, die jedoch bei der Begutachtung nicht anwesend ist.Herr römisch 40 ist in Begleitung seiner Partnerin zur US gekommen, die jedoch bei der Begutachtung nicht anwesend ist. Er zeigt sich grundsätzlich freundlich und kooperativ, wirkt ernsthaft besorgt und insgesamt in den Abläufen etwas verlangsamt. Wenig Schwingungsfähigkeit, eher monotone Sprachmelodie; kein Hinweis für relevante kognitive oder mnestische Defizite. Es entsteht der Eindruck einer leichten psychomotorischen Verlangsamung, ist affektiv aber durchaus gut erreichbar und erkundigt sich auch nach der Meinung des Gutachters bezüglich weiterer Entwicklung der Sensibilitätsstörung. Zu den Befunden: Abl. 12 Kopien des Impfpasses mit den drei o.a. Impfungen, verabreicht mit dem Impfstoff von BionTech/Pfizer. Radiolog. Befund der HWS mit Funktion 11.11.21 (Abl. 44): Minimaler Torticollis der überstreckten HWS, normale Höhe der Wirbelkörper u. Bandscheiben sowie normal freie Neuroforamina. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX 18.3.2022 (Abl. 50):Arzt für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 18.3.2022 (Abl. 50): Oben genannter Patient war nur einmalig am 28.12019 bei mir in der Ordination. Als Diagnose fieberhafter grippaler Infekt, Bronchitis. HNO-fachärztl. Behandlungen von Juni 20 bis Juli 21 Dr. XXXX (Abl. 54 ff):HNO-fachärztl. Behandlungen von Juni 20 bis Juli 21 Dr. römisch 40 (Abl. 54 ff): Verschlagenes Ohrgefühl, Druckgefühl im Kopf, keine Hinweise für relevante Sinusaffektion, Tubenbelüftungsstörung, relevante Hörminderung oder dgl. Karteiblatt Dr. XXXX 8.9.22 (Abl. 61):Karteiblatt Dr. römisch 40 8.9.22 (Abl. 61): Mit Behandlung am 18.2.22 wird eine Anpassungsstörung mit posttraumtischer Belastungsstörung bzw. schizaffektiver Störung und eine Hypästhesie am re. OS angegeben. Pat. gibt Taubheitsgefühl OS li. Impfung 10.12.21 an. Antrag auf Schadenersatz an die Republik vom Pat. ausgefüllt; im klinischen Bild Hypästhesie, Spitz-Stumpfdiskriminierung nicht möglich, Pat. zum neurolog. FA überwiesen. Am selben Blatt findet sich handschriftlich vermerkt, dass aufgrund eines Bruches im li. Mittelfußknochen am 26.2.22 es mir (also dem Patienten) nicht möglich war zur neurolog. US mit Liegegips zu gehen. Ergänzend sei nur angeführt, dass in der Beschreibung der US das Taubheitsgefühl am OS li. seit der Impfung angegeben, in der Diagnose die Hypästhesie aber am re. OS angeführt und es sich hier wohl um eine einmalige Seitenverwechslung handelt. Zu den Befunden ist zusammenfassend zu vermerken, dass sich keine relevanten Erkrankungen bezüglich einer neuropathischen Problematik zeigen. Der Eindruck im Rahmen der Begutachtung über das Vorliegen einer gewissen psychischen Veränderung wird jedoch durch den Eindruck einer Anpassungsstörung, posttraumatischen Belastungsstörung, schizoaffektiven Störung gut dazu passend erhärtet. Im Rahmen der Anamnese gibt der AS an, dass wegen der Coronasituation mit eingeschränkter Erreichbarkeit vom Neurologen keine US stattfand, ein Bruch im li. Mittelfußknochen wurde nicht erwähnt. Ergänzt sei hier auch die Anmerkung, dass im Rahmen der Anamnese der Vorerkrankung die psychische Problematik nicht angegeben wurde u. auch auf Nachfrage des Anlasses (Krankheitsgenese) für die unbefristete I-Pension hier eine eher wenig nachvollziehbare allgemeine Krankheitsproblematik ohne Hinweis auf psychische Probleme angegeben wird. Auch auf die dezidierte Nachfrage warum er trotz des Alters tatsächlich in unbefristeter l-Pension sei, wird abermals die psychische Problematik nicht angeführt, welche jedoch nach Ansicht des Gutachtens wohl die tatsächliche zugrundeliegende Ursache der l-Pensionierung darstellen dürfte. Zu den Fragen: Ad 1) Welchem Krankheitsbild bzw. welche Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Antwort: Lokale Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkel, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis. Ad 2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Antwort: Eine wesentliche funktionelle Einschränkung ergibt sich hierdurch nicht. Es besteht jedoch lokal eine verminderte Sensibilität und der AW gibt eine unspezifische, durch die Sensibilitätsstörung verursachte Gangstörung, primär im Sinne einer störenden Missempfundung mit komischem Gefühl, an. Ad 3) Entsprechen Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten Impfreaktion? Antwort: Nein, als Impfreaktion wäre eher eine systemisch oder lokale Problematik üblich. Zwar sind sekundäre neurolog. Störungen durch die Impfung bekannt, jedoch erfordern diese einen längerfristigen Verlauf aufgrund der hier zu Grunde liegenden primär immunologischen Reaktion. Auch wurden die ersten beiden Teilimpfungen hierzu normal vertragen. Dass die
