RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW207 2281487-1 Spruch, W207 2281487-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) holte im Fall des Beschwerdeführers, eines in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen, in einem vorangegangenen Verfahren zuletzt ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 22.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: OP: 0 Lumboischialgie rechts, Cervikalsyndrom Discusbulging L4/L5 mit Tangierung NW L5 rechts, Facettengelenksarthrose L4/L5 Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein, die rechte Hand schläft immer wieder ein. Mit dem rechten Auge habe ich seit 2 Wochen Probleme, Augentropfen. Gefühlsstörungen habe ich am rechten Oberschenkel, Lähmungen habe ich nicht. Kur oder Rehabilitation hatte ich bisher nicht, 1 bis 2 Serien Physiotherapie.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trittico, Metagelan, Sirdalud, Seractil Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 3. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Lagerarbeiter, AMS seit 2018 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der Lendenwirbelsäule 01.09.2022 (1. Zirkumferentes Diskusbulging sowie bilaterale Facettengelenksarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava L4/L5 mit Tangierung der absteigenden Nervenwurzel L5 im Bereich des Recessus beidseits. 2. Chondrose L2/L3 sowie L3/L4.) Dr. XXX 26.09.2022 (Discusbulging L4/L5 mit Tangierung NW L5 re Facettengelenksarthrose L4/L5 Lumboischialgie re)Dr. römisch 30 26.09.2022 (Discusbulging L4/L5 mit Tangierung NW L5 re Facettengelenksarthrose L4/L5 Lumboischialgie
- re)Röntgen Sprunggelenke beidseits beide Vorfüße 02.04.2021 (Die oberen und unteren Sprunggelenk sind normal weit, die Gelenkkonturen sind glatt. Die Talusrolle ist unauffällig Mallolär keine Weichteilschwellungen oder Weichteilverkalkungen. Im Vorfußbereich rechtsbetonte mäßiggradige Hallux valgus-Fehlstellung mit mäßiggradigen arthrotischen Begleitveränderungen im Großzehengrundgelenk. Arthrotisch veränderte und tendenziell lateralisierte Sesamknochen, diese auch rechtsbetont. Hammerzehenbildungen und Interphalangealgelenkarthrosen. Grobe plantare und dorsale Fersenspornbildung beidseits mit punctum maximum beidseits plantar, hier mit 8 mm Längsdurchmesser. Keine suspekten Osteolysen.) MRT der Lendenwirbelsäule 14.08.2020 (1. Geringe Intervertebralarthrosen L5/S1. 2. Im Segment L4/L5: Gering zunehmende ovaläre subchondrale Signalalteration mit Knochenmarkstressreaktion rechts an der Bodenplatte von LWK 4 mit 1 cm und links mit einem Durchmesser von 0,8 cm vereinbar mit Schmorl'scher Knotenhernierung und perifokaler Stressreaktion DD: Aktivierung. Subligamentäres Discusbulging unverändert zur Voruntersuchung. Geringe Intervertebralarthrosen beidseits, ebenfalls unverändert zur Voruntersuchung. 3. Im Segment L3/L4: Geringe lntervertebralarthrosen und subligamentäres Discusbulging. 4. Im Segment L2/L3: Unverändert gemischte rechts intraforaminäre Discusextrusion mit Kontakt zur austretenden Nervenwurzel L2 rechts) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 55 a Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Druckschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule paralumbal rechts Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, Gesamtmobilität unauffällig. Status Psychicus: Allseits orientiert; Antrieb und Stimmungslage unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ein behinderungsrelevantes Augenleiden ist nicht objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 03.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass bzw. über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Als Gesundheitsschädigung machte er im Rahmen dieser Antragstellung „RECHTES AUGE/BLINDER FLECK“ geltend. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 03.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass bzw. über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Als Gesundheitsschädigung machte er im Rahmen dieser Antragstellung „RECHTES AUGE/BLINDER FLECK“ geltend. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der letztgültigen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten aus dem Vorverfahren vom 22.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen einer vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 18.07.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Augenleiden hinzugekommen sei. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich zwei augenfachärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 27.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Anamnese: Zustand nach Infarkt im rechten Auge, Drucksteigerung und Schmerzen Vorgutachten 30.3.2023 (beanstandet) Leiden 1: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 20% Derzeitige Beschwerden: Blindheit rechts Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: - Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Doktor XXX 29.3.2023Befund Doktor römisch 30 29.3.2023 Vcc rechts plan = 0, 6; links: 1,25 0,75/80° = 0,7 Vordere Augenabschnitte: Inzipiente Katarakt, hintere Augenabschnitte: CDR rechts 0,9/links 0,4, Makulae ohne pathologische Auffälligkeiten Procedere: Glaukomanfall rechts Befund Doktor XXX 29. 