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{'item': 'W214 2235505-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW214 2235505-1 Spruch, W214 2235505-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idg

F, fielen, und nicht die Namen der Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen jene Unternehmen, die unter die Veröffentlichungspflicht in der Datenbank „Transparency Award Module“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idg

F, fielen, und ● nicht die übrigen Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterlagen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite bzw. denen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und/oder von der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) Garantien für Kredite genehmigt bzw. gewährt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen,  nicht die übrigen Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterlagen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite bzw. denen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und/oder von der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) Garantien für Kredite genehmigt bzw. gewährt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, im Rahmen des genannten Auskunftsbegehrens beauskunftet hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021, Zl. W214 2235505-1/27E, (u.a.) die Beschwerde wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft in Bezug auf die beantragten/gewährten Steuerstundungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt A2). Dieser Spruchpunkt blieb unangefochtenen und war daher nicht von der Aufhebung des Erkenntnisses (welche nur Spruchpunkt A1 umfasste) durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5, betroffen (vgl. auch Rz 18 des zitierten Erkenntnisses des VwGH).
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021, Zl. W214 2235505-1/27E, (u.a.) die Beschwerde wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft in Bezug auf die beantragten/gewährten Steuerstundungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt A2). Dieser Spruchpunkt blieb unangefochtenen und war daher nicht von der Aufhebung des Erkenntnisses (welche nur Spruchpunkt A1 umfasste) durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5, betroffen vergleiche auch Rz 18 des zitierten Erkenntnisses des VwGH). Der Verfahrensgang (soweit verfahrensgegenständlich noch relevant) stellte sich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5, wie folgt dar: 2.
  3. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse XXXX folgendes Auskunftsbegehren (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):2.
  4. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse römisch 40 folgendes Auskunftsbegehren (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen): „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen.hiermit beantrage ich gem. Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen. Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 2.
  5. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunftserteilung nicht erfolgen könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen inklusive der konkreten Summen der jeweiligen Covid-19-Unterstützungsleistungen nicht um allgemeine Auskünfte, sondern konkrete Detailinformationen zur Geschäftsgebarung der jeweiligen Unternehmen handle, welche unter den Schutzbereich des § 1 DSG oder, soweit ein Konnex zu einer natürlichen Person herstellbar sei, gemäß der DSGVO zu subsumieren seien. Darüber hinaus überwiege das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Unternehmen an der Bekanntgabe der konkreten Unterstützungsleistungen das berechtigte Interesse des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten (in diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen). Aus einer Veröffentlichung der Namen, insbesondere in Verbindung mit den jeweiligen Beträgen, könnten Rückschlüsse auf die Ertragssituation, die Rentabilität und damit die Wettbewerbsfähigkeit am Markt im Vergleich zu anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gezogen werden samt diesbezüglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. 2.
  6. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunftserteilung nicht erfolgen könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen inklusive der konkreten Summen der jeweiligen Covid-19-Unterstützungsleistungen nicht um allgemeine Auskünfte, sondern konkrete Detailinformationen zur Geschäftsgebarung der jeweiligen Unternehmen handle, welche unter den Schutzbereich des Paragraph eins, DSG oder, soweit ein Konnex zu einer natürlichen Person herstellbar sei, gemäß der DSGVO zu subsumieren seien. Darüber hinaus überwiege das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Unternehmen an der Bekanntgabe der konkreten Unterstützungsleistungen das berechtigte Interesse des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten (in diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen). Aus einer Veröffentlichung der Namen, insbesondere in Verbindung mit den jeweiligen Beträgen, könnten Rückschlüsse auf die Ertragssituation, die Rentabilität und damit die Wettbewerbsfähigkeit am Markt im Vergleich zu anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gezogen werden samt diesbezüglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Auch eine davon abweichende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Daten über COVID-19-Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Allerdings seien, um den berechtigten Interessen an Transparenz ebenfalls entsprechen zu können, diesbezügliche Verpflichtungen als gelinderes Mittel gesetzlich vorgesehen: So sei gemäß EU-Beihilferecht die Gewährung von Einzelbeihilfen über 500.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Einmeldung der entsprechenden Daten in das sogenannte Transparency Award Module (TAM) würde voraussichtlich ab September 2020 erfolgen. Zudem sei der Bundesminister für Finanzen gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmungen gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz dargestellt würden, insbesondere deren finanzielle Auswirkungen.Auch eine davon abweichende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Daten über COVID-19-Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Allerdings seien, um den berechtigten Interessen an Transparenz ebenfalls entsprechen zu können, diesbezügliche Verpflichtungen als gelinderes Mittel gesetzlich vorgesehen: So sei gemäß EU-Beihilferecht die Gewährung von Einzelbeihilfen über 500.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Einmeldung der entsprechenden Daten in das sogenannte Transparency Award Module (TAM) würde voraussichtlich ab September 2020 erfolgen. Zudem sei der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmungen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz dargestellt würden, insbesondere deren finanzielle Auswirkungen. 2.
  7. Mit E-Mail vom 27.07.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides bezüglich seiner Anfrage. 2.
  8. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung (erst) nach Verweigerung der Auskunft oder Verstreichen der Frist nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine erforderliche Verbesserung des Antrages gemäß § 13 AVG vorzunehmen, um eine zweifelsfreie Zuordnung des Antrages zu ihm als Person oder auch zur angeführten juristischen Person zu ermöglichen. 2.
  9. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung (erst) nach Verweigerung der Auskunft oder Verstreichen der Frist nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine erforderliche Verbesserung des Antrages gemäß Paragraph 13, AVG vorzunehmen, um eine zweifelsfreie Zuordnung des Antrages zu ihm als Person oder auch zur angeführten juristischen Person zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer wurde überdies Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Schreiben (nochmals) ausführlich ausgeführt, welche rechtlichen Argumente nach Ansicht der belangten Behörde einer Auskunftserteilung entgegenstünden.Dem Beschwerdeführer wurde überdies Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG gewährt. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Schreiben (nochmals) ausführlich ausgeführt, welche rechtlichen Argumente nach Ansicht der belangten Behörde einer Auskunftserteilung entgegenstünden. Soweit der Beschwerdeführer Zuschüsse zu den Fixkosten und Garantien für Kredite anspreche, sei zu beachten, dass die Entscheidung über die Vergabe von Garantien für Überbrückungskredite auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienten, sowie über die Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüsse auf Grundlage des § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz der Covid-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH (COFAG) obliege. Die Entscheidung über die Vergabe von Garantien über Überbrückungskredite auf Grundlage des KMU-Förderungsgesetzes sowie auf Grundlage des Garantiegesetzes 1977 erfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die aws bzw. für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die ÖHT. Soweit diese Informationen gewünscht würden, lägen sie der belangten Behörde gar nicht vor und müssten erst in der gewünschten Form beschafft werden. Auch dies sei von den zitierten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur nicht mehr gedeckt.Soweit der Beschwerdeführer Zuschüsse zu den Fixkosten und Garantien für Kredite anspreche, sei zu beachten, dass die Entscheidung über die Vergabe von Garantien für Überbrückungskredite auf Grundlage der Richtlinien gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienten, sowie über die Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüsse auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz der Covid-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH (COFAG) obliege. Die Entscheidung über die Vergabe von Garantien über Überbrückungskredite auf Grundlage des KMU-Förderungsgesetzes sowie auf Grundlage des Garantiegesetzes 1977 erfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die aws bzw. für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die ÖHT. Soweit diese Informationen gewünscht würden, lägen sie der belangten Behörde gar nicht vor und müssten erst in der gewünschten Form beschafft werden. Auch dies sei von den zitierten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur nicht mehr gedeckt. 2.
  10. Mit E-Mail vom 31.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Visitenkarte als Mitarbeiter XXXX vor und ersuchte abermals um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides. Dazu führte er aus, dass er die beantragten Informationen in seiner Tätigkeit als Journalist für XXXX benötige. Es gebe daher kein Privatinteresse, sondern ein berufliches Interesse in seiner Funktion als „public watchdog“. 2.