  3. Impfung hier eine derartige Symptomatik verursacht, muss als unwahrscheinlich angegeben werden. Auch der Zeitpunkt der Auslösung, nämlich noch am gleichen Tag abends, spricht hier dagegen. Die klassische Problematik der lokalen Sensibilitätsstörung entsteht üblicherweise aus einer lokalen druckbedingten Störung des Nervenverlaufes, meist im Bereich des Durchtrittes vom kleinen Becken unter dem Leistenband bis auf die Vorderseite des OS. Die klassische Austrittsstelle war bei der heutigen Begutachtung nicht auffallend druckschmerzhaft, jedoch sind häufig deutlich tieferliegende Nervenirritationen die Ursache u. von außen nicht zugänglich. Häufig entstehen derartige Alterationen auch durch einen lokalen Druck, zum Beispiel durch das Einstecken größerer harter Gegenstände in der vorderen Hosentasche (z.B. Schlüsselbund oder dgl.), auch mit Verstärkung der lokalen Drucksymptomatik durch längeres Sitzen oder sonstige ungünstige Lage. Hingewiesen sei auch auf den Umstand, dass die ärztliche Konsultation am 18.2.2022, also etwas über 2 Monate nach der angeschuldigten Impfung erfolgte. Leider muss auch angeführt werden, dass im Rahmen der Anamneseerhebung die tatsächliche Verlässlichkeit der Zuordnung von Symptomen oder gar Erkrankungen als gering zu werten ist. Insgesamt muss daher primär von einer Befindlichkeitsstörung durch eine Alteration äußerlicher Natur jenseits der Impfung, verstärkt durch die psychasthenische Grundproblematik ausgegangen werden. Ein Impfschaden ist hier unwahrscheinlich und kann daher nicht attestiert werden. Ad 3) a) Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen? Antwort: Abgesehen von einer einmaligen Vorstellung beim Hausarzt bzw. deren Vertretung mit lokaler Abklärung und Feststellung des angeführten Sensibilitätsdefizits etwas mehr als 2 Monate nach dem Impftermin ist keine Behandlung erfolgt. Ad 4) Ergaben sich daraus bleibende Schäden bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen? Antwort: Die Befindlichkeitsstörung wird zwar als anhaltend angegeben, eine wahrscheinliche Zuordnung als Impfschaden kann aufgrund der o.a. Gründe jedoch nicht bestätigt werden. Ad 5) Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden? Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden? Antwort: Kausalbedingt nein“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung verneint wird, übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. In Folge mehrerer gewährter Fristverlängerungen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2023 eine Stellungnahme ein, in der er das eingeholte Sachverständigengutachten in Zweifel stellt und bestreitet. Er führte zusammengefasst aus, der Gutachter erkläre in seinem Gutachten, dass sich aufgrund der übermittelten Befunde keine relevante Erkrankung hinsichtlich einer neuropathischen Problematik zeige. Vielmehr hebe der Gutachter die (angebliche) psychische Problematik der Erkrankung hervor und meine, dass diese der Auslöser für das Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel sei und nicht die angeschuldigte COVID-19-Teilimpfung. Der Beschwerdeführer bestreite aber den Vorwurf, dass die Sensibilitätsstörung auf die Psyche zurückzuführen sei. Vor der Teilimpfung habe er keine Sensibilitätsstörungen gehabt, dieses Krankheitsbild sei erst nach der Impfung aufgetreten. Er beantrage daher die Erstellung eines umfassenden Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie über sämtliche medizinischen und psychischen Beschwerden. Der Stellungnahme legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 31.05.2023 sowie MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule und des rechten Oberschenkels, jeweils vom 24.07.2023, bei. Die belangte Behörde legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem zuvor befassten Sachverständigen zur nochmaligen Durchsicht vor. Der Sachverständige führt in seiner Gutachtensergänzung vom 18.09.2023 diesbezüglich Folgendes aus: „Ergänzende Stellungnahme nach selbst verfassten Gutachten gemäß Impfschadengesetz vom 13.02.
