RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW165 2274544-1 Spruch, W165 2274544-1/6E Im Namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage zur Person des BF ergab keine Treffermeldung. In der polizeilichen Erstbefragung am 16.09.2022 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder und sieben Schwestern würden in Syrien leben. In Österreich lebe eine namentlich genannte Schwester mit drei Söhnen und einer Tochter. Er habe seinen Herkunftsstaat am 20.10.2015 zu Fuß in die Türkei verlassen, wo er sich von 2015 bis 2022 aufgehalten habe. Er sei am 25.08.2022 mit einem LKW aus der Türkei ausgereist und über Serbien (zehn Tage Aufenthalt) und Ungarn (einen Tag Aufenthalt) nach Österreich gelangt. Anlässlich des Verlassens seines Herkunftsstaates habe er kein bestimmtes Zielland gehabt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab der BF an, dass er in Ungarn einmal erwischt und nach Serbien zurückgeschickt worden sei. Er habe in keinem dieser Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr sei Österreich sein Reiseziel, da seine Schwester und ihre Kinder hier seien und es hier sicher sei. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er zum Militärdienst eingezogen worden wäre. Am 10.05.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Der BF gab an, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. Ab und zu nehme er Tabletten gegen Magenschmerzen ein, sei aber deswegen nicht beim Arzt gewesen sei. Er sei Araber und Muslim, Sunnit. Er habe einen Ausweis gehabt, der sei ihm aber in der Türkei gestohlen worden. Auf Frage, ob die Angaben im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechen würden, erklärte der BF, dass in der Erstbefragung vielleicht ein Fehler gemacht worden sei. Er sei im Jahr 2013 der Arbeit wegen nach Beirut gegangen und im Jahr 2018 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Von dort sei er in die Türkei geflüchtet, um nicht zum Militärdienst einberufen zu werden. Auf Vorhalt, dass er laut Erstbefragungsprotokoll im Jahr 2015 in die Türkei gegangen sei, erklärte der BF: „Ja das stimmt“. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er 2018 wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, antwortete der BF, dass er sich geirrt habe. Er sei 2014 nach Syrien gegangen. Nachgefragt, ob er in einem anderen Land außer Syrien ein Aufenthaltsrecht habe, gab der BF an: „Ja in der Türkei habe ich einen Kimlek (einen subsidiären Schutz)“. In der Türkei habe er in Istanbul und Antalya gelebt. Er habe in einer Änderungsschneiderei gearbeitet. Befragt, warum er die Türkei verlassen habe, wenn er dort gelebt und gearbeitet habe, gab der BF an, dass es mehrere Abschiebungen nach Syrien gegeben habe und er Angst gehabt habe, dass es auch ihn treffen würde. Er habe Angst gehabt, da sein Kimlek in Orfa und nicht in Istanbul ausgestellt worden sei. Einmal sei er in Istanbul angehalten und nach Orfa abgeschoben worden, wo er geblieben und von dort direkt in die EU gegangen sei. Auf Vorhalt, dass Flüchtlinge in der Türkei an bestimmten Orten bleiben müssten und weshalb er Orfa verlassen habe müssen, führte der BF aus, dass in Orfa die Lage nicht ganz stabil sei. Man sei ein bisschen rassistisch. Die Syrer würden dort manchmal angegriffen werden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass in Österreich neben einer Schwester und ihren mittlerweile fünf Kindern volljährige Neffen (Söhne einer anderen Schwester) und fünf entfernte Cousins väterlicherseits leben würden. Er wohne mit seinen Neffen zusammen. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Sein Heimatland habe er verlassen, da er nicht zum Wehrdienst habe wollen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in das laut Einvernahmeorgan „seitens der Behörde zur Beurteilung seines Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland“ Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46 F, P, G, zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen der BFA Staatendokumentation zur Türkei zugrunde gelegt, (im Folgenden auszugsweise wiedergegeben): Flüchtlinge Letzte Änderung: 22.09.2022 Nach Angaben des stellvertretenden Innenministers İsmail Çataklı vom 8.5.2022 beherbergte die Türkei mehr als vier Mio. (4,083.693) Asylsuchende (HDN 9.5.2022). Waren 2021 offiziell 3,737 Mio. syrische Staatsbürger als temporäre Flüchtlinge registriert, ging bis zum August 2022 die Zahl auf 3,653 Mio zurück. Nurmehr rund 48.400 von ihnen lebten in sieben Flüchtlingslagern (PMM 18.8.2022a). Für Flüchtlinge und Migranten gibt es eine Residenzpflicht zur Verteilung auf die 81 türkischen Provinzen (AA 28.7.2022, S. 19). Die übrigen rund 320.000 Asylsuchenden und Flüchtlinge stammen vor allem aus dem Irak, Iran, Afghanistan und Somalia (EC 19.10.2020, S. 17). 2021 suchten laut amtlichen Angaben rund 29.250 (2020: 31.300) Personen um internationalen Schutz an. Hiervon waren alleinig 21.900 aus Afghanistan, nebst hauptsächlich Irakern (5.000) und circa 1.000 Iranern (PMM 2021). Allerdings schätzen manche Experten, dass die Zahl der irregulären Einwanderer afghanischer Herkunft angesichts der jüngsten Flüchtlingsströme mehr als 500.000 betragen könnte (AM 23.7.2021). Die türkischen Behörden registrierten im Jahr 2021 163.000 illegale Einreisen. Mit Stand Mitte August 2022 waren es rund 176.900, davonwaren rund 78.100 Afghanen (PMM 18.8.2022b). Registrierung und Versorgung In der Türkei gibt es derzeit 62 "Satellitenstädte", in denen sich Asylwerber und anerkannte bedingte Flüchtlinge aufhalten müssen (ECRE 28.5.2021, S.79; vgl. EC 6.10.2020, S.50). Ende Februar 2022 hat die Türkei die Registrierung für temporäre (Syrer) und international Schutzbedüftige in 16 Provinzen eingeschränkt. Die Provinzen Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Çanakkale, Düzce, Edirne, Hatay, Istanbul, Izmir, Kırklareli, Kocaeli, Muğla, Sakarya, Tekirdağ und Yalova werden für diese geschlossen. Vize-Innenminister, Ismail Çataklı, gab darüber hinaus bekannt, dass bei einem Ausländeranteil (unabhängig vom Status) von mehr als 25 % in einem Stadtviertel dieses für weitere Ausländer geschlossen wird. Neue Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung werden nicht angenommen (DS 24.2.2022; vgl. AM 23.2.2022, MEE 22.2.2022). Diese Regelung betrifft alle Gruppen von Ausländern in 800 Stadtvierteln in 52 Provinzen (MEE 22.2.2022). Nach Angaben des stellvertretenden Ministers werden Flüchtlinge aus überfüllten Gebieten in andere Orte transferiert. Die Menschen haben etwaIn der Türkei gibt es derzeit 62 "Satellitenstädte", in denen sich Asylwerber und anerkannte bedingte Flüchtlinge aufhalten müssen (ECRE 28.5.2021, S.79; vergleiche EC 6.10.2020, S.50). Ende Februar 2022 hat die Türkei die Registrierung für temporäre (Syrer) und international Schutzbedüftige in 16 Provinzen eingeschränkt. Die Provinzen Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Çanakkale, Düzce, Edirne, Hatay, Istanbul, Izmir, Kırklareli, Kocaeli, Muğla, Sakarya, Tekirdağ und Yalova werden für diese geschlossen. Vize-Innenminister, Ismail Çataklı, gab darüber hinaus bekannt, dass bei einem Ausländeranteil (unabhängig vom Status) von mehr als 25 % in einem Stadtviertel dieses für weitere Ausländer geschlossen wird. Neue Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung werden nicht angenommen (DS 24.2.2022; vergleiche AM 23.2.2022, MEE 22.2.2022). Diese Regelung betrifft alle Gruppen von Ausländern in 800 Stadtvierteln in 52 Provinzen (MEE 22.2.2022). Nach Angaben des stellvertretenden Ministers werden Flüchtlinge aus überfüllten Gebieten in andere Orte transferiert. Die Menschen haben etwa zwei Monate Zeit, um ihre Adresse zu ändern und während dieses Prozesses mit NGOs zusammenzuarbeiten. Der vorübergehende Schutzstatus derjenigen, die ihre neue Adresse nach zwei Monaten nicht mitgeteilt haben, wird aufgehoben, was dazu führt, dass diese Personen keine Dienstleistungen von Schulen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen in Anspruch nehmen können. Bislang sollen bereits 4.500 Syrer aus dem Stadtteil Altındağ in Ankara an andere Orte verbracht worden sein (DS 24.2.2022; vgl. AM 23.2.2022, MEE 22.2.2022).zwei Monate Zeit, um ihre Adresse zu ändern und während dieses Prozesses mit NGOs zusammenzuarbeiten. Der vorübergehende Schutzstatus derjenigen, die ihre neue Adresse nach zwei Monaten nicht mitgeteilt haben, wird aufgehoben, was dazu führt, dass diese Personen keine Dienstleistungen von Schulen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen in Anspruch nehmen können. Bislang sollen bereits 4.500 Syrer aus dem Stadtteil Altındağ in Ankara an andere Orte verbracht worden sein (DS 24.2.2022; vergleiche AM 23.2.2022, MEE 22.2.2022). Registrierte Flüchtlinge erhalten in der Türkei Ausweispapiere und kostenlosen Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Rechtlich steht ihnen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt auf Antrag offen. Der ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten besitzt weiterhin keine Arbeitserlaubnis und findet nur im informellen Sektor Beschäftigung (AA 28.7.2022, S. 20). Circa eine Million syrische Flüchtlinge sind beschäftigt, 95 % davon informell. Nicht mehr als 100.000 hatten Ende 2019 eine Arbeitserlaubnis (EC 19.10.2021, S. 93). Viele Flüchtlinge und Asylwerber werden in der Schattenwirtschaft ausgebeutet (EC 6.10.2020, S. 91). Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 28.7.2022, S. 20). Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen (USDOS 12.4.2022, S. 54). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AT 3.1.2022). Das Europäische Parlament "fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt" (EP 7.6.2022, S. 22, Pt. 36). Laut UNHCR und World Food Programme (WFP) erreichten in der ersten Hälfte des Jahres 2022 die Partnerorganisationen fast zwei Millionen Begünstigte durch Bargeld, Nahrungsmittelhilfe usw. Mehr als 1,9 Millionen Begünstigte wurden durch monatliche Bargeldhilfe im Rahmen des landesweiten sozialen Sicherheitsnetzes für Notfälle (ESSN) und des ergänzenden ESSN (C-ESSN) unterstützt. Im zweiten Quartal 2022 stieg die Zahl der Personen, denen durch einmalige monatliche Bargeldzahlungen geholfen wurde, im Vergleich zum ersten Quartal des Jahres um fast 65 % und erreichte 45.
