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{'item': 'W295 2274836-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2024 GeschäftszahlW295 2274836-1 Spruch, W295 2274836-1/14E W295 2275218-1/11EW295 2275218-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 26.04.2023, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Die Miteigentümer der Grundstücke XXXX und XXXX , XXXX und XXXX , werden aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ihr besseres Recht an der strittigen Fläche zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX durch Klage gemäß § 851 Abs. 2 ABGB im Prozessweg geltend zu machen. Die strittige Fläche ist in der Vermessungsurkunde des Vermessungsamts, Geschäftsfallnummer XXXX vom 24.04.2023, ersichtlich.“.Der Bescheid des Vermessungsamtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) vom 26.04.2023, GFN römisch 40 , enthält folgenden Spruch: „Die Miteigentümer der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , werden aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ihr besseres Recht an der strittigen Fläche zwischen den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 durch Klage gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB im Prozessweg geltend zu machen. Die strittige Fläche ist in der Vermessungsurkunde des Vermessungsamts, Geschäftsfallnummer römisch 40 vom 24.04.2023, ersichtlich.“. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) als Eigentümer:innen der Grundstücke XXXX und XXXX mit Antrag vom 15.07.2021 eine Grenzvermessung zur Umwandlung ihrer Grundstücke in den Grenzkataster begehrt hätten. Nachdem von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks XXXX , der XXXX , beim Bezirksgericht XXXX etwa zur gleichen Zeit ein Antrag auf Grenzerneuerung/Grenzfestsetzung der Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX gestellt worden sei, sei vereinbart worden, das Grenzvermessungsverfahren nicht sofort einzuleiten, sondern zuerst das Ergebnis der Grenzerneuerung/Grenzfestsetzung abzuwarten. Die Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX sei in Folge mit Beschluss zu XXXX vom 27.09.2022 durch das Bezirksgericht XXXX im Außerstreitverfahren nach dem Verlauf der aktuellen Katastralmappe festgesetzt worden. Die belangte Behörde habe anschließend das beantragte Grenzvermessungsverfahren eingeleitet und am 13.04.2023 eine Grenzverhandlung abgehalten. In der Grenzverhandlung sei hinsichtlich der strittigen Grenze zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.09.2022 vorgehalten und die darin festgesetzte Grenze in der Natur vorgezeigt worden. Anschließend seien die Grenzen der Grundstücke XXXX und XXXX von den betroffenen Eigentümer:innen größtenteils einvernehmlich festgelegt worden. Die Grenzen zwischen dem Grenzpunkt XXXX der Grenzverhandlungsskizze (amtlicher Grenzpunkt XXXX der Vermessungsurkunde des Vermessungsamts, Geschäftsfallnummer XXXX vom 24.04.2023) und dem Straßengrundstück XXXX habe in der Verhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden können. Nach den Angaben der Beschwerdeführer:innen verlaufe die Grenze von der Metallmarke XXXX der Grenzverhandlungsskizze über die Pflöcke 1 und 2 zur Farbmarke 3 in der Geraden zwischen den amtlichen Grenzpunkten XXXX und XXXX . Nach den Angaben der weiteren Verfahrenspartei verlaufe die Grenze gerade von der Metallmarke XXXX zum amtlichen Grenzpunkt XXXX , so wie die Grenze vom Bezirksgericht festgesetzt worden sei. Die Grenzbehauptung der Beschwerdeführer:innen würde nicht mit der