4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2023 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.08.2023 bis 18.09.2023 verloren hat.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2023 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.08.2023 bis 18.09.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine zumutbare Beschäftigung nicht wie im Inserat gefordert beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich ihre Beschwerde vom 27.09.2023. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich nicht geweigert habe, sich auf eine geeignete Stelle zu bewerben. Die von ihr beigefügten Unterlagen würden ihre aufrichtige Bereitschaft zur aktiven Arbeitssuche und die strikte Einhaltung aller Anforderungen
den geltenden Vorschriften belegen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.09.2023 gegen den Bescheid vom 19.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG), BGBl. Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.09.2023 gegen den Bescheid vom 19.09.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass im Zuge eines Beschwerdevorprüfungsverfahrens der potentielle Dienstgeber nach Kontrolle der Mailpostfächer bekanntgegeben habe, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Zudem sei festzuhalten, dass sie die Vorgabe im Stellenangebot einer vom Unternehmen gewünschten Bewerbung über dessen Website ignoriert habe. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. 4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in den Zeiträumen 08.08.2023 bis 18.09.2023, 19.09.2023 bis 11.10.2023 sowie 12.10.2023 bis 16.11.2023 in Höhe von insgesamt € 1.194,90 verpflichtet. Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 08.11.2023 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages. Der Sanktionszeitraum sei um die Tage des Krankengeldbezuges verlängert worden.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in den Zeiträumen 08.08.2023 bis 18.09.2023, 19.09.2023 bis 11.10.2023 sowie 12.10.2023 bis 16.11.2023 in Höhe von insgesamt € 1.194,90 verpflichtet. Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 08.11.2023 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages. Der Sanktionszeitraum sei um die Tage des Krankengeldbezuges verlängert worden. Zugleich wurde unter Spruchpunkt B)
GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2023 ausgeschlossen. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Zugleich wurde unter Spruchpunkt B)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2023 ausgeschlossen. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
VG mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse, vom laufenden Leistungsbezug einbehalten. 7. Am 07.03.2024 gab die belangte Behörde bekannt, dass in der Hauptsache zu Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2023 am 13.02.2024 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei, mit welcher die Beschwerde vom 08.01.2024 dahingehend abgeändert worden sei, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt bezogenen Leistung für die Zeiträume 08.08.2023 bis 23.08.2023, 16.09.2023 bis 04.10.2023 und 10.11.2023 bis 16.11.2023 bestehe. Der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 312,96 werde
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse, vom laufenden Leistungsbezug einbehalten. Die Beschwerdevorentscheidung sei von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Mit Bescheid vom 15.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in den Zeiträumen 08.08.2023 bis 18.09.2023, 19.09.2023 bis 11.10.2023 sowie 12.10.2023 bis 16.11.2023 in Höhe von insgesamt € 1.194,90 verpflichtet. Unter Spruchpunkt B)
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2023 ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 15.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A)
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in den Zeiträumen 08.08.2023 bis 18.09.2023, 19.09.2023 bis 11.10.2023 sowie 12.10.2023 bis 16.11.2023 in Höhe von insgesamt € 1.194,90 verpflichtet. Unter Spruchpunkt B)
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2023 ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 08.01.2024 fristgerecht bekämpft. Mit Beschwerdevorlage vom 07.02.2024 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.02.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt bezogenen Leistung für die Zeiträume 08.08.2023 bis 23.08.2023, 16.09.2023 bis 04.10.2023 und 10.11.2023 bis 16.11.2023 besteht sowie der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 312,96
VG mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss, vom laufenden Leistungsbezug einbehalten wird.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt bezogenen Leistung für die Zeiträume 08.08.2023 bis 23.08.2023, 16.09.2023 bis 04.10.2023 und 10.11.2023 bis 16.11.2023 besteht sowie der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 312,96
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss, vom laufenden Leistungsbezug einbehalten wird. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnsitz zugestellt und am 15.02.2024 von einem Mitbewohner bzw. einer Mitbewohnerin persönlich übernommen. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags begann daher am Donnerstag, dem 15.02.2024 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 29.02.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache:
G) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf
G an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf
Paragraph 16, Absatz eins, ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
G kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
den getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 am 15.02.2024 an eine Mitbewohnerin bzw. einen Mitbewohner der Beschwerdeführerin übergeben. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerdevorentscheidung begann daher am Donnerstag, dem 15.02.2024 zu laufen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete am Donnerstag, dem 29.02.2024. Da bis zum Ablauf der Frist kein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht wurde, ist der Bescheid vom 15.12.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024, somit in der Hauptsache rechtskräftig. Zum Wegfall der Beschwer: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung belastet (vgl. etwa zur Beschwer des Revisionswerbers jüngst VwGH 14.02.2023, Ra 2020/13/0107). Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht somit nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - auch nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung belastet vergleiche etwa zur Beschwer des Revisionswerbers jüngst VwGH 14.02.2023, Ra 2020/13/0107). Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht somit nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - auch nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; jeweils mwN). Daran ändert auch die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache nichts (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189, mwN). In derartigen Konstellationen ist somit nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Entscheidung über die Revision besteht (VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0007).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; jeweils mwN). Daran ändert auch die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache nichts vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189, mwN). In derartigen Konstellationen ist somit nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Entscheidung über die Revision besteht (VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0007). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG einzustellen (dieser Ansicht auch BVwG 03.05.2023, L517 2268222-1/7E).Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, sie verlor mit Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 das Rechtsschutzinteresse und ist die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.2023, da es bereits an einer Prozessvoraussetzung mangelt, daher als unzulässig zurückzuweisen und nicht etwa
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen (dieser Ansicht auch BVwG 03.05.2023, L517 2268222-1/7E). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil aufgrund der Aktenlage hinreichend feststeht, dass die Beschwer aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache weggefallen und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil aufgrund der Aktenlage hinreichend feststeht, dass die Beschwer aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache weggefallen und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2286032.1.00
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