Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 31§ 7Art. 130§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW282 2286591-1 Spruch, W282 2286591-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 28Abs. 1 i
Vm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Verfahrensgang: 1.1 Über Anzeige einer betroffenen Dritten erlangte das Fernmeldebüro (im Folgenden: „belangte Behörde“) davon Kenntnis, dass seitens der XXXX (Gesellschaft in Gründung) elektronische Post werblichen Inhalts iSd § 174 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 an die betroffene Dritte übermittelt worden war, ohne dass von der betroffenen Dritten zuvor eine Einwilligung hierzu iSd genannten Bestimmung erteilt worden wäre. 1.1 Über Anzeige einer betroffenen Dritten erlangte das Fernmeldebüro (im Folgenden: „belangte Behörde“) davon Kenntnis, dass seitens der römisch 40 (Gesellschaft in Gründung) elektronische Post werblichen Inhalts iSd Paragraph 174, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 an die betroffene Dritte übermittelt worden war, ohne dass von der betroffenen Dritten zuvor eine Einwilligung hierzu iSd genannten Bestimmung erteilt worden wäre. 1.
- Die belangte Behörde ermittelte in Folge den Absender dieser Nachricht und forderte die in der Werbemail als „Geschäftsführer“ angeführte Person iSd § 40 Abs. 1 VStG zur Rechtfertigung auf. Diese Person rechtfertigte sich insoweit, als sie die Versendung der E-Mail in Abrede stellte und darauf verwies, dass diese von ihrem Geschäftspartner (dem nunmehrigen Beschwerdeführer), welcher auch telefonisch Kontakt mit der betroffenen Dritten gehabt habe, versendet worden sei. Weiters gab diese Person eine E-Mailadresse des Beschwerdeführers bekannt.1.
- Die belangte Behörde ermittelte in Folge den Absender dieser Nachricht und forderte die in der Werbemail als „Geschäftsführer“ angeführte Person iSd Paragraph 40, Absatz eins, VStG zur Rechtfertigung auf. Diese Person rechtfertigte sich insoweit, als sie die Versendung der E-Mail in Abrede stellte und darauf verwies, dass diese von ihrem Geschäftspartner (dem nunmehrigen Beschwerdeführer), welcher auch telefonisch Kontakt mit der betroffenen Dritten gehabt habe, versendet worden sei. Weiters gab diese Person eine E-Mailadresse des Beschwerdeführers bekannt. 1.
- Die belangte Behörde kontaktiere am 26.06.2023 den Beschwerdeführer per E-Mail, sie erhielt hierauf aber keine Antwort. Über erneute Nachfrage der belangten Behörde beim „Geschäftsführer“ der in Gründung befindlichen GmbH übermittelte dieser weitere Kontaktdaten des Beschwerdeführers – u.a. eine Postadresse, die mit jener im von der Behörde eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) ident ist – sowie eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. In Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2023 iSd § 40 Abs. 1 VStG zur Rechtfertigung auf. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen an seiner Meldeadresse in XXXX Wien durch Hinterlegung iSd § 17 Abs. 1 u. 3 ZuStG mit 20.09.2023 zugestellt. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist am 12.10.2023 an die belangte Behörde retourniert; der Beschwerdeführer erstattete auch keine Rechtfertigung.1.
- Die belangte Behörde kontaktiere am 26.06.2023 den Beschwerdeführer per E-Mail, sie erhielt hierauf aber keine Antwort. Über erneute Nachfrage der belangten Behörde beim „Geschäftsführer“ der in Gründung befindlichen GmbH übermittelte dieser weitere Kontaktdaten des Beschwerdeführers – u.a. eine Postadresse, die mit jener im von der Behörde eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) ident ist – sowie eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. In Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2023 iSd Paragraph 40, Absatz eins, VStG zur Rechtfertigung auf. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen an seiner Meldeadresse in römisch 40 Wien durch Hinterlegung iSd Paragraph 17, Absatz eins, u. 3 ZuStG mit 20.09.2023 zugestellt. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist am 12.10.2023 an die belangte Behörde retourniert; der Beschwerdeführer erstattete auch keine Rechtfertigung. 1.
- In Folge erließ die belangte Behörde das fallggst. Straferkenntnis vom XXXX .2023, Zl. XXXX mit dem der Beschwerdeführer wegen der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung der Adressatin einer Übertretung von § 174 Abs. 3 TKG 2021 für schuldig erkannt wurde und über ihn gem. § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021 eine Geldstrafe von 250,- EUR, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde.1.