Grenzfestsetzung des Bezirksgerichts XXXX übereinstimmen und ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei nicht anhängig. Folglich seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümer:innen aufgrund ihrer abweichenden Grenzbehauptung gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufzufordern gewesen, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) als Eigentümer:innen der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 mit Antrag vom 15.07.2021 eine Grenzvermessung zur Umwandlung ihrer Grundstücke in den Grenzkataster begehrt hätten. Nachdem von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks römisch 40 , der römisch 40 , beim Bezirksgericht römisch 40 etwa zur gleichen Zeit ein Antrag auf Grenzerneuerung/Grenzfestsetzung der Grenze zwischen den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 gestellt worden sei, sei vereinbart worden, das Grenzvermessungsverfahren nicht sofort einzuleiten, sondern zuerst das Ergebnis der Grenzerneuerung/Grenzfestsetzung abzuwarten. Die Grenze zwischen den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 sei in Folge mit Beschluss zu römisch 40 vom 27.09.2022 durch das Bezirksgericht römisch 40 im Außerstreitverfahren nach dem Verlauf der aktuellen Katastralmappe festgesetzt worden. Die belangte Behörde habe anschließend das beantragte Grenzvermessungsverfahren eingeleitet und am 13.04.2023 eine Grenzverhandlung abgehalten. In der Grenzverhandlung sei hinsichtlich der strittigen Grenze zwischen den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.09.2022 vorgehalten und die darin festgesetzte Grenze in der Natur vorgezeigt worden. Anschließend seien die Grenzen der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 von den betroffenen Eigentümer:innen größtenteils einvernehmlich festgelegt worden. Die Grenzen zwischen dem Grenzpunkt römisch 40 der Grenzverhandlungsskizze (amtlicher Grenzpunkt römisch 40 der Vermessungsurkunde des Vermessungsamts, Geschäftsfallnummer römisch 40 vom 24.04.2023) und dem Straßengrundstück römisch 40 habe in der Verhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden können. Nach den Angaben der Beschwerdeführer:innen verlaufe die Grenze von der Metallmarke römisch 40 der Grenzverhandlungsskizze über die Pflöcke 1 und 2 zur Farbmarke 3 in der Geraden zwischen den amtlichen Grenzpunkten römisch 40 und römisch 40 . Nach den Angaben der weiteren Verfahrenspartei verlaufe die Grenze gerade von der Metallmarke römisch 40 zum amtlichen Grenzpunkt römisch 40 , so wie die Grenze vom Bezirksgericht festgesetzt worden sei. Die Grenzbehauptung der Beschwerdeführer:innen würde nicht mit der Grenzfestsetzung des Bezirksgerichts römisch 40 übereinstimmen und ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei nicht anhängig. Folglich seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümer:innen aufgrund ihrer abweichenden Grenzbehauptung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufzufordern gewesen, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dagegen erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümer:innen am 18.05.2023 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides leide. Die belangte Behörde berufe sich auf eine zuvor im außerstreitigen Verfahren vorgenommene Grenzziehung. Diese gerichtlichen Entscheidungen seien aber den Beschwerdeführer:innen nie ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb diesen keine Rechtskraftwirkung zukomme. Mangels Rechtskraftwirkung könne diese Entscheidung daher auch dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt werden. Weiters hätten die Beschwerdeführer:innen der belangten Behörde mit Eingabe vom 04.04.2023 ein aus der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts stammendes Plandokument aus dem Jahr XXXX vorgelegt, aus dem sich die von den Beschwerdeführer:innen behauptete Grenze ergebe: Dieser Urkunde im Maßstab 1 : 1250 sei zu entnehmen, dass die Breite des Grundstückes XXXX am nördlichen Rand (zum öffentlichen Gut) zur Hauptstraße hin 14,5m betrage und nicht wie in der Skizze zur Mappenberichtigung ( XXXX ) lediglich 12,86m. Daraus ergebe sich, dass der der Grenzpunkt zwischen den Liegenschaften XXXX und XXXX somit nicht in Punkt XXXX liege, sondern weiter westlich im Bereich des anlässlich der Grenzverhandlung mit Farbmarke 3 bezeichneten Punktes. Von diesem aus verlaufe die tatsächliche Grenze annähernd geradlinig nach Süden durch die Punkte Pflock Nr. 2 und Pflock Nr. 1 bis zum Punkt XXXX (und von dort noch weiter nach Süden allerdings in Abgrenzung des Grundstückes XXXX ) zum Punkt XXXX . Schon daraus ergebe sich, dass der gesamte Bereich, auf welchem sich die vom Grundstück XXXX zum Grundstück XXXX verlaufende Stiege bzw. jener Grundstreifen, auf dem sich die - beide Grundstücke optisch trennende - Hecke befinde, zur Liegenschaft XXXX gehöre. Anlässlich der Grenzverhandlung sei von den erhebenden Beamten mitgeteilt worden, dass diese Maßangaben richtig wirken würden, weil diese auch mit den Ländern in der Natur überstimmen würden. Die belangte Behörde habe diese Urkunde jedoch nicht in ihre Begründung miteinfließen lassen. Schließlich liege im vorliegenden Fall Ersitzung des strittigen Grundstreifens, auf welchem sich die Buchenhecke befinde, vor, weil zumindest seit dem Erwerb durch die Rechtsvorgänger im Jahr 1950 die Hecke in ihrer Gesamtheit bearbeitet worden sei. Die Ersitzungsansprüche seien seitens der belangten Behörde ungeprüft geblieben. Aufgrund der dargestellten Umstände hätte das Vermessungsamt somit zu der Überzeugung gelangen müssen, dass die Grenze so wie in der Planurkunde XXXX strichliert mit dem Hinweis „Grenze laut XXXX “ auch tatsächlich verlaufe, da den Beschwerdeführer:innen das bessere Recht zukomme bzw. die Behauptung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. XXXX den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit habe (§ 27 Abs. 2 VermG; Anmerkung: gemeint wohl § 25 Abs. 2 VermG). Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben bzw. dahingehend abändern, dass der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX in EZ XXXX und XXXX in EZ XXXX je KG XXXX so festgesetzt werde, wie er sich aus der Skizze in der Mappenberichtigung zu GZ XXXX beginnend mit dem als „Farbmarke 3 bezeichneten Punkt über die als Pflock 2 und Pflock 1 bezeichneten Punkte zur Messmarke XXXX von Norden nach Süden hin verlaufend darstellt bzw. aus der Planurkunde, einliegend in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes XXXX , „Situationsplan Geschäftsfall XXXX betreffend Teilung der Parzelle XXXX am 30.