  11. Mit E-Mail vom 31.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Visitenkarte als Mitarbeiter römisch 40 vor und ersuchte abermals um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides. Dazu führte er aus, dass er die beantragten Informationen in seiner Tätigkeit als Journalist für römisch 40 benötige. Es gebe daher kein Privatinteresse, sondern ein berufliches Interesse in seiner Funktion als „public watchdog“. 2.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.07.2020 zum Begehren des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundung und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben, sowie die Bekanntgabe der jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsabgabe zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde Spruchpunkt
  13. im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 21.07.2020 und 28.07.2020 ausgeführten Argumenten. Nach Abwägung der dargestellten divergierenden Interessen, die es hierzu beachten gebe, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass auch in Ansehung der bedeutsamen Rolle des Antragstellers als „public watchdog“ die gewünschte Übermittlung der abgefragten Informationen nicht erfolgen könne, da sie in der angefragten Form zum Zeitpunkt der Antragstellung beim adressierten Organ des Bundes gar nicht verfügbar seien und erst umfangreich ausgearbeitet (Stundungen) oder von einem Dritten beschafft werden (Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite) müssten, bzw. nicht erfolgen dürfe, da die im konkreten Fall als höherwertig einzustufenden verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungsinteressen Betroffener dem entgegenstünden (Stundungen). Auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, vermöge dabei keine Grundlage für ein anderes Ergebnis vor den geschilderten Umständen zu geben. Die im zitierten Erkenntnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 MRK erfolgte Klarstellung zu dem eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Wiener Auskunftspflichtgesetz, dass der Zugang zu Informationen als hohes Gut in einer Demokratie anzusehen und daher zu beachten sei, sei unumstritten, ändere allerdings nichts an den im vorliegenden Fall überwiegenden Geheimhaltungsinteressen zum Schutz nicht zuletzt der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.Begründet wurde Spruchpunkt
  14. im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 21.07.2020 und 28.07.2020 ausgeführten Argumenten. Nach Abwägung der dargestellten divergierenden Interessen, die es hierzu beachten gebe, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass auch in Ansehung der bedeutsamen Rolle des Antragstellers als „public watchdog“ die gewünschte Übermittlung der abgefragten Informationen nicht erfolgen könne, da sie in der angefragten Form zum Zeitpunkt der Antragstellung beim adressierten Organ des Bundes gar nicht verfügbar seien und erst umfangreich ausgearbeitet (Stundungen) oder von einem Dritten beschafft werden (Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite) müssten, bzw. nicht erfolgen dürfe, da die im konkreten Fall als höherwertig einzustufenden verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungsinteressen Betroffener dem entgegenstünden (Stundungen). Auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, vermöge dabei keine Grundlage für ein anderes Ergebnis vor den geschilderten Umständen zu geben. Die im zitierten Erkenntnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, Absatz eins, MRK erfolgte Klarstellung zu dem eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Wiener Auskunftspflichtgesetz, dass der Zugang zu Informationen als hohes Gut in einer Demokratie anzusehen und daher zu beachten sei, sei unumstritten, ändere allerdings nichts an den im vorliegenden Fall überwiegenden Geheimhaltungsinteressen zum Schutz nicht zuletzt der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. 2.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Zusammenfassung des angefochtenen Bescheides folgende Beschwerdegründe aus: Um sich zu vergewissern, dass jene Maßnahmen, die mit dem Auskunftsbegehren vom 02.06.2020 angefragt worden seien, in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen, genüge ein Blick in die Vollzugsklauseln der jeweiligen Materiengesetze:2.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Zusammenfassung des angefochtenen Bescheides folgende Beschwerdegründe aus: Um sich zu vergewissern, dass jene Maßnahmen, die mit dem Auskunftsbegehren vom 02.06.2020 angefragt worden seien, in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen, genüge ein Blick in die Vollzugsklauseln der jeweiligen Materiengesetze: - § 19 des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (BGBl. I Nr. 44 /2020)- Paragraph 19, des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,) - § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes –ABBAG-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 /2014)- Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes –ABBAG-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,) - § 10 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU-BefG (BGBl. Nr. 432/1996)- Paragraph 10, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU-BefG Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,) - § 15 des Bundesgesetzes vom
  17. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes – Garantiegesetz 1977 (BGBl. Nr. 296/1977)- Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom
  18. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes – Garantiegesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,) Weiters sähen die Materiengesetze einschlägige Verordnungsermächtigungen zugunsten der belangten Behörde vor. Dadurch determiniere die belangte Behörde das Verwaltungshandeln (im konkreten Fall: Förderungs- und Subventionsverwaltung) der vom Bund gegründeten bzw. kontrollierten Unternehmungen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF) gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien (BGBl II Nr. 143 /2020), zu verweisen. Weiters sähen die Materiengesetze einschlägige Verordnungsermächtigungen zugunsten der belangten Behörde vor. Dadurch determiniere die belangte Behörde das Verwaltungshandeln (im konkreten Fall: Förderungs- und Subventionsverwaltung) der vom Bund gegründeten bzw. kontrollierten Unternehmungen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF) gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,), zu verweisen. Dass die Subventions- bzw. Förderungsverwaltung der belangten Behörde teilweise auf privatrechtliche organisierte Rechtsträger (COFAG, aws, ÖHT) ausgegliedert worden sei, ändere nichts daran, dass die angefragten Materien weiterhin im Wirkungsbereich der belangten Behörde lägen. Mit Erkenntnis vom 27.02.2013, 2009/17/0232, habe der VwGH festgestellt, dass die belangte Behörde als (zum damaligen Zeitpunkt) zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde der korrekte Adressat für Auskünfte über den Inhalt eines Pensionskassenvertrages gewesen sei. Nichts Anderes könne für den konkreten Fall gelten, in welchem die belangte Behörde (jedenfalls auch) Aufsichtsbehörde bzw. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der ausgegliederten Rechtsträger sei. Die Auslagerung von Verwaltungshandeln in der Rechtsform des Privatrechts könne nicht dazu führen, dass das subjektive Recht des Einzelnen auf Auskunft ins Leere laufe bzw. wesentlich erschwert werde. Andernfalls könnten sich die Organe des Bundes dieser Rechtspflicht durch Ausgliederung entziehen. Ein derartiger (verfassungswidriger) Inhalt sei dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu unterstellen. In weiterer Folge wurden einige Beispiele angeführt, welche zeigen würden, dass dem BMF hinsichtlich der ausgegliederten Gesellschaften umfassende Lenkungs- bzw. Ingerenzbefugnisse zukämen. Gemäß § 3b ABBAG-Gesetz habe der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen worden seien, vorzulegen. Dieser besonderen Berichtspflicht und der „detaillierten Darstellung“ könnte die belangte Behörde gar nicht nachkommen, wenn die im Zusammenhang mit Unternehmensförderungen vorliegenden bzw. eingemeldeten Daten bei der belangten Behörde nicht entsprechend aufgearbeitet würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen solle. Dass die Daten erst von Dritten beschafft werden müssten, sei angesichts der persönlichen Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen ebenfalls nicht nachvollziehbar.Gemäß Paragraph 3 b, ABBAG-Gesetz habe der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen worden seien, vorzulegen. Dieser besonderen Berichtspflicht und der „detaillierten Darstellung“ könnte die belangte Behörde gar nicht nachkommen, wenn die im Zusammenhang mit Unternehmensförderungen vorliegenden bzw. eingemeldeten Daten bei der belangten Behörde nicht entsprechend aufgearbeitet würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen solle. Dass die Daten erst von Dritten beschafft werden müssten, sei angesichts der persönlichen Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die COFAG dem BMF über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten habe (Aufsichts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht; vgl. Punkt
  19. der im Anhang in der Verordnung des BMF vom 11.09.2020, BGBl. II Nr. 143/2020, enthaltenen umfassenden Richtlinien). Im speziellen Fall der Übernahme von Garantien für Kredite im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 sei bereits oben dargestellt worden, dass es hier stets einer Einzelfallzustimmung durch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter bedürfe. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Garantiefälle bei der Finanzverwaltung aktenkundig seien. Es scheine auch wenig glaubwürdig, dass die belangte Behörde bei Haftungsübernahmen in derart großem Umfang, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Bundes führen könnten, kein umfassendes Informations- bzw. Mitspracherecht hätte.Hinzu komme, dass die COFAG dem BMF über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten habe (Aufsichts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht; vergleiche Punkt
  20. der im Anhang in der Verordnung des BMF vom 11.09.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, enthaltenen umfassenden Richtlinien). Im speziellen Fall der Übernahme von Garantien für Kredite im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 sei bereits oben dargestellt worden, dass es hier stets einer Einzelfallzustimmung durch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter bedürfe. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Garantiefälle bei der Finanzverwaltung aktenkundig seien. Es scheine auch wenig glaubwürdig, dass die belangte Behörde bei Haftungsübernahmen in derart großem Umfang, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Bundes führen könnten, kein umfassendes Informations- bzw. Mitspracherecht hätte. Zur Interessenabwägung (Informationsinteresse und Verschwiegenheitspflichten) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus: § 1 DSG normiere keine absolute Verschwiegenheitspflicht des auskunftspflichtigen Organs, sondern habe im Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes vielmehr eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei(en), stattzufinden. Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Paragraph eins, DSG normiere keine absolute Verschwiegenheitspflicht des auskunftspflichtigen Organs, sondern habe im Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes vielmehr eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei(en), stattzufinden. Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass auch das Recht auf Zugang zu Informationen („passive Informationsfreiheit“) vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. In weiterer Folge wurden die vom EGMR genannten Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant seien, näher ausgeführt und insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, verwiesen. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, seien daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt journalistischer oder anderer Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme. Das Sammeln der angefragten Informationen sei ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dem Auskunftswerber komme in seiner Funktion als Journalist XXXX ohne Zweifel auch eine Rolle als „public [watchdog]“ bzw. „social watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage beim BMF sei auch notwendig für die Ausübung der Meinungs- und Rundfunkfreiheit, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden könnten bzw. in dieser Form nicht veröffentlicht seien. Weiters seien die angefragten Informationen solche von allgemeinem bzw. öffentlichem Interesse. Es handle sich nicht um eine schützenswerte „Privatangelegenheit“ der jeweils antragstellenden Unternehmen, ob sie staatliche Förderungen erhielten. Das Wissen über die angefragten Daten könne zu zahlreichen medialen und zivilgesellschaftlichen Debatten beitragen, die allesamt im öffentlichen Interesse lägen. Habe die allgemeine Öffentlichkeit keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Daten, werde eine fundierte öffentliche Diskussion von vornherein unmöglich gemacht.Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass auch das Recht auf Zugang zu Informationen („passive Informationsfreiheit“) vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. In weiterer Folge wurden die vom EGMR genannten Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant seien, näher ausgeführt und insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, verwiesen. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, seien daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt journalistischer oder anderer Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme. Das Sammeln der angefragten Informationen sei ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dem Auskunftswerber komme in seiner Funktion als Journalist römisch 40 ohne Zweifel auch eine Rolle als „public [watchdog]“ bzw. „social watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage beim BMF sei auch notwendig für die Ausübung der Meinungs- und Rundfunkfreiheit, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden könnten bzw. in dieser Form nicht veröffentlicht seien. Weiters seien die angefragten Informationen solche von allgemeinem bzw. öffentlichem Interesse. Es handle sich nicht um eine schützenswerte „Privatangelegenheit“ der jeweils antragstellenden Unternehmen, ob sie staatliche Förderungen erhielten. Das Wissen über die angefragten Daten könne zu zahlreichen medialen und zivilgesellschaftlichen Debatten beitragen, die allesamt im öffentlichen Interesse lägen. Habe die allgemeine Öffentlichkeit keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Daten, werde eine fundierte öffentliche Diskussion von vornherein unmöglich gemacht. Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen, die Hilfe beantragt hätten, könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen „nachteiligen Wettbewerb“ mit anderen Marktteilnehmern auslösen könnte. Fraglich sei auch, inwiefern die möglicherweise aus der Hilfeleistung indirekt ableitbaren Informationen über die Ertragssituation einzelner Unternehmen schutzwürdig seien, wenn die betroffenen Interessenvertretungen der Unternehmen bzw. die Unternehmen selbst (auch medial) lautstark staatliche Unterstützungsleistungen auch in großem Umfang forderten. Auch sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise bei Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden. Der (EU-) Gesetzgeber habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen öffentlicher Förderungen bzw. Beihilfen das Informationsinteresse überwiege: So müssten sämtliche Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU veröffentlicht werden. Was die Ausführungen der belangten Behörde zur Publikation im Rahmen des Transparency Award Module (TAM) betreffe, so räume sie selbst ein, dass dort keine vollständige Veröffentlichung der gewährten staatlichen Beihilfen in der angefragten Form erfolgen werde. Insgesamt stärke die Argumentation der belangten Behörde, wonach den berechtigten Interessen an Transparenz auch anderweitig (zumindest in Teilen) entsprochen werde, eher den Standpunkt des Beschwerdeführers: Denn sofern es sich um allgemein verfügbare Daten handle, falle das schützenswerte Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung weg (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSG) und die Auskunft müsse erteilt werden.Der (EU-) Gesetzgeber habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen öffentlicher Förderungen bzw. Beihilfen das Informationsinteresse überwiege: So müssten sämtliche Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU veröffentlicht werden. Was die Ausführungen der belangten Behörde zur Publikation im Rahmen des Transparency Award Module (TAM) betreffe, so räume sie selbst ein, dass dort keine vollständige Veröffentlichung der gewährten staatlichen Beihilfen in der angefragten Form erfolgen werde. Insgesamt stärke die Argumentation der belangten Behörde, wonach den berechtigten Interessen an Transparenz auch anderweitig (zumindest in Teilen) entsprochen werde, eher den Standpunkt des Beschwerdeführers: Denn sofern es sich um allgemein verfügbare Daten handle, falle das schützenswerte Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung weg (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 DSG) und die Auskunft müsse erteilt werden. Was das Grundrecht auf Datenschutz betreffe, so lege die von der belangten Behörde verwendete Argumentation, dass eine Datenherausgabe nur dann zulässig sei, wenn das jeweilige Gesetz eine entsprechende Ermächtigung enthielte, das Verständnis nahe, dass eine wie immer geartete „gesonderte gesetzliche Regelung“ bestehen müsse, damit die Datenübermittlung zulässig sei. Damit wäre dem Auskunftspflichtgesetz jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Bei genauerer Betrachtung der DSGVO zeige sich, dass die Bestimmungen der DSGVO der gewünschten Auskunft nicht entgegenstünden. Vielmehr verlange Art. 85 DSGVO iVm § 9 DSG (datenschutzrechtliches „Medienprivileg“) eine Abwägung zwischen dem Datenschutz auf der einen Seite und der Informationsfreiheit auf der anderen Seite, die im konkreten Fall zugunsten der Informationsfreiheit ausfalle.Bei genauerer Betrachtung der DSGVO zeige sich, dass die Bestimmungen der DSGVO der gewünschten Auskunft nicht entgegenstünden. Vielmehr verlange Artikel 85, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 9, DSG (datenschutzrechtliches „Medienprivileg“) eine Abwägung zwischen dem Datenschutz auf der einen Seite und der Informationsfreiheit auf der anderen Seite, die im konkreten Fall zugunsten der Informationsfreiheit ausfalle. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. XXXX Die Verpflichtungen, die XXXX übertragen worden seien, seien zweifellos als im öffentlichen Interesse liegend zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer als Journalist XXXX die angefragte Auskunft auch aufgrund von Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 1 AuskunftspflichtG zu erteilen sei. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die diesbezügliche Herstellung eines rechtskonformen Zustandes (Erteilung der begehrten Auskunft) auftragen.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. römisch 40 Die Verpflichtungen, die römisch 40 übertragen worden seien, seien zweifellos als im öffentlichen Interesse liegend zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer als Journalist römisch 40 die angefragte Auskunft auch aufgrund von Artikel 6, DSGVO in Verbindung mit Paragraph eins, AuskunftspflichtG zu erteilen sei. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die diesbezügliche Herstellung eines rechtskonformen Zustandes (Erteilung der begehrten Auskunft) auftragen. 2.
  21. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid, einschließlich einer Gegenschrift, mit Schriftsatz vom 24.09.2020 dem BVwG zur Entscheidung vor. Darin wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente der belangten Behörde wiederholt. 2.
  22. Mit Schriftsatz von 01.12.2020, eingelangt beim BVwG am 04.12.2020, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG dahingehend, dass er nunmehr wie folgt lautete: 2.
  23. Mit Schriftsatz von 01.12.2020, eingelangt beim BVwG am 04.12.2020, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG dahingehend, dass er nunmehr wie folgt lautete: „Hiermit beantrage ich gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr. 287/1987 idgF, die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“„Hiermit beantrage ich gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF, die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“ Der im Rahmen der Bescheidbeschwerde unter Punkt
  24. gestellte Beschwerdeantrag wurde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG wie folgt modifiziert (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):Der im Rahmen der Bescheidbeschwerde unter Punkt
  25. gestellte Beschwerdeantrag wurde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG wie folgt modifiziert (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen): „Der Beschwerdeführer stellt den Antrag das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend einer Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenvorschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“ In weiterer Folge wurde auf die Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU eingegangen, unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.11.2010, C-92/09, Schecke und Eifert) sowie die EU-Verordnung Nr. 1306/2013 betreffend die Veröffentlichung von Agrarförderungen.In weiterer Folge wurde auf die Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU eingegangen, unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.11.2010, C-92/09, Schecke und Eifert) sowie die EU-Verordnung Nr. 1306 aus 2013, betreffend die Veröffentlichung von Agrarförderungen. Die Veröffentlichung der Daten sei für Österreich über die allgemein einsehbare Website https://www.transparenzdatenbank.at/ erfolgt. Hier seien keine Wettbewerbsnachteile für einzelne Landwirte zu beobachten. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, warum die Veröffentlichung anderer Förderungen einen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen sollte. Zur Reichweite des Antrags wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Presseaussendung der belangten Behörde vom 10.08.2020 unter anderem darauf verweise, dass mittlerweile ein 51 Milliarden EUR schweres Hilfspaket geschnürt worden sei. Bei einer derartigen Summe und einer solchen Vielzahl an Begünstigten sei es nicht möglich, ein konkretes journalistisches Ergebnis der Anfrage zu definieren. Das journalistische Ergebnis sei – im „Rumsfeldschen Sinne“ – ein „known unknown“. Erst die Daten würden den Anfang einer Recherche begründen, erst die Beauskunftung der Daten ermögliche die Kontrolle der eingesetzten Mittel. Recherche heiße eben nicht, schon vor der Frage die Antwort zu kennen. Journalisten würden ein Rechercheinteresse mit Fragen begründen, denen sie „nachstellen“ wollten. Das könnte z.B. sein: „Haben Spender für politische Parteien signifikant höhere Beträge aus Steuerstundungen, Fixkostenzuschüssen oder Kreditgarantien erhalten, wurde politischen Gegnern und deren Firmen weniger Hilfen zuerkannt? Wie stark profitieren Konzerne, die durch ihre internationalen Unternehmensstrukturen Steuern umgehen oder durch klimaschädliche Aktivitäten gegen die Pariser Klimaziele agieren? Gibt es signifikante Unterschiede in der Struktur der Beihilfenempfänger (Standort, Größe des Unternehmens, Branche)? Welchen Anteil haben die Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse oder Kreditgarantien am Gesamtumsatz vom Unternehmen? Welche Branchen profitieren wie stark von den Hilfen, welche Rechtsformen profitieren stärker, welche schwächer? Wie sehr haben Unternehmen, die in der Pandemie große Gewinne gemacht haben (z.B. Supermärkte, Möbelhäuser), die Beihilfen in Anspruch genommen?“ Das Rechercheinteresse gelte nicht den „kleinen Fischen“, es gelte strukturellen Zusammenhängen, die sich aus den ausgezahlten Hilfen ergäben. Es sei aber nicht möglich entsprechende Muster zu erkennen oder sich auch nur einen Überblick zu verschaffen, wenn bei der Behörde diesbezüglich ein Informationsmonopol bestehe oder das Recht auf Zugang zu Informationen nur kleinteilig gewährt werde. Aufgrund der Vielzahl an Unternehmen, die Hilfen beantragt hätten, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern auslösen könne. Die konkrete Anfrage betreffe auch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, also Daten, die kommerziellen Wert hätten bzw. deren Offenlegung per se einen Wettbewerbsnachteil (durch Transferierung von „Know-how“) bedeuten würde. Außerdem sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise XXXX oder bei anderen Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass XXXX im Rahmen der Gestaltung XXXX seinerseits an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden sei, die dem Schutz jener dienten, die von einer Medienberichterstattung betroffen seien. In diesem Zusammenhang seien etwa das Mediengesetz (insbesondere §§ 6 ff), das ABGB (insbesondere § 1330), das UrhG (insbesondere § 78) und XXXX zu nennen: Damit seien betroffene Unternehmen etwa vor übler Nachrede, Kreditschädigung oder unsachlicher Berichterstattung geschützt. Aus den genannten Gründen sei daher nicht erkennbar, dass den betroffenen Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung zukomme, welches dem mit dem Auskunftsersuchen formulierten Informationsinteresse auch nur annähernd gleichkommen würde.Aufgrund der Vielzahl an Unternehmen, die Hilfen beantragt hätten, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern auslösen könne. Die konkrete Anfrage betreffe auch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, also Daten, die kommerziellen Wert hätten bzw. deren Offenlegung per se einen Wettbewerbsnachteil (durch Transferierung von „Know-how“) bedeuten würde. Außerdem sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise römisch 40 oder bei anderen Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass römisch 40 im Rahmen der Gestaltung römisch 40 seinerseits an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden sei, die dem Schutz jener dienten, die von einer Medienberichterstattung betroffen seien. In diesem Zusammenhang seien etwa das Mediengesetz (insbesondere Paragraphen 6, ff), das ABGB (insbesondere Paragraph 1330,), das UrhG (insbesondere Paragraph 78,) und römisch 40 zu nennen: Damit seien betroffene Unternehmen etwa vor übler Nachrede, Kreditschädigung oder unsachlicher Berichterstattung geschützt. Aus den genannten Gründen sei daher nicht erkennbar, dass den betroffenen Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung zukomme, welches dem mit dem Auskunftsersuchen formulierten Informationsinteresse auch nur annähernd gleichkommen würde. 2.
