RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW293 2283935-1 Spruch, W293 2283935-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Stefan LICHTENEGGER, Lerchenfelder Straße 39/44, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Stefan LICHTENEGGER, Lerchenfelder Straße 39/44, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag von XXXX vom 20.02.2024 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden (50 vH) gemäß § 50b BDG 1979, beginnend ab dem 01.06.2024 bis einschließlich 31.05.2025, stattgegeben wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag von römisch 40 vom 20.02.2024 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden (50 vH) gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979, beginnend ab dem 01.06.2024 bis einschließlich 31.05.2025, stattgegeben wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, stellte mit Schreiben vom 25.07.2023 einen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden zur Betreuung seines am XXXX 2023 geborenen Kindes. Beantragt wurde die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres ab dem 01.10.
- Er gab an, das Kind gehöre seinem Haushalt an und er wolle es überwiegend selbst betreuen.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, stellte mit Schreiben vom 25.07.2023 einen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden zur Betreuung seines am römisch 40 2023 geborenen Kindes. Beantragt wurde die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres ab dem 01.10.
- Er gab an, das Kind gehöre seinem Haushalt an und er wolle es überwiegend selbst betreuen.
- Mit Schreiben der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.09.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme samt Beweismitteln beizubringen, dies mit Angaben über die berufliche Tätigkeit, das Wochenstundenausmaß, einer ggf. bestehenden Karenzierung der Mutter des Kindes sowie zu etwaigen sonstigen Verpflichtungen der Mutter, die einer überwiegenden Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer entgegenstehen würden.
- Mit Schreiben der Personalabteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.09.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme samt Beweismitteln beizubringen, dies mit Angaben über die berufliche Tätigkeit, das Wochenstundenausmaß, einer ggf. bestehenden Karenzierung der Mutter des Kindes sowie zu etwaigen sonstigen Verpflichtungen der Mutter, die einer überwiegenden Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer entgegenstehen würden.
- Mit Schreiben vom 18.09.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Inhaltlich führte er aus, seine Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Kindes sei als Elementarpädagogin beim Land XXXX angestellt und befinde sich aktuell aufgrund der Geburt des Kindes in Karenzurlaub. Während des Karenzurlaubes gäbe es die Möglichkeit, in Form eines „Tageweisen Einsatzes“ tätig zu sein, somit einer tageweisen Dienstverrichtung in verschiedenen Kindergärten, um trotz längerer Abwesenheit in der beruflichen Praxis am aktuellen Stand zu bleiben. Weiters wolle seine Ehefrau den von ihr bereits begonnenen Hochschullehrgang „Inklusive Gebärdensprachpädagogik“ an der KPH Wien/Krems fortsetzen. Zusätzlich leite diese im Frühjahr einen Kurs zur ganzheitlichen Entwicklungsbegleitung für Kinder namens „ XXXX “. Der Kurs beinhaltete mindestens fünf Einheiten (inklusive Vor- und Nachbereitung), die sich über mehrere Monate erstrecken würden. Aufgrund dessen stehe einer überwiegenden Betreuung gemäß § 50b Abs. 3 Z 2 BDG 1979 seinerseits nichts im Wege.