  1. XXXX “ ergebe, in eventu den Bescheid aufheben und an die Erst-Behörde zwecks Verfahrensergänzungen im obigen Sinne zurückzuverweisen, in eventu die Klägerrolle zur Einbringung einer Klage im streitigen Verfahren der Eigentümer des Grundstückes XXXX , XXXX , zuzuteilen.Dagegen erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümer:innen am 18.05.2023 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides leide. Die belangte Behörde berufe sich auf eine zuvor im außerstreitigen Verfahren vorgenommene Grenzziehung. Diese gerichtlichen Entscheidungen seien aber den Beschwerdeführer:innen nie ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb diesen keine Rechtskraftwirkung zukomme. Mangels Rechtskraftwirkung könne diese Entscheidung daher auch dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt werden. Weiters hätten die Beschwerdeführer:innen der belangten Behörde mit Eingabe vom 04.04.2023 ein aus der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts stammendes Plandokument aus dem Jahr römisch 40 vorgelegt, aus dem sich die von den Beschwerdeführer:innen behauptete Grenze ergebe: Dieser Urkunde im Maßstab 1 : 1250 sei zu entnehmen, dass die Breite des Grundstückes römisch 40 am nördlichen Rand (zum öffentlichen Gut) zur Hauptstraße hin 14,5m betrage und nicht wie in der Skizze zur Mappenberichtigung ( römisch 40 ) lediglich 12,86m. Daraus ergebe sich, dass der der Grenzpunkt zwischen den Liegenschaften römisch 40 und römisch 40 somit nicht in Punkt römisch 40 liege, sondern weiter westlich im Bereich des anlässlich der Grenzverhandlung mit Farbmarke 3 bezeichneten Punktes. Von diesem aus verlaufe die tatsächliche Grenze annähernd geradlinig nach Süden durch die Punkte Pflock Nr. 2 und Pflock Nr. 1 bis zum Punkt römisch 40 (und von dort noch weiter nach Süden allerdings in Abgrenzung des Grundstückes römisch 40 ) zum Punkt römisch 40 . Schon daraus ergebe sich, dass der gesamte Bereich, auf welchem sich die vom Grundstück römisch 40 zum Grundstück römisch 40 verlaufende Stiege bzw. jener Grundstreifen, auf dem sich die - beide Grundstücke optisch trennende - Hecke befinde, zur Liegenschaft römisch 40 gehöre. Anlässlich der Grenzverhandlung sei von den erhebenden Beamten mitgeteilt worden, dass diese Maßangaben richtig wirken würden, weil diese auch mit den Ländern in der Natur überstimmen würden. Die belangte Behörde habe diese Urkunde jedoch nicht in ihre Begründung miteinfließen lassen. Schließlich liege im vorliegenden Fall Ersitzung des strittigen Grundstreifens, auf welchem sich die Buchenhecke befinde, vor, weil zumindest seit dem Erwerb durch die Rechtsvorgänger im Jahr 1950 die Hecke in ihrer Gesamtheit bearbeitet worden sei. Die Ersitzungsansprüche seien seitens der belangten Behörde ungeprüft geblieben. Aufgrund der dargestellten Umstände hätte das Vermessungsamt somit zu der Überzeugung gelangen müssen, dass die Grenze so wie in der Planurkunde römisch 40 strichliert mit dem Hinweis „Grenze laut römisch 40 “ auch tatsächlich verlaufe, da den Beschwerdeführer:innen das bessere Recht zukomme bzw. die Behauptung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. römisch 40 den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit habe (Paragraph 27, Absatz 2, VermG; Anmerkung: gemeint wohl Paragraph 25, Absatz 2, VermG). Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben bzw. dahingehend abändern, dass der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken römisch 40 in EZ römisch 40 und römisch 40 in EZ römisch 40 je KG römisch 40 so festgesetzt werde, wie er sich aus der Skizze in der Mappenberichtigung zu GZ römisch 40 beginnend mit dem als „Farbmarke 3 bezeichneten Punkt über die als Pflock 2 und Pflock 1 bezeichneten Punkte zur Messmarke römisch 40 von Norden nach Süden hin verlaufend darstellt bzw. aus der Planurkunde, einliegend in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes römisch 40 , „Situationsplan Geschäftsfall römisch 40 betreffend Teilung der Parzelle römisch 40 am 30.
