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{'item': 'W282 2266694-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW282 2266694-2 Spruch, W282 2266694-2/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb,

§ 39Rz. 51f). Gemäß Paragraph 10, Vw

GVG sind daher auch mit der Beschwerde neu beigebrachte oder verwiesene (verfahrensrelevante) Beweismittel dann vollinhaltlich zu berücksichtigen, wenn bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, da es kein allgemeines, grundsätzliches Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gibt (ua: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, 14.12.2015, Ra 2014/11/0013; Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 10, Rz. 2). Auch der Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 39, Absatz 3, u. 4

vor einer Behörde erster Instanz ändert daran im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nichts (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 39, Rz. 51f). Zu ergänzen ist im ggst. Fall, dass der hier angefochtene Folgekostenbescheid aus rechtlichen Gründen eine Fortschreibung der im Erstkostenbescheid festgestellten Kostenbasis für das folgende Kalenderjahr darstellt, wobei hierdurch ebenso die Schätzungen hinsichtlich bestimmter Kostenpositionen der Beschwerdeführerin fortgeschrieben wurden. Die Aufhebung und Zurückverweisung des Erstkostenbescheides nachdem bereits kurz zuvor der hier ggst. Folgekostenbescheid erlassen wurde, schlägt daher auf Letzteren insoweit „durch“, als dieser die im fortgesetzten Verfahren zum Erstkostenbescheid nunmehr noch zu berücksichtigenden Kostennachweise der Beschwerdeführerin naturgemäß nicht berücksichtigen kann. Auch eine Abänderung des Folgekostenbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens durch Beschwerdevorentscheidung war der belangen Behörde nicht fristgerecht möglich, da das fortgesetzte Verfahren über den Erstkostenbescheid aufgrund beantragter Fristverlängerungen der Beschwerdeführerin bis dato noch nicht abgeschlossen werden konnte. Insoweit sind diese Verfahren also junktimiert, weshalb der ggst. Folgekostenbescheid das rechtliche Schicksal des Erstkostenbescheides teilen muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass die in eventu noch erfolgenden Änderungen an der festgestellten Kostenbasis der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren über den Erstkostenbescheid auch im Folgekostenbescheid fortgeschrieben werden können. 3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG 3.3.2 Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37

) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37,

) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109): - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, - wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht (VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038). Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 3 1. Satz VwGVG Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus:Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch von ihrem Widerspruchsrecht gem. , Paragraph 28, Absatz 3, 1. Satz VwGVG Gebrauch gemacht. Die hL führt hierzu aus: „Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Abs 1 des § 67 h

aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Abs 2 explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd § 66 Abs 4

befugt ist (

§ 67h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des Vw

G gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG gelten.„Zwar hilft der zitierte Hinweis in den Gesetzesmaterialien (Rz 102) nicht unmittelbar weiter, weil er sich lediglich auf Absatz eins, des Paragraph 67, h

aF bezieht, während die Entscheidungsbefugnis der UVS für den Fall eines Widerspruchs erst in dessen Absatz 2, explizit (bzw im Detail) geregelt war. Die grundsätzliche Konsequenz eines solchen Widerspruchs, dass nämlich die Rechtsmittelinstanz keinesfalls zu einer reformatorischen Entscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4,

befugt ist (

Paragraph 67, h Rz 28), müsste mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch für die Entscheidungsbefugnis des VwG gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG gelten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG ausgeschlossen (vgl hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten § 67 h [Abs 2]

aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – § 67 h Rz 30 ff).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG wie gesagt (Rz 100) überhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn „die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen“, wenn der Bescheid also an einem (qualifizierten) Sachverhaltsmangel leidet bzw der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und seine Ermittlung durch das VwG nicht verfahrensökonomisch indiziert ist (Rz 88, 90). Diese Voraussetzung bedeutet, dass die fehlenden Tatsachenfeststellungen (nach der Kassation des Bescheides) auf Verwaltungsebene vervollständigt werden sollen. Nach diesem Konzept ist auch eine Abweisung der Beschwerde durch das VwG im Fall eines Widerspruchs gem Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG ausgeschlossen vergleiche hingegen zu – dem in ein anderes normatives Gefüge eingebetteten Paragraph 67, h [Abs 2]

aF [vgl Leeb, Verfahrensrecht 101 f] – Paragraph 67, h Rz 30 ff). Insgesamt folgt daraus, dass § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Abs 4, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde (vgl Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH

  1. 2016, Ro 2015/03/0038; Eberhard, Zusammenspiel 146; Fischer, Verfahrensrecht 318 FN 38; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 203; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 841; Leeb/Zeinhofer, Verfahrensrecht 73; Pabel, Verfahren 412 f; Wessely, Administrativverfahren 224). Parallel zum Fall des § 28 Abs 4 VwGVG (Rz 142) steht daher mit der Bejahung der Anwendbarkeit der „Widerspruchs-Regelung“ (einschließlich der Erhebung eines rechtswirksamen Widerspruchs) auch schon das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb,

§ 28Vw

GVG, Rz. 104f)Insgesamt folgt daraus, dass Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG für den Fall des Widerspruchs die gleiche Rechtsfolge vor Augen hat wie sein zweiter Satz sowie sein Absatz 4,, nämlich (ausschließlich) die Kassation des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die (belangte) Behörde vergleiche Rz 72, 84; so im Ergebnis auch VwGH