- Mit Schreiben vom 18.09.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Inhaltlich führte er aus, seine Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Kindes sei als Elementarpädagogin beim Land römisch 40 angestellt und befinde sich aktuell aufgrund der Geburt des Kindes in Karenzurlaub. Während des Karenzurlaubes gäbe es die Möglichkeit, in Form eines „Tageweisen Einsatzes“ tätig zu sein, somit einer tageweisen Dienstverrichtung in verschiedenen Kindergärten, um trotz längerer Abwesenheit in der beruflichen Praxis am aktuellen Stand zu bleiben. Weiters wolle seine Ehefrau den von ihr bereits begonnenen Hochschullehrgang „Inklusive Gebärdensprachpädagogik“ an der KPH Wien/Krems fortsetzen. Zusätzlich leite diese im Frühjahr einen Kurs zur ganzheitlichen Entwicklungsbegleitung für Kinder namens „ römisch 40 “. Der Kurs beinhaltete mindestens fünf Einheiten (inklusive Vor- und Nachbereitung), die sich über mehrere Monate erstrecken würden. Aufgrund dessen stehe einer überwiegenden Betreuung gemäß Paragraph 50 b, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 seinerseits nichts im Wege.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden, beginnend ab dem 01.10.2023 bis einschließlich 30.09.2024, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angeführten Punkte aus, der Beschwerdeführer habe keine Rahmenvereinbarung seiner Ehegattin mit der Personalabteilung des Landes XXXX für den tageweisen Einsatz als Kindergartenpädagogin vorlegen können. Somit gäbe es keine Nachweise darüber, ob und wann die Ehefrau „tageweise“ als Kindergartenpädagogin im Zeitraum der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit eingesetzt werde. Weiters sei keine Inskriptionsbestätigung für den Hochschullehrgang vorgelegt worden. Zur von der Ehefrau des Beschwerdeführers avisierten Fortsetzung des Sportangebots für Kinder wurde angeführt, dass die Wahrnehmung von fünf eineinhalbstündigen Kursterminen über mehrere Monate einer überwiegenden Kinderbetreuung nicht entgegenstehe.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden, beginnend ab dem 01.10.2023 bis einschließlich 30.09.2024, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angeführten Punkte aus, der Beschwerdeführer habe keine Rahmenvereinbarung seiner Ehegattin mit der Personalabteilung des Landes römisch 40 für den tageweisen Einsatz als Kindergartenpädagogin vorlegen können. Somit gäbe es keine Nachweise darüber, ob und wann die Ehefrau „tageweise“ als Kindergartenpädagogin im Zeitraum der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit eingesetzt werde. Weiters sei keine Inskriptionsbestätigung für den Hochschullehrgang vorgelegt worden. Zur von der Ehefrau des Beschwerdeführers avisierten Fortsetzung des Sportangebots für Kinder wurde angeführt, dass die Wahrnehmung von fünf eineinhalbstündigen Kursterminen über mehrere Monate einer überwiegenden Kinderbetreuung nicht entgegenstehe.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung in Widerspruch zum diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut gestellt und darüber hinaus durch den Beschwerdeführer angebotene Begründungselemente ohne jegliche Erläuterung als unbeachtlich abgetan. Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 könne von jedem Elternteil und zwar auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sofern jeder die vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die kurze Regelung des Gesetzes erschöpfe sich neben den formellen, im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegenden Voraussetzungen im Umstand, dass der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen wolle. Wichtige dienstliche Gründe stünden dem nicht entgegen und seien durch die belangte Behörde auch nicht argumentiert worden.Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 könne von jedem Elternteil und zwar auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sofern jeder die vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die kurze Regelung des Gesetzes erschöpfe sich neben den formellen, im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegenden Voraussetzungen im Umstand, dass der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen wolle. Wichtige dienstliche Gründe stünden dem nicht entgegen und seien durch die belangte Behörde auch nicht argumentiert worden.
- Mit Schreiben vom 03.01.2024, einlangend am 09.01.2024, wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In der Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In der Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin einvernommen. In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Zeitraum dahingehend, dass er eine Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochendienststunden beginnend ab dem 01.06.2024 bis Ende Mai 2025, eventualiter mit 01.09.2024 bis Ende August 2025, eventualiter mit 01.11.2024 bis Ende Oktober 2025, eventualiter mit 01.12.2024 bis Ende November 2025, eventualiter mit Ablauf des Monats, in welchem eine das gegenständliche Verfahren allfällig für den Beschwerdeführer positiv erledigende Entscheidung vollstreckbar ist, bis zum Ablauf des letzten Tages des vorangehenden Monats des Folgejahres, eventualiter mit Ablauf des Monats, in welchem das gegenständliche Verfahren rechtskräftig beendet ist, bis zum Ablauf des letzten Tages des vorangehenden Monats des Folgejahres. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist bei der Polizeiinspektion XXXX eingeteilt. Die von ihm zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit beträgt derzeit 40 Stunden.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist bei der Polizeiinspektion römisch 40 eingeteilt. Die von ihm zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit beträgt derzeit 40 Stunden. 1.
- Mit Schreiben vom 25.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 von 40 auf 20 Wochenstunden für die Dauer eines Jahres zur Betreuung seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, XXXX , geb. am XXXX . In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag in Bezug auf den beantragten Zeitraum für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, wie im Verfahrensgang unter Punkt
- dargestellt.1.