- In Folge erließ die belangte Behörde das fallggst. Straferkenntnis vom römisch 40 .2023, , Zl. römisch 40 mit dem der Beschwerdeführer wegen der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung der Adressatin einer Übertretung von , Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 für schuldig erkannt wurde und über ihn gem. Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021 eine Geldstrafe von 250,- EUR, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde. Festgestellt wird, dass dieses Straferkenntis dem Beschwerdeführer postalisch an seine bis 03.12.2023 ebendort gemeldete Hauptwohnsitzadresse XXXX Wien übermittelt und mit 03.11.2023 durch Hinterlegung iSd § 17 Abs. 1 u. 3 ZuStG zugestellt wurde. Auch das Straferkenntis wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und am 28.11.2023 seitens der ÖPAG an die belangte Behörde retourniert. Festgestellt wird, dass dieses Straferkenntis dem Beschwerdeführer postalisch an seine bis 03.12.2023 ebendort gemeldete Hauptwohnsitzadresse römisch 40 Wien übermittelt und mit 03.11.2023 durch Hinterlegung iSd Paragraph 17, Absatz eins, u. 3 ZuStG zugestellt wurde. Auch das Straferkenntis wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und am 28.11.2023 seitens der ÖPAG an die belangte Behörde retourniert. 1.
- Am 11.12.2023 übermittelte die belangte Behörde ein Mahn- bzw. Informationsschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX Wien, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben und keine Einzahlung des Strafbetrages erfolgt war. Auch dieses Schreiben blieb mehrere Wochen unbeantwortet.1.
- Am 11.12.2023 übermittelte die belangte Behörde ein Mahn- bzw. Informationsschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 Wien, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben und keine Einzahlung des Strafbetrages erfolgt war. Auch dieses Schreiben blieb mehrere Wochen unbeantwortet. 1.
- Am 04.01.2024 erreichte die belangte Behörde per E-Mail ein Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er ausführte, gegen das gegen ihn gerichtete Straferkenntis Beschwerde zu erheben, er habe das in Rede stehende Werbemail nicht versendet. 1.
- Am 17.01.2024 befragte die belangte Behörde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens in einem Telefongespräch den Beschwerdeführer zu den Umständen des Versands des inkriminierten Werbemails und auch zu seinem ständigen bzw. überwiegenden Aufenthaltsorten im September, Oktober und November
- Der Beschwerdeführer brachte hierbei vor, keine Benachrichtigung über die Hinterlegung behördlicher Schriftstücke erhalten zu haben und zwar weder für die Aufforderung zur Rechtfertigung noch hinsichtlich des Straferkenntnisses. Das „mit einfacher Post“ zugesendete Informationsschreiben vom 11.12.2023 an seine Adresse in XXXX Wien habe er jedoch per Nachsendeauftrag erhalten, deswegen habe er auch die ggst. Beschwerde erhoben. Er sei Mitte November 2023 nach XXXX Wien umgezogen und habe das Informationsschreiben im Rahmen eines Nachsendeauftrages erhalten. 1.
- Am 17.01.2024 befragte die belangte Behörde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens in einem Telefongespräch den Beschwerdeführer zu den Umständen des Versands des inkriminierten Werbemails und auch zu seinem ständigen bzw. überwiegenden Aufenthaltsorten im September, Oktober und November
- Der Beschwerdeführer brachte hierbei vor, keine Benachrichtigung über die Hinterlegung behördlicher Schriftstücke erhalten zu haben und zwar weder für die Aufforderung zur Rechtfertigung noch hinsichtlich des Straferkenntnisses. Das „mit einfacher Post“ zugesendete Informationsschreiben vom 11.12.2023 an seine Adresse in römisch 40 Wien habe er jedoch per Nachsendeauftrag erhalten, deswegen habe er auch die ggst. Beschwerde erhoben. Er sei Mitte November 2023 nach römisch 40 Wien umgezogen und habe das Informationsschreiben im Rahmen eines Nachsendeauftrages erhalten. Der Beschwerdeführer war vom 20.09.2023 bis 18.11.2023 nicht im Ausland oder sonst ortsabwesend. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2023 regelmäßig im Rahmen seines Umzugs auch an seiner damaligen Meldeadresse in XXXX Wien, an die das Straferkenntis übermittelt wurde, aufgehalten. Der Beschwerdeführer war vom 20.09.2023 bis 18.11.2023 nicht im Ausland oder sonst ortsabwesend. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2023 regelmäßig im Rahmen seines Umzugs auch an seiner damaligen Meldeadresse in römisch 40 Wien, an die das Straferkenntis übermittelt wurde, aufgehalten. 1.