  2. römisch 40 “ ergebe, in eventu den Bescheid aufheben und an die Erst-Behörde zwecks Verfahrensergänzungen im obigen Sinne zurückzuverweisen, in eventu die Klägerrolle zur Einbringung einer Klage im streitigen Verfahren der Eigentümer des Grundstückes römisch 40 , römisch 40 , zuzuteilen. Mit Schreiben vom 14.06.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde der weiteren Verfahrenspartei zur allfälligen Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 nahm XXXX als neuer Eigentümer des Grundstückes Nr. XXXX (in Folge: weitere Verfahrenspartei), vertreten durch Dr. Irmgard MAIRINGER, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Stellung zur Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 nahm römisch 40 als neuer Eigentümer des Grundstückes Nr. römisch 40 (in Folge: weitere Verfahrenspartei), vertreten durch Dr. Irmgard MAIRINGER, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Stellung zur Beschwerde. Mit Schreiben vom 10.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erfolgte die Beschwerdemitteilung an die Parteien des Verfahrens. Mit Schreiben vom 31.08.2023 äußerten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Beschwerdemitteilung und führten zusammengefasst aus, dass die XXXX laut Grundbuch nach wie vor Eigentümerin des Grundstückes Nr. XXXX sei und deshalb diese nach wie vor Antragsgegnerin sei. Die belangte Behörde habe daher einen formalrechtlichen Fehler begangen. Weiters wiederholten die Beschwerdeführer:innen ihr Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Rechtskraft. Das Vorbringen der weiteren Verfahrenspartei in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 dahingehend, dass die vorgelegte Planurkunde nicht Gegenstand des Rechtsbestandes sei, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich um eine Urkunde aus der Urkundensammlung des Bezirksgerichts XXXX betreffend ein Veräußerungsgeschäft zwischen Voreigentümern. Mit Schreiben vom 31.08.2023 äußerten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Beschwerdemitteilung und führten zusammengefasst aus, dass die römisch 40 laut Grundbuch nach wie vor Eigentümerin des Grundstückes Nr. römisch 40 sei und deshalb diese nach wie vor Antragsgegnerin sei. Die belangte Behörde habe daher einen formalrechtlichen Fehler begangen. Weiters wiederholten die Beschwerdeführer:innen ihr Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Rechtskraft. Das Vorbringen der weiteren Verfahrenspartei in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2023 dahingehend, dass die vorgelegte Planurkunde nicht Gegenstand des Rechtsbestandes sei, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich um eine Urkunde aus der Urkundensammlung des Bezirksgerichts römisch 40 betreffend ein Veräußerungsgeschäft zwischen Voreigentümern. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 nahm die weitere Verfahrenspartei Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführer:innen vom 31.08.2023 und legte u.a. den Kaufvertrag sowie einen Grundbuchsauszug hinsichtlich ihrer Parteistellung vor. Mit Schreiben vom 20.02.2024 übermittelte das Landesgericht Wels den Zustellnachweis des Beschlusses, 22 R 256/223, vom 04.01.2023 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.
  3. Mit Parteiengehör vom 20.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der weiteren Verfahrenspartei vom 13.11.2023 zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind grundbücherliche Miteigentümer:innen der Grundstücke XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind grundbücherliche Miteigentümer:innen der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Die weitere Verfahrenspartei ist Eigentümerin des Grundstückes XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Die weitere Verfahrenspartei ist Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Das Bezirksgericht XXXX hat mit Beschluss XXXX vom 27.09.2022 die Grenze zwischen den Grundstücken XXXX entsprechend dem Verlauf der aktuellen digitalen Kastralmappe (DKM) festgesetzt.Das Bezirksgericht römisch 40 hat mit Beschluss römisch 40 vom 27.09.2022 die Grenze zwischen den Grundstücken römisch 40 entsprechend dem Verlauf der aktuellen digitalen Kastralmappe (DKM) festgesetzt. Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 26.04.2023, GFN: XXXX , ist das Ergebnis der Grenzverhandlung vom 13.04.
  5. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes enthält die Niederschrift des Vermessungsamtes XXXX nachfolgende Angaben:Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes römisch 40 vom 26.04.2023, GFN: römisch 40 , ist das Ergebnis der Grenzverhandlung vom 13.04.