- Im zweiten Quartal 2022 stieg die Zahl der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe um fast 35 % auf 59.
- Die hohen inflationären Wirtschaftstrends haben auch den Zugang zu Unterkünften für viele Betroffene beeinträchtigt, was auf den sich beschleunigenden Anstieg der Mieten zurückzuführen ist (UNHCR/WFP 29.7.2022). Zur Lage der Kinder und minderjährigen Flüchtlinge siehe Unterkapitel: Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge. Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flüchtlingen Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AM 28.7.2021). Sowohl die Regierungspartei AKP als auch die Oppositionsparteien instrumentalisieren Geflüchtete im Zuge der bevorstehenden Wahlen und versprechen der türkischen Bevölkerung, die Menschen zurück in ihre Heimatländer zu schicken. Laut einem aktuellen Bericht des UNHCR wollen 80 % der Türken eine Rückführung der Flüchtlinge. 30% befürworten gar eine gewaltsame Abschiebung. Den Preis dieser Politik zahlen hauptsächlich die Geflüchteten selbst. Gewalt und Anfeindungen nehmen kontinuierlich zu (FNS 28.6.2022). Flüchtlinge werden für viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände in der Türkei verantwortlich gemacht. Eine Zunahme der Hassreden war infolge der im Sommer 2021 einsetzenden Ankunft neuer afghanischer Flüchtlinge zu verzeichnen (TM 27.7.2021). Gewaltübergriffe auf Flüchtlinge führten vereinzelt auch zu Todesfällen (Conversation 2.11.2020; vgl. İHD 22.9.2020), wie z. B. im Falle dreier syrischer Arbeiter in Izmir im Novermber 2021, die lebendig verbrannt wurden (Duvar 22.12.2021; vgl. NZZ 24.12.2021). Im August 2021 plünderte ein Mob in Ankara die Geschäfte von Syrern und zündete Autos an. Syrische Familien verbarrikadierten sich im Stadtviertel Altındağ voller Angst in ihren Wohnungen. Auslöser der Gewalt war der Tod eines 18-jährigen Türken bei einer Messerstecherei mit Syrern (TS 13.8.2021). Erst die schwer bewaffnete Bereitschaftspolizei, die mit ihren gepanzerten Fahrzeugen eingriff, beendete die Pogromstimmung und den Vandalismus. 76 Personen wurden festgenommen (FAZ 12.8.2021; vgl. SCF 12.8.2021). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer negativen Darstellung in den Massenmedien und der flüchtlingsfeindlichen Rhetorik von Politikern Opfer von Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vgl. Conversation 2.11.2020). Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind (OHCHR 27.7.2022, S. 5).Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AM 28.7.2021). Sowohl die Regierungspartei AKP als auch die Oppositionsparteien instrumentalisieren Geflüchtete im Zuge der bevorstehenden Wahlen und versprechen der türkischen Bevölkerung, die Menschen zurück in ihre Heimatländer zu schicken. Laut einem aktuellen Bericht des UNHCR wollen 80 % der Türken eine Rückführung der Flüchtlinge. 30% befürworten gar eine gewaltsame Abschiebung. Den Preis dieser Politik zahlen hauptsächlich die Geflüchteten selbst. Gewalt und Anfeindungen nehmen kontinuierlich zu (FNS 28.6.2022). Flüchtlinge werden für viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände in der Türkei verantwortlich gemacht. Eine Zunahme der Hassreden war infolge der im Sommer 2021 einsetzenden Ankunft neuer afghanischer Flüchtlinge zu verzeichnen (TM 27.7.2021). Gewaltübergriffe auf Flüchtlinge führten vereinzelt auch zu Todesfällen (Conversation 2.11.2020; vergleiche İHD 22.9.2020), wie z. B. im Falle dreier syrischer Arbeiter in Izmir im Novermber 2021, die lebendig verbrannt wurden (Duvar 22.12.2021; vergleiche NZZ 24.12.2021). Im August 2021 plünderte ein Mob in Ankara die Geschäfte von Syrern und zündete Autos an. Syrische Familien verbarrikadierten sich im Stadtviertel Altındağ voller Angst in ihren Wohnungen. Auslöser der Gewalt war der Tod eines 18-jährigen Türken bei einer Messerstecherei mit Syrern (TS 13.8.2021). Erst die schwer bewaffnete Bereitschaftspolizei, die mit ihren gepanzerten Fahrzeugen eingriff, beendete die Pogromstimmung und den Vandalismus. 76 Personen wurden festgenommen (FAZ 12.8.2021; vergleiche SCF 12.8.2021). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer negativen Darstellung in den Massenmedien und der flüchtlingsfeindlichen Rhetorik von Politikern Opfer von Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vergleiche Conversation 2.11.2020). Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind (OHCHR 27.7.2022, S. 5). Die Debatte über die Zukunft der Flüchtlinge hat sich weiter aufgeheizt, seit der Vorsitzende der größten Oppositionspartei, Kemal Kılıçdaroğlu, im Juli 2021 erklärte, dass seine Republikanische Volkspartei (CHP), wenn sie an der Macht wäre, die syrischen Flüchtlinge in zwei Jahren zurückschicken würde (AM 28.7.2021; vgl. TM 19.7.2021). Dem entgegnete wiederum Präsident Erdoğan Mitte März 2022, wonach keine Flüchtlinge, die in der Türkei Schutz suchen, in ihre Heimatländer zurückschicken werden (HDN 15.3.2022). Allerdings zeigen sich die in der Türkei lebenden Syrer besorgt wegen des Vorschlags von Präsident Erdoğan, etwa eine Million von ihnen in die nördliche Region Idlib umzusiedeln (AJ 20.7.2022), auch wenn hier seitens der türkischen Führung von freiwilliger Rückkehr die Rede ist (siehe unten unter: Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden).Die Debatte über die Zukunft der Flüchtlinge hat sich weiter aufgeheizt, seit der Vorsitzende der größten Oppositionspartei, Kemal Kılıçdaroğlu, im Juli 2021 erklärte, dass seine Republikanische Volkspartei (CHP), wenn sie an der Macht wäre, die syrischen Flüchtlinge in zwei Jahren zurückschicken würde (AM 28.7.2021; vergleiche TM 19.7.2021). Dem entgegnete wiederum Präsident Erdoğan Mitte März 2022, wonach keine Flüchtlinge, die in der Türkei Schutz suchen, in ihre Heimatländer zurückschicken werden (HDN 15.3.2022). Allerdings zeigen sich die in der Türkei lebenden Syrer besorgt wegen des Vorschlags von Präsident Erdoğan, etwa eine Million von ihnen in die nördliche Region Idlib umzusiedeln (AJ 20.7.2022), auch wenn hier seitens der türkischen Führung von freiwilliger Rückkehr die Rede ist (siehe unten unter: Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden). Varianten des Flüchtlingsstatus Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: "vorübergehend" genannten) Schutz (ACCORD 8.2020). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen. Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. "bedingten Flüchtlings" gewährt werden. Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil (ECRE 3.2018). Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (ECRE 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei einer Rückkehr im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von Kriegssituationen oder internen bewaffneten Konflikten einem "individuellen Risiko willkürlicher Gewalt" ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten. Der türkische Rechtsstatus des subsidiären Schutzes spiegelt die Definition des subsidiären Schutzes in der EU-Richtlinie wider. Zwar ist eine langfristige Integration ausgeschlossen, doch haben subsidiär Schutzberechtigte ein Recht auf Familiennachzug. Flüchtlingen mit einem bedingten Status und Personen mit subsidiärem Schutzstatus werden keine Konventionsreiseausweise ausgestellt, sondern es kann ihnen eine andere Art von Reisedokument ausgestellt werden, versehen mit einem Stempel "alleinig für Ausländer". Die Entscheidung liegt im Ermessen der PMM, folglich besteht kein Rechtsanspruch (ECRE28.5.2021, S. 20, 125, 133). Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der "temporär Schutzbedürftigen" für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (ECRE 28.5.2021, S. 70f). Die im April 2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die Ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 28.5.2021, S. 142; vgl. RRT 3.2017). Die Türkei weigerte sich weiterhin, die im März 2020 unterbrochene Rückübernahme von Rückkehrern von den griechischen Inseln unter Berufung auf COVID-19-Beschränkungen wiederaufzunehmen, obwohl die Europäische Kommission sie wiederholt aufgefordert hatte, alle Bestimmungen der Erklärung EU-Türkei vollständig umzusetzen (EC 19.10.2021, S. 17).Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der "temporär Schutzbedürftigen" für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (ECRE 28.5.2021, S. 70f). Die im April 2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die Ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 28.5.2021, S. 142; vergleiche RRT 3.2017). Die Türkei weigerte sich weiterhin, die im März 2020 unterbrochene Rückübernahme von Rückkehrern von den griechischen Inseln unter Berufung auf COVID-19-Beschränkungen wiederaufzunehmen, obwohl die Europäische Kommission sie wiederholt aufgefordert hatte, alle Bestimmungen der Erklärung EU-Türkei vollständig umzusetzen (EC 19.10.2021, S. 17). Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Bleiberecht frei ihren Wohnort wählen (CoE-CommDH 10.8.2016). 2019 begann die Migrationsbehörde (PMM vormals DGMM) damit, Antragstellern auf der Grundlage eines neuen Rundschreibens langfristige Aufenthaltsgenehmigungen und humanitäres Bleiberecht zu erteilen. Die humanitäre Aufenthaltserlaubnis wurde hauptsächlich an Ägypter, Tschetschenen, Daghestanis und Tadschiken erteilt. Die Behörden nehmen eine Einzelfallprüfung vor, abhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsland. Diese Gruppen werden in der Regel nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben, auch wenn eine Abschiebungsentscheidung gegen sie ergeht (ECRE 28.5.2021, S. 72). Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen automatisch aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung der Artikel 53
(3)und 54
