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{'item': 'W164 2280134-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW164 2280134-1 Spruch, W164 2280134-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) in Verbindung mit § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Vorverfahren: Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 29.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, = belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Der BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die mehrmals verlängert wurde.Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 29.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, = belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Der BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die mehrmals verlängert wurde. Zum nun vorliegenden Verfahren: Mit Antrag vom 23.05.2023 begehrte die BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. Diesen Antrag wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23.08.2023, Zl. XXXX ,

§ 88Abs.

2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei mit Schreiben vom 31.05.2023 Gelegenheit gegeben worden, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, weshalb es ihr nicht zumutbar wäre, einen nationalen Reisepass bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen, ferner sei ihr eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien, Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 zur Stellungnahme übermittelt worden. Die BF habe in Beantwortung dessen angegeben, dass sie im Ausland arbeite und eine Urlaubsreise plane. Die syrische Botschaft würde Menschen nicht mit genügend Respekt behandeln. Eine Bestätigung ihrer in Österreich etablierten Vertretungsbehörde, in der angeführt wäre, dass ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könnte, habe die BF nicht vorgelegt. Unter Zugrundelegung der online abrufbaren Voraussetzungen zur Erlangung eines nationalen Reisedokuments bei der syrischen Botschaft, ferner unter Zugrundelegung der genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, der zufolge seitens der syrischen Regierung ein Online-Portal geschaffen wurde, das Syrern die Möglichkeit bieten sollte, bei der Beantragung eines Passes Bestechung und Korruption zu umgehen, sowie unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken, kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einen nationalen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen, dies jedoch nicht tue. Die BF habe die Möglichkeit der Antragstellung via „Online – Konsulat“ nicht in Anspruch genommen. Im Asylverfahren habe die BF keine konkrete Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft gemacht. Eine Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde wäre ihr daher zumutbar. Mit Antrag vom 23.05.2023 begehrte die BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Diesen Antrag wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei mit Schreiben vom 31.05.2023 Gelegenheit gegeben worden, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, weshalb es ihr nicht zumutbar wäre, einen nationalen Reisepass bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen, ferner sei ihr eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien, Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 zur Stellungnahme übermittelt worden. Die BF habe in Beantwortung dessen angegeben, dass sie im Ausland arbeite und eine Urlaubsreise plane. Die syrische Botschaft würde Menschen nicht mit genügend Respekt behandeln. Eine Bestätigung ihrer in Österreich etablierten Vertretungsbehörde, in der angeführt wäre, dass ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könnte, habe die BF nicht vorgelegt. Unter Zugrundelegung der online abrufbaren Voraussetzungen zur Erlangung eines nationalen Reisedokuments bei der syrischen Botschaft, ferner unter Zugrundelegung der genannten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, der zufolge seitens der syrischen Regierung ein Online-Portal geschaffen wurde, das Syrern die Möglichkeit bieten sollte, bei der Beantragung eines Passes Bestechung und Korruption zu umgehen, sowie unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken, kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einen