6. 2023Befund Doktor römisch 30 29. 6. 2023 Vcc 0,4/0,6 vordere Augenabschnitte: Pupillereflex rechts schwach Perimetrie: Rechts praktisch verfallen, nur mehr minimaler Rest Diagnosen: Glaukomatöse Optikusatrophie rechts, Amblyopie links Gesichtsfeld 29.6.2023: Links unauffällig, rechts konzentrische Einschränkung im Mittel etwa bis und unter 10° [bef Vock] Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: Glbn = < 0,05, deutliches RAPD linkes Auge:+3,0 - 0,5/0° = 0,8 Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH klar, glatt, spiegelnd, VK mitteltief, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, Linsen: beginnende Katarakt beidseits hintere Augenabschnitte: Rechts Optikusatrophie, Makulae beidseits unauffällig, keine Blutungen, keine Exsudate, Netzhaut anliegend; Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kurz möglich Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach akuter Augendruckerhöhung des rechtes Auges mit Gesichtsfeldeinschränkung oberer Rahmensatz, da Einschränkung bis unter 10° 11.02.09 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht GdB nicht da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum beanstandeten Vorgutachten: Aufnahme des Augenleidens Übernahme des Leiden 1 aus dem beanstandeten Gutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung des GdB um eine Stufe Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Xrömisch zehn ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen Xrömisch zehn ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger Xrömisch zehn ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist gehörlos Xrömisch zehn ist schwer hörbehindert Xrömisch zehn ist taubblind Xrömisch zehn ist Epileptikerin oder Epileptiker Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Xrömisch zehn Bedarf einer Begleitperson Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 09.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Wie kann es möglich sein das ich eine ABHLENUNG bekomme obwohl ich auf meinen rechneten Auge Blind bin ! Ich bin beim Dr XXX Patient und Laut ihm bin ich Augenblind!! Ich war auch beim Herrn Dr. XXX (Privat Augenarzt) war Oberarzt in der Augenheilkunder der XXX der seine ordination in Ort XXX hat ,hat das genauso behauptet laut seiner Erfahrung (Barcelona,München) gibt es keine Rettung für mein Auge laut ihm bin ich BLIND auf das rechte AUGE ! Wie mit einen Auge kann ich arbeiten bzw. sonstiges machen. Wie kann das die Ärztin der von PVA entscheiden wenn sie MICH nicht mal untersucht HAT!!!Wie kann es möglich sein das ich eine ABHLENUNG bekomme obwohl ich auf meinen rechneten Auge Blind bin ! Ich bin beim Dr römisch 30 Patient und Laut ihm bin ich Augenblind!! Ich war auch beim Herrn Dr. römisch 30 (Privat Augenarzt) war Oberarzt in der Augenheilkunder der römisch 30 der seine ordination in Ort römisch 30 hat ,hat das genauso behauptet laut seiner Erfahrung (Barcelona,München) gibt es keine Rettung für mein Auge laut ihm bin ich BLIND auf das rechte AUGE ! Wie mit einen Auge kann ich arbeiten bzw. sonstiges machen. Wie kann das die Ärztin der von PVA entscheiden wenn sie MICH nicht mal untersucht HAT!!! Das ist eine reine Frechheit ich war ca 10 mal im Spital im XXX-Augenambulanz . Für die ärzte ist das Auge nicht mehr zu retten ! Ich bin Blind auf einen Auge! In Freien haue ich in Stangen an bei der Ampel bin ich mir unsicher. Ich kann mehrere Sachen nicht mehr machen ..Schuhe binden , Schreiben (Tippen). Nachts kann ich nicht schlafen nehme Schlaf 1 abletten habe Starke Schmerzen Druck in den Augen im Kopf! Ich war sogar in einen Ambulanz die weltweit spezialisiert ist Auf solche Sachen was mir Passiert ist in SERBIEN , (SYETI VID ) Klinik in Belgrad ! Habe davon auch Befunde ! Für die Ärzte dort bin ich ebenso BLIND auf das Rechte Auge ! Also wie kann das sein das sie sagen ich habe nur 30% obwohl ich auf den Befunden von März 11% auf das Auge gesehen hab und laut den neusten Befunden am 26.09.2023 nur noch 8 % sehe. Mein gangbild wurde von ihnen nicht getestet .meine psychische Situation genauso wenig . Auf den Bescheid steht beide Stellen Nicht Geprüft !! Aus welchen Grund wurde ich nicht auf das genau angeschaut! Mit Freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Augenheilkunde, welcher bereits das Gutachten vom 27.09.2023 erstattet hatte, vom 16.10.2023 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Mit Schreiben vom 9.10.2023 moniert der Antragsteller, dass der Grad der Behinderung nur 30 betrüge, obwohl er auf dem rechten Auge blind wäre. Weiters wird vorgebracht, dass er in den Befunden von März 11% und nach den neuesten Befunden vom 26.9.2023 (richtig 29.6.2023!) nur noch 8% gesehen hätte. In dem oben erwähnten Befund Dr. XXX 29.6.2023In dem oben erwähnten Befund Dr. römisch 30 29.6.2023 wurde eine zentrale Sehschärfe rechts von 0,4 und links von 0,6 diagnostiziert, ebenso ein verfallenes Gesichtsfeld rechts und ein unauffälliges Gesichtsfeld links. Bei der amtlichen Untersuchung am 11.9.2023 wurde dem Antragsteller die Erblindung am rechten Auge mit 30% gem den Vorgaben der EVO eingeschätzt. Eine weitere Sehminderung ist weder aus der amtlichen Untersuchung noch aus den Vorbefunden zu erkennen, weshalb die Stellungnahme Herrn XXX nicht geeignet ist, die Einschätzung vom 11.9.2023 zu ändern.