  4. Im Rahmen des Parteiengehörs gibt Hr. XXXX an, dass er mit der Entscheidung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen seinem Taubheitsgefühl am rechten Oberschenkel und der Covid-lmpfung bestehe, nicht einverstanden sei.Im Rahmen des Parteiengehörs gibt Hr. römisch 40 an, dass er mit der Entscheidung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen seinem Taubheitsgefühl am rechten Oberschenkel und der Covid-lmpfung bestehe, nicht einverstanden sei. Nach der
  5. Teilimpfung am 10.12.2021 sei die Nervenstörung aufgetreten. Die Beschwerde richtet sich gegen die Angaben, dass die Befunde keine neuropathische Problematik zeigen würden und im Gutachten würden seine psychischen Vorerkrankungen mit Anpassungsstörung, posttraumatischer Belastungsstörung als Grunderkrankung hervorgehoben. Dies ist so nicht ganz richtig Im eigenen Gutachten wird doch recht eindeutig die angegebene lokale Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkel angeführt und entsprechend der Lokalisation auf das Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis zugeordnet. Im Gutachten wird hier daher der primäre Verdacht auf eine Nervenirritation, am ehesten durch ein lokales Engpasssyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis geäußert. Die psychische Problematik erhält hier nur insoweit Gewicht, als damit auch die komplexeren Abläufe einer Nervensymptomatik mit Zuordnung zu gewissen äußeren Ursachen beleuchtet wird. Als Ursache der Sensibilitätsstörung wurde diese Problematik nie bewertet und das Vorliegen der Sensibilitätsstörung wurde auch nie bezweifelt. Lediglich die Ursache lies und lässt sich hier nicht auf eine Impfschädigung zurückführend. Vorgelegt werden nun Befunde: Neurologischer Fachbefund, Dr.in XXXX , Neurologischer Fachbefund, Dr.in römisch 40 , Erstordination am 31.05.2023: Verdacht auf Lumboischialgie L4/5 rechts Empfehlung zur Durchführung von MRT-Untersuchungen der LWS und des rechten Oberschenkel (am 24.07.2023 durchgeführt). Nachdem beide MRT-Untersuchungen keine relevanten pathologischen Veränderungen zeigen konnten erfolgt am 27.07.2023 die Wiedervorstellung in der vermerkt wird: ‚Sowohl das MRT der Lendenwirbelsäule wie auch des Oberschenkelmuskels ist unauffällig, sodass die Symptomatik nicht auf die Lendenwirbelsäule oder eine Muskelläsion zurückzuführen ist. Bewertung: Tatsächlich wurde in den bildgebenden Verfahren keine, auf Wirbelsäulenveränderungen oder Muskelläsionen zurückführbare Ursache gefunden. Solche werden im Gutachten aber auch nicht behauptet. Entsprechend dem Areal der Sensibilitätsstörung steht weiterhin eine, nicht erfasste, und oft auch radiologisch nicht fassbare, Nervenproblematik in einem Nervenverzweigungsast, nämlich dem Nervus cutaneus femoris lateralis im Raum. Es war und ist jedoch nicht die Abklärung der Nervenproblematik selbst, sondern der Bezug zur Impfung als eventuelle Ursache, der Gutachtensinhalt. Hierzu nicht nochmals festzuhalten, dass sowohl vom Zeitpunkt des Auftretens wie auch von der Art der lokal umschriebenen Sensibilitätsstörung nach wie vor nicht von einem Impfschaden ausgegangen werden kann. Zeitliche Assoziation kann bei sonst fehlender Plausibilität keine Kausalität begründen. Für die ausführlichen Beschreibungen darf auf das Gutachten verwiesen werden.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der am 10.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien vom beigezogenen Gutachter entkräftet worden. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der am 10.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien vom beigezogenen Gutachter entkräftet worden. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2023, eingelangt am 25.10.2023, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bereits in der Stellungnahme vom 24.08.2023 erstattetes Vorbringen und brachte ergänzend vor, auch das eingeholte Ergänzungsgutachten werde bestritten, da darin lediglich die Ausführungen aus dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten wiederholt würden. Er beantrage daher nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Der Beschwerde wurden keine neuen Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurden am 26.05.2021 und am 07.07.2021 die ersten beiden Teilimpfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Am 10.12.2021 erfolgte die dritte Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-