- Die Beschwerde wurde in Folge am 15.02.2024 unter Anschluss des elektronischen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, da keine Hinweise auf einen Zustellmangel vorliegen würden. 1.9 Mit Schreiben des BVwG vom 16.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an seiner nunmehrigen Hauptwohnsitzmeldeadresse in XXXX Wien am 22.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag auch vom Beschwerdeführer tatsächlich bei der zuständigen Geschäftsstelle der ÖPAG behoben. Bis zur Erlassung dieses Beschlusses langte beim BVwG keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 1.9 Mit Schreiben des BVwG vom 16.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an seiner nunmehrigen Hauptwohnsitzmeldeadresse in römisch 40 Wien am 22.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag auch vom Beschwerdeführer tatsächlich bei der zuständigen Geschäftsstelle der ÖPAG behoben. Bis zur Erlassung dieses Beschlusses langte beim BVwG keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt des elektronisch vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Sämtliche Zustellnachweise sind in diesem enthalten, so auch die Beurkundung der Zustellung des ggst. Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 03.11.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie das ggst. Straferkenntnis tatsächlich zugegangen sind, stützen sich auf eben diese Zustellnachweise der belangten Behörde (u.a. OZ 1, eAS 84), die u.a. den Zustellversuch des ggst. Straferkenntnis am 02.11.2023 und in Folge dessen Hinterlegung bei der Geschäftsstelle der ÖPAG in XXXX Wien mit 03.11.2023 ohne Zweifel beurkunden. Die bezughabende Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht ortsabwesend bzw. auch in regelmäßigen Zeiträumen im November 2023 an seiner damaligen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in XXXX Wien aufhältig war, war zum einen aufgrund eines eingeholten ZMR-Auszugs (OZ 2) und zum anderen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst ggü. der belangten Behörde im Telefonat vom 17.01.2024 (AV OZ 1, eAS 92f) festzustellen, in dem dieser angab, sich zumindest gelegentlich im relevanten Zeitraum in seiner Wohnung in XXXX Wien aufgehalten zu haben.Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt des elektronisch vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Sämtliche Zustellnachweise sind in diesem enthalten, so auch die Beurkundung der Zustellung des ggst. Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 03.11.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie das ggst. Straferkenntnis tatsächlich zugegangen sind, stützen sich auf eben diese Zustellnachweise der belangten Behörde (u.a. OZ 1, eAS 84), die u.a. den Zustellversuch des ggst. Straferkenntnis am 02.11.2023 und in Folge dessen Hinterlegung bei der Geschäftsstelle der ÖPAG in römisch 40 Wien mit 03.11.2023 ohne Zweifel beurkunden. Die bezughabende Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht ortsabwesend bzw. auch in regelmäßigen Zeiträumen im November 2023 an seiner damaligen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 Wien aufhältig war, war zum einen aufgrund eines eingeholten ZMR-Auszugs (OZ 2) und zum anderen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst ggü. der belangten Behörde im Telefonat vom 17.01.2024 (AV OZ 1, eAS 92f) festzustellen, in dem dieser angab, sich zumindest gelegentlich im relevanten Zeitraum in seiner Wohnung in römisch 40 Wien aufgehalten zu haben. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe an seiner damaligen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in XXXX Wien niemals eine Verständigung über die Hinterlegung der Aufforderung zur Rechtfertigung und des Straferkenntnisses erhalten, kann dies vor der klaren Aktenlage hinsichtlich der beurkundeten Zustellungen keine Glaubhaftigkeit für sich in Anspruch nehmen und ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Allenfalls könnte es noch glaubwürdig sein, dass etwaig eine Verständigung im Zuge der Umzugsvorbereitungen im November beim Beschwerdeführer selbst in Verstoß geriet. Dass jedoch beide Verständigungen über die Hinterlegungen nicht korrekt erfolgt sein sollen, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, gerade im November 2023 öfters im Zuge seines Umzugs in einer Wohnung in XXXX Wien gewesen zu sein. In Summe konnte der Beschwerdeführer daher keinen Zustellmangel zumindest in Ansätzen glaubhaft machen, der weitere Ermittlungen hierzu notwendig erscheinen lassen würde. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe an seiner damaligen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 Wien niemals eine Verständigung über die Hinterlegung der Aufforderung zur Rechtfertigung und des Straferkenntnisses erhalten, kann dies vor der klaren Aktenlage hinsichtlich der beurkundeten Zustellungen keine Glaubhaftigkeit für sich in Anspruch nehmen und ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Allenfalls könnte es noch glaubwürdig sein, dass etwaig eine Verständigung im Zuge der Umzugsvorbereitungen im November beim Beschwerdeführer selbst in Verstoß geriet. Dass jedoch beide Verständigungen über die Hinterlegungen nicht korrekt erfolgt sein sollen, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, gerade im November 2023 öfters im Zuge seines Umzugs in einer Wohnung in römisch 40 Wien gewesen zu sein. In Summe konnte der Beschwerdeführer daher keinen Zustellmangel zumindest in Ansätzen glaubhaft machen, der weitere Ermittlungen hierzu notwendig erscheinen lassen würde.