  26. Dazu nahm die belangte Behörde, inzwischen vertreten durch die Finanzprokuratur, mit Schriftsatz vom 02.02.2021 Stellung. Die Auskunft sei aufgrund der Verschwiegenheitspflichten gemäß § 1 Abs. 1 DSG iVm der DSGVO rechtmäßig verweigert worden. Die Auskunft sei aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Besorgung der gewünschten Auskunft die übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beinträchtige und Angelegenheiten außerhalb des Wirkungsbereiches der befassten Behörde betroffen seien, gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG rechtmäßig nicht erteilt worden. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente zum datenschutzrechtlichen und abgabenrechtlichen Geheimnisschutz und wies abermals auf den hohen Verwaltungsaufwand bei einer allfälligen Beauskunftung hin; auch lägen Informationen zu den Zuschüssen und den Fixkosten und Garantien der belangten Behörde nicht unmittelbar vor.2.
  27. Dazu nahm die belangte Behörde, inzwischen vertreten durch die Finanzprokuratur, mit Schriftsatz vom 02.02.2021 Stellung. Die Auskunft sei aufgrund der Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit der DSGVO rechtmäßig verweigert worden. Die Auskunft sei aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Besorgung der gewünschten Auskunft die übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beinträchtige und Angelegenheiten außerhalb des Wirkungsbereiches der befassten Behörde betroffen seien, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG rechtmäßig nicht erteilt worden. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente zum datenschutzrechtlichen und abgabenrechtlichen Geheimnisschutz und wies abermals auf den hohen Verwaltungsaufwand bei einer allfälligen Beauskunftung hin; auch lägen Informationen zu den Zuschüssen und den Fixkosten und Garantien der belangten Behörde nicht unmittelbar vor. Die Modifikation des ursprünglichen Auskunftsbegehrens sowie die Anpassung des Beschwerdebegehrens seien unzulässig. Zur Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, ob die Weitergabe der begehrten Förderdaten das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG verletze. Das BVwG habe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Agrarförderungen ausgesprochen, dass es sich dabei um Veröffentlichungen aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen handle, welche Vorrang auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht und damit gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz genießen würden. Zur Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, ob die Weitergabe der begehrten Förderdaten das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG verletze. Das BVwG habe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Agrarförderungen ausgesprochen, dass es sich dabei um Veröffentlichungen aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen handle, welche Vorrang auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht und damit gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz genießen würden. Ein Vergleich mit der Situation bei Agrarförderungen führe ins Leere, weil diese im Wesentlichen für bewirtschaftete Flächen gewährt würden und sich daraus keine Rückschlüsse auf die konkrete wirtschaftliche Situation des geförderten Landwirtschaftsbetriebes ziehen ließen. 2.
  28. Dieser Schriftsatz der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. 2.
  29. Am 23.02.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und deren Rechtsvertretungen statt. Da ein Großteil der vom BVwG gestellten Fragen von der belangten Behörde nicht beantwortet werden konnte, wurde sie aufgefordert, die Antworten auf diese Fragen innerhalb von 14 Tagen nachzureichen. 2.
  30. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 nahm die belangte Behörde zu den in der Verhandlung gestellten Fragen Stellung und führte zu den Fixkostenzuschüssen aus, dass man zwischen dem Fixkostenzuschuss I (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 entstanden seien) und dem Fixkostenzuschuss 800.000 (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 entstanden seien) unterscheiden müsse. Die Gewährung der Fixkostenzuschüsse erfolge durch die COFAG. Diese habe dem BMF gemäß Punkt 9 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse I laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die COFAG habe dem BMF gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen zu berichten und ebenfalls diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die Fixkostenzuschüsse würden aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt und es bestehe kein Anspruch darauf. Aggregierte Daten würden täglich von der COFAG dem BMF übermittelt. Die COFAG habe auch einen Monatsbericht an die belangte Behörde zu übermitteln, der zu jedem Instrument alle Datensätze enthalte, aus denen auch Name und Beträge der Antragsteller ersichtlich seien. Die Berichtspflicht der COFAG gegenüber dem BMF sei gemäß § 3b Abs. 3 Z 5 ABBAG-Gesetz verpflichtend in allen per Verordnung erlassenen Richtlinien des BMF festgelegt und durch Vereinbarungen näher ausgestaltet. Gemäß § 6a Abs. 1 ABBAG-Gesetz seien Bestimmungen dieses Gesetzes auf Tochtergesellschaften, die von der ABBAG gegründet würden, sinngemäß anzuwenden. Die COFAG sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der ABBAG und sei über Auftrag des BMF an die ABBAG gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetzes gegründet worden. Weder im ABBAG-Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag der COFAG befänden sich Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse des BMF. 2.
  31. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 nahm die belangte Behörde zu den in der Verhandlung gestellten Fragen Stellung und führte zu den Fixkostenzuschüssen aus, dass man zwischen dem Fixkostenzuschuss römisch eins (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 entstanden seien) und dem Fixkostenzuschuss 800.000 (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 entstanden seien) unterscheiden müsse. Die Gewährung der Fixkostenzuschüsse erfolge durch die COFAG. Diese habe dem BMF gemäß Punkt 9 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse römisch eins laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die COFAG habe dem BMF gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen zu berichten und ebenfalls diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die Fixkostenzuschüsse würden aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt und es bestehe kein Anspruch darauf. Aggregierte Daten würden täglich von der COFAG dem BMF übermittelt. Die COFAG habe auch einen Monatsbericht an die belangte Behörde zu übermitteln, der zu jedem Instrument alle Datensätze enthalte, aus denen auch Name und Beträge der Antragsteller ersichtlich seien. Die Berichtspflicht der COFAG gegenüber dem BMF sei gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 5, ABBAG-Gesetz verpflichtend in allen per Verordnung erlassenen Richtlinien des BMF festgelegt und durch Vereinbarungen näher ausgestaltet. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, ABBAG-Gesetz seien Bestimmungen dieses Gesetzes auf Tochtergesellschaften, die von der ABBAG gegründet würden, sinngemäß anzuwenden. Die COFAG sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der ABBAG und sei über Auftrag des BMF an die ABBAG gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, ABBAG-Gesetzes gegründet worden. Weder im ABBAG-Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag der COFAG befänden sich Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse des BMF. In weiterer Folge verwies die belangte Behörde abermals auf den Geheimnisschutz, insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall sei ob der großen Menge an vom Auskunftswerber begehrten Informationen aber schlicht nicht möglich und würde einen Aufwand darstellen, der eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Behörde bedeute. Die betroffenen Bezieher von Fixkostenzuschüssen hätten vernünftigerweise auch nicht absehen können, dass ihre Daten auch für journalistische Zwecke personenbezogen weiterverarbeitet werden könnten. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob nach der Weitergabe der begehrten Informationen an den Beschwerdeführer mit dessen Weitergabe an das Recherchenetzwerk XXXX die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Betroffenen eingehalten würden. Die Folge wären Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen. Personenbezogene Daten würden bei einer Förderleistung im Einzelfall von über EUR 500.000,-- bzw. EUR 100.000,-- bzw. EUR 10.000,-- (Letzteres im Bereich der Landwirtschaft) veröffentlicht. Eine über diese Veröffentlichung hinausgehende, personenbezogenere Auskunft von Förderleistungen sei unverhältnismäßig. Die staatlich gewährten Fördermittel seien als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse bestehe. Weiters argumentierte die belangte Behörde abermals damit, dass die begehrten Daten weder bei den Kreditauskunfteien noch über die Offenlegungspflichten nach dem UGB erhalten werden könnten und dass den betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entstehen könne. Auch liege es nicht im Ermessen der COFAG, ob Fixkostenzuschüsse zuerkannt würden, sondern diese würden bei Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gewährt. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Förderdaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sei die Veröffentlichung von Daten für die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehbar. Auch würden in größeren Unternehmen naturgemäß höhere Fixkosten entstehen als in kleineren Unternehmen, somit würde ein höherer Fixkostenzuschuss an ein größeres Unternehmen nicht eine Bevorzugung großer oder internationaler Unternehmen bedeuten.In weiterer Folge verwies die belangte Behörde abermals auf den Geheimnisschutz, insbesondere auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall sei ob der großen Menge an vom Auskunftswerber begehrten Informationen aber schlicht nicht möglich und würde einen Aufwand darstellen, der eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Behörde bedeute. Die betroffenen Bezieher von Fixkostenzuschüssen hätten vernünftigerweise auch nicht absehen können, dass ihre Daten auch für journalistische Zwecke personenbezogen weiterverarbeitet werden könnten. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob nach der Weitergabe der begehrten Informationen an den Beschwerdeführer mit dessen Weitergabe an das Recherchenetzwerk römisch 40 die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Betroffenen eingehalten würden. Die Folge wären Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen. Personenbezogene Daten würden bei einer Förderleistung im Einzelfall von über EUR 500.000,-- bzw. EUR 100.000,-- bzw. EUR 10.000,-- (Letzteres im Bereich der Landwirtschaft) veröffentlicht. Eine über diese Veröffentlichung hinausgehende, personenbezogenere Auskunft von Förderleistungen sei unverhältnismäßig. Die staatlich gewährten Fördermittel seien als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse bestehe. Weiters argumentierte die belangte Behörde abermals damit, dass die begehrten Daten weder bei den Kreditauskunfteien noch über die Offenlegungspflichten nach dem UGB erhalten werden könnten und dass den betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entstehen könne. Auch liege es nicht im Ermessen der COFAG, ob Fixkostenzuschüsse zuerkannt würden, sondern diese würden bei Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gewährt. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Förderdaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sei die Veröffentlichung von Daten für die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehbar. Auch würden in größeren Unternehmen naturgemäß höhere Fixkosten entstehen als in kleineren Unternehmen, somit würde ein höherer Fixkostenzuschuss an ein größeres Unternehmen nicht eine Bevorzugung großer oder internationaler Unternehmen bedeuten. Zu den Garantien für Kredite wurde ausgeführt, dass ab 25.03.2020 Übernahmen von Schadloshaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 durch die belangte Behörde auf Grundlage der gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes mit der als Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-1 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 618/2020, erfolgen würden. Die COFAG habe dem BMF gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über ergriffene finanzielle Maßnahmen laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen. Garantien für Kredite würden im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen. Auf die Gewährung einer Garantie bestehe kein Anspruch. Die COFAG entscheide für Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMF zur Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gemäß ABBAG-Gesetz. Die aws vergebe Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMDW wie für Garantieübernahmen der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz und der Richtlinien des BMF für Garantieübernahmen der aws gemäß Garantiegesetz 1977 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die ÖHT vergebe Haftungen auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft gemäß KMU-Förderungsgesetz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. In beiden Fällen sei für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes die Zustimmung des Beauftragten des BMF erforderlich. Für die Covid-19 Haftungen sei die COFAG gemäß § 1 der Covid-19-BeauftragtenV als Beauftragte bestellt worden. Die Abwicklungsstellen würden über ein automationsunterstütztes System für diese Daten verfügen. Die aws und die ÖHT würden sowohl an die COFAG als auch an den BMF berichten. Analog zu den Daten über Fixkostenzuschüssen würden die Daten von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogen übermittelt. Die Meldungen der aws und ÖHT würden in aggregierter und personen- bzw. unternehmensbezogener Form übermittelt. Die belangte Behörde führte weiters aus, zu welchen Stichtagen die Daten übermittelt würden und in wessen Eigentum sich aws und ÖHT befänden. Die originären Daten seien bei den jeweils abwickelnden Stellen gespeichert. Weiters verwies die belangte Behörde wiederum auf ihre vorigen Ausführungen zum Geheimnisschutz, zur Interessenabwägung und zur Verhältnismäßigkeit.Zu den Garantien für Kredite wurde ausgeführt, dass ab 25.03.2020 Übernahmen von Schadloshaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 durch die belangte Behörde auf Grundlage der gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes mit der als Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-1 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2020,, erfolgen würden. Die COFAG habe dem BMF gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über ergriffene finanzielle Maßnahmen laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen. Garantien für Kredite würden im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen. Auf die Gewährung einer Garantie bestehe kein Anspruch. Die COFAG entscheide für Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMF zur Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gemäß ABBAG-Gesetz. Die aws vergebe Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMDW wie für Garantieübernahmen der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz und der Richtlinien des BMF für Garantieübernahmen der aws gemäß Garantiegesetz 1977 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die ÖHT vergebe Haftungen auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft gemäß KMU-Förderungsgesetz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. In beiden Fällen sei für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes die Zustimmung des Beauftragten des BMF erforderlich. Für die Covid-19 Haftungen sei die COFAG gemäß Paragraph eins, der Covid-19-BeauftragtenV als Beauftragte bestellt worden. Die Abwicklungsstellen würden über ein automationsunterstütztes System für diese Daten verfügen. Die aws und die ÖHT würden sowohl an die COFAG als auch an den BMF berichten. Analog zu den Daten über Fixkostenzuschüssen würden die Daten von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogen übermittelt. Die Meldungen der aws und ÖHT würden in aggregierter und personen- bzw. unternehmensbezogener Form übermittelt. Die belangte Behörde führte weiters aus, zu welchen Stichtagen die Daten übermittelt würden und in wessen Eigentum sich aws und ÖHT befänden. Die originären Daten seien bei den jeweils abwickelnden Stellen gespeichert. Weiters verwies die belangte Behörde wiederum auf ihre vorigen Ausführungen zum Geheimnisschutz, zur Interessenabwägung und zur Verhältnismäßigkeit. Zum „Transparency Award Modul“ (TAM) wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 („AGVO“) die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht werden. Die Kommission prüfe fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich seien, weshalb derzeit bereits die
  32. Änderung des Befristeten Rahmens in Geltung stehe (2021/C 34/06). In dieser
  33. Änderung seien auch Anpassungen zur Veröffentlichungspflicht gemäß Rz 88 enthalten: Die Veröffentlichungspflicht im TAM werde auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 EUR bzw. von mehr als 10.000 EUR in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Umfasst von einer Veröffentlichungspflicht seien Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19-Hilfen. Diese Daten seien prinzipiell verfügbar. An der Strukturierung der Datensätze an der Schnittstelle zum TAM werde derzeit gearbeitet. Es seien Garantien ab einer Höhe von 100.000 EUR ins TAM aufzunehmen, der Fixkostenzuschuss ab 500.000 EUR. Der Informationszugang über den Budgetbericht oder das TAM stelle jedenfalls das gelindere Mittel im Vergleich zu einer beinahe uneingeschränkten Datenweitergabe an personenbezogenen, schutzwürdigen Daten dar. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass von der Berichtspflicht an den Budgetausschuss gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz nur der Fixkostenzuschuss und die Kreditgarantien umfasst seien. Bisher seien knapp 700 Millionen Zuschüsse an Fixkosten sowie Kreditgarantien in Höhe von ca. 4,8 Milliarden EUR gewährt worden. Zum „Transparency Award Modul“ (TAM) wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr 651 aus 2014, („AGVO“) die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht werden. Die Kommission prüfe fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich seien, weshalb derzeit bereits die
  34. Änderung des Befristeten Rahmens in Geltung stehe (2021/C 34/06). In dieser
  35. Änderung seien auch Anpassungen zur Veröffentlichungspflicht gemäß Rz 88 enthalten: Die Veröffentlichungspflicht im TAM werde auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 EUR bzw. von mehr als 10.000 EUR in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Umfasst von einer Veröffentlichungspflicht seien Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19-Hilfen. Diese Daten seien prinzipiell verfügbar. An der Strukturierung der Datensätze an der Schnittstelle zum TAM werde derzeit gearbeitet. Es seien Garantien ab einer Höhe von 100.000 EUR ins TAM aufzunehmen, der Fixkostenzuschuss ab 500.000 EUR. Der Informationszugang über den Budgetbericht oder das TAM stelle jedenfalls das gelindere Mittel im Vergleich zu einer beinahe uneingeschränkten Datenweitergabe an personenbezogenen, schutzwürdigen Daten dar. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass von der Berichtspflicht an den Budgetausschuss gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, ABBAG-Gesetz nur der Fixkostenzuschuss und die Kreditgarantien umfasst seien. Bisher seien knapp 700 Millionen Zuschüsse an Fixkosten sowie Kreditgarantien in Höhe von ca. 4,8 Milliarden EUR gewährt worden. 2.
  36. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.03.2021 aus, dass die belangte Behörde in ihrem gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz Art. 10 EMRK außer Acht lasse. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Rechtsprechung, insbesondere auf das Judikat des EGMR Magyar Helsinki Bizottság (Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536), in dem ausgeführt worden sei, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehe, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich sei. In diesem Zusammenhang wurde besonders auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als „Public Watchdog“ verwiesen. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Definition journalistischer Zwecke durch die belangte Behörde. Die Zusammenfassung in den monatlich öffentlich zu Verfügung gestellten Budgetberichten könne kaum eine ausreichend transparente, für journalistische Zwecke verwendbare Information über die Verwendung von 2,3 Milliarden EUR darstellen.2.
  37. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.03.2021 aus, dass die belangte Behörde in ihrem gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz Artikel 10, EMRK außer Acht lasse. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Rechtsprechung, insbesondere auf das Judikat des EGMR Magyar Helsinki Bizottság (Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536), in dem ausgeführt worden sei, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehe, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich sei. In diesem Zusammenhang wurde besonders auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als „Public Watchdog“ verwiesen. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Definition journalistischer Zwecke durch die belangte Behörde. Die Zusammenfassung in den monatlich öffentlich zu Verfügung gestellten Budgetberichten könne kaum eine ausreichend transparente, für journalistische Zwecke verwendbare Information über die Verwendung von 2,3 Milliarden EUR darstellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar einerseits ein Geheimnisschutz gegenüber JournalistInnen bestehen solle, andererseits aber alle Förderungen über 100.000 EUR in der Transparenzdatenbank veröffentlicht werden müssten. Auch die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer möge zuwarten, bis die Daten im TAM veröffentlicht würden, gehe völlig an der Realität vorbei. Dies sei vom Auskunftspflichtgesetz nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit den Garantien für Kredite wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Wie die belangte Behörde selbst ausführe, würden „analog zu Daten über Fixkostenzuschüssen … von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogene übermittelt“. Auch hier reiche der veröffentlichte Bericht an den Finanzausschuss des Nationalrates nicht aus, der informierten Öffentlichkeit ein qualifiziertes Bild über die konkrete Verwendung der Gelder zu gewähren. Zusammengefasst werde von der belangten Behörde an keiner Stelle nachvollziehbar bestritten, dass sie über die angefragten Daten verfüge bzw. sie diese im Endeffekt ohne großen Aufwand zur Verfügung stellen könne. Eine (weitere) mündliche Verhandlung sei daher nicht erforderlich. 2.