- Mit Schreiben vom 25.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 von 40 auf 20 Wochenstunden für die Dauer eines Jahres zur Betreuung seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer den Antrag in Bezug auf den beantragten Zeitraum für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, wie im Verfahrensgang unter Punkt
- dargestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau XXXX sowie der mj. Tochter XXXX im gemeinsamen Haushalt.1.
- Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie der mj. Tochter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat die Absicht, sein Kind nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit überwiegend selbst zu betreuen. 1.
- Es liegen keine wichtigen dienstlichen Gründe im Rahmen des bisherigen Arbeitsplatzes oder auf einem seiner dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz vor, die gegen eine Herabsetzung der Arbeitszeit sprechen würden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Kind nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit überwiegend selbst zu betreuen, ergibt sich aus den Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So gab dieser zur derzeitigen Situation an, es würde sich überwiegend seine Ehegattin um die gemeinsame Tochter kümmern. Die Großeltern des Kindes seien beide berufstätig. Weiters gab er an, bereits jetzt in seiner Freizeit daheim zu sein und möglichst viel Zeit mit seiner Tochter und seiner Familie zu verbringen. Sollte er seine Stunden reduzieren können, wolle er alles, was in der Betreuung möglich sei übernehmen, dies abseits des Stillens. Das sei auch jetzt bereits der Fall, soweit es die ihm zur Verfügung stehende Zeit zulasse, er stehe gemeinsam mit der Familie auf, lege das Kind auch schlafen, wenn seine Frau abwesend sei. Grundsätzlich mache er alles, was ihm möglich sei, Essen, Baden, Windeln wechseln. Da gebe es keine Einschränkungen, was er mache. Wenn er jetzt drei bis vier Tage abwesend sei, merke er, dass seine Tochter dies schon merke, etwa beim Schlafengehen. Seine Frau wolle wieder zeitweise in ihren Beruf eintreten, was aufgrund des „Tageweisen Einsatzes“ als Kindergartenpädagogin möglich sei; eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung gäbe es derzeit nicht, wäre jedoch kurzfristig zu erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Das Bestehen anderweitiger Tätigkeiten neben der beruflichen Tätigkeit verneinte der Beschwerdeführer glaubhaft; er sei zwar in diversen Sportvereinen, dabei handle es sich jedoch um reine Hobbies, die ihn nicht in der Betreuung seiner Tochter einschränken würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Kind nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit überwiegend selbst zu betreuen, ergibt sich aus den Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So gab dieser zur derzeitigen Situation an, es würde sich überwiegend seine Ehegattin um die gemeinsame Tochter kümmern. Die Großeltern des Kindes seien beide berufstätig. Weiters gab er an, bereits jetzt in seiner Freizeit daheim zu sein und möglichst viel Zeit mit seiner Tochter und seiner Familie zu verbringen. Sollte er seine Stunden reduzieren können, wolle er alles, was in der Betreuung möglich sei übernehmen, dies abseits des Stillens. Das sei auch jetzt bereits der Fall, soweit es die ihm zur Verfügung stehende Zeit zulasse, er stehe gemeinsam mit der Familie auf, lege das Kind auch schlafen, wenn seine Frau abwesend sei. Grundsätzlich mache er alles, was ihm möglich sei, Essen, Baden, Windeln wechseln. Da gebe es keine Einschränkungen, was er mache. Wenn er jetzt drei bis vier Tage abwesend sei, merke er, dass seine Tochter dies schon merke, etwa beim Schlafengehen. Seine Frau wolle wieder zeitweise in ihren Beruf eintreten, was aufgrund des „Tageweisen Einsatzes“ als Kindergartenpädagogin möglich sei; eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung gäbe es derzeit nicht, wäre jedoch kurzfristig zu erhalten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Das Bestehen anderweitiger Tätigkeiten neben der beruflichen Tätigkeit verneinte der Beschwerdeführer glaubhaft; er sei zwar in diversen Sportvereinen, dabei handle es sich jedoch um reine Hobbies, die ihn nicht in der Betreuung seiner Tochter einschränken würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die als Zeugin einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , und Mutter der gemeinsamen Tochter, bestätigte, dass die Kinderbetreuung derzeit großteils bei ihr liege, nachdem der Beschwerdeführer Vollzeit arbeite. Sollte ihr Mann die Arbeitszeit reduzieren können, wolle sie als Pädagogin die Möglichkeit eines Tageweisen Einsatzes in Anspruch nehmen, um beruflich auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Diesbezüglich gab sie aufgrund des Mangels an PädagogInnen glaubhaft an, problemlos eine entsprechende Rahmenvereinbarung von ihrem Dienstgeber zu erhalten, eine derartige Vereinbarung jedoch noch nicht abgeschlossen zu haben, bevor nicht klar sei, dass der Beschwerdeführer seine Stunden reduzieren könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zusätzlich gab sie an, ihr Studium weiter betreiben sowie einen Kurs abhalten zu wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Die als Zeugin einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , und Mutter der gemeinsamen Tochter, bestätigte, dass die Kinderbetreuung derzeit großteils bei ihr liege, nachdem der Beschwerdeführer Vollzeit arbeite. Sollte ihr Mann die Arbeitszeit reduzieren können, wolle sie als Pädagogin die Möglichkeit eines Tageweisen Einsatzes in Anspruch nehmen, um beruflich auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Diesbezüglich gab sie aufgrund des Mangels an PädagogInnen glaubhaft an, problemlos eine entsprechende Rahmenvereinbarung von ihrem Dienstgeber zu erhalten, eine derartige Vereinbarung jedoch noch nicht abgeschlossen zu haben, bevor nicht klar sei, dass der Beschwerdeführer seine Stunden reduzieren könne vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zusätzlich gab sie an, ihr Studium weiter betreiben sowie einen Kurs abhalten zu wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dass keine Gründe gemäß § 50a Abs. 2 bzw. 4 BDG 1979 vorliegen, die einer Herabsetzung entgegenstehen würden, bestätigte der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dass keine Gründe gemäß Paragraph 50 a, Absatz 2, bzw. 4 BDG 1979 vorliegen, die einer Herabsetzung entgegenstehen würden, bestätigte der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamte (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes § 50b.Paragraph 50 b,
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
- eines eigenen Kindes,
- eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen, bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3)Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
- das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
- der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(5)Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6)Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(6)Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß § 50a.Paragraph 50 a, …
(2)Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. …
(4)Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
- während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
- während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
- während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
- in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. 3.
- Auf die Herabsetzung gemäß § 50b BDG 1979 besteht ein Rechtsanspruch, dies vorbehaltlich des Abs. 1 letzter Satz iVm § 50a Abs. 4 BDG 1979 (vgl. Fellner, BDG § 50b BDG Anm 4 [Stand 15.3.2023, rdb.at]).3.
- Auf die Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 besteht ein Rechtsanspruch, dies vorbehaltlich des Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 50 a, Absatz 4, BDG 1979 vergleiche Fellner, BDG Paragraph 50 b, BDG Anmerkung 4 [Stand 15.3.2023, rdb.at]). Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Herabsetzung nach § 50b BDG 1979 ist ein gemeinsamer Haushalt und die Absicht, das Kind überwiegend selbst betreuen zu wollen. Der gemeinsame Haushalt ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben und unstrittig.Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Herabsetzung nach Paragraph 50 b, BDG 1979 ist ein gemeinsamer Haushalt und die Absicht, das Kind überwiegend selbst betreuen zu wollen. Der gemeinsame Haushalt ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben und unstrittig. 3.
