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{'item': 'W213 2285125-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW213 2285125-1 Spruch, W213 2285125-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Sie war der Bildungsdirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen und stand zuletzt aufgrund einer Dienstzuteilung bei der XXXX in Verwendung. Sie wurde mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand versetztrömisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Sie war der Bildungsdirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen und stand zuletzt aufgrund einer Dienstzuteilung bei der römisch 40 in Verwendung. Sie wurde mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand versetzt I.
  3. Mit Schreiben vom 24.5.2019 teilte die Bildungsdirektion XXXX der Beschwerdeführerin mit, dass bei der Berechnung ihrer Vorrückung im Zuge des Dienstantrittes an der XXXX am 02.09.2013 der Karenzurlaub von 15.09.1996 bis 06.09.1998, der bei Wiederantritt des Dienstantrittes für die Vorrückung lediglich zur Hälfte wirksam werden sollte, nicht entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Die Zeit des Karenzurlaubes sei fälschlich als Dienstzeit gewertet worden. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgte demnach seit diesem Zeitpunkt regelmäßig (und somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin) ein Jahr zu früh. Im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses sei dieser Fehler erkannt worden. Unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen müssten daher die unrechtmäßig ausbezahlten Bezüge im Zeitraum der letzten drei Jahre rückgefordert werden.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 24.5.2019 teilte die Bildungsdirektion römisch 40 der Beschwerdeführerin mit, dass bei der Berechnung ihrer Vorrückung im Zuge des Dienstantrittes an der römisch 40 am 02.09.2013 der Karenzurlaub von 15.09.1996 bis 06.09.1998, der bei Wiederantritt des Dienstantrittes für die Vorrückung lediglich zur Hälfte wirksam werden sollte, nicht entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Die Zeit des Karenzurlaubes sei fälschlich als Dienstzeit gewertet worden. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgte demnach seit diesem Zeitpunkt regelmäßig (und somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin) ein Jahr zu früh. Im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses sei dieser Fehler erkannt worden. Unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen müssten daher die unrechtmäßig ausbezahlten Bezüge im Zeitraum der letzten drei Jahre rückgefordert werden. I.
  5. Mit Schreiben vom 18.07.2019 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass sie den Übergenuss in gutem Glauben erhalten bzw. verbraucht habe. Ferner was wurde die Einstellung der durchgeführten Abzüge in Höhe von 150,-€ sowie die Rückzahlung der bereits einbehaltenen Beträge gefordert.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 18.07.2019 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass sie den Übergenuss in gutem Glauben erhalten bzw. verbraucht habe. Ferner was wurde die Einstellung der durchgeführten Abzüge in Höhe von 150,-€ sowie die Rückzahlung der bereits einbehaltenen Beträge gefordert. I.
  7. Mit als „Bescheid" bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2021 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass sich ein netto Übergenuss hätte und nach Rücksprache mit der Pensionsversicherungsanstalt (BVAEB) der Übergenuss bereits zur Gänze zurückbezahlt worden wäre.römisch eins.
  8. Mit als „Bescheid" bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2021 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass sich ein netto Übergenuss hätte und nach Rücksprache mit der Pensionsversicherungsanstalt (BVAEB) der Übergenuss bereits zur Gänze zurückbezahlt worden wäre. I.
  9. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.
  10. 2023, GZ. W 257 2248362-/3E, mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zurückgewiesen. römisch eins.
  11. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.
  12. 2023, GZ. W 257 2248362-/3E, mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zurückgewiesen. I.