  38. Mit Schreiben vom 06.04.2021 forderte das BVwG die belangte Behörde zur ergänzenden Beantwortung einiger Fragen auf. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 nahm die belangte Behörde dazu Stellung. Auf die Frage, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der COVID-19 Unterstützung Fixkostenzuschüsse oder Garantien für Kredite erhielten, insgesamt unter die Veröffentlichungspflichten (im Rahmen des TAM) fielen, wurde mitgeteilt, dass mit Stichtag 31.03.2021 59 COFAG-Kreditgarantien gewährt worden seien, von denen 98 % veröffentlicht würden. Beim Fixkostenzuschuss handle es sich um 74.715 genehmigte Anträge, wovon 779 veröffentlicht würden, dies bedeute ein Prozent. Zur Verfügbarkeit der Daten wurde ausgeführt, dass das System nicht in der Lage sei, eine ursachenbezogene Auswertung automationsunterstützt durchzuführen, weil dafür kein Auswertungsbedarf seitens der belangten Behörde bestehe. Bei der Unterscheidung zwischen Unternehmern und Nicht-Unternehmen ergebe sich die Problematik, dass natürliche Personen Unternehmer sein könnten, sodass eine Trennung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht zielführend sei. Eine Differenzierung wäre insoweit möglich, als Unternehmen eine betriebliche Veranlagung durchführen müssten und daher diese als Filterkriterium für Unternehmer herangezogen werden könne. Eine fehlerlose Trennung zwischen Unternehmen und Nicht-Unternehmen sei damit allerdings auch nicht sichergestellt, weil Privatpersonen, die eine Eigentumswohnung vermieten, eine betriebliche Veranlagung durchführen müssten, dennoch nicht als Unternehmer zu qualifizieren seien. Damit wäre eine solche Datenübermittlung unzweifelhaft überschießend und unverhältnismäßig. 2.
  39. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schriftsatz vom 10.05.2021 dazu Stellung nahm. Die belangte Behörde vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass es nicht möglich sei, dem Begehren des Auskunftswerbers entsprechend nachzukommen. Mittlerweile seien zwar von der COFAG Datensätze ins TAM eingespeist worden, daraus sei aber nichts gewonnen, weil selbst eine etwaige Veröffentlichung im TAM letztendlich das Recht auf Auskunft entsprechend dem Auskunftspflichtgesetz nicht ersetze. Unabhängig davon decke auch der Umfang der nunmehr im Rahmen des TAM gemeldeten Daten nicht einmal ansatzweise das Begehren des Antragstellers. So seien beispielsweise nur die Daten von 0,68 % der Empfänger von Fixkostenzuschüssen erfasst. Weiters seien zwar Daten der COFAG, nicht aber von ÖHT und aws erfasst. Die Frage des BVwG, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der Covid-19-Unterstützung Fixkostenzuschüsse oder Garantien für Kredite erhalten hätten, insgesamt unter den Art. 9 der Verordnung (EU) Nummer 65/2014 idgF vorgesehenen Veröffentlichungspflichten fielen, sei sohin nicht vollumfänglich, sondern nur zu 0,22 % (59 Fälle von 25.902 Garantien) beantwortet worden. Auch an der Zahl der Fixkostenzuschüsse seien berechtigte Zweifel anzubringen. Die COFAG selbst nenne auf ihrer Homepage am 03.05.2021 eine Zahl von 96.024 „ausbezahlter Anträge“, die belangte Behörde wolle aber bis 31.03.2021 nur 74.715 Anträge genehmigt haben. Zudem zweifelte der Beschwerdeführer an, dass die Verfügbarkeit der Daten nicht gegeben sei und wiederholte seine Argumente bezüglich der Interessensabwägung.2.
  40. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schriftsatz vom 10.05.2021 dazu Stellung nahm. Die belangte Behörde vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass es nicht möglich sei, dem Begehren des Auskunftswerbers entsprechend nachzukommen. Mittlerweile seien zwar von der COFAG Datensätze ins TAM eingespeist worden, daraus sei aber nichts gewonnen, weil selbst eine etwaige Veröffentlichung im TAM letztendlich das Recht auf Auskunft entsprechend dem Auskunftspflichtgesetz nicht ersetze. Unabhängig davon decke auch der Umfang der nunmehr im Rahmen des TAM gemeldeten Daten nicht einmal ansatzweise das Begehren des Antragstellers. So seien beispielsweise nur die Daten von 0,68 % der Empfänger von Fixkostenzuschüssen erfasst. Weiters seien zwar Daten der COFAG, nicht aber von ÖHT und aws erfasst. Die Frage des BVwG, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der Covid-19-Unterstützung Fixkostenzuschüsse oder Garantien für Kredite erhalten hätten, insgesamt unter den Artikel 9, der Verordnung (EU) Nummer 65 aus 2014, idgF vorgesehenen Veröffentlichungspflichten fielen, sei sohin nicht vollumfänglich, sondern nur zu 0,22 % (59 Fälle von 25.902 Garantien) beantwortet worden. Auch an der Zahl der Fixkostenzuschüsse seien berechtigte Zweifel anzubringen. Die COFAG selbst nenne auf ihrer Homepage am 03.05.2021 eine Zahl von 96.024 „ausbezahlter Anträge“, die belangte Behörde wolle aber bis 31.03.2021 nur 74.715 Anträge genehmigt haben. Zudem zweifelte der Beschwerdeführer an, dass die Verfügbarkeit der Daten nicht gegeben sei und wiederholte seine Argumente bezüglich der Interessensabwägung. 2.
  41. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde übermittelt; weiters wurden beide Parteien aufgefordert, nachvollziehbare Angaben zu ihrer Berechnung der 10 %-Grenze zu machen, da die Berechnungen nicht nachvollzogen werden könnten. 2.
  42. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 09.06.2021 eine Stellungnahme, in welcher er seinen Antrag dahingehend „verdeutlichte“, dass „das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben möge, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“, in eventu „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“ 2.
  43. Die belangte Behörde führte mit Stellungnahme vom 18.06.2021 abermals aus, dass die (wiederholte) Antragsänderung durch den Beschwerdeführer nicht zulässig sei. Die Informationen zu ÖHT-Kreditgarantien seien unter Einbindung des BMLRT erhoben worden, dies zeige deutlich, dass diese nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen und damit nicht von deren Auskunftspflicht umfasst sein könnten. Zu den von der aws gewährten Kreditgarantien würden der belangten Behörde keine Daten vorliegen, da diese Daten nicht in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen. 2.
  44. Mit Schreiben vom 20.07.2021 wurden vom BVwG der belangten Behörde Widersprüche hinsichtlich ihres Vorbringens zur Einmeldung der Fixkostenzuschüsse in das TAM sowie des Vorhandenseins von Daten der aws sowie der ÖHT vorgehalten und eine weitere Stellungnahme zur rechtlichen Qualifikation der Steuerstundungen eingefordert. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 nahm die belangte Behörde dazu Stellung und führte aus, dass die Republik Österreich im Sinne einer einheitlichen Anwendung beschlossen habe, auch Fixkostenzuschüsse ab einer Höhe von EUR 100.000,-- ins TAM einzumelden. Steuerstundungen würden nicht als Beihilfen gesehen und nicht eingemeldet. Zu Haftungen der aws und ÖHT seien „ausgewählte Daten“ verfügbar. 2.
  45. Mit Erkenntnis vom 28.07.2021, Zl. W214 2235505-1/27E, sprach das BVwG Folgendes aus: „A1) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft betreffend das Auskunftsersuchen „betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“ insofern zu Unrecht verweigerte, als sie
  46. nicht die von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idg

F, zu veröffentlichenden Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, und1. nicht die von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idg

F, zu veröffentlichenden Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, und

  1. nicht die Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen,
  2. nicht die Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen,
  3. nicht die der belangten Behörde von der COFAG, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.(ÖHT) übermittelten Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der aws und/oder der ÖHT Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen
  4. nicht die der belangten Behörde von der COFAG, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.(ÖHT) übermittelten Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280 a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der aws und/oder der ÖHT Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen im Rahmen des genannten Auskunftsbegehrens beauskunftet hat. A2) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.“B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.“ 2.
  5. Gegen Spruchpunkt A1) dieses Erkenntnisses erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10.09.2021 eine ordentliche Revision an den VwGH. Darin wurde ausgeführt, dass das BVwG über das ursprüngliche Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 und nicht über das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierte Auskunftsbegehren zu entscheiden gehabt hätte und daher das Erkenntnis als rechtswidrig aufzuheben wäre. Weiters teile die belangte Behörde das Ergebnis des BVwG über die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art 10 Abs. 1 EMRK sowie der datenschutzrechtlichen Pflichten der belangten Behörde in Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei (Beschwerdeführer) nicht. Die begehrten Informationen seien nicht in dem vom Beschwerdeführer begehrten Umfang und Detaillierungsgrad bei der belangten Behörde bereit und verfügbar. Die belangte Behörde verfüge nur über ausgewählte Daten und sei zu einer vollumfänglichen Auskunftserteilung nicht in der Lage. Die Notwendigkeit des Auskunftsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit werde in Frage gestellt, denn ein Zugang zu Informationen über die Verwendung von Steuermitteln für COVID-19-Maßnahmen für die interessierte Öffentlichkeit sei durch den Budgetbericht, die Veröffentlichung im TAM sowie den Bericht des Rechnungshofes „COVID-19 – Struktur und Umfang der finanziellen Hilfsmaßnahmen“ mehrfach sichergestellt. Selbst eine enge Auslegung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung hätte zum Ergebnis führen müssen, dass die begehrte Auskunft gänzlich zu verweigern gewesen sei, nachdem keiner der Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO erfüllt sei. Insbesondere könne Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht herangezogen werden, nachdem dieser für die Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben keine Anwendung finde. Eine Datenweitergabe könne auch nicht auf Art. 6 Abs. 4 DSGVO gestützt werden, da diese das Vorliegen eines schutzwürdigen Zieles gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO voraussetze, wobei ein solches im vorliegenden Fall nicht erkannt werden könne. Weiters teile die belangte Behörde das Ergebnis des BVwG über die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Artikel 10, Absatz eins, EMRK sowie der datenschutzrechtlichen Pflichten der belangten Behörde in Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei (Beschwerdeführer) nicht. Die begehrten Informationen seien nicht in dem vom Beschwerdeführer begehrten Umfang und Detaillierungsgrad bei der belangten Behörde bereit und verfügbar. Die belangte Behörde verfüge nur über ausgewählte Daten und sei zu einer vollumfänglichen Auskunftserteilung nicht in der Lage. Die Notwendigkeit des Auskunftsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit werde in Frage gestellt, denn ein Zugang zu Informationen über die Verwendung von Steuermitteln für COVID-19-Maßnahmen für die interessierte Öffentlichkeit sei durch den Budgetbericht, die Veröffentlichung im TAM sowie den Bericht des Rechnungshofes „COVID-19 – Struktur und Umfang der finanziellen Hilfsmaßnahmen“ mehrfach sichergestellt. Selbst eine enge Auslegung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung hätte zum Ergebnis führen müssen, dass die begehrte Auskunft gänzlich zu verweigern gewesen sei, nachdem keiner der Erlaubnistatbestände des Artikel 6, DSGVO erfüllt sei. Insbesondere könne Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht herangezogen werden, nachdem dieser für die Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben keine Anwendung finde. Eine Datenweitergabe könne auch nicht auf Artikel 6, Absatz 4, DSGVO gestützt werden, da diese das Vorliegen eines schutzwürdigen Zieles gemäß Artikel 23, Absatz eins, DSGVO voraussetze, wobei ein solches im vorliegenden Fall nicht erkannt werden könne. Die belangte Behörde könne auch die Bezugnahme auf die Veröffentlichungspflichten gemäß § 277 ff UGB nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf den Verwaltungsaufwand verwiesen. Die belangte Behörde könne auch die Bezugnahme auf die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 277, ff UGB nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf den Verwaltungsaufwand verwiesen. Die Einmeldung im TAM erfolge zudem durch die befassten Abwicklungsstellen COFAG, aws und ÖHT, weshalb diese Daten nicht bei der Revisionswerberin verfügbar seien und für eine Beauskunftung erst beschafft werden müssten. Aus den regelmäßigen Berichtspflichten der COFAG, aws und ÖHT an die belangte Behörde eine örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben für die begehrte Auskunft zu konstruieren, überspanne den Begriff des Wirkungsbereiches iSv § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz. Weiters wurde erneut auf den mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand verwiesen, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung bei der Erfüllung der übrigen Verwaltungsaufgaben der belangten Behörde führen würde.Die Einmeldung im TAM erfolge zudem durch die befassten Abwicklungsstellen COFAG, aws und ÖHT, weshalb diese Daten nicht bei der Revisionswerberin verfügbar seien und für eine Beauskunftung erst beschafft werden müssten. Aus den regelmäßigen Berichtspflichten der COFAG, aws und ÖHT an die belangte Behörde eine örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben für die begehrte Auskunft zu konstruieren, überspanne den Begriff des Wirkungsbereiches iSv Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz. Weiters wurde erneut auf den mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand verwiesen, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung bei der Erfüllung der übrigen Verwaltungsaufgaben der belangten Behörde führen würde. 2.
