RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW270 2258896-1 Spruch, W270 2258896-1/141E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst: A) Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids richten, zurückgewiesen. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids richten, zurückgewiesen. B) Die Revision gegen Spruchpunkt II.A)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei.A)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: 1. Zum relevanten Verfahrensgeschehen: Der gegenständlichen Entscheidung lagen insbesondere folgende Ereignisse im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und dabei erstattete – als wesentlich anzusehende – Erklärungen, Anträge und Begründungen der Parteien zugrunde: 1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.1.1. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 (im Folgenden auch: Stammgenehmigungsantrag) suchte die SP1 bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Genehmigung für das Rodungsvorhaben „Kalkstein- und Mergelbruch XXXX “ nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) an und legte Einreichunterlagen inklusive einer Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) vor (veraktet zu ON XXXX [der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens]).1.1.1.1. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 (im Folgenden auch: Stammgenehmigungsantrag) suchte die SP1 bei der belangten Behörde um die Erteilung einer Genehmigung für das Rodungsvorhaben „Kalkstein- und Mergelbruch römisch 40 “ nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) an und legte Einreichunterlagen inklusive einer Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) vor (veraktet zu ON römisch 40 [der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens]). Der Schriftsatz lautete auszugsweise (mit Hervorhebungen des BVwG): „1. Beschreibung des Vorhabens [...] 1.2 Kurzbeschreibung des Vorhabens Für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung für das Zementwerk XXXX ist die Weiterführung der beiden bestehenden Abbaue und deren Erweiterung innerhalb der nach dem MinroG genehmigten Flächen erforderlich. Hierfür sind die projektgegenständlichen Rodungen vorgesehen. Für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung für das Zementwerk römisch 40 ist die Weiterführung der beiden bestehenden Abbaue und deren Erweiterung innerhalb der nach dem MinroG genehmigten Flächen erforderlich. Hierfür sind die projektgegenständlichen Rodungen vorgesehen. Die zu bewilligenden Rodungen der daran anschließende genehmigte Abbau werden ohne Ausweitung des derzeitigen Maschineneinsatzes bzw der genehmigten Abbaurate durchgeführt, dh die abgebaute Kubatur pro Zeiteinheit wird auch künftig gleichbleiben. Ausgehend davon ergibt sich eine projektgegenständliche Abbaudauer von ca 40 Jahren für den Kalkbergbau und 45 Jahren für den Mergelbergbau. [...]
- a)Mergelbergbau Das hiermit zur Genehmigung nach § 5 UVP-G 2000 iVm § 17 ForstG beantragte Rodungsvorhaben umfasst die schrittweise Vornahme von Rodungen zum Abbau von Mergel und zur Realisierung von entsprechendem Natur- bzw. Lagerstättenschutz gemäß dem Rodungsplan [...] auf Flächen bzw Teilflächen folgender Grundstücke, wobei die Rodungen im Bereich schon bestehender Abbau- und Betriebsflächen eine Fläche von [...] im Bereich der Abbauerweiterung von [...] betreffen: Das hiermit zur Genehmigung nach Paragraph 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG beantragte Rodungsvorhaben umfasst die schrittweise Vornahme von Rodungen zum Abbau von Mergel und zur Realisierung von entsprechendem Natur- bzw. Lagerstättenschutz gemäß dem Rodungsplan [...] auf Flächen bzw Teilflächen folgender Grundstücke, wobei die Rodungen im Bereich schon bestehender Abbau- und Betriebsflächen eine Fläche von [...] im Bereich der Abbauerweiterung von [...] betreffen: [...] 2. Lage des Vorhabens [...] Das Vorhaben liegt zur Gänze innerhalb der nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) genehmigten Abbauflächen für die Gewinnung von Mergel und Kalkstein. [...] Aufgrund dieser mineralrohstoff(recht)lichen Vordeterminierung kann das Vorhaben nur in der eingereichten Form realisiert werden. [...] Der Abbau erfolgt im Mergelbergbau im Etagenabbau und im Kalkbergbau zum Teil ebenfalls im Etagenabbau, zum Teil im Wandabbau. Der Abbau wird überwiegend im Schutz von natürlichen Kulissen durchgeführt. Die Entfernungen der Rodungsflächen und Abbaubereiche zu den nächsten Wohnobjekten (Hofstellen) betragen 100-250 m (im Süden des Mergelbergbaues) und ca. 400 m (im Norden des Mergelbergbaues) sowie 150-350 m (im Westen des Kalkbergbaues) und ca. 350 m (im Norden des Kalkbergbaues). Aufgrund der durch die Rodung ermöglichten Erweiterung wird sich beim Mergelbergbau und im Norden des Kalkbergbaus dieser Abstand gegenüber dem derzeitigen Betrieb nicht verringern. Im Westen des Kalkbergbaues erfolgt eine Verringerung des Abstands des Abbaus zu den Wohnobjekten (Hofstellen) auf ca. 130-200 m. Im Übrigen wird auf die UVE und die Einreichunterlagen verwiesen. 3. Anzuwendende Genehmigungsvorschriften Die Genehmigung gemäß § 5 Abs 1 UVP-G 2000 wird für alle erforderlichen Genehmigungen beantragt, insbesondere nach § 5 UVP-G iVm § 17 ForstG, § 32 WRG sowie nach dem Kärntner Naturschutzgesetz. Die Genehmigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 wird für alle erforderlichen Genehmigungen beantragt, insbesondere nach Paragraph 5, UVP-G in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG, Paragraph 32, WRG sowie nach dem Kärntner Naturschutzgesetz. Die den nachstehend angeführten Genehmigungstatbeständen korrespondierenden Unterlagen finden sich in den eingereichten Unterlagen. 3.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl 1993/697 idF BGBl I 2018/70 (UVP-G 2000)3.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl 1993/697 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/70 (UVP-G 2000) Wie sich aus dem bindenden Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.02.2020, [...], ergibt, erfüllt das Vorhaben den Tatbestand der Z 46 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 („Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“) und es ist daher aufgrund dieses Tatbestandes die Umweltverträglichkeitserklärung im vereinfachten UVP-Verfahren durchzuführen und die Genehmigung nach § 5 Abs 1 UVP-G zu erteilen. Wie sich aus dem bindenden Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.02.2020, [...], ergibt, erfüllt das Vorhaben den Tatbestand der Ziffer 46, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 („Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha“) und es ist daher aufgrund dieses Tatbestandes die Umweltverträglichkeitserklärung im vereinfachten UVP-Verfahren durchzuführen und die Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G zu erteilen. Ergänzend wurde von der Kärntner Landesregierung darauf hingewiesen, dass naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Fragestellungen im durchzuführenden UVP-Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein werden. Gemäß § 3 Abs 3 UVP-G sind die im Folgenden angeführten materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen iSd § 2 Abs 3 UVP-G im konzentrierten Verfahren mitanzuwenden. Daneben sind von der Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs 2, 4 und 5 UVP-G zu prüfen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G sind die im Folgenden angeführten materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G im konzentrierten Verfahren mitanzuwenden. Daneben sind von der Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 5 UVP-G zu prüfen. [...] 3.4. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl Nr 79/2002 idF LGBl Nr 104/2019 (K-NSG 2002)3.4. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019, (K-NSG 2002) [...] Das Vorhaben bedarf einer Bewilligung gemäß § 9 Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG), da es unter den Tatbestand „über den Gemeingebrauch un de3n Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf“ (§ 4 lit b K-NSG) subsumiert werden kann und sich in der „freien Landschaft“ im Sinne des § 5 Abs 1 K-NSG befindet (§ 9 iVm § 5 Abs 1 lit
- b)leg. cit.: Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen). Das Vorhaben bedarf einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG), da es unter den Tatbestand „über den Gemeingebrauch un de3n Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf“ (Paragraph 4, Litera b, K-NSG) subsumiert werden kann und sich in der „freien Landschaft“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG befindet (Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,) leg. cit.: Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen). [...] Zusätzlich zu den in Kap. 1.2 angeführten Grundstücken (beantragte Rodungen) sind aus naturschutzrechtlicher Sicht noch folgende Grundstücke betroffen: [...] 7. Antrag Die Projektwerberin stellt den Antrag, die Behörde wolle für das in diesem Schriftsatz sowie in den einen integrierenden Bestandteil zu diesem bildenden Einreichunterlagen dargestellte Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalk- und Mergelbergbau XXXX “ im vereinfachten UVP-Verfahren die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach § 17 UVP-G iVm Anhang 1 Z 46 lit a leg cit unter gleichzeitiger Mitanwendung aller anzuwendenden materiengesetzlichen Genehmigungstatbestände im Sinne von § 2 Abs 3 und § 3 Abs 3 UVP-G in Verbindung insbesondere mit dem ForstG, WRG und K-NSG erteilen.“die Behörde wolle für das in diesem Schriftsatz sowie in den einen integrierenden Bestandteil zu diesem bildenden Einreichunterlagen dargestellte Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalk- und Mergelbergbau römisch 40 “ im vereinfachten UVP-Verfahren die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach Paragraph 17, UVP-G in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 46, Litera a, leg cit unter gleichzeitiger Mitanwendung aller anzuwendenden materiengesetzlichen Genehmigungstatbestände im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G in Verbindung insbesondere mit dem ForstG, WRG und K-NSG erteilen.“ 1.1.1.2. Der Stammgenehmigungsantrag führte unter Pkt. 6 auch noch zur „Gliederung des Einreichoperats“ aus. Neben dem als „Teil A“ angeführten „Genehmigungsantrag“ wurde auf einen „Teil B – Vorhabensbeschreibung“, einen „Teil C – Sonstige Unterlagen“ und auf einen „Teil D – Umweltverträglichkeitserklärung“ hingewiesen. Als „Abbauplanung Mergelbergbau“ oder „Abbauplanung Kalkbergbau“ bezeichnete Dokumente wurden als zum „Teil B – Vorhabensbeschreibung“ gehörig angeführt. 1.1.1.3. Die Vorhabensbeschreibung führte unter Pkt. 2. auszugsweise aus: „Die Gewinnung von Kalkstein und Mergel erfolgt ausschließlich auf Flächen, für die eine aufrechte Abbaugenehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) besteht. Zum Zwecke der Fortführung und Erweiterung des Abbaus auf den nach dem MinroG genehmigten Flächen zur Versorgung des Zementwerkes muss vorauseilend der forstliche Bewuchs samt Wurzelwerk entfernt sowie die über dem Wertgestein lagernde Überlagerung abgeräumt werden. Das mineralrohstoffrechtlich genehmigte Erweiterungsgebiet des Kalkbergbaues erstreckt sich ausgehend vom derzeitigen Abbau in süd-westlicher Richtung und jenes des Mergelbergbaues vorwiegend in östlicher Richtung, eine kleinere Fläche wird in Richtung Westen erweitert (siehe B.01.01-002 Übersichtslageplan Projektgebiet). [...] Die maximale jährliche Abbaumenge von Mergel und Kalk wird entsprechend der Kapazität des Zementwerks (UVP-Bescheid vom 15.12.2003, Zahl: 8-UVP-1131/120-2003) mit max. 1,2 Mio. t Mergel und Kalk gedeckelt. Aus den Abbauvorräten, die sich innerhalb der Abbauerweiterungen befinden, ergibt sich auf Basis der Abbaurate und unter Berücksichtigung von geologischen Unsicherheiten eine projektgegenständliche Abbaudauer von ca. 38 Jahren für den Kalkbergbau und 45 Jahren für den Mergelbergbau. Die Gesamtlebensdauer der beiden Steinbrüche ist aber mit 38 bzw. 45 Jahren nicht erreicht, da die gesamten Vorkommen damit noch nicht ausgeschöpft sind. Für dieses Vorhaben wird aber nur von einer Weiterführung des Betriebes über die nächsten 38 bzw. 45 Jahre ausgegangen. Dementsprechend wird auch eine Schließungs- und Folgenutzungsphase mit Planungen zur Endgestaltung, Rekultivierung und Wiederbewaldung der gesamten Abbaufläche (bestehender Abbau und geplante Abbauerweiterung) für das Ende der projektgegenständlichen Abbaudauer dargestellt.