  13. Die belangte Behörde erließ am 13.10.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  14. Die belangte Behörde erließ am 13.10.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Die Bildungsdirektion für Wien stellt fest, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß S 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) besteht.“„Die Bildungsdirektion für Wien stellt fest, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß S 13a Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) besteht.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.01.1977 bis zum 01.06.2019 als Lehrperson in einem Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion für Wien gestanden habe. Der Beschwerdeführerin seien vom 15.09.1996 bis zum 06.09.1998 auf deren Antrag Karenzurlaube unter Entfall der Bezüge gewährt worden. In den Bescheiden des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei ausdrücklich („Sonstige Bemerkungen") unter Anführung der Rechtsgrundlage darauf hingewiesen worden, dass dieser Zeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam sei (§ 75 Abs. 2 BDG). Aufgrund eines Irrtums der Dienstbehörde seien die Zeiten der Karenzurlaube jedoch zur Gänze angerechnet worden. Im Zuge der Ruhegenussbemessung habe die BVAEB die Bildungsdirektion für XXXX , zu der die Beschwerdeführerin seit 02.09.2013 dienstzugeteilt gewesen sei, auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Die Bildungsdirektion für XXXX habe die entsprechende Rückrechnung (SAP) veranlasst und die Beschwerdeführerin vom Übergenuss in Höhe von € 1.006,78 in Kenntnis gesetzt. Die rückforderbaren Leistungen seien durch Abzug vom Entgelt (Ruhebezug) seitens der BVAEB hereingebracht worden. Dies sei in Raten von Juli 2019 bis Jänner 2020 erfolgt. Nach § 13a Abs. 1 GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei guter Glaube schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger, nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgehe, Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, habe es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.01.1977 bis zum 01.06.2019 als Lehrperson in einem Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion für Wien gestanden habe. Der Beschwerdeführerin seien vom 15.09.1996 bis zum 06.09.1998 auf deren Antrag Karenzurlaube unter Entfall der Bezüge gewährt worden. In den Bescheiden des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei ausdrücklich („Sonstige Bemerkungen") unter Anführung der Rechtsgrundlage darauf hingewiesen worden, dass dieser Zeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam sei (Paragraph 75, Absatz 2, BDG). Aufgrund eines Irrtums der Dienstbehörde seien die Zeiten der Karenzurlaube jedoch zur Gänze angerechnet worden. Im Zuge der Ruhegenussbemessung habe die BVAEB die Bildungsdirektion für römisch 40 , zu der die Beschwerdeführerin seit 02.09.2013 dienstzugeteilt gewesen sei, auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Die Bildungsdirektion für römisch 40 habe die entsprechende Rückrechnung (SAP) veranlasst und die Beschwerdeführerin vom Übergenuss in Höhe von € 1.006,78 in Kenntnis gesetzt. Die rückforderbaren Leistungen seien durch Abzug vom Entgelt (Ruhebezug) seitens der BVAEB hereingebracht worden. Dies sei in Raten von Juli 2019 bis Jänner 2020 erfolgt. Nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei guter Glaube schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger, nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgehe, Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, habe es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. I.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft sei. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Angaben (z.B. Angaben zu den jeweiligen Vorrückungsstufen bzw. den richtigen / falschen Besoldungsstichtagen, Angaben zur richtigen Entgelthöhe und den tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen, Gegenüberstellung des korrekt berechneten Entgeltes mit dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten Entgelt etc.) betreffend die Berechnung dieses von der belangten Behörde angenommenen (Netto-)Übergenusses und lege der angefochtene Bescheid insbesondere nicht dar, wie der festgestellte Nettobetrag konkret ermittelt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid sei daher auch in keinster Weise zu entnehmen, welche konkreten Beträge der Beschwerdeführerin in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt worden seien. Eine Überprüfung der (auch rechnerischen) Richtigkeit des behaupteten Nettoübergenusses sei aufgrund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei zuerst festzustellen, in welcher Höhe und in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben beziehungsweise welche Übergenüsse entstanden seien. Ferner sei festzustellen, ob und inwieweit eine Rückersatzpflicht bestehe.römisch eins.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft sei. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Angaben (z.B. Angaben zu den jeweiligen Vorrückungsstufen bzw. den richtigen / falschen Besoldungsstichtagen, Angaben zur richtigen Entgelthöhe und den tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen, Gegenüberstellung des korrekt berechneten Entgeltes mit dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten Entgelt etc.) betreffend die Berechnung dieses von der belangten Behörde angenommenen (Netto-)Übergenusses und lege der angefochtene Bescheid insbesondere nicht dar, wie der festgestellte Nettobetrag konkret ermittelt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid sei daher auch in keinster Weise zu entnehmen, welche konkreten Beträge der Beschwerdeführerin in welchen Zeiträumen richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt worden seien. Eine Überprüfung der (auch rechnerischen) Richtigkeit des behaupteten Nettoübergenusses sei aufgrund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei zuerst festzustellen, in welcher Höhe und in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben beziehungsweise welche Übergenüsse entstanden seien. Ferner sei festzustellen, ob und inwieweit eine Rückersatzpflicht bestehe. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehungsweise die diesbezügliche arbeitsrechtliche Literatur wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass für den vorliegenden Sachverhalt festzuhalten sei, dass die Entgeltberechnung bei Lehrkräften schon per se als komplex einzustufen sei und der vorliegende Irrtum (falsche Berechnung der Vorrückung im Jahr 2013 nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub) von der Beschwerdeführerin weder verursacht noch von ihr (mit-)veranlasst worden sei. In gleicher Weise ist ins Kalkül zu ziehen, dass die Zeiten des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin größtenteils bei der Berechnung von zeitabhängigen Rechten nicht zu berücksichtigen gewesen seien, teilweise aber mit der Hälfte des Zeitraumes bei der Berechnung der Vorrückung zu veranschlagen gewesen seien. Schon aus diesem Umstand sei im gegenständlichen Fall nicht von einer offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, auszugehen. Dies zeige sich unter anderem auch daran, dass weder die Beschwerdeführerin noch die auszahlende Stelle (die belangte Behörde bzw. die Bildungsdirektion XXXX ) diesen Irrtum erkannt hätten und der Berechnungsfeler erst im Zuge des Übertrittes in den Ruhestand bei der (erstmaligen) Berechnung des Ruhebezuges (im Jahr 2019 - sohin sechs Jahre später) aufgedeckt worden sei. Es lägen darüber hinaus auch keine (sonstigen) Hinweise (z.B. unüblich hohe Bezugshöhe etc.) vor, aus welchen für die Beschwerdeführerin der Berechnungsfehler erkennbar gewesen wäre.Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehungsweise die diesbezügliche arbeitsrechtliche Literatur wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass für den vorliegenden Sachverhalt festzuhalten sei, dass die Entgeltberechnung bei Lehrkräften schon per se als komplex einzustufen sei und der vorliegende Irrtum (falsche Berechnung der Vorrückung im Jahr 2013 nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub) von der Beschwerdeführerin weder verursacht noch von ihr (mit-)veranlasst worden sei. In gleicher Weise ist ins Kalkül zu ziehen, dass die Zeiten des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin größtenteils bei der Berechnung von zeitabhängigen Rechten nicht zu berücksichtigen gewesen seien, teilweise aber mit der Hälfte des Zeitraumes bei der Berechnung der Vorrückung zu veranschlagen gewesen seien. Schon aus diesem Umstand sei im gegenständlichen Fall nicht von einer offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, auszugehen. Dies zeige sich unter anderem auch daran, dass weder die Beschwerdeführerin noch die auszahlende Stelle (die belangte Behörde bzw. die Bildungsdirektion römisch 40 ) diesen Irrtum erkannt hätten und der Berechnungsfeler erst im Zuge des Übertrittes in den Ruhestand bei der (erstmaligen) Berechnung des Ruhebezuges (im Jahr 2019 - sohin sechs Jahre später) aufgedeckt worden sei. Es lägen darüber hinaus auch keine (sonstigen) Hinweise (z.B. unüblich hohe Bezugshöhe etc.) vor, aus welchen für die Beschwerdeführerin der Berechnungsfehler erkennbar gewesen wäre. Demzufolge sei der Fehler bei der Berechnung der Vorrückung bzw. in weiterer Folge des Entgeltes für die Beschwerdeführerin (objektiv) nicht erkennbar gewesen (bzw. kannte sie diesen nicht), weshalb die Beschwerdeführerin für den (relevanten) Zeitpunkt des Leistungsempfanges (und auch den Zeitpunkt des Verbrauchs) als gutgläubig einzustufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit des Übergenusses seien im gegenständlichen Sachverhalt sohin nicht gegeben und sei der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet.Es werde daher beantragt,Demzufolge sei der Fehler bei der Berechnung der Vorrückung bzw. in weiterer Folge des Entgeltes für die Beschwerdeführerin (objektiv) nicht erkennbar gewesen (bzw. kannte sie diesen nicht), weshalb die Beschwerdeführerin für den (relevanten) Zeitpunkt des Leistungsempfanges (und auch den Zeitpunkt des Verbrauchs) als gutgläubig einzustufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit des Übergenusses seien im gegenständlichen Sachverhalt sohin nicht gegeben und sei der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet., Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchführen und ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufgehoben und eine Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin verneint werde; ● den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. I.