(1)des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz im Dezember 2019 geführt. Die Behörden halten sich an das Urteil. Abschiebungen werden nun häufig durch Einsprüche gestoppt, sodass die Rechte zur Verhinderung von Refoulement gestärkt wurden. Im Dezember 2020 bekräftigte das Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsbeschwerden gegen Abschiebungsentscheidungen. Das Gericht sagte, dass die Beschwerde das Abschiebungsverfahren aussetzen muss, da es sonst gegen das Verbot der Misshandlung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt (ECRE 28.5.2021, S. 16, 25). Mängel im Asylsystem Einer der auffälligsten Mängel des türkischen Rechtsrahmens für Asyl ist nach wie vor die fehlende Verpflichtung, Asylbewerbern eine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu Obdachlosigkeit oder unzureichenden Lebensbedingungen, die ein ernsthaftes Risiko von Diskriminierung und schweren Verstößen darstellen. Derzeit zahlen fast alle internationalen Schutzsuchenden die Kosten für eine Privatunterkunft in den ihnen zugewiesenen Provinzen aus eigenen Mitteln. Der Zugang zu Wohnraum ist nach wie vor äußerst schwierig, u. a. infolge der hohen Mietpreise und Vorauszahlungsforderungen der Eigentümer. Die Mietpreise sind sehr hoch, was dazu führt, dass zwei oder drei Familien an einem Ort zusammenleben, um sich die Miete leisten zu können (ECRE 28.5.2021, S. 17, 75, 84). Drahoslav Štefánek, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge des Europarates, stellte 2021 in seinem Fact-Finding-Mission-Bericht fest, dass das Fehlen einer langfristigen Perspektive für syrische Migranten in der Türkei deren Gemeinschaft nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt. Der temporäre Status, der syrischen Flüchtlingen gewährt wird, ist nach wie vor sehr unsicher und kurzfristig, da ausdrücklich festgelegt ist, dass die unter dem diesbezüglichen Status verbrachte Zeit nicht auf die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft angerechnet wird (CoE 29.11.2021, S. 28, Pt. 112). Der türkische Innenminister verlautbarte im Februar 2022, dass von den 3,7 Millionen Syrern bis einschließlich 2021 193.300 die türkische Staatsbürgerschaft erhalten hatten. Hiervon waren über 84.000 Kinder. Mittlerweile wurden über 700.000 syrische Kinder in der Türkei geboren (HDN 19.2.2022; vgl. MEMO 20.2.2022). Innenminister Soylu bezeichnete den Umstand als Herausforderung, aber auch als eine große Quelle des Wohlstands (Ahval 11.7.2022).Drahoslav Štefánek, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge des Europarates, stellte 2021 in seinem Fact-Finding-Mission-Bericht fest, dass das Fehlen einer langfristigen Perspektive für syrische Migranten in der Türkei deren Gemeinschaft nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt. Der temporäre Status, der syrischen Flüchtlingen gewährt wird, ist nach wie vor sehr unsicher und kurzfristig, da ausdrücklich festgelegt ist, dass die unter dem diesbezüglichen Status verbrachte Zeit nicht auf die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft angerechnet wird (CoE 29.11.2021, S. 28, Pt. 112). Der türkische Innenminister verlautbarte im Februar 2022, dass von den 3,7 Millionen Syrern bis einschließlich 2021 193.300 die türkische Staatsbürgerschaft erhalten hatten. Hiervon waren über 84.000 Kinder. Mittlerweile wurden über 700.000 syrische Kinder in der Türkei geboren (HDN 19.2.2022; vergleiche MEMO 20.2.2022). Innenminister Soylu bezeichnete den Umstand als Herausforderung, aber auch als eine große Quelle des Wohlstands (Ahval 11.7.2022). Wenn festgestellt wird (Art. 73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art. 74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018).Wenn festgestellt wird (Artikel 73, des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Artikel 74,), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018). Menschenrechtsorganisationen, Anwälte und Medien berichteten über einzelne Fälle von Verwaltungshaft und Abschiebung, die Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Asyl aufkommen ließen (EC 6.10.2020, S. 18). Antragsteller auf internationalen Schutz in der Türkei haben prinzipiell das Recht, während des laufenden Entscheidungsverfahrens auf türkischem Territorium zu bleiben. Allerdings ist im Oktober 2016 mit einer Notverordnung (konsolidiert durch das Gesetz Nr. 7070 vom 1.2.2018) eine Ausnahme dazu eingeführt worden, die verfügt, dass Abschiebungsentscheidungen unter gewissen Umständen auch während des laufenden Verfahrens jederzeit ausgestellt werden könnten. Dies kann aus Gründen der Führung, Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Organisation oder gewinnorientierten kriminellen Gruppe, der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Gesundheit oder wegen Beziehungen zu durch internationale Organisationen oder Institutionen definierten terroristischen Organisationen erfolgen (ECRE 28.5.2021, S. 30f). Nach der Abänderung des Gesetzes über Ausländer und vorübergehenden Schutz, die 2016 per Notverordnung bewirkt wurde, nahmen Fälle von Aussetzung der Verfahren zum vorübergehenden Schutz sowie Abschiebungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Terrorismus zu (EC 6.10.2020, S. 18). Menschenrechtsorganisationen und Rechtsanwälte berichteten über Probleme beim Zugang zur Registrierung in mehreren Provinzen. Die Hürden bei der Registrierung verstärken die Gefährdung der Antragsteller, da sie das Risiko der Inhaftierung und Abschiebung erhöhen (EC 19.10.2021, S. 17). Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden Savaş Ünlü, der Leiter der türkischen Direktion für Migrationsmanagement, erklärte Ende März 2022, dass dank der türkischen Bemühungen 500.000 Syrer freiwillig in ihr Land zurückgekehrt seien (DS 27.3.2022; vgl. HDN 9.5.2022). In den letzten Monaten hat die Türkei laut Behördenangaben damit begonnen, syrische Familien, die nach Syrien zurückkehren möchten, mit Transport, Unterkunft und Lebensmitteln zu unterstützen. Die Rückkehr bezieht sich auf jene drei von der türkischen Armee und verbündeten lokalen syrischen Streitkräfte eroberten, kontrollierten Territorien. In den drei Gebieten sollen insgesamt 51.860 Häuser gebaut worden sein, von denen 44.853 bereits von Familien bezogen wurden. Bauarbeiten an weiteren 63.167 neuen Häusern sollen in den kommenden Monaten abgeschlossen werden. Rund 350.000 Kinder wurden laut offiziellen Angaben in 1.429 Schulen eingeschrieben (HDN 26.4.2022). Anfang Mai 2022 sprachen Innenminister und Präsident bereits von 250.000 Wohneinheiten in 13 Regionen Syriens, inklusive Azaz, Jarablus and Tal Abyad (HDN 6.5.2022).Savaş Ünlü, der Leiter der türkischen Direktion für Migrationsmanagement, erklärte Ende März 2022, dass dank der türkischen Bemühungen 500.000 Syrer freiwillig in ihr Land zurückgekehrt seien (DS 27.3.2022; vergleiche HDN 9.5.2022). In den letzten Monaten hat die Türkei laut Behördenangaben damit begonnen, syrische Familien, die nach Syrien zurückkehren möchten, mit Transport, Unterkunft und Lebensmitteln zu unterstützen. Die Rückkehr bezieht sich auf jene drei von der türkischen Armee und verbündeten lokalen syrischen Streitkräfte eroberten, kontrollierten Territorien. In den drei Gebieten sollen insgesamt 51.860 Häuser gebaut worden sein, von denen 44.853 bereits von Familien bezogen wurden. Bauarbeiten an weiteren 63.167 neuen Häusern sollen in den kommenden Monaten abgeschlossen werden. Rund 350.000 Kinder wurden laut offiziellen Angaben in 1.429 Schulen eingeschrieben (HDN 26.4.2022). Anfang Mai 2022 sprachen Innenminister und Präsident bereits von 250.000 Wohneinheiten in 13 Regionen Syriens, inklusive Azaz, Jarablus and Tal Abyad (HDN 6.5.2022). Festnahmen von Flüchtlingen, die "internationalen Schutz" beantragen, ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung. Ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. In einigen Fällen sollen Flüchtlinge im Anschluss an solche Festnahmen abgeschoben worden sein (AA 3.6.2021, S. 18f.). Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle Registrierung verfügen. Die Flüchtlinge wurden bzw. werden in Abschiebelager an die türkisch-syrische Grenze verbracht und später gewaltsam in syrische Gebiete abgeschoben, wo ihnen mitunter, seitens mit der Türkei verbundenen bewaffneten Gruppen, die Inhaftierung und Misshandlung droht. Die syrische NGO "Syrians for Truth and Justice" nennt die Zahl von 155.000 Zwangsrückführungen nach Syrien in den Jahren 2019 bis 2021, unter Berufung auf die offiziellen Zahlen der beiden Grenzübergänge zu Syrien: Bab al-Hawa und Bab al-Salamah (SfTJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es zahlreiche Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (EC 6.10.2020, S. 50; vgl. SfTJ 14.2.2022, S. 3). Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem diese gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde. Das Straßburger Gericht verurteilte die Türkei zur Zahlung von rund 12.250 Euro einschließlich Kosten und Auslagen an den Betroffenen (Reuters 21.6.2022).Bab al-Hawa und Bab al-Salamah (SfTJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es zahlreiche Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (EC 6.10.2020, S. 50; vergleiche SfTJ 14.2.2022, S. 3). Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem diese gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde. Das Straßburger Gericht verurteilte die Türkei zur Zahlung von rund 12.250 Euro einschließlich Kosten und Auslagen an den Betroffenen (Reuters 21.6.2022). 2019 gab es zahlreiche Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vgl. DW 30.9.2019, AI 27.9.2019, WP 10.8.2019, SfTJ 6.8.2019). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), berichtete, dass 2019 innerhalb weniger Wochen über 6.200 Syrer nach Syrien deportiert wurden (SOHR 7.8.2019). Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben (RSF 20.8.2019). Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer (Kimlik) besaßen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein (SfTJ 6.8.2019; vgl. SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Flüchtlinge, auch unter Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (EC 6.10.2020, S. 50; vgl. SfTJ 14.2.2022, S. 3, HRW 26.7.2019, AI 2.10.2019, TM 31.7.2019, DW 24.10.2019). - Augenzeugenberichte afghanischer Flüchtlinge sprechen ebenfalls von einer solchen Vorgangsweise der türkischen Asylbehörden (AI 8.2022, S. 8). - Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020 NGOs von Deportationen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei nach Syrien. So sollen laut dem Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) bis Anfang Oktober 2020 16.000 Syrer in die Provinz Idlib verbracht worden sein (SJAC 8.10.2020). Auch Ende Jänner 2022 berichteten mehrere Medien und die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), dass die türkischen Behörden etwa 150 syrische Flüchtlinge abgeschoben hätten, nachdem sie bei Razzien durch die Polizei in Istanbul festgenommen worden waren, darunter angeblich auch Personen mit einer offiziellen Aufenthaltsgenehmigung, z. B. Studierende an türkischen Universitäten. Laut Angaben einiger abgeschobener Flüchtlinge wurden diese vor ihrer Abschiebung von der Polizei gezwungen, türkische Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht lesen konnten. Weitere Geflüchtete mit einem legalen Wohnsitz in der Türkei seien gezwungen worden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterzeichnen (BAMF 14.2.2022; S. 17; vgl. AM 8.2.2022, SOHR 31.1.2022).2019 gab es zahlreiche Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vergleiche DW 30.9.2019, AI 27.9.2019, WP 10.8.2019, SfTJ 6.8.2019). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), berichtete, dass 2019 innerhalb weniger Wochen über 6.200 Syrer nach Syrien deportiert wurden (SOHR 7.8.2019). Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben (RSF 20.8.2019). Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer (Kimlik) besaßen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein (SfTJ 6.8.2019; vergleiche SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Flüchtlinge, auch unter Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (EC 6.10.2020, S. 50; vergleiche SfTJ 14.2.2022, S. 3, HRW 26.7.2019, AI 2.10.2019, TM 31.7.2019, DW 24.10.2019). - Augenzeugenberichte afghanischer Flüchtlinge sprechen ebenfalls von einer solchen Vorgangsweise der türkischen Asylbehörden (AI 8.2022, S. 8). - Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020 NGOs von Deportationen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei nach Syrien. So sollen laut dem Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) bis Anfang Oktober 2020 16.000 Syrer in die Provinz Idlib verbracht worden sein (SJAC 8.10.2020). Auch Ende Jänner 2022 berichteten mehrere Medien und die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), dass die türkischen Behörden etwa 150 syrische Flüchtlinge abgeschoben hätten, nachdem sie bei Razzien durch die Polizei in Istanbul festgenommen worden waren, darunter angeblich auch Personen mit einer offiziellen Aufenthaltsgenehmigung, z. B. Studierende an türkischen Universitäten. Laut Angaben einiger abgeschobener Flüchtlinge wurden diese vor ihrer Abschiebung von der Polizei gezwungen, türkische Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht lesen konnten. Weitere Geflüchtete mit einem legalen Wohnsitz in der Türkei seien gezwungen worden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterzeichnen (BAMF 14.2.2022; S. 17; vergleiche AM 8.2.2022, SOHR 31.1.2022). Mehrere Flüchtlinge schilderten unabhängig voneinander, wie sie bei der versuchten Flucht bzw. bei der versuchten Rückkehr - nach vormaliger Abschiebung - in die Türkei von türkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vgl. WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugen türkische Grenzschutzbeamte Asylwerber, die sie festnahmen, und verweigerten ihnen medizinische Hilfe (HRW 3.8.2018). Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 wurden bis Dezember 2020 über 460 Zivilisten durch den türkischen Grenzschutz getötet, darunter über 80 Kinder und mehr als 40 Frauen (SOHR 12.12.2020). Im Jahr 2021 hat SOHR den Tod von 35 Zivilisten, darunter eine Frau und acht Kinder, durch die türkische Jandarma (Grenzschutz) dokumentiert, als sie versuchten, türkisches Hoheitsgebiet zu überqueren (SOHR 22.12.2021).Mehrere Flüchtlinge schilderten unabhängig voneinander, wie sie bei der versuchten Flucht bzw. bei der versuchten Rückkehr - nach vormaliger Abschiebung - in die Türkei von türkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vergleiche WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugen türkische Grenzschutzbeamte Asylwerber, die sie festnahmen, und verweigerten ihnen medizinische Hilfe (HRW 3.8.2018). Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 wurden bis Dezember 2020 über 460 Zivilisten durch den türkischen Grenzschutz getötet, darunter über 80 Kinder und mehr als 40 Frauen (SOHR 12.12.2020). Im Jahr 2021 hat SOHR den Tod von 35 Zivilisten, darunter eine Frau und acht Kinder, durch die türkische Jandarma (Grenzschutz) dokumentiert, als sie versuchten, türkisches Hoheitsgebiet zu überqueren (SOHR 22.12.2021). Im März 2021 erinnerte das Europäische Parlament in einer Entschließung "alle Mitgliedstaaten daran, dass Syrien kein sicheres Land für die Rückkehr ist; [das EP] ist der Ansicht, dass jede Rückkehr im Einklang mit dem erklärten Standpunkt der EU sicher, freiwillig, in Würde und in Kenntnis der Sachlage erfolgen sollte; fordert alle EUMitgliedstaaten auf, von einer Verlagerung der nationalen Politik in Richtung der Aberkennung des Schutzstatus für bestimmte Kategorien von Syrern abzusehen und diesen Trend umzukehren, wenn sie eine solche Politik bereits verfolgt haben; fordert [...] die Türkei und alle Länder in der Region nachdrücklich auf, Abschiebungen von Syrern zurück nach Syrien gegen ihren Willen auszusetzen" (EP 11.3.2021, Pt.39). Zuletzt bekräftigte Mitte September 2021 die UN-Syrien-Untersuchungskommission in ihrem
- Bericht, dass Syrien nicht für eine sichere und würdige Rückkehr der Flüchtlinge geeignet ist (UN-HRC 14.9.2021). Zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei siehe auch: BFA Staatendokumentation (9.2.2021): Themenbericht der Staatendokumentation zur Türkei: Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054600/TUER_THEM_Lage+der+syrischen+Fl %C3%BCchtlinge+in+der+T%C3%BCrkei_2021_02_09_KE.pdf Angesichts der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und der Flüchtlingsbewegung Richtung Türkei, lehnten insbesondere der türkische Präsident und der Außenminister die Aufnahme afghanischer Flüchtlinge ab. Als Folge des starken Zustroms afghanischer Flüchtlinge hat die türkische Grenzpolizei die Überwachung und Abschiebung entlang der Südgrenze des Landes verschärft (AM 30.8.2021; vgl. Standard 28.7.2021). Gegenüber ACCORD gab die Flüchtingsberatungsorganisation "Organisation Refugee Rights Turkey (RRT)" bereits im März 2020 an, dass die meisten Afghanen, die irregulär in die Türkei einreisen, nach ihrer Festnahme abgeschoben würden (ACCORD 12.3.2020). Unter Berufung auf Augenzeugen haben die türkischen Behörden laut Human Rights Watch 2021 afghanische Asylbewerber, die aus dem Iran ins Land gekommen sind, kurzerhand in den Iran zurückgedrängt bzw. auch deportiert, fallweise unter massiver Gewaltanwendung (HRW 15.10.2021). Selbiges berichtete Amnesty International im August 2022, fußend auf Interviews mit 24 afghanischen Flüchtlingen, die 178 betroffene FamilienmitgliederAngesichts der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und der Flüchtlingsbewegung Richtung Türkei, lehnten insbesondere der türkische Präsident und der Außenminister die Aufnahme afghanischer Flüchtlinge ab. Als Folge des starken Zustroms afghanischer Flüchtlinge hat die türkische Grenzpolizei die Überwachung und Abschiebung entlang der Südgrenze des Landes verschärft (AM 30.8.2021; vergleiche Standard 28.7.2021). Gegenüber ACCORD gab die Flüchtingsberatungsorganisation "Organisation Refugee Rights Turkey (RRT)" bereits im März 2020 an, dass die meisten Afghanen, die irregulär in die Türkei einreisen, nach ihrer Festnahme abgeschoben würden (ACCORD 12.3.2020). Unter Berufung auf Augenzeugen haben die türkischen Behörden laut Human Rights Watch 2021 afghanische Asylbewerber, die aus dem Iran ins Land gekommen sind, kurzerhand in den Iran zurückgedrängt bzw. auch deportiert, fallweise unter massiver Gewaltanwendung (HRW 15.10.2021). Selbiges berichtete Amnesty International im August 2022, fußend auf Interviews mit 24 afghanischen Flüchtlingen, die 178 betroffene Familienmitglieder repräsentierten. Darüber hinaus erwähnten die Betroffenen Verletzungen und Tötungen infolge des Beschusses türkischer Sicherheitskräfte. Dokumentiert sind überdies 21 Fälle von Folter oder anderen Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte. Nach Angaben der Befragten waren Schläge an der Tagesordnung (AI 8.2022, S. 7). Bei einem einzigen Einsatz im Juli 2021 wurden mehr als 1.400 Afghanen von türkischen Grenzschützern und Militärpolizisten in den Iran zurückgedrängt (EMR 31.8.2021). Nach Regierungsangaben wurden seit der Wiederaufnahme der Charterflüge vom Flughafen Malatya nach Afghanistan im Jänner 2022 mindestens 6.805 afghanische Geflüchtete nach Afghanistan abgeschoben (BAMF 2.5.2022, S. 12f.), darunter auch ehemalige Mitarbeiter der Afghan National Security Forces, die eine Verfolgung durch die Taliban-Regierung befürchten (MEE 22.4.2022; vgl. BAMF 2.5.2022, S.13).National Security Forces, die eine Verfolgung durch die Taliban-Regierung befürchten (MEE 22.4.2022; vergleiche BAMF 2.5.2022, S.13). Die türkischen Behörden haben im September 2021 die Ausstellung des Ausweises für vorübergehenden Schutz (Kimlik) für Geflüchtete aus der Grenzregion zu Syrien, die notwendige medizinische Behandlungen benötigen, ausgesetzt. Der Ausweis ermöglichte syrischen Geflüchteten bisher, neben anderen staatlichen Leistungen auch kostenlose medizinische Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für medizinische Behandlungen müssen nun von Geflüchteten selbst getragen werden. In einem Rundschreiben vom 11.9.2021 erklärte das Koordinationsbüro für Gesundheitswesen in Bab al-Hawa, am Grenzübergang zwischen Idlib und Hatay, dass medizinische Überweisungen an staatliche türkische Krankenhäuser bis zur Einführung eines neuen Gesundheitssystems für syrische Patienten ausgesetzt worden seien. Der Ausweis für vorübergehenden Schutz wurde durch ein "Dokument für Medizintourismus" ersetzt, dass die Innehabenden dazu verpflichtet, nach Ablauf der einmonatigen Gültigkeitsdauer nach Syrien zurückzukehren (BAMF 27.9.2021, S. 13; vgl. AM 29.9.2021). Der Leiter des medizinischen Koordinationsbüros am türkischen Grenzübergang Bab al- Hawa, erklärte, dass das neue medizinische Dokument nicht von allen türkischen Krankenhäusern in allen Provinzen anerkannt wird. Seit Anfang 2021 waren mehr als 6.000 syrische Patienten zur dringenden bzw. Notbehandlung in die Türkei eingereist (AM 29.9.2021).Ausweis für vorübergehenden Schutz wurde durch ein "Dokument für Medizintourismus" ersetzt, dass die Innehabenden dazu verpflichtet, nach Ablauf der einmonatigen Gültigkeitsdauer nach Syrien zurückzukehren (BAMF 27.9.2021, S. 13; vergleiche AM 29.9.2021). Der Leiter des medizinischen Koordinationsbüros am türkischen Grenzübergang Bab al- Hawa, erklärte, dass das neue medizinische Dokument nicht von allen türkischen Krankenhäusern in allen Provinzen anerkannt wird. Seit Anfang 2021 waren mehr als 6.000 syrische Patienten zur dringenden bzw. Notbehandlung in die Türkei eingereist (AM 29.9.2021). Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Die Rückkehr- und Neuansiedlungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Die Pandemie hatte unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf gefährdete Gruppen, darunter Flüchtlinge und Binnenvertriebene, die ohnehin schon unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen lebten. Viele Flüchtlinge verloren ihre Arbeit in den informellen Sektoren der Wirtschaft. Andere wurden weiterhin in der Schattenwirtschaft ausgebeutet, und ihre Armut und ihr nicht registrierter Status behinderten den Zugang zu Gesundheitsversorgung, sozialer Sicherheit, Sozialleistungen und anderen Dienstleistungen. Durch die COVID-19-Pandemie ist die Arbeitslosenquote unter den Flüchtlingen seit März 2020 um 88 % gestiegen, und 63 % von ihnen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (EC 19.10.2021, S. 17, 39, 50). Laut einer Umfrage der türkischen NGO ASAM im April 2020 unter fast 1.200 Flüchtlingen war die größte Herausforderung der Mangel an Lebensmitteln und Hygieneartikeln. 