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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW207 2280790-1 Spruch, W207 2280790-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er einen Sonographiebefund einer näher genannten Facharztpraxis der Inneren Medizin vom 13.12.2022 bei.Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er einen Sonographiebefund einer näher genannten Facharztpraxis der Inneren Medizin vom 13.12.2022 bei. Mit E-Mail vom 26.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.01.

  1. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten Fachärztin für innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 20.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Antragsleiden: Knieschmerzen Anamnese: , Antragsleiden: Knieschmerzen Derzeitige Beschwerden: Anamnese mit Ehefrau : "Hatte schon einen Stent beim Herzen bekommen, vor vielen Jahren, ca 20 Jahren. Herzbeschwerden hat er keine. Manchmal husten, eine Lungenerkrankung ist nicht bekannt. Er hört schlecht, stöhnt den ganzen Tag." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Nicolan, Candeblo, Lercanidipin, Ascalan, Bisoprolol (Rezept) Sozialanamnese: verheiratet Sozialanamnese: , verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Carotis Sono 13.12.2022: Bifurkationsplaquenachgereicht:Carotis Sono 13.12.2022: Bifurkationsplaque, nachgereicht: Befund KL. XXX Notfallambulanz 13.1.2023: arterielle Hypertonie, Geschwierigkeiten wegen Beinödeme, Lasix für 3 TageBefund KL. römisch 30 Notfallambulanz 13.1.2023: arterielle Hypertonie, Geschwierigkeiten wegen Beinödeme, Lasix für 3 Tage Labor: Kreatinin im NB, BNP 143, Rö Knie: mäßige Gonarthrose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend gut. Allgemeinzustand: , altersentsprechend gut. Ernährungszustand: adipös Ernährungszustand: , adipös Größe: 163,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: leise, rhythmisch, normofrequent Abdomen: ausgeprägte Rectusdiathase, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: V.a. Lymphödeme, Vorfuß frei, Fußpulse palpabelUE: römisch fünf.a. Lymphödeme, Vorfuß frei, Fußpulse palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, An- und Ausziehen mit leichter Hilfestellung der Ehefrau Gesamtmobilität – Gangbild: Rollator im Stiegenhaus, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: kleinschrittig Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 mäßiggradige Gonarthrose beidseits fixer Rahmensatz 02.05.20 30 2 Verdacht auf Lymphödem beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenke 05.08.01 20 3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 4 Rectusdiasthase eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägt, jedoch ohne Hinweis auf Komplikationen 07.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bifuraktionspalque: hämodynamisch nicht relevant: kein GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts altersentsprechend gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 20.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 02.04.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.04.2023, eine Stellungnahme. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er könne nicht hören und benötige daher die Hilfe seiner Ehefrau für Gespräche, da er fremde Personen nicht mehr verstehen könne, das Hörgerät reiche hierfür nicht aus. Der Beschwerdeführer benötige zudem einen Rollator oder eine Stütze bzw. Hilfe durch eine weitere Person zur Fortbewegung. Er könne aufgrund von Schwindelattacken nur wenige Meter gehen, für die Bewältigung von Stufen benötige der Beschwerdeführer die Hilfe seiner Ehefrau. Darüber hinaus habe er aufgrund altersbedingter Abnützungen Schmerzen in den Schultern und benötige Hilfe beim An- und Ausziehen. Aufgrund der Wassereinlagerungen in den Beinen und dem hohen Blutdruck könne der Beschwerdeführer nicht mehr an allen Tagen alleine aufstehen, er sei deshalb bereits im Krankenhaus gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es zudem nicht mehr möglich sich zu bücken, da dies zu Gleichgewichtsstörungen führe und daher eine Sturzgefahr bestehe. Aufgrund der Leiden des Beschwerdeführers habe er zu Hause auch bereits die Dusche behindertengerecht umgebaut. Mit Schreiben vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Einwendungen zu begründen sowie aktuelle Befunde, insbesondere ein aktuelles Reinton-Audiogramm vorzulegen. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin, einlangend bei der belangten Behörde am 03.05.2023, eine weitere Stellungnahme und führte aus, dass er aufgrund des plötzlich auftretenden Schwindels stets einen Gehstock oder einen Rollator benötige. Er sei bereits im eigenen Garten umgefallen und habe Hilfe von den Nachbarn benötigt. Ohne die Begleitung seiner Ehefrau könne er nirgends mehr hingehen, diese müsse ihm auch beim Einsteigen in eine Niederflurstraßenbahn helfen, wo er sich aufgrund des Schwindels schnell hinsetzen müsse. Der Beschwerdeführer könne zudem ohne das Hörgerät nichts hören. Der Beschwerdeführer übermittelte mit der Stellungnahme einen Kurzbericht eines näher benannten HNO-Facharztes sowie einen Audiometriebefund. Dieselbe Stellungnahme langte erneut am 25.05.2023 mit einem nicht lesbaren Befund bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und der Inneren Medizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für innere Medizin ein. Der nunmehr neu beigezogene Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde führte in seinem, auf der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 09.06.