- Zweite und hier näher zu betrachtende Voraussetzung ist die Absicht, das Kind überwiegend selbst betreuen zu wollen. Das Gesetz selbst definiert nicht, was darunter genau zu verstehen sei. Die Anforderung „[…] das Kind überwiegend selbst betreuen will“ wurde mit der
- BDG-Novelle 1991 (BGBl 1991/277) in § 50b Abs. 3 Z 2 BDG 1979 eingeführt. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 101 BlgNR
- GP, insb. 21 f.) sind keine Hinweise zu entnehmen, aus denen Rückschlüsse auf die Auslegung dieses Begriffes gezogen werden können. Auch die BDG-Novelle 1997 (BGBl 1997/61), mit der unter anderem flexiblere Teilzeitregelungen geschaffen wurden und auch § 50b BDG 1979 abgeändert wurde, sparen diese Thematik aus.Die Anforderung „[…] das Kind überwiegend selbst betreuen will“ wurde mit der
- BDG-Novelle 1991 (BGBl 1991/277) in Paragraph 50 b, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 eingeführt. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 101 BlgNR
- GP, insb. 21 f.) sind keine Hinweise zu entnehmen, aus denen Rückschlüsse auf die Auslegung dieses Begriffes gezogen werden können. Auch die BDG-Novelle 1997 (BGBl 1997/61), mit der unter anderem flexiblere Teilzeitregelungen geschaffen wurden und auch Paragraph 50 b, BDG 1979 abgeändert wurde, sparen diese Thematik aus. 3.
- Nach der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (ABl 2019 L 188/79) haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter, mindestens jedoch bis zum Alter von acht Jahren, sowie pflegende Angehörige das Recht haben, flexible Arbeitszeiten für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen (Art. 9 der Richtlinie). Erwägung 11 zur Richtlinie führt aus, dass der derzeitige Rechtsrahmen der Union Männern nur wenige Anreize biete, um einen gleichwertigen Anteil an den Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu übernehmen. Wenn Väter Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Anspruch nehmen, wie z.B. Urlaub oder flexible Arbeitsregelungen, wirke sich dies außerdem nachweislich positiv in der Form aus, dass Frauen relativ betrachtet weniger unbezahlte Familienarbeit leisten und ihnen mehr Zeit für eine bezahlte Beschäftigung bleibe. In Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten mit der
- Dienstrechts-Novelle 2022 geringfügige, im konkreten Fall nicht relevante Anpassungen des § 50b BDG 1979 (siehe dazu u.a. ErläutRV 1793 BlgNR
- GP 5).3.
- Nach der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige Amtsblatt 2019 L 188/79) haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer mit Kindern bis zu einem bestimmten Alter, mindestens jedoch bis zum Alter von acht Jahren, sowie pflegende Angehörige das Recht haben, flexible Arbeitszeiten für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen (Artikel 9, der Richtlinie). Erwägung 11 zur Richtlinie führt aus, dass der derzeitige Rechtsrahmen der Union Männern nur wenige Anreize biete, um einen gleichwertigen Anteil an den Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu übernehmen. Wenn Väter Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Anspruch nehmen, wie z.B. Urlaub oder flexible Arbeitsregelungen, wirke sich dies außerdem nachweislich positiv in der Form aus, dass Frauen relativ betrachtet weniger unbezahlte Familienarbeit leisten und ihnen mehr Zeit für eine bezahlte Beschäftigung bleibe. In Umsetzung dieser Richtlinie erfolgten mit der
- Dienstrechts-Novelle 2022 geringfügige, im konkreten Fall nicht relevante Anpassungen des Paragraph 50 b, BDG 1979 (siehe dazu u.a. ErläutRV 1793 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5). 3.
- Höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der Wortfolge „das Kind überwiegend selbst betreuen will“ ist, soweit im Entscheidungszeitpunkt ersichtlich, bislang nicht ergangen; auch nicht zu den inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen des § 46 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerpersonen-Dienstrechtsgesetz, § 46 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz bzw. § 76a RStDG.3.
- Höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der Wortfolge „das Kind überwiegend selbst betreuen will“ ist, soweit im Entscheidungszeitpunkt ersichtlich, bislang nicht ergangen; auch nicht zu den inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 46, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerpersonen-Dienstrechtsgesetz, Paragraph 46, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz bzw. Paragraph 76 a, RStDG. 3.
- In der zu dieser Frage – vergleichsweise spärlichen – Literatur wird einheitlich vertreten, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 von jedem Elternteil, und zwar auch gleichzeitig, in Anspruch genommen werden könne, sofern jeder Elternteil die vorgesehenen Voraussetzungen erfülle (vgl. u.a. Fellner, BDG § 50b BDG Anm 5 [Stand 15.3.2023, rdb.at]).3.