  6. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes enthält die Niederschrift des Vermessungsamtes römisch 40 nachfolgende Angaben: „[…] Vorgehaltene Behelfe XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX (von XXXX vorgelegt) römisch 40 (von römisch 40 vorgelegt) […] Die Grenzen der Grundstücke XXXX und XXXX wurden größtenteils einvernehmlich festgelegt und gekennzeichnet. Die Grenzen der Grundstücke römisch 40 und römisch 40 wurden größtenteils einvernehmlich festgelegt und gekennzeichnet. Die Grenze zwischen dem GP XXXX und dem Straßengrundstück XXXX konnte in der Verhandlung nicht festgelegt werden. Die Grenze zwischen dem Gesetzgebungsperiode römisch 40 und dem Straßengrundstück römisch 40 konnte in der Verhandlung nicht festgelegt werden. Nach den Angaben der Partei XXXX verläuft die Grenze von der XXXX über die Pflöcke 1 und 2 zur Farbmarke 3 in der Geraden zwischen den Grenzpunkten XXXX und XXXX . Nach den Angaben der Partei XXXX verläuft die Grenze gerade von der XXXX zum Grenzpunkt XXXX , so wie die Grenze vom Bezirksgericht festgelegt wurde. Nach den Angaben der Partei römisch 40 verläuft die Grenze von der römisch 40 über die Pflöcke 1 und 2 zur Farbmarke 3 in der Geraden zwischen den Grenzpunkten römisch 40 und römisch 40 . Nach den Angaben der Partei römisch 40 verläuft die Grenze gerade von der römisch 40 zum Grenzpunkt römisch 40 , so wie die Grenze vom Bezirksgericht festgelegt wurde. Das Vermessungsamt wird eine der Streitparteien per Bescheid auf den Rechtsweg verweisen.[…]“Das Vermessungsamt wird eine der Streitparteien per Bescheid auf den Rechtsweg verweisen., […]“ Die Niederschrift wurde den Anwesenden zur Durchsicht vorlegt, vorgelesen und die Niederschrift gemäß § 14 Abs. 6 AVG an die Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Niederschrift wurde den Anwesenden zur Durchsicht vorlegt, vorgelesen und die Niederschrift gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG an die Verfahrensbeteiligten zugestellt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten hinsichtlich des Grenzverlaufes ihres Grundstückes XXXX zum Grundstück XXXX der weiteren Verfahrenspartei die Grenze von der Metallmarke XXXX über die Pflöcke 1 und 2 zur Farbmarke 3 in der Geraden zwischen den amtlichen Grenzpunkten XXXX und XXXX . Die weitere Verfahrenspartei als Eigentümerin des Grundstücks XXXX beruft sich dagegen auf den Verlauf der aktuellen Katastralmappe (DKM). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten hinsichtlich des Grenzverlaufes ihres Grundstückes römisch 40 zum Grundstück römisch 40 der weiteren Verfahrenspartei die Grenze von der Metallmarke römisch 40 über die Pflöcke 1 und 2 zur Farbmarke 3 in der Geraden zwischen den amtlichen Grenzpunkten römisch 40 und römisch 40 . Die weitere Verfahrenspartei als Eigentümerin des Grundstücks römisch 40 beruft sich dagegen auf den Verlauf der aktuellen Katastralmappe (DKM). Es ist kein gerichtliches Verfahren anhängig.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes XXXX ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Inhalt der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Akt des Vermessungsamtes römisch 40 ) bzw. entspricht auch jeweils den von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3.
  10. Maßgebliche Rechtslage Das Vermessungsgesetz (VermG) lautet auszugsweise: §
  11. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
  12. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
  13. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
  14. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
  15. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
  16. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt,
  17. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,,
  18. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),,
  19. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,,
  20. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder,
  21. von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41, § 25.

(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25,
(1)In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. […] Die Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016) lautet auszugsweise: §
  1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  2. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, Stand 01.10.2022, führt zu § 25 VermG wie folgt aus:Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, Stand 01.10.2022, führt zu Paragraph 25, VermG wie folgt aus: „
  3. Die Grenzverhandlung hat den Zweck, die von den beteiligten Eigentümern einvernehmlich festgelegten Grenzen aufzunehmen und für die nachfolgende Vermessung entsprechend zu kennzeichen (EB 508 BlgNR
  4. GP). „
  5. Die Grenzverhandlung hat den Zweck, die von den beteiligten Eigentümern einvernehmlich festgelegten Grenzen aufzunehmen und für die nachfolgende Vermessung entsprechend zu kennzeichen (EB 508 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode […]
  7. Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (§ 1 Z 3 VermV).