  6. Der Beschwerdeführer erstattete (anwaltlich vertreten) am 28.10.2021 eine Revisionsbeantwortung, in welcher er ausführte, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Er brachte vor, dass das Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO eine entsprechende datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die in der Auskunftserteilung liegende Datenverarbeitung darstelle, weshalb ein zusätzlicher Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht nur entbehrlich, sondern sogar unzulässig sei. Als Beispiel für eine rechtliche Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO werde in der Literatur u.a. die Auskunftspflicht nach dem (deutschen) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) genannt. Es treffe auch nicht zu, dass das BVwG die Interessenabwägung falsch gelöst habe. Soweit die Revision hierzu darauf verweise, dass im TAM ohnedies eine Veröffentlichung vorgenommen werde, genüge es darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber – obgleich ihm die zahlreich bestehenden Veröffentlichungspflichten sicherlich bekannt gewesen seien – im Auskunftspflichtgesetz keine entsprechende Einschränkung der Auskunft auf Daten, die nicht ohnedies irgendwann zu veröffentlichen sein würden, vorgenommen habe. Dementsprechend sei eine alternative Quelle schon an sich kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Hinzukomme, dass die Daten aus dem TAM weder quantitativ noch qualitativ gleichwertig seien, insbesondere, weil der Auskunftswerber keinen Einfluss darauf habe, wann die Daten in die Datenbank eingepflegt würden. Vergleichbares gelte für die Bezugnahme der Revision auf die Aufgaben des Rechnungshofes. Es sei ja gerade die Aufgabe der Medien, ihre von EGMR und VfGH als für eine funktionierende Demokratie essentiell angesehene Aufgabe gestützt auf eigene Recherchen und Grundlagen auszuüben. Damit wäre es ersichtlich unvereinbar, die Auskunftspflicht auf jene Bereiche zu beschränken, in denen nicht ohnedies schon eine staatliche Kontrolleinrichtung bestehe. 2.
  7. Der Beschwerdeführer erstattete (anwaltlich vertreten) am 28.10.2021 eine Revisionsbeantwortung, in welcher er ausführte, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Er brachte vor, dass das Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO eine entsprechende datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die in der Auskunftserteilung liegende Datenverarbeitung darstelle, weshalb ein zusätzlicher Rückgriff auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht nur entbehrlich, sondern sogar unzulässig sei. Als Beispiel für eine rechtliche Verpflichtung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO werde in der Literatur u.a. die Auskunftspflicht nach dem (deutschen) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) genannt. Es treffe auch nicht zu, dass das BVwG die Interessenabwägung falsch gelöst habe. Soweit die Revision hierzu darauf verweise, dass im TAM ohnedies eine Veröffentlichung vorgenommen werde, genüge es darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber – obgleich ihm die zahlreich bestehenden Veröffentlichungspflichten sicherlich bekannt gewesen seien – im Auskunftspflichtgesetz keine entsprechende Einschränkung der Auskunft auf Daten, die nicht ohnedies irgendwann zu veröffentlichen sein würden, vorgenommen habe. Dementsprechend sei eine alternative Quelle schon an sich kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Hinzukomme, dass die Daten aus dem TAM weder quantitativ noch qualitativ gleichwertig seien, insbesondere, weil der Auskunftswerber keinen Einfluss darauf habe, wann die Daten in die Datenbank eingepflegt würden. Vergleichbares gelte für die Bezugnahme der Revision auf die Aufgaben des Rechnungshofes. Es sei ja gerade die Aufgabe der Medien, ihre von EGMR und VfGH als für eine funktionierende Demokratie essentiell angesehene Aufgabe gestützt auf eigene Recherchen und Grundlagen auszuüben. Damit wäre es ersichtlich unvereinbar, die Auskunftspflicht auf jene Bereiche zu beschränken, in denen nicht ohnedies schon eine staatliche Kontrolleinrichtung bestehe. Das Vorbringen, die Veröffentlichung der Förderungsdaten würde einen Wettbewerbsnachteil bedeuten, sei eine pauschale und unbewiesene Behauptung, die nach der oben angesprochenen Rsp des VwGH die Verweigerung der Auskunft jedenfalls nicht rechtfertigen würde. Vielmehr wären hierzu konkrete und nachvollziehbare Erwägungen anzustellen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Empfänger der in Rede stehenden Stützungsmaßnahmen Unternehmer seien und vom EuGH anerkannt sei, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im unternehmerischen Kontext durchaus einer abgestuften Bewertung zugänglich seien. Zur vorgebrachten Aufgabenbeeinträchtigung und mangelnden Datenverfügbarkeit sei darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftsverweigerung nicht mit dem Argument, die Informationen könnten auch anders beschafft werden, begründet werden könne. Im vorliegenden Fall spreche gerade die Aufwandsminimierung für die Anfrage direkt bei der belangten Behörde, da andernfalls von drei Stellen parallele Arbeitsabläufe durchgeführt werden müssten, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Das BVwG sei daher auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die belangte Behörde dem Auskunftsersuchen zumindest in jenem Umfang, der im Spruch des BVwG festgelegt sei, zu entsprechen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe zu dem von ihr behaupteten Aufwand im gesamten Verfahren nie konkretisiert oder spezifiziert, in welcher Weise ein exzessiver Aufwand gegeben sein solle, was nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch geboten gewesen wäre. Es sei auch nicht einsichtig, warum angesichts eines ohnedies schon aggregierten und strukturierten elektronischen Datenbestandes, der von dritter Seite aufbereitet bei der belangten Behörde vorliege, die Trennung der nach dem Spruch des BVwG von der Auskunftspflicht umfassten Daten von jenen, auf die das nicht zutreffe, einen besonderen Aufwand verursachen sollte. 2.