63 % der Teilnehmer hatten Schwierigkeiten beim Zugang zu Grundnahrungsmitteln und 53 % hatten Probleme, ihre grundlegenden Hygienebedürfnisse zu erfüllen (ECRE 28.5.2021, S. 77). Behördliche Auflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und Vorurteile gehörten zu den Haupthindernissen bei der Suche nach einem formellen (legalen) Arbeitsplatz. Mit der COVID-19-Pandemie vergrößerten sich die Lücken beim Zugang zu qualitativ hochwertiger integrativer Bildung. Kinderschutzmechanismen und -dienste blieben begrenzt. Flüchtlingskinder und ihre Familien waren einem erhöhten Risiko ausgesetzt und standen vor besonderen Herausforderungen beim Zugang zum nationalen Kinderschutzsystem (EC 19.10.2021, S. 17, 39, 50). Im April 2021 veröffentlichte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeinsam mit dem Türkischen Roten Halbmond (TRC) eine Studie im Rahmen des von der EU finanzierten Emergency Social Safety Net (ESSN) über die humanitäre Lage von Flüchtlingen in der Türkei, wobei bei den 4.522 befragten Haushalten sowohl jene der 1,8 Mio Bezieher der ESSN-Unterstützung als auch solche, die hierzu nicht berechtigt sind, waren (ÖB 24.6.2021). Sowohl Flüchtlingshaushalte mit ESSN-Unterstützung als auch Nicht- Empfänger-Haushalte leiden unter den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19- Beschränkungen und deren Auswirkungen auf den Lebensunterhalt. Die Gesamtverschuldung und die Ausgaben sind im Vergleich zurzeit vor der COVID-19- Pandemie gestiegen. Dies hat die Fähigkeit der Flüchtlingshaushalte, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, ernsthaft beeinträchtigt, sodass sie zunehmend auf Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, Krediten und Ersparnissen angewiesen sind. So berichten 14 % der Haushalte, dass sie überhaupt nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und weitere 59 %, dass sie nur selten das Nötigste bekommen können. 15 % berichten von ernsthaften medizinischen Problemen, die ihre Fähigkeit, tägliche Aktivitäten durchzuführen, beeinträchtigen. Psychologische Symptome werden in 32 % der Haushalte berichtet. 20 % können sich medizinische Ausgaben nicht leisten. Die Verschuldung der Haushalte stieg um 50 %, verglichen mit der Periode vor Ausbruch der COVID-19-Krise. 75 % der Haushalte sind mit durchschnittlich (Medianwert) 2.600 TL (ESSN-Empfänger) und 3.000 TL (Nicht-ESSN-Empfänger) verschuldet. (IFRC/TRC 18.6.2021, S. 4f, 26f.). Die türkische Regierung stellt keine separaten Statistiken über die Anzahl der Flüchtlinge zur Verfügung, die sich mit COVID-19 infiziert haben, aber die meisten syrischen Flüchtlinge leben in dicht besiedelten städtischen Gebieten mit hohen Infektionsraten. Die Pandemie hat ihr Leben in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. Nebst überfüllten Wohnquartieren bestehen schlechte sanitäre Bedingungen, Ernährungsunsicherheit und unzureichender Zugang zu Gesundheitsdiensten. Dieses Bild wird noch verschärft durch einen dramatischen Rückgang des Zugangs zu Arbeit. Laut einer Umfrage haben 69 % der Flüchtlinge vom Verlust ihres Arbeitsplatzes berichtet (Brookings 11.6.2020). So beschäftigt, arbeiten die meisten von ihnen im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Textilbranche und Fertigungsindustrie, wo auch während der Epidemie weitergearbeitet wird. 10 % der Syrer sind nicht registriert, sodass sie vom Gesundheitssystem im Falle einer Erkrankung keine kostenlose Behandlung erhalten, wie es der Status des temporären Schutzes ermöglicht. Von Vorteil ist zumindest die Altersstruktur, da die meisten Syrer jung sind (HDN 19.6.2020). Auch dürften mehrere Tausend Afghanen, etwa aus Furcht vor Festnahme und Deportation (darauf weisen Interviews mit Betroffenen hin), nicht registriert sein, sodass sie keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie der medizinischen Versorgung haben (VOA 17.1.2022). Registrierte Flüchtlinge hingegen (Syrer und Nicht-Syrer) sind auch in die staatliche Covid-19-Impfkampagne einbezogen (AA 28.7.2022, S. 20). Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei 2015 aus Syrien ausgereist und habe bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2022 in der Türkei gelebt und sei dort auch berufstätig gewesen. Der BF sei im Besitz eines subsidiären Schutzes in der Türkei. In der Türkei bestehe ein entwickeltes Asylsystem. Die Türkei habe die GFK ratifiziert und ein gesetzliches Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze der GFK und der EMRK erfülle. In Österreich würden sich eine Schwester, Neffen und Cousins aufhalten. Mit den Neffen wohne der BF im gemeinsamen Haushalt. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es bestehe kein schützenswertes Privatleben in Österreich. In der Türkei finde eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht statt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Eine Widerlegung der in § 4 Abs. 3 AsylG 2005 vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen. Der BF habe bezüglich der Türkei keine unmittelbare Bedrohung gemäß Art. 3 EMKR geltend gemacht. Das Vorbringen des BF habe die Regelvermutung der Sicherheit der Türkei nicht erschüttern können. Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei 2015 aus Syrien ausgereist und habe bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2022 in der Türkei gelebt und sei dort auch berufstätig gewesen. Der BF sei im Besitz eines subsidiären Schutzes in der Türkei. In der Türkei bestehe ein entwickeltes Asylsystem. Die Türkei habe die GFK ratifiziert und ein gesetzliches Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze der GFK und der EMRK erfülle. In Österreich würden sich eine Schwester, Neffen und Cousins aufhalten. Mit den Neffen wohne der BF im gemeinsamen Haushalt. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es bestehe kein schützenswertes Privatleben in Österreich. In der Türkei finde eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht statt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Eine Widerlegung der in Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 2005 vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen. Der BF habe bezüglich der Türkei keine unmittelbare Bedrohung gemäß Artikel 3, EMKR geltend gemacht. Das Vorbringen des BF habe die Regelvermutung der Sicherheit der Türkei nicht erschüttern können. Gegen den Bescheid erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der BF habe angegeben, dass er für kurze Zeit über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis in der Türkei verfügt habe. Dabei habe es sich lediglich um eine 30 Tage gültige Aufenthaltserlaubnis und seines Wissens nach nicht um einen Kimlik gehandelt. Diese sei im Jahr 2020 in Urfa ausgestellt worden. Da selbst die Aufenthaltserlaubnis Kimlik nicht mit in Europa üblichen Aufenthaltstiteln von Flüchtlingen vergleichbar sei, wäre der BF im Fall einer Abschiebung in die Türkei der Gefahr einer weiteren Abschiebung nach Syrien und damit einer Art. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt. In der Türkei würden regelmäßig Abschiebungen von Personen mit der Aufenthaltserlaubnis Kimlik nach Syrien stattfinden. Schon während seines vergangenen Aufenthaltes in der Türkei habe der BF in ständiger Angst vor einer Abschiebung nach Syrien gelebt. Zudem sei er Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen und habe unter widrigen Umständen gelebt. Der BF sei nicht mehr im Besitz des türkischen Aufenthaltstitels, habe keinen Reisepass und sei illegal aus der Türkei ausgereist. Die Behörde habe sich nicht mit dem Asylverfahren in der Türkei und der temporären Aufenthaltserlaubnis Kimlik befasst und hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Zudem sei der BF nicht zur Dauer des von ihm erworbenen temporären Aufenthaltsrechtes befragt worden. Hätte sich die Behörde näher mit dem Asylverfahren bzw dem Kimlik befasst und ausreichende Ermittlungen dazu getätigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Kimlik - über den der BF ohnehin nie verfügt habe - unsicher und kurzfristig sei und der BF keine oder nur eine geringe Chance auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis bzw. den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hätte. Zusätzlich würde dem BF keine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die Wahrscheinlichkeit für Obdachlosigkeit oder unzureichende Lebensbedingungen sei sehr hoch, da auch der überwiegende Teil der Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis besitze. Zudem sei die notwenige medizinische Behandlung ausgesetzt worden. Angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für international Schutzberechtigte in der Türkei hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob der BF angemessen untergebracht und entsprechend versorgt würde. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in der Türkei adäquat versorgt würde. Dies habe die Behörde unterlassen. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Der BF sei illegal aus der Türkei ausgereist. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass bei unrechtmäßiger Ausreise aus der Türkei die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei ausgeschlossen sei und man mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt werde. Zudem sei die GFK auf syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht anwendbar, da die Türkei das Asylrecht auf Flüchtlinge aus Europa begrenzt habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, umfassender Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei eine GFK- und EMRK-Verletzung darstelle.Gegen den Bescheid erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der BF habe angegeben, dass er für kurze Zeit über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis in der Türkei verfügt habe. Dabei habe es sich lediglich um eine 30 Tage gültige Aufenthaltserlaubnis und seines Wissens nach nicht um einen Kimlik gehandelt. Diese sei im Jahr 2020 in Urfa ausgestellt worden. Da selbst die Aufenthaltserlaubnis Kimlik nicht mit in Europa üblichen Aufenthaltstiteln von Flüchtlingen vergleichbar sei, wäre der BF im Fall einer Abschiebung in die Türkei der Gefahr einer weiteren Abschiebung nach Syrien und damit einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ausgesetzt. In der Türkei würden regelmäßig Abschiebungen von Personen mit der Aufenthaltserlaubnis Kimlik nach Syrien stattfinden. Schon während seines vergangenen Aufenthaltes in der Türkei habe der BF in ständiger Angst vor einer Abschiebung nach Syrien gelebt. Zudem sei er Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen und habe unter widrigen Umständen gelebt. Der BF sei nicht mehr im Besitz des türkischen Aufenthaltstitels, habe keinen Reisepass und sei illegal aus der Türkei ausgereist. Die Behörde habe sich nicht mit dem Asylverfahren in der Türkei und der temporären Aufenthaltserlaubnis Kimlik befasst und hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Zudem sei der BF nicht zur Dauer des von ihm erworbenen temporären Aufenthaltsrechtes befragt worden. Hätte sich die Behörde näher mit dem Asylverfahren bzw dem Kimlik befasst und ausreichende Ermittlungen dazu getätigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Kimlik - über den der BF ohnehin nie verfügt habe - unsicher und kurzfristig sei und der BF keine oder nur eine geringe Chance auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis bzw. den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hätte. Zusätzlich würde dem BF keine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die Wahrscheinlichkeit für Obdachlosigkeit oder unzureichende Lebensbedingungen sei sehr hoch, da auch der überwiegende Teil der Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis besitze. Zudem sei die notwenige medizinische Behandlung ausgesetzt worden. Angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für international Schutzberechtigte in der Türkei hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob der BF angemessen untergebracht und entsprechend versorgt würde. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in der Türkei adäquat versorgt würde. Dies habe die Behörde unterlassen. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Der BF sei illegal aus der Türkei ausgereist. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass bei unrechtmäßiger Ausreise aus der Türkei die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei ausgeschlossen sei und man mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt werde. Zudem sei die GFK auf syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht anwendbar, da die Türkei das Asylrecht auf Flüchtlinge aus Europa begrenzt habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, umfassender Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei eine GFK- und EMRK-Verletzung darstelle. Mit Beschluss vom 05.07.2023, GZ: W165 2274544-1/4Z, erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 05.07.2023, GZ: W165 2274544-1/4Z, erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Drittstaatsicherheit § 4