“ 1.1.2. Mit einer Verfahrensanordnung vom 06.10.2020 (veraktet zu ON XXXX ) erteilte die belangte Behörde der SP1 den Auftrag die Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags und der dazugehörigen Projektunterlagen durch die Vorlage ergänzender Angaben und Projektunterlagen zu beheben.1.1.2. Mit einer Verfahrensanordnung vom 06.10.2020 (veraktet zu ON römisch 40 ) erteilte die belangte Behörde der SP1 den Auftrag die Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags und der dazugehörigen Projektunterlagen durch die Vorlage ergänzender Angaben und Projektunterlagen zu beheben. 1.1.3. In einem Schreiben vom 24.11.2020 (veraktet zu ON XXXX ) gab die herangezogene koordinierende Sachverständige „im Auftrag der UVP-Behörde“ den anderen bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen die „ergänzende Fragestellung“ weiter, ob diese „für die Beurteilung möglicher Auswirkungen des Abbaus von Kalkstein bzw. Mergel zusätzliche Unterlagen benötigen bzw. wenn ja welche dies sind“. 1.1.3. In einem Schreiben vom 24.11.2020 (veraktet zu ON römisch 40 ) gab die herangezogene koordinierende Sachverständige „im Auftrag der UVP-Behörde“ den anderen bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen die „ergänzende Fragestellung“ weiter, ob diese „für die Beurteilung möglicher Auswirkungen des Abbaus von Kalkstein bzw. Mergel zusätzliche Unterlagen benötigen bzw. wenn ja welche dies sind“. Ausgeführt wurde, dass sich der Antrag auf die „Rodung für den Kalkstein bzw. Mergelbruch“ beziehe. Der Abbau selbst sei zwar „bergbaurechtlich bereits genehmigt“, doch sollten „mögliche Auswirkungen des Abbaus“ auf die Schutzgüter des UVP-G aber im Sinne des weiten Vorhabensbegriffs des UVP-G auch in der UVP berücksichtigt werden. „Angemerkt“ wurde im Schreiben auch, dass der „Abbau ... auch in der Vorhabensbeschreibung bzw. in der UVE beschrieben [ist]“. 1.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2020 und 21.12.2020 (veraktet zu ON XXXX ) erteilte die belangte Behörde einen (weiteren) Auftrag die Projektunterlagen gemäß einer Zusammenfassung und gemäß Stellungnahmen (bezeichnet als „Vollständigkeitsprüfung – Teil 2“) von Sachverständigen zu ergänzen. 1.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2020 und 21.12.2020 (veraktet zu ON römisch 40 ) erteilte die belangte Behörde einen (weiteren) Auftrag die Projektunterlagen gemäß einer Zusammenfassung und gemäß Stellungnahmen (bezeichnet als „Vollständigkeitsprüfung – Teil 2“) von Sachverständigen zu ergänzen. Betreffend das Fachgebiet Emissionen/Immissionen wird unter Pkt. 2.3 der „Vollständigkeitsprüfung – Teil 2“ ausgeführt, dass im „Fachbeitrag Schutzgut Luft“ lediglich die Rodungs- und Vorbereitungsmaßnahmen und deren Auswirkungen jedoch nicht der Abbau von Kalkstein und Mergel behandelt werde. Der Fachbeitrag sei daher hinsichtlich der Emissionen und der immissionsseitigen Beeinflussung durch den Betrieb der Abbaue auf den zukünftigen Flächen und die Fahrwege zu ergänzen und entsprechen zu adaptieren. 1.1.5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 (veraktet zu ON XXXX ) legte die SP1 modifizierte Projektunterlagen vor und führte dazu aus, dass Dokumente betreffend die „Abbauplanung Mergelbergbau“ und die „Abbauplanung Kalkbergbau“ nunmehr dem „Teil C – Sonstige Unterlagen“ der Einreichunterlagen zugeordnet werden sollten. Sie änderte auch den verfahrenseinleitenden Antrag u.a. dahingehend ab, dass diesem die „adaptierten Projektunterlagen“ zugrunde zu legen wären. 1.1.5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 (veraktet zu ON römisch 40 ) legte die SP1 modifizierte Projektunterlagen vor und führte dazu aus, dass Dokumente betreffend die „Abbauplanung Mergelbergbau“ und die „Abbauplanung Kalkbergbau“ nunmehr dem „Teil C – Sonstige Unterlagen“ der Einreichunterlagen zugeordnet werden sollten. Sie änderte auch den verfahrenseinleitenden Antrag u.a. dahingehend ab, dass diesem die „adaptierten Projektunterlagen“ zugrunde zu legen wären. 1.1.6. Mit Edikt vom 27.09.2021 wurde der Genehmigungsantrag in zwei Tageszeitungen und im Internet kundgemacht sowie an den Amtstafeln der Standortgemeinden angeschlagen. Die Projektunterlagen samt dem Genehmigungsantrag und die UVE lagen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, vom 30.09.2021 bis 11.11.2021, bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf (veraktet zu ON XXXX ). 1.1.6. Mit Edikt vom 27.09.2021 wurde der Genehmigungsantrag in zwei Tageszeitungen und im Internet kundgemacht sowie an den Amtstafeln der Standortgemeinden angeschlagen. Die Projektunterlagen samt dem Genehmigungsantrag und die UVE lagen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, vom 30.09.2021 bis 11.11.2021, bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf (veraktet zu ON römisch 40 ). Der Text der Verlautbarung lautete auszugsweise: 1.1.7. Am 02.11.2021 erstattete die BF1 und am 08.11.2021 der BF2 eine Stellungnahme zum zur Genehmigung beantragten Vorhaben (veraktet zu ON XXXX und ON XXXX ). 1.1.7. Am 02.11.2021 erstattete die BF1 und am 08.11.2021 der BF2 eine Stellungnahme zum zur Genehmigung beantragten Vorhaben (veraktet zu ON römisch 40 und ON römisch 40 ). 1.1.8. Am 21.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die belangte Behörde insbesondere Sachverständigenbeweis aufnahm bzw. die Ermittlungsergebnisse zu einzelnen Fachgebieten mit den Parteien erörterte. In dieser Verhandlung beantragte die SP1 auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und legte zu diesem Antrag auch mehrere Urkunden vor (veraktet zu ON XXXX ). 1.1.8. Am 21.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die belangte Behörde insbesondere Sachverständigenbeweis aufnahm bzw. die Ermittlungsergebnisse zu einzelnen Fachgebieten mit den Parteien erörterte. In dieser Verhandlung beantragte die SP1 auch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und legte zu diesem Antrag auch mehrere Urkunden vor (veraktet zu ON römisch 40 ). 1.1.9. Mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. XXXX (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der SP1 die Genehmigung für das Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalkstein-und Mergelbruch XXXX “ gemäß § 17 UVP-G 2000 unter Mitanwendung bestimmter materienrechtlicher Bestimmungen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Miterledigung erhobener Einwendungen (Spruchpkte. I., II., IV., V., VII. und VIII. des Bescheids). Sie schloss ferner die aufschiebende Wirkung für eine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde für bestimmte Teile des Vorhabens aus (Spruchpkt. III. des Bescheids). Mit Spruchpunkt VI. des Bescheids sprach die belangte Behörde über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, darunter zu einer angefallenen Landesverwaltungsabgabe und angefallenen Kommissionsgebühren, ab. 1.1.9. Mit Bescheid vom 12.07.2022, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der SP1 die Genehmigung für das Vorhaben „Rodungsvorhaben Kalkstein-und Mergelbruch römisch 40 “ gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 unter Mitanwendung bestimmter materienrechtlicher Bestimmungen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Miterledigung erhobener Einwendungen (Spruchpkte. römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. des Bescheids). Sie schloss ferner die aufschiebende Wirkung für eine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde für bestimmte Teile des Vorhabens aus (Spruchpkt. römisch drei. des Bescheids). Mit Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids sprach die belangte Behörde über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, darunter zu einer angefallenen Landesverwaltungsabgabe und angefallenen Kommissionsgebühren, ab. 1.1.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerden (im Folgenden: „Beschwerde 1“ und „Beschwerde 2“), wobei die Beschwerde 2 innerhalb der Beschwerdefrist mittels zweier Schriftsätze eingereicht wurde. 1.1.10.1. Die Beschwerde 1 (veraktet zu ON XXXX ) brachte umfassend zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor und machte ansonsten – im Wesentlichen – Folgendes geltend: 1.1.10.1. Die Beschwerde 1 (veraktet zu ON römisch 40 ) brachte umfassend zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor und machte ansonsten – im Wesentlichen – Folgendes geltend: Es liege kein zu berücksichtigender bergbaurechtlicher Konsens vor und „schon aus diesem Grund“ wäre der Bescheid „aufzuheben“. Angemerkt wurde dazu insbesondere, dass die (gemeint: Tatsache der) „rechtmäßige(
- n)Überleitung“ bestritten werde. Auch normiere § 113 Mineralrohstoffgesetz (im Folgenden: MinroG), dass die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe der Behörde anzuzeigen sei. Da aber seit „weit mehr“ als fünf Jahren weder ein naturschutzrechtlicher noch ein forstrechtlicher Konsens gegeben gewesen wären, müsse angenommen werden, dass eine eben länger als fünf Jahre dauernde Unterbrechung vorgelegen sei. Es liege somit derzeit kein rechtmäßiger Konsens für den Abbau vor. Sollte rechtswidrig keine Unterbrechung erfolgt sein, so dürfe schon rein aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die SP1 nicht bessergestellt werden, als wenn sie sich rechtskonform verhalten hätte.Es liege kein zu berücksichtigender bergbaurechtlicher Konsens vor und „schon aus diesem Grund“ wäre der Bescheid „aufzuheben“. Angemerkt wurde dazu insbesondere, dass die (gemeint: Tatsache der) „rechtmäßige(
- n)Überleitung“ bestritten werde. Auch normiere Paragraph 113, Mineralrohstoffgesetz (im Folgenden: MinroG), dass die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe der Behörde anzuzeigen sei. Da aber seit „weit mehr“ als fünf Jahren weder ein naturschutzrechtlicher noch ein forstrechtlicher Konsens gegeben gewesen wären, müsse angenommen werden, dass eine eben länger als fünf Jahre dauernde Unterbrechung vorgelegen sei. Es liege somit derzeit kein rechtmäßiger Konsens für den Abbau vor. Sollte rechtswidrig keine Unterbrechung erfolgt sein, so dürfe schon rein aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die SP1 nicht bessergestellt werden, als wenn sie sich rechtskonform verhalten hätte. Doch selbst wenn all dies nicht zutreffen würde – gemeint: der Konsens doch vorliegen würde – müsse die „Genehmigung nach dem MinroG“ im konzentrierten Genehmigungsverfahren zwar nicht erteilt werden, vom „UVP-rechtlichen Vorhabensbegriff“ bleibe die Abbautätigkeit aber selbstverständlich umfasst. Es wären die gesamten Auswirkungen des Abbaus nach den UVP-rechtlichen Genehmigungskriterien zu prüfen, was gerade nicht geschehen sei. „Befremdlich“ sei, dass die Naturschutzbewilligung für den Abbau erteilt worden sei. Dies sei rechtlich unmöglich, weil das UVP-G den Vorhabensbegriff determiniere und ein weiterer materienrechtlicher Vorhabensbegriff im Verfahren, als jener nach dem UVP-G, denkunmöglich sei (zum Ganzen Beschwerde 1, Pkte. 2.1. und 2.2.). Es sei auch rechtlich unzulässig, dass die Zementproduktion in XXXX nicht als Teil des Vorhabens angesehen worden sei, was im Widerspruch zum umfassenden Vorhabensbegriff nach § 2 Abs. 2 UVP-G stehe. Sehr wohl sei dies aber bei der Interessenabwägung nach dem Forstgesetz 1975 (im Folgenden: ForstG 1975) geschehen. Dies sei rechtlich unzulässig, weil entweder die Vorhaben miteinander verbunden seien oder durch Bedingung miteinander verbunden würden. Nehme man an, dass das Zementwerk gänzlich vom Vorhaben getrennt sei, dann könnten die positiven Aspekte im Hinblick auf dieses aber nicht im Verfahren berücksichtigt werden.Es sei auch rechtlich unzulässig, dass die Zementproduktion in römisch 40 nicht als Teil des Vorhabens angesehen worden sei, was im Widerspruch zum umfassenden Vorhabensbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G stehe. Sehr wohl sei dies aber bei der Interessenabwägung nach dem Forstgesetz 1975 (im Folgenden: ForstG 1975) geschehen. Dies sei rechtlich unzulässig, weil entweder die Vorhaben miteinander verbunden seien oder durch Bedingung miteinander verbunden würden. Nehme man an, dass das Zementwerk gänzlich vom Vorhaben getrennt sei, dann könnten die positiven Aspekte im Hinblick auf dieses aber nicht im Verfahren berücksichtigt werden. Unabhängig davon seien die „negativen Auswirkungen“ des Zementwerks gänzlich ausgeklammert worden. 