- In der zu dieser Frage – vergleichsweise spärlichen – Literatur wird einheitlich vertreten, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 von jedem Elternteil, und zwar auch gleichzeitig, in Anspruch genommen werden könne, sofern jeder Elternteil die vorgesehenen Voraussetzungen erfülle vergleiche u.a. Fellner, BDG Paragraph 50 b, BDG Anmerkung 5 [Stand 15.3.2023, rdb.at]). Jöchtl führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Herabsetzung auch gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden könne, wenn man das Erfordernis der überwiegenden Betreuung durch den Dienstnehmer selbst nicht auf das Verhältnis der Aufteilung unter den Elternteilen beziehe, da es diesfalls zeitraumbezogen nur ein Überwiegen bei einem der beiden geben könne (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 50d BDG Rz 15 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Jöchtl führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Herabsetzung auch gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden könne, wenn man das Erfordernis der überwiegenden Betreuung durch den Dienstnehmer selbst nicht auf das Verhältnis der Aufteilung unter den Elternteilen beziehe, da es diesfalls zeitraumbezogen nur ein Überwiegen bei einem der beiden geben könne vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 50 d, BDG Rz 15 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Den Kommentierungen zur gleichlautenden Bestimmung des § 76b RStDG ist zu entnehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen bei jedem Elternteil auch beide Elternteile gleichzeitig eine Herabsetzung der Auslastung (im selben oder in einem unterschiedlichen Ausmaß) beantragen können (vgl. Wanke/Sachs/Perl, RStDG [2014] Anm 9; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 76a RStDG Rz 19 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Judikatur zu dieser Bestimmung konnte jedoch ebenso wenig eruiert werden.Den Kommentierungen zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 76 b, RStDG ist zu entnehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen bei jedem Elternteil auch beide Elternteile gleichzeitig eine Herabsetzung der Auslastung (im selben oder in einem unterschiedlichen Ausmaß) beantragen können vergleiche Wanke/Sachs/Perl, RStDG [2014] Anmerkung 9; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 76 a, RStDG Rz 19 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Judikatur zu dieser Bestimmung konnte jedoch ebenso wenig eruiert werden. 3.
- Anzuführen ist, dass es ein Wahlrecht bzw. eine Kombinationsmöglichkeit zwischen den Instrumenten der Herabsetzung gemäß § 50b BDG 1979 sowie der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) gibt (siehe dazu u.a. die Gesetzesmateralien zur
- BDG-Novelle 1991, mit der § 50b BDG 1979 geändert wurde, ErläutRV 101 BlgNR
- GP 22). Dabei weisen die letztgenannten Instrumente mannigfache Unterschiede zur Regelung des § 50b BDG 1979 auf (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 50d BDG Rz 27 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).3.
- Anzuführen ist, dass es ein Wahlrecht bzw. eine Kombinationsmöglichkeit zwischen den Instrumenten der Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 sowie der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) gibt (siehe dazu u.a. die Gesetzesmateralien zur
- BDG-Novelle 1991, mit der Paragraph 50 b, BDG 1979 geändert wurde, ErläutRV 101 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 22). Dabei weisen die letztgenannten Instrumente mannigfache Unterschiede zur Regelung des Paragraph 50 b, BDG 1979 auf vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 50 d, BDG Rz 27 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). 3.
- Anders als dies die thematisch verwandten Regelungen des § 8 Abs. 1 VKG sowie des § 15j Abs. 1 MSchG vorsehen, wonach einer Teilzeitbeschäftigung entgegensteht, dass sich der andere Elternteil gleichzeitig in (Voll)Karenz befindet (siehe dazu Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ 8b VKG Rz 2 [Stand 1.1.2018, rdb.at], wonach die Vollkarenz eines Elternteils die Inanspruchnahme von Elternteilzeit durch den anderen Elternteil ausschließe; sehr wohl zulässig sei jedoch, dass Mutter und Vater gleichzeitig ihr Recht auf Elternteilzeit geltend machen, somit beide Elternteile ihre Arbeitszeit nach MSchG bzw. VKG reduzieren), sieht § 50b BDG 1979 keine derartige Einschränkung vor. 3.