nationalen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen, dies jedoch nicht tue. Die BF habe die Möglichkeit der Antragstellung via „Online – Konsulat“ nicht in Anspruch genommen. Im Asylverfahren habe die BF keine konkrete Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft gemacht. Eine Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde wäre ihr daher zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 15.09.2023 Beschwerde und führte zur Begründung aus, die syrische Botschaft hätte mitgeteilt, dass dort gerade keine Reisepässe verfügbar wären. Die BF wolle aber den bereits für Jänner gebuchten Urlaub nicht verpassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, am 23.10.2023 einlangend, vor. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 15.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage, ob sie versucht habe, online einen Reisepass zu beantragen sowie ob sie schriftliche Nachweise über ihre erfolglosen Ansuchen habe, Stellung zu nehmen. Die BF wurde ferner gefragt, ob sie damit einverstanden wäre, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der syrischen Botschaft nachgefragt würde, ob der Beschwerdeführerin ein syrischer Reisepass ausgestellt werden könne. In Beantwortung dieses Schreibens legte die BF die Kopie eines mit dem Stempel eines gerichtlich beeideten Dolmetschers versehenen undatierten Schreibens in Deutscher Sprache mit folgendem Wortlaut vor: „Sehr geehrte Dame/Sehr geehrter Herr; Wir entschuldigen uns, dass wir derzeit keine Reisepässe ausstellen können. Bitte kontaktieren Sie uns nach kurzer Zeit erneut. Syrische Botschaft in Wien – konsularische Abteilung [es folgen Adresse und Telefonnummer]. Da die Beschwerdeführerin die vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage nicht beantwortet hatte, wurde ihr erneut die Möglichkeit eingeräumt, anzugeben, ob sie damit einverstanden wäre, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der syrischen Botschaft nachgefragt würde, ob der Beschwerdeführerin ein syrischer Reisepass ausgestellt werden könne. Bezugnehmend auf das ihr vorgelegte Schreiben wurde die BF ferner aufgefordert, das Originaldokument in arabischer Sprache vorlegen und anzugeben, wie sie dieses Dokument erhalten habe. Weiters wurde der BF mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Mit Stellungnahme, vom 04.12.2023 gab die BF an, sie habe vergeblich versucht, einen Reisepass zu erlangen, sie sei damit einverstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die syrische Botschaft richten würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Beilage das Ausgangsdokument der Übersetzung als JPEG beigefügt. Diesem Schreiben lag die Fotographie eines undatierten in arabischer Sprache verfassten dreizeiligen Schreibens vor, welches Streifen aufwies, die auf einen Kopiervorgang hindeuten und welches folgenden Absender auswies:Syrian-Consolate[arabische Zeile]LogoDaffingerstrasse 4/1Vienna 1030AustriaTele+43 1 533 46 33Diesem Schreiben lag die Fotographie eines undatierten in arabischer Sprache verfassten dreizeiligen Schreibens vor, welches Streifen aufwies, die auf einen Kopiervorgang hindeuten und welches folgenden Absender auswies:, Syrian-Consolate, [arabische Zeile], Logo, Daffingerstrasse 4/1, Vienna 1030, Austria, Tele+43 1 533 46 33 Mit Schreiben vom 11.12.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die syrische Botschaft wonach die Beschwerdeführerin einen Fremdenpass in Österreich beantragt habe, da die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien keine Reisepässe ausstellen könne. Es wurde ersucht, darzulegen, ob diese Behauptung zutreffe. In Beantwortung dieses Schreibens führte die syrische Botschaft in Wien aus, dass jede syrische Staatsbürgerin und jeder syrische Staatsbürger die Möglichkeit habe, sich einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 21.12.