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{'item': 'W226 2239906-2'}

Obsah (11)§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW226 2239906-2 Spruch, W226 2239906-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHA

§ 21Abs.

3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein Staatsbürger von Kamerun, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund wurden Übergriffe auf seine Person wegen seiner Weigerung, auf Seiten der „Anglophonen Gruppe“ zu kämpfen bzw. seine Weigerung, den Militärdienst zu leisten, vorgetragen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Kamerun

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Kamerun

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt worden sei, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Kamerun

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt worden sei, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Kamerun

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023, Zl. W205 2239906-1/9E, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, aus näher dargestellten Gründe, nicht glaubhaft sei. So seien die Schilderungen zur Teilnahme an Rebellengruppen widersprüchlich gewesen, der BF habe nicht einmal die Zugehörigkeit zur anglophonen Minderheit und seiner angeblichen Volksgruppe glaubhaft machen können.
  2. Der BF brachte am 22.01.2024 – nachdem er auch in Deutschland Asyl beantragt hatte und nach Österreich rücküberstellt worden war - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Der BF bestätigte, sich ab April 2023 als Asylwerber in Deutschland aufgehalten zu haben. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte der BF aus, die gleichen Gründe zu haben, wie bei der ersten Asylantragstellung. Er habe alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe genannt, sein Leben sei in Gefahr, ihm sei mit dem Umbringen gedroht worden, nämlich durch die Regierung und eine ethnische Gruppierung. Es würde keine Änderung der Fluchtgründe geben (Erstbefragung, Seite 6-7).
  3. Am 05.02.2024 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch. Der BF führte aus, er könne unverändert keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen würden. Es gebe immer noch die selben Gründe, die er bereits im ersten Asylverfahren geschildert habe. Laut Aktenseite 37 führte der BF in weiterer Folge aus wie folgt: „Aber es gibt noch etwas. Ich bin homosexuell und das wird in meinem Heimatland nicht geduldet und deswegen musste ich flüchten.“ Auf Nachfrage des einvernehmenden Organwalters der belangten Behörde bestätigte der BF, dass es richtig sei, das sei ein weiterer Grund für seine Flucht aus Kamerun gewesen, dass er homosexuell sei. Auf die Frage, warum er diesen Umstand nicht schon im ersten Verfahren angeführt habe, gab der BF folgendes zu Protokoll: „Ich hatte damals nicht den Mut, das zu sagen. Es wird in meinem Heimatland nicht geduldet. Ich musste das heimlich leben. Ich hatte zwar eine Freundin, diese war aber nur der Anschein für außen.“ Der BF wurde aufgefordert, diese Probleme, die er wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt habe, detaillierter zu schildern. Der BF antwortete wie folgt: „Ich war Teil einer Rebellion. In dieser Gruppe hatte ich Verhältnisse mit Männern. Ich habe diese Verhältnisse immer versteckt. Ich habe in mehreren Städten gelebt.“ Laut Einvernahmeprotokoll wurden dem BF nur mehr zwei weitere Fragen gestellt, nämlich welche Angaben er in Deutschland im Asylverfahren getätigt habe und warum er die nunmehr vorgetragenen Probleme nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht genannt habe. Der BF führte dazu aus, dass er in Deutschland angegeben habe, aufgrund des Krieges Kamerun verlassen zu haben. Zur Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht führte der BF im Wesentlichen aus, dass er „auch damals Hemmungen hatte, über meine Homosexualität zu sprechen“. Der BF wurde gefragt, ob er während des Aufenthaltes in Österreich schon dementsprechende Bars oder Clubs besucht habe, ob er schon Beziehungen zu Männern gehabt habe, worauf der BF ausführte, dass er Clubs oder einschlägige Bars nicht gekannt habe, Beziehungen zu Männern habe er nicht gehabt.
  4. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2024 mit Bescheid vom 16.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie

§ 10Abs.

1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII:). 6. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2024 mit Bescheid vom 16.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gleichzeitig wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII:).