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Paragraph 4,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2)Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(2)Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3)Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(3)Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4)Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(4)Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, , oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. […] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auch nach § 4 AsylG 2005 macht eine Asylgewährung in einem anderen Staat einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet nicht in jedem Fall und unwiderlegbar unzulässig (vgl. VwGH 06.10.2010, 2008/19/0407).Auch nach Paragraph 4, AsylG 2005 macht eine Asylgewährung in einem anderen Staat einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet nicht in jedem Fall und unwiderlegbar unzulässig vergleiche VwGH 06.10.2010, 2008/19/0407). Der BF wurde allerdings von der Behörde zu einem iSd § 4 AsylG 2005 relevanten Sachverhalt gar nicht befragt. Der BF wurde allerdings von der Behörde zu einem iSd Paragraph 4, AsylG 2005 relevanten Sachverhalt gar nicht befragt. Von einem sicheren Drittstaat iSd § 4 leg.cit. ist auszugehen, wenn dieser Staat die GFK ratifiziert und ein Asylverfahren vorsieht, das die Grundsätze der Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr 6, Nr 11 und Nr 13 zur GFK umgesetzt hat. Ergeben sich aus internationalen Quellen (objektiv) gesicherte Hinweise, dass - trotz Ratifizierung der GFK - die angeführten Grundsätze im Asylverfahren verletzt werden, scheidet die Anwendung des § 4 aus.Von einem sicheren Drittstaat iSd Paragraph 4, leg.cit. ist auszugehen, wenn dieser Staat die GFK ratifiziert und ein Asylverfahren vorsieht, das die Grundsätze der Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr 6, Nr 11 und Nr 13 zur GFK umgesetzt hat. Ergeben sich aus internationalen Quellen (objektiv) gesicherte Hinweise, dass - trotz Ratifizierung der GFK - die angeführten Grundsätze im Asylverfahren verletzt werden, scheidet die Anwendung des Paragraph 4, aus. Die Annahme der Behörde, dass der BF in der Türkei - nach ihrem Dafürhalten offenbar nach wie vor - subsidiären Schutz genieße, beruhte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lediglich auf der vagen Angabe des BF in seiner Einvernahme, „dass er in der Türkei einen Kimlik (subsidiären Schutz habe)“. Ein Gültigkeitszeitraum einer solchen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung in der Türkei wurde seitens des BF nicht genannt. Die Behörde ermittelte weder, ob der BF tatsächlich einen Aufenthaltstitel in der Türkei gehabt habe bzw ob ein solcher derzeit noch gültig sei und gegebenenfalls wie lange, noch um welchen Titel es sich dabei gehandelt habe bzw handle. (Anmerkung: In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er keinen Aufenthaltstitel in der Türkei mehr hat und es sich bei dem vorübergehend innegehabten Aufenthaltstitel um keinen Kimlik gehandelt habe). Folglich setzte sich die Behörde auch nicht mit den rechtlichen und tatsächlichen Folgen einer solchen, allenfalls noch aufrechten Aufenthaltsberechtigung in der Türkei auseinander. Der Umstand, dass der BF laut Vorwurf der Behörde zu einer Bedrohung in der Türkei kein substantiiertes Vorbringen iSd einer Verletzung der EMRK erstattet habe, erklärt sich schon daraus, dass der BF laut Akteninhalt gar nicht mit einer beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen (angeblicher) Drittstaatssicherheit konfrontiert wurde. Zudem wurden dem BF laut Aktenlage im Laufe des Verfahrens offenbar allein die laut Behörde zur Beurteilung des Falles des BF herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Syrien, nicht aber jene zur Türkei, zur Kenntnis gebracht. Länderfeststellungen zur Türkei wurden erst im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. Dementsprechend wurde der BF auch nur zu seinen Fluchtgründen aus Syrien und nicht zu seiner Situation in der Türkei befragt. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich der BF in seiner Einvernahme auch nicht zu einer möglichen Bedrohung iSd Art. 3 EMRK in der Türkei geäußert hat. Die Behörde ermittelte weder, ob der BF tatsächlich einen Aufenthaltstitel in der Türkei gehabt habe bzw ob ein solcher derzeit noch gültig sei und gegebenenfalls wie lange, noch um welchen Titel es sich dabei gehandelt habe bzw handle. (Anmerkung: In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er keinen Aufenthaltstitel in der Türkei mehr hat und es sich bei dem vorübergehend innegehabten Aufenthaltstitel um keinen Kimlik gehandelt habe). Folglich setzte sich die Behörde auch nicht mit den rechtlichen und tatsächlichen Folgen einer solchen, allenfalls noch aufrechten Aufenthaltsberechtigung in der Türkei auseinander. Der Umstand, dass der BF laut Vorwurf der Behörde zu einer Bedrohung in der Türkei kein substantiiertes Vorbringen iSd einer Verletzung der EMRK erstattet habe, erklärt sich schon daraus, dass der BF laut Akteninhalt gar nicht mit einer beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen (angeblicher) Drittstaatssicherheit konfrontiert wurde. Zudem wurden dem BF laut Aktenlage im Laufe des Verfahrens offenbar allein die laut Behörde zur Beurteilung des Falles des BF herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Syrien, nicht aber jene zur Türkei, zur Kenntnis gebracht. Länderfeststellungen zur Türkei wurden erst im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt. Dementsprechend wurde der BF auch nur zu seinen Fluchtgründen aus Syrien und nicht zu seiner Situation in der Türkei befragt. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich der BF in seiner Einvernahme auch nicht zu einer möglichen Bedrohung iSd Artikel 3, EMRK in der Türkei geäußert hat. Die Türkei hat zwar die GFK unterzeichnet und ist Mitglied des Exekutivkomitees des UNHCR. In ihrer ursprünglichen Fassung von 1951 hat die GFK den Unterzeichnerstaaten jedoch die Option offen gelassen, ihre Schutzzusage für Flüchtlinge auf Personen zu begrenzen die ● aufgrund von Ereignissen in Europa vor dem
- Januar 1951 oder ● aufgrund von Ereignissen in Europa oder anderswo vor dem
- Januar 1951 zu Flüchtlingen geworden seien. Die zeitliche Beschränkung sei in einem Zusatzprotokoll der GFK von 1967 aufgehoben worden, Staaten, welche die Konvention schon vorher unterzeichnet hätten, hätten jedoch die geographische Beschränkung aufrecht erhalten können. Die Türkei habe diese Option gewählt und sei heute der einzige Mitgliedstaat der GFK, der das Asylrecht auf Flüchtlinge aus Europa begrenze. Die geographische Beschränkung mache eine Ansiedlung von Flüchtlingen aus nichteuropäischen Ländern unmöglich, auch wenn sie als Flüchtlinge gemäss der GFK anerkannt würden. Für diese Flüchtlinge müsse der UNHCR ein anderes Aufnahmeland suchen, allerdings gemäss einer Übereinkunft mit den türkischen Behörden nur für diejenigen, die auch nach dem türkischen Verfahren als Flüchtlinge anerkannt würden. Der Vorbehalt der Türkei zur GFK hat folgenden Wortlaut: „Keine Bestimmung dieser Konvention, kann so ausgelegt werden, dass Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden. Die Erklärung der Türkei hat folgenden Wortlaut: A. Die Regierung der Türkischen Republik gehört den in Artikel 1 Abschnitt A dieser Konvention erwähnten Vereinbarungen vom
- Mai 1926 und vom
- Juni 1928 nicht an. Da andererseits die 150 unter die Vereinbarung vom
- Juni 1928 fallenden Personen auf Grund des Gesetzes Nr. 3527 amnestiert worden sind, sind die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Türkei nicht mehr gültig. Infolgedessen betrachtet die Regierung der Türkischen Republik die Konvention vom
- Juli
- unabhängig von den oben erwähnten Vereinbarungen. B. Für Verpflichtungen aus dieser Konvention versteht die Regierung der Republik unter den in Artikel 1 Abschnitt B zitierten Worten „vor dem
- Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ Ereignisse, die vor dem
- Jänner 1951 in Europa eingetreten sind. C. Ebenso ist die Regierung der Republik der Auffassung, dass der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention erwähnte Akt der Inanspruchnahme oder des Wiedererwerbes — nämlich „wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat“ — nicht nur vom Begehren der betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung des betreffenden Staates abhängt.“ In „The DCR/ECRE desk research on application of a safe third country and a first country of asylum concepts to Turkey“ (DCR – Dutch Council for Refugees (Autor), veröffentlicht von ECRE – European Council on Refugees and Exiles: The DCR/ECRE desk research on application of a safe third country and a first country of asylum concepts to Turkey, Mai 2016http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/turkeynote%20final%20edited%20DCR%20ECRE.pdf) wird abschließend festgehalten: In „The DCR/ECRE desk research on application of a safe third country and a first country of asylum concepts to Turkey“ (DCR – Dutch Council for Refugees (Autor), veröffentlicht von ECRE – European Council on Refugees and Exiles: The DCR/ECRE desk research on application of a safe third country and a first country of asylum concepts to Turkey, Mai 2016, http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/turkeynote%20final%20edited%20DCR%20ECRE.pdf) wird abschließend festgehalten: „Conclusion
- Despite the positive steps taken by the Turkish authorities in order to introduce a fair and efficient asylum system, the research suggests that this has not been achieved so far. The asylum system in Turkey is characterized by multiple deficiencies, including its dual structure and maintenance of a “geographical limitation” to the 1951 Refugee Convention, lack of registration of asylum applications, routine push-backs, lack of procedural safeguards during the asylum procedure and access to effective remedies in law and in practice. This has been continuously and consistently recorded over the past two years in numerous publicly available reports of national and international organisations and also evidenced by the ECtHR case law.