- Anders als dies die thematisch verwandten Regelungen des Paragraph 8, Absatz eins, VKG sowie des Paragraph 15 j, Absatz eins, MSchG vorsehen, wonach einer Teilzeitbeschäftigung entgegensteht, dass sich der andere Elternteil gleichzeitig in (Voll)Karenz befindet (siehe dazu Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ 8b VKG Rz 2 [Stand 1.1.2018, rdb.at], wonach die Vollkarenz eines Elternteils die Inanspruchnahme von Elternteilzeit durch den anderen Elternteil ausschließe; sehr wohl zulässig sei jedoch, dass Mutter und Vater gleichzeitig ihr Recht auf Elternteilzeit geltend machen, somit beide Elternteile ihre Arbeitszeit nach MSchG bzw. VKG reduzieren), sieht Paragraph 50 b, BDG 1979 keine derartige Einschränkung vor. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dies auch für den § 50b BDG 1979 zu gelten habe, hätte er diesbezüglich eine entsprechende Regelung im BDG 1979 vorgenommen. Im VKG wurden etwa Regelungen für die speziellen, für BeamtInnen bestehenden Gegebenheiten getroffen. Eine planwidrige Lücke in § 50b BDG 1979, derzufolge eine einschränkende Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass nicht beide Elternteile gleichzeitig ihre regelmäßige Wochendienstzeit herabsetzen können, vorzunehmen wäre, ist nicht zu erkennen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dies auch für den Paragraph 50 b, BDG 1979 zu gelten habe, hätte er diesbezüglich eine entsprechende Regelung im BDG 1979 vorgenommen. Im VKG wurden etwa Regelungen für die speziellen, für BeamtInnen bestehenden Gegebenheiten getroffen. Eine planwidrige Lücke in Paragraph 50 b, BDG 1979, derzufolge eine einschränkende Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass nicht beide Elternteile gleichzeitig ihre regelmäßige Wochendienstzeit herabsetzen können, vorzunehmen wäre, ist nicht zu erkennen. Nach der Textierung des § 50b BDG 1979 kommt es im Wesentlichen bloß auf die Umstände des Antragstellers selbst an, nicht hingegen auf jene eines allfälligen Partners.Nach der Textierung des Paragraph 50 b, BDG 1979 kommt es im Wesentlichen bloß auf die Umstände des Antragstellers selbst an, nicht hingegen auf jene eines allfälligen Partners. 3.
- Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, worauf bei „überwiegend selbst“ in § 50b BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Es stellt weder auf bestimmte Personen(kreise) noch auf Institutionen ab. Das Überwiegen könnte sich etwa auf das Verhältnis der Elternteile untereinander, aber auch auf Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdbetreuung (z.B. in einem Kindergarten oder Ähnlichem) beziehen. Es kann jedefalls nicht darauf ankommen, ob bspw. eine Betreuungsmöglichkeit durch Dritte, wie etwa Großeltern, möglich wäre, was jedoch im gegenständlichen Fall ohnedies nicht der Fall wäre. Eine Wortinterpretation dahingehend, dass mit „überwiegend selbst“ mehr als die Hälfte im Verhältnis der Aufteilung der Betreuungszeiten der Elternteile untereinander zu verstehen sei, und in der Folge eine entsprechend einschränkende Auslegung der Bestimmung ist somit mangels näherer Vorgaben im Gesetz nicht möglich.3.
- Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, worauf bei „überwiegend selbst“ in Paragraph 50 b, BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Es stellt weder auf bestimmte Personen(kreise) noch auf Institutionen ab. Das Überwiegen könnte sich etwa auf das Verhältnis der Elternteile untereinander, aber auch auf Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdbetreuung (z.B. in einem Kindergarten oder Ähnlichem) beziehen. Es kann jedefalls nicht darauf ankommen, ob bspw. eine Betreuungsmöglichkeit durch Dritte, wie etwa Großeltern, möglich wäre, was jedoch im gegenständlichen Fall ohnedies nicht der Fall wäre. Eine Wortinterpretation dahingehend, dass mit „überwiegend selbst“ mehr als die Hälfte im Verhältnis der Aufteilung der Betreuungszeiten der Elternteile untereinander zu verstehen sei, und in der Folge eine entsprechend einschränkende Auslegung der Bestimmung ist somit mangels näherer Vorgaben im Gesetz nicht möglich. Insbesondere im Lichte der Richtlinie 2019/1158, die zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, jedoch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung verpflichtet und die die Schaffung von Anreizen für Männer bieten soll, einen gleichwertigen Anteil an den Betreuungs- und Pflegeaufgaben von Kindern zu übernehmen, kann § 50b BDG 1979 im Sinne einer teleologischen Auslegung nicht derart einschränkend ausgelegt und der Bestimmung kein zwingender Bezug auf das (Aufteilungs)Verhältnis der Elternteile untereinander unterstellt werden. Insbesondere ist dem Gesetzestext auch nicht zu entnehmen, dass für den anderen Elternteil entsprechende (Beschäftigungs)Nachweise schon vorab vorgelegt werden müssten.Insbesondere im Lichte der Richtlinie 2019/1158, die zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, jedoch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung verpflichtet und die die Schaffung von Anreizen für Männer bieten soll, einen gleichwertigen Anteil an den Betreuungs- und Pflegeaufgaben von Kindern zu übernehmen, kann Paragraph 50 b, BDG 1979 im Sinne einer teleologischen Auslegung nicht derart einschränkend ausgelegt und der Bestimmung kein zwingender Bezug auf das (Aufteilungs)Verhältnis der Elternteile untereinander unterstellt werden. Insbesondere ist dem Gesetzestext auch nicht zu entnehmen, dass für den anderen Elternteil entsprechende (Beschäftigungs)Nachweise schon vorab vorgelegt werden müssten. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft seine Absicht dargetan, sein Kind überwiegend selbst betreuen zu wollen. Die als Zeugin befragte Ehegattin hat dies bestätigt. Letztere gedenkt, bei einer Stundenreduktion des Beschwerdeführers und somit bei ihr wieder vorhandener zeitlicher Verfügbarkeit selbst wieder vermehrt beruflich tätig zu werden. Darauf, dass sie dies vorab nicht belegen kann, etwa durch eine Bestätigung der Möglichkeit eines Wiedereinstiegs durch den Dienstgeber oder durch Vorlage einer Inskriptionsbestätigung kommt es nicht an. Auch wenn im gegenständlichen Fall keine hohen Inskriptionsgebühren vorliegen würden, wie dies die belangte Behörde begründend vorbrachte und auch von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, kann vom anderen Elternteil allgemein nicht verlangt werden, derartige Bestätigungen vorab mit einer Beantragung auf Herabsetzung vorzulegen, die sich sodann bei Nichtgewährung einer Stundenreduktion als frustrierte Aufwendungen darstellen würden. Umstände, die – abseits der Dienstzeit – einer überwiegenden Selbstbetreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer entgegenstehen, sind nicht hervorgekommen. Die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch der als Zeugin befragten Ehegattin haben in einer Gesamtschau schlüssig dargetan, dass beim Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte Absicht besteht, hinkünftig sein Kind überwiegend selbst zu betreuen. 3.
- Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist nach der Rechtsprechung dem § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe u.a. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Nichts anderes hat für eine Herabsetzung gemäß § 50b BDG 1979 zu gelten. Der Beschwerdeführer nahm insofern in der mündlichen Verhandlung eine Modifikation des Antrags vor.3.
- Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist nach der Rechtsprechung dem Paragraph 50 a, BDG 1979 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe u.a. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001). Nichts anderes hat für eine Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979 zu gelten. Der Beschwerdeführer nahm insofern in der mündlichen Verhandlung eine Modifikation des Antrags vor. 3.
- Nachdem keine absoluten Ausschlussgründe iSd § 50a Abs. 4 BDG 1979 vorliegen, die einer Herabsetzung entgegenstehen würden, war der Beschwerde stattzugeben und die regelmäßige Wochendienstzeit spruchgemäß herabzusetzen. 3.
- Nachdem keine absoluten Ausschlussgründe iSd Paragraph 50 a, Absatz 4, BDG 1979 vorliegen, die einer Herabsetzung entgegenstehen würden, war der Beschwerde stattzugeben und die regelmäßige Wochendienstzeit spruchgemäß herabzusetzen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der mangels entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht mit der Frage der Auslegung der Anforderung „der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will“ gemäß § 50b Abs. 3 Z 2 BDG 1979 befasst.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der mangels entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang nicht mit der Frage der Auslegung der Anforderung „der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will“ gemäß Paragraph 50 b, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 befasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2283935.1.00