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte dieser die Möglichkeit der Stellungnahme. Mit Schreiben vom 06.02.2024 brachte die BF vor, sie habe insgesamt dreimal versucht, bei der syrischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Im Oktober habe sie jene schriftliche Antwort erhalten, die sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte. Danach habe sie es noch einmal versucht und habe einen Anruf erhalten, wonach die syrische Botschaft keinen Reisepasses ausstellen könne. Viele ihrer Freunde hätten ähnliche Erfahrungen gemacht. Niemand von ihnen habe einen syrischen Reisepass erhalten. Wenn man in der syrischen Botschaft anrufe, werde einem versichert, dass man das Recht aus Ausstellung eines Passes habe, jedoch würde die Botschaft dann keinen Reisepass ausstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung, welche mehrmals aufgrund der jeweiligen Anträge seitens der Beschwerdeführerin verlängert wurde, erteilt. Einen Antrag auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses an die syrische Botschaft in Wien hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Zu den Voraussetzungen für die Erlangung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger: Quellen: 1) Die für den angefochtenen Bescheid herangezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Syrien – Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 und damit soweit hier wesentlich übereinstimmend 2) Anfragebeantwortung ACCORD [a-12313] vom 01.02.2024: Ad 1)
  2. Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich? Quellenlage/Quellenbeschreibung: […] Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. Siehe außerdem unter Frage 3 Informationen zum Thema staatliche Willkür in den syrischen Auslandsvertretungen. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes: - Besitz eines syrischen Reisepass (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde - 2x Passfoto Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch). Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular Abteilung erforderlich und OHNE Termin. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]: Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten. - aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle - Kleidung, keine Brille) - Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle - Personenstandsurkunde - Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Gebühren: - Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) - Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) - Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
  3. Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben? Quellenlage/Quellenbeschreibung: s.o. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt. Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes: - Ja OHNE welche Einschränkungen. - Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgenden Dokumente erforderlich: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
  4. Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt. Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl.: z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  5. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche, z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  6. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022). […] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem auf steigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. […] Ad 2) Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite den Prozess einer Passverlängerung beziehungsweise der erstmaligen Antragsstellung für einen Pass. Erforderliche Unterlagen würden aktuelle Fotos, der alte Reisepass, eine Kopie des Personalausweises oder des Zivilregisterauszugs sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates inkludieren. Im Falle der erstmaligen Antragsstellung sei es notwendig, den Personalausweis oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliege, vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr betrage bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Die jeweilige Gebühr sei bei Einreichung des Antrags zu entrichten. Sollte der alte Pass beschädigt sein, sei eine zusätzliche Schadensersatzgebühr von 45 Euro zu entrichten. Bei Verlust des alten Passes, müsse der/die Antragsteller·in zusätzlich zu den genannten Dokumenten eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichenBehörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorlegen (Syrische Botschaft Wien, ohne Datum). […] Die Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien gibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2024 an, dass es im Falle der Passantragsstellung keinen Unterschied mache, aus welchem Teil Syriens der/die Antragsteller·in stamme (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien,