  8. Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (Paragraph eins, Ziffer 3, VermV). […]
  9. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. […] Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen, die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten, das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen), der letzte Besitzstand der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BlgNR
  10. GP).“ 3.
  11. Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 13.04.2023 wurde gemäß der Niederschrift des Vermessungsamtes XXXX in Verbindung mit der Grenzverhandlungsskizze (S. 4 der Niederschrift vom 13.04.2023) von der weiteren Verfahrenspartei betreffend das Grundstück XXXX ein Grenzverlauf nach dem Verlauf der aktuellen Katastralmappe behauptet, und von Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffend das Grundstück XXXX ein Grenzverlauf gemäß einem Plandokument aus dem Jahr XXXX . 3.
  12. Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 13.04.2023 wurde gemäß der Niederschrift des Vermessungsamtes römisch 40 in Verbindung mit der Grenzverhandlungsskizze (S. 4 der Niederschrift vom 13.04.2023) von der weiteren Verfahrenspartei betreffend das Grundstück römisch 40 ein Grenzverlauf nach dem Verlauf der aktuellen Katastralmappe behauptet, und von Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffend das Grundstück römisch 40 ein Grenzverlauf gemäß einem Plandokument aus dem Jahr römisch 40 . Für solche Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.Für solche Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft Paragraph 25, Absatz 2, VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG). Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG). In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um dem vorher beschriebenen ersten Fall. Aus den im Akt des Vermessungsamtes XXXX inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen sowie dem Auszug der aktuellen digitalen Katastralmappe (DKM) entsprechend dem Beschluss XXXX vom 27.09.2022, ist ein sich aus den Urkunden/Behelfen ergebender Grenzverlauf erkennbar, der seitens des Vermessungsamtes bei der Grenzverhandlung rekonstruiert wurde (S. 4 der Niederschrift vom 13.04.2023; und davor durch den Zivilgeometer XXXX , Vermessungsakt ON 3).Aus den im Akt des Vermessungsamtes römisch 40 inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen sowie dem Auszug der aktuellen digitalen Katastralmappe (DKM) entsprechend dem Beschluss römisch 40 vom 27.09.2022, ist ein sich aus den Urkunden/Behelfen ergebender Grenzverlauf erkennbar, der seitens des Vermessungsamtes bei der Grenzverhandlung rekonstruiert wurde (S. 4 der Niederschrift vom 13.04.2023; und davor durch den Zivilgeometer römisch 40 , Vermessungsakt ON 3). Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, die in der Grenzverhandlung dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf nicht zustimmten, auf den sich die weitere Verfahrenspartei als Eigentümerin des (Nachbar)Grundstücks XXXX berufen hatte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten stattdessen - insbesondere mit dem Verweis auf den Situationsplan von XXXX - einen von den Behelfen, konkret vom aktuellen Katasterstand, abweichenden Grenzverlauf und waren daher gemäß § 25 Abs. 2 VermG auf den Gerichtsweg zu verweisen. Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, die in der Grenzverhandlung dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf nicht zustimmten, auf den sich die weitere Verfahrenspartei als Eigentümerin des (Nachbar)Grundstücks römisch 40 berufen hatte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten stattdessen - insbesondere mit dem Verweis auf den Situationsplan von römisch 40 - einen von den Behelfen, konkret vom aktuellen Katasterstand, abweichenden Grenzverlauf und waren daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht mit der Abweichung des von den Beschwerdeführer:innen behaupteten Grenzverlaufs von den Behelfen, sondern - zu kurz greifend - mit der Abweichung von der Grenzfestlegung des Bezirksgerichts XXXX begründet, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, dass auch der vom Bezirksgericht festgesetzte Grenzverlauf dem Verlauf der aktuellen digitalen Kastralmappe entspricht. So kann es denn auch dahingestellt bleiben, ob die Rekursentscheidung des Landesgerichts Wels den XXXX :innen ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht mit der Abweichung des von den Beschwerdeführer:innen behaupteten Grenzverlaufs von den Behelfen, sondern - zu kurz greifend - mit der Abweichung von der Grenzfestlegung des Bezirksgerichts römisch 40 begründet, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, dass auch der vom Bezirksgericht festgesetzte Grenzverlauf dem Verlauf der aktuellen digitalen Kastralmappe