  1. Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 wurde vom Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den den Folgeantrag zurückweisenden Bescheid des BFA eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass aus der pauschal gehaltenen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erkennbar sei, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des BF überhaupt inhaltlich auseinandergesetzt hätte. Die Behörde habe keine Nachfragen zu den Ausführungen des BF, er habe in Kamerun nur zum Schein eine Beziehung mit einer Frau unterhalten und heimlich Verhältnisse mit Männern gehabt, gestellt. Dabei würde weitergehenden Ermittlungen zu diesen Aspekten die Relevanz im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Frage, ob das Vorbringen der Verfolgung aufgrund von Homosexualität einen glaubhaften Kern aufweise, nicht abzusprechen sein. Hätte die belangte Behörde nämlich näher befragt, hätte sie ferner in Erfahrung gebracht, dass der BF in Österreich homosexuelle Kontakte zu einem Mann (jedoch keine Liebesbeziehung) unterhalten habe, weiters mit einer Organisation von und für LGBTQI+ Migrant:innen aus afrikanischen Ländern in Österreich in Verbindung stehe und im Fall einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund seiner Erfahrungen in Europa nicht mehr bereit wäre, seine homosexuelle Orientierung im geheimen oder in Zurückhaltung zu leben. Bei Unterlassung dieser Verfahrensfehler hätte die belangte Behörde erkannt, dass das Vorbringen des BF, homosexuell zu sein, einen glaubhaften Kern aufweise, dem Asylrelevanz zukomme. Es liege daher keine entschiedene Sache vor und sei das gegenständliche Verfahren – unter Hinweis auf aktuelle Judikatur des EUGH und der österreichischen Höchstgerichte – zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: An den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers hat sich verglichen mit den Feststellungen des BVwG vom 09.01.2023, W205 2239906-1/9E, Seite 18 ff. keine Änderung geben, der BF hat unverändert keine Dokumente zum Beweis seiner Identität in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung allgemeine Länderberichte – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun – zugrunde gelegt, nicht jedoch das Kapitel 18.
  2. betreffend Homosexuelle/sexuelle Minderheiten. Diesen Ausführungen zufolge sind homosexuelle Handlungen illegal, einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt. Beschrieben wird weiters die Tatsache von gewalttätigen Übergriffen auf Homosexuelle in der Vergangenheit und dass Homosexuelle nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Die Gewalt gegen und Missbrauch von Homosexuellen haben im Jahr 2022 zugenommen, sexuelle Minderheiten sind staatlicher Repression und sozialer Ausgrenzung oder sogar tätlichen Angriffen ausgesetzt. Sicherheitskräfte in Kamerun bieten Angehörigen sexueller Minderheiten keinen Schutz vor gewalttätigen Übergriffen, sie verhaften stattdessen die Opfer … Eine Beurteilung der Frage, inwieweit diese Länderfeststellungen für den konkreten BF von Relevanz sein könnten im Falle einer Rückkehr bzw. ob dieser selbst tatsächlich homosexuell ist und somit aufgrund individueller Merkmale einer im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beschriebenen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, lässt sich aus der kurz gehaltenen Befragung und der daran anschließenden Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abschließend beurteilen. Die belangte Behörde reduziert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung darauf, dass dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, da das Vorbringen des BF äußerst „blass“ geblieben sei. Seine Angaben seien vage geblieben und seien sehr oberflächlich gehalten gewesen. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund würde das berichtete Ereignis, wie im gegenständlichen Fall, eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte bleiben. Die weiteren beweiswürdigenden Überlegungen (Seite 17 des angefochtenen Bescheides) befassen sich über zwei Absätze ausschließlich mit der Frage, warum der BF dieses angebliche Problem (gemeint: sexuelle Orientierung) nicht schon im ersten Verfahren angeführt habe. Es würde gänzlich jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass ein Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseres Wissen verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung von Seiten des Staates erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwarte. Rechtliche Beurteilung:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09. September 2021, C-18/20 ausgeführt, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen hat, ob das Vorbringen des Revisionswerbers einen glaubhaften Kern aufweist, gleichgültig ob er das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstatten können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den verfahrensfraglichen Sachverhalt nicht schon früher geltend gemacht zu haben (jüngst VwGH vom 29.11.2021 Ra 2020/19/0412; dies aus Anlass einer verspätet vorgebrachten Homosexualität). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von § 68-Bescheiden im Zulassungsverfahren nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079).

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von Paragraph 68 -, B, e, s, c, h, e, i, d, e, n, im Zulassungsverfahren nicht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, sondern nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079).

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH

  1. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH

  1. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist. Der aktuellen Judikatur des EUGH und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. auch dazu grundlegend VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006) folgend stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer Begründung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität einen Sachverhalt geltend gemacht, der bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen sei, die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen. Der aktuellen Judikatur des EUGH und des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche auch dazu grundlegend VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006) folgend stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer Begründung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität einen Sachverhalt geltend gemacht, der bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen sei, die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie entgegen. Am Boden der geltenden Rechtslage könne den unionsrechtlichen Vorgaben nur so nachgekommen werden, dass künftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache – und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG – Abstand zu nehmen ist.Am Boden der geltenden Rechtslage könne den unionsrechtlichen Vorgaben nur so nachgekommen werden, dass künftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache – und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG – Abstand zu nehmen ist. Das völlige Fehlen eines „glaubhaften Kerns“ kann im konkreten Fall aus den dargestellten Gründen nicht angenommen werden. Die Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 05.02.2024 war nicht dergestalt (schon allein aufgrund des geringen zeitlichen Umfanges von insgesamt weniger als einer Stunde, inkl. Rückübersetzung und allgemeinen Erklärungen sowie der Fragestellung), dass – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - jedenfalls festzustellen wäre, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern aufweise. Im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde bedarf es daher einer detaillierteren Befragung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen sein wird, die von ihm im Beschwerdeschriftsatz angeführten angeblichen Zeugen für seine sexuelle Orientierung namhaft zu machen, da sich aus diesen Verfahrensschritten dann eine Beurteilung ergeben würde, ob bzw. wann der BF die von ihm angeführten homosexuellen Kontakte aufgenommen hat und eine Verbindung mit einer Organisation der LGBTQI+ Migrant:innen aus afrikanischen Ländern eingegangen ist. Insoweit die belangte Behörde sich primär im Rahmen der Beweiswürdigung darauf gestützt hat, dass der BF seine sexuelle Orientierung bei zahlreichen vorangehenden Möglichkeiten nicht vorgetragen habe, ist auf VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/19/0143 zu verweisen: „Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/19/0132, sowie erneut VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024, mwN; die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie aF behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU unverändert Gültigkeit)“. „Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche VwGH 7.3.2022, Ra 2021/19/0132, sowie erneut VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024, mwN; die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie aF behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU unverändert Gültigkeit)“. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung, der Befragung von Zeugen sowie der Würdigung etwaiger aktueller Bestätigungen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG.Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.2239906.2.00

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