  7. Jänner 2024). Es konnten keine weiteren Informationen darüber gefunden werden, ob ein unterschiedlicher Herkunftsort die Antragstellung eines syrischen Reisedokumentes verändert. Es wurden Expert·innen zu der Fragestellung kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten. Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung Das syrische Konsulat in Wien erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass ein persönliches Erscheinen bei Antragsstellung erforderlich sei, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien,
  8. Jänner 2024). Die Webseite Arab Deutschland, die Informationen über das Leben in Deutschland auf Arabisch zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Dezember 2023 die Aktualisierung eines Artikels über die Möglichkeit der elektronischen Verlängerung des syrischen Passes. Es sei Syrer·innen mit Wohnsitz im Ausland möglich, ihren syrischen Pass mithilfe einer speziellen vom syrischen Außenministerium zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform zu verlängern. Durch diesen Dienst sei es möglich, den syrischen Pass zu verlängern, ohne eine syrische diplomatische Vertretung aufsuchen zu müssen. Erforderliche Dokumente müssten hochgeladen werden und es müsse online eine Gebühr von 360 US-Dollar bezahlt werden. Der alte Reisepass müsse zusammen mit einem ausgedruckten Formular und zwei Fotos per DHL an die syrische Botschaft in Oman geschickt werden. In weiterer Folge müssten Antragsteller·innen ein Video ihres Gesichts aufnehmen, in dem sie ihren Namen, Datum und einen per E-Mail erlangten Code nennen müssten. Die Bearbeitung dauere zwischen 21 und 40 Tage und Antragsteller·innen würden ihren neuen Pass per Post erhalten (Arab Deutschland,
  9. Dezember 2023; siehe auch: Elektronisches Konsularbüro, ohne Datum a). Laut dem Center for Operationen Analysis and Research (COAR) habe das Außenministerium das „Online-Portal für syrische Expatriate-Dienste“ Ende November 2021 gestartet. Das Portal ermögliche es im Ausland lebenden Syrer·innen, auf konsularische Dienste zuzugreifen, Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden zu beantragen und Pässe zu verlängern. COAR merkt an, dass E-Governance-Systeme nur so gut seien wie ihre zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Fall Syriens fragmentiert und lückenhaft seien oder ganz fehlen würden (COAR,
  10. Dezember 2021; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 40). Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Schwedischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde. Migrationsverket schreibt in einem Bericht über syrische Dokumente vom Jänner 2024, dass die syrischen konsularischen Online-Portals (für Inland und Ausland) nicht immer einwandfrei funktioniert hätten. Laut einem Artikel von Enab Baladi aus 2022 sei es zeitweise nicht möglich gewesen einen Passantrag auszufüllen. Der Prozess sei außerdem mit sehr langen Wartezeiten für die Ausstellung der Pässe verbunden gewesen. Laut einer von Migrationsverket kontaktierten Insider-Quelle in Damaskus hätten die online Dienste im Jahr 2023 weitgehend funktioniert. Es habe jedoch weiterhin lange Wartezeiten gegeben. Migrationsverket erklärt in seinem Bericht weiters, dass online verlängerte Pässe nur maximal zwei Jahre gültig seien. Bei einer Passverlängerung erfolge die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass müsse der/die Antragssteller·in den Pass jedoch bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsult abholen (Migrationsverket,
  11. Jänner 2024, S. 19-20). Mit Sommer 2023 habe es 355 US-Dollar gekostet einen Reisepass innerhalb von 30 bis 45 Tagen über das elektronische Konsularbüro ausgestellt zu bekommen. Ein Expressantrag (Zustellung innerhalb einer Woche) habe 920 US-Dollar gekostet (Migrationsverket,
  12. Jänner 2024, S. 21). […] Es konnten auf YouTube eine Vielzahl von Videos gefunden werden, die den Vorgang der digitalen Antragsstellung auf Passverlängerung über das oben genannte Portal beschreiben (YouTube, abgerufen am