- Although the Turkish law (LFIP) provides for a legal framework for processing asylum applications of persons coming from “non-European” countries and establishes an administrative authority competent to deal with such applicants, it is clear that the DGMM is still in the phase of establishing the necessary institutional capacity and is currently unable to cope with the increased numbers of persons entering the international protection procedure. Delays in registration of asylum applications and obtaining the Identification Document combined with a lack of access to legal assistance result in many asylum seekers currently having no access to an asylum procedure.
- Moreover, lack of access to legal information and legal aid means that essential safeguards that should be afforded to those in need of protection during the procedure in Turkey remain inaccessible to them in practice.
- Furthermore, reception conditions are significantly lacking and do not meet current needs, especially given the over-burdening of the Turkish reception and asylum system. The lack of sanitary conditions, food and medical care result in many asylum seekers and refugees facing the risk of being subjected to inhuman and degrading treatment, 93 Ibid p
- 17 especially those in need of special protection due to their vulnerabilities, and are forced to seek protection elsewhere.
- There is currently no meaningful capacity in Turkey for permanent independent monitoring of migration and border control management practices of Turkish authorities. In particular with regard to Turkey’s extensive land borders in the south and east and the increasing number of detention centres that are being used and established by the Turkish authorities. This means that present practices of immigration and border authorities remain outside any meaningful and independent scrutiny.
- Despite recent legislative changes improving access to the labour market, access to health care and education for Syrian refugees granted temporary protection, there remains a huge gap between what is stipulated in the law and access to such rights in practice.
- The present analysis of the current legal framework for international protection in Turkey and the available evidence of gaps in asylum seekers’ and refugees’ access to human rights, absence of effective access to procedural guarantees during the asylum procedure, and documented cases of refoulement, does not allow for the conclusion that Turkey meets the criteria laid down in Article 38
(1)and Article 35 recast Asylum Procedures Directive. (Quelle: DCR – Dutch Council for Refugees (Autor), veröffentlicht von ECRE – European Council on Refugees and Exiles: The DCR/ECRE desk research on application of a safe third country and a first country of asylum concepts to Turkey, Mai 2016http://www.asylumlawdatabase.eu/sites/www.asylumlawdatabase.eu/files/aldfiles/turkeynote%20final%20edited%20DCR%20ECRE.pdf ) Daran hat sich nach Durchsicht der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen im Wesentlichen nichts geändert. Neben der Anerkennung als Flüchtling wurden im Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz auch die Schutzformen "bedingter Flüchtling", "subsidiärer Schutz" (auch bekannt als "zusätzlicher Schutz", "untergeordneter Schutz", "sekundärer Schutz" oder "komplementärer Schutz") und "temporärer Schutz" aufgenommen. Damit ein Ausländer von der Türkei als Flüchtling anerkannt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Ereignisse, die zur Flucht geführt haben, müssen in Europa stattgefunden haben,
- der Ausländer, der Flüchtlingsstatus beantragt, muss Verfolgung aufgrund seiner "Rasse", Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung fürchten,
- die Angst vor Verfolgung muss wohlbegründet sein,
- der Ausländer, der Flüchtlingsstatus beantragt, muss sich außerhalb seines Herkunftslandes befinden,
- er muss außerstande sein, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen zu können oder wegen der Angst vor Verfolgung nicht willens sein, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Demnach können nur Menschen, die aus einem europäischen Land stammen und die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 1A
(2)der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 niedergelegt sind, im Rahmen aktuell geltender türkischer Rechtsvorschriften als Flüchtlinge anerkannt werden. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz gelten Staatsangehörige eines außereuropäischen Landes nicht als Konventionsflüchtlinge, sondern stattdessen als "bedingte Flüchtlinge". Ihnen kann eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden, die sie berechtigt, in der Türkei zu bleiben, bis sie zum Beispiel über das Resettlement-Programm des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) von einem Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt und in diesen Staat umgesiedelt werden. Subsidiärer oder komplementärer Schutz kann einem Ausländer oder einem Staatenlosen gewährt werden, der zwar nicht als Konventionsflüchtling oder bedingter Flüchtling anerkannt werden kann, dem aber bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder das Land, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht oder der im Falle eines internationalen oder nationalen bewaffneten Konflikts den Schutz seines Herkunftsstaates oder des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht in Anspruch nehmen kann oder will, weil sein Leben dort durch willkürliche Gewalt bedroht wird. Um temporären Schutz zu erhalten, müssen ausländische Staatsangehörige
- gezwungen worden sein, ihr Herkunftsland in Massen zu verlassen,
- nicht imstande sein, in ihr Herkunftsland zurückzukehren und
- dringend auf temporären Schutz angewiesen sein. Die Türkei gewährt Syrern temporären Schutz, die vor dem bewaffneten Konflikt zwischen den Oppositionskräften und der syrischen Armee geflohen sind oder die Gefahr laufen, Opfer weitverbreiteter Gewalt oder systematischer und allgemeiner Menschenrechtsverletzungen zu werden. Unter den bestehenden türkischen Gesetzen können sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies ist nicht nur aufgrund des erwähnten geografischen Vorbehalts bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention der Fall, sondern auch, weil Syrer in großer Zahl in der Türkei eingetroffen sind. Weiters verwiesen wird auf: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zur Türkei: Türkische Staatsbürgerschaft für syrische Flüchtlinge; Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft; Verpflichtung von Syrern, die die türkische Staatsbürgerschaft erlangt haben, zum türkischen Militärdienst; Möglichkeit des Nichtableistens; Einsatz in syrischen Kriegsgebieten [a-11586],
- Juni 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2053284.html (Zugriff am
- Juli 2023):ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zur Türkei: Türkische Staatsbürgerschaft für syrische Flüchtlinge; Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft; Verpflichtung von Syrern, die die türkische Staatsbürgerschaft erlangt haben, zum türkischen Militärdienst; Möglichkeit des Nichtableistens; Einsatz in syrischen Kriegsgebieten [a-11586],
- Juni 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2053284.html (Zugriff am
- Juli 2023): „Das niederländische Außenministerium veröffentlicht im Dezember 2019 einen Bericht zu Dokumenten von Syrer·innen, der unter Verweis auf verschiedene Quellen auch auf den Aufenthaltsstatus von Syrer·innen in der Türkei eingeht. Es wird erklärt, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei den Status „Temporären Schutz“ (Temporary Protection, TP) erhalten würden, unter dem man nicht um internationalen Schutz im Rahmen der Flüchtlingskonvention ansuchen könne. Der Status erlaube auch nicht den unbegrenzten Aufenthalt in der Türkei. Ein Syrer mit Status TP erhalte ein Identitätsdokument, das Kimlik genannt werde. Mit Stand Mai 2019 hätten fast 3,6 Millionen Syrer·innen in der Türkei den Status TP gehabt. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Dezember 2019, S. 48) Der Bericht erwähnt, dass es darüber hinaus kleinere Gruppen von Syrer·innen gebe, die sich aus anderen Gründen in der Türkei aufhalten dürften. Mit Verweis auf einen Bericht des Norwegian Refugee Councils wird erwähnt, dass mit Stand September 2017 vermutlich etwa 50.000 Syrer·innen die türkische Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Hierbei habe es sich um gut ausgebildete Personen wie Ärzt·innen, Ingenieur·innen und Lehrer·innen gehandelt. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Dezember 2019, S. 50) In einem weiteren Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Juli 2019 wird erwähnt, dass in der Türkei aufhältige Syrer·innen als Gäste angesehen würden, sie aber nicht das Anrecht auf die Staatsbürgerschaft hätten. In manchen Fällen werde die Staatsbürgerschaft gewährt, aber es gebe hierfür keine klaren Kriterien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juli 2019, S. 82). Unter Verweis auf eine vertrauliche Quelle wird angegeben, dass seit 2016 etwa 80.000 Syrer·innen eingebürgert worden seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juli 2019, S. 82, Fußnote 717). Im Transformation Index-Bericht der Bertelsmann Stiftung vom April 2020 (Berichtszeitraum: Februar 2017 bis Ende Jänner 2019) wird erwähnt, dass den etwa vier Millionen syrischen Flüchtlingen in der Türkei mit dem Status „Temporärer Schutz“ der Erhalt der türkischen Staatsbürgerschaft verwehrt sei. Das Gesetz zur Staatsbürgerschaft sei 2017 novelliert worden und seither sei es leichter für Ausländer·innen, die türkische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Dies habe zum Ergebnis gehabt, dass mehr als 30.000 Syrer·innen eingebürgert worden seien. (Bertelsmann Stiftung,