entspricht. So kann es denn auch dahingestellt bleiben, ob die Rekursentscheidung des Landesgerichts Wels den römisch 40 :innen ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten hätten (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall, weshalb auch dem Vorbringen in der Beschwerde dass den Beschwerdeführer:innen das bessere Recht zukomme bzw. die Behauptung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. XXXX den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit habe, nicht zu folgen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten hätten (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall, weshalb auch dem Vorbringen in der Beschwerde dass den Beschwerdeführer:innen das bessere Recht zukomme bzw. die Behauptung der Eigentümerin des Grundstückes Nr. römisch 40 den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit habe, nicht zu folgen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  13. Zum weiteren Beschwerdevorbringen bzw. den gestellten Beweisanträgen: Soweit der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen betreffend den Situationsplan von XXXX rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein allfälliges unzureichendes Eingehen der belangten Behörde auf Rechts- und Tatsachenausführungen der Beschwerdeführer:innen jedenfalls durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wurde (vgl. etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.), zumal die belangte Behörde auf das maßgebliche Vorbringen betreffend den von den Behelfen (aktueller Katasterstand) abweichenden mangels Relevanz - wie unter Pkt. 3.
  14. ausgeführt - ohnehin nicht im Detail einzugehen gehabt hätte (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Soweit der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen betreffend den Situationsplan von römisch 40 rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein allfälliges unzureichendes Eingehen der belangten Behörde auf Rechts- und Tatsachenausführungen der Beschwerdeführer:innen jedenfalls durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wurde vergleiche etwa VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245 bis 0275, Rn. 15, m.w.N.), zumal die belangte Behörde auf das maßgebliche Vorbringen betreffend den von den Behelfen (aktueller Katasterstand) abweichenden mangels Relevanz - wie unter Pkt. 3.
  15. ausgeführt - ohnehin nicht im Detail einzugehen gehabt hätte vergleiche etwa VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Wenn in der Beschwerde unter Verweis auf die Bearbeitung der die Grundstücke trennende Buchenhecke sowie damit einhergehend eine Ersitzung zu Gunsten der Beschwerdeführer:innen behauptet wird, wird generell darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und im angefochtenen Bescheid eine allfällige Ersitzung nicht zu berücksichtigen ist. Zur Abklärung der Frage, ob eine solche Ersitzung tatsächlich erfolgt ist, sind die Beschwerdeführer:innen auf den Zivilgerichtsweg zu verweisen (VwGH 24.03.2011, 2010/06/0215; VwGH 24.01.2013, 2012/06/0181; VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168). Zum Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2023, wonach die belangte Behörde der weiteren Verfahrenspartei zu Unrecht Parteiengehör gewährt habe, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht als neue Eigentümerin im Grundbuch ersichtlich gewesen sei, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), und die weitere Verfahrenspartei nunmehr grundbücherliche Eigentümerin ist, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen war. 3.
  16. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die XXXX :innen beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der angesichts des Verfahrensgegenstands entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung. Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil die Klärung der strittigen Frage des Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (siehe dazu jüngst VwGH 12.10.2023, Ra 2023/06/0170-6, unter Verweis auf VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).Die römisch 40 :innen beantragte eine mündliche Verhandlung. Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben: Der angesichts des Verfahrensgegenstands entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich eindeutig aus dem Verwaltungsakt. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung. Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil die Klärung der strittigen Frage des Grenzverlaufes nicht durch die Vermessungsbehörden im Verwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat (siehe dazu jüngst VwGH 12.10.2023, Ra 2023/06/0170-6, unter Verweis auf VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W295.2274836.1.00

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