1.1.10.2. Auch der BF2 wendete sich in der Beschwerde 2 (veraktet zu ON XXXX ) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und führte im Übrigen – zusammengefasst auf das Wesentliche – Folgendes aus: 1.1.10.2. Auch der BF2 wendete sich in der Beschwerde 2 (veraktet zu ON römisch 40 ) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und führte im Übrigen – zusammengefasst auf das Wesentliche – Folgendes aus: Der Bergbau im Kalkstein- und Mergelsteinbruch XXXX sei illegal aufrecht gehalten worden. Er wäre bescheidmäßig bis längstens Ende 2004 befristet (gewesen) und werde seit dem 01.01.2005 konsenslos betrieben. Der gestellte Rodungsantrag sei damit ohne öffentliches Interesse und es dürfe ihm nicht stattgegeben werden (Beschwerde 2, Pkt. 1).Der Bergbau im Kalkstein- und Mergelsteinbruch römisch 40 sei illegal aufrecht gehalten worden. Er wäre bescheidmäßig bis längstens Ende 2004 befristet (gewesen) und werde seit dem 01.01.2005 konsenslos betrieben. Der gestellte Rodungsantrag sei damit ohne öffentliches Interesse und es dürfe ihm nicht stattgegeben werden (Beschwerde 2, Pkt. 1). Es gebe auch keine aufrechte Bergbaubewilligung: Bei einem Bescheid aus dem Jahr 2001 handle es sich um eine Anordnung für Sicherheitsmaßnahmen. Die UVP-Behörde hätte im Zweifel ein Feststellungsverfahren durchführen und entscheiden müssen. Die Prüfung, ob die im Bescheid erteilte (gemeint: miterteilte) naturschutzrechtliche Bewilligung UVP-pflichtig sei wäre der unzuständigen Montanbehörde überlassen worden. Ebenso habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX ) in unzulässiger Weise ihre Zuständigkeit für die „Bergbaubewilligung“ für einen Übertagebergbau übertragen. Es gebe auch keine aufrechte Bergbaubewilligung: Bei einem Bescheid aus dem Jahr 2001 handle es sich um eine Anordnung für Sicherheitsmaßnahmen. Die UVP-Behörde hätte im Zweifel ein Feststellungsverfahren durchführen und entscheiden müssen. Die Prüfung, ob die im Bescheid erteilte (gemeint: miterteilte) naturschutzrechtliche Bewilligung UVP-pflichtig sei wäre der unzuständigen Montanbehörde überlassen worden. Ebenso habe die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: BH römisch 40 ) in unzulässiger Weise ihre Zuständigkeit für die „Bergbaubewilligung“ für einen Übertagebergbau übertragen. Mangels Anwesenheit der „Montanbehörde Süd“ und der BH XXXX zur Abklärung der Frage der „Existenz der Bergbaubewilligung“ als Anlass des „Rodungsantrags“ wäre die Verhandlung unschlüssig und mangelhaft gewesen. Mangels Anwesenheit der „Montanbehörde Süd“ und der BH römisch 40 zur Abklärung der Frage der „Existenz der Bergbaubewilligung“ als Anlass des „Rodungsantrags“ wäre die Verhandlung unschlüssig und mangelhaft gewesen. Der Verweis der „Montanbehörde“ auf § 204 MinroG und die Sichtweise, dass dieser auf die SP1 anzuwenden sei widerspreche dem „Montanhandbuch 2021“. Es gäbe kein Gutachten über die „Ungefährlichkeit“ der SP1 (unter Hinweis auf § 84b Abs. 6 MinroG). Überhaupt sei die SP1 nicht ungefährlich: Es seien Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben worden, es habe bzw. gebe viele Todesfälle aufgrund von Asbestimmissionen und es habe gegeben bzw. gebe einen „riesigen Skandal“ um Emissionen von HCB und Hg, es gebe regelmäßige Sprengarbeiten, eine gewisse Motorenleistung von Maschinen, die Qualifikation als IPCC Anlage, eine bestimmte Menge eingesetzter Ersatzbrennstoffe, einen wesentlichen Verbrauch von Erdgas, eine fehlenden Kontrolle am Kamin und eine gewisse Menge an Rohstoffen aus beiden Abbauen. Die SP1 sei – und hier weist der BF2 auf Kennzahlen wie Beschäftigte und Anzeigen hin – auch kein Kleinbetrieb. Die Zweifel, ob es sich um einen Betrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmer handle, seien unbegründet.Der Verweis der „Montanbehörde“ auf Paragraph 204, MinroG und die Sichtweise, dass dieser auf die SP1 anzuwenden sei widerspreche dem „Montanhandbuch 2021“. Es gäbe kein Gutachten über die „Ungefährlichkeit“ der SP1 (unter Hinweis auf Paragraph 84 b, Absatz 6, MinroG). Überhaupt sei die SP1 nicht ungefährlich: Es seien Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben worden, es habe bzw. gebe viele Todesfälle aufgrund von Asbestimmissionen und es habe gegeben bzw. gebe einen „riesigen Skandal“ um Emissionen von HCB und Hg, es gebe regelmäßige Sprengarbeiten, eine gewisse Motorenleistung von Maschinen, die Qualifikation als IPCC Anlage, eine bestimmte Menge eingesetzter Ersatzbrennstoffe, einen wesentlichen Verbrauch von Erdgas, eine fehlenden Kontrolle am Kamin und eine gewisse Menge an Rohstoffen aus beiden Abbauen. Die SP1 sei – und hier weist der BF2 auf Kennzahlen wie Beschäftigte und Anzeigen hin – auch kein Kleinbetrieb. Die Zweifel, ob es sich um einen Betrieb mit weniger als zehn Arbeitnehmer handle, seien unbegründet. Wirkungslos sei auch die Vermutungsregelung des § 66b Kärntner Naturschutzgesetzes. So könne diese nicht auf Erweiterungen angewendet werden und es habe eine behördliche Beanstandung gegeben.Wirkungslos sei auch die Vermutungsregelung des Paragraph 66 b, Kärntner Naturschutzgesetzes. So könne diese nicht auf Erweiterungen angewendet werden und es habe eine behördliche Beanstandung gegeben. Es sei anzunehmen, dass keine Bergbaugenehmigung vorliege. Da es sohin nicht möglich sei Bergbau zu betreiben, bestehe kein öffentliches Interesse an der Rodung eines Waldes und der vorliegende Antrag solle abgelehnt werden. Ein Antrag auf Weiterbetrieb des Abbaus von Kalkstein und Mergel sei weder in den Einreichunterlagen noch in den verschiedenen Gutachten oder in der Verhandlungsschrift ersichtlich. Es sei anzunehmen, dass die erteilte Bergbaubewilligung für den Weiterbetrieb eine wesentliche Änderung des eingereichten Genehmigungsantrags durch die Behörde darstelle. Es wäre im Voraus zu prüfen gewesen, ob diese Tätigkeit dem UVP-Gesetz unterliege, wobei eine solche Prüfung nicht vorliege (zum Ganzen Beschwerde 2, Pkt. 3). Gerügt wird unter Pkt. 4 der Beschwerde 2 auch, dass bereits gerodete Flächen nicht bestockt seien und für den Abbau genützt würden. Sie könnten aber nicht als Wald im forstrechtlichen Sinn interpretiert werden. Eine Rodung könne nur für Waldflächen genehmigt werden. Es sei auch kein Feststellungsverfahren darüber durchgeführt worden, ob eine Grundfläche Wald sei. Der bloße Verweis auf einen Kataster genüge nicht. Im Zusammenhang mit der Pflicht in der UVE eine Beschreibung unter anderem auch der „Nullvariante“ aufzunehmen weist der BF2 in Pkt. 5 seiner Beschwerde 2 darauf hin, dass zu dieser Variante in den Projektunterlagen auch die Einstellung der Zementproduktion (Klinkerproduktion) angesprochen werde. Es sei „kausal“, dass es ohne die Rodung keinen Bergbau gäbe und ohne Bergbau die SP1 in XXXX „schließe“. Der Bescheid sei jedoch mangelhaft, weil er die „Weiterführung des Werkes als „nur eine Fortsetzung der Rohstoffgewinnung“ und „der Erzeugung von (Zement-)Klinker“ ansehe. Um Klinker herzustellen beziehe die SP1 die benötigte Energie aus der Mitverbrennung von Abfall und könne sonst wirtschaftlich nicht überleben. Der „alte“ Zustand (bzw. die „Nullvariante“ oder „Antrag nicht genehmigt“) bringe etwa neben dem Wiederbeleben des Waldes auch die Reduzierung von CO2-Emissionen, der neue Zustand (bzw. „Antrag genehmigt „) bringe etwa die Zerstörung von Wald und Waldboden oder weitere CO2-Emissionen durch den An- und Abtransport. Im Zusammenhang mit der Pflicht in der UVE eine Beschreibung unter anderem auch der „Nullvariante“ aufzunehmen weist der BF2 in Pkt. 5 seiner Beschwerde 2 darauf hin, dass zu dieser Variante in den Projektunterlagen auch die Einstellung der Zementproduktion (Klinkerproduktion) angesprochen werde. Es sei „kausal“, dass es ohne die Rodung keinen Bergbau gäbe und ohne Bergbau die SP1 in römisch 40 „schließe“. Der Bescheid sei jedoch mangelhaft, weil er die „Weiterführung des Werkes als „nur eine Fortsetzung der Rohstoffgewinnung“ und „der Erzeugung von (Zement-)Klinker“ ansehe. Um Klinker herzustellen beziehe die SP1 die benötigte Energie aus der Mitverbrennung von Abfall und könne sonst wirtschaftlich nicht überleben. Der „alte“ Zustand (bzw. die „Nullvariante“ oder „Antrag nicht genehmigt“) bringe etwa neben dem Wiederbeleben des Waldes auch die Reduzierung von CO2-Emissionen, der neue Zustand (bzw. „Antrag genehmigt „) bringe etwa die Zerstörung von Wald und Waldboden oder weitere CO2-Emissionen durch den An- und Abtransport. Es gebe keinen anderen Zustand als „Antrag nicht genehmigt“ oder „Antrag genehmigt“. Gutachten, die sich auf einen anderen Zustand beziehen würden, – und hier verweist der BF2 auf das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen – seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Auch sei der globale Aspekt, der etwa den Gütertransport und CO2-Emissionen einschließe, weder von der belangten Behörde noch den meisten Gutachtern berücksichtigt worden. Der Bescheid sei daher in der Abwägung zwischen den Varianten „Antrag nicht genehmigt“ und „Antrag genehmigt“ fehlerhaft. Die Beschwerde 2 macht auch geltend, dass die Rodungsentscheidung grob gegen § 17 Abs. 3 ForstG 1975 verstoße. Insbesondere müsse laut Experteneinschätzung der Walderhaltung zweifellos Priorität eingeräumt werden. Auch sei die in Anwendung des § 18 Abs. 6 ForstG 1975 vorgeschriebene Sicherheitsleistung rechtswidrig. Im Bescheid seien zudem unbekannte Messgrößen betreffend die Vorschreibung der Ersatzaufforstungen herangezogen und damit gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen worden (vgl. zum Ganzen Beschwerde 2, Pkte. 7, 11 und 13). Die Beschwerde 2 macht auch geltend, dass die Rodungsentscheidung grob gegen Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 verstoße. Insbesondere müsse laut Experteneinschätzung der Walderhaltung zweifellos Priorität eingeräumt werden. Auch sei die in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 6, ForstG 1975 vorgeschriebene Sicherheitsleistung rechtswidrig. Im Bescheid seien zudem unbekannte Messgrößen betreffend die Vorschreibung der Ersatzaufforstungen herangezogen und damit gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen worden vergleiche zum Ganzen Beschwerde 2, Pkte. 7, 11 und 13). Die Beschwerde 2 wendet sich auch inhaltlich gegen die – als „Gutachten“ angesehene – Stellungnahme der SP2: Diese sei „grob unzureichend“, weil die SP2 nicht die Nachteile für die Öffentlichkeit durch die Weiterführung der Abbaue berücksichtige, wie etwa die CO2-Emissionen; ebenso nicht die „Vorteile“ die eine Werksschließung mit sich bringe, wie etwa für den Tourismus oder die Anziehung einer „Grünen Wirtschaft“ mit neuen Arbeitsplätzen. Zur Einrichtung der SP2 weist die Beschwerde 2 auch noch darauf hin, dass das Standort-Entwicklungsgesetz und das „beschleunigte UVP-Verfahren“ Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen Verstoßes gegen die UVP-Richtlinie sei. Auch sei, so die Beschwerde 2 außerdem, das Gutachten Umweltmedizin unvollständig, als es psychische Belastungen der XXXX Bevölkerung – insbesondere nach den „vielen Asbesttoten“ und der „HCB/Quecksilber-Verseuchung“ – als Folge des Zustands „Antrag genehmigt“ (gemeint: im Fall der Genehmigung des Vorhabens) nicht bewerte. Auch sei, so die Beschwerde 2 außerdem, das Gutachten Umweltmedizin unvollständig, als es psychische Belastungen der römisch 40 Bevölkerung – insbesondere nach den „vielen Asbesttoten“ und der „HCB/Quecksilber-Verseuchung“ – als Folge des Zustands „Antrag genehmigt“ (gemeint: im Fall der Genehmigung des Vorhabens) nicht bewerte. Für die Beschwerde 2 ist auch die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, wonach keine unmittelbar anwendbare Bestimmung der Alpenkonvention ersichtlich sei, gegen die das geplante Vorhaben verstoße wobei im Übrigen die einzelnen Sachverständigen die Protokolle der Alpenkonvention in ihren Gutachten mitberücksichtigt hätten, unrichtig und unschlüssig. Die Beschwerde 2 legt auch dar, dass eine Ausführung der belangten Behörde zur Frage, wie einem Sachverständigenbeweis entgegengetreten werden könne, nicht nachvollziehbar sei (Pkt. 6). Sie monierte ebenso, dass die mündliche Verhandlung keine Verhandlung in dem Sinne gewesen sei, dass deren Ziel darin bestanden habe, eine Einigung zu erzielen. Geladene Behörden, etwa die „mitwirkende Forstbehörde des Bundesministeriums“ (gemeint: der oder die zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister für den erstinstanzlichen Vollzug des ForstG 1975) oder eine geladene Gemeinde wären nicht anwesend gewesen. Es wäre nicht möglich gewesen, diesen Behörden bei der Verhandlung wichtige Fragen zu den Genehmigungen zu stellen. Auch der SP2 habe man keine Fragen stellen können, das Verhandlungsprotokoll sei von den Beteiligten unterzeichnet worden und es sei auffällig das kaum eine der Anmerkungen von Anrainern in den Auflagen im Bescheid aufgenommen worden sei (zu alldem Pkt. 8). Die Beschwerde 2 führte auch noch „erwägend“ unter ihrem Pkt. 15 – im Wesentlichen – aus, dass jährlich ohne Rodungs- und Bergbaubewilligung 1,2 Mio Tonnen Berg abgebaut würden. Sie legte auch Gründe dar, warum man es mit einem in Bezug auf die Umwelt nicht unproblematischen Zementwerk zu tun habe. Sie wies nochmals darauf hin, dass eine Bergbaubewilligung ohne Antrag erteilt worden wäre – es sei auch kein Argument, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung jenes der Weiterführung des Werks bei weitem übersteige. Die Genehmigung würde für 45 Jahre mit „immensen CO2-Emissionen“ und der Verbrennung von teils gefährlichen Abfällen erteilt. 