  1. 2016, Ro 2015/03/0038; Eberhard, Zusammenspiel 146; Fischer, Verfahrensrecht 318 FN 38; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 203; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 841; Leeb/Zeinhofer, Verfahrensrecht 73; Pabel, Verfahren 412 f; Wessely, Administrativverfahren 224). Parallel zum Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG (Rz 142) steht daher mit der Bejahung der Anwendbarkeit der „Widerspruchs-Regelung“ (einschließlich der Erhebung eines rechtswirksamen Widerspruchs) auch schon das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest.“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 28, VwGVG, Rz. 104f) Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG dem Grunde nach vorliegen muss. Es reicht für einen zulässigen Widerspruch der Behörde iSd § 28 Abs. 3
  2. Satz leg. cit. aus, wenn ein (bloß) nicht vollständig ermitteltes Sachverhaltssubstrat vorliegt, der Sacherhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG also nicht entscheidungsreif „feststeht“ und dessen Vervollständigung durch die belangte Behörde selbst bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirkt. Dies folgt schon aus der Wendung in § 28 Abs. 3 VwGVG, wonach die belangte Behörde einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes (nur) „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widersprechen kann. Daraus folgt, dass weder ein „gravierender Ermittlungsmangel“, noch sonst einer der in Judikatur der Höchstgerichte herausgearbeiteten Gründe für die Zulässigkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG dem Grunde nach vorliegen muss. Es reicht für einen zulässigen Widerspruch der Behörde iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz leg. cit. aus, wenn ein (bloß) nicht vollständig ermitteltes Sachverhaltssubstrat vorliegt, der Sacherhalt iSd , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG also nicht entscheidungsreif „feststeht“ und dessen Vervollständigung durch die belangte Behörde selbst bei objektiver Prognose (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirkt. Dies folgt schon aus der Wendung in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, wonach die belangte Behörde einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes (nur) „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widersprechen kann. Angesichts der fallggst. – wie schon im Verfahren über den Erstkostenbescheid festgehaltenen – notwendigen weiteren Ermittlungsschritte (vgl. die Feststellungen in Punkt I.1.8) und der damit verbundenen formalen Aspekte liegt es für das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass eine Sachverhaltsermittlung durch das BVwG ggst. unter keinen Umständen zu einem schnelleren Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der neu eingebrachten Beweismittel führen kann, als im Fall einer Kassation und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Dies liegt schon darin begründet, dass das zurückverwiesene Verfahren über den Erstkostenbescheid Zl. XXXX , in dessen Rahmen die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten bzw. verwiesenen Beweismittel zu beurteilen sind, wieder bzw. zum Entscheidungszeitpunkt noch vor der belangten Behörde anhängig ist. Da die festgestellte Kostenbasis für das Kalenderjahr 2024 der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Fortschreibung jener des (noch nicht wieder erlassenen) Erstkostenbescheides ist, verbleibt fallggst. keine andere Möglichkeit als den ggst. angefochtenen Bescheid ebenso aufzuheben und auch das ggst. n Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Angesichts der fallggst. – wie schon im Verfahren über den Erstkostenbescheid festgehaltenen – notwendigen weiteren Ermittlungsschritte vergleiche die Feststellungen in Punkt römisch eins.1.8) und der damit verbundenen formalen Aspekte liegt es für das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass eine Sachverhaltsermittlung durch das BVwG ggst. unter keinen Umständen zu einem schnelleren Verfahrensabschluss unter Berücksichtigung der neu eingebrachten Beweismittel führen kann, als im Fall einer Kassation und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Dies liegt schon darin begründet, dass das zurückverwiesene Verfahren über den Erstkostenbescheid Zl. römisch 40 , in dessen Rahmen die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten bzw. verwiesenen Beweismittel zu beurteilen sind, wieder bzw. zum Entscheidungszeitpunkt noch vor der belangten Behörde anhängig ist. Da die festgestellte Kostenbasis für das Kalenderjahr 2024 der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Fortschreibung jener des (noch nicht wieder erlassenen) Erstkostenbescheides ist, verbleibt fallggst. keine andere Möglichkeit als den ggst. angefochtenen Bescheid ebenso aufzuheben und auch das ggst. n Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es liegt somit ein zulässiger Widerspruch iSd § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG vor und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache gemäß dieser Bestimmung in Ermangelung eines entscheidungsreif feststehenden Sachverhalts zur Vervollständigung dieses Sacherhalts an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.Es liegt somit ein zulässiger Widerspruch iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG vor und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache gemäß dieser Bestimmung in Ermangelung eines entscheidungsreif feststehenden Sachverhalts zur Vervollständigung dieses Sacherhalts an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Fallggst. war bereits aufgrund der Aktenlage und der bezughabenden Anträge der belangten Behörde der angefochtene Bescheid aufzuheben, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vor allem aber liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der bezughabenden Literatur die ggst. relevanten Rechtsfragen zu den Determinanten der Zurückverweisung im Anwendungsfall des § 28 Abs. 3
  8. Satz VwGVG nachvollziehbar gelöst scheinen und somit eine klare Rechtslage vorliegt. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vor allem aber liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal in der bezughabenden Literatur die ggst. relevanten Rechtsfragen zu den Determinanten der Zurückverweisung im Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG nachvollziehbar gelöst scheinen und somit eine klare Rechtslage vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2266694.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.