vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb,
GVG sind daher auch mit der Beschwerde neu beigebrachte oder verwiesene (verfahrensrelevante) Beweismittel dann vollinhaltlich zu berücksichtigen, wenn bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, da es kein allgemeines, grundsätzliches Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt (ua: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, 14.12.2015, Ra 2014/11/0013; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 10, Rz. 2). Auch der Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 39, Absatz 3, u. 4
vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 39, Rz. 51f). Zu ergänzen ist im ggst. Fall, dass der hier angefochtene Folgekostenbescheid aus rechtlichen Gründen eine Fortschreibung der im Erstkostenbescheid festgestellten Kostenbasis für das folgende Kalenderjahr darstellt, wobei hierdurch ebenso die Schätzungen hinsichtlich bestimmter Kostenpositionen der Beschwerdeführerin fortgeschrieben wurden. Die Aufhebung und Zurückverweisung des Erstkostenbescheides nachdem bereits kurz zuvor der hier ggst. Folgekostenbescheid erlassen wurde, schlägt daher auf Letzteren insoweit „durch“, als dieser die im fortgesetzten Verfahren zum Erstkostenbescheid nunmehr noch zu berücksichtigenden Kostennachweise der Beschwerdeführerin naturgemäß nicht berücksichtigen kann. Auch eine Abänderung des Folgekostenbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens durch Beschwerdevorentscheidung war der belangen Behörde nicht fristgerecht möglich, da das fortgesetzte Verfahren über den Erstkostenbescheid aufgrund beantragter Fristverlängerungen der Beschwerdeführerin bis dato noch nicht abgeschlossen werden konnte. Insoweit sind diese Verfahren also junktimiert, weshalb der ggst. Folgekostenbescheid das rechtliche Schicksal des Erstkostenbescheides teilen muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass die in eventu noch erfolgenden Änderungen an der festgestellten Kostenbasis der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren über den Erstkostenbescheid auch im Folgekostenbescheid fortgeschrieben werden können. 3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG 3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37
) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37,
) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109): - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, - wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038). Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus:Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. , Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus: „Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Abs 1 des § 67 h
aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Abs 2 explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 4
befugt ist (
G gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG gelten.„Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Absatz eins, des Paragraph 67, h
aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Absatz 2, explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4,
befugt ist (
Paragraph 67, h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des VwG gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG gelten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG ausgeschlossen (vgl hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten § 67 h [Abs 2]
aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – § 67 h Rz 30 ff).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG ausgeschlossen vergleiche hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten Paragraph 67, h [Abs 2]
aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – Paragraph 67, h Rz 30 ff). Insgesamt folgt daraus, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Abs 4, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde (vgl Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH
GVG, Rz. 104f)Insgesamt folgt daraus, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Absatz 4,, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde vergleiche Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH
Paragraph 28, VwGVG, Rz. 104f) Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.