1.1.11. Mit Eingabe vom 29.08.2022 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerden sowie die Akten ihres Verfahrens samt einer Äußerung zu den Beschwerden vor (veraktet zu Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] 1 der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). 1.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: 1.2.1. Mit Verfügung vom 01.09.2022 teilte das BVwG jenen Personen, die unter Berücksichtigung von § 19 UVP-G 2000 aus seiner Sicht als Parteien dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen sind, die beiden Beschwerden mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein (OZ 2).)1.2.1. Mit Verfügung vom 01.09.2022 teilte das BVwG jenen Personen, die unter Berücksichtigung von Paragraph 19, UVP-G 2000 aus seiner Sicht als Parteien dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen sind, die beiden Beschwerden mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein (OZ 2).) 1.2.2. Mit Schriftsatz vom 12.09.2022 erstattete die SP1 eine Äußerung zu den Beschwerden (im Folgenden: 1. SP1-Äußerung; OZ 6) und führte darin aus, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereits nach dem BergG 1975 über Abbaubewilligungen für Kalk und Mergel auf den gegenständlichen Grundstücken verfügt habe. Mit Aufhebung dieses Gesetzes und der Erlassung des MinroG sei der Bergbaubetrieb unter spezifische Übergangsbestimmungen gefallen. Es gebe dazu von der „Montanbehörde Süd“ eine im Bescheid wiedergegebene „Mitteilung“ vom 15.01.2020 an die belangte Behörde, welche die „Konsequenzen“ zusammenfasse. Diese Mitteilung sei in dem über das gegenständliche Projekt abgeführten Feststellungsverfahren eingeholt worden und liege dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid zugrunde. Die Rodungs- und Abbauflächen würden vollständig innerhalb der in der Mitteilung angeführten Flächen liegen. Der Gewinnungsbetriebsplan stelle im Gegensatz zur bloßen Gewinnungsbewilligung eine Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 dar (Hinweis auf VwGH 2005/04/0044). Genehmigte Anlagen könnten nicht neuerlich nach derselben Vorschrift genehmigt werden. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 i.V.m. dem MinroG für den gegenständlichen Abbau sei daher weder notwendig noch möglich gewesen (Hinweis auf VwGH 09.10.1998, 96/19/3364). Aus dem „bindenden“ Feststellungsbescheid ergebe sich, dass die Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens aus dem „Rodungstatbestand“ der Z 46 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 folge, nicht aber aus den „bergbaulichen Tatbeständen“ der Z 25 oder Z 26 des Anhangs 1 leg. cit. Damit stehe bindend auch für das gegenständliche Verfahren fest, dass die mineralrohstoffrechtliche Abbaugenehmigung für das Vorhaben vorliege. Der Gewinnungsbetriebsplan stelle im Gegensatz zur bloßen Gewinnungsbewilligung eine Genehmigung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 dar (Hinweis auf VwGH 2005/04/0044). Genehmigte Anlagen könnten nicht neuerlich nach derselben Vorschrift genehmigt werden. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 in Verbindung mit dem MinroG für den gegenständlichen Abbau sei daher weder notwendig noch möglich gewesen (Hinweis auf VwGH 09.10.1998, 96/19/3364). Aus dem „bindenden“ Feststellungsbescheid ergebe sich, dass die Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens aus dem „Rodungstatbestand“ der Ziffer 46, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 folge, nicht aber aus den „bergbaulichen Tatbeständen“ der Ziffer 25, oder Ziffer 26, des Anhangs 1 leg. cit. Damit stehe bindend auch für das gegenständliche Verfahren fest, dass die mineralrohstoffrechtliche Abbaugenehmigung für das Vorhaben vorliege. § 113 MinroG sei schon deshalb nicht relevant, weil keine Betriebsunterbrechung des Bergbaubetriebes erfolgt sei; und selbst wenn, würde dies aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Erlöschensregelung im MinroG nicht zu einem automatischen Erlöschen der Genehmigung führen, sondern wäre diese nur der Bergbaubehörde anzuzeigen, die dann weitere Schritte setzen könnte. Paragraph 113, MinroG sei schon deshalb nicht relevant, weil keine Betriebsunterbrechung des Bergbaubetriebes erfolgt sei; und selbst wenn, würde dies aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Erlöschensregelung im MinroG nicht zu einem automatischen Erlöschen der Genehmigung führen, sondern wäre diese nur der Bergbaubehörde anzuzeigen, die dann weitere Schritte setzen könnte. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Abbautätigkeit vom UVP-rechtlichen Vorhabensbegriff umfasst sei wies die SP1 insbesondere darauf hin, dass der „Abbau selbst“ kein Genehmigungsgegenstand sein habe können, aber dessen Auswirkungen „als „Beurteilungsgegenstand““ sowohl in der UVE, als auch in den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden seien. Soweit für das Vorhaben andere materienrechtliche Genehmigungen erforderlich waren (Rodungsbewilligung, Genehmigungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem WRG 1959), seien die dafür geltenden Genehmigungsvoraussetzungen von der Behörde angewandt und die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 i.V.m. diesen Materienvorschriften zurecht erteilt worden (zum Ganzen 1. SP1-Äußerung, Pkte. 2.1. und 2.2.). Soweit für das Vorhaben andere materienrechtliche Genehmigungen erforderlich waren (Rodungsbewilligung, Genehmigungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem WRG 1959), seien die dafür geltenden Genehmigungsvoraussetzungen von der Behörde angewandt und die Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit diesen Materienvorschriften zurecht erteilt worden (zum Ganzen 1. SP1-Äußerung, Pkte. 2.1. und 2.2.). 1.2.3. Eine frühere Bewilligung des Vorhabens sei nicht möglich gewesen. So sei zwar eine Antragstellung für benötigte Rodungsflächen nach dem ForstG 1975 und dem Naturschutzgesetz nach dem Ende der Befristung der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 28.04.1997, Zl. XXXX erfolgt, jedoch seien die Verfahren nicht abgeschlossen worden. Die erwähnte Bewilligung habe eine Frist für die befristet bewilligten Rodungen bis zum „Ablauf des Jahres 2006“ enthalten. Innerhalb dieser Frist seien auch tatsächlich alle bewilligten Rodungen bescheidgemäß durchgeführt worden. Diese Befristung bedeute jedoch – und hier verweist die SP1 auf die Auflage Nr. 4 des genannten Bescheids –nicht, dass mit Ablauf dieser Frist der Weiterbetrieb des Abbaus auf diesen gerodeten Flächen unzulässig gewesen sei.1.2.3. Eine frühere Bewilligung des Vorhabens sei nicht möglich gewesen. So sei zwar eine Antragstellung für benötigte Rodungsflächen nach dem ForstG 1975 und dem Naturschutzgesetz nach dem Ende der Befristung der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 28.04.1997, Zl. römisch 40 erfolgt, jedoch seien die Verfahren nicht abgeschlossen worden. Die erwähnte Bewilligung habe eine Frist für die befristet bewilligten Rodungen bis zum „Ablauf des Jahres 2006“ enthalten. Innerhalb dieser Frist seien auch tatsächlich alle bewilligten Rodungen bescheidgemäß durchgeführt worden. Diese Befristung bedeute jedoch – und hier verweist die SP1 auf die Auflage Nr. 4 des genannten Bescheids –nicht, dass mit Ablauf dieser Frist der Weiterbetrieb des Abbaus auf diesen gerodeten Flächen unzulässig gewesen sei. Die erwähnte Auflage der sowohl für die damalige Rodungsbewilligung als auch die Naturschutzbewilligung zuständigen Bezirkshauptmannschaft beziehe sich lediglich auf forstfachliche als auch naturschutzfachliche Zusatzauflagen und „belege eindeutig“, dass nach den Vorgaben der Bescheide ein „weiterer Abbau“ nach Fristablauf nicht unzulässig gewesen sei. Aufgrund des Inkrafttretens des „Regimes des UVP-G 2000“ habe die „gewählte rechtliche Konstruktion“ nicht mehr aufrechterhalten werden können, weil sich die Zuständigkeiten durch dieses Gesetz für „Rodungen größeren Umfangs“ geändert hätten – sollte eine UVP erforderlich sein sei dafür die UVP-Behörde zuständig. Es sei auch noch eine Forststraße und auch eine Werksstraße für den Abbaubetrieb genehmigt worden – folglich sei offenbar auch die Forstbehörde davon ausgegangen, dass der Abbaubetrieb rechtmäßig weitergeführt werden dürfe. Nach Fristende – gemeint also nach 2006 – seien „keine Abholzungen“ mehr vorgenommen worden. Die SP1 legte auch noch dar, dass bezüglich der Zuständigkeitsfrage für die Genehmigungen von Rodungen „zur Weiterführung des Abbaus“ nach dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 im konkreten Fall jahrelang Unklarheit bestanden habe. 1.2.4. Der Rüge, dass die Zementproduktion in XXXX nicht als Teil des Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 angesehen worden sei und daher auch bei der Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, trat die SP1 mit dem Argument entgegen, dass die Zementproduktion in XXXX ein genehmigtes Vorhaben sei, an welchem durch das gegenständliche Projekt keinerlei Änderungen vorgenommen worden seien. Auch erwähne § 17 Abs. 4 ForstG 1975 den „Bergbau“ ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse. Welche der Bewilligung entgegenstehenden „negativen Auswirkungen des Zementwerkes“ von der Beschwerde konkret gemeint würden, sei im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Angaben nicht nachvollziehbar.1.2.4. Der Rüge, dass die Zementproduktion in römisch 40 nicht als Teil des Vorhabens i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 angesehen worden sei und daher auch bei der Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, trat die SP1 mit dem Argument entgegen, dass die Zementproduktion in römisch 40 ein genehmigtes Vorhaben sei, an welchem durch das gegenständliche Projekt keinerlei Änderungen vorgenommen worden seien. Auch erwähne Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 den „Bergbau“ ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse. Welche der Bewilligung entgegenstehenden „negativen Auswirkungen des Zementwerkes“ von der Beschwerde konkret gemeint würden, sei im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. 1.2.5. Am 19.09.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Abklärung einiger Rechts- und Tatsachenfragen betreffend – insbesondere – Spruchpunkt III. des Bescheids und der dagegen erhobenen Beschwerden durch (im Folgenden: mV1; OZ 15). Erörtert wurde mit den Parteien in der Verhandlung insbesondere die Frage nach Rodungen (und dem Bedarf an solchen) auf den unbestockten Flächen sowie die (betriebs-)wirtschaftlichen Konsequenzen, sollte nicht bereits vor Rechtskraft des Bescheids dahingehend Gebrauch gemacht werden können. 1.2.5. Am 19.09.