  7. Beginnend mit 11.12.2021 trat beim Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl bzw. ein Bamstigkeitsgefühl im rechten Oberschenkel auf. Beim Beschwerdeführer bestehen lokale Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkels, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 10.12.2021 verabreichten dritten Teilimpfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen lokalen Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkels.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den verabreichten COVID-19-Impfungen basieren auf den vorgelegten Kopien des Impfpasses des Beschwerdeführers (AS 12 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen lokalen Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkels gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.02.2023 basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin mit den Zusatzqualifikationen Sportmedizin und Manuelle Medizin vom 16.02.2023 samt Ergänzungsgutachten vom 18.09.2023 sowie auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das Karteiblatt einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2022 (AS 61 des Verwaltungsaktes) und den Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 31.05.2023 (AS 89 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin mit den Zusatzqualifikationen Sportmedizin und Manuelle Medizin vom 16.02.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 18.09.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.02.2023 und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. So führt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.02.2023 zunächst anamnestisch aus, der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der dritten Teilimpfung bereits am Abend des Impftages im Bereich der rechten Oberschenkel-Vorderseite und etwas nach außen übergreifend eine Sensibilitätsstörung im Sinne einer verminderten Sensibilität, empfunden als Bamstigkeitsgefühl, verspürt. Die Bamstigkeit habe sich im weiteren Verlauf etwas verstärkt und zu einem Unsicherheitsgefühl in den Bewegungsabläufen des rechten Beines im Sinne eines unsicheren Ganggefühls entwickelt. Wie der Gutachter in seinem Gutachten vom 16.02.2023 weiters ausführt, entspreche das Krankheitsbild einer lokalen Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkels, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis. Daraus ergebe sich zwar keine wesentliche funktionelle Einschränkung, es bestehe jedoch lokal eine verminderte Sensibilität und eine – vom Beschwerdeführer angegebene – unspezifische, durch die Sensibilitätsstörung verursachte Gangstörung, primär im Sinne einer störenden Missempfindung mit komischem Gefühl. Bei dem beschriebenen Krankheitsbild handle es sich aber nicht um eine bekannte Impfreaktion; vielmehr sei als Impfreaktion eher eine systemische oder lokale Problematik üblich. Zwar seien sekundäre neurologische Störungen durch die Impfung bekannt, diese würden jedoch einen längerfristigeren Verlauf aufgrund der zugrundeliegenden primären immunologischen Reaktion erfordern. Der Zeitpunkt des (erstmaligen) Auftretens der Sensibilitätsstörung, nämlich noch am selben Tag abends, spreche daher gegen einen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Krankheitsbild. Überdies seien auch die ersten beiden Teilimpfungen normal vertragen worden, was das Auftreten einer derartigen Symptomatik bei der dritten Teilimpfung ebenfalls unwahrscheinlich mache. In diesem Zusammenhang legte der Gutachter in seinem Gutachten vom 16.02.2023 ferner dar, dass die klassische Problematik der lokalen Sensibilitätsstörung üblicherweise aus einer lokalen druckbedingten Störung des Nervenverlaufes, meist im Bereich des Durchtrittes vom kleinen Becken unter dem Leistenband bis auf die Vorderseite des Oberschenkels, resultiere. Die entsprechende Austrittsstelle sei bei der Begutachtung zwar nicht auffallend druckschmerzhaft gewesen, jedoch seien häufig deutlich tieferliegendere – von außen nicht zugängliche – Nervenirritationen die Ursache. Derartige Alterationen würden oftmals durch einen lokalen Druck, etwa durch das Einstecken größerer harter Gegenstände in der vorderen Hosentasche (z.B. Schlüsselbund, etc.), auch verstärkt durch längeres Sitzen oder durch eine ungünstige Lage, entstehen. Des Weiteren hält der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten fest, dass die vorliegenden Befunde keine relevanten Erkrankungen bezüglich einer neuropathischen Problematik zeigen würden und auch die Verlässlichkeit der Zuordnung von Symptomen oder Erkrankungen im Rahmen der Anamneseerhebung als gering zu werten sei. Gleichsam werde der im Rahmen der Begutachtung gewonnene Eindruck einer gewissen psychischen Veränderung durch die im Karteiblatt einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.09.2022 angeführten Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schizoaffektiven Störung erhärtet. Zusammengefasst führt der Gutachter schließlich aus, dass primär von einer Befindlichkeitsstörung durch eine Alteration äußerlicher Natur jenseits der Impfung, verstärkt durch die psychasthenische Grundproblematik, ausgegangen werden müsse. Eine wahrscheinliche Zuordnung des vorliegenden Krankheitsbildes als Impfschaden könne aus diesen Gründen somit nicht bestätigt werden. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht ausreichend substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer wendete im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.08.2023 und in seiner Beschwerde zwar ein, der Gutachter hebe die (angebliche) psychische Problematik der Erkrankung hervor und führe aus, dass diese der Auslöser für das Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel sei und nicht die letzte COVID-19-Teilimpfung. Vor der dritten Teilimpfung habe er allerdings keine Sensibilitätsstörungen gehabt, vielmehr sei dieses Krankheitsbild erst nach der Impfung aufgetreten. Zum Beleg seines Vorbringens legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 31.05.2023 sowie MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule und des rechten Oberschenkels, jeweils vom 24.07.2023, vor. Diesen Befunden ist zu entnehmen, dass die Symptomatik nicht auf die Lendenwirbelsäule oder eine Muskelläsion zurückzuführen ist. Dem hielt der beigezogene Gutachter in seiner Gutachtensergänzung vom 18.09.2023 allerdings nachvollziehbar entgegen, dass im Gutachten der primäre Verdacht auf eine Nervenirritation, am ehesten verursacht durch ein lokales Engpasssyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis, geäußert werde. Die psychische Problematik erhalte nur insoweit Gewicht, als damit auch die komplexeren Abläufe einer Nervensymptomatik mit Zuordnung zu gewissen äußeren Ursachen beleuchtet würden; diese sei aber nie als Ursache der Sensibilitätsstörungen bewertet worden. Ebenso sei auch das Vorliegen der Sensibilitätsstörungen nicht bezweifelt worden, sondern sei lediglich festgestellt worden, dass deren Ursache nicht auf eine Impfschädigung zurückzuführen sei. Bezüglich der neu vorgelegten Befunde führte der Gutachter weiters aus, dass in den bildgebenden Verfahren zwar keine auf Wirbelsäulenveränderungen oder Muskelläsionen zurückführbare Ursache gefunden worden sei. Eine solche sei im Gutachten aber auch nicht behauptet worden. Aufgrund des Areals der Sensibilitätsstörung stehe eine nicht erfasste und oft auch radiologisch nicht fassbare Nervenproblematik in einem Nervenverzweigungsast, nämlich dem Nervus cutaneus femoris laterlis, im Raum. Der Gegenstand der Begutachtung sei aber nicht die Abklärung der Nervenproblematik selbst, sondern deren Bezug zur Impfung als eventuelle Ursache. Aufgrund des Zeitpunkts des Auftretens sowie der Art der lokal umschriebenen Sensibilitätsstörungen könne insgesamt nicht von einem Impfschaden ausgegangen werden. Die zeitliche Assoziation alleine könne bei sonst fehlender Plausibilität keine Kausalität begründen. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde, in der er in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen sein bereits zuvor in der Stellungnahme vom 24.08.2023 erstattetes Vorbringen wiederholte, gleichsam nicht substantiiert entgegen. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin mit den Zusatzqualifikationen Sportmedizin und Manuelle Medizin vom 16.02.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 18.09.2023), welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen lokalen Sensibilitätsstörungen an der Vorderaußenseite des rechten Oberschenkels klar zu verneinen. Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin mit den Zusatzqualifikationen Sportmedizin und Manuelle Medizin vom 16.02.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 18.09.2023), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
  6. d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 10.12.2021 die dritte Teilimpfung des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, führte der im Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin mit den Zusatzqualifikationen Sportmedizin und Manuelle Medizin in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.02.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 18.09.2023) nachvollziehbar aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer Befindlichkeitsstörung durch eine Alteration äußerlicher Natur jenseits der Impfung, verursacht durch eine lokale druckbedingte Störung des Nervenverlaufes und verstärkt durch die psychasthenische Grundproblematik, auszugehen ist. Gegen eine Wahrscheinlichkeit der Kausalität spreche insbesondere der Zeitpunkt der Auslösung, nämlich noch am selben Tag abends, sowie die Art der lokal umschriebenen Sensibilitätsstörungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) davon aus, dass die wahrscheinlichere Ursache des vorliegenden Krankheitsbildes eine lokale druckbedingte Störung des Nervenverlaufes ist. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, in dem das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und der Gesundheitsschädigung nachvollziehbar verneint wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 10.12.2021 verabreichten dritten Teilimpfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 10.12.2021 verabreichten dritten Teilimpfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2280505.1.00

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