“Bei der amtlichen Untersuchung am 11.9.2023 wurde dem Antragsteller die Erblindung am rechten Auge mit 30% gem den Vorgaben der EVO eingeschätzt. Eine weitere Sehminderung ist weder aus der amtlichen Untersuchung noch aus den Vorbefunden zu erkennen, weshalb die Stellungnahme Herrn römisch 30 nicht geeignet ist, die Einschätzung vom 11.9.2023 zu ändern.“ Mit E-Mail vom 20.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine zur Stellungnahme vom 09.10.2023 wortidente weitere Stellungnahme ein und legte einen weiteren augenfachärztlichen Befunde vom 19.10.2023 vor. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine weitere ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Augenheilkunde, welcher bereits das Gutachten vom 27.09.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2023 erstattet hatte, vom 29.10.2023 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Herr XXX moniert in seiner zweiten Stellungnahme nochmals die Blindheit seines rechten Auges. Mit der fortgesetzten Einwendung wird ein neuer Befund Dr. Schrittwieser vom 19.10.2023 vorgelegt. Darin vermerkt ist ein Visus am rechten erblindeten Auge vom Lichtempfinden negativ und am gesunden Auge von 0,6 angegeben. Am sehenden linken Auge ist ein unauffälliger vorderer Augenabschnitt verzeichnet, ebenso eine unauffällige Papille am linken Auge.Herr römisch 30 moniert in seiner zweiten Stellungnahme nochmals die Blindheit seines rechten Auges. Mit der fortgesetzten Einwendung wird ein neuer Befund Dr. Schrittwieser vom 19.10.2023 vorgelegt. Darin vermerkt ist ein Visus am rechten erblindeten Auge vom Lichtempfinden negativ und am gesunden Auge von 0,6 angegeben. Am sehenden linken Auge ist ein unauffälliger vorderer Augenabschnitt verzeichnet, ebenso eine unauffällige Papille am linken Auge. Hierzu ist anzumerken, dass dem Antragsteller die Erblindung des rechten Auges mit 30% GdB nach den Bestimmungen der EVO eingeschätzt wurde. Ein darüber hinausgehender Grad der Behinderung für die einseitige Erblindung kann nicht vergeben werden. Bei der amtlichen Untersuchung wurde ein Visus von 0,8 am linken Auge erreicht, bei unauffälligen anatomischen Verhältnissen, die auch durch alle vorgelegten Befunde belegt werden. Es war daher kein höherer GdB zu vergeben. Es liegen auch keine Befunde vor, die eine Gangbildstörung oder eine psychische Funktionseinschränkung belegen würden. Zusammenfassend ist die neuerliche Stellungnahme Herrn XXX nicht geeignet, die Einschätzung des GdB zu verändern.“Zusammenfassend ist die neuerliche Stellungnahme Herrn römisch 30 nicht geeignet, die Einschätzung des GdB zu verändern.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezüglichen ärztlichen Stellungnahmen befänden sich in der Beilage und seien ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 27.09.2023 und die ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 16.10.20.23 und vom 29.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er die Stellungnahme vom 09.10.2023 erneut im Wesentlichen wortident vor. Die belangte Behörde legte am 17.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 03.07.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach akuter Augendruckerhöhung des rechten Auges mit Gesichtsfeldeinschränkung bis unter 10 Grad 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 27.09.2023 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 16.10.2023 und vom 29.10.2023) sowie das im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023, das von der belangten Behörde auch in das gegenständliche Verfahren eingebracht wurde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten (samt ergänzenden Stellungnahmen) - unter Berücksichtigung des im Vorverfahren eingeholten und ins gegenständliche Verfahren eingebrachte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 - erweisen sich in einer Zusammenschau als vollständig und schlüssig. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 27.09.2023 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 16.10.2023 und vom 29.10.2023) und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023; letzteres Sachverständigengutachten vom 22.05.2023 wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Vorverfahrens eingeholt und von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.07.2023 ins gegenständliche Verfahren eingebracht Der Beschwerdeführer bestritt dieses Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs in der Sache nicht – er bestritt also nicht die Einstufung der bis zu diesem Zeitpunkt einzigen festgestellten Funktionseinschränkung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, eingestuft nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. - , sondern er brachte im Rahmen einer vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 18.07.2023 vor, er sei nicht einverstanden, weil zusätzlich ein Augenleiden dazugekommen sei, welches er durch entsprechende Befunde belegte und welches in der Folge von der belangten Behörde einer Begutachtung durch einen augenfachärztlichen Sachverständigen zugeführt wurde. Auch den verfahrensleitenden Antrag vom 03.07.2023 begründete der Beschwerdeführer lediglich mit dem blinden Fleck am rechten Auge. In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten (samt ergänzenden Stellungnahmen) wird auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben dargelegten Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von dem beigezogenen sachverständigen Facharzt für Augenheilkunde in seinem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Dieses von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist nunmehr ein „Zustand nach akuter Augendruckerhöhung des rechten Auges mit Gesichtsfeldeinschränkung“, wobei eine Einschränkung des Gesichtsfeldes bis unter 10 Grad objektiviert ist. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Augenheilkunde ordnete das Leiden in seinem Gutachten vom 27.09.2023 daher zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 11.02.09 (Einengung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges – Einengung unter 10 Grad) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu. Die vorgenommene Wahl des Rahmensatzes wurde nachvollziehbar damit begründet, dass eine Einschränkung bis unter 10 Grad beim Beschwerdeführer vorliegt. Diese Zuordnung ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2023 nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer moniert sowohl in den Stellungnahmen vom 09.10.2023 und vom 20.10.2023 als auch in der Beschwerde, er sei auf den rechten Auge blind. In seiner Stellungnahme vom 16.10.2023 führte der augenfachärztliche Sachverständige dazu aus, dass bei der Einstufung des Grades der Behinderung die Erblindung am rechten Auge bereits berücksichtigt wurde. Tatsächlich sieht die Einschätzungsverordnung bei Betroffenheit eines Auges keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung vor. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung wäre lediglich unter der Positionsnummer 11.02.11 „Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen schweren bis schwersten Grades“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bis 100 v.H., der „Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges mässigen Grades“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. oder der „Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges schweren bis schwersten Grades“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bis 100 v.H. möglich. Der Beschwerdeführer ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Einschätzungsverordnung selbst bei einseitiger Erblindung – wobei eine Erblindung des rechten Auges des Beschwerdeführers nicht vorliegt, sondern vielmehr eine dem Zustand der Erblindung ähnliche Einengung des Gesichtsfeldes unter 10 Grad - insgesamt keinen höheren Grad der Behinderung vorsieht, so ist auch die „Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischen Versorgung“ unter der Positionsnummer 11.02.02 mit 30 v.H. normiert. Die Einstufung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung ist sohin auch danach zu beurteilen, ob neben dem blinden oder gesichtsfeldeingeschränkten Auge noch eine Sehleistung des anderen Auges besteht. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten augenfachärztlichen Befunden vom 19.10.2023 und vom 29.06.2023 ist ein Visus links von 0,6 sowie zwar ein verfallenes Gesichtsfeld rechts aber ein unauffälliges Gesichtsfeld links zu entnehmen. Der augenfachärztliche Sachverständige führte zum vorliegenden Befund vom 19.10.2023 zudem aus: „Am sehenden linken Auge ist ein unauffälliger vorderer Augenabschnitt verzeichnet, ebenso eine unauffällige Papille am linken Auge“. In seiner Stellungnahme vom 29.10.2023 verwies der augenfachärztliche Sachverständige zudem auf die durchgeführte persönliche Untersuchung am 11.09.2023, in welcher links ein Visus von 0,8 bei unauffälligen anatomischen Verhältnissen festgestellt werden konnte. Eine wesentliche Sehminderung des linken Auges hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren selbst nicht vorgebracht und ergibt sich eine solche auch nicht aus den von ihm vorgelegten Befunden. Er führt selbst in den Stellungnahmen und in der Beschwerde ausschließlich an, am rechten Auge blind zu sein und gab dies auch gegenüber dem beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung an. Da beim Beschwerdeführer sohin lediglich das rechte Auge betroffen ist, wenn auch als Einengung des Gesichtsfeldes auf unter 10 Grad, aber am linken Auge ein ausreichender Visus vorliegt, kann nach den Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung vorgenommen werden. In Bezug auf das Leiden 2 ordnete der Sachverständige den als „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ bezeichneten orthopädischen Leidenszustand des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 vorgenommenen Einstufung nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades betrifft, und bewertete diesen mit dem oberen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Dieses Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, im gegenständlichen Verfahren mit Parteiengehörsschreiben vom 12.07.2023 übermittelt, gegen die Einstufung dieses Leidens erhob der Beschwerdeführer weder in den Stellungnahmen vom 09.10.2023 noch vom 20.10.2023 noch in der Beschwerde Einwendungen; auch aus amtswegiger Sicht ist die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden. Im Zuge der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift am 18.07.2023 verwies der Beschwerdeführer, wie ebenfalls bereits dargelegt, lediglich darauf, dass sein neu hinzugekommenes Augenleiden nicht berücksichtigt worden sei. Weitere medizinischen Befunde, welche eine Verschlechterung des nunmehrigen Leidens 2 seit dem Vorgutachten vom 22.05.2023 belegten würden, legte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor, er behauptete eine Verschlechterung auch gar nicht. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.09.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt - oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlendem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken nicht weiter erhöht werde. Diesen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im Übrigen weder in den Stellungnahmen vom 09.10.2023 und 20.10.2023 noch in der Beschwerde entgegen. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.09.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt - oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlendem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken nicht weiter erhöht werde. Diesen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im Übrigen weder in den Stellungnahmen vom 09.10.2023 und 20.10.2023 noch in der Beschwerde entgegen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Beanstandung, er sei nicht richtig untersucht worden sowie es sei weder sein Gangbild noch seine psychische Situation von der belangten Behörde „getestet“ worden, ist schließlich festzuhalten, dass dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023, welches von der belangten Behörde in das gegenständliche Verfahren eingebracht wurde, eine ausführliche persönliche Untersuchung zu Grunde lag, die u.a auch eine Beurteilung des Gangbildes beinhaltete; in dieser wurde ein geringgradig hinkendes Gangbild festgestellt, Einschränkungen der aktiven Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten konnten dabei aber nicht festgestellt werden. Die Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule wurden berücksichtigt und entsprechend eingestuft. Wie bereits erwähnt, wurde dieses Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Einstufung der festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs - aber auch in der Beschwerde - nicht bestritten. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei den Untersuchungsergebnissen entgegenstehenden medizinische Unterlagen in Vorlage, welchen eine wesentliche Einschränkung des Gangbildes des Beschwerdeführers oder das Vorliegen einer einstufungsrelevanten psychischen Erkrankung zu entnehmen wäre. Dieser unsubstantiierte Einwand des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, eine höhere Einstufung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden vorzunehmen, zumal das in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansinnen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde möge seine psychische Situation testen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufen würde. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, , Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde vom 27.09.2023 samt den ergänzenden Stellungnahmen vom 16.10.2023 und vom 29.10.2023 sowie des unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 27.09.2023 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 16.10.2023 und vom 29.10.2023) unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtes einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 27.09.2023 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 16.10.2023 und vom 29.10.2023) unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtes einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, mit dem das führende Leiden 1 („Zustand nach akuter Augendruckerhöhung des rechtes Auges mit Gesichtsfeldeinschränkung“) neu festgestellt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, mit dem das führende Leiden 1 („Zustand nach akuter Augendruckerhöhung des rechtes Auges mit Gesichtsfeldeinschränkung“) neu festgestellt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des , Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2281487.1.00