  13. Jänner 2024). Es konnten keine Berichte über die digitale Antragsstellung durch eine/n in Österreich lebenden Syrer·in gefunden werden. […] Al-Araby Al-Jadeed (auch The New Arab genannt), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt im November 2021, dass syrische Botschaften als Zweige des Geheimdienstes wahrgenommen würden. Ein syrischer Flüchtling aus Berlin habe gegenüber Al-Araby Al-Jadeed berichtet, dass die Botschaft Druck auf ihn ausgeübt habe, die Freistellungsgebühr für seine zwei wehrpflichtigen Söhne zu bezahlen. Ein Syrer mit Wohnsitz in Schweden habe ebenfalls ausgesagt, dass er bei seinem Besuch der Botschaft in Stockholm verschleierten Drohungen ausgesetzt gewesen sei, die sich auf den Verbleib seiner Familie in Syrien und die Gesetze zur Beschlagnahmung von Eigentum bezogen hätten. Er habe sich gezwungen gesehen, entweder nach Syrien zu reisen oder „finanzielle Erpressung“ in Kauf zu nehmen (Al-Araby Al-Jadeed,
  14. November 2021). COAR schreibt im Dezember 2021, dass viele [Syrer·innen] Bedenken hätten, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie befürchten würden, von feindseligen Beamt·innen beschimpft/misshandelt („fears of abuse“) oder im schlimmsten Fall verhaftet zu werden (COAR,
  15. Dezember 2021). SJAC berichtet in einem Artikel vom März 2022, dass das Innenministerium Passanträge innerhalb Syriens überwache. Antragsteller·innen oder Familienangehörige, die in deren Namen einen Antrag stellen, würden einer Geheimdienstprüfung unterzogen und infolgedessen willkürliche Inhaftierung, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen riskieren. Auch eine Antragsstellung außerhalb des Landes berge laut SJAC Sicherheitsrisiken. Obwohl die syrische Regierung seit 2015 keine geheimdienstlichen Überprüfungen von Passanträgen im Ausland mehr durchgeführt habe, seien Antragsteller·innen dennoch verpflichtet, Video-Testimonials einzureichen. Diese digitalen Inhalte würden es der syrischen Regierung ermöglichen, ihre im Ausland lebenden Bürger·innen zu geolokalisieren, was es einfacher mache, diejenigen weiterhin zu überwachen, die die Regierung verdächtige, Dissident·innen zu sein oder denen sie vorwerfe, Syrien illegal verlassen zu haben (SJAC,
  16. März 2022). […] Laut einem Artikel des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV vom März 2023 würde für viele Flüchtlinge der Besuch der syrischen Botschaft Ängste wecken. Manche würden sich weigern, zur Botschaft zu gehen, wie im Fall des Flüchtlings Muhammad Bibo, der mit seiner Familie geflohen sei, nachdem er den Einberufungsbescheid vom Rekrutierungsbüro erhalten habe. Bibo habe Angst, seine Familie nicht wiederzusehen. Syria TV zitiert den flüchtlingspolitischen Sprecher Tareq Alaows. Alaows befürchte, dass niemand eingreifen könne, falls die syrischen Behörden einen Flüchtling in der Botschaft festnehmen würden. Zudem seien Folgen für Angehörige außerhalb Deutschlands schwer abzuschätzen. Selbst wenn Mohamed Bibo in der Botschaft nichts passiere, würden sie, falls er Familie in Syrien habe, dort eine Verhaftung oder ein Verhör durch Geheimdienste befürchten. Durch seine Beratungstätigkeit kenne Alaows einige Fälle, in denen genau das passiert sei. (Syria TV,
  17. März 2023) Im Mai 2023 veröffentlicht SJAC einen Bericht die Überwachung von Syrer·innen durch syrische Botschaften. Laut SJAC sei die Wiedereröffnung syrischer Botschaften ein entscheidendes Mittel, um die Kontrolle über syrische Bürger·innen im Ausland zu verschärfen. Seit 2011 hätten Berichte, dass Regierungsbeamt·innen Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung syrischer politischer Gegner·innen nutzen würden, zugenommen. SJAC habe Dokumente mehrerer Geheimdienste aus den Jahren 2009 bis 2012 eingesehen, die die Überwachung von Syrer·innen in Weißrussland, Belgien, Zypern, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Irak, Japan, Jordanien, Libanon, Russland, Saudi-Arabien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Jemen dokumentieren würden. Die Dokumente würden zeigen, dass die syrische Regierung im gesamten Netzwerk diplomatischer Vertretungen systematische Überwachungsmaßnahmen im Ausland durchgeführt habe. Die Überwachung habe weltweit stattgefunden und auch in Ländern, in denen es nur eine winzige syrische Auswanderergemeinschaft gegeben habe. Es sei wenig über die Weiterverfolgung der Geheimdienstinformationen bekannt. SJAC mutmaßt, dass es zu tödlicher Gewalt kommen könnte (SJAC,