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:„[…]Der nunmehr neu beigezogene Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde führte in seinem, auf der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 09.06.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:, „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2023-05 Tonaudiogramm HNO Facharzt Dr. XXX: Im Tonaudiogramm bds. pantonale hochgradige Hörstörung, Hörverlust nach Röser rechts 97%, links 95%. 2023-03 VGA Dr. XXX Innere Medizin: GdB von 30%.2023-03 VGA Dr. römisch 30 Innere Medizin: GdB von 30%. 1 mäßiggradige Gonarthrose beidseits fixer Rahmensatz 02.05.20 30 2 Verdacht auf Lymphödem beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenke 05.08.01 20 3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 4 Rectusdiasthase eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägt, jedoch ohne Hinweis auf Komplikationen Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hörgeräte beidseits Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Hörschwäche beidseits Z6/K5, unterer Richtwert, da eine Resthörigkeit beidseits vorhanden. 12.02.01 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die allgemeinmedizinischen Leiden wurden gesondert eingeschätzt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Xrömisch zehn Dauerzustand
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts altersentsprechend gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ Die bereits beigezogene Fachärztin für innere Medizin führte in ihrem auf Basis der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 19.07.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letztes Gutachten vom 20.3.2023: GdB 30vH wegen Gonarthrose, Lymphödem, arterielle Hypertonie, Rectusdiasthase Stellungnahme vom 11.4.2023: kann nicht Auto fahren, nicht hören, nicht alleine gehen, nicht alleine An- und Ausziehen, nicht aufstehen, nicht bücken Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 mäßiggradige Gonarthrose beidseits fixer Rahmensatz 02.05.20 30 2 Verdacht auf Lymphödem beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenke 05.08.01 20 3 Rectusdiasthase eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägt, jedoch ohne Hinweis auf Komplikationen 07.08.01 20 4 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe auch HNO Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Internistische Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten […] Xrömisch zehn Dauerzustand
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Aktengutachten führte die beigezogene Fachärztin für innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 20.07.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Hörschwäche beidseits Z6/K5, unterer Richtwert, da eine Resthörigkeit beidseits vorhanden. 12.02.01 70 2 mäßiggradige Gonarthrose beidseits fixer Rahmensatz 02.05.20 30 3 Verdacht auf Lymphödem beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenke 05.08.01 20 4 Rectusdiasthase eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägt, jedoch ohne Hinweis auf Komplikationen 07.08.01 20 5 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 -5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Internistische Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden
  8. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um 5 Stufen höher eingestuft Xrömisch zehn Dauerzustand
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts altersentsprechend gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 09.06.2023 (Hals-Nasen-Ohrenheilkunde), vom 19.07.2023 (Innere Medizin) und vom 20.07.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Am 01.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid ebenfalls vom 01.09.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Gesamtgutachten vom 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 01.09.2023, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Auf Grund meines fortgeschrittenen Lebensalters (90 Jahre) , und der erhöhten Ansteckungsefahr in der Pandemiezeit, ersuche ich Sie, um Verstaendniss, dass ich meine o.a. Anliegen, nicht persönlich vorbringe! 1 Auch faelt mir das Gehen sehr schwer. Ich muss immer eine Gehstock tragen, und Rollator schieben/benützen, weil gegen die plöclich auftretende Schwindel, mich sonst nicht verteidigen kann!
  11. Dies beweist, dass ich am
  12. Nov. 2022, um 17,45 h. in unsere kleine Garten, Kirsch u. Nussbaum Blaetter zusammen rechen wollte, plötzlich umgefallen, und nicht mehr aufstehen konnte!!! Leider hat es Regnen begonen! Gott sei-Dank„ haben die Nachbaren meine Hielferufe gehört, und mich im Haus getragen, und ausgezogen. Leider war meine Frau noch krank, in d. Floridsdorfer Klinik.