  17. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  18. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 deren Spruch wie folgt lautet: „Die Bildungsdirektion für Wien stellt fest, dass Sie gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Zeitraum von
  19. Juli 2016 bis
  20. Mai 2019 zu Unrecht empfangene Leistungen bezogen haben. Es ist daher ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 1.006,78 entstanden, der im Zeitraum von Juli 2019 bis Jänner 2020 in monatlichen Raten å € 150,00 von Ihrem Ruhebezug in Abzug gebracht wurde.“„Die Bildungsdirektion für Wien stellt fest, dass Sie gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Zeitraum von
  21. Juli 2016 bis
  22. Mai 2019 zu Unrecht empfangene Leistungen bezogen haben. Es ist daher ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 1.006,78 entstanden, der im Zeitraum von Juli 2019 bis Jänner 2020 in monatlichen Raten å € 150,00 von Ihrem Ruhebezug in Abzug gebracht wurde.“ Begründet wurde mach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs hinsichtlich des Entstehens und der Berechnung des Verfahrensgegenständlichen Übergenusses ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ihrer Ruhestandsversetzung mit 01.06.2019 stammmäßig der belangten Behörde zugeordnet, jedoch ab dem 02.09.2013 der Bildungsdirektion fü XXXX dienstzugeteilt sei. Im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses sei erkannt worden, dass fälschlicherweise ein Karenzurlaub von 15.09.1996 bis zum 06.09.1998 als Dienstzeit gewertet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Genehmigung der Karenzurlaube nachweislich darüber informiert worden, dass diese nur zur Hälfte für die Vorrückung wirksam seien.Begründet wurde mach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs hinsichtlich des Entstehens und der Berechnung des Verfahrensgegenständlichen Übergenusses ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ihrer Ruhestandsversetzung mit 01.06.2019 stammmäßig der belangten Behörde zugeordnet, jedoch ab dem 02.09.2013 der Bildungsdirektion fü römisch 40 dienstzugeteilt sei. Im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses sei erkannt worden, dass fälschlicherweise ein Karenzurlaub von 15.09.1996 bis zum 06.09.1998 als Dienstzeit gewertet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Genehmigung der Karenzurlaube nachweislich darüber informiert worden, dass diese nur zur Hälfte für die Vorrückung wirksam seien. Von der Bildungsdirektion für XXXX sei im Zuge des Dienstantritts der Beschwerdeführerinan der XXXX (02.09.2013) die Vorrückung falsch festgesetzt worden. Richtigerweise wäre die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ein Jahr später zu erfassen gewesen. Die Korrektur sei im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses, drei Jahre rückwirkend, jeweils um ein Jahr schlechter, erfolgt.Von der Bildungsdirektion für römisch 40 sei im Zuge des Dienstantritts der Beschwerdeführerinan der römisch 40 (02.09.2013) die Vorrückung falsch festgesetzt worden. Richtigerweise wäre die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ein Jahr später zu erfassen gewesen. Die Korrektur sei im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses, drei Jahre rückwirkend, jeweils um ein Jahr schlechter, erfolgt. Die Korrektur für die Monate 01/2019-05/2019 sowie für die Monate 07/2016-12/2017 habe zu einer effektiven Änderung der Gehaltsstufe geführt, wodurch ein Übergenuss entstanden sei. Durch Gegenrechnung der Aufgegliederten zu Unrecht empfangenen Leistungen Ergebnis sich mit der Bezugsabrechnung 07/2019 ein Übergenuss in Höhe von 1006,78 €.Die Korrektur für die Monate 01/2019-05/2019 sowie für die Monate 07/2016-12/2017 habe zu einer effektiven Änderung der Gehaltsstufe geführt, wodurch ein Übergenuss entstanden sei. Durch Gegenrechnung der Aufgegliederten zu Unrecht empfangenen Leistungen Ergebnis sich mit der Bezugsabrechnung 07 aus 2019, ein Übergenuss in Höhe von 1006,78 €. In rechtlicher Hinsicht wurden die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 13.11.2023 wiederholt. I.