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Abklärung einiger Rechts- und Tatsachenfragen betreffend – insbesondere – Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids und der dagegen erhobenen Beschwerden durch (im Folgenden: mV1; OZ 15). Erörtert wurde mit den Parteien in der Verhandlung insbesondere die Frage nach Rodungen (und dem Bedarf an solchen) auf den unbestockten Flächen sowie die (betriebs-)wirtschaftlichen Konsequenzen, sollte nicht bereits vor Rechtskraft des Bescheids dahingehend Gebrauch gemacht werden können. In der mündlichen Verhandlung führte die BF1 auch noch aus, dass der Bescheid – mangels einer Unterschriftsqualität des beurkundenden Landesrats – nicht rechtmäßig erlassen worden sei. 1.2.6. Mit Eingabe vom 20.09.2022 (OZen 16 und 18) legte der Bundesminister für Finanzen dem BVwG im Amtshilfeweg eine Reihe von Unterlagen aus die SP1 betreffenden, nach dem Berggesetz 1975 sowie dem MinroG geführten Verfahren vor. 1.2.7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 (OZ 26) erhob die SP1 Einwendungen zur über die Verhandlung am 19.09.2022 aufgenommenen Niederschrift und erstattete eine weitere Äußerung zu Spruchpunkt III. des Bescheids (im Folgenden: 2. SP1-Äußerung). Sie schloss der Äußerung insbesondere eine Reihe von gemäß forst- und naturschutzbehördlichen Vorschriften erlassenen Bescheiden an und führte aus, dass die Steinbruchanlage vor Inkrafttreten des Kärntner LandschaftsschutzG 1970 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft habe. Der Betrieb sei schon damals teilweise auf den auch jetzt noch offenen Flächen erfolgt. Später seien zunächst zwei unbefristete naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheide erlassen worden, welche große Teile des bestehenden Steinbruchs umfassen würden. Später sei dann noch eine – bis 2006 – befristete Genehmigung erteilt worden, die die bestehenden Bewilligungen erweitere. Die Planunterlagen, auf welche sich diese Bewilligung bezogen habe, hätten nicht aufgefunden werden können. Es sei daher nicht eindeutig nachvollziehbar, für welche Grundstücke diese Bewilligung erteilt worden sei und inwieweit sich die Bewilligung mit älteren unbefristeten Bewilligungen und jenem Bereich überschneide, in dem vor Inkrafttreten des Kärntner LandschaftsschutzG 1970 bewilligungsfrei abgebaut habe werden können. Da der Abbau auf den nicht durch die unbefristeten Bewilligungen erfassten Flächen seit mindestens 20 Jahren unbeanstandet bestehe, sei – soweit eine Bewilligung für die betroffenen Teilflächen derzeit nicht nachgewiesen werden könne – für diese Flächen die Vermutungsregel des § 66b K-NSG 2002 heranzuziehen. Ferner seien in den Jahren 1936 und 1939 unbefristete sowie in den Jahren 1974, 1977 und 1997 befristete Bewilligungen erlassen worden. Die SP1 verfüge über zahlreiche Bewilligungen, doch sei es aufgrund des über Jahrzehnte bestehenden Abbaus mit verschiedenen, teils unbefristeten und teils befristeten Bewilligungen, zu gewissen Unklarheiten hinsichtlich des Umfanges der Bewilligungen gekommen. Aus diesem Grund sei ein umfassendes zukunftsweisendes Projekt zur UVP-Genehmigung eingereicht und auch – mit zahlreichen Auflagen – bewilligt worden; dadurch bestehe nunmehr Rechtssicherheit über die Rechtsgrundlagen für die Weiterführung des Abbaus im Kalkstein- und Mergelbruch. 1.2.7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 (OZ 26) erhob die SP1 Einwendungen zur über die Verhandlung am 19.09.2022 aufgenommenen Niederschrift und erstattete eine weitere Äußerung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids (im Folgenden: 2. SP1-Äußerung). Sie schloss der Äußerung insbesondere eine Reihe von gemäß forst- und naturschutzbehördlichen Vorschriften erlassenen Bescheiden an und führte aus, dass die Steinbruchanlage vor Inkrafttreten des Kärntner LandschaftsschutzG 1970 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft habe. Der Betrieb sei schon damals teilweise auf den auch jetzt noch offenen Flächen erfolgt. Später seien zunächst zwei unbefristete naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheide erlassen worden, welche große Teile des bestehenden Steinbruchs umfassen würden. Später sei dann noch eine – bis 2006 – befristete Genehmigung erteilt worden, die die bestehenden Bewilligungen erweitere. Die Planunterlagen, auf welche sich diese Bewilligung bezogen habe, hätten nicht aufgefunden werden können. Es sei daher nicht eindeutig nachvollziehbar, für welche Grundstücke diese Bewilligung erteilt worden sei und inwieweit sich die Bewilligung mit älteren unbefristeten Bewilligungen und jenem Bereich überschneide, in dem vor Inkrafttreten des Kärntner LandschaftsschutzG 1970 bewilligungsfrei abgebaut habe werden können. Da der Abbau auf den nicht durch die unbefristeten Bewilligungen erfassten Flächen seit mindestens 20 Jahren unbeanstandet bestehe, sei – soweit eine Bewilligung für die betroffenen Teilflächen derzeit nicht nachgewiesen werden könne – für diese Flächen die Vermutungsregel des Paragraph 66 b, K-NSG 2002 heranzuziehen. Ferner seien in den Jahren 1936 und 1939 unbefristete sowie in den Jahren 1974, 1977 und 1997 befristete Bewilligungen erlassen worden. Die SP1 verfüge über zahlreiche Bewilligungen, doch sei es aufgrund des über Jahrzehnte bestehenden Abbaus mit verschiedenen, teils unbefristeten und teils befristeten Bewilligungen, zu gewissen Unklarheiten hinsichtlich des Umfanges der Bewilligungen gekommen. Aus diesem Grund sei ein umfassendes zukunftsweisendes Projekt zur UVP-Genehmigung eingereicht und auch – mit zahlreichen Auflagen – bewilligt worden; dadurch bestehe nunmehr Rechtssicherheit über die Rechtsgrundlagen für die Weiterführung des Abbaus im Kalkstein- und Mergelbruch. 1.2.8. In einer Eingabe vom 17.10.2022 (OZ 34) brachte der BF2 u.a. vor, dass es „nahezu unmöglich“ sei, den Zusammenhang zwischen dem „UVP-Kapazitätserweiterungsbescheid“ aus 2003 (zur Zl. 8-UVP-1131/120-2003) und dessen „Defizite“ und dem Antrag auf Rodungsbewilligung desselben Unternehmens nicht sehen zu können. Im Feststellungsbescheid vom 25.02.2020 – wobei dieser nicht das Vorliegen einer Baubewilligung, sondern nur die UVP-Pflichtigkeit des Rodungsvorhabens bestätige – werde ein „Abbaukonsens“ nicht thematisiert; es werde darin durch die Bezugnahme auf Z 46 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 unmissverständlich klargestellt, dass das als „Rodungsvorhaben Kalkstein- und Mergelbruch XXXX “ bezeichnete Vorhaben nur die Rodung betreffe. Das Vorhaben der SP1 sei nicht die Abbaugenehmigung. Dass durch diesen Bescheid eine Abbaugenehmigung erteilt werde, könne nur bedeuten, dass eine Genehmigung für etwas erteilt worden sei, das nicht mehr genehmigt gewesen sei. Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass es keine gültige Baugenehmigung mehr gebe, weil die Behörde nicht etwas genehmigen könne, was bereits genehmigt sei; der „Weiterbetrieb“ beziehe sich somit auf den Zustand am 31.12.2004. Zu einem späteren Zeitpunkt sei zu prüfen, ob für eine „neue Abbaugenehmigung“ ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müsse. 1.2.8. In einer Eingabe vom 17.10.2022 (OZ 34) brachte der BF2 u.a. vor, dass es „nahezu unmöglich“ sei, den Zusammenhang zwischen dem „UVP-Kapazitätserweiterungsbescheid“ aus 2003 (zur Zl. 8-UVP-1131/120-2003) und dessen „Defizite“ und dem Antrag auf Rodungsbewilligung desselben Unternehmens nicht sehen zu können. Im Feststellungsbescheid vom 25.02.2020 – wobei dieser nicht das Vorliegen einer Baubewilligung, sondern nur die UVP-Pflichtigkeit des Rodungsvorhabens bestätige – werde ein „Abbaukonsens“ nicht thematisiert; es werde darin durch die Bezugnahme auf Ziffer 46, Litera a, des Anhangs 1 UVP-G 2000 unmissverständlich klargestellt, dass das als „Rodungsvorhaben Kalkstein- und Mergelbruch römisch 40 “ bezeichnete Vorhaben nur die Rodung betreffe. Das Vorhaben der SP1 sei nicht die Abbaugenehmigung. Dass durch diesen Bescheid eine Abbaugenehmigung erteilt werde, könne nur bedeuten, dass eine Genehmigung für etwas erteilt worden sei, das nicht mehr genehmigt gewesen sei. Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass es keine gültige Baugenehmigung mehr gebe, weil die Behörde nicht etwas genehmigen könne, was bereits genehmigt sei; der „Weiterbetrieb“ beziehe sich somit auf den Zustand am 31.12.2004. Zu einem späteren Zeitpunkt sei zu prüfen, ob für eine „neue Abbaugenehmigung“ ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müsse. Die Auflage 4 des forstbehördlichen Bewilligungsbescheids vom 28.04.1997 bedeute nur, dass die BH XXXX zusammen mit der Bergbehörde für weitere Bergbaubewilligungen zuständig sei, und nicht, dass sie in dieser Auflage 4 der Rodungsbewilligung, eine Bergbaubewilligung erteile. Der BF2 führt auch ins Treffen, dass – angesichts des § 204 MinroG – die SP1 kein „Kleinbetrieb“ sei, worüber auch die belangte Behörde mehrmals informiert worden sei. Er legte auch seine Rechtsauffassung dar, warum § 66b K-NSG 2002 nicht heranziehbar sei. Die Auflage 4 des forstbehördlichen Bewilligungsbescheids vom 28.04.1997 bedeute nur, dass die BH römisch 40 zusammen mit der Bergbehörde für weitere Bergbaubewilligungen zuständig sei, und nicht, dass sie in dieser Auflage 4 der Rodungsbewilligung, eine Bergbaubewilligung erteile. Der BF2 führt auch ins Treffen, dass – angesichts des Paragraph 204, MinroG – die SP1 kein „Kleinbetrieb“ sei, worüber auch die belangte Behörde mehrmals informiert worden sei. Er legte auch seine Rechtsauffassung dar, warum Paragraph 66 b, K-NSG 2002 nicht heranziehbar sei. Es fehle auch ein Gutachten über „den tatsächlichen Preis des Zements“ und der Belastung der Öffentlichkeit. 1.2.9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.10.2022 (OZ 29) trug das BVwG der SP1 auf, zum Beweisthema der Anzahl der Arbeitnehmer im Bergbaubetrieb sowie zur Ausübung des Betriebs und allfälligen Unterbrechungen in einem bestimmten Zeitraum Zeugen stellig zu machen. 1.2.10. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 (OZ 35) nannte die SP1 Zeugen, erstattete Tatsachenbehauptungen zu der aufgrund von verfügbaren Unterlagen historischen Mitarbeiterzahl und führte überdies zu den Übergangsvorschriften des MinroG aus: Dabei sei der maßgebliche Stichtag für die Überleitung von bestehenden Abbauen und Altbewilligungen in das MinroG gemäß § 204 Abs. 1 MinroG der 01.01.1999. Bei der Anwendung dieser Norm komme es darauf an, ob es sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG – dies sei der 01.01.1999 gewesen – um einen „Kleinbetrieb“ mit weniger als 40 Arbeitnehmern gehandelt habe und ob die in dieser Gesetzesstelle genannten Unterlagen rechtzeitig – also bis zum 31.12.2002 – vorgelegt worden seien. Die SP1 (bzw. auch deren Rechtsvorgängerin) habe über bestehende Abbaue nach dem BergG 1975 mit Abbaubewilligungen für Kalk und Mergel auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verfügt. Mit Aufhebung letzteren Gesetzes mit 31.12.1998 und dem Inkrafttreten des MinroG sei der Bergbaubetrieb unter spezifische Übergangsbestimmungen gefallen, deren Konsequenzen von der „Montanbehörde Süd“ in deren Mitteilung vom 15.01.2020 an die belangte Behörde – dies sei auch dem Feststellungsbescheid zu entnehmen – zusammengefasst worden seien. § 204 MinroG sei später durch Verlängerung der Frist für die Urkundenvorlage geändert worden. Die Vorschrift habe daher in Anspruch genommen werden können, wenn bis zum 31.12.2000 bzw. innerhalb der bis 31.12.2002 verlängerten Frist entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien und der Betrieb oder die selbständige Bergbauabteilung damals weniger als 40 Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe. Die genannte Genehmigung habe ex lege als erteilt gegolten; spätere Änderungen etwa in der Arbeitnehmerzahl würden keine Rolle spielen. 1.2.10. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 (OZ 35) nannte die SP1 Zeugen, erstattete Tatsachenbehauptungen zu der aufgrund von verfügbaren Unterlagen historischen Mitarbeiterzahl und führte überdies zu den Übergangsvorschriften des MinroG aus: Dabei sei der maßgebliche Stichtag für die Überleitung von bestehenden Abbauen und Altbewilligungen in das MinroG gemäß Paragraph 204, Absatz eins, MinroG der 01.01.1999. Bei der Anwendung dieser Norm komme es darauf an, ob es sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG – dies sei der 01.01.1999 gewesen – um einen „Kleinbetrieb“ mit weniger als 40 Arbeitnehmern gehandelt habe und ob die in dieser Gesetzesstelle genannten Unterlagen rechtzeitig – also bis zum 31.12.2002 – vorgelegt worden seien. Die SP1 (bzw. auch deren Rechtsvorgängerin) habe über bestehende Abbaue nach dem BergG 1975 mit Abbaubewilligungen für Kalk und Mergel auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verfügt. Mit Aufhebung letzteren Gesetzes mit 31.12.1998 und dem Inkrafttreten des MinroG sei der Bergbaubetrieb unter spezifische Übergangsbestimmungen gefallen, deren Konsequenzen von der „Montanbehörde Süd“ in deren Mitteilung vom 15.01.2020 an die belangte Behörde – dies sei auch dem Feststellungsbescheid zu entnehmen – zusammengefasst worden seien. Paragraph 204, MinroG sei später durch Verlängerung der Frist für die Urkundenvorlage geändert worden. Die Vorschrift habe daher in Anspruch genommen werden können, wenn bis zum 31.12.2000 bzw. innerhalb der bis 31.12.2002 verlängerten Frist entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien und der Betrieb oder die selbständige Bergbauabteilung damals weniger als 40 Arbeitnehmer beschäftigt gehabt habe. Die genannte Genehmigung habe ex lege als erteilt gegolten; spätere Änderungen etwa in der Arbeitnehmerzahl würden keine Rolle spielen. Die SP1 hielt auch fest, dass es in den Jahren 1993 bis 2022 zu keiner Betriebsunterbrechung gemäß § 113 MinroG gekommen sei. Die SP1 hielt auch fest, dass es in den Jahren 1993 bis 2022 zu keiner Betriebsunterbrechung gemäß Paragraph 113, MinroG gekommen sei. 1.2.11. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, GZ W270 2258896-1/44E (OZ 44), – später berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2022 GZ W270 2258896-1/46Z (OZ 46) – gab das BVwG den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. teilweise Folge und änderte diesen ab. 1.2.11. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, GZ W270 2258896-1/44E (OZ 44), – später berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2022 GZ W270 2258896-1/46Z (OZ 46) – gab das BVwG den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. teilweise Folge und änderte diesen ab. 1.2.12.1. In einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 (im Folgenden: mV2; OZ 48) legte das BVwG seine – als „vorläufig“ zu sehende – Rechtsansicht zu mehreren, sich in Anbetracht der von ihm aufgrund des bisherigen Verfahrens für strittig befundenen Tatsachen- und Rechtsfragen (konkret u.a.: inwieweit dem u.U. ex lege genehmigten Gewinnungsbetriebsplan zuzurechnende Arbeiten und Maßnahmen antragsgegenständlich seien; falls dies nicht der Fall sei, wären die Arbeiten und Maßnahmen mitzubeantragen gewesen und was wäre die Konsequenz der Nicht-Mitbeantragung; Erfüllung der Wald-Eigenschaft der rodungsgegenständlichen Grundstücke) dar. Die BF1 hielt in der Folge fest, dass – unabhängig von der Vorhabensabgrenzung – die Auswirkungsbetrachtung inkonsistent sei, was mit gravierenden Rechtswirkungen verbunden sei. Dazu äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, dass der weitere Abbau als Zusatzbelastung – sachverständig – beurteilt worden sei. Man sei davon ausgegangen, dass die offenen, im Bergbau bereits befindlichen Abbauflächen im Rahmen der bestehenden forstrechtlichen Bewilligungen bereits konsumiert worden seien und daher seien die weitergehenden Rodungen und die damit bedingten Auswirkungen bzw. Zusatzbelastungen aus dem Bergbau auch als solche Zusatzbelastungen berücksichtigt worden. Die Belastungen aus dem bereits in Betrieb befindlichen Abbau und die Zusatzbelastungen aus den Erweiterungsflächen seien „als sogenannte Vorbelastung“ kategorisiert worden, jedoch in die Gesamtbelastung zur Beurteilung, ob eine Umweltverträglichkeit vorliege, eingeflossen. Die SP1 führte ins Treffen, dass die Frage nach einer Unterscheidung zwischen Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung nicht entscheidungsrelevant sei. Es sei keine Genehmigung nach dem MinroG beantragt worden. Die belangte Behörde habe allerdings bei Erstellung der UVE ersucht, die Auswirkungen des Abbaus als „Beurteilungsgegenstand“ darzustellen. Dies deshalb, weil sämtliche Abbauflächen eine Genehmigung nach dem MinroG aufweisen würden und „daher“ der Feststellungsbescheid rechtskräftig ausgesprochen habe, dass hierfür keine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 in Verbindung mit dem MinroG zu beantragen sei. Es seien – wobei die SP1 auf die Ansätze in den Fachbeiträgen Schalltechnik und Luft Bezug nahm – schalltechnisch wie auch luftreinhaltetechnisch die Auswirkungen des nach dem MinroG genehmigten Abbaus, unabhängig davon, dass dafür keine Genehmigung zu erteilen gewesen sei, berücksichtigt worden. In die „Gesamtbelastung“ seien die Auswirkungen aus den bereits technisch gerodeten Flächen eingegangen, weil die Schallausbreitungsberechnungen aus den genannten Vorjahren berücksichtigt worden seien. Aufgrund eines Vorbringens des BF2 legte die SP1 auch dar, dass die Abbautätigkeit im Kalk- und Mergelbergbau im öffentlichen Straßennetz keinen Zusatzverkehr verursache, weil die gewonnenen mineralischen Rohstoffe mit Förderbandanlagen ins Zementwerk verbracht würden. Bei der Erörterung des Vorhabensbegriffs brachte der BF2 vor, dass – unter Hinweis auf Ausführungen in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid – von einer befristeten bergrechtlichen Genehmigung auszugehen sei. Die BF1 monierte, dass es unklar sei, für welche Grundstücke überhaupt welche Konsense vorliegen würden. In Zusammenhang mit einer Erörterung der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids führte die SP1 aus, dass sich aus dessen Spruch direkt ergebe, dass naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Belange im UVP-Verfahren zu berücksichtigen seien – wäre auch ein Genehmigungstatbestand nach MinroG als UVP-auslösend erkannt worden, so wäre an dieser Stelle sicherlich auch das MinroG genannt worden. Für die BF1 ergebe sich dies aus dem Spruch direkt; im Spruch des Feststellungsbescheids werde nur die Rodung erwähnt. Die SP1 führte auch noch ins Treffen, dass verbindlich – für alle Behörden und Gerichte – festgestellte worden sei, dass keine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 i.V.m. dem MinroG mehr zu erteilen gewesen sei. Die belangte Behörde brachte vor, dass sich allein aus dem Tatbestand der Rodung eine UVP-Pflicht ergebe. In Zusammenhang mit einer Erörterung der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids führte die SP1 aus, dass sich aus dessen Spruch direkt ergebe, dass naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Belange im UVP-Verfahren zu berücksichtigen seien – wäre auch ein Genehmigungstatbestand nach MinroG als UVP-auslösend erkannt worden, so wäre an dieser Stelle sicherlich auch das MinroG genannt worden. Für die BF1 ergebe sich dies aus dem Spruch direkt; im Spruch des Feststellungsbescheids werde nur die Rodung erwähnt. Die SP1 führte auch noch ins Treffen, dass verbindlich – für alle Behörden und Gerichte – festgestellte worden sei, dass keine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit dem MinroG mehr zu erteilen gewesen sei. Die belangte Behörde brachte vor, dass sich allein aus dem Tatbestand der Rodung eine UVP-Pflicht ergebe. Die belangte Behörde führte i.Z.m. dem erwähnten Erörterungsgegenstand ins Treffen, dass aus ihrer Sicht die Bindungswirkung eine sehr umfassende sei (bzw. ein sehr umfassender „Bindungwirkungseffekt“ gegeben sei), weil sie sowohl für das Feststellungsverfahren als auch für das Genehmigungsverfahren zuständig sei und daher auch in beiden Verfahren den Umfang konkretisiert habe. Sie habe sämtliche relevanten Tatbestände untersucht und sich allein aus dem Tatbestand der Rodung die UVP-Pflicht ergeben. Der BF2 führte aus, dass bei der öffentlichen Kundmachung nur ausgeführt worden sei, dass es um eine Rodung gehe. Die SP1 verwies in der Folge nochmals darauf, dass in der Vorhabensbeschreibung des UVP-Feststellungsantrags der Abbau auch enthalten gewesen sei (vgl. die Niederschrift der mV2 [im Folgenden: VHS2], S. 15). Die in den Unterlagen für das UVP-Feststellungsverfahren enthaltenen Abbauflächen und der dort stattfindende Abbau sowie weiterhin geplante Abbaue hätten aufgrund der Größe des Kalk- und Mergelbruches, für den Fall, dass die UVP-Behörde von einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG ausgegangen wäre, zur Feststellung der UVP-Pflicht nach einem anderen Tatbestand als der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 geführt. Eine UVP-Pflicht nach Z 24 oder 25 sei aber von der UVP-Behörde gerade nicht getroffen worden (vgl. dazu VHS2, S. 7 und 9). Die SP1 verwies in der Folge nochmals darauf, dass in der Vorhabensbeschreibung des UVP-Feststellungsantrags der Abbau auch enthalten gewesen sei vergleiche die Niederschrift der mV2 [im Folgenden: VHS2], S. 15). Die in den Unterlagen für das UVP-Feststellungsverfahren enthaltenen Abbauflächen und der dort stattfindende Abbau sowie weiterhin geplante Abbaue hätten aufgrund der Größe des Kalk- und Mergelbruches, für den Fall, dass die UVP-Behörde von einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG ausgegangen wäre, zur Feststellung der UVP-Pflicht nach einem anderen Tatbestand als der Ziffer 46, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 geführt. Eine UVP-Pflicht nach Ziffer 24, oder 25 sei aber von der UVP-Behörde gerade nicht getroffen worden vergleiche dazu VHS2, S. 7 und 9). Für die belangte Behörde seien sämtliche Schutzziele des Gesetzes beachtet worden und man habe geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass das Vorhaben als umweltverträglich einzustufen sei. Sie verwies dabei auch darauf, dass auch die „Auswirkungen des Bergbaus“ immer mitberücksichtigt worden seien – der Abbau sei („eher“) als etwas Fortschreitendes zu betrachten. Die Abbautätigkeiten würden hintereinander stattfinden und nicht gleichzeitig. Das mache einen Unterschied bei den Auswirkungen. 1.2.12.2. In der Verhandlung wurde auch mit dem BF2 die Frage der Beschreibung bzw. sachverständige Beurteilung von Null- und Alternativvariante erörtert, wobei dieser angab, dass die Auswirkungen aus der Nullvariante genauso hätten ermittelt werden müssen, wie die Auswirkungen aus dem Vorhaben. Der BF2 führte ins Treffen, dass eine Abwägung zwischen „Vorhaben genehmigt“ und „Vorhaben nicht genehmigt“ gemachen werden müsse (VHS2, S. 17 f). 1.2.12.3. Ferner wurde auch noch ein Zeuge zur Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum im Bergbaubetrieb der SP1 eingesetzten Mitarbeiter sowie zu möglichen Unterbrechungen der Betriebstätigkeit vernommen. 1.2.13. Gemeinsam mit der Ladung zu einer weiteren Tagsatzung der mündlichen Verhandlung (OZ 65) legte das BVwG als vorläufige Rechtsansicht dar, dass – angesichts der mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr vorliegenden forstbehördlichen Rodungsbewilligung – nicht mehr sämtliche erforderliche Genehmigungen zur (rechtmäßigen) Konsumation des MinroG-Konsenses vorgelegen wären. Folglich wäre der Abbaubetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens anzusehen, weshalb das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben zu eng abgegrenzt sei.1.2.13. Gemeinsam mit der Ladung zu einer weiteren Tagsatzung der mündlichen Verhandlung (OZ 65) legte das BVwG als vorläufige Rechtsansicht dar, dass – angesichts der mit Ablauf des Jahres 2006 nicht mehr vorliegenden forstbehördlichen Rodungsbewilligung – nicht mehr sämtliche erforderliche Genehmigungen zur (rechtmäßigen) Konsumation des MinroG-Konsenses vorgelegen wären. Folglich wäre der Abbaubetrieb i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens anzusehen, weshalb das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben zu eng abgegrenzt sei. 1.2.14. In einer weiteren Äußerung vom 10.03.2023 (im Folgenden: 3. SP1-Äußerung; OZ 69) und unter Bezugnahme auf die als „vorläufig“ mitgeteilte Rechtsansicht des BVwG führte die SP1 sodann ins Treffen, dass keine Genehmigung nach dem MinroG beantragt worden sei, da einer neuerlichen Genehmigung des nach § 204 MinroG genehmigten Abbaus „res iudicata“ entgegenstehe und die nochmalige Genehmigung des bereits genehmigten Betriebs nicht zulässig sei. Doch sei der „Abbau“ als Teil des Vorhabens behandelt und sowohl im Genehmigungsantrag als auch in den Projektunterlagen des Vorhabens beschrieben worden. 