  8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5 wurde das Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Erwägungsgründe lauten auszugsweise wie folgt: „18 Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über das Auskunftsbegehren betreffend Steuerstundungen nicht bekämpft wurde, ist dieses Teilbegehren nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. […] 22 „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu einem in gleicher Weise „modifizierten“ Auskunftsbegehren - VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005).22 „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen vergleiche - zu einem in gleicher Weise „modifizierten“ Auskunftsbegehren - VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005). 23 Soweit der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung ausführt, er habe mit Eingabe vom
  9. Juni 2021 zwar ein engeres Auskunftsbegehren gestellt, diesem aber das ursprüngliche Auskunftsbegehren als Eventualbegehren unverändert nachgestellt, ist zu bemerken, dass die „Modifikation“ des Auskunftsbegehrens bereits mit Eingabe vom
  10. Dezember 2020 erfolgte; das Eventualbegehren wurde hingegen erst in der weiteren, in der Revisionsbeantwortung angeführten Eingabe vom
  11. Juni 2021 gestellt (vgl. - zur Unwiderruflichkeit von prozessualen Willenserklärungen - VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keineswegs das Eventualbegehren, sondern - wie aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig hervorgeht - das „modifizierte“ und sodann „verdeutlichte“ Hauptbegehren zu Grunde gelegt.23 Soweit der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung ausführt, er habe mit Eingabe vom
  12. Juni 2021 zwar ein engeres Auskunftsbegehren gestellt, diesem aber das ursprüngliche Auskunftsbegehren als Eventualbegehren unverändert nachgestellt, ist zu bemerken, dass die „Modifikation“ des Auskunftsbegehrens bereits mit Eingabe vom
  13. Dezember 2020 erfolgte; das Eventualbegehren wurde hingegen erst in der weiteren, in der Revisionsbeantwortung angeführten Eingabe vom
  14. Juni 2021 gestellt vergleiche - zur Unwiderruflichkeit von prozessualen Willenserklärungen - VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keineswegs das Eventualbegehren, sondern - wie aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig hervorgeht - das „modifizierte“ und sodann „verdeutlichte“ Hauptbegehren zu Grunde gelegt. 24 Das Verwaltungsgericht hätte aber seiner Entscheidung das erst im Beschwerdeverfahren geänderte Auskunftsbegehren nicht zu Grunde legen dürfen (vgl. neuerlich VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005).24 Das Verwaltungsgericht hätte aber seiner Entscheidung das erst im Beschwerdeverfahren geänderte Auskunftsbegehren nicht zu Grunde legen dürfen vergleiche neuerlich VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005). 25 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.“25 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.“
  15. Mit BGBl. I Nr.155/2022 wurde das Transparenzdatenbankgesetz 2012 novelliert und ein § 39g eingefügt, der den BMF zur Veröffentlichung bestimmter Covid-Beihilfen, darunter Fixkostenzuschüsse, die in einem Jahr mehr als 10.000 EUR betragen, ermächtigte. Die Erläuterungen zu diesem Initiativantrag lauten auszugsweise folgendermaßen:
  16. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.155 aus 2022, wurde das Transparenzdatenbankgesetz 2012 novelliert und ein Paragraph 39 g, eingefügt, der den BMF zur Veröffentlichung bestimmter Covid-Beihilfen, darunter Fixkostenzuschüsse, die in einem Jahr mehr als 10.000 EUR betragen, ermächtigte. Die Erläuterungen zu diesem Initiativantrag lauten auszugsweise folgendermaßen: „Angelehnt an die Veröffentlichung staatlicher Beihilfen am Transparency Award Modul ("TAM") gemäß Art. 9 der VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom
  17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Subventionen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß den Art. 111 ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 1306/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom

  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte Wirtschaftshilfen des Bundes an Unternehmen, die anlässlich der COVID-19-Krise geleistet wurden, personenbezogen am Transparenzportal veröffentlicht werden.„Angelehnt an die Veröffentlichung staatlicher Beihilfen am Transparency Award Modul ("TAM") gemäß Artikel 9, der VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom
  2. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Subventionen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß den Artikel 111, ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 1306 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom

  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte Wirtschaftshilfen des Bundes an Unternehmen, die anlässlich der COVID-19-Krise geleistet wurden, personenbezogen am Transparenzportal veröffentlicht werden. Bei einzelnen von der Veröffentlichung der COVID-19 - Leistungen betroffenen Daten (z. B. Firma oder sonstige Bezeichnung, Postleitzahl) handelt es sich um dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/
  2. Demnach hat jedermann, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Beschränkungen dieses Anspruchs auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Zudem darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss die Eignung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles aufweisen.Bei einzelnen von der Veröffentlichung der COVID-19 - Leistungen betroffenen Daten (z. B. Firma oder sonstige Bezeichnung, Postleitzahl) handelt es sich um dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,. Demnach hat jedermann, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Beschränkungen dieses Anspruchs auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Zudem darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden, und muss die Eignung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles aufweisen. Die COVID-19-Krise brachte bzw. bringt neben gesundheits- und gesellschaftspolitischen Effekten massive budgetäre und gesamtwirtschaftliche Auswirkungen mit sich. Dabei erfordert die unmittelbare Bewältigung der Pandemie zum einen beträchtliche Auszahlungen im Bereich der Gesundheit (z. B. Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen, Aufbau flächendeckender Testangebote, etc.), zum anderen umfassende wirtschafts- und sozialpolitische Hilfsmaßnahmen, die Menschen in finanzieller Notlage unterstützen und das Produktionspotenzial der österreichischen Volkswirtschaft aufrechterhalten. Vor dem Hintergrund der dadurch drastisch angestiegenen Staatsausgaben, denen verminderte Staatseinnahmen gegenüberstehen, ist die durch die Veröffentlichung intendierte verstärkte Transparenz und öffentliche Kontrolle der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie herangezogenen öffentlichen Mittel als überwiegend gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner Daten anzusehen. Auch der Rechnungshof hat in seinem Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe BUND 2017/45, die Schlussempfehlung

(19)ausgesprochen: „Zugunsten einer höheren Transparenz für die Öffentlichkeit wäre der der Ausgestaltung der Transparenzdatenbank zugrunde liegende Grundsatz der strikten Nicht–Offenlegung von Leistungsempfängerinnen und –empfängern für den Bereich der (nicht–sensiblen) Förderungen zu überdenken.“ Ebenso hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2010, verbundene RS C 92/09 und C 93/09, Volker und Markus Schecke GbR (C 92/09), Hartmut Eifert (C 93/09) gegen Land Hessen) die verstärkte Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel als an sich legitimen im öffentlichen Interesse gelegenen Zweck anerkannt und damit die Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Förderungsdaten grundsätzlich bestätigt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den zur Bewältigung der COVID-19 Krise von staatlicher Seite aufgewendeten Mittel um öffentliche Mittel handelt, die primär aus Steuern der Allgemeinheit finanziert werden, ist das Recht des Bürgers auf Information über die konkrete Verwendung dieser Mittel als überwiegend gegenüber dem Interesse des Empfängers auf Geheimhaltung seiner Daten zu beurteilen und rechtfertigt jedenfalls die Veröffentlichung bestimmter COVID-19-Leistungen. Die direkt personenbezogene Veröffentlichung von Empfängern ist zudem als Mittel geeignet, die öffentliche Kontrolle und Transparenz über die Verwendung der herangezogenen staatlichen Mittel zu stärken. Eine spezialpräventive Wirkung gegen Missbrauch kann durch die Stärkung der persönlichen Verantwortlichkeit des Leistungsbeziehers angenommen werden. Allgemein ist zu erwarten, dass die Veröffentlichung eine bessere Einhaltung von Vorschriften, eine stärkere Rechenschaftspflicht, eine gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentlichen Ausgaben mit sich bringt. In diesem Sinne bildet die Veröffentlichung von Leistungsempfängern bestimmter Wirtschaftshilfen eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen des Staates zu gewährleisten und stellt eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahme für das wirtschaftliche Wohl des Landes im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Da zur Erreichung des intendierten Ziels der transparenten Information der Öffentlichkeit alternativ nur eine einzelfallbezogene Beauskunftung denkbar wäre, die aber verwaltungstechnisch mitunter zu Ungleichbehandlungen sowie ressourcentechnisch starken Belastungen führen würde, stellt die Veröffentlichung auch das gelindeste Mittel zur Zielerreichung dar. Zudem wird durch die Veröffentlichung auch die Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern gestärkt.Die direkt personenbezogene Veröffentlichung von Empfängern ist zudem als Mittel geeignet, die öffentliche Kontrolle und Transparenz über die Verwendung der herangezogenen staatlichen Mittel zu stärken. Eine spezialpräventive Wirkung gegen Missbrauch kann durch die Stärkung der persönlichen Verantwortlichkeit des Leistungsbeziehers angenommen werden. Allgemein ist zu erwarten, dass die Veröffentlichung eine bessere Einhaltung von Vorschriften, eine stärkere Rechenschaftspflicht, eine gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentlichen Ausgaben mit sich bringt. In diesem Sinne bildet die Veröffentlichung von Leistungsempfängern bestimmter Wirtschaftshilfen eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen des Staates zu gewährleisten und stellt eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Maßnahme für das wirtschaftliche Wohl des Landes im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Da zur Erreichung des intendierten Ziels der transparenten Information der Öffentlichkeit alternativ nur eine einzelfallbezogene Beauskunftung denkbar wäre, die aber verwaltungstechnisch mitunter zu Ungleichbehandlungen sowie ressourcentechnisch starken Belastungen führen würde, stellt die Veröffentlichung auch das gelindeste Mittel zur Zielerreichung dar. Zudem wird durch die Veröffentlichung auch die Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern gestärkt. Im Bereich der DSGVO stellt die Veröffentlichung der Daten eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe (verstärkte Kontrolle und erhöhte Transparenz über die Verwendung öffentlicher Mittel) erforderlich ist, dar und ist daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO rechtmäßig.“Im Bereich der DSGVO stellt die Veröffentlichung der Daten eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe (verstärkte Kontrolle und erhöhte Transparenz über die Verwendung öffentlicher Mittel) erforderlich ist, dar und ist daher nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig.“ 4. Mit Schreiben vom 02.05.2023 ersuchte das BVwG die belangte Behörde u.a. um Stellungnahme, ab welcher Höhe und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die verfahrensgegenständlichen Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien nunmehr im TAM oder einer anderen Datenbank veröffentlicht worden seien. 5. Die belangte Behörde gab am 15.05.2023 eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass die Veröffentlichungspflicht im TAM – in Bezug auf COVID-19-Beihilfen – gewährte Einzelbeihilfen von mehr als EUR 100.000,00 beziehungsweise von mehr als EUR 10.000,00 in Bereichen der Landwirtschaft umfasse. Im österreichischen Transparenzportal seien mit Stand 09.05.2023 96.183 Unternehmen namentlich veröffentlicht, die zumindest in einem Jahr (unter anderem) den Fixkostenzuschuss bezogen hätten. 6. Das BVwG übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde und gab ihm ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 30.05.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Suche in der Transparenzdatenbank keine aufgeschlüsselte Auswertung nach einzelnen Förderungsmaßnahmen (COVID-19 Fixkostenzuschüsse und COVID-19 Kreditgarantien) ermögliche. Die Summe der einzelnen genehmigten und beantragten Maßnahmen pro Förderungsempfänger/in zu erfahren, sei jedoch Teil des an die belangte Behörde gestellten Auskunftsbegehrens gewesen. Kreditgarantien seien zudem nicht Bestandteil der personenbezogenen Veröffentlichungen im Transparenzportal. Auch seien die Förderungen für vergangene Jahre (2020 und 2021) nicht mehr abrufbar. Es sei somit nicht möglich, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, ein solcher werde jedoch im Auskunftsbegehren beantragt. Dem Gesamtüberblick abträglich sei auch der Umstand, dass die Veröffentlichungen ausschließlich in Form einer Suchmaske zugänglich seien und ein einheitlicher, exportierbarer Datensatz nicht abrufbar sei. Um die Informationen zu allen FörderungsempfängerInnen abrufen zu können, müssten tausende Seiten manuell durchgeklic

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