  13. Meine Frau muss mich immer und überall begleiten, (da ich vergesslich bin),sodass ich, mit Ihre hielfe, nur eine Niederflur-Strassenbahn einsteigen kann. Wegen der plötzlich auftretenden Schwindelgefühle, muss ich aber gleich hinsetzen (wenn es geht?) und mich festhalten! 4) Da ich schwerhörig bin, ohne die wackelige/schlotterige Hörapparat (wenn es regnet) kann ich gar nichts hören! In voraus vielen Dankfür für Ihre Verstaendnis und Entgegenkommen, verbleibe ich , mit freundlichen Grüssen. Dr. XXX4) Da ich schwerhörig bin, ohne die wackelige/schlotterige Hörapparat (wenn es regnet) kann ich gar nichts hören! In voraus vielen Dankfür für Ihre Verstaendnis und Entgegenkommen, verbleibe ich , mit freundlichen Grüssen. Dr. römisch 30 Postskriptum: Reinton-Audiogramm Bestaetigung/kann ich, erst, ab 23..05 nachsenden. (HNO Arzt Termin, um 9.30 h. Dr.XXX, 1210 Wien, Am […] BEGRÜNDUNG:
  14. Da ich nur mit einem Stock kurze Strecken gehen kann.
  15. Stehen kann ich max. 1 Minute
  16. Nur Niederflur Strassenbahnen kann ich mit Hielfe Meine Frau- und Fahrgaeste einsteigen
  17. Mit Rullator kann ich wieder Stiegen, oder allein spazieren gehen!
  18. Da ich schwerhörig bin, bei Wind/Regen , kan ich mit niemanden sprechen!
  19. In der Strassenbahn ,ist mir immer Schwindelig ! Ich muss sofort niedersetzen!!!
  20. Wenes geht???
  21. Meine Frau gehe taeglich auf d. Nerven!
  22. Weil ich allein mich nicht rasieren kann, oder mich ausziehen/anziehen!
  23. Telefonieren kann ich nur schwirig!!! Ich ersuche Sie daher, meine Lage, wohlwollend zu betrachten!!! Mit freundlichen Grüssen! Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte am 07.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor; von der ihr zukommenden Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, machte sie keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn – der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: – arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option – Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen – hochgradige Rechtsherzinsuffizienz – Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie – COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie– COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie – Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie – mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: – Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, – hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, – schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, – nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: – anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), – schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), – fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, – selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: – vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, – laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, – Kleinwuchs, – gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, – bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist , vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der Beschwerdeführer ist aktuell Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Grunde. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen: Die belangte Behörde holte zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustandes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.03.2023 und vom 19.07.2023, von einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 09.06.2023 sowie eine Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für innere Medizin ein. In dieser Gesamtbeurteilung begründete diese die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt: „Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts altersentsprechend gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.“. Mit diesen Ausführungen werden die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht in ausreichend nachvollziehbarer und damit schlüssiger Weise dargestellt. So ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, die Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei der Fortbewegung der Verkehrsmittel während der Fahrt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei auch die Art und das Ausmaß der durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar das Sachverständigengutachten vom 20.03.2023 auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag beruht. Diese Untersuchung erfolgte allerdings durch eine Fachärztin für Innere Medizin – sohin aus internistischer Sicht; die Fachärztin für Innere Medizin stufte schließlich auch die beim Beschwerdeführer vorliegende „an Taubheit grenzende Hörschwäche beidseits“, die in weiterer Folge mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurde, trotz entsprechenden Vorbringens im Rahmen der Anamnese ursprünglich nicht ein - und ist dem Untersuchungsbefund im internistischen Gutachten betreffend die Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten lediglich Folgendes zu entnehmen: „V.a. Lymphödeme, Vorfuß frei, Fußpulse palpabel“. Darüber hinaus bewertete die beigezogene Sachverständige die Gesamtmobilität wie folgt: „Rollator im Stiegenhaus, freies Gehen im Raum möglich, Gangbild: kleinschrittig“. Es kann aber, insbesondere aufgrund der nicht ausreichend erfolgten und/oder protokollierten Untersuchung der Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers, nicht nachvollzogen werden und ist daher nicht geklärt, wie die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin die Fähigkeiten des Beschwerdeführers bezüglich des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Meter sowie des Überwindens von Niveauunterschieden beurteilt hat. Eine Untersuchung der oberen Extremitäten unterblieb gänzlich bzw. ist zumindest nicht protokolliert, sodass ungeklärt ist, ob der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich gegeben ist, insbesondere, ob dem Beschwerdeführer die Sitzplatzsuche sowie das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich ist. Die durchgeführte internistische Untersuchung am 20.0.32023 ist sohin im konkreten Beschwerdefall nicht ausreichend geeignet, die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu überprüfen und ist das Sachverständigengutachten vom 20.03.2023 in Bezug auf die Beurteilung der begehrten Zusatzeintragung daher nicht vollständig und nicht schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.04.2023 verwiesen, wonach er bereits für kurze Strecken eine Gehhilfe benötige und er auch mit einem Rollator zur persönlichen Untersuchung erschienen sei, darüber hinaus brachte er vor, Niveauunterschiede nicht ohne Hilfe überwinden zu können. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf schmerzhafte Abnützungserscheinungen in den Schultern. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer sowohl in dieser Stellungnahme als auch in der Stellungnahme vom 03.05.2023 regelmäßig auftretende Schwindelattacken vor, welche eine hohe Sturzgefahr bedingen würden. Aufgrund dieser Stellungnahmen holte die belangte Behörde zwar ein neuerliches Sachverständigengutachten derselben Ärztin für Innere Medizin, diesmal jedoch ausschließlich beruhend auf der Aktenlage, ein, eine weitere persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte im weiteren Verfahren nicht mehr. In diesem Gutachten befasste sich die Sachverständige aber nicht erkennbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten erheblichen Bewegungseinschränkungen und mit Sturzgefahr verbundenen Schwindelattacken, sondern führte – erkennbar eingeschränkt auf ihr Fachgebiet - aus, internistische Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden, und füllte den Unterpunkt betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem fast wortidenten Standartsatz zum Vorgutachten aus, in denen lediglich die zu prüfenden Punkte der Zumutbarkeit aufgezählt sind. Eine tatsächliche Begründung, warum der Beschwerdeführer die öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann bzw. warum die von ihm vorgebbrachten Funktionseinschränkungen nicht bzw. nicht in dem Ausmaß vorliegen wie von ihm behauptet, ist aber nicht vorliegend. Es ist daher in diesem Sachverständigengutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ob die aktive Beweglichkeit der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers ausreichend vorhanden ist, dass dieser tatsächlich eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig und sicher zurücklegen kann und auch Niveauunterschiede sicher überwinden kann. Es wurde nicht darauf eingegangen, inwieweit der vom Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung am 20.03.2023 mitgeführte Rollator von diesem aufgrund seiner Gesundheitseinschränkungen tatsächlich benötigt wird. Dem Sachverständigengutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob die Beweglichkeit der oberen Extremitäten ausreichend vorhanden ist, dass sich der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Verkehrsmittel auch anhalten kann, insbesondere ob die Schultergelenke unter Berücksichtigung der vorgebrachten Schmerzen und auch die Hand- und Fingergelenke zum Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend beweglich sind. Darüber hinaus ging die beigezogene Sachverständige auch nicht auf die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 02.04.2023 und 03.05.2023 vorgebrachten Schwindelattacken und – sofern diese objektiviert werden können - deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein. Die Sachverständige verwies in ihrer Begründung lediglich auf den „altersentsprechend guten Allgemein- und Ernährungszustand“, wobei insbesondere aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers (90 Jahre) ein altersentsprechend guter Allgemeinzustand allein unter Berücksichtigung eines adipösen Ernährungszustandes noch keine ausreichend nachvollziehbare Begründung einer ausreichenden körperlichen Belastbarkeit darstellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf den allgemeinmedizinischen Befund vom 20.01.2023 (Abl. 10 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer u.a. ein reduzierter Allgemeinzustand und eine schmerzbedingte maximale Gehstrecke von wenigen Metern vorliege. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vor, dass er ohne Hilfe seiner Ehefrau das Haus nicht verlassen könne und auch ohne Rollator nicht ausreichend mobil sei sowie nur maximal eine Minute stehen könne. Dem Sachverständigengutachten vom 20.03.2023 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Anziehen und Ausziehen benötigte, wobei diesem Gutachten aber nicht entnommen werden kann, ob es sicher hierbei um Einschränkungen der oberen oder der unteren Extremitäten handelt oder aus welchem andere Grund eine Hilfestellung erforderlich war. Trotz der vom Beschwerdeführer sowohl in den Stellungnahmen als auch in seiner Beschwerde eingewendeten Einschränkungen seiner Wegstrecke sowie der Einwendungen betreffend die Unmöglichkeit der Überwindung von Niveauunterschiede nutzte die belangte Behörde dennoch nicht die Möglichkeit (etwa spätestens im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung), sich mit dem tatsächlichen Ausmaß der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeiten bei bekannter Hypertonie sowie den vorgebrachten Schwindelattacken und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sachgerecht und nachvollziehbar auseinanderzusetzen und (zumindest) ein weiteres Gutachten eines medizinischen Sachverständigen/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und/oder der Allgemeinmedizin einzuholen. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.03.2023 und vom 19.07.2023 werden daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden funktionellen Defizite, insbesondere im Bereich der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit, auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlich mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren genau mit der im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Frage der Art und des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen der Steh- und Gehfähigkeit, der Einschränkungen in den Schultergelenken und der vorgebrachten Schwindelattacken sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen zu haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlicher mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2280790.1.00

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