  18. Mai 2023).
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorverfahren über den Antrag der BF auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin derzeit über diesen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Genauso können die persönlichen Angaben wie Geburtsdatum, Name sowie Staatsangehörigkeit unstrittig aus diesem entnommen werden. Im nun vorliegenden Verfahren wurde der BF mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, nachzuweisen, dass sie bei der syrischen Botschaft vergeblich einen nationalen syrischen Reisepass beantragt hätte und dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden wäre. Die BF ist dieser Aufforderung nicht in geeigneter Weise nachgekommen. Das von ihr vorgelegte undatierte Schreiben samt Übersetzung – es wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht im Original vorgelegt – überzeugt. Aus den herangezogenen Anfragebeantwortungen ergibt sich abweichend von den Behauptungen der BF, dass die Beantragung eines syrischen Reisepasses in Österreich lebenden Personen mit syrischer Staatsbürgerschaft sehr wohl möglich ist und dass Reisedokumente auch online beantragt werden können. Damit übereinstimmend ergibt sich aus der mit Zustimmung der Beschwerdeführerin bei der syrischen Botschaft in Wien eingeholten Auskunft, dass es für jeden syrischen Staatsbürger sowie für jede syrische Staatsbürgerin möglich ist, sich einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Die genannten Anfragebeantwortungen zeigen andererseits jedoch auch, dass solche syrischen Staatsbürger, die für sich oder nahe Angehörige Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst zu befürchten hätten, den Kontakt mit der syrischen Botschaft meiden. Die BF hat jedoch keine konkreten Vorbringen gemacht, die Grund zur Annahme geben würden, dass ihr eine Beantragung eines nationalen Reisedokuments in diesem Sinne unzumutbar wäre. Die BF ist auch nicht asylberechtigt, sodass auch aus ihrem Status kein Hinweis im genannten Sinn abgeleitet werden kann. Von der ihr im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Parteiengehör gewährten Möglichkeit, nachträglich zu beantragen, dass ihre Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werde, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Somit war als erwiesen anzunehmen, dass die BF durchaus in der Lage wäre, ein nationales syrisches Reisedokument zu erlangen.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A) 3.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet auszugsweise: Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet auszugsweise: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)
(4)[…]“ Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel der subsidiär Schutzberechtigten. Sie fällt damit nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel der subsidiär Schutzberechtigten. Sie fällt damit nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die Bewilligung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass es der BF faktisch nicht möglich oder unzumutbar wäre, einen nationalen syrischen Reisepass zu erlangen. Nach dem Gesetz besteht kein Spielraum, der es ermöglichen würde, Personen, die die Ausstellung eines Fremdenpasses gegenüber einem nationalen Reisedokument – etwa aus finanziellen Gründen - bevorzugen, einen Fremdenpass auszustellen.Die Bewilligung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass es der BF faktisch nicht möglich oder unzumutbar wäre, einen nationalen syrischen Reisepass zu erlangen. Nach dem Gesetz besteht kein Spielraum, der es ermöglichen würde, Personen, die die Ausstellung eines Fremdenpasses gegenüber einem nationalen Reisedokument – etwa aus finanziellen Gründen - bevorzugen, einen Fremdenpass auszustellen. Die Beschwerdeführerin hat als syrische Staatsangehörige die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie hat keinen nachweislich erfolglosen Versuch unternommen, bei der syrischen Botschaft in Wien persönlich vorstellig zu werden oder die Möglichkeit der Passantragstellung im dafür vorgesehenen „Online Konsulat“ zu nutzen. Ebenso wenig hat sie substantiierte Gründe genannt, die die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde als unzumutbar erscheinen ließen. Da der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aber der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann auch aus dem Ergebnis des vorangegangenen Asylverfahrens nicht abgeleitet werden, dass der BF die Kontaktnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich nicht zumutbar wäre. Auch sonst wurden keine Gründe geltend gemacht, aus der eine Unzumutbarkeit der Passbeantragung bei der syrischen Vertretungsbehörde abgeleitet werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen nationalen Pass bei der syrischen Botschaft in Wien erhalten kann. Sollte der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihr die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihr offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die der Beschwerdeführerin aus dem vorangegangenen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Die BF hat mit ihrer Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Sie hat auch von der im Zuge des Beschwerdeverfahrens gewährten Möglichkeit, ihre Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu besprechen, keinen Gebrauch gemacht.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung verwertet ausschließlich Beweisergebnisse, die der Beschwerdeführerin aus dem vorangegangenen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie dem behördlichen Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bekannt sind. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Die BF hat mit ihrer Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Sie hat auch von der im Zuge des Beschwerdeverfahrens gewährten Möglichkeit, ihre Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu besprechen, keinen Gebrauch gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2280134.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.