  23. Die beantragte mit Schriftsatz vom 17.1.2024 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  24. Die beantragte mit Schriftsatz vom 17.1.2024 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Sie war der Bildungsdirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen und stand zuletzt aufgrund einer Dienstzuteilung bei der XXXX in Verwendung. Sie wurde mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand versetzt.Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Sie war der Bildungsdirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen und stand zuletzt aufgrund einer Dienstzuteilung bei der römisch 40 in Verwendung. Sie wurde mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand versetzt. Die Beschwerdeführerin wurde am 01.10.1983 als Professorin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13.03.1984 wurde der 16.11.1976 als Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei festgestellt wurde, dass ihr das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 4, nächste Vorrückung am 01.01.1985, gebührte. Die Beschwerdeführerin war während nachstehend angeführter Zeiträume karenziert: von bis Anrechnung 21.11.1994 17.05.1996 Nicht 15.09.1996 06.09.1998 Zur Hälfte 25.09.2001 03.09.2006 Zur Hälfte 04.09.2006 01.09.2013 Nicht Nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. in welchem Ausmaß diese Karenzurlaube für die Vorrückung der Beschwerdeführerin wirksam wurden. Anlässlich des Dienstantritts bei der XXXX wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am 01.07.2014, anstatt richtigerweise mit nächster Vorrückung am 01.07.2015, gebührte.Anlässlich des Dienstantritts bei der römisch 40 wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am 01.07.2014, anstatt richtigerweise mit nächster Vorrückung am 01.07.2015, gebührte.
  25. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die belangte Behörde unterlassen hat vollständig zu ermitteln, in welchen Zeiträumen die Beschwerdeführerin karenziert war. Sie hat es - abgesehen von den Karenzurlaub in der Zeit vom 15.09.1996 bis 06.09.1998, 25.09.2001 bis 03.09.2006 und 04.09.2006 bis 01.09.2013 - unterlassen zu ermitteln, in welchem Umfang die Zeiten der Karenzurlaube für die Vorrückung wirksam waren. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.) § 13a, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 a,, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. ... Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass anlässlich des Dienstantritts der Beschwerdeführerin bei der XXXX irrigerweise davon ausgegangen wurde, dass ihr das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am 01.07.2014, gebühren würde.Im gegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass anlässlich des Dienstantritts der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 irrigerweise davon ausgegangen wurde, dass ihr das Gehalt der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am 01.07.2014, gebühren würde. Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, wie die belangte Behörde der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei der XXXX ermittelt hat. Sie hat sich – in dem nicht als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 07.10.2021 - lediglich darauf beschränkt die Karenzierungen der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15.09.1996 bis 06.09.1998, 25.09.2001 bis 03.09.2006 und 04.09.2006 bis 01.09.2013 heranzuziehen. In der Beschwerde aber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in den Zeiträumen vom 21.11.1994 bis 17.05.1996 und vom 19.12.1999 bis 24.09.2001 karenziert war. Ferner bleibt völlig offen ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 07.09.1998 bis zum 19.12.1999 karenziert war oder ob sie während dieser Zeit Dienst versehen hat. Belangte Behörde hat es daher unterlassen, die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin aufgrund von Karenzurlauben vom Dienst abwesend war vollständig zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage ist - nach Maßgabe der Anrechenbarkeit der jeweiligen Karenzierungen - eine abschließende Aussage über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 02.09.2013 möglich.Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, wie die belangte Behörde der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei der römisch 40 ermittelt hat. Sie hat sich – in dem nicht als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 07.10.2021 - lediglich darauf beschränkt die Karenzierungen der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15.09.1996 bis 06.09.1998, 25.09.2001 bis 03.09.2006 und 04.09.2006 bis 01.09.2013 heranzuziehen. In der Beschwerde aber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in den Zeiträumen vom 21.11.1994 bis 17.05.1996 und vom 19.12.1999 bis 24.09.2001 karenziert war. Ferner bleibt völlig offen ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 07.09.1998 bis zum 19.12.1999 karenziert war oder ob sie während dieser Zeit Dienst versehen hat. Belangte Behörde hat es daher unterlassen, die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin aufgrund von Karenzurlauben vom Dienst abwesend war vollständig zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage ist - nach Maßgabe der Anrechenbarkeit der jeweiligen Karenzierungen - eine abschließende Aussage über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 02.09.2013 möglich. Sollte sich die von der breiten Behörde angenommene besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 02.09.2013 als richtig erweisen, ist davon auszugehen, dass ab Jänner 2014 Übergenüssen entstanden sind, werde Beschwerdeführerin ein Jahr zu früh in die Gehaltsstufe 16 vorgerückt wäre. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid darauf beschränkt die Übergenüssen ab 01.05.2016 bis 31.05.2019 festzustellen, da sie für die davor ausbezahlten Beträge von der Verjährung der Rückforderbarkeit ausgegangen ist. Dazu ist festzuhalten, dass der Eintritt der Verjährung - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches führt, sondern lediglich bewirkt, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren. Solange über den - hier strittigen - Rückforderungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kommt eine Entscheidung über dessen Verjährung nicht in Betracht (vgl. VwGH, 27.03.2023, GZ. Ra 2021/12/0041).Dazu ist festzuhalten, dass der Eintritt der Verjährung - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches führt, sondern lediglich bewirkt, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren. Solange über den - hier strittigen - Rückforderungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kommt eine Entscheidung über dessen Verjährung nicht in Betracht vergleiche VwGH, 27.03.2023, GZ. Ra 2021/12/0041). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, sämtliche zugunsten der Beschwerdeführerin ab der Jänner 2014 entstandenen bzw. ausbezahlten Übergenüsse festzustellen. Erst dann ist zu beurteilen inwieweit die eingetretene Verjährung einer Rückforderung entgegensteht. Wie oben dargestellt, lassen die unvollständigen Sachverhaltserhebungen der belangten Behörde keine abschließende Aussage über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts am 02.09.2013 zu. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Angesichts der oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Angesichts der oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin gegen Entfall der Bezüge beurlaubt war vollständig zu ermitteln und unter Bedachtnahme auf deren Wirksamkeit für die Vorrückung die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin am 02.09.2013 festzustellen haben. Weiterer Folge werden sämtliche sich allenfalls daraus ergebenden Übergenüsse festzustellen sein. Danach wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin diese Übergenüsse gutgläubig empfangen hat. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein ob und inwieweit für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass ihr zu hohe Bezüge ausbezahlt worden. Wenn von Gutgläubigkeit nicht ausgegangen werden kann, wird in einem letzten Schritt dann festzustellen sein, in welchem Umfang der Rückforderungsanspruch verjährt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2285125.1.00

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