- April 2020)“ „Am 24.01.2023 haben türkische Behörden ca. 40 syrische Flüchtlinge aus der Türkei, die im Besitz der temporären Aufenthaltserlaubnis „Kimlik“ waren, über den Grenzübergang Bab Al-Salama, nördlich von Aleppo in Gebiete abgeschoben, die unter der Kontrolle der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien stehen. Die Abgeschobenen sollen in der von der türkischen Regierung als „Safe Zone“ bezeichneten Region angesiedelt werden. Am 18.01.2023 wurden mehr als 30 syrische Staatsangehörige, darunter Frauen und Kinder, die vor kurzem türkisches Hoheitsgebiet betreten hatten, in Zentren der Migrationsbehörde in der Region Kilis gebracht, um ihre Abschiebung nach Syrien vorzubereiten. (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (Autor): Briefing Notes,
- Jänner 2023 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff am
- Juli 2023)“ Ein Syrienexperte erläutert in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2023, dass alle Syrer·innen, die in der Türkei einen Pass erhalten möchten, sich an das syrische Konsulat in Istanbul wenden müssten. Seit Juni 2022 müssten Antragsteller·innen für einen Termin eine WhatsApp-Nachricht an das Konsulat schicken, die ihren vollständigen Namen, ein Foto eines Dokuments, das ihre Identität nachweist, sowie die Art des gewünschten Antrags enthalte. Es seien ihm keine Fälle bekannt, bei denen Syrer·innen aus der Türkei abgeschoben worden seien, weil sie das syrische Konsulat besucht hätten. Es gebe jedoch von Zeit zu Zeit Spannungen zwischen Antragsteller·innen und Sicherheitspersonal sowie Mitarbeiter·innen des Konsulats außerhalb des Gebäudes. In einigen Fällen seien die Spannungen zwischen der Menschenmenge vor dem Konsulat und Sicherheitskräften eskaliert, sodass die türkische Polizei habe eingreifen müssen (Syrienexperte,
- Jänner 2023). MitarbeiterInnen von Mültecilerle Dayanışma Derneği, einem türkischen Verein zur Unterstützung von Flüchtlingen, geben in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2023 an, dass sie keine genauen Informationen zu Abschiebungen in Folge eines Konsulatsbesuchs hätten. Sie wüssten jedoch, dass die syrische Regierung Informationen erhalte, wer aus welchen Gründen das Konsulat oder die Botschaft aufsuche. Es sei somit in Syrien bekannt, dass sich die betreffende Person in der Türkei aufhalte. Laut dem Verein würden syrische Botschaften die Rolle von Geheimdienstzentren übernehmen (Mültecilerle Dayanışma Derneği,
- Jänner 2023). Ein türkischer Experte mit Fachwissen über die Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei teilt ACCORD in einem Telefoninterview vom Jänner 2023 mit, dass er von keinen Fällen gehört habe, in denen Syrer·innen direkt vor oder im Konsulat im Zuge eines Abschiebeverfahrens festgenommen worden seien. Er erklärt, dass Syrer·innen einen gültigen Reisepass besitzen müssten, wenn sie ihre türkische Aufenthaltserlaubnis verlängern wollten. Es sei bekannt, dass die Bearbeitungszeiten syrischer Pässe sehr lang und kostspielig sein können. Gelinge es Antragsteller·innen nicht, ihre Pässe vor einem Termin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, würden die Personen ihren legalen Status verlieren und müssten das Land verlassen. Falls sie sich nicht um eine Verlängerung ihres Aufenthaltes kümmern würden, drohe ihnen die Abschiebung. Die türkische Polizei führe Kontrollen syrischer Staatsbürger·innen durch, um zu prüfen, ob sie einen legalen Aufenthaltsstatus hätten oder nicht. Probleme würden sich normalerweise für syrische Staatsbürger·innen ergeben, wenn sie keinerlei Aufenthaltserlaubnis hätten oder wenn sie unter „Vorübergehendem Schutz“ (Temporary Protection), auch bekannt als Kimlik, stünden, und dieser Kimlik (gemeint ist hier auch das ausgestellte Dokument, Anmerkung ACCORD) in einer anderen Provinz ausgestellt worden sei. Während sie im letzteren Fall in die Provinz zurückgeschickt würden, die auf ihrem Kimlik angegeben sei, seien Fälle bekannt, in denen Syrer·innen aus diesem Grund aus der Türkei abgeschoben worden seien. In Istanbul würden solche Kontrollen am häufigsten am Eingang von U-Bahn-Stationen oder anderen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie in Gebieten durchgeführt, von denen bekannt sei, dass dort eine große Anzahl syrischer Bürger·innen lebe. Von derartigen Kontrollen direkt vor dem syrischen Konsulat habe der Experte noch nicht gehört (Türkischer Experte,
- Jänner 2023). Human Rights Watch (HRW) berichtet im Oktober 2022, dass die türkischen Behörden zwischen Februar und Juli 2022 Hunderte von syrischen Flüchtlingen willkürlich festgenommen, inhaftiert und nach Syrien abgeschoben hätten. Die meisten von ihnen seien auf den Straßen von Istanbul festgenommen worden. Die festnehmenden Beamten hätten sich von den Flüchtlingen ihre Ausweisdokumente zeigen lassen. Gemäß der vorübergehenden Schutzverordnung der Türkei müssten syrische Flüchtlinge in der Provinz leben, in der sie erstmals als Flüchtlinge registriert worden seien. Die Mehrheit der von HRW untersuchten Fälle inhaftierter und abgeschobener Personen seien Flüchtlinge gewesen, die an einem anderen Ort als ihrem ursprünglichen Meldeort gelebt hätten (HRW,
- Oktober 2022). The Syrian Observer schreibt im Dezember 2022, dass die Abschiebungen aus der Türkei nach Nordsyrien mit Anfang 2022 einen „eskalierenden Trend“ angenommen hätten. Ihre Häufigkeit habe nach der Jahresmitte zugenommen, speziell in den Monaten August und September. Tausende Syrer·innen seien abgeschoben worden, obwohl sie im Besitz türkischer Dokumente gewesen seien. Sie seien gezwungen worden, Papiere für eine „freiwillige“ Rückkehr zu unterschreiben. Abschiebungen seien hauptsächlich über die Grenzübergänge Bab al-Hawa, Bab al-Salama und Tal Abyad durchgeführt worden. Diese Grenzübergänge würden monatliche Statistiken über die Zahl der Rückkehrer·innen und Abgeschobenen aus der Türkei veröffentlichen. Nach Angaben der Webseite Syria TV habe die Zahl der Syrer·innen, die von Anfang 2022 bis Ende November über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und Bab al-Salama aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden seien, mehr als 33.000 Menschen erreicht (The Syrian Observer,
- Dezember 2022). Syria Direct berichtet im Februar 2022 vom Fall eines Familienvaters, Muhannad Al-Sayyad, der 2018 aus Syrien in die Türkei gekommen sei. Er habe bis zum Oktober 2020 in der Provinz Mersin gelebt, wo auch seine Aufenthaltspapiere ausgestellt geworden seien. Seine Frau und einer seiner Söhne hätten dann die Möglichkeit bekommen, nach Schweden zu reisen. Daraufhin sei Al-Sayyad mit einem weiteren Sohn nach Istanbul gezogen, um die Familienzusammenführung beim schwedischen Konsulat zu beantragen und die notwendigen Interviews zu führen. Er sei auf einem Markt im Stadtteil Esenyurt von der Polizei festgenommen worden, weil seine Aufenthaltsbewilligung nicht aus Istanbul stamme. Nach acht Tagen Haft sei er nach Syrien abgeschoben worden. Sein Sohn sei alleine bei einem Freund in Istanbul zurückgeblieben. In einem weiteren Fall sei ein Syrer, Muhammad Hussam Ramadan, nach Istanbul gekommen, um eine Gewerbegenehmigung zu bekommen. Er sei drei Tage nach seiner Ankunft in Istanbul festgenommen worden. Der Ausweisungsbefehl sei schneller gekommen als die Genehmigung (Syria Direct,
- Februar 2022). Middle East Eye (MEE) veröffentlicht im Februar 2022 einen Artikel, demzufolge die türkischen Behörden 150 syrische Flüchtlinge am Wochenende zuvor von Istanbul nach Nordsyrien abgeschoben hätten. Junge Syrer·innen in Abschiebezentren hätten in Videos erklärt, dass sie trotz türkischen Aufenthaltspapieren, Familien in der Türkei oder einem Platz an der örtlichen Universität inhaftiert worden seien. Andere seien gezwungen geworden, sich trotz Arbeitserlaubnis freiwillig nach Syrien zurückschicken zu lassen. Es seien speziell junge Männer aus bestimmten Vierteln Istanbuls festgenommen worden, darunter im Viertel Esenyurt und im Viertel Kucukcekmece. Ein abgeschobener Syrer habe gegenüber MEE berichtet, dass er von einem Polizisten auf der Straße aufgehalten worden und trotz Aufenthaltspapiere zur Polizeistation gebracht worden sei, wo man ihn gezwungen habe, Rückkehrpapiere zu unterschreiben. Ein hochrangiger türkischer Beamter habe die Berichte dementiert (MEE,
- Februar 2022). Auch Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom Dezember 2022, dass syrische Flüchtlinge abgeschoben worden seien, obwohl sie Aufenthaltspapiere gehabt hätten. Viele von ihnen seien mit der Begründung abgeschoben worden, dass ihre Aufenthaltspapiere von einer anderen Provinz als ihrem momentanen Wohnort ausgestellt worden seien (Enab Baladi,
- Dezember 2022). Schlussfolgerungen: Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich, dass dem BF in der Türkei kein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisepasses. Wie erwähnt, ist bereits fraglich, ob der BF nach wie vor zum Aufenthalt berechtigt ist und ob sein Aufenthaltstitel überhaupt noch verlängert wurde bzw verlängert wird. Da der BF den ihm in der Türkei zugewiesenen Wohnort unerlaubt verlassen hat, besteht laut Berichten zudem die Gefahr, dass ein allenfalls bestehender Titel für ungültig erklärt wird. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich überdies, dass ein Schutz vor willkürlicher Abschiebung nach Syrien ohne vorhergehende Durchführung eines Verfahrens nach der GFK - selbst bei Vorliegen eines aufrechten temporären Schutzes - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Zusammenfassend kann die Türkei im Hinblick auf die Person des BF nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden. Da die Zurückweisung gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig erachtet wurde, waren auch die anderen Spruchpunkte zu beheben.Da die Zurückweisung gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig erachtet wurde, waren auch die anderen Spruchpunkte zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2274544.1.00