1.2.14. In einer weiteren Äußerung vom 10.03.2023 (im Folgenden: 3. SP1-Äußerung; OZ 69) und unter Bezugnahme auf die als „vorläufig“ mitgeteilte Rechtsansicht des BVwG führte die SP1 sodann ins Treffen, dass keine Genehmigung nach dem MinroG beantragt worden sei, da einer neuerlichen Genehmigung des nach Paragraph 204, MinroG genehmigten Abbaus „res iudicata“ entgegenstehe und die nochmalige Genehmigung des bereits genehmigten Betriebs nicht zulässig sei. Doch sei der „Abbau“ als Teil des Vorhabens behandelt und sowohl im Genehmigungsantrag als auch in den Projektunterlagen des Vorhabens beschrieben worden. Die SP1 verwies dazu auf Ausführungen in den dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Unterlagen sowie auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren an die Sachverständigen ergangenen Auftrag (im Folgenden: SV-Auftrag 1). In der Folge sei die SP1 zu zusätzlichen Angaben aufgefordert worden, welche sich aus den Antworten der Sachverständigen ergeben hätten. Dieser Forderung nachkommend seien daher in der UVE auch die Auswirkungen des Abbaus auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens beschrieben und keineswegs nur als „Ist-Belastung“ oder „Grundbelastung“ berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die Umwelt in der UVE seien „nicht bloß als Teil der Ist-Situation“ i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 3 [UVP-G 2000] bzw. nicht nur als Wechselwirkung mit den Auswirkungen der Rodung berücksichtig [worden].Die SP1 verwies dazu auf Ausführungen in den dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Unterlagen sowie auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren an die Sachverständigen ergangenen Auftrag (im Folgenden: SV-Auftrag 1). In der Folge sei die SP1 zu zusätzlichen Angaben aufgefordert worden, welche sich aus den Antworten der Sachverständigen ergeben hätten. Dieser Forderung nachkommend seien daher in der UVE auch die Auswirkungen des Abbaus auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 als Teil des Vorhabens beschrieben und keineswegs nur als „Ist-Belastung“ oder „Grundbelastung“ berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die Umwelt in der UVE seien „nicht bloß als Teil der Ist-Situation“ i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, [UVP-G 2000] bzw. nicht nur als Wechselwirkung mit den Auswirkungen der Rodung berücksichtig [worden]. Zum Feststellungsbescheid verwies die SP1 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, wonach im Feststellungsverfahren die Frage geklärt werde, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anh 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Indem die UVP-Pflicht im Feststellungsbescheid in Bezug auf den Rodungstatbestand bindend festgestellt worden sei, sei jedenfalls keine Genehmigung nach dem MinroG zu beantragen gewesen. Ohnehin sei das gesamte Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 beschrieben und in der UVE untersucht worden (3. SP1-Äußerung, S. 2, 4, 6 und 9).Zum Feststellungsbescheid verwies die SP1 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, wonach im Feststellungsverfahren die Frage geklärt werde, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anh 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Indem die UVP-Pflicht im Feststellungsbescheid in Bezug auf den Rodungstatbestand bindend festgestellt worden sei, sei jedenfalls keine Genehmigung nach dem MinroG zu beantragen gewesen. Ohnehin sei das gesamte Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 beschrieben und in der UVE untersucht worden (3. SP1-Äußerung, S. 2, 4, 6 und 9). Zur Rodungsbewilligung führte die SP1 – unter Verweis auf Ausführung in ihrer Äußerung vom 12.09.2022 – ins Treffen, dass die im Bescheid vom 28.04.1997 gesetzte Frist bis zum „Ablauf des Jahres 2006“ nicht die Unzulässigkeit des weiteren Abbaus bedeute. Die Auflage beziehe sich auf forstfachliche als auch naturschutzfachliche Zusatzauflagen und belege im Hinblick auf die darin enthaltene Bezugnahme auf „den weiteren Abbau“ eindeutig, dass nach den Vorgaben der Bescheide ein „weiterer Abbau“ auf den innerhalb der Frist tatsächlich gerodeten genehmigten Flächen durchaus zulässig war. Die Annahme des BVwG, dass nicht sämtliche materienbehördlichen Genehmigungen zur „rechtmäßigen Konsumation des MinroG-Konsenses“ vorgelegen seien, treffe hinsichtlich der nicht bewaldeten Flächen nicht zu. Der Abbau auf diesen Flächen sei auch nach Ablauf des Jahres 2006 zulässig gewesen. 1.2.15. In einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 (im Folgenden: mV3; OZ 70) wies die BF1 darauf hin, dass es darauf ankäme, wie die Betroffenen das Vorhaben sehen mussten und in Folge dessen entschieden hätten, sich am Verfahren zu beteiligen oder nicht. Wenn sich die Auswirkungen erheblich anders darstellen als angenommen und aus den „Vorhabenstiteln“ und der „Gesamtvorhabensbeschreibung“, dann komme es auch zu einem anderen Betroffenenkreis. Die Nachbarn hätten aufgrund des Ediktes davon ausgehen müssen, dass nur die Rodungen und nicht der Abbau gegenständlich sei. Der Bescheid führe auf S. 34 aus, dass für die Ermittlung der Gesamtbelastungen Zusatzbelastungen durch den zukünftigen Mergel- und Kalkabbau als Vorbelastung mitberücksichtigt worden seien. Ebenso werde betreffend den Bereich Luftreinhaltung an dieser Stelle im Bescheid ausgeführt, dass nur die immissionsseitigen Auswirkungen der Rodungen der Zusatzbelastung zugerechnet [würden] und die mineralstofftechnischen Abbautätigkeiten der zukünftigen Abbautätigkeit. Die BF1 verwies auch auf die Entscheidung BVwG 02.03.2023, W270 2204219-5/10E, in der die Literatur- und Judikaturmeinung zu der auch hier entscheidungsrelevanten Thematik wiedergegeben sei. Wie dort unter Verweis auf das Schrifttum ausgeführt worden sei, sei, sofern die Grenzen des Vorhabens zu eng gezogen seien, der Genehmigungsantrag zurückzuweisen. Beschreibungen des Abbaus zu „Teil C“ der Projektunterlagen – dieser Teil der Projektunterlagen sei in der Praxis entwickelt worden, um bei einem Flughafenvorhaben die Flugbewegungen nicht gänzlich aus dem Betrachtungsrahmen zu nehmen, ohne aber diese in die Vorhabensbeschreibung hineinzunehmen – seien nach dem Willen der SP1 weder Vorhabens- noch Beurteilungsgegenstand. Ein Verbesserungsauftrag sei von der belangten Behörde erteilt worden, dieser habe aber nicht zu einer Vorhabensänderung geführt. Es seien Verbesserungen der UVE verlangt worden, dies aber auch nur betreffend jene Bereiche, wo die SV „aufgeschrien“ hätten. Eine Änderung und Klarstellung des Vorhabens sei weder verlangt worden, noch sei sie erfolgt. Die SP1 führte insbesondere aus, dass – „die physischen Tätigkeiten betreffend“ – im Einreichprojekt die komplette Abbauplanung in allen Abbauphasen beider Gewinnungsstätten zugrunde gelegt worden sei, und zwar auch auf den derzeitigen Abbauflächen beginnend mit dem Jahr 2022. Insoweit seien in der „physischen Beschreibung“ des Vorhabensgegenstands alle vorhabensbezogenen Tätigkeiten, einschließlich des Abbaus, erfasst [worden]. Bei der rechtlichen Subsumtion sei zwischen dem Feststellungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Der UVP-Gesetzgeber mache dabei in § 3a Abs. 7 [UVP-G 2000] deutlich, dass erteilte Genehmigungen jedenfalls zu berücksichtigen seien. Als „UVP-auslösender Tatbestand“ werde daher im Feststellungverfahren der Rodungstatbestand, nicht aber der Abbautatbestand identifiziert – in diesem Punkt sei die getroffene Feststellungsentscheidung bindend. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das UVP-Genehmigungsverfahren ausschließlich auf „rodungsrechtliche Aspekte“ beschränken dürfte. Die SP1 führte insbesondere aus, dass – „die physischen Tätigkeiten betreffend“ – im Einreichprojekt die komplette Abbauplanung in allen Abbauphasen beider Gewinnungsstätten zugrunde gelegt worden sei, und zwar auch auf den derzeitigen Abbauflächen beginnend mit dem Jahr 2022. Insoweit seien in der „physischen Beschreibung“ des Vorhabensgegenstands alle vorhabensbezogenen Tätigkeiten, einschließlich des Abbaus, erfasst [worden]. Bei der rechtlichen Subsumtion sei zwischen dem Feststellungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Der UVP-Gesetzgeber mache dabei in Paragraph 3 a, Absatz 7, [UVP-G 2000] deutlich, dass erteilte Genehmigungen jedenfalls zu berücksichtigen seien. Als „UVP-auslösender Tatbestand“ werde daher im Feststellungverfahren der Rodungstatbestand, nicht aber der Abbautatbestand identifiziert – in diesem Punkt sei die getroffene Feststellungsentscheidung bindend. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das UVP-Genehmigungsverfahren ausschließlich auf „rodungsrechtliche Aspekte“ beschränken dürfte. In den Kundmachungen des Vorhabens sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieses der Fortführung des Rohstoffabbaus diene. Eine Täuschung der Öffentlichkeit sei daher nicht erfolgt. Die SP1 wies darauf hin, dass man gesehen habe, dass auch nicht bloß die „technische Rodung“ einer Bewilligung bedurft habe, wobei unklar gewesen sei, wie insbesondere die Auflagen bzw. Bedingungen aus dem Rodungsbescheid 1997 auszulegen seien; insbesondere, ob es hier überhaupt eine Fortwirkung geben könne. Vorsorglich sei eine weite Vorhabensbeschreibung gewählt worden. Die belangte Behörde unterstrich, dass die Abbautätigkeiten („Bereiche Rot und Blau“) im Genehmigungsgegenstand enthalten seien. Es habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen Verbesserungsauftrag gegeben, wonach auch die Abbautätigkeiten als vorhabensgegenständlich behandelt worden seien. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, welches eine weit detailliertere Vorhabensbeschreibung umfasse, sei die UVP-Behörde auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen davon ausgegangen, wie es auch den Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Abbau auch in der Vorhabensbeschreibung bzw. in der UVE beschrieben sei. Dies sei auch dem zweiten Ergänzungsauftrag der UVP-Behörde vom 21.12.2020 zu entnehmen, den die UVP-Behörde als „Vollständigkeitsprüfung Teil 2“ der Antragstellerin übermittelt habe. Ausführungen von beigezogenen Sachverständigen – verwiesen wurde auf die Fachgebiete „Meteorologie und Klima“ sowie „Emissionen und Immissionen“ – würden eindeutig zeigen, dass der Abbau für die UVP-Behörde Teil der Vorhabensbeschreibung gewesen sei und sei. Das Edikt zur Anberaumung der UVP-Verhandlung habe ausdrücklich auf die Weiterführung und Erweiterung der beiden Abbaue, nämlich im Kalkstein- und im Mergelsteinbruch, hingewiesen. Den Ausführungen der BF1, wonach die Abbautätigkeiten nur in Teil C der Projektunterlagen beschrieben worden seien hielt die SP1 entgegen, dass es in Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 30.06.2021 zu einer Vorlage adaptierter Unterlagen und einer entsprechenden Antragsänderung gekommen sei. Klargestellt worden sei, dass sämtliche Unterlagen als Projektunterlagen zu werten seien und sich der Genehmigungsantrag ausdrücklich auf die adaptierten Projektunterlagen – „also sämtliche Teile B), C) und D) und somit einschließlich der Abbauplanung – beziehe. Diese Umschreibung der Projektunterlagen habe auch die belangte Behörde im Bescheid unter Spruchpunkt IV.1.5. übernommen und der Genehmigung zugrunde gelegt. Das Sachsubstrat habe sich immer auf das gesamte Vorhaben bezogen und es sei gewollt gewesen, das bestehende Vorhaben im Verfahren zu berücksichtigen.Den Ausführungen der BF1, wonach die Abbautätigkeiten nur in Teil C der Projektunterlagen beschrieben worden seien hielt die SP1 entgegen, dass es in Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 30.06.2021 zu einer Vorlage adaptierter Unterlagen und einer entsprechenden Antragsänderung gekommen sei. Klargestellt worden sei, dass sämtliche Unterlagen als Projektunterlagen zu werten seien und sich der Genehmigungsantrag ausdrücklich auf die adaptierten Projektunterlagen – „also sämtliche Teile B), C) und D) und somit einschließlich der Abbauplanung – beziehe. Diese Umschreibung der Projektunterlagen habe auch die belangte Behörde im Bescheid unter Spruchpunkt römisch vier.1.5. übernommen und der Genehmigung zugrunde gelegt. Das Sachsubstrat habe sich immer auf das gesamte Vorhaben bezogen und es sei gewollt gewesen, das bestehende Vorhaben im Verfahren zu berücksichtigen. Die belangte Behörde wies zum erwähnten Vorbringen der BF1 darauf hin, dass der Änderungsantrag vom 30.06.2021 ausdrücklich in der Projektbeschreibung und in der Einleitung des bekämpften Genehmigungsbescheides erwähnt worden sei (vgl. dazu die Niederschrift der mV3 [im Folgenden: VHS3], insbesondere S. 5, 7 bis 8 und 10 f). Die belangte Behörde wies zum erwähnten Vorbringen der BF1 darauf hin, dass der Änderungsantrag vom 30.06.2021 ausdrücklich in der Projektbeschreibung und in der Einleitung des bekämpften Genehmigungsbescheides erwähnt worden sei vergleiche dazu die Niederschrift der mV3 [im Folgenden: VHS3], insbesondere S. 5, 7 bis 8 und 10 f). 1.2.16. Mit Eingabe vom 24.03.2023 (OZ 72