- Rechtliche Beurteilung Zu A)
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG im Fall des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid der Verfahrenspartei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG im Fall des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn der Bescheid der Verfahrenspartei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Wie sich aus den Feststellungen letztlich zweifelsfrei ergibt, wurde das ggst. Straferkenntis dem Beschwerdeführer am 03.011.2023
§ 17Abs. 1 Zust
G bei der Geschäftsstelle der ÖPAG in XXXX Wien hinterlegt, nachdem ein Zustellversuch am 02.11.2023 an der (damaligen) Hauptwohnsitzmeldeadresse des Beschwerdeführers in XXXX Wien erfolglos blieb. Der Beschwerdeführer wurde ebenso
§ 17Abs. 2 Zu
StG von der Hinterlegung durch Einlegung einer schriftlichen Benachrichtigung in die für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung verständigt.
§ 17Abs. 3 Zu
StG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dem Beschwerdeführer ist es auch im weiteren Verfahren nicht gelungen, ernsthafte Zweifel an der rechtskonformen Zustellung des fallgst. Straferkenntnisses mit 03.11.2023 aufzuzeigen, zumal er selbst angibt, in diesem Zeitraum nicht dauerhaft ortsabwesend gewesen zu sein. Dass der Beschwerdeführer denkmöglich im Zuge seines Umzugs nach XXXX Wien die Verständigungen über die Hinterlegung versehentlich übersehen hat, wäre zwar bedauerlich, hat aber auf die Wirksamkeit der Zustellung in rechtlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen. Wie sich aus den Feststellungen letztlich zweifelsfrei ergibt, wurde das ggst. Straferkenntis dem Beschwerdeführer am 03.011.2023
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG bei der Geschäftsstelle der ÖPAG in römisch 40 Wien hinterlegt, nachdem ein Zustellversuch am 02.11.2023 an der (damaligen) Hauptwohnsitzmeldeadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 Wien erfolglos blieb. Der Beschwerdeführer wurde ebenso
Paragraph 17, Absatz 2, ZuStG von der Hinterlegung durch Einlegung einer schriftlichen Benachrichtigung in die für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung verständigt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZuStG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dem Beschwerdeführer ist es auch im weiteren Verfahren nicht gelungen, ernsthafte Zweifel an der rechtskonformen Zustellung des fallgst. Straferkenntnisses mit 03.11.2023 aufzuzeigen, zumal er selbst angibt, in diesem Zeitraum nicht dauerhaft ortsabwesend gewesen zu sein. Dass der Beschwerdeführer denkmöglich im Zuge seines Umzugs nach römisch 40 Wien die Verständigungen über die Hinterlegung versehentlich übersehen hat, wäre zwar bedauerlich, hat aber auf die Wirksamkeit der Zustellung in rechtlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen. Das ggst. Straferkenntis wurde daher mit 03.11.2023 dem Beschwerdeführer jedenfalls rechtswirksam zugestellt. Die
§ 7Abs. 4 Vw
GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu berechnende vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 01.12.2023. Die Beschwerde des Beschwerdeführers langte per E-Mail bei der belangten Behörde erst am 04.01.2024 und daher iSd § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet ein. Das ggst. Straferkenntis wurde daher mit 03.11.2023 dem Beschwerdeführer jedenfalls rechtswirksam zugestellt. Die
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu berechnende vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 01.12.2023. Die Beschwerde des Beschwerdeführers langte per E-Mail bei der belangten Behörde erst am 04.01.2024 und daher iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG verspätet ein. Die Beschwerde war daher
§ 28Abs. 1 i
Vm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2286591.1.00