- f)erhob der BF2 Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls der mV3. Es sei unvollständig festgehalten worden, dass die Rodungen durch eine UVP im vereinfachten Verfahren genehmigt worden seien, die (Erweiterungen der) Abbaue jedoch nicht in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden könnten. Es hätte die Verhandlungsschrift zur mV3 auch erwähnen müssen, dass von Seiten der belangten Behörde wie auch der SP1 versucht worden sei, zu täuschen. Er verwies dazu u.a. auf Ausführungen in einem Feststellungsbescheid vom 25.02.2020, Zl. XXXX , zu Darlegungen in „öffentlich bekanntgegebenen Dokumenten“. Er legte auch dar, was die Bevölkerung hinsichtlich eines erlaubten Abbaus glaube. Der BF2 führte weiters ins Treffen, dass die SP1 zur Herstellung von Zementklinker, die Rodungen und die Gewinnung der Rohstoffe, eine beträchtliche Energiezufuhr mittels Müllverbrennung teilweise gefährlicher Stoffe und den Transport benötige. Ohne all das gebe es keine Klinkererzeugung und Profitmöglichkeit – falle eine genannte Stufe weg, falle das gesamte Verfahren weg. Der gesamte Prozess der Zementklinkerherstellung sei im Sinne des UVP-G 2000 als ein Gesamtvorhaben zu beurteilen. Der „Rodungsantrag“ (gemeint: der verfahrenseinleitende Antrag), die UVE und die Gutachten seien daher viel zu eng gegriffen. 1.2.16. Mit Eingabe vom 24.03.2023 (OZ 72
- f)erhob der BF2 Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls der mV3. Es sei unvollständig festgehalten worden, dass die Rodungen durch eine UVP im vereinfachten Verfahren genehmigt worden seien, die (Erweiterungen der) Abbaue jedoch nicht in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden könnten. Es hätte die Verhandlungsschrift zur mV3 auch erwähnen müssen, dass von Seiten der belangten Behörde wie auch der SP1 versucht worden sei, zu täuschen. Er verwies dazu u.a. auf Ausführungen in einem Feststellungsbescheid vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , zu Darlegungen in „öffentlich bekanntgegebenen Dokumenten“. Er legte auch dar, was die Bevölkerung hinsichtlich eines erlaubten Abbaus glaube. Der BF2 führte weiters ins Treffen, dass die SP1 zur Herstellung von Zementklinker, die Rodungen und die Gewinnung der Rohstoffe, eine beträchtliche Energiezufuhr mittels Müllverbrennung teilweise gefährlicher Stoffe und den Transport benötige. Ohne all das gebe es keine Klinkererzeugung und Profitmöglichkeit – falle eine genannte Stufe weg, falle das gesamte Verfahren weg. Der gesamte Prozess der Zementklinkerherstellung sei im Sinne des UVP-G 2000 als ein Gesamtvorhaben zu beurteilen. Der „Rodungsantrag“ (gemeint: der verfahrenseinleitende Antrag), die UVE und die Gutachten seien daher viel zu eng gegriffen. Der Niederschrift fehle die Anmerkung, dass der Bescheid, der die Qualifikation der SP1 als „Kleinbetrieb“ (erkennbar gemeint i.S.d. MinroG) bescheinige, nie vorgelegt worden sei. Da die SP1 nicht alle notwendigen Kriterien erfülle, um ein Kleinbetrieb zu sein, brauche sie weitere Genehmigungen, die auch nicht vorgelegt worden seien. Ohne Abbau wäre jeder Rodungsantrag ohne öffentliches Interesse und nicht zu bewilligen. Um ein „Kleinbetrieb“ zu sein, so der BF2 in seiner Eingabe außerdem, müsse – hierbei verweist er auf die Z 25 f in Anhang 1 des UVP-G 2000 – das gesamte Abbaugebiet kleiner als 20 ha sein. Hinweisend auf das MinroG legte der BF2 noch dar, dass die SP1 weniger als 10 Arbeiter beschäftigen und keine „überdurchschnittlich große Menge“ abbauen dürfe. Ebenso müsse der Abbau „obertägig“ erfolgen, „gering gefährlich“ sein, es dürften keine regelmäßigen Sprengungen erfolgen und keine leistungsstarken Geräte eingesetzt werden. Um ein „Kleinbetrieb“ zu sein, so der BF2 in seiner Eingabe außerdem, müsse – hierbei verweist er auf die Ziffer 25, f in Anhang 1 des UVP-G 2000 – das gesamte Abbaugebiet kleiner als 20 ha sein. Hinweisend auf das MinroG legte der BF2 noch dar, dass die SP1 weniger als 10 Arbeiter beschäftigen und keine „überdurchschnittlich große Menge“ abbauen dürfe. Ebenso müsse der Abbau „obertägig“ erfolgen, „gering gefährlich“ sein, es dürften keine regelmäßigen Sprengungen erfolgen und keine leistungsstarken Geräte eingesetzt werden. Es sei dem Beschwerdeführer auch „seltsam“ erschienen, dass nach der mV3 sich „die Behörde“ (gemeint: Vertreter der belangten Behörde) und die SP1 noch eine lange Weile im Saal mit einigen Richtern unterhalten hätten, was nach einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung „unter Ausschluss der klagenden Partei“ ausgesehen habe. 1.2.17. Mit Anordnung vom 04.04.2023 (OZ 78) trug das BVwG der SP1 auf, einen, soweit erforderlich, durch Präzisierung oder Ergänzung abgeänderten Genehmigungsantrag und präzisierte oder abgeänderte zu diesem Antrag gehörige Unterlagen vorzulegen. 1.2.18. Mit Eingabe vom 10.04.2023 (OZen 80 und 81) legte der BF2 ein vom 07.08.2020 datierendes Schreiben der belangten Behörde in Beantwortung einer Anfrage, u.a. auch der BF1, sowie einen Auszug aus der Niederschrift der von der belangten Behörde am 21.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung (im Folgenden: Niederschrift) vor. Er wies darauf hin, dass die belangte Behörde im Schreiben ausgeführt habe, dass sich das Vorhaben „ausschließlich“ auf Rodungen beziehe und der „Abbau selbst“ nicht „Teil des UVP-Vorhabens“ und der „Abbau an sich“ nicht „Gegenstand des UVP-Verfahrens“ sei. Alle weiteren öffentlichen Dokumente bis zum Zeitpunkt des UVP-Bescheids – wobei der BF2 auch darauf hinwies, dass in der Niederschrift ausgeführt worden sei, dass „der Abbau selbst“ kein Vorhabensbestandteil der gegenständlichen Rodung sei – seien daher in diesem Sinn zu interpretieren gewesen. Mit dem UVP-Bescheid sei ein Abbau bewilligt worden, der „nach Ansicht der zuständigen Behörde“ und „im Hinblick auf §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 UVP-G 2000“ zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 nicht Teil des Rodungsvorhabens gewesen sei.1.2.18. Mit Eingabe vom 10.04.2023 (OZen 80 und 81) legte der BF2 ein vom 07.08.2020 datierendes Schreiben der belangten Behörde in Beantwortung einer Anfrage, u.a. auch der BF1, sowie einen Auszug aus der Niederschrift der von der belangten Behörde am 21.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung (im Folgenden: Niederschrift) vor. Er wies darauf hin, dass die belangte Behörde im Schreiben ausgeführt habe, dass sich das Vorhaben „ausschließlich“ auf Rodungen beziehe und der „Abbau selbst“ nicht „Teil des UVP-Vorhabens“ und der „Abbau an sich“ nicht „Gegenstand des UVP-Verfahrens“ sei. Alle weiteren öffentlichen Dokumente bis zum Zeitpunkt des UVP-Bescheids – wobei der BF2 auch darauf hinwies, dass in der Niederschrift ausgeführt worden sei, dass „der Abbau selbst“ kein Vorhabensbestandteil der gegenständlichen Rodung sei – seien daher in diesem Sinn zu interpretieren gewesen. Mit dem UVP-Bescheid sei ein Abbau bewilligt worden, der „nach Ansicht der zuständigen Behörde“ und „im Hinblick auf Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, UVP-G 2000“ zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 nicht Teil des Rodungsvorhabens gewesen sei. 1.2.19. Mit Anordnung vom 19.04.2023 (OZ 82) räumte das BVwG den Parteien die Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Heranziehung von Sachverständigen zu äußern. 1.2.20. Mit Eingabe vom 01.05.2023 (OZen 84 und 85) äußerte sich der BF2 zur beabsichtigten Sachverständigenbestellung und sprach sich gegen die beabsichtigte Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen aus. Er legte auch dar, warum aus seiner Sicht der verfahrenseinleitende Antrag kein „Antrag auf Abbau“ gewesen sei. Er wies dabei auf forst- und naturschutzbehördliche Bescheide hin, wobei die SP1 immer „akzeptiert“ habe, dass sich die (in diesen wiedergegebene) Formulierung der jeweiligen verfahrenseinleitenden Anträge – „peinlich genau getrennt“ – auf „Rodungen“ oder eine „Erweiterung des Steinbruchs“ bezogen habe. Auch das „Amt der Kärntner Landesregierung“ (gemeint: die belangte Behörde) habe in dem Schreiben vom 07.08.2020 und der Verhandlung bestätigt, dass sich das Vorhaben ausschließlich auf Rodungen beziehe und der Abbau selbst nicht Vorhabensbestandteil sei. Es habe – wobei der BF2 hier auf § 1 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 hinweist – auch keine Abwägung aller wichtigen öffentlichen Interessen gegeben. Es seien die wesentlichen Vor- und Nachteile für die Umwelt und die betroffene Bevölkerung bei Genehmigung oder Nichtgenehmigung objektiv gegeneinander abzuwiegen. Die Folgen dieser beiden Szenarien seien von jedem Sachverständigen (in seinem Zuständigkeitsbereich) zu bewerten. Die Bewertung, wie sie vom koordinierenden Sachverständigen übernommen worden sei, sei aus umweltrechtlicher Sicht viel zu restriktiv. Es könnten – sowohl im Bereich des Forstrechts wie auch der UVP überhaupt – nur öffentliche Interessen abgewogen werden, nicht aber private. Er legte auch dar, warum aus seiner Sicht der verfahrenseinleitende Antrag kein „Antrag auf Abbau“ gewesen sei. Er wies dabei auf forst- und naturschutzbehördliche Bescheide hin, wobei die SP1 immer „akzeptiert“ habe, dass sich die (in diesen wiedergegebene) Formulierung der jeweiligen verfahrenseinleitenden Anträge – „peinlich genau getrennt“ – auf „Rodungen“ oder eine „Erweiterung des Steinbruchs“ bezogen habe. Auch das „Amt der Kärntner Landesregierung“ (gemeint: die belangte Behörde) habe in dem Schreiben vom 07.08.2020 und der Verhandlung bestätigt, dass sich das Vorhaben ausschließlich auf Rodungen beziehe und der Abbau selbst nicht Vorhabensbestandteil sei. Es habe – wobei der BF2 hier auf Paragraph eins, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 hinweist – auch keine Abwägung aller wichtigen öffentlichen Interessen gegeben. Es seien die wesentlichen Vor- und Nachteile für die Umwelt und die betroffene Bevölkerung bei Genehmigung oder Nichtgenehmigung objektiv gegeneinander abzuwiegen. Die Folgen dieser beiden Szenarien seien von jedem Sachverständigen (in seinem Zuständigkeitsbereich) zu bewerten. Die Bewertung, wie sie vom koordinierenden Sachverständigen übernommen worden sei, sei aus umweltrechtlicher Sicht viel zu restriktiv. Es könnten – sowohl im Bereich des Forstrechts wie auch der UVP überhaupt – nur öffentliche Interessen abgewogen werden, nicht aber private. 1.2.21. Mit Beschluss vom 07.06.2023 zog das BVwG Sachverständige für unterschiedliche Fachgebiete dem Verfahren bei oder heran (bzw. bestellte die nichtamtlichen Sachverständigen) und beauftragte diese in der Folge mit Ermittlungstätigkeiten (OZen 90 und 91). Im Wesentlichen umfasste der Auftrag die Prüfung, ob auch nach den am 19.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, modifizierten Projektunterlagen die im verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils erstatteten Ermittlungsergebnisse aufrecht erhalten werden können. Die herangezogene Sachverständige für Humanmedizin wurde auch noch mit Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf die psychische Gesundheit beauftragt. 1.2.22. Mit Anordnung vom 13.09.2022 (OZ 107) übermittelte das BVwG den Parteien die schriftlichen Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungstätigkeiten der beigezogenen Sachverständigen und setzte diesen gleichzeitig unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist für allfällige Äußerungen. 1.2.22. Mit Anordnung vom 13.09.2022 (OZ 107)